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Document 32021R1229

Verordnung (EU) 2021/1229 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juli 2021 über die Darlehensfazilität für den öffentlichen Sektor im Rahmen des Mechanismus für einen gerechten Übergang

PE/33/2021/REV/1

ABl. L 274 vom 30.7.2021, p. 1–19 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/1229/oj

30.7.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 274/1


VERORDNUNG (EU) 2021/1229 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 14. Juli 2021

über die Darlehensfazilität für den öffentlichen Sektor im Rahmen des Mechanismus für einen gerechten Übergang

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 3 und Artikel 322 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Rechnungshofs (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 11. Dezember 2019 hat die Kommission eine Mitteilung mit dem Titel „ Ein europäischer Grüner Deal“ angenommen, in der sie einen Fahrplan für eine neue Wachstumsstrategie für Europa und ehrgeizige Ziele für die Bekämpfung des Klimawandels und für den Umweltschutz vorgibt. Im Einklang mit dem Ziel, das in der Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) gesetzte Klimaschutzziel der Union für 2030 und die Klimaneutralität der Union bis spätestens 2050 auf wirksame und sozial gerechte Weise zu verwirklichen, wurde im Rahmen des europäischen Grünen Deals ein Mechanismus für einen gerechten Übergang angekündigt, um Mittel für die Bewältigung der Herausforderungen des Übergangsprozesses zum Klimaschutzziel der Union für 2030 und der Klimaneutralität der Union bis 2050 bereitzustellen und dabei niemanden zurückzulassen. Die schwächsten Regionen und Bevölkerungskreise sind den negativen Auswirkungen des Klimawandels und der Umweltzerstörung am stärksten ausgesetzt. Der Übergang zu einer klimaneutralen Wirtschaft eröffnet neue wirtschaftliche Möglichkeiten und birgt ein erhebliches Potenzial für die Schaffung von Arbeitsplätzen, insbesondere in Gebieten, die derzeit von fossilen Brennstoffen abhängig sind. Ferner kann er zur Verbesserung der Energiesicherheit und -resilienz beitragen. Jedoch können durch den Übergang auch kurzfristige soziale und wirtschaftliche Kosten für Gebiete entstehen, die eine aufwendige Dekarbonisierung durchlaufen und bereits infolge der negativen wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen der COVID-19-Krise geschwächt sind.

(2)

Die Bewältigung des Übergangs wird sowohl auf nationaler als auch auf regionaler Ebene erhebliche strukturelle Veränderungen erfordern. Damit der Übergang gelingen kann, ist es notwendig, dass er Ungleichheiten verringert, einen Nettoeffekt auf die Beschäftigung mit neuen hochwertigen Arbeitsplätzen schafft und gerecht und für alle sozial akzeptabel ist sowie gleichzeitig die Wettbewerbsfähigkeit stärkt. In dieser Hinsicht ist es von entscheidender Bedeutung, dass die vom Übergang am stärksten betroffenen Gebiete, insbesondere Kohlenbergbaugebiete, unterstützt werden können, um ihre lokale Wirtschaft zu diversifizieren und neu zu beleben sowie nachhaltige Beschäftigungsmöglichkeiten für betroffene Arbeitnehmer zu schaffen.

(3)

Am 14. Januar 2020 hat die Kommission eine Mitteilung mit dem Titel „Investitionsplan für ein zukunftsfähiges Europa — Investitionsplan für den europäischen Grünen Deal“ angenommen, in der sie einen Mechanismus für einen gerechten Übergang vorgeschlagen hat, der die Regionen und Sektoren in den Mittelpunkt stellt, die aufgrund ihrer Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen wie Steinkohle, Torf und Ölschiefer oder aufgrund ihrer Abhängigkeit von treibhausgasintensiven industriellen Verfahren am stärksten von dem Übergang betroffen sind, aber über geringere Kapazitäten zur Finanzierung der erforderlichen Investitionen verfügen. Die Schaffung eines Mechanismus für einen gerechten Übergang wurde auch in den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 21. Juli 2020 bestätigt. Der Mechanismus für einen gerechten Übergang besteht aus drei Säulen: einem Fonds für einen gerechten Übergang (JTF) mit geteilter Mittelverwaltung, einer speziellen Regelung für einen gerechten Übergang im Rahmen von InvestEU und einer Darlehensfazilität für den öffentlichen Sektor zur Mobilisierung zusätzlicher Investitionen für betroffene Regionen. Mit diesen drei Säulen wird ergänzende Unterstützung für diese Regionen bereitgestellt, um den Übergang zu einer klimaneutralen Wirtschaft bis 2050 zu unterstützen.

(4)

Im Hinblick auf eine bessere Programmplanung und Durchführung des JTF müssen territoriale Pläne für einen gerechten Übergang erstellt werden, in denen die wichtigsten Schritte und der Zeitrahmen des Übergangsprozesses festgelegt werden und die Gebiete ermittelt werden, die am stärksten vom Übergang zu einer klimaneutralen Wirtschaft betroffen sind und weniger in der Lage sind, die Herausforderungen des Übergangs zu bewältigen. Territoriale Pläne für einen gerechten Übergang werden gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlament und des Rates (5) gemeinsam mit den einschlägigen lokalen und regionalen Behörden und unter Einbeziehung aller einschlägigen Partner ausgearbeitet. Sie können im Einklang mit den Bestimmungen des Artikels 24 der genannten Verordnung zusammen mit den entsprechenden aus dem JTF unterstützten Programmen geändert werden, um neue Gebiete einzubeziehen, auf die der Übergang gravierende Auswirkungen haben könnte, die zum Zeitpunkt ihrer ursprünglichen Annahme nicht absehbar waren.

(5)

Es sollte eine Darlehensfazilität für den öffentlichen Sektor (im Folgenden „Fazilität“) eingerichtet werden. Sie stellt die dritte Säule des Mechanismus für einen gerechten Übergang dar, mit der Investitionen der öffentlichen Stellen angesichts der Schlüsselrolle des öffentlichen Sektors bei der Behebung von Marktversagen unterstützt werden sollen. Diese Investitionen sollten dem Entwicklungsbedarf gerecht werden, der sich aus den Herausforderungen des Übergangs ergibt, die in den von der Kommission genehmigten territorialen Plänen für einen gerechten Übergang beschrieben wurden. Die für eine Unterstützung durch die Fazilität vorgesehenen Tätigkeiten sollten mit den Tätigkeiten in Einklang stehen, die im Rahmen der beiden anderen Säulen des Mechanismus für einen gerechten Übergang unterstützt werden, und diese ergänzen. Um ihre Laufzeit an den Zeitraum des Mehrjährigen Finanzrahmens vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2027 (im Folgenden „MFR 2021-2027“) gemäß der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 (6) des Rates anzugleichen, sollte die Fazilität für einen Zeitraum von sieben Jahren eingerichtet werden.

(6)

Um die Kohäsion und die wirtschaftliche Diversifizierung der vom Übergang betroffenen Gebiete zu verbessern, sollte mit der Fazilität ein breites Spektrum von nachhaltigen Investitionen abgedeckt werden, sofern diese Investitionen — wie in den territorialen Plänen für einen gerechten Übergang beschrieben — dazu beitragen, dem Entwicklungsbedarf dieser Gebiete Gerecht zu werden, der durch den Übergang zu den in der Verordnung (EU) 2021/1119 gesetzten Klimaschutzzielen der Union für 2030 und der Klimaneutralität in der Union bis spätestens 2050 verursacht wird. Um die Wirksamkeit der Fazilität zu verbessern, sollten mit ihr förderfähige Projekte unterstützt werden können, die sich bereits in der Durchführungsphase befanden, bevor der Antrag von Begünstigten der Fazilität gestellt wurde. Die Fazilität sollte keine Investitionen unterstützen, die nach Artikel 9 der Verordnung (EU) 2021/1056 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) ausgeschlossene Tätigkeiten umfassen, könnte jedoch Investitionen in erneuerbare Energie, grüne und nachhaltige Mobilität einschließlich Förderung von umweltfreundlichem Wasserstoff, Investitionen in effiziente Fernwärmenetze, in die öffentliche Forschung und in die Digitalisierung, Umweltinfrastruktur in der intelligenten Abfall- und Wasserwirtschaft und Maßnahmen in den Bereichen nachhaltige Energie sowie Energieeffizienz und -integration unterstützen, einschließlich Renovierung und Umnutzung von Gebäuden, Stadterneuerung und -sanierung, Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft, Sanierung und Dekontaminierung von Flächen und Ökosystemen unter Berücksichtigung des Verursacherprinzips, der biologischen Vielfalt sowie Weiterbildung, Umschulung, Ausbildung und soziale Infrastruktur einschließlich Pflegeeinrichtungen und Sozialwohnungen.

