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Document 32021R0983

    Durchführungsverordnung (EU) 2021/983 der Kommission vom 17. Juni 2021 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von zur Weiterverarbeitung bestimmten Folien und dünnen Bändern aus Aluminium mit Ursprung in der Volksrepublik China

    C/2021/4212

    ABl. L 216 vom 18.6.2021, p. 142–201 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 02/06/2022

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2021/983/oj

    18.6.2021   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 216/142


    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/983 DER KOMMISSION

    vom 17. Juni 2021

    zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von zur Weiterverarbeitung bestimmten Folien und dünnen Bändern aus Aluminium mit Ursprung in der Volksrepublik China

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 7,

    nach Anhörung der Mitgliedstaaten,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    1.   VERFAHREN

    1.1.   Einleitung

    (1)

    Am 22. Oktober 2020 leitete die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission“) nach Artikel 5 der Verordnung (EU) 2016/1036 eine Antidumpinguntersuchung betreffend die Einfuhren von zur Weiterverarbeitung bestimmten Folien und dünnen Bändern aus Aluminium mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „VR China“, „China“ oder „betroffenes Land“) ein. Sie veröffentlichte eine entsprechende Bekanntmachung über die Verfahrenseinleitung im Amtsblatt der Europäischen Union (2) (im Folgenden „Einleitungsbekanntmachung“).

    (2)

    Die Kommission leitete die Untersuchung auf einen Antrag hin ein, der am 7. September 2020 (3) von sechs Unionsherstellern (im Folgenden „Antragsteller“), auf die mehr als 50 % der gesamten Produktion von zur Weiterverarbeitung bestimmten Folien und dünnen Bändern aus Aluminium („aluminium converter foil“, im Folgenden „ACF“ oder „untersuchte Ware“) in der Union entfallen, eingereicht wurde. Die mit dem Antrag vorgelegten Beweise für das Vorliegen von Dumping und für eine dadurch verursachte bedeutende Schädigung rechtfertigten die Einleitung einer Untersuchung.

    1.2.   Zollamtliche Erfassung

    (3)

    Nach Artikel 14 Absatz 5a der Grundverordnung ist die Kommission dazu verpflichtet, Einfuhren, die Gegenstand einer Antidumpinguntersuchung sind, während des Vorunterrichtungszeitraums zollamtlich zu erfassen, es sei denn, sie verfügt über ausreichende Beweise, dass bestimmte Anforderungen nicht erfüllt sind. Eine dieser Anforderungen besteht — wie in Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe d der Grundverordnung dargelegt — darin, dass zusätzlich zu der Höhe der Einfuhren, die die Schädigung im Untersuchungszeitraum (im Folgenden „zu“) verursachten, ein erheblicher Anstieg der Einfuhren verzeichnet wird. Wie aus Tabelle 1 hervorgeht, gingen die Einfuhren von zur Weiterverarbeitung bestimmten Folien und dünnen Bändern aus Aluminium mit Ursprung in der VR China in den fünf Monaten nach Einleitung der Untersuchung im Vergleich zum Untersuchungszeitraum (1. Juli 2019 bis 30. Juni 2020) um 22 % zurück. Da sich aus den Unterlagen keine Anhaltspunkte dafür ergaben, dass Einfuhren von zur Weiterverarbeitung bestimmten Folien und dünnen Bändern aus Aluminium, wie sie in Erwägungsgrund 45 definiert sind, saisonalen Schwankungen unterliegen, hielt es die Kommission für nicht erforderlich, die Höhe der Einfuhren im Zeitraum November 2019 bis März 2020 auch mit der Höhe der Einfuhren in denselben Monaten des Untersuchungszeitraums zu vergleichen. Die nach Einleitung der Untersuchung erhobenen Daten basierten auf den TARIC-Codes, die für die betroffene Ware bei der Einleitung der Untersuchung erstellt worden waren. Diese Daten wurden mit den monatlichen durchschnittlichen Einfuhren aus der VR China im UZ verglichen.

    Tabelle 1

    Einfuhren aus China im UZ und nach Einleitung der Untersuchung (in Tonnen)

     

    Untersuchungszeitraum

    Monatlicher Durchschnitt im UZ

    November 2020-März 2021

    November 2020-März 2021, Monatsdurchschnitt

    Einfuhren aus China in die EU

    44 276

    3 689

    14 465

    2 893

    Quelle: Eurostat und Datenbank Surveillance II.

    (4)

    Es erfolgte daher keine zollamtliche Erfassung der Einfuhren der betroffenen Ware nach Artikel 14 Absatz 5a der Grundverordnung durch die Kommission, da die in Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe d der Grundverordnung genannte Bedingung eines weiteren erheblichen Anstiegs der Einfuhren nicht erfüllt war.

    1.3.   Interessierte Parteien

    (5)

    In der Einleitungsbekanntmachung forderte die Kommission die interessierten Parteien auf, mit ihr Kontakt aufzunehmen, um bei der Untersuchung mitarbeiten zu können. Außerdem unterrichtete die Kommission gezielt die Antragsteller, ihr bekannte Unionshersteller, die ihr bekannten ausführenden Hersteller und die Behörden in der VR China, ihr bekannte Einführer und Verwender sowie die bekanntermaßen betroffenen Verbände über die Einleitung der Untersuchung und forderte sie zur Mitarbeit auf.

    (6)

    Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, zur Einleitung der Untersuchung Stellung zu nehmen und eine Anhörung durch die Kommission und/oder die Anhörungsbeauftragte für Handelsverfahren zu beantragen.

    (7)

    Mehrere Parteien stellten einen Antrag auf eine Anhörung durch die Dienststellen der Kommission. Parteien, die innerhalb der angegebenen Frist einen Antrag stellten, erhielten Gelegenheit zur Anhörung.

    1.4.   Stellungnahmen zur Einleitung

    (8)

    Ein Verwender, Manreal, sowie ein Konsortium von fünf Einführern, Cartonal Italia, Cutting Packaging, Now Plastics, QualityFoil und Transparent Paper, brachten vor, dass die Informationen in dem Antrag oft inkonsistent seien und auf unsubstanziierten und unzuverlässigen Annahmen basierten. Einer der ausführenden Hersteller, Xiamen, brachte ähnliche Argumente vor.

    (9)

    Zum Ersten argumentierten die interessierten Parteien, dass der Antrag hinsichtlich der Art und Weise, in der die Daten über den Wirtschaftszweig der EU und den Anteil der auf die Antragsteller entfallenden ACF-Produktion zusammengestellt wurden, inkonsistent sei. Die Antragsteller gäben ihren Anteil am Wirtschaftszweig der Union mit unterschiedlichen Werten an: 69,93 %, 61,20 % bzw. 70 % der gesamten Unionsproduktion.

    (10)

    Die Kommission hielt die im Antrag angegeben Erklärungen für die unterschiedlichen Werte für ausreichend klar. Wie auf Seite 6 des Antrags angegeben, stellt der Wert von 69,93 % den prozentualen Anteil aller Antragsteller an der Gesamtproduktion in der Union dar. Sollte die Kommission entscheiden, dass eines der antragstellenden Unternehmen aus der Berechnung ausgeschlossen werden muss, da dieses Unternehmen nur eine begrenzte Menge von zur Weiterverarbeitung bestimmten Folien und dünnen Bändern aus Aluminium aus der VR China einführt, würde dieser Anteil auf 61,20 % sinken. Auf Seite 36 geben die Antragsteller an, dass sich die Schadensanalyse auf eine Gruppe von Unternehmen beziehe, zu der auch der Nichtantragsteller Novelis gehöre und auf die zusammen mindestens 70 % der Unionsproduktion entfielen. Diese 70 % beziehen sich auf den Anteil aller Antragsteller an der Produktion in der EU, nämlich 69,93 %, zuzüglich des Anteils von Novelis, und sie stellen einen gerundeten Wert dar. Da der Wert von 70 % zur Beschreibung und nicht zur Berechnung verwendet wird, beeinflusst die Rundung auch nicht die Analyse. In jedem Fall erfüllen alle diese prozentualen Werte den Schwellenwert gemäß Artikel 5 Absatz 4 der Grundverordnung.

    (11)

    Zum Zweiten hielten es die interessierten Parteien für inkonsistent, dass die Antragsteller in ihre Schadensanalyse Daten von Novelis einbezogen hätten, das seine Produktion der betroffenen Ware im Jahr 2019 eingestellt habe. Inwieweit sich die Produktionseinstellung von Novelis auf die Gesamtproduktion von ACF in der Union im Jahr 2019 und im Untersuchungszeitraum (siehe Erwägungsgrund 38) sowie auf den für den Eigenbedarf bestimmten Anteil der Gesamtproduktion in der Union auswirke, sei nicht sicher.

    (12)

    Die Kommission hielt die im Antrag enthaltenen Erklärungen hinsichtlich der mit den Daten von Novelis verbundenen Auswirkungen für verlässlich. Im Antrag wurden in der gesamten Schadensanalyse spezifische Daten oder Einzelheiten angegeben, die sich auf Novelis beziehen, was die Auswirkungen dieser Daten zeigte. Zudem ist das Ausscheiden von Novelis aus der Produktion der betroffenen Ware ein Teil der Entwicklung des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum. Da die Einbeziehung der Daten von Novelis deutlich angegeben war, war die Kommission in der Lage, seinen für die Bewertung der Schädigung relevanten Einfluss auf den Eigenbedarf zu bewerten. Was die Rechtfertigung der Einleitung einer Untersuchung anbelangt, so wurden die Nachweise, einschließlich der Daten von Novelis, als ausreichend und verlässlich angesehen.

    (13)

    Drittens kritisierten die interessierten Parteien den Ansatz der Antragsteller — nämlich ihre Berechnung der Gesamtproduktion der Union auf Daten des Europäischen Aluminiumfolienverbands (European Aluminium Foil Association, EAFA) zu stützen, die an die Produktionsmenge der Antragsteller angepasst worden seien, wobei eine weitere Berichtigung um 5 % vorgenommen worden sei, um zu berücksichtigen, dass zwei der antragstellenden Unternehmen keine Haushaltsfolie produzierten — als zwangsläufig mit Unsicherheiten behaftet und auf Vermutungen basierend. Xiamen fügte hinzu, dass die Abnahme der Produktion dem Trend beim Verbrauch folge und sogar leicht günstiger ausfalle als die Abnahme des Verbrauchs. Darüber hinaus sei der Ausstieg mehrerer Unionshersteller aus dem ACF-Markt falsch als eine Folge der Schädigung dargestellt worden, während dieser Schritt laut Pressemitteilungen, in denen er begrüßt worden sei, auf freiwilligen Unternehmensentscheidungen beruht habe.

    (14)

    Die Kommission hielt die auf den Daten des EAFA basierende Berechnungsmethode für ausreichend verlässlich, um die Einleitung einer Untersuchung zu rechtfertigen. Xiamens Argument, die Abnahme der Produktion folge lediglich der Abnahme des Verbrauchs, ist nicht mit der Tatsache vereinbar, dass die Unionshersteller in diesem Zeitraum Marktanteile verloren haben. Zudem sind positiv klingende Pressemitteilungen von Unionsherstellern, die sich zum Ausstieg aus dem Markt entschlossen haben, kein definitiver Nachweis für die tatsächlichen Gründe, aus denen die betreffenden Hersteller aus dem Markt ausgestiegen sein könnten.

    (15)

    Viertens brachten die interessierten Parteien vor, die Methode der Antragsteller zur Schätzung der Gesamtverkaufsmenge als „Verbrauch der betroffenen Ware in der EU abzüglich der Gesamteinfuhren der betroffenen Ware“ sei verzerrt, da sie keine gesonderte Berücksichtigung der Eigenbedarfsverkäufe enthalte. Sie argumentierten, nur die für den freien Markt in der EU bestimmte Produktion sollte für die Analyse relevant sein. Xiamen fügte das Argument hinzu, dass mindestens ein Unionshersteller angeblich nahezu ausschließlich Haushaltsfolien aus Aluminium produziere, wodurch die geschätzte Gesamtverkaufsmenge weiter verzerrt werde.

    (16)

    Die Kommission betrachtete die Methode der Antragsteller als ausreichend genau für den Zweck des Antrags. Wie aus der Analyse der Verkäufe im Bezugszeitraum in Erwägungsgrund 271 hervorgeht, sind die Eigenbedarfsverkäufe nicht bedeutend genug, um die Schadensanalyse insgesamt in Zweifel zu ziehen.

    (17)

    Fünftens brachten die interessierten Parteien vor, die Daten seien wegen der verwendeten Messgrößen verzerrt. Während der Antrag Angaben in Tonnen enthalte, hätte er durch Angaben zu den Durchschnittswerten in Mikron (Mikrometer, μm) ergänzt werden müssen, weil der Trend auf dem Markt zu einer verringerten Dicke dazu führe, dass je Tonne ein größerer Quadratmeterausstoß zu verzeichnen sei.

    (18)

    Die Kommission war der Ansicht, dass der Trend, dünnere Dicken von zur Weiterverarbeitung bestimmten Folien und dünnen Bändern aus Aluminium zu verwenden, die in Tonnen angegeben Daten nicht unzuverlässig macht, da sie auch durch Daten zu den Marktanteilen ergänzt werden und der Trend zur Umstellung auf dünnere Folien alle Hersteller gleichermaßen betrifft.

    (19)

    Sechstens zogen die interessierten Parteien die Zuverlässigkeit und Richtigkeit der Indikatoren im Antrag in Zweifel und nannten mehrere einzelne Elemente, die bei den Beträgen in den im Antrag enthaltenen Tabellen Unterschiede im Vergleich zu den Tabellen in den einsehbaren Versionen des Anhangs 1A.2 des Antrags aufwiesen, die angeblich die Indikatoren beeinträchtigten.

    (20)

    Die Kommission wies darauf hin, dass die angeblichen Diskrepanzen der Werte aus dem Umstand resultieren, dass Anhang 1A.2 eine Zusammenfassung der aggregierten Zahlen der antragstellenden Unternehmen enthält, während in der vertraulichen Version detaillierte Zahlen für jedes Unternehmen enthalten sind. Zudem enthalten die Tabellen im Antrag auch Zahlen von Novelis, worauf im Antrag jedoch eindeutig hingewiesen wurde. Die Diskrepanzen bei den Zahlen zwischen dem Hauptdokument und den Anhängen führen daher nicht zu Inkonsistenzen. Zudem stützte sich die Kommission in ihrer Analyse auf die detaillierteren unternehmensspezifischen Anhänge in der vertraulichen Version. Daher beeinträchtigten die unterschiedlichen Arten, die Zahlen darzustellen, die Fähigkeit der Kommission zur Bewertung der Schadensindikatoren nicht.

    (21)

    Siebtens wandten die interessierten Parteien ein, im Antrag seien keine eindeutigen Beweise für das Bestehen einer bedeutenden Schädigung durch die Einfuhren mit Ursprung in der VR China vorgelegt worden, und verwiesen auf Mängel in den Angaben zu Makro- und Mikroindikatoren, mit der Begründung, dass mehrere Indikatoren keine Abnahme oder nur eine leichte Abnahme zeigten.

    (22)

    Die Kommission erinnerte daran, dass der Antrag nach dem Wortlaut des Artikels 5 Absatz 2 der Grundverordnung, soweit die entsprechenden Informationen dem Antragsteller nach vernünftigem Ermessen zur Verfügung stehen können, Informationen über die Entwicklung des Volumens der angeblich gedumpten Einfuhren, die Auswirkungen dieser Einfuhren auf die Preise der gleichartigen Ware auf dem Unionsmarkt und folglich auf den Wirtschaftszweig der Union enthalten muss, so wie sie sich beispielsweise in den in Artikel 3 Absätze 3 und 5 der Grundverordnung aufgeführten relevanten (aber nicht unbedingt allen) Faktoren und Indizes widerspiegeln, die die Lage des Wirtschaftszweigs der Union beeinflussen. Im vorliegenden Fall enthielt die spezifische Schadensanalyse im Antrag Beweise, die auf eine erhebliche Durchdringung des EU-Marktes durch Einfuhren aus der VR China hinwiesen, die die Preise und Zielpreise des Wirtschaftszweigs der Union deutlich unterbieten. Die Kommission vertrat somit die Ansicht, dass der Antrag ausreichende Hinweise enthielt, dass dies den Wirtschaftszweig der Union bedeutend geschädigt hatte. Diese Einwände wurden daher zurückgewiesen.

    (23)

    Ein Verwender, Alupol Packaging, brachte vor, dass entgegen der von den Antragstellern vorgelegten Definition der Ware, die die Formulierung „nur gewalzt“ enthalte, die erworbenen ACF regelmäßig weiteren Bearbeitungsschritten durch den Hersteller unterzogen würden, wie Trennen, Zuschneiden zur verlangten Breite, Aufwickeln auf vorgegebene Kerne und Durchmesser sowie Weichglühen (Normalisierung).

    (24)

    Die Kommission vertrat die Ansicht, dass die von Alupol Packaging genannten zusätzlichen Herstellungsschritte einen inhärenten Teil des Herstellungsprozesses darstellen und als „nur gewalzt“ gelten. Zudem sind die angegebenen Breiten Teil der Struktur der Warenkennnummer (im Folgenden „PCN“). Daher wurde dieses Vorbringen zurückgewiesen.

    (25)

    In ihren Stellungnahmen zur Einleitung gingen mehrere interessierte Parteien auch auf die Anträge auf Ausklammerung von ACF mit einer Dicke von weniger als 6 μm und von ACF für Batterien von Elektrofahrzeugen ein. Zum Zeitpunkt der Einleitung lagen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass für diese Segmente eine separate Analyse notwendig ist. Die Kommission beschloss jedoch, weitere Daten in Bezug auf diese Anträge zusammenzutragen. Diese Stellungnahmen sowie Stellungnahmen in Bezug auf die Einführung einer Untergrenze für die Dicke in der Warendefinition im Allgemeinen werden getrennt in Abschnitt 2.3 besprochen, der sich mit den Ausklammerungsanträgen befasst. Stellungnahmen zu erwarteten Lieferengpässen, falls Zölle verhängt werden sollten, einschließlich solcher, die durch Eigenbedarf entstehen, sowie Behauptungen betreffend ungenügende Investitionen des Wirtschaftszweigs der Union werden in Abschnitt 6 über das Unionsinteresse behandelt.

    1.5.   Stichprobenverfahren

    (26)

    In der Einleitungsbekanntmachung wies die Kommission darauf hin, dass sie nach Artikel 17 der Grundverordnung möglicherweise eine Stichprobe der interessierten Parteien bilden werde.

    1.5.1.   Bildung einer Stichprobe der Unionshersteller

    (27)

    In der Einleitungsbekanntmachung teilte die Kommission mit, dass sie eine vorläufige Stichprobe der Unionshersteller gebildet hatte. Die Stichprobe wurde gebildet auf der Grundlage der Produktions- und Verkaufsmenge der gleichartigen Ware in der Union im Untersuchungszeitraum. Die Stichprobe umfasste drei Unionshersteller. Auf die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entfielen mehr als 50 % der geschätzten Gesamtproduktion und 40 % der geschätzten Gesamtverkaufsmenge der gleichartigen Ware in der Union. Die Kommission forderte alle interessierten Parteien auf, zur vorläufigen Stichprobe Stellung zu nehmen. Es gingen jedoch keine Stellungnahmen zur vorläufigen Stichprobe ein.

    (28)

    Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen wurde die Stichprobe als repräsentativ für den Wirtschaftszweig der Union angesehen.

    1.5.2.   Bildung einer Stichprobe der Einführer

    (29)

    Um über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden zu können, forderte die Kommission unabhängige Einführer zur Vorlage der in der Einleitungsbekanntmachung genannten Informationen auf.

    (30)

    Zwei unabhängige Einführer legten die angeforderten Informationen vor und stimmten ihrer Einbeziehung in die Stichprobe zu. Angesichts der geringen Zahl an Antworten war die Bildung einer Stichprobe unabhängiger Einführer nicht erforderlich.

    1.5.3.   Bildung einer Stichprobe der ausführenden Hersteller

    (31)

    Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden konnte, bat sie alle ihr bekannten ausführenden Hersteller in der VR China um Übermittlung der in der Einleitungsbekanntmachung aufgeführten Informationen. Ferner ersuchte sie die Vertretung der Volksrepublik China bei der Europäischen Union, gegebenenfalls andere ausführende Hersteller zu ermitteln und/oder zu kontaktieren, die an einer Mitarbeit an der Untersuchung interessiert sein könnten.

    (32)

    Neun ausführende Hersteller im betroffenen Land übermittelten die erbetenen Informationen und stimmten ihrer Einbeziehung in die Stichprobe zu. Nach Artikel 17 Absatz 1 der Grundverordnung wählte die Kommission auf der Grundlage der größten repräsentativen Ausfuhrmenge in die Union eine Stichprobe aus drei Unternehmen aus, die in angemessener Weise in der verfügbaren Zeit untersucht werden konnte. Diese Unternehmen repräsentierten mehr als 90 % der geschätzten Gesamteinfuhren der betroffenen Ware in die Union. Alle der Kommission bekannten betroffenen ausführenden Hersteller und die Behörden des betroffenen Landes erhielten nach Artikel 17 Absatz 2 der Grundverordnung Gelegenheit, zur Stichprobenauswahl Stellung zu nehmen. Es gingen keine Stellungnahmen ein.

    1.6.   Individuelle Ermittlung

    (33)

    Sechs ausführende Hersteller in China, die nach Artikel 17 Absatz 3 der Grundverordnung um eine individuelle Ermittlung ersuchten, wurden aufgefordert, einen beantworteten Fragebogen zu übermitteln. Es ging jedoch von keinem ausführenden Hersteller innerhalb der Frist ein ausgefüllter Fragebogen ein. Daher konnte kein Antrag auf individuelle Ermittlung geprüft werden.

    1.7.   Fragebogenantworten und Kontrollbesuche

    (34)

    Die Kommission übersandte der Regierung der Volksrepublik China (im Folgenden „chinesische Regierung“) einen Fragebogen zum Vorliegen nennenswerter Verzerrungen in China im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung. Außerdem übersandte sie der chinesischen Regierung einen Fragebogen zu Verzerrungen des Rohstoffangebots im Sinne des Artikels 7 Absätze 2a und 2b der Grundverordnung.

    (35)

    Die Kommission übermittelte Fragebogen an die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller, ausgewählte Einführer, Verwender und die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller. Dieselben Fragebogen wurden am Tag der Untersuchungseinleitung auch online (4) bereitgestellt.

    (36)

    Die Kommission erhielt Fragebogenantworten von drei in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern, sechs nicht in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern (makroökonomischer Fragebogen), einem unabhängigen Einführer, neun Verwendern und drei ausführenden Herstellern.

    (37)

    Angesichts der COVID-19-Pandemie und der von verschiedenen Mitgliedstaaten und Drittländern eingeführten Eindämmungsmaßnahmen konnte die Kommission im vorläufigen Stadium keine Kontrollbesuche nach Artikel 16 der Grundverordnung durchführen. Die Kommission führte stattdessen im Einklang mit der Bekanntmachung über die Folgen des COVID-19-Ausbruchs für Antidumping- und Antisubventionsuntersuchungen einen Fernabgleich aller Informationen durch, die sie für die vorläufigen Ermittlungen benötigte. (5) Der Fernabgleich der Kommission betraf dabei die Angaben folgender Unternehmen/Parteien:

     

    Unionshersteller

    Carcano Antonio Spa, (im Folgenden „Carcano“), Italien

    Eurofoil Luxembourg S.A. (im Folgenden „Eurofoil“), Luxemburg

    Hydro Aluminium Rolled Products GmbH (im Folgenden „Hydro“), Deutschland

     

    Ausführende Hersteller in China

    Jiangsu Zhongji Lamination Materials Co., Ltd. (im Folgenden „Zhongji“)

    Yantai Donghai Aluminum Foil Co., Ltd (im Folgenden „Donghai“)

    Xiamen Xiashun Aluminium Foil Co., Ltd. (im Folgenden „Xiamen“)

    1.8.   Untersuchungszeitraum und Bezugszeitraum

    (38)

    Die Untersuchung von Dumping und Schädigung betraf den Zeitraum vom 1. Juli 2019 bis zum 30. Juni 2020 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum“ oder „UZ“). Die Untersuchung der für die Schadensbeurteilung relevanten Entwicklungen betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums (im Folgenden „Bezugszeitraum“).

    1.9.   Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU

    (39)

    Dieser Fall wurde während des Übergangszeitraums nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU eingeleitet. Während dieses Übergangszeitraums unterlag das Vereinigte Königreich weiterhin dem Unionsrecht. Der Übergangszeitraum endete am 31. Dezember 2020. Unternehmen und Verbände aus dem Vereinigten Königreich galten daher ab dem 1. Januar 2021 nicht mehr als interessierte Parteien in diesem Verfahren. Da das Vereinigte Königreich nicht mehr dem Unionsrecht unterliegt, werden somit den Feststellungen zu Dumping und Schädigung die Marktdaten der EU-27 zugrunde gelegt.

    2.   BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

    2.1.   Betroffene Ware

    (40)

    Bei der Ware, die Gegenstand dieser Untersuchung ist, handelt es sich um zur Weiterverarbeitung bestimmte Folien und dünne Bänder aus Aluminium mit einer Dicke von weniger als 0,021 mm, ohne Unterlage, nur gewalzt, in Rollen mit einem Stückgewicht von mehr als 10 kg, die derzeit unter dem KN-Code ex 7607 11 19 (TARIC-Codes 7607111960 und 7607111991) eingereiht werden, mit Ursprung in der Volksrepublik China. Die KN- und TARIC-Codes werden nur informationshalber angegeben.

    Die folgenden Waren sind ausgenommen:

    Aluminium-Haushaltsfolien mit einer Dicke von 0,008 mm bis 0,018 mm, ohne Unterlage, nur gewalzt, in Rollen mit einer Breite von 650 mm oder weniger und einem Stückgewicht von mehr als 10 kg.

    Aluminium-Haushaltsfolien mit einer Dicke von wenigstens 0,007 mm und weniger als 0,008 mm, unabhängig von der Breite der Rollen, auch weichgeglüht.

    Aluminium-Haushaltsfolien mit einer Dicke von 0,008 mm bis 0,018 mm, in Rollen mit einer Breite von mehr als 650 mm, auch weichgeglüht.

    Aluminium-Haushaltsfolien mit einer Dicke von mehr als 0,018 mm und weniger als 0,021 mm, unabhängig von der Breite der Rollen, auch weichgeglüht.

    (41)

    ACF werden auf Jumborollen geliefert und dann auf Veredelungsmaschinen weiterverarbeitet (laminiert, beschichtet, lackiert, extrudiert (bedruckt), formatiert). Nach der Konversion werden ACF für ein weites Spektrum von Anwendungen wie Lebensmittel-, Pharma-, Kosmetik- und Tabakverpackungen sowie in Baumaterialien genutzt.

    (42)

    ACF werden hergestellt, indem zunächst erhitzte Rohblöcke zu Rollen (Coils) zwischen 2 mm und 4 mm Dicke gewalzt werden (Warmwalzen). Die resultierenden Stränge werden daraufhin kalt auf die erforderliche Foliendicke gewalzt. Eine zweite mögliche Folienwalzmethode, das Stranggießen, umgeht das Rohblockstadium und wandelt geschmolzenes Aluminium direkt in Dickband um, das unmittelbar zu der Rolle (Coil) gewalzt wird, aus dem dann die Folie gewalzt wird.

    2.2.   Gleichartige Ware

    (43)

    Die Untersuchung ergab, dass die folgenden Waren dieselben grundlegenden materiellen, chemischen und technischen Eigenschaften sowie dieselben grundlegenden Verwendungen aufweisen:

    die betroffene Ware,

    die in der VR China hergestellte und auf dem dortigen Inlandsmarkt verkaufte Ware und

    die in der Union vom Wirtschaftszweig der Union hergestellte und auf dem Unionsmarkt verkaufte Ware.

    (44)

    Die Kommission entschied daher in dieser Phase, dass es sich bei diesen Waren um gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung handelt.

    2.3.   Vorbringen zur Warendefinition

    (45)

    Mehrere Parteien übermittelten Anträge auf Ausklammerung von Waren; diese bezogen sich auf die folgenden Waren: ACF mit einer Dicke unter 6 μm (im Folgenden „ACF<6“) und ACF für Batterien von Elektrofahrzeugen (im Folgenden „ACF für Fahrzeugbatterien“).

    2.3.1.   ACF mit einer Dicke unter 6 μm

    (46)

    Mehrere Verwender, Walki, Gascogne und Alupol, behaupteten, die Unionshersteller hätten ACF<6 nicht im Angebot. Das werde angeblich durch den Umstand nachgewiesen, dass Unionshersteller solche Erzeugnisse nicht auf ihren Webseiten und in ihren Broschüren bewürben und dass sie Bestellungen solcher Erzeugnisse ablehnten. Die Unionshersteller seien auch nicht daran interessiert, ACF<6 anzubieten, da ihre Produktionskapazität mit anderen Produktbestellungen ausgelastet sei, wenn man auch die erwartete Nachfrage nach Folien für Fahrzeugbatterien berücksichtige. Die Unionshersteller seien nicht in der Lage, die verlangte Handelsqualität zu liefern, insbesondere was die Porosität/Durchlässigkeit betreffe, ausgedrückt in der Höchstzahl an Feinstlöchern (Pinholes) pro Quadratmeter. Die Verwendung dünnerer ACF sei außerdem umweltfreundlicher und sollte auch aus diesem Grund aus dem Gegenstandsbereich ausgeklammert werden.

    (47)

    Darüber hinaus brachten die Verwender Tetrapak und Huhtamäki vor, der Wirtschaftszweig der Union habe Lieferengpässe für dünnere ACF.

    (48)

    Die Kommission ersuchte alle neun Verwender, die bei der Untersuchung mitarbeiten, ihren gegenwärtigen Bedarf an ACF<6 und die Bezugsquellen anzugeben. Nur ein Verwender bestätigte, dass er im UZ von einem einzelnen chinesischen Hersteller eine bestimmte Menge an ACF<6 in einer höheren Qualität als der für die kommerzielle Produktion üblichen gekauft habe. Jedoch stellte selbst für diesen Verwender ACF<6 einen sehr kleinen Teil seines ACF-Verbrauchs dar. Andere Verwender verwiesen lediglich auf Anfragen ihrer jeweiligen Abnehmer in Bezug auf Waren, die ACF<6 enthielten, was nach dem UZ zu Probebestellungen sowohl beim ACF-Wirtschaftszweig der Union als auch bei chinesischen Herstellern geführt habe.

    (49)

    Die Antworten zeigten, dass die Nachfrage nach ACF<6 erst vor sehr kurzer Zeit eingesetzt hat und eine zunehmende Tendenz aufweist. Wie in Erwägungsgrund 50 erwähnt, gab es in den letzten zehn Jahren eine begrenzte Nachfrage danach, aber kein deutliches Muster. Das entspricht den Erläuterungen der Unionshersteller, dass es in der Vergangenheit einen schrittweisen Übergang zu geringeren Dicken von ACF gegeben habe; früher sei der Bereich von 7-8 μm der untere Bereich gewesen, während für viele Anwendungen 6 bis 6,35 μm zum gegenwärtigen Standard werde.

    (50)

    Zwar hat eine Umfrage bei den Unionsherstellern ergeben, dass gegenwärtig außer im Rahmen von direkten Verhandlungen keiner unter ihnen ACF<6 aktiv vermarktet, jedoch hat die Kommission umfangreiche Nachweise dafür zusammengetragen, dass die Unionshersteller in der Lage sind, ACF<6 herzustellen. Dazu gehört die Herstellung von Proberollen nach dem UZ, die laut der Prüfdokumentation den technischen Anforderungen des Abnehmers genügten. Außerdem konnte die Kommission bestätigen, dass verschiedene Unionshersteller während des Zehnjahreszeitraums vor dem UZ Verkäufe von ACF<6 in kommerziellen Mengen, wenn auch in begrenztem Umfang, getätigt hatten. Die Kommission konnte auch Investitionen in die Qualitätskontrolle beobachten. Daher kam sie zu dem Schluss, dass der Wirtschaftszweig der Union eine Qualität liefern kann, die den Marktanforderungen entspricht.

    (51)

    Zweitens ist die Produktionskapazität für ACF<6 durch den letzten Schritt, d. h. die Walzwerke, begrenzt. Die Kommission analysierte daher die Kapazität verschiedener Unionshersteller bei diesem letzten Schritt und berücksichtigte auch die Nachfrage nach anderen Erzeugnissen im Rahmen der verschiedenen Produktionsschritte. Alle in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller verfügen über ausreichende freie Kapazitäten, um ACF<6 herstellen zu können, selbst wenn die Nachfrage nach Folie für Fahrzeugbatterien in der Zukunft steigen sollte. Daher konnte die Kommission das Risiko eines Lieferengpasses bei einer künftigen Zunahme der Nachfrage nach ACF<6 nicht bestätigen.

    (52)

    Drittens erinnerte die Kommission hinsichtlich des Arguments, dass die Verwendung dünnerer ACF umweltfreundlicher sei, daran, dass die gewünschte Wirkung von in Form von Zöllen verhängten Handelsschutzmaßnahmen nicht darin besteht, Einfuhren bestimmter Waren zu verhindern, sondern sicherzustellen, dass diese Einfuhren zu nicht schädigenden Preisen gehandelt werden. Die Kommission erinnerte auch daran, dass die Unionshersteller durchaus in der Lage sind, ACF<6 herzustellen, wie in Erwägungsgrund 50 beschrieben.

    (53)

    Was schließlich das Argument von Tetrapak und Huhtamäki hinsichtlich Lieferengpässen betrifft, so ergab die Untersuchung, dass die Produktionskapazität des Wirtschaftszweigs der Union in Bezug auf ACF<6 deutlich größer ist als die Nachfrage.

    (54)

    Vor dem Hintergrund obiger Überlegungen wies die Kommission vorläufig den Antrag auf Ausklammerung von ACF<6 aus der Warendefinition der untersuchten Ware zurück.

    2.3.2.   ACF für Fahrzeugbatterien

    (55)

    Eine interessierte Partei, Xiamen, beantragte die Ausklammerung von Aluminiumfolie für Fahrzeugbatterien aus folgenden Gründen:

    Aluminiumfolie für Fahrzeugbatterien sei eine vollkommen andere Ware mit anderer Verwendung, da für sie die Legierungen 1050/1060/1100/3003 verwendet würden; die wichtigsten Legierungen für ACF für Verpackungszwecke seien hingegen die Legierungen 8079/8011;

    auch die Maschinen und Prozesse für ihre Herstellung seien anders, was zu zwei glänzenden Oberflächen im Gegensatz zu den glänzend/matten Oberflächen anderer ACF führe. Das bringe auch abweichende Herstellkosten und Verkaufspreise mit sich;

    die Folie werde von den Unionsherstellern nicht hergestellt und

    sie werde gegenwärtig nicht in die EU ausgeführt.

    (56)

    In ihrer Antwort wies die Kommission zunächst darauf hin, dass allen von der interessierten Partei genannten Legierungen die Eigenschaft gemein ist, dass sie mehr als 98 % Aluminium enthalten, und der Antrag ist nicht auf eine bestimmte Legierung beschränkt. Die Verwendung verschiedener Legierungen für unterschiedliche Warenvarianten ist nicht ungewöhnlich und kann nicht als ein Ausschlusskriterium dienen.

    (57)

    Zweitens entsteht die glänzende/matte Oberfläche dadurch, dass im letzten Walzwerk zwei Lagen ACF zusammen gewalzt werden, wodurch die beim Walzen einander zugewandten Seiten der ACF matt werden. Diese Herstellungsmethode war im Antrag abgedeckt, wo ausdrücklich erklärt wurde, dass beide Oberflächen der ACF glänzend sein können, wenn vom Abnehmer gewünscht. (6) Die beabsichtigte Verwendung von ACF für Fahrzeugbatterien kann deshalb keine Ausklammerung aus der Warendefinition rechtfertigen, da die materiellen Eigenschaften der Ware dieselben sind. Dasselbe gilt für die höheren Kosten für das Walzen einer einzelnen Lage.

    (58)

    Drittens befindet sich die Fahrzeugbatterieherstellung in der Union noch in der Anfangsphase. Die Kommission hat Beweise zusammengetragen, die zeigen, dass die Unionshersteller sich darauf vorbereiten, die Nachfrage dieses aufstrebenden Marktsegments zu befriedigen. Außerdem läuft dieses Argument der Behauptung von Walki in Bezug auf die Ausklammerung von ACF<6 zuwider, dass der Wirtschaftszweig der Union sich so sehr auf die Herstellung von Folien für Fahrzeugbatterien konzentrieren könnte, dass er möglicherweise nicht daran interessiert sein werde, ausreichende Produktionskapazitäten ACF<6 zu widmen.

    (59)

    Viertens spiegelt der Umstand, dass es gegenwärtig keine Einfuhren aus der VR China in größerem Umfang gibt, die Tatsache wider, dass sich die Herstellung von Batterien für Elektrofahrzeuge in der EU noch in der Anfangsphase befindet, und er stellt deshalb kein brauchbares Argument für eine Ausklammerung dar.

    (60)

    Die Analyse hat gezeigt, dass ACF für Batterien von Elektrofahrzeugen technisch gesehen ACF sind, die unter die Warendefinition der Untersuchung fallen.

    (61)

    Vor dem Hintergrund obiger Überlegungen wies die Kommission den Antrag auf Ausklammerung von ACF für Batterien von Elektrofahrzeugen aus der Warendefinition der untersuchten Ware vorläufig zurück.

    3.   DUMPING

    3.1.   Verfahren zur Ermittlung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung

    (62)

    Die zum Zeitpunkt der Einleitung der Untersuchung vorliegenden Beweise deuteten auf das Vorliegen nennenswerter Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung in der VR China hin. Die Kommission erachtete es deshalb als angemessen, die Untersuchung auf der Grundlage des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung einzuleiten.

    (63)

    Um die erforderlichen Daten für eine etwaige Anwendung des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung zu erheben, forderte die Kommission alle ausführenden Hersteller in dem betroffenen Land auf, Angaben zu den bei der Herstellung von ACF eingesetzten Inputs zu übermitteln. Sieben ausführende Hersteller übermittelten die maßgeblichen Angaben.

    (64)

    Darüber hinaus bat die Kommission alle interessierten Parteien, innerhalb von 37 Tagen nach Veröffentlichung der Einleitungsbekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union ihren Standpunkt bezüglich der Anwendung des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung unter Vorlage von Informationen und sachdienlichen Nachweisen darzulegen.

    (65)

    Unter Nummer 5.3.2 der Einleitungsbekanntmachung teilte die Kommission den interessierten Parteien mit, dass nach den zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Informationen Brasilien und die Türkei als mögliche geeignete repräsentative Länder nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung ausgewählt werden könnten. Die Kommission erklärte ferner, dass sie andere möglicherweise geeignete repräsentative Länder nach den Kriterien des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe a erster Gedankenstrich der Grundverordnung prüfen werde.

    (66)

    Am 25. November 2020 veröffentlichte die Kommission einen ersten Aktenvermerk über die Quellen zur Ermittlung des Normalwerts (im Folgenden „erster Aktenvermerk“), in dem sie die interessierten Parteien über die relevanten Quellen unterrichtete, die sie zur Ermittlung des Normalwerts zu verwenden beabsichtigte. Dieser Vermerk enthielt eine Liste aller Produktionsfaktoren — wie Rohstoffe, Arbeit und Energie —, die bei der Herstellung von ACF eingesetzt werden. Darüber hinaus nannte die Kommission Brasilien, Russland und die Türkei als mögliche geeignete repräsentative Länder. Die Kommission gab allen interessierten Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme. Von allen in die Stichprobe aufgenommenen ausführenden Herstellern gingen Stellungnahmen ein.

    (67)

    Nach Prüfung der eingegangenen Stellungnahmen veröffentlichte die Kommission am 17. März 2021 den zweiten Aktenvermerk über die Quellen zur Ermittlung des Normalwerts (im Folgenden „zweiter Aktenvermerk“) (der erste Aktenvermerk und der zweite Aktenvermerk werden zusammen als die „Aktenvermerke“ bezeichnet). Im zweiten Aktenvermerk aktualisierte die Kommission die Liste der Produktionsfaktoren und teilte den interessierten Parteien mit, dass sie die Türkei als repräsentatives Land nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a erster Gedankenstrich der Grundverordnung heranzuziehen beabsichtigte. Ferner unterrichtete sie die interessierten Parteien darüber, dass sie Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten und Gewinne auf der Grundlage der öffentlich zugänglichen Finanzausweise von Herstellern von Aluminiumstrangpresserzeugnissen in der Türkei ermitteln werde. Die Kommission forderte die interessierten Parteien zur Stellungnahme auf. Von allen in die Stichprobe aufgenommenen ausführenden Herstellern gingen Stellungnahmen ein.

    (68)

    Nach Prüfung der zum zweiten Aktenvermerk eingegangenen Stellungnahmen und Informationen kam die Kommission zu dem vorläufigen Schluss, die Türkei als geeignetes repräsentatives Land, das als Quelle für unverzerrte Preise und Kosten für die Ermittlung des Normalwerts dient, zu wählen. Die Gründe für diese Wahl sind in Abschnitt 3.4 genauer dargelegt.

    3.2.   Anwendung des Artikels 18 der Grundverordnung

    (69)

    Nach Einleitung der Untersuchung auf der Grundlage des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung sandte die Kommission der chinesischen Regierung zwei Fragebogen über das Vorliegen von Verzerrungen. Die chinesische Regierung übermittelte jedoch keine Antworten. Die Kommission teilte der chinesischen Regierung durch Verbalnote am 8. Dezember 2020 mit, dass sie beabsichtigte, hinsichtlich des möglichen Vorliegens im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung zu verstehender nennenswerter Verzerrungen auf dem chinesischen Inlandsmarkt für zur Weiterverarbeitung bestimmte Folien und dünne Bänder aus Aluminium sowie hinsichtlich des möglichen Vorliegens von Verzerrungen des Rohstoffangebots im Sinne des Artikels 7 Absatz 2a der Grundverordnung die Bestimmung des Artikels 18 der Grundverordnung anzuwenden. Die Kommission forderte die chinesische Regierung zur Stellungnahme bezüglich der Anwendung des Artikels 18 auf. Es gingen jedoch keine Stellungnahmen ein.

    3.3.   Normalwert

    (70)

    Nach Artikel 2 Absatz 1 der Grundverordnung stützt sich der Normalwert „normalerweise auf die Preise, die im normalen Handelsverkehr von unabhängigen Abnehmern im Ausfuhrland gezahlt wurden oder zu zahlen sind“.

    (71)

    Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung sieht allerdings Folgendes vor: „Wird … festgestellt, dass es nicht angemessen ist, die Inlandspreise und -kosten im Ausfuhrland zu verwenden, weil in diesem Land nennenswerte Verzerrungen im Sinne von Buchstabe b bestehen, so wird der Normalwert ausschließlich anhand von Herstell- und Verkaufskosten, die unverzerrte Preise oder Vergleichswerte widerspiegeln, rechnerisch ermittelt“; dieser rechnerisch ermittelte Normalwert „muss einen unverzerrten und angemessenen Betrag für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten sowie für Gewinne beinhalten“ („Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten“ werden im Folgenden als „VVG-Kosten“ bezeichnet).

    (72)

    Wie im Folgenden dargelegt, gelangte die Kommission in dieser Untersuchung zu dem Schluss, dass auf der Grundlage der vorliegenden Beweise und in Ermangelung einer Mitarbeit seitens der chinesischen Regierung die Anwendung des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung angezeigt war.

    3.3.1.   Vorliegen nennenswerter Verzerrungen

    3.3.1.1.   Einleitung

    (73)

    Nennenswerte Verzerrungen sind nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung „Verzerrungen, die eintreten, wenn sich die gemeldeten Preise oder Kosten, einschließlich der Rohstoff- und Energiekosten, nicht aus dem freien Spiel der Marktkräfte ergeben, weil sie von erheblichen staatlichen Eingriffen beeinflusst sind. Bei der Beurteilung der Frage, ob nennenswerte Verzerrungen vorliegen, werden unter anderem die möglichen Auswirkungen von einem oder mehreren der folgenden Sachverhalte berücksichtigt:

    Situation, in der der betreffende Markt in erheblichem Maße von Unternehmen versorgt wird, die im Eigentum oder unter der Kontrolle oder der politischen Aufsicht von Behörden des Ausfuhrlandes stehen oder deren Ausrichtung von diesen Behörden festgelegt wird;

    staatliche Präsenz in Unternehmen, die es dem Staat ermöglicht, Preise oder Kosten zu beeinflussen;

    staatliche Strategien oder Maßnahmen, mit denen inländische Lieferanten begünstigt werden oder durch die das freie Spiel der Marktkräfte anderweitig beeinflusst wird;

    Fehlen, diskriminierende Anwendung oder unzulängliche Durchsetzung des Insolvenz-, Gesellschafts- oder Eigentumsrechts;

    verzerrte Lohnkosten;

    Zugang zu Finanzmitteln über Institute, die staatliche Ziele umsetzen oder anderweitig nicht unabhängig vom Staat agieren.“

    (74)

    Da die Liste in Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe b nicht kumulativ ist, müssen nicht alle genannten Sachverhalte berücksichtigt werden, wenn es um die Feststellung nennenswerter Verzerrungen geht. Auch kann ein und dasselbe Faktum zugrunde gelegt werden, um aufzuzeigen, dass mehrere der in der Liste genannten Sachverhalte gegeben sind. Allerdings ist jede Schlussfolgerung zum Vorliegen nennenswerter Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe a auf der Grundlage sämtlicher vorliegender Beweise zu treffen. Bei der Gesamtbewertung des Vorliegens von Verzerrungen können auch der allgemeine Kontext und die allgemeine Lage im Ausfuhrland berücksichtigt werden, insbesondere wenn die Regierung aufgrund der grundlegenden Elemente der Wirtschafts- und Verwaltungsstruktur des Ausfuhrlandes über umfangreiche Befugnisse verfügt, die es ihr ermöglichen, in einer Weise in die Wirtschaft einzugreifen, dass sich die Preise und Kosten nicht mehr aus dem freien Spiel der Marktkräfte ergeben.

    (75)

    In Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe c der Grundverordnung ist Folgendes festgelegt: „Wenn die Kommission fundierte Hinweise darauf hat, dass in einem bestimmten Land oder einer bestimmten Branche in diesem Land möglicherweise nennenswerte Verzerrungen im Sinne von Buchstabe b vorliegen, und wenn es für die wirksame Anwendung dieser Verordnung angemessen ist, erstellt die Kommission einen Bericht, in dem die Marktgegebenheiten gemäß Buchstabe b in diesem Land oder dieser Branche beschrieben werden, macht ihn öffentlich zugänglich und aktualisiert ihn regelmäßig.“

    (76)

    Aufgrund dieser Bestimmung hat die Kommission einen Länderbericht zur VR China (im Folgenden „Bericht“) (7) erstellt, in dem aufgezeigt wird, dass auf vielen Ebenen der Wirtschaft erhebliche staatliche Eingriffe sowie dadurch bedingte spezifische Verzerrungen bei zahlreichen wichtigen Produktionsfaktoren (wie Boden, Energie, Kapital, Rohstoffen und Arbeit) und in bestimmten Sektoren (wie etwa Stahl und Chemikalien) festzustellen sind. Der Bericht wurde zu Beginn der Untersuchung in das Dossier aufgenommen. Auch der Antrag enthielt einige relevante Beweise, die den Bericht ergänzten. Die interessierten Parteien wurden aufgefordert, die zum Zeitpunkt der Einleitung der Untersuchung im Dossier enthaltenen Beweise zu widerlegen, zu ergänzen oder dazu Stellung zu nehmen.

    (77)

    Der Antrag enthielt Informationen über zusätzliche Studien und Berichte, in denen die Lage der Aluminiumindustrie in der VR China analysiert wurde. Erstens führte der Antragsteller die Studie der OECD mit dem Titel „Measuring distortions in international markets — The aluminium value chain“ (im Folgenden „OECD-Studie“) (8) an, die das Problem finanzieller Subventionen für Unternehmen der Aluminiumindustrie genau analysiert. Wie die Antragsteller gestützt auf die OECD-Studie bemerken, fordert der chinesische Entwicklungsplan für die Nichteisen-Metallindustrie 2016-2020 unter anderem Schutzmaßnahmen durch die Ausweitung von finanzieller und steuerlicher Unterstützung, darunter Bail-outs für Unternehmen oder Unterstützung bei notleidenden Krediten. Zweitens verwiesen die Antragsteller auf einen für WVMetalle, die deutsche Vereinigung der Nichteisenmetallindustrie, erstellten Bericht vom 24. April 2017 (im Folgenden „WVMetalle-Bericht“) (9), der sowohl die Schlussfolgerungen des Berichts als auch die der OECD-Studie stützt. Darüber hinaus wiesen die Antragsteller darauf hin, dass die Kommission vor Kurzem in einer Auslaufüberprüfung betreffend Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter Folien und dünner Bänder aus Aluminium in Rollen mit Ursprung in China (10) das Vorliegen nennenswerter Verzerrungen des Preises für Aluminium bestätigt habe; sie blieben bei ihrer Auffassung, diese Feststellung sei nicht auf die betroffene Ware der genannten konkreten Untersuchung beschränkt, sondern auch auf ACF auszuweiten, wofür dasselbe Rohmaterial und ein identischer Herstellungsprozess verwendet werde. Schließlich verwiesen die Antragsteller auf eine im Jahr 2018 abgeschlossene Antisubventionsuntersuchung des Handelsministeriums der Vereinigten Staaten (US Department of Commerce, im Folgenden „DOC“) (11), bei der festgestellt worden sei, dass der chinesische Staat die chinesische Aluminiumfolienindustrie unterstütze und Primäraluminium subventioniere.

    (78)

    Wie in Erwägungsgrund 69 angegeben, nahm die chinesische Regierung zu den zum Zeitpunkt der Einleitung im Dossier, einschließlich des Berichts, vorliegenden Beweisen und den vom Antragsteller beigebrachten zusätzlichen Beweisen für das Bestehen nennenswerter Verzerrungen und/oder zur Angemessenheit der Anwendung des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung auf den vorliegenden Fall nicht Stellung und legte auch keine Beweise zur Stützung oder Widerlegung der betreffenden Beweise vor. Die diesbezüglichen Stellungnahmen einiger interessierter Parteien werden in Abschnitt 3.3.1.11 behandelt.

    (79)

    Die Kommission prüfte, ob es angesichts nennenswerter Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung angemessen ist, die Inlandspreise und -kosten in der VR China heranzuziehen. Dabei stützte sich die Kommission auf die im Dossier verfügbaren Beweise, einschließlich der in dem (auf öffentlich verfügbaren Quellen basierenden) Bericht enthaltenen Belege. Im Rahmen der Analyse wurden nicht nur die erheblichen staatlichen Eingriffe in die Wirtschaft der VR China im Allgemeinen untersucht, sondern ebenso die spezifische Marktlage im betroffenen Sektor, auch in Bezug auf die betroffene Ware. Die Kommission ergänzte diese Beweiselemente durch ihre eigenen Untersuchungen zu den verschiedenen zur Bestätigung des Vorliegens nennenswerter Verzerrungen in der VR China relevanten Kriterien.

    3.3.1.2.   Nennenswerte Verzerrungen, die die Inlandspreise und -kosten in China beeinflussen

    (80)

    Das chinesische Wirtschaftssystem basiert auf dem Konzept einer „sozialistischen Marktwirtschaft“. Das Konzept ist in der chinesischen Verfassung verankert und bestimmt maßgeblich die wirtschaftspolitische Steuerung in der VR China. Grundprinzip ist das „sozialistische Gemeineigentum an den Produktionsmitteln, das heißt das Volkseigentum und das Kollektiveigentum der werktätigen Massen“. Die staatliche Wirtschaft ist die „dominierende Kraft in der Volkswirtschaft“ und der Staat hat „Konsolidierung und Entwicklung der staatlichen Wirtschaft“ zu gewährleisten. (12) Die Gesamtarchitektur der chinesischen Volkswirtschaft ermöglicht somit erhebliche staatliche Eingriffe in die Wirtschaft nicht nur, sondern sieht solche Eingriffe sogar ausdrücklich vor. Der Gedanke des Primats des Gemeineigentums gegenüber dem Privateigentum durchdringt das gesamte Rechtssystem und wird in allen wesentlichen Rechtsvorschriften als allgemeines Prinzip herausgestellt. Ein Paradebeispiel ist das chinesische Eigentumsrecht: Es stellt ab auf die erste Stufe des Sozialismus und überträgt dem Staat die Aufgabe, das grundlegende Wirtschaftssystem aufrechtzuerhalten, in dem das Gemeineigentum eine dominierende Rolle spielt. Andere Formen von Eigentum werden toleriert und dürfen sich dem Gesetz nach Seite an Seite neben dem Staatseigentum entwickeln. (13)

    (81)

    Gemäß dem chinesischen Recht erfolgt die Weiterentwicklung der sozialistischen Marktwirtschaft unter Führung der Kommunistischen Partei Chinas (im Folgenden auch kurz als „Kommunistische Partei“ bezeichnet). Die Strukturen des chinesischen Staates und der Kommunistischen Partei sind auf allen Ebenen (rechtlich, institutionell, personell) miteinander verflochten und bilden einen Überbau, in dem die Rolle der Kommunistischen Partei und die Rolle des Staates kaum voneinander zu trennen sind. Mit der Änderung der chinesischen Verfassung vom März 2018 wurde der Führungsrolle der Kommunistischen Partei noch größeres Gewicht verliehen, indem sie in Artikel 1 der Verfassung verankert wurde. Nach dem bereits vorhandenen ersten Satz „Das sozialistische System ist das grundlegende System der Volksrepublik China“ wurde ein neuer zweiter Satz eingefügt, der wie folgt lautet: „Das grundlegende Merkmal des Sozialismus chinesischer Prägung ist die Führungsrolle der Kommunistischen Partei Chinas.“ (14) Dies veranschaulicht die unangefochtene und weiter zunehmende Kontrolle der Kommunistischen Partei über das Wirtschaftssystem der VR China. Diese Form der Führung und Kontrolle ist dem System inhärent und geht weit über das hinaus, was in anderen Ländern üblich ist, in denen die Regierungen eine allgemeine makroökonomische Kontrolle ausüben, in deren Grenzen sich das freie Spiel der Marktkräfte entfaltet.

    (82)

    Der chinesische Staat verfolgt eine interventionistische Wirtschaftspolitik, die nicht die in einem freien Markt gegebenen wirtschaftlichen Bedingungen widerspiegelt, sondern deren Zielsetzungen der von der Kommunistischen Partei festgelegten politischen Agenda entsprechen. (15) Das Spektrum der von den chinesischen Behörden eingesetzten interventionistischen wirtschaftspolitischen Instrumente ist vielfältig und umfasst unter anderem das System der industriellen Planung, das Finanzsystem sowie das Regelungsumfeld.

    (83)

    Erstens erfolgt die Steuerung der chinesischen Wirtschaft auf der Ebene der allgemeinen Verwaltungskontrolle durch ein komplexes System der industriellen Planung, das alle wirtschaftlichen Tätigkeiten im Land betrifft. Die Gesamtheit dieser Pläne deckt eine umfassende und komplexe Matrix von Sektoren und Querschnittspolitiken ab und ist auf allen staatlichen Ebenen omnipräsent. Die Pläne auf Provinzebene sind detailliert, wohingegen in den nationalen Plänen weiter gefasste Ziele formuliert werden. Darüber hinaus werden in den Plänen die zur Unterstützung der betreffenden Industriezweige bzw. Sektoren einzusetzenden Instrumente sowie der Zeitrahmen für die Realisierung der Ziele festgelegt. Manche Pläne beinhalten nach wie vor konkrete Produktionsziele, was in den vorangegangenen Planungszyklen noch die Regel war. Im Rahmen der Pläne werden im Einklang mit den Prioritäten der Regierung einzelne Industriezweige und/oder Projekte als (positive oder negative) Prioritäten bestimmt, denen spezifische Entwicklungsziele zugewiesen werden (industrielle Aufwertung, internationale Expansion usw.). Die Wirtschaftsbeteiligten — Privatunternehmen wie staatseigene Unternehmen — müssen ihre Geschäftstätigkeiten effektiv an den durch das Planungssystem vorgegebenen Realitäten ausrichten. Dies hat seinen Grund nicht nur in dem verbindlichen Charakter der Pläne, sondern auch darin, dass die zuständigen chinesischen Behörden auf allen staatlichen Ebenen in das Planungssystem eingebunden sind und die ihnen übertragenen Befugnisse entsprechend ausüben, indem sie die Wirtschaftsbeteiligten dazu anhalten, die in den Plänen festgelegten Prioritäten einzuhalten (siehe auch Abschnitt 3.3.1.5). (16)

    (84)

    Zweitens wird das Finanzsystem der VR China in Bezug auf die Zuweisung finanzieller Ressourcen von den staatseigenen Geschäftsbanken dominiert. Diese Banken müssen sich bei der Gestaltung und Umsetzung ihrer Kreditvergabepolitik an der Industriepolitik der Regierung ausrichten, statt vorrangig die Wirtschaftlichkeit eines bestimmten Projekts zu bewerten (siehe auch Abschnitt 3.3.1.8). (17) Gleiches gilt für die übrigen Komponenten des chinesischen Finanzsystems, wie etwa die Aktien-, Anleihe- und Private-Equity-Märkte. Auch diese Teile des Nichtbanken-Finanzsektors sind institutionell und operativ nicht auf ein möglichst effizientes Funktionieren der Finanzmärkte, sondern auf die Gewährleistung der Kontrolle und die Ermöglichung von Interventionen des Staates und der Kommunistischen Partei ausgerichtet. (18)

    (85)

    Drittens nehmen die staatlichen Eingriffe in die Wirtschaft auf der Ebene des Regelungsumfelds eine Vielzahl von Formen an. So stellen beispielsweise die Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge in der Regel nicht auf Wirtschaftlichkeit, sondern auf die Verfolgung anderer politischer Ziele ab und untergraben damit in diesem Bereich die marktwirtschaftlichen Grundsätze. Die geltenden Rechtsvorschriften sehen ausdrücklich vor, dass die Vergabe öffentlicher Aufträge in einer Weise zu erfolgen hat, die der Erreichung der staatlich vorgegebenen Ziele förderlich ist. Die Art dieser Ziele ist jedoch nicht festgelegt, sodass den Entscheidungsgremien ein weiter Ermessensspielraum bleibt. (19) Auch im Bereich der Investitionen übt die chinesische Regierung eine erhebliche Kontrolle und großen Einfluss mit Blick auf die Bestimmung und die Größenordnung sowohl staatlicher als auch privater Investitionen aus. Die Überprüfung von Investitionen sowie unterschiedliche Anreize, Beschränkungen und Verbote im Zusammenhang mit Investitionen dienen den Behörden als wichtige Instrumente für die Unterstützung industriepolitischer Zielsetzungen wie etwa der Wahrung der staatlichen Kontrolle über Schlüsselsektoren oder der Stärkung der heimischen Industrie. (20)

    (86)

    Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass das chinesische Wirtschaftsmodell auf bestimmten Grundaxiomen beruht, die vielfältige staatliche Eingriffe vorsehen und fördern. Diese erheblichen staatlichen Eingriffe sind unvereinbar mit einem freien Spiel der Marktkräfte und führen zu Verzerrungen, die einer wirksamen Ressourcenallokation nach Marktgrundsätzen entgegenstehen. (21)

    3.3.1.3.   Nennenswerte Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b erster Gedankenstrich der Grundverordnung: Situation, in der der betreffende Markt in erheblichem Maße von Unternehmen versorgt wird, die im Eigentum oder unter der Kontrolle oder der politischen Aufsicht von Behörden des Ausfuhrlandes stehen oder deren Ausrichtung von diesen Behörden festgelegt wird

    (87)

    Unternehmen, die im Eigentum oder unter der Kontrolle und/oder unter der politischen Aufsicht des Staates stehen oder deren Ausrichtung vom Staat festgelegt wird, stellen in der VR China einen wesentlichen Teil der Wirtschaft dar.

    (88)

    Die chinesische Regierung und die Kommunistische Partei verfügen über Strukturen, die ihnen eine ständige Einflussnahme auf Unternehmen, insbesondere staatseigene Unternehmen, ermöglichen. Der Staat (und in vielfacher Hinsicht auch die Kommunistische Partei) übernimmt nicht nur eine aktive Rolle, indem er bzw. sie Vorgaben für die Umsetzung allgemeiner wirtschaftspolitischer Strategien durch einzelne staatseigene Unternehmen formuliert und die Umsetzung überwacht, sondern beansprucht auch das Recht auf Mitwirkung an operativen Entscheidungen in staatseigenen Unternehmen. Dies geschieht in der Regel durch die Rotation von Kadern zwischen Regierungsbehörden und staatseigenen Unternehmen, die Präsenz von Parteimitgliedern in den Exekutivgremien der staatseigenen Unternehmen und von Parteizellen in den Unternehmen (siehe auch Abschnitt 3.3.1.4) sowie durch die Gestaltung der Unternehmensstruktur im Bereich der staatseigenen Unternehmen. (22) Im Gegenzug genießen staatseigene Unternehmen innerhalb der chinesischen Wirtschaft einen besonderen Status, der mit einer Reihe wirtschaftlicher Vorteile verbunden ist, insbesondere mit einer Abschirmung gegen den Wettbewerb und einem präferenziellen Zugang zu wichtigen Inputs, was auch Finanzmittel umfasst. (23) Auf die Faktoren, die auf eine staatliche Kontrolle über Unternehmen des Aluminiumsektors hindeuten, wird in Abschnitt 3.3.1.5 näher eingegangen.

    (89)

    In der vom Antragsteller als Beweis vorgelegten OECD-Studie wird auf staatseigene Unternehmen im Aluminiumsektor verwiesen, die in den im Rahmen ihrer Berichtspflichten vorgelegten Dokumenten ausdrücklich hervorheben, inwieweit die staatliche Eigentümerschaft einschlägige industriepolitische Strategien beeinflusst und eine staatliche Unterstützung bedingt. So erwähnt ein staatseigenes Unternehmen in seinem Anleihenprospekt von 2016, dass es zu den 52 staatseigenen Backbone-Unternehmen gehöre, dass es eine zentrale Rolle bei der Formulierung und Umsetzung der Politik im Stromsektor spiele und dass es umfassende und anhaltende Unterstützung vonseiten der chinesischen Regierung erhalte. Ein anderes staatseigenes Unternehmen weist in seinem Anleihenprospekt von 2017 darauf hin, dass die zuständige Provinzregierung maßgeblichen Einfluss auf die Gruppe ausüben könne. (24)

    (90)

    Die VR China ist der weltweit größte Aluminiumhersteller, wobei gleich mehrere große staatseigene Unternehmen unter den wichtigsten Einzelherstellern der Welt zu finden sind. Im WVMetalle-Bericht wird darauf hingewiesen, dass staatseigene Unternehmen den überwiegenden Anteil am Inlandsmarkt halten (25), was durch andere Schätzungen bestätigt wird, nach welchen auf staatseigene Unternehmen mehr als 50 % der gesamten Primäraluminiumproduktion in der VR China entfallen. (26) Der Kapazitätsausbau in den vergangenen Jahren ist zwar zum Teil auf privatwirtschaftliche Unternehmen zurückzuführen, es ist jedoch davon auszugehen, dass bei solchen Kapazitätsausweitungen in der Regel auch die (lokale) Regierung in irgendeiner Form involviert ist, indem sie beispielsweise eine illegale Kapazitätsausweitung toleriert. (27) Zudem haben sich auch die Produktionskapazitäten für Aluminium bei den wichtigsten staatseigenen Unternehmen erhöht, wenngleich in geringerem Umfang. (28)

    (91)

    Außer der Kontrolle der staatseigenen Unternehmen übt die chinesische Regierung auch Einfluss auf private Unternehmen in der VR China aus. Während der Untersuchung wurde festgestellt, dass die Hersteller von ACF von der Regierung subventioniert wurden. So führen alle in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen in ihren Jahresberichten eine Reihe staatlicher Subventionen auf. Die Gewährung aller dieser Subventionen zeigt auch die umfangreiche Regierungsintervention im Markt.