(7)

Die Infrastrukturentwicklung könnte auch grenzübergreifende Projekte und Lösungen umfassen, die zur Verbesserung der Resilienz gegenüber Umweltkatastrophen führen, insbesondere gegenüber solchen, die durch den Klimawandel verschärft werden. Insbesondere in Gebieten mit einem umfangreichen Bedarf im Zusammenhang mit dem Übergang sollte einem umfassenden Investitionskonzept Vorrang eingeräumt werden. Investitionen in anderen Sektoren könnten ebenfalls gefördert werden, wenn sie mit den genehmigten territorialen Plänen für einen gerechten Übergang im Einklang stehen. Durch die Förderung von Investitionen, die nicht genügend eigene Einnahmen zur Deckung ihrer Investitionskosten erwirtschaften, sollte die Fazilität darauf abzielen, öffentlichen Stellen zusätzliche Mittel zur Verfügung zu stellen, die zur Bewältigung der mit der Anpassung an den Übergang verbundenen territorialen, sozialen, wirtschaftlichen und ökologischen Herausforderungen erforderlich sind. Um Investitionen, die im Rahmen der Fazilität gefördert werden können, und die beträchtliche positive Auswirkungen auf die Umwelt haben — einschließlich der biologischen Vielfalt — zu ermitteln, sollte die Kommission bei der Evaluierung der Fazilität die EU-Taxonomie für ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten heranziehen. Alle Finanzierungspartner sollten soweit anwendbar die EU-Taxonomie für ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten, einschließlich des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“, heranziehen, um Transparenz bei nachhaltigen Projekten zu schaffen.

(8)

Die Achtung der Grundrechte und die Einhaltung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere die Geschlechtergleichheit, sollten bei der Vorbereitung, Evaluierung, Durchführung und Überwachung der im Rahmen der Fazilität förderfähigen Projekte entsprechend sichergestellt werden. Gleichermaßen sollten die Begünstigten und die Kommission während der Durchführung der Fazilität auch Diskriminierungen wegen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung vermeiden. Die Ziele der Fazilität sollten im Einklang mit den Zielen der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung, der europäischen Säule sozialer Rechte, dem Verursacherprinzip, dem im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen geschlossenen Übereinkommen von Paris (8) (im Folgenden „Übereinkommen von Paris“) und dem Grundsatz der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ verfolgt werden.

(9)

Auf diese Verordnung finden die vom Europäischen Parlament und dem Rat auf der Grundlage des Artikels 322 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) erlassenen horizontalen Haushaltsvorschriften Anwendung. Diese Vorschriften sind in der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) (im Folgenden „Haushaltsordnung“) festgelegt und regeln insbesondere das Verfahren für die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans durch Finanzhilfen, Preisgelder, Auftragsvergabe, indirekter Mittelverwaltung, Finanzierungsinstrumenten, Haushaltsgarantien, zum finanziellen Beistand und zur Erstattung der Kosten externer Sachverständiger sowie die Kontrolle der Verantwortung der Finanzakteure. Die auf der Grundlage des Artikels 322 AEUV erlassenen Vorschriften umfassen auch eine allgemeine Konditionalitätsregelung zum Schutz des Haushalts der Union.

(10)

Im Rahmen der Fazilität sollte Unterstützung in Form von Finanzhilfen der Union in Verbindung mit Darlehen eines Finanzierungspartners — im Einklang mit dessen Regeln, Darlehenspolitik und -verfahren — bereitgestellt werden. Die Finanzausstattung der Finanzhilfekomponente, die von der Kommission in direkter Mittelverwaltung durchgeführt wird, sollte gemäß Artikel 125 der Haushaltsordnung in Form von nicht mit Kosten verknüpften Finanzierungen erfolgen. Diese Form der Finanzierung sollte den Projektträgern einen Anreiz dafür bieten, sich an der Fazilität zu beteiligen und dazu beizutragen, dass die Ziele der Fazilität im Verhältnis zur Höhe des Darlehens effizient erreicht werden. Die Darlehenskomponente sollte von der Europäischen Investitionsbank (EIB) bereitgestellt werden. Es sollte möglich sein, die Fazilität auszuweiten, um es anderen Finanzierungspartnern zu ermöglichen, die Darlehenskomponente bereitzustellen, wenn zusätzliche Mittel für die Finanzhilfekomponente verfügbar werden oder wenn dies für die ordnungsgemäße Durchführung der Fazilität erforderlich ist. In solchen Fällen sollte die Kommission die Mitgliedstaaten und das Europäische Parlament über die Absicht unterrichten, den Anwendungsbereich der Fazilität auszuweiten und zusätzliche Finanzierungspartner auszuwählen, wobei deren Fähigkeit, die Ziele der Fazilität zu erfüllen, ihre eigenen Mittel beizusteuern und eine angemessene geografische Abdeckung sicherzustellen, zu berücksichtigen ist.

(11)

Es sollten Verwaltungsvereinbarungen zwischen der Kommission und den Finanzierungspartnern unterzeichnet werden. In diesen Vereinbarungen sollten die Durchführungsbestimmungen für die Evaluierung und Überwachung der Projekte festgelegt sowie die jeweiligen Rechte und Pflichten der Parteien, einschließlich näherer Bestimmungen zu Prüfungen, zur Berichterstattung und zur Kommunikation, festgelegt werden. Die Bestimmungen zur Kommunikation sollten insbesondere die Pflicht enthalten, Informationen für jedes einzelne Projekt oder für jede einzelne Darlehensregelung zu veröffentlichen, die im Rahmen der Fazilität unterstützt werden.

(12)

Durch die Fazilität sollte ein wesentlicher Beitrag zur systematischen Einbeziehung von Klimaschutzmaßnahmen geleistet werden, indem der Investitionsbedarf, der sich aus dem Übergang zu einer klimaneutralen Wirtschaft der am stärksten betroffenen Gebiete ergibt, angegangen wird. Die Mittel aus der Finanzhilfekomponente der Fazilität werden daher im gleichen Umfang wie der JTF zur Verwirklichung der Klimaschutzziele beitragen.

(13)

Gemäß der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 sollten 250 000 000 EUR der Finanzhilfekomponente der Fazilität aus dem Unionshaushalt finanziert und sollten den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne der Nummer [18] der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 16. Dezember 2020 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung sowie über neue Eigenmittel, einschließlich eines Fahrplans im Hinblick auf die Einführung neuer Eigenmittel (10), bilden.

(14)

275 000 000 EUR der Finanzhilfekomponente der Fazilität sollten durch Rückzahlungen aus den Finanzierungsinstrumenten finanziert werden, die durch die in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführten Programme geschaffen wurden. Diese Einnahmen stammen aus abgeschlossenen, von der Fazilität unabhängigen Programmen und sollten abweichend von Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe f der Haushaltsordnung auf der Grundlage von Artikel 322 Absatz 1 AEUV als externe zweckgebundene Einnahmen betrachtet werden.

(15)

1 000 000 000 EUR der Finanzhilfekomponente der Fazilität sollten aus dem voraussichtlichen Überschuss der Dotierung für die EU-Garantie finanziert werden, die durch die Verordnung (EU) 2015/1017 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) errichtet wurde. Damit dieser Überschuss der Fazilität zugewiesen werden kann, sollte daher von Artikel 213 Absatz 4 Buchstabe a der Haushaltsordnung abgewichen werden, der vorsieht, dass Überschüsse aus Dotierungen für eine Haushaltsgarantie in den Haushalt zurückzuführen sind. Diese zweckgebundenen Einnahmen sollten abweichend von Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe f der Haushaltsordnung auf der Grundlage von Artikel 322 Absatz 1 AEUV als externe zweckgebundene Einnahmen betrachtet werden.

(16)

Gemäß Artikel 12 Absatz 4 Buchstabe c der Haushaltsordnung könnten Mittel, die externen zweckgebundenen Einnahmen entsprechen, automatisch auf das nachfolgende Programm oder die nachfolgende Maßnahme übertragen werden. Diese Bestimmung ermöglicht es, den mehrjährigen Zeitplan für zweckgebundene Einnahmen mit der Durchführung der aus der Fazilität finanzierten Projekte in Einklang zu bringen.

(17)

Es sollten auch Mittel für beratende Unterstützung bereitgestellt werden, um die Vorbereitung, Entwicklung und Durchführung von förderfähigen Projekten sowie die frühzeitige Vorbereitung von Projekten vor der Antragstellung durch den Begünstigten bei der Fazilität zu unterstützen. Ein Teil dieser Mittel sollte für die Unterstützung der endogenen Kapazitäten der Begünstigten aufgewendet werden, um die Nachhaltigkeit der förderfähigen Projekte sicherzustellen.

(18)

Damit alle Mitgliedstaaten die Finanzhilfekomponente in Anspruch nehmen können, sollte — wie in Anhang I der Verordnung (EU) 2021/1056 über den Fonds für einen gerechten Übergang festgelegt — ein Mechanismus eingerichtet werden, um in einer ersten Phase nationale Anteile vorab zuzuweisen. Um dieses Ziel mit der Notwendigkeit in Einklang zu bringen, die wirtschaftliche Wirkung der Fazilität und ihre Durchführung zu optimieren, sollten jedoch nach dem 31. Dezember 2025 keine nationalen Anteile mehr vorab zugewiesen werden. Nach diesem Zeitpunkt sollten die für die Finanzhilfekomponente noch verfügbaren Mittel ohne vorab zugewiesenen nationalen Anteil und auf Wettbewerbsbasis auf Unionsebene bereitgestellt werden; gleichzeitig sollten die Planbarkeit der Investitionen und ein bedarfsorientierter und regionaler Konvergenzansatz gewährleistet werden.

(19)

Im Arbeitsprogramm und in der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen sollten spezifische Förderfähigkeitsbedingungen und Gewährungskriterien festgelegt werden. Diese Förderfähigkeitsbedingungen und Gewährungskriterien sollten der Relevanz des Projekts im Zusammenhang mit dem in den Plänen für einen gerechten territorialen Übergang beschriebenen Entwicklungsbedarf, dem allgemeinen Ziel der Förderung der regionalen und territorialen Konvergenz sowie der Bedeutung der Finanzhilfekomponente für die Tragfähigkeit des Projekts Rechnung tragen. In den Arbeitsprogrammen sollten darüber hinaus Gewährungskriterien für den Fall festgelegt werden, dass die Mittel für die Unterstützung der förderfähigen Projekte nicht ausreichen. Vorrang sollte gegebenenfalls anhand der entsprechenden Rangfolge von Kriterien Folgendem eingeräumt werden: Projekten in weniger entwickelten Regionen, Projekten, die einen direkten Beitrag zur Erreichung der Klimaschutzziele der Union leisten, und Projekten, die von öffentlichen Stellen, die Pläne zur Dekarbonisierung beschlossen haben, gefördert werden. Die mit dieser Fazilität eingeführte Unionsunterstützung sollte daher nur Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt werden, bei denen mindestens ein territorialer Plan für einen gerechten Übergang angenommen wurde. In dem Arbeitsprogramm und den Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen sollten auch die von den Mitgliedstaaten vorgelegten territorialen Pläne für einen gerechten Übergang berücksichtigt werden, um die Kohärenz zwischen den verschiedenen Säulen des Mechanismus sicherzustellen. Zur Optimierung der Wirkung der Fazilität und ihrer Durchführung sollten einzelne im Rahmen der Fazilität geförderte Projekte keine Unterstützung aus anderen Unionsprogrammen erhalten; eine Ausnahme hiervon bildet die Unterstützung für die Vorbereitung von Projekten. Jedoch können bei Vorhaben, die sich aus erkennbar getrennten Projekten zusammensetzen, diese Projekte gemäß den geltenden Förderfähigkeitsregeln aus verschiedenen Unionsprogrammen unterstützt werden.

(20)

Zur Optimierung der Wirksamkeit der Unionsunterstützung und zur Vermeidung der Ersetzung möglicher Unterstützung und Investitionen aus alternativen Mitteln sollte die Unterstützung im Rahmen der Fazilität nur für Projekte gewährt werden, die nicht genügend eigene Einnahmen erwirtschaften, mit denen ihre Investitionskosten gedeckt werden können. Diese Einnahmen sollten Einnahmen (ausgenommen Haushaltsübertragungen) umfassen, die unmittelbar mit den im Rahmen des Projekts durchgeführten Tätigkeiten erwirtschaftet werden, wie Verkäufe, Gebühren oder Mautgebühren sowie zunehmende Einsparungen, die durch die Modernisierung bestehender Vermögenswerte erzielt werden.

(21)

Da die Finanzhilfekomponente dem unterschiedlichen Entwicklungsbedarf der Regionen in den Mitgliedstaaten Rechnung tragen sollte, ist diese Unterstützung zugunsten weniger entwickelten Regionen entsprechend anzupassen. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass öffentliche Stellen in weniger entwickelten Regionen in der Regel über geringere öffentliche Investitionskapazitäten verfügen, sollten die für Darlehen an solche Stellen angewandten Finanzhilfesätze vergleichsweise höher sein.

(22)

Um eine wirksame Durchführung der Fazilität zu gewährleisten, kann es erforderlich sein, beratende Unterstützung für die Vorbereitung, Entwicklung und Durchführung von Projekten zu leisten. Eine solche Unterstützung sollte über die InvestEU-Beratungsplattform für förderfähige Projekte und für die Vorbereitung von Projekten vor der Antragstellung geleistet werden; dabei sollte Begünstigten mit einer geringeren Verwaltungskapazität oder Begünstigten in weniger entwickelten Regionen besondere Aufmerksamkeit gelten. Es sollte auch möglich sein, eine solche Unterstützung im Rahmen anderer Unionsprogramme zu gewähren.

(23)

Um die Wirksamkeit der Fazilität und ihre Fähigkeit, ihre Ziele zu erreichen, zu messen und um die Vorbereitung einer möglichen Verlängerung über 2027 hinaus zu unterstützen, sollte die Kommission eine Zwischen- und eine Abschlussevaluierung, gegebenenfalls einschließlich einer Bewertung der Möglichkeit, Bestimmungen über eine geschlechterdifferenzierte Folgenabschätzung aufzunehmen, durchführen und dem Europäischen Parlament und dem Rat Zwischenevaluierungsberichte darüber vorlegen. Gemäß den Nummern 22 und 23 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (12) sollte diese Fazilität auf der Grundlage von Daten evaluiert werden, die im Einklang mit spezifischen Überwachungsanforderungen erhoben werden, wobei gleichzeitig aber Verwaltungsaufwand, insbesondere für die Mitgliedstaaten, und Überregulierung zu vermeiden sind.

(24)

Um die Durchführung zu beschleunigen und sicherzustellen, dass die Mittel rechtzeitig eingesetzt werden, sollten in der vorliegenden Verordnung spezifische Garantien festgelegt werden, die in die Finanzhilfevereinbarungen aufzunehmen sind. In diesem Sinne sollte die Kommission gemäß dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit befugt sein, jegliche Unterstützung der Union zu kürzen oder einzustellen, wenn bei der Durchführung des Projekts keine nennenswerten Fortschritte erzielt werden. Die Haushaltsordnung findet auf die Fazilität Anwendung. Um eine kohärente Durchführung der Finanzierungsprogramme der Union zu gewährleisten, sollte die Haushaltsordnung für die Finanzhilfekomponente und für die im Rahmen der Fazilität bereitgestellten Mittel für beratende Unterstützung gelten.