    (92)

    Angesichts der erheblichen staatlichen Eingriffe in die Aluminiumindustrie und des hohen Anteils staatseigener Unternehmen in diesem Sektor können selbst in Privateigentum stehende Aluminiumhersteller, die im ACF-Segment tätig sind, nicht unter Marktbedingungen agieren. Vielmehr unterliegen im Aluminiumsektor sowohl staatseigene als auch private Unternehmen einer politischen Aufsicht und der von der Politik vorgegebenen Ausrichtung, wie in Abschnitt 3.3.1.5 dargelegt.

    3.3.1.4.   Nennenswerte Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b zweiter Gedankenstrich der Grundverordnung: staatliche Präsenz in Unternehmen, die es dem Staat ermöglicht, Preise oder Kosten zu beeinflussen

    (93)

    Die chinesische Regierung kontrolliert die Wirtschaft nicht nur über die Eigentümerschaft an staatseigenen Unternehmen und sonstige Instrumente, sondern kann Preise und Kosten auch durch die staatliche Präsenz in Unternehmen beeinflussen. Das in den chinesischen Rechtsvorschriften vorgesehene Recht der zuständigen Behörden, Schlüsselpositionen im Management staatseigener Unternehmen zu besetzen und Personen aus solchen Positionen abzuberufen, kann als ein sich aus den entsprechenden Eigentumsrechten ergebendes Recht gesehen werden (29); der Staat kann aber noch über einen weiteren bedeutenden Kanal Einfluss auf Unternehmensentscheidungen nehmen, nämlich über die in staatseigenen wie auch in privaten Unternehmen bestehenden Zellen der Kommunistischen Partei. Nach dem chinesischen Unternehmensrecht muss in jedem Unternehmen (in dem es mindestens drei Parteimitglieder gibt — so sieht es das Statut der Kommunistischen Partei Chinas vor (30)) eine Organisation der Kommunistischen Partei gebildet werden; zudem muss das Unternehmen die Voraussetzungen dafür schaffen, dass die Parteiorganisation ihre Tätigkeiten ausüben kann. In der Vergangenheit wurde diese Vorschrift offenbar nicht immer eingehalten bzw. konsequent durchgesetzt. Jedoch macht die Kommunistische Partei spätestens seit 2016 verstärkt ihren Anspruch auf Kontrolle der Geschäftsentscheidungen staatseigener Unternehmen als politisches Prinzip geltend. Auch wird berichtet, dass die Kommunistische Partei Druck auf private Unternehmen dahin gehend ausübt, „Patriotismus“ an oberste Stelle zu setzen und die Parteidisziplin zu wahren. (31) Im Jahr 2017 gab es Berichten zufolge in 70 % der etwa 1,86 Millionen Privatunternehmen Parteizellen, wobei verstärkt darauf gedrungen wurde, dass die Organisationen der Kommunistischen Partei bei Geschäftsentscheidungen der betreffenden Unternehmen das letzte Wort haben sollten. (32) Diese Regeln gelten grundsätzlich in der gesamten chinesischen Wirtschaft und in allen Sektoren, somit auch für die Hersteller von Aluminiumwaren und die Lieferanten ihrer Inputs.

    (94)

    Darüber hinaus wurde am 15. September 2020 ein Dokument mit dem Titel „Leitlinien des Generalbüros der Kommunistischen Partei Chinas zur Intensivierung der Arbeit der Einheitsfront im privaten Sektor für die neue Ära“ (33) herausgegeben, mit dem die Rolle der Parteikomitees in Privatunternehmen weiter ausgebaut wurde. In Abschnitt II.4 dieser Leitlinien heißt es: „Wir müssen allgemein die Kapazität der Partei zur Führung der Arbeit der Einheitsfront im privaten Sektor intensivieren und die Anstrengungen in diesem Bereich effektiv stärken“; weiter in Abschnitt III.6: „Wir müssen die Parteiaufbauarbeit in privaten Unternehmen intensivieren und die Parteizellen befähigen, ihre Rolle als Bollwerk wirksam auszuüben, und die Parteimitglieder in die Lage versetzen, als Vorhut Pionierarbeit zu leisten.“ Mit diesem Dokument hob die Partei die Rolle der privaten Unternehmen in der „Arbeit der Einheitsfront“ bei den Anstrengungen zur Steigerung der Rolle der Kommunistischen Partei in Organisationen und Einrichtungen hervor, die nicht der Partei zugehörig sind. (34)

    (95)

    Die folgenden Beispiele veranschaulichen gut den beschriebenen Trend zu immer stärkeren Eingriffen der chinesischen Regierung im Aluminiumsektor:

    (96)

    Wie die Kommission in einer anderen Untersuchung betreffend bestimmte Folien und dünne Bänder aus Aluminium in Rollen mit Ursprung in China (35) feststellte, änderte im Jahr 2017 ein staatseigener chinesischer Aluminiumhersteller, China Aluminium International Engineering Corporation Limited (im Folgenden „Chalieco“), seine Satzung dahin gehend, dass er den Parteizellen innerhalb des Unternehmens eine wichtigere Rolle zuerkannte. Die Satzung enthält nun eigens ein Kapitel zum Parteikomitee, wo es in Artikel 113 wie folgt heißt: „Bei Entscheidungen in wichtigen Unternehmensbelangen konsultiert die Unternehmensleitung vorab das Parteikomitee des Unternehmens.“ (36) Überdies erklärte die Aluminium Corporation of China (im Folgenden „Chalco“) in ihrem Jahresbericht 2017 (37), dass eine Reihe von Mitgliedern des Vorstandes und des Aufsichtsrats und eine Reihe von Angehörigen der gehobenen Managements — darunter der Vorstandsvorsitzende und der Geschäftsführer sowie der Vorsitzende des Aufsichtsrats — Mitglieder der Kommunistischen Partei seien.

    (97)

    Was Unternehmen betrifft, die in der ACF-Herstellung tätig sind, so erklärt Xiamen die Anstrengungen zum Parteiaufbau wie folgt: „Xiashun fördert aktiv die Parteiaufbau- und Gewerkschaftsarbeit und bekennt sich nach wie vor zum System der gemeinsamen Sitzungen von Partei, Regierung und Arbeitskräften, die dem Personal eine wichtige Plattform zur Beteiligung an der Entscheidungsfindung, zum Schutz seiner Rechte und Interessen und zum Aufbau einer harmonischen Atmosphäre bieten.“ (38)

    (98)

    Die Präsenz und das Eingreifen des Staates auf den Finanzmärkten (siehe auch Abschnitt 3.3.1.8) sowie bei der Bereitstellung von Rohstoffen und Inputs bewirken überdies eine zusätzliche Verzerrung des Marktes. (39) Die staatliche Präsenz in Betrieben — unter anderem in staatseigenen Betrieben — im Aluminiumsektor und anderen Wirtschaftszweigen (wie dem Finanzsektor und den Input-Sektoren) ermöglicht es der chinesischen Regierung somit, Preise und Kosten zu beeinflussen.

    3.3.1.5.   Nennenswerte Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b dritter Gedankenstrich der Grundverordnung: staatliche Strategien oder Maßnahmen, mit denen inländische Lieferanten begünstigt werden oder durch die das freie Spiel der Marktkräfte anderweitig beeinflusst wird

    (99)

    Die Ausrichtung der chinesischen Volkswirtschaft wird in erheblichem Maße durch ein ausgefeiltes Planungssystem bestimmt, in dem Prioritäten festgelegt und die Ziele vorgegeben werden, die die Zentralregierung und die lokalen Regierungen schwerpunktmäßig verfolgen müssen. Auf allen staatlichen Ebenen gibt es einschlägige Pläne, die praktisch alle Wirtschaftsbereiche abdecken. Die in den Planungsinstrumenten vorgegebenen Ziele sind verbindlich, und die Behörden aller Verwaltungsebenen überwachen die Umsetzung der Pläne durch die jeweils nachgeordnete Ebene. Insgesamt führt das Planungssystem in der VR China dazu, dass Ressourcen nicht in Abhängigkeit von den Marktkräften zugewiesen werden, sondern in Sektoren fließen, die von der Regierung als strategische oder anderweitig politisch wichtige Sektoren erachtet werden. (40)

    (100)

    So spielt die Regierung auch eine zentrale Rolle bei der Entwicklung des chinesischen Aluminiumsektors. Dies wird in den zahlreichen auf nationaler, regionaler und kommunaler Ebene verabschiedeten Plänen, Leitlinien und sonstigen direkt oder indirekt auf den Sektor bezogenen Dokumenten bekräftigt. Mithilfe dieser und anderer Instrumente steuert und kontrolliert die Regierung Entwicklung und Funktionieren des Aluminiumsektors in praktisch allen Belangen. Diese Politik hat erhebliche direkte und indirekte Auswirkungen auf die Herstellkosten von Aluminiumerzeugnissen.

    (101)

    Entsprechend den Feststellungen der Kommission in den Untersuchungen betreffend bestimmte Folien und dünne Bänder aus Aluminium in Rollen mit Ursprung in China (41), betreffend Aluminiumstrangpresserzeugnisse (42) und betreffend flachgewalzte Aluminiumerzeugnisse (vorläufige Maßnahmen) (43) gilt Folgendes gleichermaßen für die betroffene Ware im vorliegenden Fall, bei der es sich ebenfalls um eine nachgelagerte Aluminiumware handelt:

    (102)

    Der den Untersuchungszeitraum abdeckende 13. Fünfjahresplan für wirtschaftliche und soziale Entwicklung (44) enthält zwar keine spezifischen Bestimmungen für Aluminium, sieht aber für die Nichteisen-Metallindustrie im Allgemeinen eine Strategie zur Förderung der Zusammenarbeit in den Bereichen internationale Produktionskapazitäten und Herstellung von Ausrüstungen vor. Mit Blick auf die Erreichung dieser Ziele wird bekräftigt, dass im Rahmen des Fünfjahresplans Unterstützungssysteme in den Bereichen Steuern, Finanzen, Versicherungen, Investitionen und Finanzierungsplattformen sowie Risikobewertungsplattformen gestärkt werden sollen. (45)

    (103)

    In dem entsprechenden sektoralen Plan, dem Entwicklungsplan für die Nichteisen-Metallindustrie (2016-2020) (im Folgenden „Plan“), werden spezifische Strategien und Ziele festgelegt, die die Regierung in Bezug auf verschiedene Nichteisen-Metallindustrien, einschließlich der Aluminiumindustrie, verfolgt. (46)

    (104)

    Angestrebt wird eine Aufwertung der Palette der von der chinesischen Aluminiumindustrie hergestellten Warentypen, unter anderem durch die Förderung von Innovationen. Es wird eine zügige Weiterentwicklung des Systems der gemischten Eigentümerschaft und eine Stärkung der Vitalität staatseigener Unternehmen gefordert. Außerdem ist die Möglichkeit des Aufbaus von Lagerbeständen an Nichteisen-Metallen zur Erhöhung der Ressourcensicherheit, auch bei Aluminium, vorgesehen und es werden konkrete quantitative Zielvorgaben für die Reduzierung des Energieverbrauchs, die Steigerung des Anteils an recyceltem Aluminium in der Produktion und die Verbesserung der Kapazitätsauslastung gemacht. (47)

    (105)

    Geplant sind ferner strukturelle Anpassungen, strengere Kontrollen bei neuen Schmelzanlagen und der Abbau veralteter Kapazitäten. Darüber hinaus sieht der Plan eine geografische Verteilung der Verarbeitungsanlagen vor, eine Fokussierung auf Projekte zur verstärkten Ausbeutung von Bauxit- und Aluminiumoxidvorkommen sowie Maßnahmen in den Bereichen Stromversorgung und Preispolitik. (48)

    (106)

    Mit diesem breiten Spektrum von Maßnahmen und Strategien stellt der Plan eine Fortschreibung des Plans für die Anpassung und Wiederbelebung der Nichteisen-Metallindustrie von 2009 dar, mit dem die negativen Auswirkungen der Finanzkrise auf die Nichteisen-Metallindustrie abgemildert werden sollten. Zu den Hauptzielen des Plans zählen unter anderem Kontrolle der Produktionsmenge, Umstrukturierung, Rohstoffbeschaffung, Ausfuhrsteuerpolitik, Ressourcensicherheit, Aufbau von Lagerbeständen, technologische Innovation, Finanzpolitik, Finanzplanung und Umsetzung der Finanzplanung. (49)

    (107)

    Ein weiteres für den Aluminiumsektor wichtiges Politikinstrument sind die für die Aluminiumindustrie geltenden Standardbedingungen, die am 18. Juli 2013 vom MIIT mit dem Ziel herausgegeben wurden, die strukturelle Anpassung voranzutreiben und eine ungeordnete Ausweitung der Schmelzkapazitäten für Aluminium einzudämmen. Mit den Standardbedingungen wurden Mindestproduktionsmengen für neue Anlagen, Qualitätsstandards sowie eine Regelung zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit bei eingeführtem und heimischem Bauxit und Aluminiumoxid eingeführt. Die Standardbedingungen enthalten einen Hinweis darauf, dass das MIIT die zuständige Behörde für Normensetzung und Management in der Aluminiumindustrie sowie für die Veröffentlichung der Liste der für die Ausübung einer Tätigkeit im Aluminiumsektor zugelassenen Unternehmen ist. (50)

    (108)

    In der vom Generalbüro des Staatsrats im Jahr 2016 herausgegebenen Leitlinie zur Schaffung eines hervorragenden Marktumfeldes, zur Förderung der strukturellen Anpassung und des strukturellen Wandels der Nichteisen-Metallindustrie und zur Erhöhung der Gewinne (2016/42) (51) führen die chinesischen Behörden als Hauptziele an: „die Struktur der Nichteisen-Metallindustrie zu optimieren; für ein im Wesentlichen ausgewogenes Verhältnis zwischen Angebot und Nachfrage bei wichtigen Warenkategorien zu sorgen; die Auslastung der Produktionskapazitäten für elektrolytisches Aluminium über 80 % zu halten sowie die Kapazitäten für die Sicherung der Versorgung mit Bodenschätzen wie Kupfer und Aluminium erheblich zu erhöhen“. (52) In dem Dokument wird auch eine „strenge Kontrolle neuer Produktionskapazitäten“ angestrebt. Um dies zu erreichen, wird Folgendes als notwendig bezeichnet: „Sicherstellung, dass unerlässliche neue, der Umwandlung oder Ausweitung dienende Produktionsprojekte im Bereich elektrolytische Aluminiumgewinnung umgesetzt werden; … Einsatz von sozialer Überwachung und anderen Instrumenten; Intensivierung der Anstrengungen bei Überwachung und Inspektion; Strenge Untersuchung und Behandlung neuer Projekte im Bereich elektrolytische Aluminiumgewinnung, die gegen die Regelungen verstoßen.“ (53) Diese Bestimmungen zeigen, in welch hohem Maße die chinesische Regierung in den Sektor der Nichteisenmetalle einschließlich des Aluminiumsektors eingreift.

    (109)

    Die genannten staatlichen Eingriffe in das Funktionieren des Aluminiumsektors mithilfe von Planungsdokumenten machen sich auch auf Provinzebene bemerkbar. Beispielsweise ist es nach der Bekanntmachung des Durchführungsplans der Regierung der Provinz Shandong (wo Donghai, ein wichtiger ACF-Hersteller, seinen Sitz hat) zur beschleunigten qualitativ hochwertigen Entwicklung der sieben energieintensiven Industrien vom 6. November 2018 (2018/248) anzustreben, „die Erweiterung der Wertschöpfungskette um die elektrolytische Aluminiumgewinnung herum“ durch folgende Maßnahmen zu fördern: „Weitere Erhöhung des Anteils der Fein- und Tiefverarbeitung von elektrolytischer Aluminiumflüssigkeit und Aluminiumverarbeitungsmaterialien; Beschleunigung und Förderung der Erweiterung der Aluminium-Wertschöpfungskette auf Fertigwaren und hochwertige Produkte; verstärkte Verwendung hochwertiger Aluminiummaterialien; Erweiterung der Entwicklungsmöglichkeiten der Aluminiumverarbeitungsindustrie.“ (54)

    (110)

    Der Staat hat schon viele Jahre vor der Herausgabe der genannten politischen Dokumente in das Funktionieren des Aluminiumsektors eingegriffen, wie z. B. die Leitlinien für die Beschleunigung des Umstrukturierungsprozesses in der Aluminiumindustrie (im Folgenden „Umstrukturierungsleitlinien“) (55) verdeutlichen, die von der Nationalen Entwicklungs- und Reformkommission im April 2006 herausgegeben wurden. Darin wird Aluminium als ein Erzeugnis eingestuft, das von grundlegender Bedeutung für die Entwicklung der Volkswirtschaft ist. In den Umstrukturierungsleitlinien wurde festgehalten, dass es bei der Umsetzung der vom Staatsrat gebilligten Politik der industriellen Entwicklung in bestimmten Bereichen spezifische Ziele zu verwirklichen gilt. Es handelt sich um folgende Bereiche: Förderung der Konzentration der Branche; Zugang zu Finanzkapital (siehe auch Abschnitt 3.3.1.8); Organisation der Branche; strenge Kontrolle der Ausfuhren von elektrolytischem Aluminium sowie Abbau veralteter Kapazitäten.

    (111)

    Außerdem werden auch die Preise wesentlicher Inputs wie Energie und Strom durch verschiedene staatliche Eingriffe beeinflusst. (56) Insbesondere griff der Staat durch eine differenzierte, für sie vorteilhaftere Preisgestaltung zugunsten chinesischer Hersteller ein. In der vorstehend erwähnten Leitlinie zur Schaffung eines hervorragenden Marktumfeldes, zur Förderung der strukturellen Anpassung und des strukturellen Wandels der Nichteisen-Metallindustrie und zur Erhöhung der Gewinne wurde von den chinesischen Behörden als ein politisches Ziel genannt, „die differenzierte Strompreispolitik weiter umzusetzen; infrage kommende Stromnutzer zum Abschluss direkter Vereinbarungen mit Stromerzeugungsgesellschaften zu ermutigen sowie die Preise in Verhandlungen festzulegen“. (57) Die Kommission stellte auch fest, dass eine ähnliche Politik auf Provinzebene betrieben wurde. So berichtete beispielsweise das China Industry Journal im November 2019 aus der Provinz Yunnan: „Zur Umsetzung des Plans hat Yunnan nacheinander spezifische politische Strategien formuliert, etwa im ‚Umsetzungsgutachten zur Förderung der integrierten Entwicklung von Wasserkraft und Aluminiummaterialien‘ und im ‚Plan zur Umsetzung von Vorzugspreisen zur Förderung der Nutzung von Wasserkraft‘. Ausdrücklich wird gesagt, dass jedes Unternehmen, das seine Kapazitätsquote nach Yunnan bringt, in den Genuss einer Politik kommt, die mit dem Slogan ‚Vorzugspreis bei vollständiger Übertragung‘ beworben wird, was bedeutet, dass in den ersten fünf Jahren für die elektrolytische Aluminiumgewinnung ein Vorzugsstrompreis von 0,25 RMB pro kWh gilt. Für die Tiefverarbeitung von Materialien wiederum wird ein besonderer Vorzugspreis von 0,20 RMB je kWh gewährt. Berichten zufolge haben die integrierten Projekte von Henan Shenhuo und Sichuan Qiya’s, die in Yunnan aufzubauende Quoten mitbrachten, bereits von der Politik für Integrationsprojekte profitiert und entsprechende Vereinbarungen mit den lokalen Regierungen sowie Stromnetzbetreibern und Stromerzeugern unterzeichnet.“ (58)

    (112)

    Ein weiteres Beispiel staatlicher Eingriffe auf Provinzebene ist die Bekanntmachung des Durchführungsplans der Regierung der Provinz Shandong zur beschleunigten qualitativ hochwertigen Entwicklung der sieben energieintensiven Industrien (siehe Erwägungsgrund 109), in dem die Behörden Ziele für den Wandel und die Aufwertung der elektrolytischen Aluminiumgewinnung im Hinblick auf den Energieeinsatz vorgegeben haben: „Bis 2022 muss der Stromverbrauch der elektrolytischen Aluminiumgewinnung pro Tonne Aluminium auf etwa 12 800 kWh fallen, die Rate der elektrolytischen Tiefverarbeitung von elektrolytischem Aluminium in der Provinz muss etwa 50 % erreichen und der Mehrwert des Aluminiums pro Tonne muss durchschnittlich um mehr als 30 % steigen.“ (59)

    (113)

    Für die Durchsetzung der Bestimmungen der vorstehend genannten Planungsdokumente spielen die chinesischen Industrieverbände eine wichtige Rolle. Diese Organisationen sollen gewährleisten, dass die Industrie die Politik der chinesischen Regierung umsetzt. Ihre Zuständigkeit wird dadurch bestätigt, dass sie, wie an ihrer Satzung abzulesen ist, eng mit den staatlichen Behörden verbunden sind. Im Fall des Aluminiumsektors bestimmt die Satzung des Chinesischen Verbandes der Nichteisen-Metallindustrie insbesondere, dass „der Verband der Generallinie der Partei und ihren verschiedenen Grundsätzen und politischen Ansätzen folgt und sich an die Verfassung, die Gesetze, Vorschriften und nationalen politischen Maßnahmen sowie an soziale und moralische Werte hält. Er hält an dem Zweck fest, der Regierung, der Industrie, den Unternehmen und den Unternehmensmanagern zu dienen; er erstellt und verbessert die Mechanismen der Industrie zur Selbstdisziplinierung; er bindet die Mitglieder der Regierung vollständig ein, um Unterstützung zu erhalten; er schlägt eine Brücke zwischen der Regierung und den Unternehmen.“ (Artikel 3). In diesem Sinne ist in Artikel 25 vorgesehen, dass der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Generalsekretär des Verbands „an der Linie, den Grundsätzen und der Politik der Partei festhalten und gute politische Eigenschaften aufweisen“ müssen. (60)

    (114)

    Ebenso bestimmt die Satzung des Chinesischen Verbandes der Nichteisen-Fertigungsindustrie, dass „der Verband geschäftliche Leitlinien sowie Aufsicht und Management vonseiten der Kommission des Staatsrats zur Kontrolle und Verwaltung von Staatsvermögen, des Ministeriums für zivile Angelegenheiten und des Chinesischen Verbands der Nichteisen-Metallindustrie akzeptiert“ (Artikel 4). Zum Tätigkeitsbereich des Verbandes gehört auch, „im Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen und Aufgaben der Partei und des Staates im Zusammenhang mit dem Aufbau eines Systems der sozialistischen Marktwirtschaft und unter Berücksichtigung der derzeitigen Lage der Industrie aktiv Vorschläge und Stellungnahmen zur Entwicklung der Industrie, zur Industriepolitik sowie zu einschlägigen Gesetzen und Regelungen vorzulegen“ (Artikel 6). Schließlich schreibt Artikel 22 ebenfalls vor, dass der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Generalsekretär des Verbandes unter anderem „an der Linie, den Grundsätzen und der Politik der Partei festhalten und gute politische Eigenschaften aufweisen“ müssen. (61)

    (115)

    Somit gibt es zahlreiche auf nationaler, regionaler und kommunaler Ebene verabschiedete Pläne, Leitlinien und andere Dokumente, die den Aluminiumsektor betreffen und aus denen eindeutig hervorgeht, in welchem Ausmaß die chinesische Regierung in diesem Sektor eingreift. (62) Mithilfe dieser und anderer Instrumente steuert und kontrolliert die Regierung Entwicklung und Funktionieren des Sektors in praktisch allen Belangen.

    (116)

    Abseits der Pläne nahmen die Eingriffe der Regierung innerhalb des Sektors unter anderem die Form von ausfuhrbezogenen Maßnahmen, einschließlich Ausfuhrzöllen, Ausfuhrkontingenten, Vorgaben für die Ausfuhrleistung und vorgeschriebenen Mindestausfuhrpreisen für verschiedene bei der Aluminiumherstellung eingesetzte Rohstoffe, an.

    (117)

    Die chinesische Regierung setzt außerdem Negativanreize für die Ausfuhr von Primäraluminium und Inputs für dessen Herstellung und ist bestrebt, Aluminiumerzeugnisse mit höherer Wertschöpfung zu fördern. Zu diesem Zweck wird die Mehrwertsteuer auf nachgelagerte Erzeugnisse ganz oder teilweise erlassen und wird Primäraluminium nur teilweise von der Mehrwertsteuer befreit und zudem mit einer Ausfuhrsteuer belegt. (63)

    (118)

    Weitere Formen staatlicher Eingriffe, die zu Marktverzerrungen führen, sind die Politik des Lagerbestandaufbaus des State Reserve Bureau und die Rolle der Börse „Shanghai Futures Exchange“ (im Folgenden „SHFE“). (64) Darüber hinaus wurde in verschiedenen Handelsschutzuntersuchungen festgestellt, dass die chinesische Regierung den Aluminiumherstellern traditionell unterschiedliche Formen staatlicher Unterstützung gewährt. (65) Die weitreichenden Eingriffe der chinesischen Regierung im Aluminiumsektor haben zu Überkapazitäten geführt (66), was der beste Beleg für die Auswirkungen der Politik der chinesischen Regierung und der daraus resultierenden Verzerrungen sein dürfte.

    (119)

    Im Rahmen der OECD-Studie wurden noch weitere Formen staatlicher Unterstützung ermittelt, die die Marktkräfte im Aluminiumsektor beeinflussen. In der Regel handelt es sich um unter dem Marktpreis verkaufte Inputs, insbesondere Strom und Primäraluminium. (67) In der OECD-Studie wird außerdem beschrieben, wie die von der chinesischen Regierung vorgegebenen Ziele für den Aluminiumsektor in der Industriepolitik und im Rahmen spezifischer Maßnahmen auf Provinzebene und lokaler Ebene umgesetzt werden, etwa in Form von Kapitalzuführungen, vorrangigen Nutzungsrechten für mineralische Ressourcen, staatlichen Zuschüssen und Subventionen oder steuerlichen Anreizen. (68)

    (120)

    Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass die chinesische Regierung Maßnahmen eingeführt hat, um die Wirtschaftsbeteiligten dazu anzuhalten, die von der staatlichen Politik vorgegebenen Ziele bezüglich der Unterstützung von Schlüsselindustrien, darunter des Aluminiumsektors, zu erfüllen, zu denen auch die Herstellung von ACF-Waren gehört. Derartige Maßnahmen verhindern ein freies Spiel der Marktkräfte.

    3.3.1.6.   Nennenswerte Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b vierter Gedankenstrich der Grundverordnung: Fehlen, diskriminierende Anwendung oder unzulängliche Durchsetzung des Insolvenz-, Gesellschafts- oder Eigentumsrechts

    (121)

    Den im Dossier vorliegenden Informationen nach zu urteilen wird das chinesische Insolvenzsystem kaum seinem Hauptzweck gerecht, nämlich der fairen Abwicklung von Forderungen und Verbindlichkeiten und der Wahrung der gesetzlichen Rechte und der Interessen von Gläubigern und Schuldnern. Dies ist offenbar darauf zurückzuführen, dass — obgleich das chinesische Insolvenzrecht formal auf ähnlichen Grundsätzen basiert wie die entsprechenden Rechtsvorschriften in anderen Ländern — das chinesische System durch eine systematisch unzureichende Durchsetzung gekennzeichnet ist. Die Zahl der Insolvenzen ist im Verhältnis zur Größe der chinesischen Volkswirtschaft nach wie vor gering; seinen Grund hat dies nicht zuletzt in den zahlreichen Mängeln der Insolvenzverfahren, die im Hinblick auf die Anmeldung von Insolvenzen eine abschreckende Wirkung haben. Darüber hinaus nimmt der Staat in Insolvenzverfahren weiterhin eine starke, aktive Rolle wahr und hat häufig unmittelbaren Einfluss auf das Ergebnis der Verfahren. (69)

    (122)

    Außerdem treten die Defizite im System der Eigentumsrechte in der VR China besonders deutlich zutage, wenn es um Grundbesitz und Landnutzungsrechte geht. (70) Aller Grund und Boden ist Eigentum des chinesischen Staates (ländlicher Grund und Boden ist Kollektiveigentum, städtischer Grund und Boden ist Staatseigentum). Die Zuweisung von Grund und Boden fällt in die ausschließliche Zuständigkeit des Staates. Es gibt Rechtsvorschriften, die auf eine transparente Zuteilung von Landnutzungsrechten zu Marktpreisen abzielen und beispielsweise Ausschreibungsverfahren vorsehen. Diese Vorschriften werden jedoch regelmäßig missachtet, und bestimmte Käufer erhalten Land unentgeltlich oder zu Preisen unterhalb des Marktniveaus. (71) Darüber hinaus verfolgen die Behörden bei der Zuteilung von Land oft auch bestimmte politische Ziele wie etwa die Umsetzung der wirtschaftspolitischen Pläne. (72)

    (123)

    Für die Hersteller von ACF-Waren gilt, wie für die meisten anderen Sektoren der chinesischen Wirtschaft auch, das gewöhnliche chinesische Insolvenz-, Gesellschafts- und Eigentumsrecht. Das bedeutet, dass auch diese Unternehmen von den Top-down-Verzerrungen betroffen sind, die aus der diskriminierenden Anwendung oder unzulänglichen Durchsetzung des Insolvenzrechts und des Eigentumsrechts resultieren. Die jetzige Untersuchung förderte keine Erkenntnisse zutage, die diese Feststellungen infrage gestellt hätten. Vor diesem Hintergrund gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass das chinesische Insolvenzrecht und das chinesische Eigentumsrecht nicht ordnungsgemäß funktionieren, wodurch Verzerrungen entstehen, wenn etwa insolvente Unternehmen über Wasser gehalten werden oder wenn es um die Gewährung von Landnutzungsrechten in der VR China geht. Die verfügbaren Beweise lassen darauf schließen, dass diese Überlegungen auch uneingeschränkt auf den ACF-Sektor zutreffen.

    (124)

    Untermauert wird dies durch die vorläufige positive Feststellung, die das US-Handelsministerium im Rahmen der Untersuchung zu bestimmten Aluminiumfolien aus China getroffen hat; auf der Grundlage der verfügbaren Informationen gelangte es zu der Einschätzung, dass die Bereitstellung von Land durch die chinesische Regierung zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt eine finanzielle Beihilfe im Sinne von Section 771 (5)(D) des Tariff Act von 1930 in der geänderten Fassung darstelle. (73)

    (125)

    In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen kam die Kommission zu dem Schluss, dass das Insolvenz- und das Eigentumsrecht im Aluminiumsektor in diskriminierender Weise angewandt oder nur unzulänglich durchgesetzt wurde, und zwar auch in Bezug auf die betroffene Ware.

    3.3.1.7.   Nennenswerte Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b fünfter Gedankenstrich der Grundverordnung: verzerrte Lohnkosten

    (126)

    Ein System marktbasierter Löhne kann sich in der VR China nicht voll entwickeln, da Arbeitnehmer und Arbeitgeber in ihrer Koalitionsfreiheit eingeschränkt sind. China hat eine Reihe grundlegender Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO), insbesondere die Übereinkommen über Vereinigungsfreiheit und Kollektivverhandlungen, nicht ratifiziert. (74) Nach nationalem Recht ist nur eine Gewerkschaftsorganisation aktiv. Diese ist jedoch nicht von den staatlichen Behörden unabhängig, und ihre Beteiligung an Kollektivverhandlungen sowie ihr Einsatz für den Schutz der Arbeitnehmerrechte sind nach wie vor rudimentär. (75) Darüber hinaus wird die Mobilität der chinesischen Arbeitskräfte durch das Haushaltsregistrierungssystem behindert, das den Zugang zum gesamten Spektrum von Leistungen der sozialen Sicherheit und anderen Leistungen auf die in einem bestimmten Verwaltungsgebiet ansässigen Einwohner beschränkt. In der Regel führt dies dazu, dass sich Arbeitnehmer ohne örtliche Wohnsitzregistrierung in einer prekären Beschäftigungssituation befinden und ein geringeres Einkommen haben als Arbeitnehmer mit Wohnsitzregistrierung. (76) Es liegt somit eine Verzerrung der Lohnkosten in der VR China vor.

    (127)

    Der Kommission wurden keine einschlägigen Nachweise vorgelegt, aus denen hervorginge, dass der Aluminiumsektor, einschließlich der Herstellung von ACF-Waren, nicht dem beschriebenen chinesischen Arbeitsrechtssystem unterliegt. Somit gibt es im Aluminiumsektor mit Blick auf die Lohnkosten Verzerrungen sowohl direkter Art (bei der Herstellung der betroffenen Ware oder der wichtigsten Rohstoffe für ihre Herstellung) als auch indirekter Art (beim Zugang zu Kapital oder zu Inputs von Unternehmen, für die ebenfalls diese Regelungen des Arbeitsrechtssystems der VR China gelten).