(25)

Gemäß der Haushaltsordnung, der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (13) und den Verordnungen (EG, Euratom) Nr. 2988/95 (14), (Euratom, EG) Nr. 2185/96 (15) und (EU) 2017/1939 (16) des Rates sind die finanziellen Interessen der Union durch verhältnismäßige Maßnahmen zu schützen, unter anderem durch die Prävention, Aufdeckung, Behebung und Untersuchung von Unregelmäßigkeiten, einschließlich Betrug, zur Einziehung entgangener, rechtsgrundlos gezahlter oder nicht widmungsgemäß verwendeter Mittel und gegebenenfalls zur Verhängung verwaltungsrechtlicher Sanktionen. Insbesondere ist das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) gemäß den Verordnungen (Euratom, EG) Nr. 2185/96 und (EU, Euratom) Nr. 883/2013 befugt, administrative Untersuchungen einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchzuführen, um festzustellen, ob Betrug, Korruption oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt. Gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 ist die Europäische Staatsanwaltschaft („EUStA“) ermächtigt, Straftaten, zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union im Sinne der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates (17) zu untersuchen und diese verfolgen. Nach der Haushaltsordnung ist jede Person oder Stelle, die Unionsmittel erhält, verpflichtet, uneingeschränkt am Schutz der finanziellen Interessen der Union mitzuwirken, der Kommission, dem OLAF, dem Europäischen Rechnungshof und — im Falle der gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 an der Verstärkten Zusammenarbeit teilnehmenden Mitgliedstaaten -der EUStA die erforderlichen Rechte und den erforderlichen Zugang zu gewähren und sicherzustellen, dass alle an der Ausführung von Unionsmitteln beteiligten Dritten gleichwertige Rechte gewähren.

(26)

Um bestimmte nicht wesentliche Elemente dieser Verordnung zu ändern, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu den zentralen Leistungsindikatoren, anhand deren die Durchführung und die Fortschritte der Fazilität zu überwachen sind, zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführen, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

(27)

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Befugnisse hinsichtlich der Arbeitsprogramme sowie der Bedingungen und Verfahren für die Auswahl anderer Finanzierungspartner als der EIB übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (18) ausgeübt werden.

(28)

Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Mobilisierung öffentlicher Investitionen in Gebieten, die am stärksten vom Übergang zur Klimaneutralität betroffen sind, durch Berücksichtigung des entsprechenden Entwicklungsbedarfs, von den Mitgliedstaaten allein aufgrund der Schwierigkeiten öffentlicher Stellen, Investitionen zu fördern, die nicht genügend Einnahmen zur Deckung ihrer Investitionskosten erwirtschaften können, nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr aufgrund der Notwendigkeit eines kohärenten Durchführungsrahmens mit direkter Mittelverwaltung besser auf Unionsebene zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

Mit dieser Verordnung wird die Darlehensfazilität für den öffentlichen Sektor (im Folgenden „Fazilität“) zur Unterstützung öffentlicher Stellen für die Dauer des MFR 2021-2027eingerichtet, bei der Finanzhilfen aus dem Unionshaushalt mit Darlehen von Finanzierungspartnern kombiniert werden, und es werden die Ziele der Fazilität festgelegt. Darin wird die Finanzhilfekomponente im Rahmen der Fazilität geregelt, insbesondere die Mittelausstattung, die Formen der Unionsunterstützung und die Bestimmungen zur Förderfähigkeit.

Mit der Fazilität werden die Gebiete der Union unterstützt, die aufgrund des Übergangs zum Klimaschutzziel der Union für 2030 und zu dem Ziel der Klimaneutralität in der Union bis 2050 schwerwiegende soziale, wirtschaftliche und ökologische Herausforderungen bewältigen müssen.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.

„Verwaltungsvereinbarung“ ein Rechtsinstrument zur Festlegung des Rahmens für die Zusammenarbeit zwischen der Kommission und einem Finanzierungspartner, in der die jeweiligen Aufgaben und Zuständigkeiten für die Durchführung der Fazilität gemäß der vorliegenden Verordnung festgelegt sind;

2.

„Begünstigter“ einen Rechtsträger, der in einem Mitgliedstaat als Einrichtung des öffentlichen Rechts oder als privatrechtliche Einrichtung, die im öffentlichen Auftrag tätig wird, niedergelassen ist, mit dem die Kommission im Rahmen der Fazilität eine Finanzhilfevereinbarung unterzeichnet hat;

3.

„Finanzierungspartner“ die EIB, andere internationale Finanzinstitutionen, nationale Förderbanken und Finanzinstitute — einschließlich privater Finanzinstitutionen —, mit denen die Kommission eine Verwaltungsvereinbarung über die Zusammenarbeit im Rahmen der Fazilität unterzeichnet;

4.

„Projekt“ jede Maßnahme, die von der Kommission als für eine Unionsunterstützung im Rahmen der Fazilität förderfähig eingestuft wird, die darauf abzielt, eine unteilbare Aufgabe einer genau definierten ökonomischen oder technischen Art durchzuführen, mit einem vorab festgelegten Ziel und einem bestimmten Zeitraum, in dem sie durchzuführen und abzuschließen ist;

5.

„territorialer Plan für einen gerechten Übergang“ einen gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) 2021/1056 erstellten und von der Kommission genehmigten Plan;

6.

„Darlehensregelung“ ein Darlehen, das einem Begünstigten von Finanzierungspartnern zur Finanzierung mehrerer vorab festgelegter Projekte im Rahmen der Fazilität gewährt wird.

7.

„weniger entwickelte Region“ eine weniger entwickelte Region nach Artikel 108 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/1060.

Artikel 3

Ziele

(1)   Das allgemeine Ziel der Fazilität ist die Bewältigung schwerwiegender sozialer, wirtschaftlicher und ökologischer Herausforderungen, die sich aus dem Übergang zu den Klimaschutz- und Energiezielen der Union für 2030 und dem in der Verordnung (EU) 2021/1119 festgelegten Ziel der Klimaneutralität in der Union bis spätestens 2050 ergeben, zugunsten der Gebiete der Union, die in den ausgearbeiteten Plänen für einen gerechten territorialen Übergang ausgewiesen sind.

(2)   Das spezifische Ziel der Fazilität besteht darin, die Investitionen des öffentlichen Sektors zu erhöhen, die dem Entwicklungsbedarf der in den Plänen für einen gerechten territorialen Übergang ermittelten Gebieten Rechnung tragen, indem die Finanzierung von Projekten erleichtert wird, die nicht genügend eigene Einnahmen zur Deckung ihrer Investitionskosten erwirtschaften, um die Ersetzung möglicher Unterstützung und Investitionen aus alternativen Mitteln zu vermeiden.

(3)   Im Hinblick auf das in Absatz 2 genannte spezifische Ziel dient diese Verordnung auch dazu, zu gewährleisten, dass erforderlichenfalls beratende Unterstützung bei der Vorbereitung, Entwicklung und Durchführung förderfähiger Projekte geleistet wird, einschließlich der Unterstützung für die Vorbereitung von Projekten vor der Einreichung des Antrags. Diese beratende Unterstützung wird im Einklang mit den Vorschriften und Durchführungsmethoden für die InvestEU-Beratungsplattform geleistet, die mit Artikel 25 der Verordnung (EU) 2021/523 der Europäischen Union und des Rates (19) eingerichtet wurde.

Artikel 4

Bereichsübergreifende Grundsätze

(1)   Die Achtung der Grundrechte und die Einhaltung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere der Geschlechtergleichheit, werden bei der Vorbereitung, Evaluierung, Durchführung und Überwachung der förderfähigen Projekte entsprechend sichergestellt.

(2)   Die Begünstigten und die Kommission vermeiden während der Durchführung der Fazilität Diskriminierungen aufgrund des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung. Insbesondere die Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen wird gegebenenfalls bei der gesamten Vorbereitung und Durchführung der förderfähigen Projekte berücksichtigt.

(3)   Die Ziele der Fazilität werden im Einklang mit den Zielen der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung, der europäischen Säule sozialer Rechte, dem Verursacherprinzip, dem Übereinkommen von Paris und dem Grundsatz der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ verfolgt.

Artikel 5

Mittelausstattung

(1)   Unbeschadet zusätzlicher Mittel aus dem Unionshaushalt für den Zeitraum 2021-2027 wird die Finanzhilfekomponente der Fazilität aus folgenden Quellen finanziert:

a)

Mitteln aus dem Unionshaushalt in Höhe von 250 000 000 EUR zu jeweiligen Preisen und

b)

zweckgebundenen Einnahmen gemäß Absatz 2 bis zu einem Höchstbetrag von 1 275 000 000 EUR zu jeweiligen Preisen.

(2)   Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten zweckgebundenen Einnahmen werden bis zu einem Höchstbetrag von 275 000 000 EUR in Form von Rückzahlungen aus Finanzierungsinstrumenten, die im Rahmen der in Anhang I dieser Verordnung aufgeführten Programme eingerichtet wurden, und bis zu einem Höchstbetrag von 1 000 000 000 EUR aus dem Überschuss der Dotierung für die EU-Garantie gemäß der Verordnung (EU) 2015/1017, bereitgestellt.

(3)   Die in Absatz 1 genannten Mittel und zweckgebundenen Einnahmen können durch Finanzbeiträge von Mitgliedstaaten, Drittländern oder von anderen als den nach dem AEUV oder dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft geschaffenen Einrichtungen ergänzt werden. Diese Finanzbeiträge stellen externe zweckgebundene Einnahmen im Sinne des Artikels 21 Absatz 5 der Haushaltsordnung dar.

(4)   Abweichend von Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe f der Haushaltsordnung gelten Mittel aus Rückzahlungen gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels als externe zweckgebundene Einnahmen im Sinne des Artikels 21 Absatz 5 der Haushaltsordnung. Abweichend von Artikel 213 Absatz 4 Buchstabe a der Haushaltsordnung gelten Mittel aus dem in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Überschuss der Dotierung für die EU-Garantie als externe zweckgebundene Einnahmen im Sinne des Artikels 21 Absatz 5 der Haushaltsordnung.

(5)   Ein Betrag von bis zu 2 % der in Absatz 1 genannten Mittel kann für technische und administrative Hilfe bei der Durchführung der Fazilität verwendet werden, z. B. für die Vorbereitung, Überwachung, Kontrolle, Prüfung und Evaluierung, einschließlich in Verbindung mit betrieblichen Informations- und Technologiesystemen, sowie für Verwaltungsausgaben und Gebühren der Finanzierungspartner.

(6)   Mittel bis zu einem Betrag von 35 000 000 EUR, die in den in Absatz 1 genannten Mitteln enthalten sind, werden für die in Artikel 3 Absatz 3 genannten Tätigkeiten bereitgestellt; davon werden mindestens 10 000 000 EUR zur Unterstützung der Verwaltungskapazitäten der Begünstigten, insbesondere in weniger entwickelten Regionen, verwendet.

(7)   Mittelbindungen für Maßnahmen, deren Durchführung sich über mehr als ein Haushaltsjahr erstreckt, können über mehrere Jahre in jährlichen Tranchen erfolgen.

KAPITEL II

UNIONSUNTERSTÜTZUNG

Artikel 6

Form der Unionsunterstützung und Ausführungsmethode

(1)   Die Unionsunterstützung im Rahmen der Fazilität wird in Form von Finanzhilfen gemäß Titel VIII der Haushaltsordnung gewährt.

(2)   Die Unionsunterstützung im Rahmen der Fazilität wird in direkter Mittelverwaltung gemäß der Haushaltsordnung ausgeführt.

Artikel 7

Verfügbarkeit von Mitteln

(1)   Die in Artikel 5 Absätze 1 und 3 genannten Mittel werden nach Abzug einer Rückstellung für technische und administrative Ausgaben gemäß Artikel 5 Absatz 5 zur Finanzierung von Projekten gemäß den Absätzen 2 und 3 verwendet.

(2)   Bei Finanzhilfen, die im Zuge von bis zum 31. Dezember 2025 veröffentlichten Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen gewährt werden, darf die Unionsunterstützung für förderfähige Projekte in einem Mitgliedstaat die in Anhang I der Verordnung (EU) 2021/1056 aufgeführten nationalen Anteile nicht überschreiten.

(3)   Bei Finanzhilfen, die im Zuge von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen gewährt werden, die ab dem 1. Januar 2026veröffentlicht werden, wird die Unionsunterstützung für förderfähige Projekte ohne vorab zugewiesenen nationalen Anteil und auf Wettbewerbsbasis auf Unionsebene gewährt, bis die verbleibenden Mittel ausgeschöpft sind. Bei der Gewährung solcher Finanzhilfen wird der Notwendigkeit Rechnung getragen, die Planbarkeit der Investitionen und die Förderung der regionalen Konvergenz zu gewährleisten, wobei weniger entwickelten Regionen gemäß den in Artikel 14 Absatz 2 festgelegten Gewährungskriterien besondere Aufmerksamkeit gilt.

Artikel 8

Verwaltungsvereinbarungen mit Finanzierungspartnern

Vor der Durchführung der Fazilität mit einem Finanzierungspartner wird eine Verwaltungsvereinbarung zwischen der Kommission und dem Finanzierungspartner unterzeichnet. In der Vereinbarung werden die jeweiligen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien festgelegt, welche Bestimmungen zur Prüfung und zur Kommunikation sowie insbesondere die Pflicht zur Veröffentlichung von Informationen für jedes im Rahmen der Fazilität finanzierte Projekt und zum Anwendungsbereich der Darlehensregelungen enthalten.

KAPITEL III

FÖRDERFÄHIGKEIT

Artikel 9

Förderfähige Projekte

(1)   Für eine Unionsunterstützung im Rahmen der Fazilität kommen nur Projekte in Betracht, die zu den in Artikel 3 genannten Zielen beitragen und alle folgenden Bedingungen erfüllen:

a)

Die Projekte erzielen eine messbare Wirkung und beinhalten gegebenenfalls Outputindikatoren bei der Bewältigung schwerwiegender sozialer, wirtschaftlicher und ökologischer Herausforderungen, die sich aus dem Übergang zu den Klimaschutz- und Energiezielen der Union für 2030 und zu dem Ziel der Klimaneutralität in der Union bis spätestens 2050 ergeben, und kommen Gebieten zugute, die in einem territorialen Plan für einen gerechten Übergang ausgewiesen sind, auch wenn die Projekte nicht in diesen Gebieten durchgeführt werden;

b)

die Projekte erhalten keine Unterstützung aus anderen Unionsprogrammen;

c)

die Projekte erhalten im Rahmen der Fazilität ein Darlehen von einem Finanzierungspartner und

d)

die Projekte erwirtschaften nicht genügend eigene Einnahmen zur Deckung ihrer Investitionskosten, um die Ersetzung möglicher Unterstützung und Investitionen aus alternativen Mitteln zu vermeiden.

(2)   Abweichend von Absatz 1 Buchstabe b können Projekte, die im Rahmen der Fazilität Unionsunterstützung erhalten, für ihre Vorbereitung, Entwicklung und Durchführung auch beratende Unterstützung und technische Hilfe von anderen Unionsprogrammen erhalten.

(3)   Mit der Fazilität werden keine Tätigkeiten unterstützt, die gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2021/1056 ausgeschlossen sind.

Artikel 10

Förderfähige Personen und Einrichtungen

Ungeachtet der in Artikel 197 der Haushaltsordnung festgelegten Kriterien können sich nur Rechtsträger, die in einem Mitgliedstaat als Einrichtung des öffentlichen Rechts oder als privatrechtliche Einrichtung, die im öffentlichen Auftrag tätig wird, niedergelassen sind, als potenzielle Begünstigte im Rahmen dieser Verordnung bewerben.

KAPITEL IV

FINANZHILFEN

Artikel 11

Finanzhilfen

(1)   Finanzhilfen werden in Form von nicht mit Kosten verknüpften Finanzierungen gemäß Artikel 125 Absatz 1 Buchstabe a der Haushaltsordnung bereitgestellt.