    3.3.1.8.   Nennenswerte Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b sechster Gedankenstrich der Grundverordnung: Zugang zu Finanzmitteln über Institute, die staatliche Ziele umsetzen oder anderweitig nicht unabhängig vom Staat agieren

    (128)

    Der Zugang von Unternehmen zu Kapital unterliegt in der VR China unterschiedlichen Verzerrungen.

    (129)

    Erstens ist das chinesische Finanzsystem durch die starke Marktposition staatseigener Banken gekennzeichnet (77), die bei der Gewährung des Zugangs zu Finanzmitteln andere Kriterien heranziehen als die Rentabilität eines Projekts. Ähnlich wie nichtfinanzielle staatseigene Unternehmen sind auch die Banken nach wie vor nicht nur durch die Eigentümerschaft mit dem Staat verbunden, sondern auch durch personelle Verflechtungen (die Top-Führungskräfte großer staatseigener Finanzinstitute werden letztlich von der Kommunistischen Partei ernannt) (78); darüber hinaus setzen die Banken, ebenfalls genau wie nichtfinanzielle staatseigene Unternehmen, grundsätzlich die von der Regierung festgelegten staatlichen Strategien um. Damit kommen die Banken einer ausdrücklichen gesetzlichen Verpflichtung nach, ihre Geschäfte im Einklang mit den Erfordernissen der nationalen wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung zu führen und sich dabei an der Industriepolitik des Staates auszurichten. (79) Hinzu kommt, dass es weitere Regelungen gibt, aufgrund deren Finanzmittel in Sektoren gelenkt werden, die von der Regierung als geförderte oder anderweitig relevante Sektoren ausgewiesen werden. (80)

    (130)

    Zwar trifft es zu, dass verschiedene gesetzliche Bestimmungen auf die Notwendigkeit verweisen, den bankenüblichen Gepflogenheiten und aufsichtsrechtlichen Vorschriften zu folgen und etwa die Kreditwürdigkeit eines Kreditnehmers zu prüfen, jedoch lassen die umfangreichen Beweise, darunter auch die Erkenntnisse aus Handelsschutzuntersuchungen, darauf schließen, dass diese Bestimmungen bei der Anwendung der unterschiedlichen Rechtsinstrumente nur eine untergeordnete Rolle spielen.

    (131)

    Zum Beispiel hat die chinesische Regierung erst vor Kurzem klargestellt, dass sogar Entscheidungen privater Geschäftsbanken der Aufsicht der Kommunistischen Partei unterliegen und im Einklang mit der nationalen Politik stehen müssen. Eines der drei übergeordneten Staatsziele im Hinblick auf die Steuerung des Bankwesens besteht jetzt darin, die führende Rolle der Partei im Banken- und Versicherungssektor, auch in Bezug auf operative und Managementfragen in Unternehmen, zu stärken. (81) Auch in den Kriterien der Leistungsbewertung von Geschäftsbanken muss nun insbesondere berücksichtigt werden, inwiefern Unternehmen „den nationalen Entwicklungszielen und der Realwirtschaft dienen“, und insbesondere wie sie „strategischen und aufstrebenden Wirtschaftszweigen dienen“. (82)

    (132)

    Darüber hinaus sind Anleiheratings und Bonitätsbewertungen häufig aus den unterschiedlichsten Gründen verzerrt, unter anderem weil die strategische Bedeutung eines Betriebs für die chinesische Regierung und etwaige stillschweigende staatliche Garantien sich auf die Risikobewertungen auswirken. Schätzungen deuten stark darauf hin, dass chinesische Bonitätsbewertungen durchgängig niedrigeren internationalen Ratings entsprechen. (83)

    (133)

    Hinzu kommt, dass es weitere Regelungen gibt, aufgrund deren Finanzmittel in Sektoren gelenkt werden, die von der Regierung als geförderte oder anderweitig relevante Sektoren ausgewiesen werden. (84) Dies führt bei der Kreditvergabe zu einer Verzerrung zugunsten staatseigener Unternehmen, großer, gut vernetzter Privatunternehmen und von Unternehmen in Schlüsselindustrien, was wiederum bedeutet, dass Verfügbarkeit und Kosten von Kapital nicht für alle Marktakteure gleich sind.

    (134)

    Die OECD-Studie verweist in diesem Zusammenhang auf empirische Belege dafür, dass bestimmte Aluminiumhersteller in der VR China Finanzierungen zu Vorzugskonditionen erhalten, wobei die Finanzierungskosten offenbar unabhängig vom Verschuldungsgrad der Unternehmen sind. Der Studie zufolge gab ein staatseigener Aluminiumhersteller in seinem 2016 veröffentlichten Prospekt für Unternehmensanleihen explizit an, dass er beträchtliche finanzielle Unterstützung von chinesischen Policy Banks zu unter dem Referenzzinssatz liegenden Zinssätzen erhält. Auch in dem 2017 erschienenen Prospekt für Unternehmensanleihen eines anderen staatseigenen Herstellers wurde auf die engen Beziehungen des Unternehmens zu chinesischen Banken, einschließlich Policy Banks, die ihm Zugang zu Finanzierungsquellen zu geringen Kosten verschaffen, verwiesen. In der OECD-Studie wird diesbezüglich festgestellt, dass die diesen Unternehmen gewährten niedrigen Zinssätze zwar ganz unterschiedliche Gründe haben können, dass die Diskrepanz zwischen schlechten Finanzindikatoren und niedrigen Zinssätzen jedoch auf eine mögliche Unterbewertung des mit der Kreditvergabe an die betreffenden Kreditnehmer verbundenen Risikos hindeutet. (85)

    (135)

    Zweitens werden die Fremdkapitalkosten künstlich niedrig gehalten, um das Investitionswachstum zu fördern. Dies hat zu übermäßigen Anlageinvestitionen bei immer niedrigeren Kapitalrenditen geführt. Davon zeugt der trotz eines drastischen Rückgangs der Rentabilität zu beobachtende Anstieg der Unternehmensverschuldung im staatlichen Sektor, der darauf schließen lässt, dass die Mechanismen im Bankensystem nicht einer normalen unternehmerischen Logik folgen.

    (136)

    Drittens ist festzustellen, dass trotz der Liberalisierung des Nominalzinses im Oktober 2015 die Preissignale nach wie vor nicht das Ergebnis eines freien Spiels der Marktkräfte sind, sondern durch staatlich induzierte Verzerrungen beeinflusst werden. De facto machte der Anteil der zum Referenzzinssatz oder zu einem niedrigeren Zinssatz vergebenen Kredite Ende 2018 nach wie vor mindestens ein Drittel aller Kredite aus. (86) Die offiziellen Medien der VR China berichteten kürzlich, dass die Kommunistische Partei gefordert hatte, „den Zins am Kreditmarkt nach unten zu lenken“. (87) Künstlich niedrig gehaltene Zinssätze führen zu Finanzierungskosten unter Preis und folglich zu einem übermäßigen Kapitaleinsatz.

    (137)

    Das Gesamtkreditwachstum in der VR China zeugt von einer sinkenden Effizienz der Kapitalallokation, wobei es keinerlei Anzeichen für eine Kreditverknappung gibt, wie sie in einem unverzerrten Marktumfeld zu erwarten wäre. Infolgedessen war in den letzten Jahren ein starker Anstieg notleidender Kredite zu beobachten. Angesichts der Zunahme risikobehafteter Forderungen war die chinesische Regierung bestrebt, Ausfälle zu vermeiden. Daher wurden Probleme im Zusammenhang mit uneinbringlichen Forderungen durch Umschuldung gelöst — was zur Entstehung sogenannter „Zombie-Unternehmen“ führte — oder durch Übertragung des Eigentums an den Forderungen (z. B. im Wege von Fusionen oder Debt-Equity-Swaps), ohne jedoch das Schuldenproblem insgesamt zu beseitigen oder dessen eigentliche Ursachen anzugehen.

    (138)

    Insgesamt ist festzustellen, dass die Kreditvergabe an Unternehmen in der VR China trotz der Schritte zur Marktliberalisierung durch nennenswerte Verzerrungen gekennzeichnet ist, die auf die anhaltenden, allgegenwärtigen Eingriffe des Staates in die Kapitalmärkte zurückzuführen sind.

    (139)

    Es wurden keine Nachweise vorgelegt, aus denen hervorginge, dass der Aluminiumsektor, einschließlich der Hersteller von ACF-Waren, nicht von den beschriebenen staatlichen Eingriffen in das Finanzsystem betroffen wäre. Somit lässt sich feststellen, dass die erheblichen staatlichen Eingriffe in das Finanzsystem zu stark verzerrten Marktbedingungen auf allen Ebenen führen.

    3.3.1.9.   Systemischer Charakter der beschriebenen Verzerrungen

    (140)

    Die Kommission stellte fest, dass die im Bericht beschriebenen Verzerrungen charakteristisch für die chinesische Wirtschaft sind. Die verfügbaren Beweise zeugen davon, dass die in den Abschnitten 3.3.1.1 bis 3.3.1.5 enthaltenen Feststellungen zu den Gegebenheiten und Merkmalen des chinesischen Systems auf das gesamte Land und alle Wirtschaftszweige zutreffen. Gleiches gilt für die Aussagen zu den Produktionsfaktoren in den Abschnitten 3.3.1.6 bis 3.3.1.8.

    (141)

    Die Kommission erinnert daran, dass es zur Herstellung von ACF einer Reihe von Inputs bedarf. Im Untersuchungsdossier finden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Inputs nicht aus der VR China stammen. Wenn Hersteller von ACF-Waren diese Inputs beschaffen, unterliegen die von ihnen gezahlten Preise (die als Kosten erfasst werden) natürlich denselben vorstehend beschriebenen systemischen Verzerrungen. So beschäftigen beispielsweise die Lieferanten der Inputs Arbeitskräfte zu verzerrten Bedingungen. Sie nehmen möglicherweise Kredite auf, die den Verzerrungen im Finanzsektor bzw. bei der Kapitalallokation unterliegen. Darüber hinaus unterliegen sie dem Planungssystem, das sich auf alle staatlichen Ebenen und sämtliche Wirtschaftszweige erstreckt.

    (142)

    Folglich ist es nicht nur im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung nicht angemessen, die Inlandsverkaufspreise für ACF-Waren zu verwenden, sondern Gleiches gilt auch für sämtliche Kosten der Inputs (Rohstoffe, Energie, Boden, Finanzierung, Arbeit usw.), denn sie unterliegen ebenfalls Verzerrungen, da die Preisbildung durch erhebliche staatliche Eingriffe beeinflusst wird, wie sie in den Teilen A und B des Berichts beschrieben werden. Tatsächlich sind die beschriebenen staatlichen Eingriffe im Hinblick auf die Allokation von Kapital, Boden, Arbeit, Energie und Rohstoffen in der gesamten VR China festzustellen. Das bedeutet beispielsweise, dass ein Input, der selbst schon in der VR China unter Einsatz einer Reihe von Produktionsfaktoren hergestellt wurde, ebenfalls nennenswerten Verzerrungen unterliegt. Gleiches gilt für die Inputs der Inputs und so weiter. Die diesbezüglichen Argumente und Beweise der ausführenden Hersteller werden im nächsten Abschnitt behandelt.

    3.3.1.10.   Schlussfolgerung

    (143)

    Die vorstehende Analyse, in deren Rahmen alle vorliegenden Beweise für staatliche Eingriffe in die chinesische Wirtschaft im Allgemeinen und den Aluminiumsektor (einschließlich der Herstellung der betroffenen Ware) im Besonderen geprüft wurden, hat gezeigt, dass die Preise bzw. Kosten der betroffenen Ware, einschließlich der Rohstoff-, Energie- und Arbeitskosten, nicht das Ergebnis des freien Spiels der Marktkräfte sind, sondern durch erhebliche staatliche Eingriffe im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung beeinflusst werden, was an den tatsächlichen oder möglichen Auswirkungen eines oder mehrerer der dort aufgeführten Sachverhalte deutlich wird. Angesichts dieser Feststellungen und der mangelnden Mitarbeit seitens der chinesischen Regierung gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass es in diesem Fall nicht angemessen ist, bei der Ermittlung des Normalwerts die Inlandspreise und -kosten heranzuziehen.

    3.3.1.11.   Stellungnahmen interessierter Parteien

    (144)

    Xiamen brachte als Antwort auf den zweiten Aktenvermerk vor, dass es nicht nötig sei, Vergleichswerte heranzuziehen, wenn die Produktionsfaktoren von Xiamen zu marktüblichen Bedingungen bezogen würden. Insbesondere argumentierte Xiamen, dass die Vergleichswertpreise und die von Xiamen für Rohblöcke und Barren gezahlten Preise vergleichbar seien, was die Annahme wesentlicher Verzerrungen zu widerlegen scheine. Darüber hinaus brachte Xiamen vor, es beziehe Rohstoffe und Energie auf kommerzieller Grundlage zu marktüblichen Bedingungen.

    (145)

    Die Kommission wies darauf hin, dass sobald festgestellt wird, dass die Verwendung von Inlandspreisen und -kosten im Ausfuhrland aufgrund des Vorliegens nennenswerter Verzerrungen im Ausfuhrland nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung nicht angemessen ist, der Normalwert nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung anhand unverzerrter Preise oder Vergleichswerte in einem geeigneten repräsentativen Land für jeden ausführenden Hersteller einzeln rechnerisch ermittelt wird. Dieselbe Bestimmung der Grundverordnung erlaubt die Heranziehung von Inlandskosten, sofern anhand zutreffender und geeigneter Beweise positiv festgestellt wird, dass sie nicht verzerrt sind. Im vorliegenden Fall legten jedoch weder Xiamen noch Zhongji derartige zutreffende und geeignete Beweise vor. Ein ähnliches Preisniveau für bestimmte Rohstoffe im Ausfuhrland und im repräsentativen Land ist für sich noch kein Beweis für das Fehlen nennenswerter Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung, da Preise schwanken können und während einer bestimmten Zeitspanne aus anderen Gründen übereinstimmen können. Im Gegenteil gibt es, wie in den Abschnitten 3.3.1.2 bis 3.3.1.9 nachgewiesen, eine Vielzahl anderer Faktoren, die zu der Feststellung beitragen, dass nennenswerte Verzerrungen vorliegen. Infolgedessen kann ein reiner Verweis darauf, dass die Inlandspreise für bestimmte Rohstoffe mit Vergleichswerten im repräsentativen Land vergleichbar sind, nicht die Bedingung erfüllen, dass zutreffende und geeignete Beweise angeführt werden müssen. Daher wurden die Vorbringen von Xiamen und Zhongji zurückgewiesen.

    (146)

    In seinen Stellungnahmen zur Untersuchungseinleitung wies Xiamen in einem ersten Punkt darauf hin, dass Artikel 2 Absatz 6a nicht mit dem Antidumping-Übereinkommen der WTO (im Folgenden „Antidumping-Übereinkommen“) vereinbar sei. Der Grund dafür sei zunächst, dass in Artikel 2.2 des Antidumping-Übereinkommens drei Szenarien anerkannt werden, bei denen die rechnerische Ermittlung des Normalwerts zulässig ist: i) wenn keine Verkäufe im normalen Handelsverkehr stattfinden; ii) wenn es sich um eine besondere Marktlage handelt und iii) wenn der Verkauf auf dem Inlandsmarkt wegen der geringen Verkaufsmenge nicht repräsentativ ist. Xiamen wandte ein, dass nennenswerte Verzerrungen keines dieser drei Kriterien erfüllten. Obgleich es möglich sei, den Begriff der nennenswerten Verzerrungen unter das zweite der genannten Kriterien einzuordnen, werde in „WTO DS529 Australia — Anti-Dumping Measures on A4 Copy Paper“ vom Panel bestätigt, dass die Tatsache, dass der Inlandspreis der betroffenen Ware und ihrer Inputs von staatlichen Verzerrungen betroffen ist, nicht für die Annahme ausreiche, dass der angemessene Vergleich zwischen Inlandsmarktverkäufen und Ausfuhrverkäufen „wegen der besonderen Marktlage“ beeinträchtigt werde. Des Weiteren wende die Kommission die rechnerische Ermittlung des Normalwerts systematisch an, obwohl sie von Fall zu Fall prüfen sollte, ob die Voraussetzungen von Artikel 2.2 des Antidumping-Übereinkommens erfüllt sind. Außerdem sehe Artikel 2.2 des Antidumping-Übereinkommens vor, dass die rechnerische Ermittlung des Normalwerts „Kosten im Ursprungsland“ widerspiegeln müsse, wie in den Verfahren „WTO DS529 Australia — Anti-Dumping Measures on A4 Copy Paper“ und „WTO DS473 European Union — Anti-Dumping Measures on Biodiesel from Argentina“ bestätigt werde. Zudem wandte Xiamen ein, die rechnerische Ermittlung des Normalwerts sollte den Anforderungen von Artikel 2.2.1.1 des Antidumping-Übereinkommens entsprechen; außerdem erforderten die Feststellungen im oben erwähnten Bericht DS473 und im Verfahren „WTO DS427 China — Anti-Dumping and Countervailing Duty Measures on Broiler Products from the United States“, dass die untersuchenden Behörden die erfassten Kosten der ausführenden Hersteller berücksichtigten, es sei denn, diese entsprächen nicht den allgemein anerkannten Rechnungslegungsgrundsätzen oder spiegelten die mit der Herstellung und dem Verkauf der betreffenden Ware verbundenen Kosten nicht angemessen wider. Selbst wenn die erfassten Kosten diese zwei Voraussetzungen erfüllen würden, sei Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung unvereinbar mit Artikel 2.2.1.1 des WTO-Antidumping-Übereinkommens, weil die Kosten des ausführenden Herstellers systematisch außer Acht gelassen würden.

    (147)

    Die Kommission vertrat die Auffassung, dass die Bestimmungen von Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung voll und ganz mit den WTO-Verpflichtungen der Europäischen Union im Einklang stehen. Wie vom WTO-Rechtsmittelgremium in der Sache „DS473 European Union — Anti-Dumping Measures on Biodiesel from Argentina“ ausdrücklich klargestellt wurde, erlauben die WTO-Regeln die Verwendung von Daten aus einem Drittland, die gebührend berichtigt werden können, wenn eine solche Berichtigung erforderlich und begründet ist. Die Kommission erinnerte daran, dass die Verfahren „DS529 Australia — Anti-Dumping Measures on A4 Copy Paper“ und „DS427 China — Broiler Products“ nicht die Auslegung von Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung und die Bedingungen für dessen Anwendung betrafen. Darüber hinaus unterscheiden sich die diesen Streitfällen zugrunde liegenden Sachverhalte vom vorliegenden Sachverhalt und von den Kriterien, die für die Anwendung der Methode nach dieser Bestimmung der Grundverordnung, welche das Vorliegen nennenswerter Verzerrungen im Ausfuhrland betrifft, den Ausschlag geben. Nach Artikel 2 Absatz 6a wird der Normalwert nur dann anhand unverzerrter Kosten und Preise aus einem repräsentativen Land oder anhand internationaler Vergleichswerte rechnerisch ermittelt, wenn nennenswerte Verzerrungen bestehen, die die Kosten und Preise beeinflussen. In jedem Fall ist in Artikel 2 Absatz 6a Unterabsatz 2 dritter Gedankenstrich der Grundverordnung die Möglichkeit vorgesehen, Inlandskosten heranzuziehen, sofern festgestellt wird, dass sie nicht verzerrt sind. Daher wies die Kommission diese Einwände zurück.

    (148)

    Zweitens brachte Xiamen vor, dass Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung unvereinbar mit Artikel 2.2.2 des Antidumping-Übereinkommens sei. Das Rechtsmittelgremium in der Sache „DS219 EC — Tube or Pipe Fittings“ habe bestätigt, dass die untersuchende Behörde verpflichtet sei, die tatsächlichen VVG-Kosten und Gewinne der ausführenden Hersteller heranzuziehen, sofern diese Angaben vorlägen. Daher sei Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung unvereinbar mit Artikel 2.2.2 des Antidumping-Übereinkommens.

    (149)

    Die Kommission wies darauf hin, dass, sobald festgestellt wird, dass die Verwendung von Inlandspreisen und -kosten im Ausfuhrland aufgrund des Vorliegens nennenswerter Verzerrungen im Ausfuhrland nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung nicht angemessen ist, der Normalwert nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung anhand unverzerrter Preise oder Vergleichswerte in einem geeigneten repräsentativen Land für jeden ausführenden Hersteller einzeln rechnerisch ermittelt wird. Wie in Erwägungsgrund 147 erläutert, ermöglicht die gleiche Bestimmung der Grundverordnung auch das Heranziehen von Inlandskosten, wenn positiv festgestellt wird, dass sie nicht verzerrt sind. In diesem Zusammenhang erhielten die ausführenden Hersteller Gelegenheit, Beweise dafür vorzulegen, dass ihre individuellen VVG-Kosten und/oder anderen Inputkosten tatsächlich unverzerrt waren. Wie jedoch in den Abschnitten 3.3.1.2 bis 3.3.1.9 dargelegt, hat die Kommission das Vorliegen von Verzerrungen in der chinesischen Aluminiumindustrie festgestellt und es wurden keine positiven Beweise dafür vorgelegt, dass die Produktionsfaktoren einzelner ausführender Hersteller unverzerrt waren. Daher wurden diese Einwände zurückgewiesen.

    (150)

    Drittens brachte Xiamen vor, dass gemäß den Bestimmungen von Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung die Kommission die Inlandskosten heranziehen könne, und dass sie verpflichtet sei, diesbezüglich eine unternehmensspezifische und kostenspezifische Analyse durchzuführen. Daher hätte eine spezifische Analyse bezüglich Xiamens auf der Grundlage des vom Unternehmen übermittelten Fragebogens durchgeführt werden müssen.

    (151)

    Die Kommission wies darauf hin, dass das Vorliegen nennenswerter Verzerrungen, das für die Anwendung des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung ausschlaggebend ist, in Bezug auf das ganze Land festgestellt wird. Wird festgestellt, dass nennenswerte Verzerrungen vorliegen, gelten die Bestimmungen von Artikel 2 Absatz 6a grundsätzlich für alle ausführenden Hersteller in der VR China und betreffen sämtliche Kosten, die mit ihren Produktionsfaktoren zusammenhängen. Die gleiche Bestimmung der Grundverordnung ermöglicht hingegen auch das Heranziehen von Inlandskosten, sofern positiv festgestellt wird, dass sie nicht von nennenswerten Verzerrungen betroffen sind. Ist dies bei einem oder mehreren ausführenden Herstellern der Fall, so ist nach Artikel 2 Absatz 6a Unterabsatz 3 unbeschadet der Bestimmungen über die Bildung von Stichproben eine getrennte Bewertung dieser Vorbringen für jeden Ausführer und Hersteller einzeln erforderlich.

    (152)

    Die Berechnungen zum Antidumpingzollsatz von Xiamen spiegeln die vom Unternehmen selbst übermittelten Angaben wider, berechnet nach den Bestimmungen der Grundverordnung, insbesondere nach Artikel 2 Absatz 6a. Es gab keine Beweise dafür, dass die Inlandspreise und -kosten von Xiamen — ausgenommen für Titan-Bor-Aluminium-Stäbe, wie in Erwägungsgrund 161 ausgeführt — von den allgegenwärtigen Verzerrungen, die auf der Grundlage der verfügbaren Beweise festgestellt wurden, nicht betroffen waren. Daher spiegeln die vorläufigen Dumpingspannen die spezifische Situation des Unternehmens wider, einschließlich der Produktionsfaktoren und Beträge, wie sie vom Unternehmen im beantworteten Fragebogen angegeben wurden, aber unter gebührender Berücksichtigung des Vorliegens nennenswerter Verzerrungen in der VR China und der Auswirkungen dieser Verzerrungen. Die Vorbringen wurden deshalb zurückgewiesen.

    (153)

    Zur Lage des Unternehmens selbst brachte Xiamen vor, es sei ein privatwirtschaftliches Unternehmen, und es gebe keine Beweise dafür, dass es in gleichem Maße wie staatseigene Unternehmen im Eigentum oder unter der Kontrolle oder der politischen Aufsicht der chinesischen Behörden stehe oder dass seine Ausrichtung in gleicher Weise von diesen Behörden festgelegt werde; es unterliege auch nicht der politischen Aufsicht oder Ausrichtung durch eine Preise und Kosten beeinflussende staatliche Präsenz. So brachte das Unternehmen vor, dass es nicht zutreffe, dass es im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b erster Gedankenstrich der Grundverordnung „im Eigentum oder unter der Kontrolle oder der politischen Aufsicht von Behörden des Ausfuhrlandes [stehe] oder [seine] Ausrichtung von diesen Behörden festgelegt“ werde.

    (154)

    Die Kommission bekräftigte, dass die Methode nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung landesweit angewandt wird, sobald die wesentlichen Verzerrungen festgestellt sind, es sei denn es wird positiv festgestellt, dass bestimmte Kosten nicht von Verzerrungen betroffen sind. Xiamen legte keine entsprechenden Belege vor, sondern brachte lediglich einige allgemeine Argumente vor, die bestimmte in Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung aufgeführte Kriterien für das Vorliegen nennenswerter Verzerrungen im Ausfuhrland insgesamt betreffen und nicht damit zusammenhängen, dass seine spezifischen Kosten unverzerrt wären. Xiamens Behauptungen, es sei von staatlicher Kontrolle unabhängig, können die umfassenden Beweismittel und die Schlussfolgerungen in den Abschnitten 3.3.1.3 bis 3.3.1.5 nicht infrage stellen, die das Ausmaß und die Allgegenwärtigkeit des Einflusses der Regierung und der Kommunistischen Partei auf die chinesische Wirtschaft einschließlich des Aluminiumsektors zeigen. Darüber hinaus verfügt die Regierung, wie in Abschnitt 3.3.1.8 dargelegt, über zahlreiche Instrumente und finanzielle Anreize, um Unternehmen, auch privatwirtschaftliche, dahin gehend zu lenken, dass sie ihrer Ausrichtung folgen. Wie im gleichen Abschnitt beschrieben, verfügen Finanzinstitute, einschließlich der privaten, über Anreize, um den Zugang zu Finanzmitteln für Projekte zu erleichtern, die den Plänen der Regierung entsprechen, was erhebliche Auswirkungen auf Privatunternehmen hat, die zur Sicherstellung ihrer Liquidität den Leitlinien der Regierung folgen müssen. Daher sollten die Argumente Xiamens, es sei frei von jedem Einfluss der Regierung, einschließlich Fragen des Eigentums, der Kontrolle oder der politischen Aufsicht und Ausrichtung durch chinesische Behörden, zurückgewiesen werden.

    (155)

    Im Einzelnen stellte die Kommission fest, dass Xiamen vom Staatsrat offiziell als auf nationaler Ebene wichtiges Hochtechnologieunternehmen, von der Wirtschafts- und IT-Kommission der Provinz Fujian offiziell als Backbone-Unternehmen für strategische und aufstrebende Wirtschaftszweige und vom Amt für Wissenschaft und Technologie der Provinz Fujian, von der Wirtschafts- und IT-Kommission der Provinz Fujian, vom Gewerkschaftsbund der Provinz Fujian sowie von der Kommission für die Kontrolle und Verwaltung von Staatsvermögen der Volksregierung der Provinz Fujian offiziell als innovatives Unternehmen der Provinz Fujian anerkannt ist. (88) Um diese offiziellen Anerkennungen zu erhalten, muss das Unternehmen die entsprechenden Anforderungen erfüllen, zu denen unter anderem gehört, dass es der offiziellen Linie der chinesischen Regierung folgt und mit den offiziellen Strategien sowie der offiziellen Politik der Regierung konform geht. Dies ist auch erforderlich, damit es diese Anerkennungen behalten kann und die mit ihnen einhergehende direkte oder indirekte staatliche Unterstützung weiter erhält. Beispielsweise umfassen einige der spezifischen Strategien, Ziele und Vorteile, die mit der Anerkennung als Backbone-Unternehmen der Provinz Fujian für strategische und aufstrebende Wirtschaftszweige — ein von Xiamen geführter Titel — verbunden sind, unter anderem Folgendes: „Backbone-Unternehmen als Anführer und Vorbilder einbeziehen, die wissenschaftliche Entwicklung strategischer aufstrebender Wirtschaftszweige in Fujian fördern, wobei einzelne oder mehrere Entwicklungsphasen übersprungen werden, sowie die Ziele und Aufgaben erfüllen, die im ‚Durchführungsplan zur Beschleunigung der Entwicklung strategischer aufstrebender Wirtschaftszweige in der Provinz Fujian‘ festgelegt sind“; „Fujians verschiedene Arten von Risikokapitalfonds unterstützen, damit strategische aufstrebende Wirtschaftszweige Kapitalinvestitionen tätigen, um bedeutende Projekte von Backbone-Unternehmen zu entwickeln“; „die Backbone-Unternehmen für strategische aufstrebende Wirtschaftszweige der Provinz dazu ermutigen und dabei unterstützen, zur Finanzierung an die Börse zu gehen und Unternehmensanleihen, kurzfristige Finanzwechsel etc. auszugeben sowie entsprechende Unterstützung und Dienste für die Unternehmensfinanzierung leisten“; „Gemeinsam mit Wirtschafts- und Handelsministerien von Bezirken, Städten und der ‚Comprehensive Experimental Zone‘ von Pingtan sowie mit provinziellen Konzern-(Holding-)Gesellschaften hat das Provinzkomitee für Wirtschaft und Handel ein System für die Zusammenarbeit mit und den Kontakt zu Backbone-Unternehmen für aufstrebende Wirtschaftszweige eingerichtet, um bei der Koordinierung und Lösung der bei der Unternehmensentwicklung auftretenden Schwierigkeiten und Probleme zu helfen und die Überwachung und Analyse der Entwicklung von Backbone-Unternehmen sicherzustellen“. (89) Daher akzeptierte die Kommission nicht die unternehmensspezifische Verteidigung, dass Xiamen frei von der Kontrolle oder politischen Aufsicht der Behörden der VR China sei und seine Ausrichtung nicht von diesen festgelegt werde.

    (156)

    Des Weiteren brachte Xiamen vor, dass das Unternehmen ein vollständig in ausländischem Eigentum befindliches Unternehmen (Wholly owned foreign enterprise — WOFE) sei und dem chinesischen Recht unterliege. Sein Anteilseigner sei Daching Enterprises Limited, ein in Hongkong eingetragenes Unternehmen. Des Weiteren würden seine Jahresabschlüsse nach den internationalen Rechnungslegungsgrundsätzen geprüft, da es Teil eines internationalen Konzerns sei, und es sei auf der Grundlage des Außenhandelsgesetzes der VR China, des Gesetzes über Ausländische Investitionen der VR China und des Unternehmensrechts der VR China gegründet worden und unterliege dem Unternehmensinsolvenzrecht der VR China. Diesen Rechtsvorschriften zufolge sei es durch das Insolvenzrecht geschützt und sein Kapital könne im Einklang mit den rechtlichen Bestimmungen frei in und aus dem Land überwiesen werden. Ferner würden seine Jahresabschlüsse von Ernst & Young nach den internationalen Rechnungslegungsgrundsätzen geprüft, und wenn seine finanzielle Solidität gefährdet wäre, müsste es den internationalen Grundsätzen folgen und möglicherweise für insolvent erklärt werden.

    (157)

    Die Kommission erinnerte daran, dass die auf dem Gebiet des Rechts bestehenden Verzerrungen in der VR China, wie in Abschnitt 3.3.1.6 beschrieben, nicht darauf zurückzuführen sind, dass die chinesischen Rechtsvorschriften ungeeignet sind. Ganz im Gegenteil werden die chinesischen Rechtsvorschriften nach dem Vorbild ähnlicher Rechtsvorschriften in anderen Ländern gestaltet, daher gibt es bei den Rechtsvorschriften an sich kein Qualitätsproblem. Das Problem liegt in der unzulänglichen Durchsetzung dieser Rechtsvorschriften und in der Rolle des Staates bei den Insolvenzverfahren. Basierend auf den Feststellungen in Abschnitt 3.3.1.6 und aufgrund des Fehlens von Beweisen dafür, dass Xiamen in Bezug auf Insolvenzverfahren nicht den landesweiten Verzerrungen unterliegt, wurde dieser Einwand zurückgewiesen.