(2)   Der Betrag der Finanzhilfe darf 15 % des vom Finanzierungspartner im Rahmen der Fazilität gewährten Darlehens nicht überschreiten. Bei Projekten in Gebieten in weniger entwickelten Regionen darf der Finanzhilfebetrag 25 % des vom Finanzierungspartner bereitgestellten Darlehens im Rahmen der Fazilität nicht übersteigen.

(3)   Die Auszahlung einer gewährten Finanzhilfe kann in mehreren Tranchen erfolgen, die an die in der Finanzhilfevereinbarung festgelegten Fortschritte bei der Durchführung geknüpft sind.

Artikel 12

Kürzung der Finanzhilfe oder Kündigung der Finanzhilfevereinbarung

(1)   Zusätzlich zu den in Artikel 131 Absatz 4 der Haushaltsordnung genannten Gründen kann die Kommission nach Konsultation des Finanzierungspartners den Finanzhilfebetrag kürzen oder die Finanzhilfevereinbarung kündigen, wenn innerhalb von zwei Jahren nach Unterzeichnung der Finanzhilfevereinbarung der wirtschaftlich bedeutendste Vertrag über Lieferungen, Bauleistungen oder Dienstleistungen nicht unterzeichnet wurde und der Abschluss eines solchen Vertrags in der Finanzhilfevereinbarung vorgesehen ist.

(2)   Wird die Unionsunterstützung mit Darlehensregelungen kombiniert oder ist kein Vertrag über Lieferungen, Bauleistungen oder Dienstleistungen vorgesehen, so findet Absatz 1 keine Anwendung.

In diesem Fall kann die Kommission nach Konsultation des Finanzierungspartners den Finanzhilfebetrag kürzen oder die Finanzhilfevereinbarung kündigen, und die entsprechenden ausgezahlten Beträge gemäß den in der Finanzhilfevereinbarung festgelegten Bedingungen zurückfordern.

KAPITEL V

BERATENDE UNTERSTÜTZUNG

Artikel 13

Beratende Unterstützung

(1)   Die beratende Unterstützung nach dieser Verordnung wird gemäß den Vorschriften und Durchführungsmethoden der InvestEU-Beratungsplattform im Wege der indirekten Mittelverwaltung durchgeführt.

(2)   Tätigkeiten, die zur Unterstützung der Vorbereitung, Entwicklung und Durchführung von Projekten erforderlich sind, kommen für eine beratende Unterstützung in Betracht und werden gemäß Artikel 5 Absatz 6 finanziert.

KAPITEL VI

PROGRAMMPLANUNG, ÜBERWACHUNG, EVALUIERUNG UND KONTROLLE

Artikel 14

Arbeitsprogramme

(1)   Die Fazilität wird mithilfe von Arbeitsprogrammen durchgeführt, die gemäß Artikel 110 der Haushaltsordnung aufgestellt werden.

(2)   Die Arbeitsprogramme umfassen Gewährungskriterien, die dann gelten, wenn der Gesamtbetrag der beantragten Unterstützung für förderfähige Projekte die verfügbaren Mittel überschreitet. Diese Kriterien schließen gegebenenfalls Prioritäten ein für

a)

Projekte, die von Begünstigten in weniger entwickelten Regionen gefördert werden,

b)

Projekte, die einen direkten Beitrag zur Verwirklichung der Klimaschutz- und Energieziele der Union für 2030 und des Klimaneutralitätsziels der Union bis spätestens 2050 leisten, und

c)

Projekte, die von Begünstigten gefördert werden, die Pläne zur Dekarbonisierung angenommen haben.

(3)   Die Kommission erlässt diese Arbeitsprogramme im Wege von Durchführungsrechtsakten. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 20 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 15

Auswahl anderer Finanzierungspartner als der EIB

(1)   Die Kommission legt die Bedingungen und Verfahren für die Auswahl anderer Finanzierungspartner als der EIB in Durchführungsrechtsakten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 20 genannten Prüfverfahren erlassen.

(2)   Die Bedingungen für die Auswahl anderer Finanzierungspartner als die der EIB müssen den Zielen der Fazilität entsprechen.

(3)   Insbesondere berücksichtigt die Kommission bei der Auswahl der Finanzierungspartner die Fähigkeit, als potentielle Finanzierungspartner

a)

zu gewährleisten, dass ihre Darlehenspolitik den Umwelt- oder Sozialstandards der Union, den Klimaschutz- und Energiezielen der Union für 2030 und dem Ziel der Klimaneutralität der Union bis 2050 entspricht;

b)

genügend eigene Mittel beizusteuern, um eine größtmögliche Wirkung der Finanzhilfe der Union zu erzielen;

c)

eine angemessene geografische Abdeckung der Fazilität sicherzustellen und die Finanzierung einzelner kleinerer Projekte zu ermöglichen;

d)

die Anforderungen des Artikels 155 Absätze 2 und 3 der Haushaltsordnung in Bezug auf Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, Steuervermeidung, Steuerbetrug, Steuerhinterziehung und nicht kooperative Länder und Gebiete konsequent umzusetzen;

e)

Transparenz und eine angemessene Sichtbarkeit der einzelnen, durch die Fazilität finanzierten Projekte sicherzustellen.

(4)   Die Kommission veröffentlicht die Liste der Finanzierungspartner, die gemäß dem vorliegenden Artikel ausgewählt wurden.

Artikel 16

Überwachung und Berichterstattung

(1)   Die zentralen Leistungsindikatoren, anhand deren die Durchführung der Fazilität und ihre Fortschritte zur Erreichung der in Artikel 3 genannten Ziele zu überwachen sind, sind im Anhang II festgelegt.

(2)   Das System der Leistungsberichterstattung stellt sicher, dass die Daten zu den in Absatz 1 genannten Indikatoren wirksam, effizient und rechtzeitig erfasst werden. Die Begünstigten und die Finanzierungspartner stellen der Kommission die Daten zu diesen Indikatoren im Einklang mit den Finanzhilfevereinbarungen bzw. den Verwaltungsvereinbarungen zur Verfügung.

(3)   Bis zum 31. Oktober jeden Kalenderjahres, beginnend mit 2022, gibt die Kommission einen Bericht über die Durchführung der Fazilität heraus. Dieser Bericht enthält Informationen über den Stand der Durchführung der Fazilität in Bezug auf ihre Ziele, Bedingungen und Leistungsindikatoren.

(4)   Wird in dem in Artikel 17 Absatz 2 genannten Zwischenevaluierungsbericht festgestellt, dass die Indikatoren in Anhang II keine angemessene Bewertung der Fazilität zulassen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 19 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die in Anhang II aufgeführten zentralen Leistungsindikatoren zu ändern.

Artikel 17

Evaluierung

(1)   Evaluierungen der Durchführung der Fazilität und ihrer Fähigkeit, die in Artikel 3 genannten Ziele zu erreichen, werden rechtzeitig durchgeführt, um geeignete Maßnahmen zu ergreifen.

(2)   Eine Zwischenevaluierung erfolgt bis zum 30. Juni 2025 und ein Zwischenevaluierungsbericht wird dem Europäischen Parlament und dem Rat vorgelegt. In der Zwischenevaluierung wird insbesondere bewertet;

a)

in welchem Umfang die Unionsunterstützung im Rahmen der Fazilität zur Deckung des Bedarfs der Regionen, die die territorialen Pläne für einen gerechten Übergang durchführen, beigetragen hat;

b)

wie den in Artikel 4 genannten bereichsübergreifenden Grundsätzen Rechnung getragen wurde;

c)

ob eine geschlechterdifferenzierte Folgenabschätzung durchzuführen ist;

d)

wie die Bestimmungen der Förderfähigkeit des Artikels 9 angewandt und die Verpflichtungen zur Sichtbarkeit umgesetzt wurden;

e)

auf der Grundlage der durch die Fazilität unterstützten Projekte wird ferner das Ausmaß beurteilt, in dem die Fazilität zu den in Artikel 9 der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates (20) festgelegten Umweltzielen beigetragen hat, wobei die in der genannten Verordnung vorgesehenen, anwendbaren Bewertungskriterien zu berücksichtigen sind.

Dem Zwischenevaluierungsbericht kann ein Gesetzgebungsvorschlag beigefügt werden, in dem insbesondere möglichen Anpassungen der Bedingungen für die Förderfähigkeit Rechnung getragen wird.

(3)   Am Ende des Durchführungszeitraums, spätestens jedoch am 31. Dezember 2031, legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen abschließenden Evaluierungsbericht über die Ergebnisse und langfristigen Auswirkungen der Fazilität vor, der auch die in Absatz 2 bestimmten Gegenstände abdeckt.

Artikel 18

Prüfungen

(1)   Prüfungen der Verwendung der Unionsunterstützung durch die Fazilität, die von Personen oder Stellen — auch solchen, die nicht im Auftrag von Organen oder Einrichtungen der Union tätig sind — durchgeführt werden, bilden die Grundlage für die Feststellung der allgemeinen Zuverlässigkeit gemäß Artikel 127 der Haushaltsordnung.

(2)   Die Begünstigten und die Finanzierungspartner stellen der Kommission und den benannten Rechnungsprüfern im Einklang mit ihren entsprechenden und Finanzhilfevereinbarungen und Verwaltungsvereinbarung alle verfügbaren Unterlagen zur Verfügung, die diese beiden benötigen, um ihren Prüfungsaufgaben nachzukommen.

(3)   Die externe Prüfung der gemäß dieser Verordnung durchgeführten Tätigkeiten in Bezug auf die Verwendung der Unionsunterstützung durch die Fazilität wird im Einklang mit Artikel 287 AEUV vom Rechnungshof durchgeführt. Für diese Zwecke wird dem Rechnungshof auf dessen Antrag Zugang zu allen für die Erfüllung seiner Prüfungsaufgaben erforderlichen Unterlagen oder Informationen gewährt, einschließlich zu allen Informationen über die Evaluierungen der Anträge und ihrer Ergebnisse, gemäß Artikel 287 Absatz 3 AEUV.

Artikel 19

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 16 Absatz 4 wird der Kommission bis zum 31. Dezember 2028 übertragen.

(3)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 16 Absatz 4 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)   Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.

(5)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(6)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 16 Absatz 4 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 20

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von dem durch Artikel 115 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1060 eingesetzten Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

KAPITEL VII

ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 21

Information, Kommunikation und Sichtbarkeit

(1)   Die Begünstigten und die Finanzierungspartner stellen durch gezielte Information verschiedener Zielgruppen, darunter die Medien und die Öffentlichkeit, sicher, dass die im Rahmen der Fazilität geleisteten Unionsunterstützung, insbesondere bei der Bekanntmachung der Projekte und ihrer Ergebnisse, Sichtbarkeit erhält.

(2)   Die Kommission führt Maßnahmen zur Information und Kommunikation über die Fazilität, die finanzierten Projekte und die Ergebnisse dieser Projekte durch. Dies beinhaltet insbesondere, die Mitgliedstaaten von der Absicht der Kommission, andere Finanzierungspartner als die EIB zur Teilnahme an der Fazilität zuzulassen, zu unterrichten und die Mitgliedstaaten über veröffentlichte Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen zu unterrichten, wie auch das Bewusstsein über die technische und administrative Unterstützung der Antragsteller zu schärfen. Mit den der Fazilität zugewiesenen Mitteln wird auch die Kommunikation über die politischen Prioritäten der Union gefördert, soweit sie die in Artikel 3 festgelegten Ziele betreffen. Die Kommission veröffentlicht die Liste der im Rahmen der Fazilität finanzierten Projekte und aktualisiert diese regelmäßig.

Artikel 22

Übergangsbestimmungen

Falls erforderlich können über das Jahr 2027 hinaus Mittel zur Deckung von in Artikel 5 Absatz 5 vorgesehenen Ausgaben in den Haushalt eingesetzt werden, um die Verwaltung von Maßnahmen zu ermöglichen, die bis zum 31. Dezember 2027 noch nicht abgeschlossen sind.

Artikel 23

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 14. Juli 2021.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

D. M. SASSOLI

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. LOGAR


(1)  ABl. C 373 vom 4.11.2020, S. 1.

(2)  ABl. C 429 vom 11.12.2020, S. 240.

(3)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 24. Juni 2021 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 12. Juli 2021.

(4)  Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 2021 zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 401/2009 und (EU) 2018/1999 (Europäisches Klimagesetz) (ABl. L 243 vom 9.7.2021, S. 1).

(5)  Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl- und Migrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für Grenzmanagement und Visa (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 159).

(6)  Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027 (ABl. L 433I vom 22.12.2020, S. 11).

(7)  Verordnung (EU) 2021/1056 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 zur Einrichtung des Fonds für einen gerechten Übergang (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 1).

(8)  ABl. L 282 vom 19.10.2016, S. 4.

(9)  Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).

(10)  ABl. L 433I vom 22.12.2020, S. 28.

(11)  Verordnung (EU) 2015/1017 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2015 über den Europäischen Fonds für strategische Investitionen, die europäische Plattform für Investitionsberatung und das europäische Investitionsvorhabenportal sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1291/2013 und (EU) Nr. 1316/2013 — der Europäische Fonds für strategische Investitionen (ABl. L 169 vom 1.7.2015, S. 1).

(12)  ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.

(13)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1).

(14)  Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1).

(15)  Verordnung (EURATOM, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).

(16)  Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (ABl. L 283 vom 31.10.2017, S. 1).

(17)  Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2017 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug (ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 29).

(18)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(19)  Verordnung (EU) 2021/523 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. März 2021 zur Einrichtung des Programms „InvestEU“ und zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/1017 (ABl. L 107 vom 26.3.2021, S. 30).

(20)  Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 13).


ANHANG I

Finanzierungsinstrumente, aus denen Rückzahlungen für die Fazilität verwendet werden können

A.   Eigenkapitalinstrumente:

Startkapitalprogramm für die Europäische Technologiefazilität (ETF98): Beschluss 98/347/EG des Rates vom 19. Mai 1998 über Maßnahmen zur finanziellen Unterstützung innovativer und arbeitsplatzschaffender kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) — Initiative für mehr Wachstum und Beschäftigung (ABl. L 155 vom 29.5.1998, S. 43);

Technologietransfer-Pilotprojekt (TTP): Beschluss der Kommission zur Annahme eines ergänzenden Finanzierungsbeschlusses zur Finanzierung von Maßnahmen der Tätigkeit „Binnenmarkt für Waren und sektorale Politiken“ der Generaldirektion Unternehmen und Industrie für das Jahr 2007 und Annahme eines Rahmenbeschlusses zur Finanzierung der vorbereitenden Maßnahme „Eine wichtige Rolle für die EU in einer globalisierten Welt“ und der vier Pilotprojekte „Erasmus für junge Unternehmer“, „Maßnahmen zur Förderung von Zusammenarbeit und Partnerschaften zwischen Kleinstunternehmen und KMU“, „Technologietransfer“ und „Herausragende europäische Reiseziele“ der Generaldirektion Unternehmen und Industrie für das Jahr 2007 (C(2007) 531);

Startkapitalprogramm für die Europäische Technologiefazilität (ETF01): Entscheidung 2000/819/EG des Rates vom 20. Dezember 2000 über ein Mehrjahresprogramm für Unternehmen und unternehmerische Initiative, insbesondere für die kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) (2001-2005) (ABl. L 333 vom 29.12.2000, S. 84);

Fazilität für Wachstum und innovative KMU (GIF): Beschluss Nr. 1639/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 zur Einrichtung eines Rahmenprogramms für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation (2007-2013) (ABl. L 310 vom 9.11.2006, S. 15);

Fazilität „Connecting Europe“ (CEF): Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Schaffung der Fazilität „Connecting Europe“, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 680/2007 und (EG) Nr. 67/2010 (ABl. L 348 vom 20.12.2013, S. 129), geändert durch die Verordnung (EU) 2015/1017 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2015 über den Europäischen Fonds für strategische Investitionen, die europäische Plattform für Investitionsberatung und das europäische Investitionsvorhabenportal sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1291/2013 und (EU) Nr. 1316/2013 — der Europäische Fonds für strategische Investitionen (ABl. L 169 vom 1.7.2015, S. 1);

COSME-Eigenkapitalfazilität für Wachstum (COSME EFG): Verordnung (EU) Nr. 1287/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über ein Programm für die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen und für kleine und mittlere Unternehmen (COSME) (2014-2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1639/2006/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 33).