    (158)

    Des Weiteren brachte Xiamen vor, dass es basierend auf den Herstellkosten und den vorherrschenden Marktbedingungen unabhängige Preisverhandlungen mit seinen Abnehmern in der EU oder anderswo geführt habe. Bei Verkäufen an Abnehmer in der EU basiere sein Preis auf einem Umwandlungsaufschlag zuzüglich des an der Börse notierten Aluminiumpreises, wobei bei Verkäufen in die EU die Londoner Metallbörse (LME) maßgeblich sei.

    (159)

    Gemäß Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung ist der Normalwert anhand von unverzerrten Preisen oder Vergleichswerten rechnerisch zu ermitteln, wenn festgestellt wird, dass es nicht angemessen ist, die Inlandspreise und -kosten im Ausfuhrland zu verwenden, weil in diesem Land nennenswerte Verzerrungen bestehen. Die im vorstehenden Erwägungsgrund zusammengefassten Einwände betreffen aber den Preis für Ausfuhren in die EU (oder anderswohin) und nicht den Normalwert. Die Kommission wies diesen Einwand somit zurück.

    (160)

    In Bezug auf Rohstoffe brachte Xiamen vor, dass es keine staatlichen Strategien oder Maßnahmen gebe, mit denen inländische Lieferanten begünstigt würden oder durch die das freie Spiel der Marktkräfte in der VR China anderweitig beeinflusst werde. Seiner Ansicht nach stehe es dem Unternehmen frei, seine eigenen Lieferanten, ob Hersteller oder Händler, mit frei verhandelten Preisen zu wählen. Der Kaufpreis der Rohstoffe und anderer Inputs werde durch Verhandlung und Angebotsabgaben verschiedener Lieferanten bestimmt. Xiamen fügte außerdem hinzu, dass es einige seiner Rohstoffe im Ausland gekauft habe. Dies gelte insbesondere für Titan-Bor-Aluminium-Stäbe, die es ausschließlich aus dem Vereinigten Königreich beziehe.

    (161)

    Diesbezüglich erinnerte die Kommission daran, dass Xiamen keine Belege vorgelegt hat, anhand derer sich positiv feststellen ließe, dass seine Kosten bezüglich Inputs inländischer Herkunft von den erheblichen staatlichen Eingriffen (siehe Feststellungen in den Abschnitten 3.3.1.2 bis 3.3.1.9) unbeeinflusst geblieben sind. Im Rahmen der Untersuchung wurden Verzerrungen in der gesamten Produktionskette des Aluminiumsektors festgestellt. Diese Verzerrungen betreffen auch die Rohstofflieferanten, die allen Arten von in der VR China festgestellten Verzerrungen unterliegen, einschließlich in Bezug auf Strom- und Arbeitskosten, Zugang zu Finanzmitteln usw. Dahingegen wurde im Fall der Käufe von Xiamen im Ausland — basierend auf den vorgelegten und anschließend per Fernabgleich geprüften Beweisen, einschließlich des beantworteten Fragebogens und einer Preisanalyse dieser Käufe (die Preise aufzeigte, welche denen des repräsentativen Landes ähnelten) und in Ermangelung von Beweisen für eine Preisverzerrung dieses Inputs im Vereinigten Königreich — positiv festgestellt, dass der Kaufpreis von Titan-Bor-Aluminium-Stäben aus dem Vereinigten Königreich (der einen kleinen Teil der Gesamtrohstoffkosten dieses Unternehmens ausmacht) unverzerrt ist und nicht durch Daten aus einem repräsentativen Land ersetzt werden muss.

    (162)

    Des Weiteren ergab die Untersuchung, dass Xiamen gemeinsam mit Yunnan Yunlv Yongxin Metal Processing Co., Ltd, einem staatseigenen Unternehmen, ein im Kreis Jianshui, Provinz Yunnan, unter dem Namen Yunnan Yongshun Aluminium Co., Ltd. eingetragenes Unternehmen gegründet hatte. Das Hauptgeschäft dieses Unternehmens ist die Herstellung großer Barren aus Aluminiumlegierung, und es ist ein Lieferant von Xiamen. Das zeigt erstens, dass Xiamen eng mit dem chinesischen Staat zusammenarbeitet, indem es ein Gemeinschaftsunternehmen mit einem staatseigenen Unternehmen gründet, und zweitens, dass die landesweiten Verzerrungen auch seine Lieferanten betreffen.

    (163)

    Xiamen brachte überdies vor, dass die Regierung keinen Einfluss auf seine Zugangsmöglichkeiten zu Krediten oder auf dem Unternehmen gewährte Kreditbedingungen habe und dass die Kreditbedingungen wie etwa der Zinssatz vom entsprechend geltenden Marktzinssatz bestimmt würden. Außerdem seien seine VVG-Kosten unverzerrt und angemessen und sollten berücksichtigt werden.

    (164)

    Die Kommission erinnerte daran, dass für den Nachweis nennenswerter Verzerrungen nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung die möglichen Auswirkungen von einem oder mehreren der dort aufgeführten verzerrenden Sachverhalte im Hinblick auf Preise und Kosten im Ausfuhrland analysiert werden. Auch wenn der ausführende Hersteller keine direkte nennenswerte staatliche Finanzierung erhalten hätte (was nicht zutraf), so kam Xiamen doch für eine finanzielle Förderung, wie in Abschnitt 3.3.1.8 in Verbindung mit Abschnitt 3.3.1.5 beschrieben, infrage. Dies liegt daran, dass, wie in Abschnitt 3.3.1.5 erläutert, der ausführende Hersteller ebenso wie alle Unternehmen im Aluminiumsektor den Dokumenten des chinesischen Staates zur Planung und Lenkung unterlag und über das in Abschnitt 3.3.1.8 beschriebene chinesische Finanzsystem Zugang zu Finanzmitteln genoss. Banken und sonstige Finanzierungseinrichtungen, die der von der chinesischen Regierung vorgegebenen Ausrichtung folgen, erleichtern Marktakteuren, auch Herstellern von Aluminiumwaren, den Zugang zu Finanzmitteln; sie schaffen somit ein finanzielles Sicherheitsnetz für diese Unternehmen und verschaffen ihnen einen Vorteil gegenüber ihren Konkurrenten außerhalb der VR China. Wie in Erwägungsgrund 118 erläutert und beschrieben, kann Xiamen, da es den Status eines Unternehmens aus einem strategischen aufstrebenden Wirtschaftszweig besitzt, außerdem die finanzielle Unterstützung erhalten, die Unternehmen mit diesem Status bereitgestellt wird.

    (165)

    In Bezug auf den Faktor Arbeit brachte Xiamen vor, dass es ein solides und normales Lohnkostensystem befolge. Das Unternehmen habe die einzelnen Löhne unabhängig mit seinen Beschäftigten ausgehandelt, basierend auf den Marktsätzen sowie ihren persönlichen Erfahrungen und Leistungen. Es fügte hinzu, dass es in Bezug auf Lohnkontrollen in der VR China kein staatliches Mandat gebe.

    (166)

    Die Kommission erinnerte daran, dass Verzerrungen auf dem Arbeitsmarkt in Abschnitt 3.3.1.7 in Bezug auf das ganze Land festgestellt wurden. Die dem chinesischen Arbeitsmarkt inhärenten Probleme einschließlich des Fehlens von regierungsunabhängigen Gewerkschaften und der Einschränkungen der Arbeitskräftemobilität durch das Haushaltsregistrierungssystem, wie in Erwägungsgrund 130 beschrieben, wirken sich verzerrend auf die Lohnbildung in der VR China aus. Es liegen keine Beweise dafür vor, dass die verzerrenden Auswirkungen des landesweiten Fehlens unabhängiger Gewerkschaften und das Problem des Haushaltsregistrierungssystems Xiamen nicht betreffen. Dieser Einwand wurde daher zurückgewiesen.

    (167)

    Schließlich brachte Xiamen vor, dass seine VVG-Kosten und Gewinne aus allen dargelegten Gründen unverzerrt und auch angemessen seien und bei den Berechnungen berücksichtigt werden sollten.

    (168)

    Was das Vorbringen in Bezug auf VVG-Kosten und Gewinne anbelangt, stellte die Kommission zunächst fest, dass es allgemein und unbegründet ist, da darin einfach auf die anderen Einwände dieses ausführenden Herstellers verwiesen wird, die alle zurückgewiesen wurden. Außerdem sieht Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung ausdrücklich vor, dass der rechnerisch ermittelte Normalwert einen unverzerrten und angemessenen Betrag für VVG-Kosten sowie für Gewinne beinhalten muss, wenn nennenswerte Verzerrungen festgestellt werden. Da dies bei dieser Untersuchung der Fall ist und sowohl der ausführende Hersteller als auch seine Lieferanten von diesen Verzerrungen betroffen sind, wurden diese Einwände zurückgewiesen.

    (169)

    Folglich sowie unter Berücksichtigung der Ausnahme in Bezug auf Titan-Bor-Aluminium-Stäbe stützte sich die Kommission im Einklang mit Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts auf Herstell- und Verkaufskosten, die unverzerrte Preise oder Vergleichswerte widerspiegeln, im vorliegenden Fall auf die entsprechenden Herstell- und Verkaufskosten in einem geeigneten repräsentativen Land, wie nachstehend erläutert.

    3.4.   Repräsentatives Land

    3.4.1.   Allgemeine Bemerkungen

    (170)

    Bei der Auswahl des repräsentativen Landes waren folgende Kriterien nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung maßgebend:

    Ähnlicher wirtschaftlicher Entwicklungsstand wie in der VR China. Entsprechend wählte die Kommission Länder aus, die laut Datenbank der Weltbank ein ähnliches Bruttonationaleinkommen pro Kopf aufweisen wie die VR China (90);

    Herstellung der untersuchten Ware im betreffenden Land;

    Verfügbarkeit einschlägiger öffentlicher Daten im repräsentativen Land;

    Sollte es mehr als ein potenzielles repräsentatives Land geben, wird, soweit dies angebracht ist, das Land bevorzugt, in dem ein angemessener Sozial- und Umweltschutz besteht.

    (171)

    Wie in den Erwägungsgründen 70 und 71 dargelegt, erstellte die Kommission zwei Aktenvermerke zu den bei der Ermittlung des Normalwerts herangezogenen Quellen und nahm sie in das Dossier auf. In diesen Aktenvermerken wurden die Tatsachen und Belege beschrieben, die den einschlägigen Kriterien zugrunde liegen, und es wurde auf die Stellungnahmen der Parteien zu diesen Sachverhalten und einschlägigen Quellen eingegangen. Im zweiten Aktenvermerk unterrichtete die Kommission die interessierten Parteien über ihre Absicht, die Türkei in diesem Fall als geeignetes repräsentatives Land anzusehen, wenn das Vorliegen nennenswerter Verzerrungen nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung bestätigt würde. Die Bewertung der Kommission kann wie folgt zusammengefasst werden.

    3.4.2.   Ähnlicher wirtschaftlicher Entwicklungsstand wie in der VR China und Herstellung der untersuchten Ware

    (172)

    Im ersten Aktenvermerk ermittelte die Kommission 55 Länder mit einem ähnlichen wirtschaftlichen Entwicklungsstand wie China. Im Untersuchungszeitraum stufte die Weltbank diese Länder auf der Grundlage des Bruttonationaleinkommens als Länder mit „mittlerem Einkommen, obere Einkommenskategorie“ ein. Jedoch wurde nur in fünf dieser Länder, nämlich in Armenien, Brasilien, Indonesien, der Russischen Föderation und der Türkei, eine Herstellung der untersuchten Ware in nennenswertem Umfang festgestellt.

    (173)

    Angesichts des Fehlens aussagekräftiger Daten über Ein-/Ausfuhren und/oder Finanzdaten von ACF-Herstellern in Armenien und Indonesien wurden diese Länder nicht weiter als potenzielle repräsentative Länder untersucht.

    (174)

    Nach dem ersten Aktenvermerk brachte Xiamen vor, dass die Kommission Malaysia als ein mögliches repräsentatives Land in Betracht ziehen sollte. Der ausführende Hersteller trug vor, dass in Malaysia ausreichend repräsentative Mengen von Aluminiumfolie hergestellt würden, und bezog sich auf zwei Unternehmen, die die betroffene Ware herstellen, nämlich Alcom und UACJ Foil Malaysia. Xiamen wiederholte sein Vorbringen nach dem zweiten Aktenvermerk.

    (175)

    Die Kommission wies erstens darauf hin, dass in Malaysia für Aluminiumschrott Ausfuhrbeschränkungen in der Form von Lizenzanforderungen und Ausfuhrsteuern bestehen. Dieser Produktionsfaktor macht ungefähr 5-10 % der direkten Herstellkosten aus. Zweitens schien Alcom keine ACF herzustellen, und UACJ Foil Malaysia arbeitete nach den letzten für 2019 (Zeitraum, der sich zum Teil mit dem UZ überschneidet) verfügbaren Finanzdaten aus der Datenbank Dun&Bradstreet (im Folgenden „D&B“) mit Verlust. (91) Schließlich enthalten die Aktenvermerke einen speziellen Anhang, in dem beschrieben wird, wie die Parteien vorgehen müssen, um etwaige zusätzliche repräsentative Länder und/oder Unternehmen für die Zwecke des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung vorzuschlagen. Xiamen hat die Informationen nicht nach dem Standard und mit der Detailgenauigkeit vorgelegt, die im genannten Anhang vorgeschrieben sind. Aus den genannten Gründen war das Vorbringen von Xiamen zurückzuweisen.

    (176)

    Dazu wurde für Russland das Bestehen von Ausfuhrbeschränkungen in Form einer Ausfuhrsteuer für Aluminiumschrott (92) festgestellt, einem wichtigen Nebenprodukt, das in einem gewissen Ausmaß für die Herstellung von ACF verwendet werden kann. Darüber hinaus werden die meisten Vorwalzbänder (ein Schlüsselinput für die Herstellung von ACF, der je nach Herstellungsverfahren mehr als 90 % der Herstellkosten repräsentiert) aus China oder aus Ländern eingeführt, die in Anhang I der Verordnung (EU) 2015/755 (93) (im Folgenden „Verordnung 2015/755“) aufgeführt sind. Daher schloss die Kommission Russland aus der Gruppe der in Betracht gezogenen Länder aus und untersuchte in den Aktenvermerken Brasilien und die Türkei als potenzielle repräsentative Länder ausführlicher.

    3.4.3.   Verfügbarkeit einschlägiger öffentlicher Daten im repräsentativen Land

    (177)

    Im Anschluss an den ersten Aktenvermerk wandten alle in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller ein, dass Brasilien kein geeignetes repräsentatives Land sei, da auf dem brasilianischen Aluminiummarkt verschiedene Verzerrungen bestünden. Sie brachten auch vor, dass das von der Kommission als repräsentativer Hersteller vorgeschlagene Unternehmen, Novelis do Brasil Ltda, nicht geeignet sei, insbesondere im Hinblick auf den ungewöhnlich hohen ausgewiesenen Gewinn, der als für den betroffenen Sektor nicht repräsentativ und für die Heranziehung im vorliegenden Fall ungeeignet angesehen wurde.

    (178)

    Es ist der Kommission bekannt, dass die brasilianischen Behörden am 29. Juli 2020 eine Antidumpinguntersuchung bezüglich chinesischer Einfuhren von Aluminiumerzeugnissen nach Brasilien eingeleitet haben (Rundschreiben Nr. 46 vom 28. Juli 2020 (im Folgenden „Rundschreiben 46“) des brasilianischen Sekretariats für Außenhandel — SECEX). (94) Die Warendefinition der in dem Rundschreiben 46 genannten Untersuchung überschnitt sich weitgehend mit der Warendefinition der betroffenen Ware in dieser Untersuchung, die in Abschnitt 2 festgelegt ist. In dem Rundschreiben 46 wurden ferner die Betriebsergebnisse der Antragsteller (drei Unternehmen, darunter Novelis do Brasil) in Indexform veröffentlicht, aus denen hervorgeht, dass die Antragsteller im gesamten Zeitraum 2015 bis 2019 Verluste verzeichneten.

    (179)

    Gestützt auf diese Nachweise hielt es die Kommission für unwahrscheinlich, dass der ausgewiesene Gewinn von Novelis do Brasil (19,4 % in der letzten Rechnungsperiode) mit der betroffenen Ware erzielt worden war. In Anbetracht der Tatsache, dass das Unternehmen eine breite Palette von Waren herstellt, vertrat die Kommission die Auffassung, dass ein solcher Gewinn höchstwahrscheinlich und zu einem großen Teil mit anderen von Novelis do Brasil hergestellten Waren erzielt wurde, z. B. mit Waren für die Luft- und Raumfahrt- oder die Automobilindustrie und Getränkedosen.

    (180)

    Die Kommission vertrat daher die Auffassung, dass die Daten von Novelis do Brasil keinen geeigneten Vergleichsmaßstab für die Ermittlung angemessener VVG-Kosten und eines angemessenen Gewinns für die untersuchte Ware darstellten. Daher verwarf die Kommission im Stadium des zweiten Aktenvermerks Brasilien als mögliches geeignetes repräsentatives Land und konzentrierte ihre Analyse auf die Türkei.

    (181)

    Die Analyse der Einfuhren der wichtigsten Produktionsfaktoren in die Türkei zeigte, dass die Einfuhren von Vorwalzbändern in die Türkei nicht wesentlich durch Einfuhren aus China oder einem der in Anhang I der Verordnung 2015/755 aufgeführten Länder beeinträchtigt waren. Außerdem wurde festgestellt, dass für die Türkei genauere Daten über Einfuhren für die wichtigsten Inputs (darunter Vorwalzbänder) verfügbar waren als für Brasilien.

    (182)

    Im vorliegenden Fall ermittelte die Kommission zwei türkische Hersteller von ACF, Assan Aluminyum und Asaş Aluminyum. Während Assan Aluminyum im Geschäftsjahr 2019 (das sich teils mit dem UZ überschneidet) mit Verlust arbeitete, lag der Gewinn von Asaş Aluminyum im Jahr 2019 nahe bei der Kostendeckung. In diesem Zusammenhang merkte die Kommission an, dass nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung der rechnerisch ermittelte Normalwert „einen unverzerrten und angemessenen Betrag für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten sowie für Gewinne beinhalten“ muss. Ein Gewinn nahe der Kostendeckung kann nicht als angemessen angesehen werden, insbesondere unter Berücksichtigung des Gewinns, den andere türkische Unternehmen in der Aluminiumindustrie erzielen. (95) Daher wurden die Daten für Asaş Aluminyum als ACF-Hersteller vorläufig nicht als geeigneter Vergleichswert angesehen.

    (183)

    In Ermangelung eines geeigneten Vergleichswerts zur Ermittlung angemessener VVG-Kosten und eines angemessenen Gewinns für die untersuchte Ware in der Türkei vertrat die Kommission vorläufig die Auffassung, dass Daten von Unternehmen in einem Sektor, der eine vergleichbare Ware herstellt, unter diesen Umständen angemessen sein könnten. Insbesondere vertrat die Kommission die Ansicht, dass Daten türkischer Unternehmen, die im Sektor der Aluminiumstrangpresserzeugnisse tätig sind, geeignet wären. Die Kommission stützte ihre Schlussfolgerung auf die Kenntnisse und Informationen, die im Rahmen einer vor Kurzem durchgeführten Antidumpinguntersuchung (96) im selben Sektor (Aluminium) und betreffend einen ähnlichen Zeitraum und eine ähnliche Ware, nämlich Aluminiumstrangpresserzeugnisse, bereits verfügbar waren. Diese wurden durch weitere Nachforschungen ergänzt.

    (184)

    Aluminiumstrangpresserzeugnisse sind eine Ware mit einer ähnlichen Rohmaterialzusammensetzung wie ACF. Was den Herstellungsprozess betrifft, so kann Aluminium durch Strangpressen, Walzen oder Gießen zu einer Vielzahl von Erzeugnissen geformt werden. Strangpresserzeugnisse werden wie ACF als Aluminiumhalbzeug angesehen und gehören somit zur selben allgemeinen Warengruppe. Zudem stellen Unternehmen, die Strangpresserzeugnisse herstellen, in manchen Fällen auch andere Aluminiumerzeugnisse her, darunter Walzerzeugnisse, zu denen ACF gehört (siehe Erwägungsgrund 193 für weitere Einzelheiten). Das rechtfertigt die Wahl von Strangpresserzeugnissen zur Festlegung von VVG-Kosten und Gewinn im repräsentativen Land.

    (185)

    Für die Zwecke des vorliegenden Falles wurde zunächst die Verfügbarkeit der Daten der Unternehmen für das Geschäftsjahr 2019, das die Hälfte des Untersuchungszeitraums abdeckt, ermittelt. Für 2020 waren keine Finanzdaten verfügbar. In der Folge wurden Unternehmen ausgewählt, die in der genannten Geschäftsperiode mit Gewinn (97) gearbeitet hatten. Unter den ermittelten Unternehmen wurden drei (98) gefunden, die gestützt auf die Daten aus der Datenbank D&B im Jahr 2019 ein angemessenes Rentabilitätsniveau aufwiesen.

    (186)

    Zudem wurde gestützt auf weitere von der Kommission durchgeführte Nachforschungen festgestellt, dass Asaş Aluminyum (der ACF-Hersteller) sowie zwei andere, von Zhongji in seiner Stellungnahme zum ersten Aktenvermerk genannte Unternehmen (P.M.S. Metal Profil Aluminyum Sanayi Ve Ticaret Anonim Sirketi und Cansan Aluminyum Profil Sanayi Ve Ticaret Anonim Sirketi) neben der Herstellung anderer Aluminium-Halbfertigprodukte an der Herstellung von Aluminiumstrangpresserzeugnissen beteiligt sind. (99) Zudem sind Finanzdaten zu P.M.S. Metal und Cansan Aluminyum in der D&B-Datenbank ohne Weiteres verfügbar, und die genannten Unternehmen haben im Gegensatz zu Asaş Aluminyum im Jahr 2019 einen Gewinn in angemessener Höhe verbucht. Daher werden die genannten Unternehmen durch die Kommission für die Zwecke des vorliegenden Falles ebenfalls als repräsentative Hersteller in der Türkei angesehen (siehe Erwägungsgrund 223 für eine vollständige Liste der ausgewählten Unternehmen).

    (187)

    In ihren Antworten auf den zweiten Aktenvermerk sprachen sich alle in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller gegen die Nutzung von VVG-Kosten und Gewinndaten von Unternehmen des Strangpresserzeugnis-Sektors aus und forderten stattdessen die Zugrundelegung der entsprechenden Daten entweder von türkischen ACF-Herstellern (unter Rückgriff auf entweder die tatsächlichen oder berichtigte Zahlen) oder von Herstellern anderer Aluminiumerzeugnisse, wie Aluminiumfolie. Die Unternehmen argumentierten, Strangpresserzeugnisse und ACF gehörten nicht zu der gleichen allgemeinen Warengruppe und/oder demselben Sektor und es gebe keine Entsprechung zwischen beiden Waren, weder bei den materiellen oder technischen Eigenschaften, noch bei der Endverwendung, dem Herstellungsverfahren oder den Herstellkosten.

    (188)

    Erstens wird daran erinnert, dass die Kommission versucht, tatsächliche, angemessene und unverzerrte Gewinnzahlen und VVG-Kosten im repräsentativen Land zu ermitteln. Wie im zweiten Aktenvermerk ausgeführt, kann die Kommission bei der Suche nach solchen geeigneten Vergleichswerten, wenn es keinen repräsentativen ACF-Hersteller gibt, auch Hersteller berücksichtigen, die eine Ware der gleichen allgemeinen Warengruppe und/oder desselben Sektors wie die untersuchte Ware herstellen. Auch wenn bestimmte Eigenschaften, Endverwendungen, Herstellungsverfahren und Herstellkosten für ACF und Aluminiumstrangpresserzeugnisse möglicherweise nicht identisch sind, können diese Aspekte im vorliegenden Fall nicht als entscheidend angesehen werden. Zusätzlich zu den in Erwägungsgrund 184 bereits genannten Gründen fällt die Aluminiumstrangpressindustrie gestützt auf die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Union unter dieselbe allgemeine Kategorie von Wirtschaftstätigkeiten und Wirtschaftszweigen wie die ACF-Herstellung. (100)

    (189)

    Hinsichtlich des Vorbringens, dass die Kommission Hersteller anderer Aluminiumerzeugnisse heranziehen sollte, nämlich Hersteller von Aluminiumfolie (außer ACF), erklärte die betreffende Partei nicht, inwiefern dieses Erzeugnis samt seiner Eigenschaften und Verwendungen besser geeignet sei als Aluminiumstrangpresserzeugnisse und wie es im Vergleich zu ihnen abschneide. Zudem schlugen die ausführenden Hersteller keine Hersteller von Aluminiumfolie mit verfügbaren Finanzdaten und angemessenem Gewinn aus dem potenziellen repräsentativen Land vor. Wie unter Erwägungsgrund 190 dargelegt, sind die vorläufig in dieser Untersuchung herangezogenen Unternehmen in jedem Fall repräsentativ für eine breitere Gruppe von Aluminiumerzeugnissen, einschließlich gewalzter Erzeugnisse.

    (190)

    Zweitens stellen die im Zusammenhang mit Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung als geeignet betrachteten Unternehmen häufig mehr als eine Ware her. Ebenso ist es durchaus üblich, dass der Detaillierungsgrad öffentlich verfügbarer Finanzdaten geeigneter Unternehmen im repräsentativen Land keine differenziertere Analyse der VVG-Kosten und Gewinne auf Ebene einzelner Waren zulässt. In ähnlicher Weise sind in diesem Fall Finanzdaten der Hersteller von Strangpresserzeugnissen in der D&B-Datenbank nur auf aggregierter Ebene verfügbar, wobei, wie in Erwägungsgrund 186 ausgeführt, einige der Hersteller von Strangpresserzeugnissen auch andere Aluminiumhalbzeuge herstellen. Daher sind die für Hersteller von Aluminiumstrangpresserzeugnissen verfügbaren Finanzdaten nicht nur streng begrenzt für die Lage auf dem Markt für Strangpresserzeugnisse repräsentativ, sondern auch was den Markt einer breiteren Warengruppe, einschließlich gewalzter Erzeugnisse, betrifft. Daher wurde das Ersuchen, alternative Finanzdaten heranzuziehen, zurückgewiesen.

    (191)

    Darüber hinaus waren alle ausführenden Hersteller nicht damit einverstanden, dass die Kommission den ACF-Hersteller Asaş Aluminyum ausgeschlossen hatte, weil sein Gewinn zu niedrig war, während sie alle mit Gewinn arbeitenden Unternehmen im Bereich der Strangpresserzeugnisse unabhängig von der Höhe ihres individuellen Gewinns als potenziell repräsentative Hersteller in Betracht zog. Zhongji brachte darüber hinaus vor, die Rentabilität von Asaş Aluminyum sei für die ACF-Branche nicht unangemessen.

    (192)

    Die Kommission bemerkte, dass die Zugrundelegung zusammengefasster und gewogener Finanzdaten einer Gruppe von Unternehmen mit angemessenen Gewinnzahlen (kein negatives oder über dem Kostendeckungsniveau) für den Zweck der Ermittlung angemessener Werte für VVG-Kosten und Gewinn geeigneter ist als die Untersuchung der Leistungen eines einzigen Herstellers. Wie in Erwägungsgrund 177 sowie in den Aktenvermerken ausgeführt, kann in diesem Fall ein auf die Daten eines einzigen Unternehmens gestützter Gewinn nahe der Kostendeckung nicht als angemessen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung angesehen werden.

    (193)

    Zhongji brachte weiter vor, dass die Ergebnisse der Kommission hinsichtlich der für repräsentative Hersteller heranzuziehenden Finanzdaten angepasst werden müssten, sobald Daten für 2020 zur Verfügung stünden. Die Daten für 2019, so Zhongji, seien von der COVID-19-Pandemie sowohl bei chinesischen Herstellern als auch bei anderen Herstellern in potenziellen repräsentativen Ländern weitgehend unbeeinträchtigt geblieben, während sich die Pandemie auf die Daten für 2020 in vollem Umfang ausgewirkt habe.

    (194)

    In ihrer Antwort merkte die Kommission zunächst an, dass die COVID-19-Pandemie erst im März 2020 zur Pandemie erklärt wurde (101) und sich somit nur um ein Vierteljahr mit dem UZ überschneidet. Zweitens umfasste der UZ den Zeitraum vom Juli 2019 bis zum Juni 2020, was bedeutet, dass die Daten für 2019 und für 2020 für die Bewertung der Kommission gleichermaßen relevant sind. In jedem Fall hat die Kommission keine für den vorliegenden Fall relevanten verfügbaren Finanzdaten für 2020 ermittelt. Darüber hinaus ist das Vorbringen von Zhongji betreffend die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf die Hersteller nicht substanziiert und erscheint angesichts der Leistung der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller im UZ im Vergleich zu 2019 nicht plausibel.

    (195)

    Abschließend ist festzuhalten, dass Finanzdaten für einen repräsentativen Pool von Herstellern von Aluminiumstrangpresserzeugnissen, die als Anhaltspunkt für die Lage und den Gewinn im Segment der Aluminiumhalbzeuge (einschließlich ACF) dienen können, verfügbar sind und als zur Festlegung des Normalwerts gemäß Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung angemessen angesehen werden.

    3.4.4.   Niveau des Sozial- und Umweltschutzes

    (196)

    Nachdem die Türkei angesichts aller genannten Elemente in diesem Stadium der Untersuchung als geeignetes repräsentatives Land ermittelt worden war, erübrigte sich eine Bewertung des Niveaus des Sozial- und Umweltschutzes nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a erster Gedankenstrich letzter Satz der Grundverordnung.

    3.4.5.   Schlussfolgerung

    (197)

    In Anbetracht der vorstehenden Analyse und im Einklang mit Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung beabsichtigt die Kommission (entsprechend dem zweiten Aktenvermerk), die Türkei als geeignetes repräsentatives Land zugrunde zu legen und die Finanzdaten der in Erwägungsgrund 223 aufgeführten Hersteller von Aluminiumstrangpresserzeugnissen heranzuziehen.

    3.5.   Verwendete Quellen für die Ermittlung unverzerrter Kosten für Produktionsfaktoren

    (198)

    Anhand der von interessierten Parteien übermittelten Informationen und anderen im Dossier enthaltenen sachdienlichen Informationen legte die Kommission im ersten Aktenvermerk eine erste Aufstellung der Produktionsfaktoren wie Materialien, Energie und Arbeit vor, die für die Herstellung der untersuchten Ware verwendet wurden.

    (199)

    Nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung ermittelte die Kommission ferner Quellen, die für die Bestimmung unverzerrter Preise und Vergleichswerte herangezogen werden könnten. Die wichtigste Quelle, die die Kommission vorschlug, war der Global Trade Atlas (im Folgenden „GTA“). Schließlich führte die Kommission noch die Codes des Harmonisierten Systems (HS) für die Produktionsfaktoren auf, die auf der Grundlage der von den interessierten Parteien vorgelegten Informationen im ersten Aktenvermerk zunächst als für die GTA-Analyse geeignet angesehen wurden.

    (200)

    Die Kommission forderte die interessierten Parteien auf, hierzu Stellung zu nehmen und öffentlich zugängliche Informationen über unverzerrte Werte für jeden der im ersten Aktenvermerk genannten Produktionsfaktoren vorzuschlagen. Darauf aktualisierte die Kommission im zweiten Aktenvermerk die Informationen für eine Reihe von Produktionsfaktoren auf der Grundlage der von den interessierten Parteien erhaltenen Stellungnahmen.

    (201)

    Des Weiteren wurde von der Kommission festgestellt, dass zahlreiche Produktionsfaktoren, die anfänglich in den Aktenvermerken aufgezählt waren, für den Zweck der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts außer Acht zu lassen sind, da sie de facto von keinem der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller bei der Herstellung von ACF genutzt wurden (siehe auch Erwägungsgründe 230 bis 231 für weitere Einzelheiten).