InnovFin-Eigenkapitalfazilität:

Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 104);

Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Regeln für die Beteiligung am Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014-2020) sowie für die Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 81);

Beschluss 2013/743/EU des Rates vom 3. Dezember 2013 über das Spezifische Programm zur Durchführung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014-2020) und zur Aufhebung der Beschlüsse 2006/971/EG, 2006/972/EG, 2006/973/EG, 2006/974/EG und 2006/975/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 965);

EaSI-Investitionen zum Kapazitätsaufbau: Verordnung (EU) Nr. 1296/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über ein Programm der Europäischen Union für Beschäftigung und soziale Innovation („EaSI“) und zur Änderung des Beschlusses Nr. 283/2010/EU über die Einrichtung eines europäischen Progress-Mikrofinanzierungsinstruments für Beschäftigung und soziale Eingliederung (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 238).

B.   Garantieinstrumente:

KMU-Bürgschaftsfazilität ’98 (SMEG98): Beschluss 98/347/EG des Rates vom 19. Mai 1998 über Maßnahmen zur finanziellen Unterstützung innovativer und arbeitsplatzschaffender kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) — Initiative für mehr Wachstum und Beschäftigung (ABl. L 155 vom 29.5.1998, S. 43);

KMU-Bürgschaftsfazilität ’01 (SMEG01): Entscheidung 2000/819/EG des Rates vom 20. Dezember 2000 über ein Mehrjahresprogramm für Unternehmen und unternehmerische Initiative, insbesondere für die kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) (2001-2005) (ABl. L 333 vom 29.12.2000, S. 84);

KMU-Bürgschaftsfazilität ’07 (SMEG07): Beschluss Nr. 1639/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 zur Einrichtung eines Rahmenprogramms für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation (2007-2013) (ABl. L 310 vom 9.11.2006, S. 15);

Europäisches Progress-Mikrofinanzierungsinstrument — Garantie (EPMF-G): Beschluss Nr. 283/2010/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. März 2010 über die Einrichtung eines europäischen Progress-Mikrofinanzierungsinstruments für Beschäftigung und soziale Eingliederung (ABl. L 87 vom 7.4.2010, S. 1).

Risikoteilungsinstrumente:

Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013), Erklärungen der Kommission (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1);

Entscheidung 2006/971/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm „Zusammenarbeit“ zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 86);

Entscheidung Nr. 2006/974/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm „Kapazitäten“ zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 299);

EaSI-Bürgschaftsinstrument: Verordnung (EU) Nr. 1296/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über ein Programm der Europäischen Union für Beschäftigung und soziale Innovation („EaSI“) und zur Änderung des Beschlusses Nr. 283/2010/EU über die Einrichtung eines europäischen Progress-Mikrofinanzierungsinstruments für Beschäftigung und soziale Eingliederung (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 238);

COSME-Kreditbürgschaftsfazilität (COSME LGF): Verordnung (EU) Nr. 1287/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über ein Programm für die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen und für kleine und mittlere Unternehmen (COSME) (2014-2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1639/2006/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 33);

InnovFin-Fremdkapitalfazilität:

Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Regeln für die Beteiligung am Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014-2020) sowie für die Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 81);

Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 104);

Beschluss 2013/743/EU des Rates vom 3. Dezember 2013 über das Spezifische Programm zur Durchführung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014-2020) und zur Aufhebung der Beschlüsse 2006/971/EG, 2006/972/EG, 2006/973/EG, 2006/974/EG und 2006/975/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 965);

Bürgschaftsfazilität für den Kultur- und Kreativsektor (BKK): Verordnung (EU) Nr. 1295/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Einrichtung des Programms Kreatives Europa (2014-2020) und zur Aufhebung der Beschlüsse Nr. 1718/2006/EG, Nr. 1855/2006/EG und Nr. 1041/2009/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 221);

Bürgschaftsfazilität für Studiendarlehen (SLGF): Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Einrichtung von „Erasmus+“, dem Programm der Union für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport, und zur Aufhebung der Beschlüsse Nr. 1719/2006/EG, Nr. 1720/2006/EG und Nr. 1298/2008/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 50);

Instrument für private Finanzierungen im Bereich Energieeffizienz (PF4EE): Verordnung (EU) Nr. 1293/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Aufstellung des Programms für die Umwelt und Klimapolitik (LIFE) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 614/2007) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 185).

C.   Risikoteilungsinstrumente:

InnovFin:

Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Regeln für die Beteiligung am Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014-2020) sowie für die Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 81);

Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 104);

Fremdfinanzierungsinstrument der Fazilität „Connecting Europe“ (CEF DI): Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Schaffung der Fazilität „Connecting Europe“, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 680/2007 und (EG) Nr. 67/2010 (ABl. L 348 vom 20.12.2013, S. 129);

Finanzierungsfazilität für Naturkapital (NCFF): Verordnung (EU) Nr. 1293/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Aufstellung des Programms für die Umwelt und Klimapolitik (LIFE) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 614/2007) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 185).

D.   Zweckgebundene Anlageinstrumente:

Europäisches Progress-Mikrofinanzierungsinstrument — Fonds commun de placements — Fonds d’investissements spécialisés (EPMF FCP-FIS): Beschluss Nr. 283/2010/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. März 2010 über die Einrichtung eines europäischen Progress-Mikrofinanzierungsinstruments für Beschäftigung und soziale Eingliederung (ABl. L 87 vom 7.4.2010, S. 1).

Fonds Marguerite:

Verordnung (EG) Nr. 680/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Grundregeln für die Gewährung von Gemeinschaftszuschüssen für transeuropäische Verkehrs- und Energienetze (ABl. L 162 vom 22.6.2007, S. 1);

Beschluss der Kommission vom 25.2.2010 über die Beteiligung der Europäischen Union am Europäischen Fonds 2020 für Energie, Klimaschutz und Infrastruktur („Fonds Marguerite“) (C(2010)941);

Europäischer Energieeffizienzfonds (EEEF): Verordnung (EU) Nr. 1233/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 663/2009 über ein Programm zur Konjunkturbelebung durch eine finanzielle Unterstützung der Gemeinschaft zugunsten von Vorhaben im Energiebereich (ABl. L 346 vom 30.12.2010, S. 5).


ANHANG II

Zentrale Leistungsindikatoren (1)

1.   

Volumen der gewährten Finanzhilfen

2.   

Volumen der unterzeichneten Darlehen

2.1.

Einzeldarlehen

2.2.

Darlehensregelungen

3.   

Insgesamt mobilisierte Investitionen, aufgeschlüsselt nach

3.1.

Umfang der mobilisierten privaten Finanzierungen

3.2.

Umfang der mobilisierten öffentlichen Finanzierungen

4.   

Anzahl der unterstützten Projekte, aufgeschlüsselt nach

4.1.

Land

4.2.

NUTS-2-Region

4.3.

Für einen gerechten Übergang unterstütztes Gebiet

5.   

Anzahl der im Rahmen der Fazilität finanzierten Projekte

6.   

Anzahl der Projekte nach Sektor

6.1.

Verkehr

6.2.

Soziale Infrastruktur

6.3.

Öffentliche Versorgungsleistungen (Wasser, Abwasser, Fernwärme, Energie, Abfallwirtschaft)

6.4.

Direkte Unterstützung zur Erleichterung des Übergangs zur Klimaneutralität (erneuerbare Energien, Dekarbonisierung, Energieeffizienz)

6.5.

Umweltziele

6.6.

Städtische Infrastruktur und Wohnraum

6.7.

Andere

7.   

Minderung der Treibhausgasemissionen (gegebenenfalls)

8.   

Schaffung von Arbeitsplätzen (gegebenenfalls)


(1)  Alle Indikatoren sind gegebenenfalls nach Region aufzuschlüsseln. Alle personenbezogenen Daten sind gegebenenfalls nach Geschlecht aufzuschlüsseln.


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