    (202)

    Angesichts der vorstehenden Ausführungen wurden zur Ermittlung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung die folgenden Produktionsfaktoren und Quellen für die Türkei ermittelt:

    Tabelle 2

    Produktionsfaktoren für ACF

    Produktionsfaktor

    Warencode

    Unverzerrter Wert

    Maßeinheit

    Rohstoffe

    Aluminium-Rohblöcke

    7601 10

    12,73

    CNY/KG

    Aluminiumbarren

    7601 20 20

    13,91

    CNY/KG

    Aluminiumvorwalzbänder

    7606 12 92

    26,06

    CNY/KG

    Walzöl („Testbenzin“)

    2710 12 21

    5,92

    CNY/KG

    Walzölzusätze

    2710 12 21

    5,92

    CNY/KG

    Aluminiumschrott

    7602 00 19

    11,01

    CNY/KG

    Arbeit

    Arbeitskosten im verarbeitenden Gewerbe

    NACE C.24

    59,97

    CNY/Stunde

    Energie

    Strom

    Statistikinstitut der Türkei Verbrauchsband 70 000 MWh<Verbrauch<150 000  MWh

    0,51

    CNY/KWh

    Strom

    Statistikinstitut der Türkei Verbrauchsband 150 000  MWh<Verbrauch

    0,48

    CNY/KWh

    3.5.1.   Für den Herstellungsprozess verwendete Rohstoffe

    (203)

    Zur Ermittlung des unverzerrten Rohstoffpreises legte die Kommission den im GTA ausgewiesenen, gewogenen durchschnittlichen Preis (CIF) für Einfuhren in das repräsentative Land aus allen Drittländern mit Ausnahme der VR China und der Länder, die kein Mitglied der WTO sind und in Anhang I der Verordnung 2015/755 aufgeführt sind, zugrunde. Die Kommission beschloss, die Einfuhren aus der VR China auszuklammern, da es aufgrund nennenswerter Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung nicht angemessen war, die Inlandspreise und -kosten in China heranzuziehen (siehe Abschnitt 3.3.1). Da es keine Belege dafür gibt, dass dieselben Verzerrungen sich nicht ebenso sehr auf die zur Ausfuhr bestimmten Waren auswirken, vertrat die Kommission die Auffassung, dass dieselben Verzerrungen auch die Ausfuhren beeinflussten. Der gewogene durchschnittliche Einfuhrpreis wurde gegebenenfalls um Einfuhrzölle berichtigt.

    (204)

    Die Kommission gab die Transportkosten der mitarbeitenden ausführenden Hersteller für die Rohstofflieferung als Prozentsatz der tatsächlichen Kosten dieser Rohstoffe an und wandte anschließend denselben Prozentsatz auf die unverzerrten Kosten derselben Rohstoffe an, um die unverzerrten Transportkosten zu ermitteln. Die Kommission vertrat die Auffassung, dass es angemessen war, im Rahmen dieser Untersuchung das Verhältnis zwischen den Rohstoffkosten des ausführenden Herstellers und den angegebenen Transportkosten als Anhaltspunkt für die Schätzung der unverzerrten Transportkosten für Rohstoffe bei Lieferung bis zum Werk des Unternehmens heranzuziehen.

    (205)

    Bei einigen wenigen Produktionsfaktoren machten die den mitarbeitenden ausführenden Herstellern tatsächlich entstandenen Kosten im Untersuchungszeitraum nur einen geringfügigen Teil der gesamten Rohstoffkosten aus. Da der dafür verwendete Wert unabhängig von der verwendeten Quelle keine nennenswerten Auswirkungen auf die Berechnung der Dumpingspanne hatte, behandelte die Kommission diese Produktionsfaktoren wie in Erwägungsgrund 227 erläutert als Verbrauchsmaterialien.

    (206)

    In seiner Antwort auf den zweiten Aktenvermerk brachte Zhongji vor, dass die Datenbanken, auf die sich die Kommission stütze (insbesondere GTA und D&B), nicht allgemein verfügbar und nur für Abonnenten zugänglich seien, und dass eine Partei ohne ein Abonnement ihr Recht auf Verteidigung nicht angemessen ausüben könne. Außerdem drückte Zhongji seine Besorgnis hinsichtlich der Verlässlichkeit der in der Datenbank D&B enthaltenen Daten aus und verwies auf Ungenauigkeiten, die es in den in die Datenbank eingetragenen Daten für das verbundene Unternehmen von Zhongji in Hongkong entdeckt habe. Schließlich brachte Zhongji vor, die Kommission habe im zweiten Aktenvermerk die aktualisierten Werte, die sie für die einzelnen Produktionsfaktoren zugrunde legen wolle, sowie die zugrunde liegenden Quelldaten und die durchgeführten Berechnungen nicht offengelegt.

    (207)

    Zum Ersten wies die Kommission darauf hin, dass die Daten nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung nicht „öffentlich zugänglich“ sein müssen, sondern „ohne Weiteres verfügbar“. Die Kommission merkte an, dass „öffentlich zugänglich“ bedeutet, dass etwas der allgemeinen Öffentlichkeit zur Verfügung steht, während unter „ohne Weiteres verfügbar“ zu verstehen ist, dass etwas jedem zur Verfügung steht, sofern bestimmte Voraussetzungen wie die Zahlung einer Gebühr erfüllt sind. Zweitens ist die Datenbank D&B ein umfassendes und weithin genutztes und anerkanntes Unternehmensverzeichnis, das die Kommission unterschiedslos herangezogen hat, um Hersteller in potenziellen repräsentativen Ländern zu ermitteln. Die potenziellen Ungenauigkeiten, die in der Datenbank hinsichtlich des verbundenen Unternehmens von Zhongji in Hongkong enthalten sein sollen, wurden nicht belegt. Für dieses Unternehmen sind in der Datenbank D&B (102) nicht einmal Aufzeichnungen vorhanden und darüber hinaus enthält der von Zhongji vorgelegte Auszug eher modellierte als tatsächliche Einnahmen. In jedem Fall könnten die angeblichen Ungenauigkeiten die Zuverlässigkeit der von der Kommission in diesem Fall zugrunde gelegten Daten nicht erschüttern, da die Daten für das verbundene Unternehmen von Zhongji in Hongkong in keiner Weise für den Zweck der Anwendung von Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung genutzt wurden. Drittens wurden alle Informationen, die zur rechnerischen Ermittlung des Normalwerts für ausführende Hersteller herangezogen wurden, einschließlich aller zugrunde gelegten Daten und der detaillierten Berechnungen den Herstellern im Rahmen allgemeiner oder unternehmensspezifischer Unterrichtungen zur Verfügung gestellt, wodurch die genannten Unternehmen in die Lage versetzt wurden, ihr Recht auf Verteidigung ordnungsgemäß auszuüben. Daher wurde dieses Vorbringen zurückgewiesen.

    (208)

    In der Antwort auf den zweiten Aktenvermerk beanstandeten sowohl Donghai als auch Zhongji wiederholt die Einbeziehung des im repräsentativen Land gezahlten Einfuhrzolls für jeden bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts verwendeten Rohstoff. Nach Ansicht von Zhongji verzerre die Kommission durch Einbeziehung der Einfuhrzölle die Kosten und gelange so nicht zu den unverzerrten Herstellkosten in China. Zhongji brachte weiter vor, dass die entsprechenden Kosten in China im Einklang mit Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung keine Einfuhrzölle enthielten, da die Inputs im Inland hergestellt würden. Außerdem und in ähnlicher Weise brachte Donghai vor, dass die Einbeziehung der Einfuhrzölle für Rohstoffe, die chinesische Unternehmen im Inland gekauft hätten, nicht als angemessen angesehen werden könne, da im Einklang mit Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung die Bewertung für jeden Ausführer und jeden Hersteller getrennt vorzunehmen sei.

    (209)

    Es wird darauf hingewiesen, dass zum Zwecke der Anwendung des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung das Ziel darin besteht, unverzerrte Preise der Inputs in den repräsentativen Märkten zu ermitteln. Sofern keine Daten zu Inlandspreisen in den möglichen repräsentativen Ländern verfügbar sind (was auch hier der Fall ist), werden Daten zu Einfuhrpreisen angewandt, die für die Kommission ohne Weiteres verfügbar sind. Um zu einem angemessenen Näherungswert zu gelangen, der einen unverzerrten Inlandspreis im Inlandsmarkt des ausgewählten repräsentativen Landes repräsentiert, müssen die ermittelten Einfuhrpreise durch Hinzurechnen der einschlägigen Einfuhrzölle berichtigt werden, weil diese ebenfalls den tatsächlichen Preis auf dem Inlandsmarkt beeinflussen. Ohne Einfuhrzölle wären diese Preise für den Marktpreis im repräsentativen Land nicht repräsentativ. Darüber hinaus wurde diese Bewertung bei der Festlegung der jeweiligen Dumpingspanne für jeden in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller getrennt vorgenommen. Die Vorbringen der Parteien waren daher zurückzuweisen.

    (210)

    In ihrer Antwort auf den zweiten Aktenvermerk brachten sowohl Donghai als auch Zhongji vor, dass der Aluminiumschrott, den sie bei ihrer Herstellung von ACF erzeugten, von gleicher oder ähnlicher Reinheit sei wie Aluminium-Rohblöcke und dass der Schrott im Gießstadium in derselben Weise genutzt werde wie Aluminium-Rohblöcke. Demzufolge beziehe sich der von der Kommission in den Aktenvermerken angegebene HS-Code (7602 00) oder sogar der achtstellige Code 7602 00 90 auf ein anderes Erzeugnis, nämlich Aluminiumschrott aus verschiedenen Quellen, mit geringerer Reinheit und anderer Zusammensetzung der Legierung, der der Qualität des Schrotts nicht entspreche, den die Unternehmen tatsächlich erzeugten.

    (211)

    Die Kommission stellte zunächst gestützt auf die die von Donghai und Zhongji während des Fernabgleichs vorgelegten Belege fest, dass der von diesen ausführenden Herstellern verwendete (und verkaufte) Aluminiumschrott nicht dasselbe Preisniveau wie Aluminium-Rohblöcke aufwies, sondern dass je nach seiner Qualität ein Preisabschlag vorgenommen wurde, um dem Reinheitsgrad des Schrotts Rechnung zu tragen. Damit bestätigte sich, dass der Preis von Aluminium-Rohblöcken höher war als der Preis des entstehenden Aluminiumschrotts.

    (212)

    Zweitens stellte die Kommission fest, dass bei dem einschlägigen Warencode in der türkischen Nomenklatur zwischen sogenanntem aus der Herstellung stammenden Schrott unter dem achtstelligen Code 7602 00 19 und Schrott unter dem achtstelligen Code 7602 00 90 unterschieden wird. Auf der Grundlage der Überprüfung der jeweiligen Codes und der von den Parteien vorgebrachten Argumente scheint der Warencode 7602 00 19 die Art von Schrott besser widerzuspiegeln, die sowohl von Donghai als auch von Zhongji verbraucht und erzeugt wird. Die Kommission beschloss daher, als Vergleichswert den Einfuhrpreis unter dem Warencode 7602 00 19 heranzuziehen und nicht, wie von den Unternehmen vorgeschlagen, den Einfuhrpreis für Rohblöcke.

    (213)

    In seiner Antwort auf den zweiten Aktenvermerk brachte Zhongji vor, dass die Zugrundelegung auf den achtstelligen Warencode für Vorwalzbänder (7606 12 92) gestützter türkischer Einfuhrdaten aus dem GTA nicht repräsentativ sei und nicht Zhongjis Kosten für Vorwalzbänder entspreche. Genauer gesagt argumentierte Zhongji, die im GTA angegebenen türkischen Preise seien höher als die Preise in der Union. Außerdem, so das Unternehmen, umfassten die Einfuhrdaten für den Warencode 7606 12 92 auch Vorwalzbänder für Flugzeugteile und die Automobilindustrie, was angeblich zu einer deutlichen Überhöhung der Preise führe. Zhongji brachte weiter vor, dass die GTA-Daten nicht zwischen verschiedenen Arten von Legierungen unterschieden. Während Zhongji bei seinen Vorwalzbändern nur bestimmte billigere Legierungsarten verwende, umfassten die von der Kommission zugrunde gelegten GTA-Daten alle Arten von Legierungen. Zhongji beantragte daher, die GTA-Daten gestützt auf den im CRU-Bericht (103) aufgeführten Preis einer spezifischen Legierung zu berichtigen, die hinsichtlich der chemischen und metallischen Bestandteile mit den von Zhongji genutzten Qualitäten vergleichbar ist. Zhongji brachte vor, dass sich auch der Antrag auf CRU-Daten stütze, gerade im Kontext der Türkei als eines repräsentativen Landes. Donghai übermittelte ein ähnliches Vorbringen und argumentierte, dass die Zugrundelegung von CRU-Daten angemessener sei, da sie ermögliche, Erzeugnisse auf der Grundlage spezifischer Legierungsarten zu unterscheiden. Schließlich brachte Zhongji vor, dass verschiedene im GTA enthaltene Einfuhrgeschäfte für Vorwalzbänder ungewöhnlich hohe Stückpreise aufwiesen und ausgeklammert werden sollten.

    (214)

    Als Vorbemerkung wird daran erinnert, dass die Kommission im Einklang mit Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung darauf abzielte, die entsprechenden Herstellkosten in einem geeigneten repräsentativen Land mit einem ähnlichen Stand der wirtschaftlichen Entwicklung wie im Ausfuhrland zu ermitteln, oder, falls sie dies für angemessen hielt, auf internationaler Ebene gewonnene, unverzerrte Preise, Kosten oder Vergleichswerte. (104)

    (215)

    Im vorliegenden Fall sind Einfuhrpreise für die Türkei in der GTA-Datenbank verfügbar. (105) In Bezug auf Vorwalzbänder sind achtstellige GTA-Daten verfügbar, was es der Kommission ermöglicht, speziell die Einfuhren von Vorwalzbändern mit der von den ACF-Herstellern verwendeten Dicke (Dicke unter 3 mm) herauszugreifen. Durch den achtstelligen Code werden sowohl dickere Vorwalzbänder als auch Folien ausgeschlossen, die für andere Endverwendungen wie Getränkedosen oder beschichtete Vorwalzbänder bestimmt sind. Daher werden in den achtstelligen GTA-Daten nicht nur alle Arten von Vorwalzbändern, die bei der Herstellung von ACF benutzt werden, erfasst, sondern es werden auch in beträchtlichem Umfang Vorwalzbandarten ausgeschlossen, die für andere Verwendungen benutzt werden. Daher sind diese Daten für den Zweck der Anwendung des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung geeignet.

    (216)

    Außerdem weisen die Daten aus dem CRU-Bericht im Vergleich zu den GTA-Daten, mit denen die von den ACF-Herstellern benutzten Vorwalzbänder zuverlässig erfasst werden, zahlreiche Eigenschaften auf, die sie für eine Verwendung weniger geeignet machen. Erstens betreffen die CRU-Daten, auf die sich Donghai und Zhongji stützen, nur Preise für Vorwalzbänder aus der spezifischen Legierungsart 1050. Die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller verwenden hingegen nicht nur andere Legierungen der Klasse 1xxx, sondern sie verwenden auch Legierungen der Klasse 8xxx, die bekanntermaßen eine höhere Qualität aufweisen (wie auch im Fernabgleich mit Zhongji bestätigt wurde) und daher für höhere Preise gehandelt werden als Legierungen der Klasse 1xxx, in beträchtlichen Mengen. Daher kann der Preis für die Legierung 1050 nicht als repräsentativ für die Preise von Vorwalzbändern, wie sie tatsächlich von ACF-Herstellern im Produktionsprozess verwendet werden, angesehen werden. Zudem bezogen sich die von den Parteien vorgeschlagenen CRU-Preise auf die Preise in verschiedenen EU-Mitgliedstaaten (Deutschland, Italien, Frankreich) und dem Vereinigten Königreich, und sie spiegelten daher weder die Lage in einem repräsentativen Land mit einem ähnlichen wirtschaftlichen Entwicklungsstand noch internationale Vergleichswerte wider. Darüber hinaus wurden die CRU-Daten zwar im Antrag verwendet, jedoch geschah dies eher zum Zweck der Ermittlung der Produktionskapazität und des Verbrauchs von ACF in der Türkei als zur Ermittlung der Vergleichswerte für die Produktionsfaktoren.

    (217)

    Schließlich berücksichtigte die Kommission die verfügbaren Einfuhrdaten für Vorwalzbänder insgesamt. Die Heranziehung eines Durchschnittspreises verringert die Auswirkungen potenziell ungewöhnlicher Preise am oberen und unteren Ende der Spanne, und sie spiegelt auch die Mischung unterschiedlicher Qualitäten der verwendeten Ausgangsmaterialien ( in diesem Fall z. B. die Legierungsarten der Klassen 1xxx und 8xxx) im betreffenden repräsentativen Markt wider.

    3.5.2.   Arbeit

    (218)

    Zur Festlegung des Vergleichswerts für Arbeitskosten zog die Kommission die jüngsten vom Statistikinstitut der Türkei veröffentlichten Statistiken heran. (106) Dieses Institut veröffentlicht detaillierte Informationen zu den Arbeitskosten in den verschiedenen Wirtschaftszweigen der Türkei. Die Kommission legte den Vergleichswert auf der Grundlage der Arbeitskosten pro Stunde für die Wirtschaftstätigkeit C.24 (Metallerzeugung und -bearbeitung) im Jahr 2016 fest. (107) Die Werte wurden ferner unter Heranziehung des vom Statistikinstitut der Türkei veröffentlichten Index der inländischen Erzeugerpreise (108) um die Inflation berichtigt, sodass sie die Kosten im Untersuchungszeitraum widerspiegelten.

    (219)

    Sowohl Donghai als auch Zhongji brachten vor, dass hinsichtlich des Vergleichswerts für Arbeitskosten die Herstellung von ACF den Tätigkeiten unter Code 25 (Herstellung von Metallerzeugnissen), nämlich Klasse 25.50 (Herstellung von Schmiede-, Press-, Zieh- und Stanzteilen, gewalzten Ringen und pulvermetallurgischen Erzeugnissen) oder Klasse 25.92 (Herstellung von Verpackungen und Verschlüssen aus Eisen, Stahl und NE-Metall) näher stehe als den Tätigkeiten unter Code C.24. Außerdem brachte Zhongji vor, einige Unionshersteller (Amcor und Carcano Antonio) seien in die NACE-Klasse 25.92 eingeordnet.

    (220)

    Die Kommission bemerkte, dass gestützt auf die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Union (die mit der internationalen UN-Klassifikation im Einklang steht) die Herstellung von Aluminium unter die Abteilung 24 fällt, genauer gesagt unter die Gruppe 24.4 (Erzeugung und erste Bearbeitung von NE-Metallen) und die Klasse 24.42. (109) Die genannte Klasse umfasst die Aluminiumherstellung einschließlich solcher Tätigkeiten wie die Herstellung von Aluminiumhalbzeug und die Herstellung von Aluminiumfolie. Die Tatsache, dass einige ACF-Hersteller unter einer anderen Klasse eingeordnet sein könnten (z. B. 25.92) bedeutet nur, dass diese Unternehmen unter anderem auch Metallverpackungen herstellen, die nicht als ACF angesehen werden. Daher hielt die Kommission an ihrem Standpunkt fest, dass sie den Vergleichswert unter Verwendung der Arbeitskosten für die Wirtschaftstätigkeit C.24 (Metallerzeugung und -bearbeitung) als Grundlage richtig festgelegt hatte, und die Vorbringen der Parteien waren zurückzuweisen.

    3.5.3.   Strom

    (221)

    Zur Ermittlung des Vergleichspreises für Strom verwendete die Kommission die vom Statistikinstitut der Türkei veröffentlichten Strompreise für Unternehmen (gewerbliche Verwender) in der Türkei. (110) Der Vergleichswert wurde auf der Grundlage des am 23. September 2020 veröffentlichten Strompreises ermittelt. Der herangezogene Preis ist der Durchschnitt des zweiten Halbjahrs 2019 und des ersten Halbjahrs 2020. Die Kommission verwendete die Daten zu den Strompreisen für gewerbliche Verwender in dem Verbrauchsband von 70 000 ≤ T < 150 000 MWh bzw. > 150 000 MWh. Die Kommission verwendete Nettopreise (ohne MwSt).

    3.5.4.   VVG-Kosten und Gewinne

    (222)

    Nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung muss der rechnerisch ermittelte Normalwert „einen unverzerrten und angemessenen Betrag für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten sowie für Gewinne beinhalten“. Außerdem muss ein Wert für die Herstellgemeinkosten ermittelt werden, um die Kosten zu erfassen, die in den Kosten der oben genannten Produktionsfaktoren nicht enthalten sind.

    (223)

    Zur Ermittlung eines unverzerrten und angemessenen Betrags für die VVG-Kosten und Gewinne zog die Kommission, wie in den Erwägungsgründen 190 bis 196 erläutert, die VVG-Kosten und Gewinne der fünf Unternehmen in der Türkei heran, die als Hersteller ähnlicher Ware (u. a. Aluminiumhalbzeuge), d. h. Aluminiumstrangpresserzeugnisse, ermittelt worden waren. Wie in den genannten Erwägungsgründen erläutert, zog die Kommission die Finanzdaten für 2019 heran, da es sich bei ihnen um die letzten verfügbaren Daten handelte und sie sich zudem zur Hälfte mit dem UZ überschneiden. Es wurden die Daten der folgenden fünf Unternehmen herangezogen:

    (1)

    Eksal Aluminyum Kalip Sanayi Ve Ticaret Limited Sirketi,

    (2)

    Okyanus Aluminyum Sanayi Ticaret Anonim Sirketi,

    (3)

    Cuhadaroglu Metal Sanayi Ve Pazarlama Anonim Sirketi

    (4)

    P.M.S. Metal Profil Aluminyum Sanayi Ve Ticaret Anonim Sirketi

    (5)

    Cansan Aluminyum Profil Sanayi Ve Ticaret Anonim Sirketi

    3.6.   Berechnung des Normalwerts

    (224)

    Auf der Grundlage der vorstehend beschriebenen unverzerrten Preise und Vergleichswerte ermittelte die Kommission nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung für jeden Warentyp rechnerisch den Normalwert auf der Stufe ab Werk.

    (225)

    Zur Ermittlung der unverzerrten direkten Herstellkosten jeder juristischen Person, die die betroffene Ware herstellt und ausführt, ersetzte die Kommission für jeden ausführenden Hersteller die Produktionsfaktoren, die sowohl von verbundenen als auch unabhängigen Parteien bezogen wurden, durch die Produktionsfaktoren in Tabelle 2.

    (226)

    Die Kommission ermittelte zunächst die unverzerrten direkten Herstellkosten auf der Grundlage der von jedem der Unternehmen eingekauften Produktionsfaktoren. Sie wandte anschließend die unverzerrten Stückkosten auf den tatsächlichen Verbrauch der einzelnen Produktionsfaktoren der mitarbeitenden ausführenden Hersteller an. Die Kommission verringerte die direkten Herstellkosten um die unverzerrten Kosten der im Herstellungsprozess wiederverwendeten Nebenprodukte.

    (227)

    Sodann fügte die Kommission die Herstellgemeinkosten hinzu, um die unverzerrten direkten Gesamtherstellkosten zu bestimmen. Die den mitarbeitenden ausführenden Herstellern entstandenen Herstellgemeinkosten wurden, wie in Erwägungsgrund 205 dargelegt, um die Kosten für Verbrauchsmaterialien erhöht und danach als Anteil an den direkten Herstellkosten ausgedrückt, die jedem der ausführenden Hersteller tatsächlich entstanden sind. Dieser Prozentsatz wurde auf die unverzerrten direkten Herstellkosten angewandt.

    (228)

    Schließlich rechnete die Kommission die VVG-Kosten und den Gewinn hinzu, die auf der Grundlage der fünf türkischen Unternehmen ermittelt wurden (siehe Erwägungsgrund 223). Die als prozentualer Anteil an den Umsatzkosten ausgedrückten und auf die unverzerrten direkten Gesamtherstellkosten angewandten VVG-Kosten beliefen sich auf 8,7 %. Der als prozentualer Anteil an den Umsatzkosten ausgedrückte und auf die unverzerrten direkten Gesamtherstellkosten angewandte Gewinn belief sich auf 7,5 %.

    (229)

    Auf dieser Grundlage berechnete die Kommission nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung den Normalwert pro Warentyp auf der Stufe ab Werk.

    (230)

    Donghai brachte vor, seine ACF produzierende Einheit sollte, soweit es um die Berechnung des Normalwerts gehe, zusammen mit anderen zu derselben Unternehmensgruppe („Nanshan-Group“) gehörenden Einheiten konsolidiert betrachtet werden, d. h., die Kommission sollte nur in Betracht ziehen, die Preise der Produktionsfaktoren, die die Nanshan-Group zu Beginn des Produktionsprozesses von einer unabhängigen Partei erwirbt, durch die Vergleichswertpreise zu ersetzen. Donghai verwies in diesem Zusammenhang auf die Praxis der Kommission in Bezug auf das für die Ermittlung des Ausfuhrpreises angewandte Konzept der „wirtschaftlichen Einheit“. In ähnlicher Weise brachte Zhongji vor, seine ACF produzierende Einheit beziehe die Mehrheit ihrer Vorwalzbänder von verbundenen Unternehmen, und die Kommission sollte zur rechnerischen Ermittlung des Normalwerts der produzierenden Einheit von Zhongji die Kostenkomponenten dieser verbundenen Unternehmen (für die Herstellung von Vorwalzbändern) berücksichtigen. Laut Zhongji sollte der Umstand, dass seine produzierende Einheit Teil einer integrierten Unternehmensgruppe sei und Rohstoffe von den verbundenen Einheiten beziehe, angemessen widergespiegelt werden und anders behandelt werden als ein Szenario, in dem Rohstoffe von nicht verbundenen Lieferanten bezogen würden.

    (231)

    Zunächst stellte die Kommission fest, dass das Konzept der „wirtschaftlichen Einheit“ bei der Festlegung des Ausfuhr- oder Inlandspreises angewandt wird, insofern es der Ermittlung des relevanten Preises für unabhängige Abnehmer und den möglichen Berichtigungen dieser Preise dient, wenn Inlandsverkäufe oder Ausfuhren über einen verbundenen Händler getätigt werden. Im Gegensatz hierzu bezieht sich die von Donghai und Zhongji aufgeworfene Frage auf den Herstellungsprozess, den die produzierenden Einheiten anwenden, und die relevanten Inputs, die sie verwenden, wenn sie die betroffene Ware herstellen. In dieser Hinsicht ist es die übliche Praxis der Kommission (die auch in diesem Fall angewandt wurde), für jede einzelne ausführende Herstellereinheit einen Normalwert gestützt auf den spezifischen Herstellungsprozess und die Inputs, wie sie von jeder juristischen Person, die die betroffene Ware herstellt, erworben werden, rechnerisch zu ermitteln. Der Antrag, dass der Herstellungsprozess auf konsolidierter Grundlage und unter Berücksichtigung von Produktionsfaktoren verbundener Hersteller für andere vorgelagerte Produkte als ACF festgelegt werden sollte, würde die gewerbliche und wirtschaftliche Realität der ACF produzierenden Einheiten verschleiern, indem zu Unrecht angenommen würde, dass eine Gruppe verbundener Unternehmen eine einzige integrierte Herstellereinheit darstelle. Daher wurden die Vorbringen von Donghai und Zhongji zurückgewiesen.

    3.7.   Ausfuhrpreis

    (232)

    Der erste in die Stichprobe einbezogene ausführende Hersteller, Donghai, führte die betroffene Ware über ein verbundenes Unternehmen mit Sitz in China in die Union aus, und der Ausfuhrpreis war nach Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis für die betroffene Ware beim Verkauf zur Ausfuhr in die Union.

    (233)

    Außerdem verkaufte Donghai die betroffene Ware in die Union auch über ein weiteres verbundenes Unternehmen in der Union, das als Einführer fungierte. Für diese Verkäufe wurde der Ausfuhrpreis nach Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung anhand des Preises rechnerisch ermittelt, zu dem die eingeführte Ware erstmals an unabhängige Abnehmer in der Union weiterverkauft wurde. Die Berichtigungen bezogen sich auf alle zwischen der Einfuhr und dem Weiterverkauf angefallenen Kosten, einschließlich VVG-Kosten und Gewinne, und wurden vorgenommen, um einen zuverlässigen Ausfuhrpreis frei Grenze der Union zu ermitteln.

    (234)

    Der zweite in die Stichprobe einbezogene ausführende Hersteller, Zhongji, führte die betroffene Ware unmittelbar an unabhängige Abnehmer in der Union sowie über ein verbundenes Unternehmen in Hongkong aus. Der Ausfuhrpreis für Zhongji war nach Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis der betroffenen Ware bei der Ausfuhr in die Union.

    (235)

    Der dritte in die Stichprobe einbezogene ausführende Hersteller, Xiamen, führte die betroffene Ware durch ein verbundenes Unternehmen mit Sitz in Hongkong und in geringeren Mengen direkt an unabhängige Abnehmer in der Union aus. Der Ausfuhrpreis für Xiamen war nach Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis der betroffenen Ware bei der Ausfuhr in die Union.

    3.8.   Vergleich

    (236)

    Die Kommission verglich den Normalwert und den Ausfuhrpreis der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller auf der Stufe ab Werk.

    (237)

    Um einen Vergleich sicherzustellen, nahm die Kommission nach Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung Berichtigungen des Normalwerts und/oder des Ausfuhrpreises zur Berücksichtigung von Unterschieden vor, die die Preise und ihre Vergleichbarkeit beeinflussten. Berichtigungen des Ausfuhrpreises wurden für Transport-, Versicherungs-, Bereitstellungs- und Verladekosten, Verpackungskosten, Provisionen, Preisnachlässe, Kreditkosten, Bankgebühren, Jahresendrabatte und Zölle vorgenommen.

    (238)

    Donghai wickelte sämtliche Ausfuhrverkäufe der betroffenen Ware über eine verbundene inländische Handelsgesellschaft in China ab, welche ACF entweder direkt an unabhängige Abnehmer in der Union oder über eine verbundene Handelsgesellschaft in Deutschland verkaufte. Laut Donghai trat der inländische Händler als interne Verkaufsabteilung der Herstellerunternehmen auf. Auf der Grundlage einer Bewertung der verfügbaren Belege gab die Kommission dem Vorbringen vorläufig statt, und es wurde für den inländischen Händler keine Berichtigung nach Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe i vorgenommen.

    (239)

    Zudem ist festzustellen, dass sowohl Zhongji als auch Xiamen im Untersuchungszeitraum ACF über verbundene Händler außerhalb der Union (in Hongkong) in die Union ausführten. Die Kommission kam zu dem Schluss, dass die Funktionen dieser Händler ähnlich wie die von Agenten waren, da sie einen Aufschlag für ihre Dienstleistungen erhielten.

    (240)

    In diesem Zusammenhang beantragte Zhongji die Anwendung des Status der „wirtschaftlichen Einheit“ auf seinen Händler mit Sitz in Hongkong. Es wird darauf hingewiesen, dass i) Xiamens Händler seinen Sitz nicht im Betrieb des Herstellers oder in dessen Nähe hatte und seine Buchführungsunterlagen in seinen eigenen Geschäftsräumen aufbewahrte, ii) der Händler zusätzlich zu seinen Handelstätigkeiten auch als Einkaufstelle für bestimmte Hilfsmaterialien für den Konzern auftritt und auch als Holdinggesellschaft des Konzerns an Hedging- und Finanzoperationen beteiligt ist, iii) anhand der überprüften Gewinn- und Verlustrechnung festgestellt wurde, dass der Gewinn des verbundenen Händlers alle relevanten Büroausgaben abdeckte, iv) der Händler das Ausfallrisiko der Abnehmer übernahm, v) der Händler bei Ausfuhrverkäufen der betroffenen Ware in die Union die Seefrachtkosten und Bankgebühren zahlte, vi) nicht alle von Xiamen hergestellten Waren durch den verbundenen Händler verkauft werden — rund [20 %-30 %] der Verkäufe der betroffenen Ware in die EU und 100 % der Verkäufe anderer Waren in die EU und andere Drittländer werden direkt von Xiamen getätigt. Aus diesen Gründen war das Vorbringen von Xiamen zurückzuweisen.

    (241)

    Infolgedessen wurde eine Berichtigung nach Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe i für Verkäufe durch die verbundenen Unternehmen von Xiamen und Zhongji vorgenommen. Die Berichtigung bestand, in analoger Anwendung des Artikels 2 Absatz 9, im Abzug der VVG-Kosten der jeweiligen Handelsgesellschaften und eines auf der Grundlage der Gewinnspanne des einzigen im vorliegenden Fall mitarbeitenden unabhängigen Einführers angesetzten Gewinns.

    3.9.   Dumpingspannen

    (242)

    Für die in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden ausführenden Hersteller verglich die Kommission nach Artikel 2 Absätze 11 und 12 der Grundverordnung den gewogenen durchschnittlichen Normalwert jedes Typs der gleichartigen Ware mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis des entsprechenden Typs der betroffenen Ware, um die Dumpingspanne zu berechnen.

    (243)

    Bei den nicht in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden ausführenden Herstellern ermittelte die Kommission die gewogene durchschnittliche Dumpingspanne nach Artikel 9 Absatz 6 der Grundverordnung. Diese Spanne wurde folglich auf der Grundlage der Spannen für die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller berechnet.

    (244)

    Auf dieser Grundlage beträgt die vorläufige Dumpingspanne der mitarbeitenden ausführenden Hersteller, die nicht in die Stichprobe einbezogen wurden, 69,6 %.

    (245)

    Bei allen anderen ausführenden Herstellern in China ermittelte die Kommission die Dumpingspanne nach Artikel 18 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen. Zu diesem Zweck bestimmte die Kommission den Grad der Mitarbeit der ausführenden Hersteller. Der Grad der Mitarbeit wird gestützt auf die Menge der Ausfuhren der mitarbeitenden ausführenden Hersteller in die Union, ausgedrückt als Anteil an den Gesamtausfuhren, die laut den Einfuhrstatistiken von Eurostat aus dem betroffenen Land in die Union getätigt wurden, festgelegt.

    (246)

    Die Mitarbeit wird in diesem Fall als hoch eingestuft, da die Ausfuhren der mitarbeitenden ausführenden Hersteller mehr als 90 % der im Untersuchungszeitraum getätigten Gesamtausfuhren in die Union ausmachten. Daher sah es die Kommission als angemessen an, die für alle anderen nicht mitarbeitenden ausführenden Hersteller anwendbare landesweite Dumpingspanne in Höhe der höchsten Dumpingspanne, die bei den in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern festgestellt wurde, nämlich bei Donghai, festzulegen. Die auf diese Weise ermittelte Dumpingspanne betrug 98,9 %.

    (247)

    Die vorläufigen Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, betragen:

    Unternehmen

    Vorläufige Dumpingspanne

    Yantai Donghai Aluminum Foil Co., Ltd.

    98,9  %

    Jiangsu Zhongji Lamination Materials Co., Ltd.

    81,5  %

    Xiamen Xiashun Aluminium Foil Co., Ltd.

    16,1  %

    Andere mitarbeitende Unternehmen

    69,6  %

    Alle übrigen Unternehmen

    98,9  %

    4.   SCHÄDIGUNG

    4.1.   Definition des Wirtschaftszweigs der Union und der Unionsproduktion

    (248)

    Wie in Erwägungsgrund 39 dargelegt, endete der Übergangszeitraum für den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union am 31. Dezember 2020 und das Vereinigte Königreich unterlag ab dem 1. Januar 2021 nicht mehr dem Unionsrecht. Die Kommission forderte die interessierten Parteien daher auf, aktualisierte Informationen auf Ebene der EU-27 zu übermitteln. Die nachstehenden Indikatoren sowie die Preisunterbietungs- und Zielpreisunterbietungsspannen wurden demzufolge ausschließlich auf der Grundlage von Daten auf Ebene der EU-27 berechnet.

    (249)

    Die gleichartige Ware wurde im Untersuchungszeitraum von elf Herstellern in der Union hergestellt. Sie bilden den „Wirtschaftszweig der Union“ im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Grundverordnung.

    (250)

    Die Gesamtproduktion der Union im Untersuchungszeitraum betrug etwa 209 000 Tonnen. Die Kommission ermittelte diese Zahl auf der Grundlage aller verfügbaren Informationen über den Wirtschaftszweig der Union, wie die Antworten auf den Antidumping-Fragebogen durch die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller oder die Antworten auf den makroökonomischen Fragebogen durch nicht in die Stichprobe einbezogene Unionshersteller. Diese Daten wurden im Hinblick auf Zuverlässigkeit und Vollständigkeit mit den Zahlen im Antrag abgeglichen. Wie in Erwägungsgrund 27 erwähnt, entfielen auf die drei Unionshersteller in der Stichprobe mehr als 50 % der gesamten Unionsproduktion der gleichartigen Ware.

    4.2.   Bestimmung des relevanten Unionsmarktes

    (251)

    Um festzustellen, ob der Wirtschaftszweig der Union eine Schädigung erlitt, und um den Verbrauch und die verschiedenen Wirtschaftsindikatoren für die Lage des Wirtschaftszweigs der Union zu ermitteln, untersuchte die Kommission, ob und inwieweit die nachfolgende Verwendung der vom Wirtschaftszweig der Union produzierten gleichartigen Ware bei der Analyse berücksichtigt werden musste.

    (252)

    Dabei und um vom Wirtschaftszweig der Union ein möglichst vollständiges Bild zu erhalten, beschaffte sich die Kommission Daten für die gesamte Geschäftstätigkeit im Zusammenhang mit ACF und untersuchte, ob die Produktion für den Eigenbedarf oder für den freien Markt bestimmt war.

    (253)

    Die Kommission stellte fest, dass ein Teil der Gesamtproduktion der Unionshersteller für den Eigenbedarfsmarkt bestimmt war, wie aus Tabelle 3 hervorgeht. Der Eigenbedarfsmarkt nahm im Bezugszeitraum zu, blieb aber mit etwa 15 % des Verbrauchs im UZ auf einem relativ niedrigen Niveau. Die Kommission verfügt jedoch in diesem Stadium der Untersuchung über keine schlüssigen Nachweise, ob die Unternehmen, die ACF für die nachgelagerte Produktion verwenden, eine freie Auswahl der Lieferanten haben oder nicht, da die Informationen über Eigenbedarfsverkäufe auf Daten gestützt sind, die von nicht in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen gesammelt wurden. Die Kommission vertrat vorläufig die Ansicht, dass zwischen ihnen Wettbewerb bestehen könnte, und demzufolge werden alle Marktanteile auf der Grundlage des gesamten Verbrauchs in der EU berechnet. In diesem Stadium ist dies der konservativste Ansatz und in jedem Fall verändert er nicht die Ergebnisse hinsichtlich der Schädigung.

    (254)

    Die Kommission untersuchte bestimmte Wirtschaftsindikatoren für den Wirtschaftszweig der Union ausschließlich anhand von Daten für den freien Markt. Diese Indikatoren sind: Verkaufsmenge und Verkaufspreise auf dem Unionsmarkt, Wachstum, Ausfuhrmengen und -preise, Rentabilität, Kapitalrendite (ROI) und Cashflow. Sofern möglich und angezeigt, wurden diese Feststellungen der Untersuchung mit den Daten zum Eigenbedarfsmarkt verglichen, um zu einem lückenlosen Bild der Lage des Wirtschaftszweigs der Union zu gelangen.

    (255)

    Eine sinnvolle Untersuchung der übrigen Wirtschaftsindikatoren konnte aber nur unter Bezug auf die gesamte Wirtschaftstätigkeit unter Einbeziehung des Eigenbedarfs des Wirtschaftszweigs der Union erfolgen. Dabei handelt es sich um Produktion, Produktionskapazität, Kapazitätsauslastung, Investitionen, Lagerbestände, Beschäftigung, Produktivität, Lohnkosten und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten. Diese Indikatoren hängen von der gesamten Wirtschaftstätigkeit ab, unabhängig davon, ob die Produktion für den Eigenbedarf oder zum Verkauf auf dem freien Markt bestimmt ist.

    4.3.   Unionsverbrauch

    (256)

    Die Kommission ermittelte den Unionsverbrauch auf der Grundlage der Antworten der Unionshersteller auf den Antidumping-Fragebogen, den makroökonomischen Fragebogen sowie die Einfuhren, gestützt auf Daten von Eurostat.

    (257)

    Der Unionsverbrauch entwickelte sich im Bezugszeitraum wie folgt:

    Tabelle 3

    Unionsverbrauch (in Tonnen)

     

    2017

    2018

    2019

    UZ

    Unionsverbrauch insgesamt

    201 282

    201 696

    191 085

    189 149

    Index

    100

    100

    95

    94

    Eigenbedarfsmarkt

    27 209

    27 340

    28 727

    29 128

    Index

    100

    100

    106

    107

    Freier Markt

    174 073

    174 356

    162 358

    160 021

    Index

    100

    100

    93

    92

    Quelle: in die Stichprobe einbezogene sowie nicht in die Stichprobe einbezogene Unionshersteller und Eurostat.

    (258)

    Während des Bezugszeitraums stieg der Verbrauch zunächst im Jahr 2018 um weniger als 1 %, um dann im Jahr 2019 um 5 % und im UZ nochmals um 1 % abzunehmen. Insgesamt nahm der Verbrauch im Bezugszeitraum um 6 % ab. Diese Abnahme ist zumindest teilweise durch die allgemeinen Leitlinien für eine Kreislaufwirtschaft verursacht, die die EU im Jahr 2019 ankündigte und die auch Wiederverwertbarkeitsziele für Grundstoffe wie Aluminium, Stahl, Glas usw. umfassen. Die Laminate, für die dünne Folien in Verbindung mit anderen Grundstoffen wie Kunststoffschichten, Papier usw. verwendet werden, werden strengen Prüfungen unterzogen, da sie mit den bestehenden Technologien kaum wieder verwertet werden können. Das hatte negative Auswirkungen auf die Nachfrage nach dünner Aluminiumfolie.

    (259)

    Der Verbrauch scheint von der COVID-19-Pandemie nicht beeinträchtigt gewesen zu sein. Laut den von den Unionsherstellern vorgelegten Informationen steigerte die Lebensmittelhortung zu Beginn der Pandemie den Verbrauch zunächst, jedoch wurden diese Lebensmittel im Laufe der nächsten Monate verbraucht, wodurch die Verkäufe von Lebensmittelverpackungen leicht abnahmen.

    4.4.   Einfuhren aus dem betroffenen Land

    4.4.1.   Menge und Marktanteil der Einfuhren aus dem betroffenen Land

    (260)

    Die Kommission ermittelte die Einfuhrmenge anhand von zwei der Eurostat-Datenbank entnommenen TARIC-Codes (111). Der Marktanteil der Einfuhren wurde auf der Grundlage der Menge der Einfuhren aus dem betroffenen Land im Vergleich zur Menge des in Tabelle 3 ausgewiesenen Unionsverbrauchs insgesamt ermittelt.

    (261)

    Die Einfuhren aus dem betroffenen Land entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

    Tabelle 4

    Einfuhrmenge und Marktanteil

     

    2017

    2018

    2019

    UZ

    Menge der Einfuhren aus dem betroffenen Land (in Tonnen)

    36 660

    42 343

    46 595

    44 276

    Index

    100

    115

    127

    121

    Marktanteil

    18  %

    21  %

    24  %

    23  %

    Index

    100

    115

    134

    129

    Quelle: Eurostat.

    (262)

    Die Menge der Einfuhren aus der VR China nahm im Bezugszeitraum um 21 % zu, ihr Marktanteil stieg um 5 Prozentpunkte und erreichte im UZ 23 %. Vor der Pandemie, d. h. im Jahr 2019, erreichte der Marktanteil der Einfuhren aus der VR China sogar 24 %.

    4.4.2.   Preise der Einfuhren aus dem betroffenen Land und Preisunterbietung

    (263)

    Die Kommission ermittelte die Einfuhrpreise auf der Grundlage von Eurostat-Daten unter Anwendung der TARIC-Codes wie in Erwägungsgrund 260 angegeben.

    (264)

    Der gewogene Durchschnittspreis der Einfuhren aus dem betroffenen Land entwickelte sich im Bezugszeitraum wie folgt:

    Tabelle 5

    Einfuhrpreise (in EUR/Tonne)

     

    2017

    2018

    2019

    UZ

    Einfuhrpreis

    2 869

    2 893

    2 801

    2 782

    Index

    100

    101

    98

    97

    Quelle: Eurostat.

    (265)

    Die durchschnittlichen Preise der Einfuhren aus China sanken im Bezugszeitraum um 3 % von 2 869 EUR/Tonne auf 2 782 EUR/Tonne. Diese Preise blieben im Bezugszeitraum deutlich unter den in Tabelle 9 dargestellten Verkaufspreisen und Herstellkosten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller.

    (266)

    Die Kommission ermittelte die Preisunterbietung im Untersuchungszeitraum, indem sie folgende Faktoren miteinander verglich:

    die gewogenen durchschnittlichen Verkaufspreise je Warentyp der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller, die unabhängigen Abnehmern auf dem Unionsmarkt berechnet wurden, und zwar auf der Stufe ab Werk und

    die entsprechenden gewogenen Durchschnittspreise je Warentyp der bei den in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden chinesischen Herstellern bezogenen Einfuhren, die dem ersten unabhängigen Abnehmer auf dem Unionsmarkt in Rechnung gestellt wurden, auf der Grundlage des CIF-Preises (Kosten, Versicherung, Fracht) und mit angemessener Berichtigung zur Berücksichtigung von Zöllen und nach der Einfuhr angefallenen Kosten.

    (267)

    Der Preisvergleich wurde nach Warentyp getrennt für Geschäftsvorgänge auf derselben Handelsstufe nach gegebenenfalls erforderlichen Berichtigungen und unter Abzug von Rabatten und Preisnachlässen vorgenommen. Das Ergebnis des Vergleichs wurde ausgedrückt als Prozentsatz des von den Unionsherstellern in der Stichprobe im Untersuchungszeitraum theoretisch erzielten Umsatzes. Daraus ergab sich eine Preisunterbietungsspanne der Einfuhren aus dem betroffenen Land auf dem Unionsmarkt, die sich zwischen 3,9 % und 14,2 % bewegte. Die gewogene durchschnittliche Preisunterbietung betrug 10,8 %.

    4.5.   Wirtschaftslage des Wirtschaftszweigs der Union

    4.5.1.   Allgemeine Bemerkungen

    (268)

    Nach Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung umfasste die Untersuchung der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der Union eine Bewertung aller Wirtschaftsindikatoren, die für die Lage des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum relevant waren.

    (269)

    Wie in Erwägungsgrund 27 erläutert, wurde bei der Ermittlung einer etwaigen Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union mit einer Stichprobe gearbeitet.

    (270)

    Bei der Ermittlung der Schädigung unterschied die Kommission zwischen makroökonomischen und mikroökonomischen Schadensindikatoren. Die Kommission bewertete die makroökonomischen Indikatoren auf der Grundlage der Daten, die in den Antworten der in die Stichprobe einbezogenen Hersteller auf den Antidumping-Fragebogen sowie den Antworten der nicht in die Stichprobe einbezogenen Hersteller auf den makroökonomischen Fragebogen enthalten waren, und glich diese mit den Daten im Antrag ab. Die mikroökonomischen Indikatoren bewertete die Kommission anhand der Daten in den Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller. Beide Datensätze wurden als repräsentativ für die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union angesehen.

    (271)

    Bei den makroökonomischen Indikatoren handelt es sich um: Produktion, Produktionskapazität, Kapazitätsauslastung, Verkaufsmenge, Marktanteil, Wachstum, Beschäftigung, Produktivität, Höhe der Dumpingspanne und Erholung von früherem Dumping.

    (272)

    Bei den mikroökonomischen Indikatoren handelt es sich um: durchschnittliche Stückpreise, Stückkosten, Arbeitskosten, Lagerbestände, Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten.

    4.5.2.   Makroökonomische Indikatoren

    4.5.2.1.   Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

    (273)

    Die Unionsproduktion insgesamt, die Produktionskapazität und die Kapazitätsauslastung entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

    Tabelle 6

    Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

     

    2017

    2018

    2019

    UZ

    Produktionsmenge (in Tonnen)

    240 005

    240 349

    212 713

    208 976

    Index

    100

    100

    89

    87

    Produktionskapazität (in Tonnen)

    296 161

    283 091

    281 091

    278 319

    Index

    100

    96

    95

    94

    Kapazitätsauslastung

    81  %

    85  %

    76  %

    75  %

    Index

    100

    105

    93

    93

    Quelle: in die Stichprobe einbezogene sowie nicht in die Stichprobe einbezogene Unionshersteller.

    (274)

    Die Produktionsmenge blieb zwischen 2017 und 2018 nahezu unverändert und sank dann im Jahr 2019 und weiter im UZ. Die Gesamtproduktionsmenge sank im Bezugszeitraum um 13 %. Unter Berücksichtigung der Situation auf dem freien Markt und abnehmender Verkäufe (siehe Tabelle 7) steigerten die Unionshersteller ihre Eigenbedarfsverkäufe (siehe Tabelle 7) sowie ihre Ausfuhrverkäufe (siehe Tabelle 14), um ihre Produktion aufrechtzuerhalten und ihre Fixkosten zu senken. Trotz dieser Anstrengungen nahm die Produktionsmenge weiter ab.

    (275)

    Die Produktionskapazität sank im Bezugszeitraum um 6 %. Das war eine angemessene Reaktion, um die Schädigung angesichts der abnehmenden Verkäufe auf dem freien Markt, die die Produktion im Bezugszeitraum nach unten zogen, zu begrenzen. Da die Produktion stärker abnahm als die Produktionskapazität, fiel die Kapazitätsauslastung im Bezugszeitraum um 7 % und erreichte im UZ 75 %.

    4.5.2.2.   Verkaufsmenge und Marktanteil

    (276)

    Verkaufsmenge und Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

    Tabelle 7

    Verkaufsmenge und Marktanteil

     

    2017

    2018

    2019

    UZ

    Gesamtverkaufsmenge auf dem Unionsmarkt (in Tonnen)

    148 840

    144 726

    130 060

    132 227

    Index

    100

    97

    87

    89

    Marktanteil

    74  %

    72  %

    68  %

    70  %

    Index

    100

    97

    92

    95

    Verkäufe auf dem Eigenbedarfsmarkt (in Tonnen)

    22 378

    22 392

    23 972

    25 106

    Index

    100

    100

    107

    112

    Marktanteil der Verkäufe auf dem Eigenbedarfsmarkt

    11  %

    11  %

    13  %

    13  %

    Index

    100

    100

    113

    119

    Verkäufe auf dem freien Markt (in Tonnen)

    126 462

    122 334

    106 087

    107 120

    Index

    100

    97

    84

    85

    Marktanteil der Verkäufe auf dem freien Markt

    63  %

    61  %

    56  %

    57  %

    Index

    100

    97

    88

    90

    Quelle: In die Stichprobe einbezogene sowie nicht in die Stichprobe einbezogene Unionshersteller.

    (277)

    Die Gesamtverkäufe in der EU wiesen im Bezugszeitraum eine rückläufige Entwicklung auf, die -11 % erreichte. Die Abnahme zwischen 2018 und 2019 war am deutlichsten (-10 %), worauf eine leichte Zunahme um 2 % folgte, die mit Störungen der globalen Lieferketten durch den Ausbruch der COVID-19-Pandemie in der VR China zusammenfielen.

    (278)

    Wie in Erwägungsgrund 253 erläutert, war ein Teil der Gesamtproduktion der Unionshersteller für den Eigenbedarfsmarkt bestimmt. Dieser Teil machte 15 % des Unionsverbrauchs im UZ aus und nahm während des Bezugszeitraums um 12 % zu. Die Zunahme fand vor allem zwischen 2018 und 2019 und während des UZ statt.

    (279)

    Die Gesamtverkäufe des Wirtschaftszweigs der Union auf dem freien Markt gingen im Bezugszeitraum um 15 % zurück. Infolgedessen ging der Marktanteil der Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union auf dem freien Markt von 63 % im Jahr 2017 auf 57 % im Untersuchungszeitraum zurück. Nach einem Rückgang um 5 Prozentpunkte zwischen 2018 und 2019 stieg er zum Ende des UZ um 1 Prozentpunkt an.

    4.5.2.3.   Wachstum

    (280)

    Wie in Abschnitt 4.5.2.2. dargestellt, verlor der Wirtschaftszweig der Union vor dem Hintergrund eines rückläufigen Verbrauchs nicht nur Verkaufsmengen in der EU, sondern auch Marktanteile auf dem freien Markt.

    4.5.2.4.   Beschäftigung und Produktivität

    (281)

    Beschäftigung und Produktivität entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

    Tabelle 8

    Beschäftigung und Produktivität

     

    2017

    2018

    2019

    UZ

    Zahl der Beschäftigten

    2 220

    2 151

    2 072

    2 003

    Index

    100

    97

    93

    90

    Produktivität (in Tonnen/VZÄ)

    108

    112

    103

    104

    Index

    100

    103

    95

    97

    Quelle: In die Stichprobe einbezogene sowie nicht in die Stichprobe einbezogene Unionshersteller.

    (282)

    Die Beschäftigung ging im Bezugszeitraum um 10 % zurück, da der Wirtschaftszweig der Union versuchte, seine Nachhaltigkeit zu sichern und sich an der Nachfrage auf dem Inlandsmarkt zu orientieren.

    (283)

    Infolgedessen verbesserte sich die Produktivität im Jahr 2018 zunächst von 108 auf 112 Tonnen/VZÄ, ehe sie aufgrund der Verringerung der Produktionsmenge wieder zurückging. Die Gesamtproduktivität verschlechterte sich somit um 3 %. Der Grund hierfür liegt darin, dass im Jahr 2018 die Beschäftigung abnahm, während die Produktion relativ stabil blieb. Von 2019 bis zum Ende des UZ fiel jedoch wegen der niedrigeren Verkäufe die Produktion rascher als die Beschäftigung, was zu einer entsprechenden Abnahme der Produktivität führte.

    4.5.2.5.   Höhe der Dumpingspanne und Erholung von früherem Dumping

    (284)

    Alle Dumpingspannen lagen deutlich über der Geringfügigkeitsschwelle. Die Auswirkungen der Höhe der tatsächlichen Dumpingspannen auf den Wirtschaftszweig der Union waren angesichts der Mengen und Preise der Einfuhren aus dem betroffenen Land erheblich.

    (285)

    Dies ist die erste Antidumpinguntersuchung zu der betroffenen Ware. Daher lagen keine Daten für eine Bewertung der Auswirkungen eines möglichen früheren Dumpings vor.

    4.5.3.   Mikroökonomische Indikatoren

    4.5.3.1.   Preise und die Preise beeinflussende Faktoren

    (286)

    Die gewogenen durchschnittlichen Verkaufsstückpreise, die den unabhängigen Abnehmern in der Union von den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern in Rechnung gestellt wurden, entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

    Tabelle 9

    Verkaufspreise in der Union

     

    2017

    2018

    2019

    UZ

    Durchschnittlicher Stückverkaufspreis auf dem freien Markt (in EUR/Tonne)

    3 396

    3 557

    3 408

    3 359

    Index

    100

    105

    100

    99

    Herstellstückkosten (in EUR/Tonne)

    3 423

    3 642

    3 733

    3 687

    Index

    100

    106

    109

    108

    Quelle: In die Stichprobe einbezogene Unionshersteller.

    (287)

    Die Verkaufspreise auf dem freien Markt stiegen zunächst von 3 396 EUR/Tonne auf 3 557 EUR/Tonne im Jahr 2018. Im Jahr 2019 sanken sie dann auf 3 408 EUR/Tonne, bevor sie im Untersuchungszeitraum weiter auf 3 359 EUR/Tonne zurückgingen.

    (288)

    Die Herstellstückkosten der in die Stichprobe einbezogenen Hersteller nahmen von 3 423 EUR/Tonne um 6 % im Jahr 2018 und im Jahr 2019 um weitere 3 % zu und erreichten 3 733 EUR/Tonne. Diese Zahl blieb während des UZ mehr oder weniger stabil. Einem der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entstanden Kosten im Zusammenhang mit einer Umstrukturierung (hauptsächlich Abfindungen), die sich auf die Herstellkosten im UZ auswirkten. Jedoch wären selbst ohne diese Kosten die Herstellstückkosten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller im UZ um 3 % höher als im Jahr 2017.

    (289)

    Die allgemeine Zunahme der Herstellstückkosten während des Bezugszeitraums wurde vor allem durch die Abnahme der Produktionsmenge um 13 % (für die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller um 15 %) verursacht. Abgesehen von außerordentlichen Umstrukturierungskosten zeigt sich dies besonders im Jahr 2019, als diese Kosten gering waren, jedoch die Produktionsabnahme für in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller sehr deutlich war (-19 %). Danach begannen alle in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller mit Anpassungsmaßnahmen, was zu einer leichten Verbesserung der Verkäufe und der Produktionsmenge während des UZ führte, die auch auf niedrigere Einfuhren aus der VR China nach dem Ausbruch der Pandemie zurückzuführen sind. Diese Eliminierung und Verringerung mancher Fixkosten führte zu einer Abnahme der Herstellstückkosten im UZ (sofern die Umstrukturierungskosten nicht berücksichtigt werden).

    4.5.3.2.   Arbeitskosten

    (290)

    Die durchschnittlichen Arbeitskosten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

    Tabelle 10

    Durchschnittliche Arbeitskosten je Beschäftigten

     

    2017

    2018

    2019

    UZ

    Durchschnittliche Arbeitskosten je Beschäftigen (in EUR)

    75 686

    80 542

    74 897

    94 489

    Index

    100

    106

    99

    125

    Quelle: In die Stichprobe einbezogene Unionshersteller.

    (291)

    Die durchschnittlichen Arbeitskosten je Beschäftigten nahmen im Jahr 2018 um 6 % zu und daraufhin im Jahr 2019 um 7 % ab. Danach nahmen sie im UZ um 26 % zu, was unter anderem durch die Umstrukturierungskosten verursacht ist, die einem Unionshersteller entstanden. Wenn diese außerordentlichen Kosten außer Acht gelassen werden, beläuft sich die Zahl im UZ auf [77 000-81 000], was einer Zunahme von [2-7] % seit 2017 entspricht.

    4.5.3.3.   Lagerbestände

    (292)

    Die Lagerbestände der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

    Tabelle 11

    Lagerbestände

     

    2017

    2018

    2019

    UZ

    Schlussbestände (in Tonnen)

    8 745

    8 598

    6 664

    7 491

    Index

    100

    98

    76

    86

    Schlussbestände als Prozentsatz der Produktion

    7,9  %

    7,9  %

    7,3  %

    8,2  %

    Index

    100

    99

    92

    103

    Quelle: In die Stichprobe einbezogene Unionshersteller.

    (293)

    Die Schlussbestände blieben während des gesamten Bezugszeitraums auf einem angemessenen Niveau. Da die ACF-Industrie in der Regel auftragsbezogen herstellt, ist dieser Indikator bei der Schadensanalyse insgesamt von geringerer Bedeutung.

    (294)

    Der prozentuale Anteil der Schlussbestände weist im Jahr 2019 eine leichte Abnahme und im UZ eine leichte Zunahme auf. Das sind aber keine außergewöhnlichen Schwankungen der Lagerbestände.

    4.5.3.4.   Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten

    (295)

    Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

    Tabelle 12

    Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite

     

    2017

    2018

    2019

    UZ

    Rentabilität der Verkäufe an unabhängige Abnehmer in der Union (in % des Umsatzes)

    -1,9  %

    -1,0  %

    -8,1  %

    -9,6  %

    Cashflow (in EUR)

    1 714 095

    12 673 563

    2 805 796

    -11 241 877

    Index

    100

    739

    164

    - 656

    Investitionen (in EUR)

    21 447 204

    19 751 766

    19 457 392

    16 592 531

    Index

    100

    92

    91

    77

    Kapitalrendite

    -2  %

    -5  %

    -19  %

    -24  %

    Index

    - 100

    - 210

    - 769

    - 997

    Quelle: In die Stichprobe einbezogene Unionshersteller.

    (296)

    Die Kommission ermittelte die Rentabilität der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller als Nettogewinn vor Steuern aus den Verkäufen der gleichartigen Ware an unabhängige Abnehmer in der Union in Prozent des mit diesen Verkäufen erzielten Umsatzes.

    (297)

    Die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union an unabhängige Abnehmer entwickelten sich von verlustbringend im Jahr 2017 zu einer etwas weniger verlustbringenden Situation im Jahr 2018, zu einem deutlichen Verlust im Jahr 2019 und einem noch deutlicheren Verlust im UZ (-9,6 %). Es ist darauf hinzuweisen, dass einer der Unionshersteller während des UZ eine Umstrukturierung begann. Die Kosten dieser Umstrukturierung einschließlich Abfindungen hatten negative Auswirkungen auf die zweite Hälfte des UZ. Aber selbst ohne diese außerordentlichen Ausgaben hätten die in die Stichprobe einbezogenen Hersteller im UZ noch einen Verlust in Höhe von -5,6 % gemacht.

    (298)

    Es ist offensichtlich, dass der Wirtschaftszweig der Union im Jahr 2017 bereits geschädigt war. Das ist nicht überraschend, wenn der Marktanteil der Einfuhren aus der VR China (18 % im Jahr 2017) zu Preisen, die nicht nur unter den Preisen des Wirtschaftszweigs der Union, sondern auch unter den eigenen Herstellkosten lagen, berücksichtigt wird. Wie in den Erwägungsgründen 260 und 261 erläutert, nahmen die Kosten der Unionshersteller stärker zu als ihre Preise, was zu einer Abnahme der Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union führte. Der Wirtschaftszweig der Union war wegen des durch Einfuhren aus der VR China (sowohl hinsichtlich des Umfangs als auch der niedrigen Preise) ausgeübten Abwärtsdrucks nicht in der Lage, die Preise analog zum Kostenanstieg zu erhöhen. Tatsächlich lagen während des Bezugszeitraums chinesische Preise konsistent niedrig und deutlich unter den Preisen des Wirtschaftszweigs der Union (siehe Tabellen 5 und 9), was Preiserhöhungen begrenzte. Somit wurde eine Preiserhöhung in der zu erwartenden Höhe verhindert und die Rentabilität sank; dieser Zustand bestand im UZ fort. Tatsächlich nahmen chinesische Preise nach einem leichten Anstieg um 1 % im Jahr 2018 im Jahr 2019 um 3 % und darauf im UZ im 0,7 % ab. Sie blieben weit unter dem Preisniveau des Wirtschaftszweigs der Union. Dies belegen auch die erheblichen Preisunterbietungsspannen (siehe Erwägungsgrund 224).

    (299)

    Unter Nettocashflow ist die Fähigkeit der Unionshersteller zu verstehen, ihre Tätigkeiten selbst zu finanzieren. Der Nettocashflow entwickelte sich im Bezugszeitraum negativ und folgte damit der Entwicklung der Rentabilität.

    (300)

    Die Investitionen sanken im Bezugszeitraum um 23 %. Wegen der ungenügenden Rentabilität wurden ehrgeizige Investitionspläne gestoppt. An ihrer Stelle wurden weniger ehrgeizige Pläne umgesetzt.

    (301)

    Die Kapitalrendite (ROI) entspricht dem Gewinn in Prozent des Nettobuchwerts der Investitionen. Sie entwickelte sich im Bezugszeitraum negativ von -2 % im Jahr 2017 auf -24 % im UZ. Diese Entwicklung folgt der sinkenden Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union.

    (302)

    Wie in Erwägungsgrund 256 festgestellt, wird es für die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller zunehmend schwierig, Kapital für Investitionen zu beschaffen. Bei dermaßen schnell sinkenden Kapitalrenditen sind die Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten der in die Stichprobe einbezogenen Hersteller noch stärker gefährdet.

    4.5.4.   Schlussfolgerung zur Schädigung

    (303)

    Im Bezugszeitraum stiegen die Einfuhren von ACF aus der VR China, die bereits im Jahr 2017 erheblich waren, deutlich, sowohl absolut (+21 %) als auch relativ (+5 Prozentpunkte beim Marktanteil), während der Verbrauch in der EU um 6 % zurückging. Im Untersuchungszeitraum lagen die Einfuhrpreise der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller im Durchschnitt 10,8 % unter den Unionspreisen. Neben der spezifischen Preisunterbietung, die bezüglich der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller konstatiert wurde, stellte die Kommission auch fest, dass die chinesischen Preise während des gesamten Bezugszeitraums durchweg niedrig waren und erheblich unter den Preisen des Wirtschaftszweigs der Union lagen (siehe Tabellen 5 und 9). Der Wirtschaftszweig der Union war aufgrund des durch die Einfuhren aus der VR China (sowohl hinsichtlich der Mengen als auch der niedrigen Preise) ausgeübten Abwärtsdrucks nicht in der Lage, die Preise analog zum Kostenanstieg zu erhöhen.

    (304)

    Bereits zu Beginn des Bezugszeitraums wies der Wirtschaftszweig der Union Anzeichen einer Schädigung auf. Das ist nicht überraschend, wenn man den Marktanteil der Einfuhren aus der VR China von 18 % im Jahr 2017 und den Umstand, dass ihr Preis deutlich unter dem Preis des Wirtschaftszweigs der Union lag, berücksichtigt (siehe Tabellen 5 und 9).

    (305)

    Alle makroökonomischen Indikatoren wie Produktion, Kapazität, Kapazitätsauslastung, Verkaufsmenge auf dem EU-Markt, Marktanteil, Beschäftigung und Produktivität zeigten eine negative Tendenz während des Bezugszeitraums. In vergleichbarer Weise wiesen alle mikroökonomischen Indikatoren wie Verkaufspreise auf dem freien Markt der EU, Herstellkosten, Arbeitskosten, Rentabilität, Schlussbestände, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite während des Bezugszeitraums eine negative Tendenz auf. Die gleichen Schadensindikatoren entwickelten sich ebenfalls negativ, wenn man den Zeitraum 2017–2019 betrachtet, d. h. vor dem Beginn der COVID-19-Pandemie. Für viele Indikatoren war die Situation im UZ besser als im Jahr 2019. Das ist vor allem eine Folge der geringeren Einfuhren aus der VR China aufgrund des Ausbruchs der Pandemie Ende 2019 und Anfang 2020. Das hebt die Auswirkungen dieser Einfuhren auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union im Allgemeinen noch weiter hervor.

    (306)

    Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen gelangte die Kommission vorläufig zu dem Schluss, dass der Wirtschaftszweig der Union eine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 3 Absatz 5 der Grundverordnung erlitt.

    5.   SCHADENSURSACHE

    (307)

    Die Kommission prüfte nach Maßgabe von Artikel 3 Absatz 6 der Grundverordnung, ob die gedumpten Einfuhren aus dem betroffenen Land eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union verursachten. Ferner prüfte die Kommission nach Artikel 3 Absatz 7 der Grundverordnung, ob andere bekannte Faktoren den Wirtschaftszweig der Union zur gleichen Zeit geschädigt haben könnten, und sie stellte sicher, dass eine etwaige Schädigung durch andere Faktoren als die gedumpten Einfuhren aus dem betroffenen Land nicht den gedumpten Einfuhren zugerechnet wird. Die folgenden potenziellen Faktoren wurden ausgemacht: Verbrauch, die COVID-19-Pandemie, angeblicher Mangel an Investitionen, Umstrukturierung des Wirtschaftszweigs der Union, hohe Herstellkosten in der Union, Einfuhren aus Drittländern, Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union.

    5.1.   Auswirkungen der gedumpten Einfuhren

    (308)

    Die Verschlechterung der Lage des Wirtschaftszweigs der Union fiel zeitlich mit der erheblichen Marktdurchdringung der Einfuhren aus China zusammen, die die Preise des Wirtschaftszweigs der Union durchweg unterboten und eine Erhöhung der Marktpreise in der Union verhinderten. Wie in Erwägungsgrund 224 dargelegt, unterboten die Einfuhrpreise der ausführenden Hersteller in der Stichprobe die Unionspreise um durchschnittlich 10,8 %.

    (309)

    Die Menge der Einfuhren aus der VR China stieg (wie aus Tabelle 4 hervorgeht) von 36 660 Tonnen im Jahr 2017 auf 44 276 Tonnen im Untersuchungszeitraum, was einem Anstieg von 21 % entspricht. Der Marktanteil wiederum stieg um 29 %, d. h. von 18 % auf 23 %. Im selben Zeitraum gingen die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union auf dem freien Markt (wie aus Tabelle 7 hervorgeht) um 15 % zurück, und sein Marktanteil (freier Markt) fiel von 63 % auf 57 %, was einen Rückgang um 10 % darstellt.

    (310)

    Noch aussagekräftiger ist die Situation im Zeitraum 2017–2019, als die Einfuhren aus der VR China um 27 % stiegen (von 36 660 Tonnen auf 46 595 Tonnen) und einen Marktanteil von 24 % erreichten, während der Anteil des Wirtschaftszweigs der Union am freien Markt auf 56 % sank (ein Rückgang um 12 %). Trotz eines Rückgangs des Verbrauchs zwischen 2018 und 2019 stiegen die Einfuhren aus der VR China de facto weiter an und nahmen dem Wirtschaftszweig der Union weitere Marktanteile ab.

    (311)

    Die Preise der gedumpten Einfuhren sanken im Bezugszeitraum um 3 % (siehe Tabelle 5), und zwar von 2 869 EUR/Tonne auf 2 781 EUR/Tonne. Demgegenüber sanken die Preise des Wirtschaftszweigs der Union im selben Zeitraum nur um 1 %, d. h. von 3 396 EUR/Tonne im Jahr 2017 auf 3 359 EUR/Tonne im Untersuchungszeitraum. Obwohl sie also im Jahr 2017 von einem niedrigeren Preisniveau ausgingen, sanken die chinesischen Preise im Bezugszeitraum stärker (-88 EUR/Tonne) als die Preise des Wirtschaftszweigs der Union (-37 EUR/Tonne). Zudem belief sich der Rückgang der chinesischen Preise im Zeitraum 2017–2019 auf 2 %, während die Preise des Wirtschaftszweigs der Union um weniger als 1 % gestiegen sind (12 EUR/Tonne).

    (312)

    Der von den gedumpten Einfuhren aus der VR China ausgehende Preisdruck führte somit zur Verhinderung einer Preiserhöhung in der zu erwartenden Höhe durch den Wirtschaftszweig der Union. Der Wirtschaftszweig der Union war aufgrund des durch die Einfuhren aus China (sowohl hinsichtlich der Mengen als auch der niedrigen Preise) ausgeübten Abwärtsdrucks nicht in der Lage, die Preise analog zum Kostenanstieg zu erhöhen. Tatsächlich sind die Auswirkungen dieses Abwärtsdrucks mindestens an dem Umstand zu erkennen, dass während des gesamten Bezugszeitraums chinesische Preise konsistent niedrig und deutlich unter den Preisen des Wirtschaftszweigs der Union und unter den Herstellkosten lagen, was die Möglichkeiten von Preiserhöhungen begrenzte (siehe Erwägungsgrund 265). Dies führte zu einer sinkenden Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union.

    (313)

    Der Unterschied zwischen 2019 und dem UZ ist besonders aussagekräftig, was den Zusammenhang zwischen den Einfuhren aus der VR China und der Lage des Wirtschaftszweigs der Union betrifft. Als die Einfuhren aufgrund der Störung der Produktion und der Ausfuhren aus der VR China wegen der Pandemie abnahmen, verbesserten sich die Produktion der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller sowie die Verkäufe, die Herstellstückkosten und die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union leicht (ohne Berücksichtigung außerordentlicher Umstrukturierungskosten).

    (314)

    Auf dieser Grundlage gelangte die Kommission zu dem vorläufigen Schluss, dass die Einfuhren aus der VR China eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union verursacht haben. Diese Schädigung hatte Auswirkungen sowohl auf die Mengen als auch auf die Preise.

    5.2.   Auswirkungen anderer Faktoren

    5.2.1.   Verbrauch

    (315)

    Ein ausführender Hersteller brachte vor, dass die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union durch die Ersetzung von ACF in bestimmten Segmenten durch andere Waren verursacht sein könne.

    (316)

    Zwar nahm der Unionsverbrauch im Jahr 2019 und im UZ ab, wie in Erwägungsgrund 258 angegeben. Jedoch stiegen die Einfuhren aus der VR China im gesamten Bezugszeitraum, während der Verbrauch abnahm. Wenn die Nachfrage zurückgeht, würde man normalerweise erwarten, dass alle Hersteller gleichermaßen betroffen sind oder dass die Ausfuhren im Vergleich zum Inlandsgeschäft (Verkäufe in der Union) wegen der Nähe zwischen inländischen Herstellern und Abnehmern sogar stärker zurückgehen. Trotzdem nahmen die Einfuhren aus der VR China während des Bezugszeitraums um 21 % (27 % im Jahr 2019) zu, während die Unionsverkäufe auf dem freien Markt um 15 % (16 % im Jahr 2019) abnahmen. Darüber hinaus fiel die in Erwägungsgrund 284 angesprochene leichte Verbesserung einiger Indikatoren mit dem kontinuierlichen Rückgang des Verbrauchs zusammen, wie aus Tabelle 4 hervorgeht. Der einzige deutliche Unterschied zwischen diesen beiden Zeiträumen besteht in einem niedrigeren Niveau niedrigpreisiger Einfuhren aus der VR China aufgrund der Pandemie.

    5.2.2.   Die COVID-19-Pandemie

    (317)

    Die COVID-19-Pandemie, die in der ersten Jahreshälfte 2020 ihren Anfang nahm, wirkte sich auf vielfältige Weise auf die Lage auf dem Unionsmarkt aus. Wie in Erwägungsgrund 259 erwähnt, war der Gesamtverbrauch nicht beeinträchtigt, während es zu einer leichten Abnahme der Einfuhren aus der VR China kam.

    (318)

    Wie in Erwägungsgrund 262 dargelegt, hatten die gedumpten Einfuhren aus der VR China im Zeitraum 2017–2019 im Jahresvergleich bereits kontinuierlich zugenommen, was zu einem Anstieg von mehr als 27 % bis zum Beginn der COVID-19-Pandemie in der ersten Hälfte des Jahres 2020 führte. Wie die negative Entwicklung aller makro- und mikroökonomischen Indikatoren im Zeitraum 2017–2019 belegt, war die dem Wirtschaftszweig der Union durch die gedumpten Einfuhren zugefügte bedeutende Schädigung also bereits eingetreten, bevor die COVID-19-Pandemie ins Spiel kam. Außerdem hatte die geringere Menge der Einfuhren aus der VR China wegen der Pandemie zu Beginn des Jahres 2020 positive Auswirkungen auf einige Schadensindikatoren, wie in Erwägungsgrund 284 erörtert. Das stellt wiederum einen starken Zusammenhang zwischen den Einfuhren und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union heraus.

    (319)

    In Anbetracht der vorstehenden Erläuterungen gelangte die Kommission vorläufig zu dem Schluss, dass die COVID-19-Pandemie nicht zur bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union beitrug.

    5.2.3.   Mangel an Investitionen

    (320)

    Ein ausführender Hersteller und zwei Verwender brachten vor, fehlende Investitionen des Wirtschaftszweigs der Union in ihre Produktionsanlagen seien einer der Gründe der Schädigung.

    (321)

    Wie in Erwägungsgrund 256 erwähnt, trifft es zu, dass manche ehrgeizigen Investitionen der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller gestoppt wurden. Dies war jedoch eine Folge der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union und nicht ihre Ursache. Trotz der schwierigen Lage des Wirtschaftszweigs der Union während des gesamten Bezugszeitraums wurden im Rahmen der Untersuchung Investitionen in Mechanismen zur Qualitätssicherung in der Produktion und weitere Verbesserungen des bestehenden Maschinenparks ermittelt. Außerdem investierten mehrere Unternehmen in Forschung und Entwicklung (FuE), um dünnere ACF und ACF für die Produktion von Batterien für Elektrofahrzeuge herzustellen. Das zeigt, dass der Wirtschaftszweig der Union sich im Rahmen seiner finanziellen Möglichkeiten an die Marktanforderungen anpasste.

    (322)

    Zwar kann nicht ausgeschlossen werden, dass zusätzliche Investitionen in die neuesten Technologien nötig sein mögen, um die langfristige Tragfähigkeit des Wirtschaftszweigs der Union sicherzustellen, doch gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass der Zustand der Produktionsanlagen des Wirtschaftszweigs der Union und die Entwicklung seiner Betriebskosten den festgestellten ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren und der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union nicht abschwächen.

    (323)

    In Anbetracht der vorstehenden Erläuterungen gelangte die Kommission vorläufig zu dem Schluss, dass begrenzte Investitionen nicht zur bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union beitrugen.

    5.2.4.   Umstrukturierung des Wirtschaftszweigs der Union

    (324)

    Ein Verwender wies auf den Marktaustritt einiger Unionshersteller und auf die Umstrukturierung als einen Grund für die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union hin.

    (325)

    Die meisten von dem Verwender bemerkten Marktaustritte fanden vor dem Bezugszeitraum statt. Es gab keinen Hinweis darauf, dass diese Schließungen unter fairen Marktbedingungen stattgefunden hätten. Ähnlich wie bei der in Erwägungsgrund 271 erklärten Lage hinsichtlich der Investitionen sind Schließungen von Produktionsanlagen und Unternehmen allenfalls ein Ergebnis der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union und nicht ihre Ursache. Als Teil von Umstrukturierungen und Anpassungen mildern solche Schließungen in der Regel die Schädigung und verschlimmern sie nicht.

    (326)

    Wie in Erwägungsgrund 253 erwähnt, trifft es zu, dass die Umstrukturierungskosten eines in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellers in der zweiten Hälfte des UZ Auswirkungen auf einige Indikatoren wie Herstellkosten, Beschäftigungskosten und Rentabilität gehabt haben können. Aus diesem Grund berücksichtigte die Kommission in den Erwägungsgründen 260, 261, 263 und 268 auch das Bild der Schädigung ohne Berücksichtigung dieser Kosten. Auch ohne diese Kostenelemente ist es offensichtlich, dass der Wirtschaftszweig der Union während des gesamten Bezugszeitraums einschließlich des UZ eine Schädigung erlitt. Die Vorbringen wurden deshalb zurückgewiesen.

    (327)

    In Anbetracht der vorstehenden Erläuterungen gelangte die Kommission vorläufig zu dem Schluss, dass die Umstrukturierung des Wirtschaftszweigs der Union nicht zur bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union beitrug.

    5.2.5.   Hohe Löhne, Energiekosten und fehlende vertikale Integration

    (328)

    Ein Verwender brachte vor, dass hohe Löhne und Energiepreise die Gründe für die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union seien.

    (329)

    Die Unionshersteller verringerten von 2017 bis zum UZ die Beschäftigtenzahl in der Produktion und Verwaltung, wodurch sie die Arbeitskosten insgesamt substanziell verringerten, um ihre Wettbewerbsfähigkeit mit einem geringeren Marktanteil aufrechtzuerhalten. Wie in Tabelle 10 gezeigt, nahmen die durchschnittlichen Kosten je Beschäftigten im UZ zwar zu, jedoch war dies hauptsächlich der Umstrukturierung eines der in die Stichprobe einbezogenen Hersteller geschuldet. Wenn diese außerordentlichen Ausgaben außer Betracht bleiben, verbleiben die durchschnittlichen Kosten je Beschäftigten während des gesamten Bezugszeitraums verhältnismäßig stabil, während die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller mit einer Rate von -5,6 % weiterhin Verluste machen (siehe Erwägungsgrund 268).

    (330)

    Die Energiekosten machen einen relativ geringen Teil der Herstellkosten aus (rund 3 %) und haben damit keine bedeutenden Auswirkungen auf die in Tabelle 9 angegebene Zunahme der Herstellkosten. Während die Energiekosten je Tonne von den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern hergestellter ACF während des Bezugszeitraums zwar um 12 % zunahmen, ist dies jedoch teilweise der abnehmenden Produktionsmenge geschuldet und kann in jedem Fall angesichts des Anteils der Energiekosten an den Herstellkosten nicht für die Zunahme der Herstellkosten laut Tabelle 9 verantwortlich sein.

    (331)

    Ein Verwender brachte vor, die fehlende vertikale Integration sei eine Ursache der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union.

    (332)

    Die Kommission wies darauf hin, dass fehlende vertikale Integration die Kausalkette nicht unterbricht, da dieser Faktor sich während des Bezugszeitraums nicht veränderte. Außerdem sind auch nicht alle chinesischen ausführenden Hersteller vertikal integriert. Daher wurde dieses Vorbringen zurückgewiesen.

    (333)

    In Anbetracht der vorstehenden Erläuterungen gelangte die Kommission vorläufig zu dem Schluss, dass Lohnkosten, Energiekosten und fehlende vertikale Integration nicht zur bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union beitrugen.

    5.2.6.   Einfuhren aus Drittländern

    (334)

    Die Menge der Einfuhren aus anderen Drittländern entwickelte sich im Bezugszeitraum wie folgt:

    Tabelle 13

    Einfuhren aus Drittländern

    Land

     

    2017

    2018

    2019

    UZ

    Drittländer insgesamt, ausgenommen das betroffene Land

    Menge (in Tonnen)

    10 950

    9 680

    9 675

    8 625

    Index

    100

    88

    88

    79

    Marktanteil

    5  %

    5  %

    5  %

    5  %

    Durchschnittspreis (in EUR/Tonne)

    3 192

    3 386

    3 474

    3 575

    Index

    100

    106

    109

    112

    Quelle: Eurostat.

    (335)

    Einfuhren aus Drittländern fielen relativ gering aus. Die Durchschnittspreise für Einfuhren aus Drittländern lagen während des gesamten Bezugszeitraums konstant über den chinesischen Preisen. Sie lagen in den Jahren 2017 und 2018 nur geringfügig unter den Unionspreisen und übertrafen sie dann im Jahr 2019 und im UZ. Ihre Mengen nahmen im Bezugszeitraum ab (um -21 %). Unter Berücksichtigung der Abnahme des Verbrauchs verblieb ihr Marktanteil über den gesamten Bezugszeitraum hinweg bei ungefähr 5 %. Im Bezugszeitraum stiegen ihre Preise um 12 % an.

    (336)

    Auf dieser Grundlage gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die Entwicklung der Einfuhren aus anderen Ländern im Bezugszeitraum nicht zu der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union beigetragen hat.

    5.2.7.   Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union

    (337)

    Die Ausfuhrmengen der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

    Tabelle 14

    Ausfuhrleistung der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller

     

    2017

    2018

    2019

    UZ

    Ausfuhrmenge (in Tonnen)

    57 956

    74 277

    69 027

    61 811

    Index

    100

    128

    119

    107

    Durchschnittspreis (in EUR/Tonne)

    3 498

    3 632

    3 475

    3 400

    Index

    100

    104

    99

    97

    Quelle: In die Stichprobe einbezogene sowie nicht einbezogene Unionshersteller.

    (338)

    Die Ausfuhren des Wirtschaftszweigs der Union stiegen im Bezugszeitraum um 7 % von rund 57 356 Tonnen im Jahr 2017 auf rund 61 811 Tonnen im Untersuchungszeitraum.

    (339)

    Der Durchschnittspreis dieser Ausfuhren stieg 2018 zunächst um 4 % und sank dann im UZ nach und nach unter das Niveau von 2017 (-3 %). Der Durchschnittspreis dieser Ausfuhren hielt sich konstant über dem Preis, den der Wirtschaftszweig der Union auf dem EU-Markt erzielen konnte.

    (340)

    In Anbetracht des Preisniveaus der Ausfuhren des Wirtschaftszweigs der Union in Drittländer gelangte die Kommission vorläufig zu dem Schluss, dass die Ausfuhrleistung nicht zur bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union beitrug.

    5.3.   Schlussfolgerung zur Schadensursache

    (341)

    Es besteht ein offensichtlicher Zusammenhang zwischen der Verschlechterung der Lage des Wirtschaftszweigs der Union und der Zunahme der Einfuhren aus der VR China.

    (342)

    Die Auswirkungen aller bekannten Faktoren auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union wurden von der Kommission von den schädigenden Auswirkungen der gedumpten Einfuhren unterschieden und abgegrenzt. Keiner der Faktoren trug allein oder in Verbindung mit anderen zu den negativen Entwicklungen der Schadensindikatoren bei, die im Bezugszeitraum beobachtet wurden.

    (343)

    Auf dieser Grundlage kam die Kommission in diesem Stadium zu dem Schluss, dass die gedumpten Einfuhren aus dem betroffenen Land eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union verursachten und dass die anderen Faktoren, getrennt oder gemeinsam betrachtet, den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren und der bedeutenden Schädigung nicht abzuschwächen vermochten.

    6.   UNIONSINTERESSE

    6.1.   Interesse des Wirtschaftszweigs der Union und der Zulieferer

    (344)

    Es gibt in der Union 11 der Kommission bekannte Unternehmensgruppen, die ACF herstellen. Der Wirtschaftszweig der Union beschäftigt mehr als 2 000 Beschäftigte direkt, wobei noch viel mehr indirekt von ihm abhängig sind. Die Hersteller sind in der ganzen Union verteilt.

    (345)

    Das Fehlen von Maßnahmen dürfte insofern erhebliche negative Auswirkungen auf den Wirtschaftszweig der Union haben, als von einem weiteren Preisdruck, niedrigeren Verkaufsmengen und einer weiter sinkenden Rentabilität auszugehen ist. Die Maßnahmen werden es dem Wirtschaftszweig der Union ermöglichen, sein Potenzial auf dem Unionsmarkt auszuschöpfen, eingebüßte Marktanteile zurückzugewinnen und die Rentabilität auf ein Niveau zu steigern, das unter normalen Wettbewerbsbedingungen zu erwarten ist.

    (346)

    Demzufolge gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die Einführung von Maßnahmen im Interesse des Wirtschaftszweigs der Union und seiner vorgelagerten Lieferanten liegt.

    6.2.   Interesse der Verwender

    (347)

    Wie in Erwägungsgrund 36 dargelegt, antworteten neun Verwender aus der Branche der flexiblen Verpackungen und der Baustoffindustrie auf den Fragebogen. Auf diese neun Unternehmen entfallen etwa 27 % der Einfuhren aus der VR China im UZ. Zwei andere Verwender gaben Stellungnahmen ab, legten jedoch keine Antworten auf den Fragebogen vor. Gestützt auf diese Antworten stellte die Kommission keine starke Abhängigkeit von aus der VR China eingeführter ACF fest. Für die meisten der mitarbeitenden Verwender machte ACF aus der VR China zwischen null und 7 % der Herstellkosten der Waren aus, für die ACF verwendet wurde. Eine Ausnahme hiervon bildeten zwei Verwender (einer im Bausektor und einer im Verpackungssektor), die [80-95] % bzw. [85-100] % ihrer ACF aus der VR China einführen, was [15-25] % bzw. [20-30] % ihrer Herstellkosten für die jeweiligen Waren entspricht. In diesem Stadium der Untersuchung enthalten ihre Antworten Lücken in den vorgelegten Informationen, und ihre Fähigkeit, die zusätzlichen Kosten aufzufangen oder weiterzugeben, kann nicht zuverlässig bewertet werden. Dieser Aspekt wird weiter untersucht werden.

    (348)

    Vier Verwender brachten vor, dass die Unionshersteller wegen fehlender Investitionen in neue Maschinen und Geräte zur Inline-Qualitätskontrolle ACF nicht in derselben Qualität wie die chinesischen Hersteller liefern könnten. Auch wenn die Unionshersteller im Allgemeinen einen älteren Maschinenpark haben als chinesische Hersteller, haben sie Investitionen getätigt und verwenden auch Instrumente zur Inline-Qualitätskontrolle. Wie die Ausfuhrzahlen des Wirtschaftszweigs der Union zeigen, sind die Unionshersteller auch in der Lage, sich erfolgreich am Wettbewerb in Drittlandmärkten zu beteiligen, was beweist, dass ihre Erzeugnisse im Vergleich mit dem weltweiten Standard nicht von niedrigerer Qualität sind. Zwar haben einige chinesische Hersteller Anlagen, die in der Lage sind, qualitativ hochwertige Produkte effizient herzustellen; die von einem Verwender vorgelegte Qualitätsanalyse hat jedoch gezeigt, dass dies nicht für alle ACF-Hersteller in der VR China und alle ihre ausführenden Hersteller gilt.

    (349)

    Drei Verwender brachten vor, dass die Unionshersteller keine großen Breiten lieferten oder zumindest Lieferengpässe für bestimmte Abmessungen hätten. Die Untersuchung ergab, dass die Unionshersteller alle vom Markt verlangten Breiten liefern konnten. Bestimmte Breiten sind möglicherweise kosteneffizienter als andere, je nach der Breite der Walzmaschine, was sich dann in den Preisverhandlungen widerspiegelt, jedoch ist das die normale Geschäftspraxis.

    (350)

    Drei Verwender brachten vor, dass die Unionshersteller nicht in der Lage seien, qualitativ hochwertige ACF mit einer Dicke von weniger als 6 μm zu liefern. Wie in Erwägungsgrund 50 erläutert, stellte die Kommission fest, dass der Wirtschaftszweig der Union nicht nur über bestehende Kapazitäten verfügt und kommerzielle Verkäufe in diesem Segment getätigt hat, sondern dass er auch in die Herstellung von Dicken unterhalb von 6 μm investiert, die ein sich entwickelndes Marktsegment mit relativ geringem Verbrauch im UZ darstellen.

    (351)

    Zwei Verwender brachten vor, dass Antidumpingzölle zu Unterbrechungen der Lieferketten führen würden. Zwar können Nachfragespitzen in bestimmten Situationen zu längeren Vorlaufzeiten führen und chinesische Hersteller haben möglicherweise mehr finanzielle Flexibilität zur Lagerhaltung von Rohstoffen, es ist aber wichtig, darauf hinzuweisen, dass Unterbrechungen der Lieferkette aus der VR China ebenfalls vorkommen können, wie es infolge von COVID-19 der Fall war, was das Überleben der Unionshersteller zu einem wichtigen Faktor der Versorgungsstabilität in Europa macht. In jedem Fall stehen den Verwendern in der Union erhebliche Kapazitätsreserven zur Verfügung, wie aus Tabelle 6 hervorgeht.

    (352)

    Zwei Verwender brachten vor, Antidumpingzölle würden die Wettbewerbsfähigkeit der Veredelungsunternehmen auf dem Unionsmarkt beeinträchtigen, da sie im Wettbewerb mit Herstellern aus Ländern außerhalb der Union stünden und Kostensteigerungen nicht an ihre Abnehmer weitergeben könnten. Europäische Veredelungsunternehmen könnten deshalb ihre Produktion aus der Union hinausverlagern. Jedoch wurden keine spezifischen Nachweise dafür vorgelegt, dass die zusätzlichen Kosten nicht an die Veredlungsunternehmen weitergegeben werden könnten.

    (353)

    Zwei Verwender brachten vor, dass die Zölle gegen das europäische Nachhaltigkeitsziel verstoßen würden, da die Verwendung von dünneren ACF dazu beitragen würde, dieses Ziel zu erreichen. Während jedoch die Kommission bereits wie oben erwähnt (siehe Erwägungsgrund 50) zu dem Schluss kam, dass der Wirtschaftszweig der Union voll und ganz in der Lage ist, dünnere ACF herzustellen, sollte darauf hingewiesen werden, dass die Europäische Union eine nachhaltige grüne Politik, wozu umweltfreundlichere Dämmmaterialien für das Bauwesen gehören, nicht auf hochgradig gedumpten und schädigenden Einfuhren aus der VR China aufbauen kann.

    (354)

    Ein Verwender brachte vor, dass Zölle den Markt verzerren würden, da zwei der größten ACF-Hersteller, die auch Veredler sind, einen Eigenbedarf von mehr als 70 % ihrer Produktion hätten. Im Hinblick auf die Anzahl der Unionshersteller ist es sehr unwahrscheinlich, dass der Eigenbedarf von zwei integrierten ACF-Herstellern, die auch Veredler sind, den Markt verzerren würde. Zudem sind in der EU erhebliche ACF-Kapazitätsreserven verfügbar. Aus diesem Grund keine Antidumpingzölle zu verhängen, würde schließlich bedeuten, dass ein Geschäftsmodell (die nicht integrierte Produktion) gegenüber dem anderen bevorzugt würde.

    (355)

    Ein Verwender brachte vor, dass man dem Wirtschaftszweig der Union staatliche Beihilfen anbieten könne, statt Antidumpingzölle zu verhängen. Die Kommission wies darauf hin, dass staatliche Beihilfen nicht die richtige Maßnahme gegen schädigendes Dumping sind.

    (356)

    In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen kam die Kommission zu dem Schluss, dass es kein einheitliches Interesse der Verwender gibt, das für oder gegen die Einführung von Maßnahmen spricht. Die Verwender, die sich gegen die Einführung von Maßnahmen ausgesprochen haben, insbesondere die zwei in Erwägungsgrund 339 erwähnten, können bestimmten negativen Folgen ausgesetzt sein.

    6.3.   Interesse der Einführer

    (357)

    Ein Konsortium von fünf unabhängigen Einführern legte Stellungnahmen zur Einleitung vor. Jedoch übermittelte nur ein unabhängiger Einführer, auf den [15-25 %] der Einfuhren aus der VR China entfallen, eine Antwort auf den Fragebogen für Einführer. In diesem Stadium der Untersuchung enthalten seine Antworten Lücken in den vorgelegten Informationen, und seine Fähigkeit, die zusätzlichen Kosten aufzufangen oder weiterzugeben, kann nicht zuverlässig bewertet werden. Dieser Aspekt wird weiter untersucht werden.

    (358)

    Das Konsortium brachte vor, dass die Unionshersteller aufgrund technischer Einschränkungen, die aus einer mangelnden vertikalen Integration der meisten Unionshersteller resultieren, nicht fähig seien, das volle Spektrum von ACF in der verlangten Qualität und Menge herzustellen. Das verursache höhere Herstellkosten, eine geringere Qualität, eine Abhängigkeit vom Markt für Rohmaterialien (Vorwalzbänder) und längere Vorlaufzeiten wegen einer längeren Lieferkette. Das Konsortium führte darüber hinaus an, ein Mangel an Investitionen, insbesondere in Systeme zur Inline-Qualitätssicherung, habe zu Problemen mit der Qualität geführt. Daher rechne das Konsortium mit Versorgungsengpässen, insbesondere für ACF geringer Dicke, wenn Maßnahmen eingeführt würden. Zusammen mit höheren Preisen werde dies die Wettbewerbsfähigkeit der Unionsveredler (Verwender) untergraben.

    (359)

    Wie in Abschnitt 4.6.2.1 besprochen, scheint der Wirtschaftszweig der Union über genügend Kapazitätsreserven zu verfügen, selbst wenn man den hohen Anteil des Eigenbedarfs zweier großer Unionshersteller berücksichtigt. Entgegen dem Vorbringen des Einführerkonsortiums sind Investitionen in die Inline-Qualitätskontrolle getätigt worden, und die Daten zeigen nicht durchweg eine höhere Qualität der chinesischen ACF.

    (360)

    Im Lichte der obigen Ausführungen gelangte die Kommission in diesem Stadium zu dem Schluss, dass die Einführung von Maßnahmen nicht notwendigerweise im Interesse der Einführer läge. Im Rahmen der Abwägung der verschiedenen Interessen unterzog sie die mutmaßlichen Auswirkungen der Maßnahmen jedoch einer weiteren Bewertung (siehe Abschnitt 6.4).

    6.4.   Abwägung konkurrierender Interessen

    (361)

    Im Einklang mit Artikel 21 Absatz 1 der Grundverordnung bewertete die Kommission die konkurrierenden Interessen und berücksichtigte dabei besonders die Notwendigkeit, handelsverzerrende Auswirkungen schädigenden Dumpings zu beseitigen und wieder einen wirksamen Wettbewerb herzustellen.

    (362)

    Im Hinblick auf einen Preisanstieg ergab die Untersuchung, dass die chinesischen Preise die Unionspreise im Durchschnitt um 10,8 % unterboten und dass der Preisdruck zu einer Verschlechterung der Lage des Wirtschaftszweigs der Union führte. Die Kommission gelangte zu der Auffassung, dass im Falle des erneuten Anstiegs der Preise auf ein tragfähiges Niveau ein solcher Anstieg angesichts des Wettbewerbsniveaus auf dem Unionsmarkt begrenzt wäre. Wie bereits in Abschnitt 4.6.2.1 erwähnt, verfügt der Wirtschaftszweig der Union über ausreichende Kapazitätsreserven. Dementsprechend wären die negativen Auswirkungen auf die Verwender ebenfalls begrenzt. Keines der spezifischen Argumente, die von Verwendern und Einführern vorgebracht und in den Erwägungsgründen 340 bis 348 sowie 350 bis 351 besprochen wurden, kann an dieser Schlussfolgerung etwas ändern.

    (363)

    Bei der Bewertung der Bedeutung negativer Auswirkungen für die Einführer wies die Kommission zunächst darauf hin, dass der Grad der Zusammenarbeit verhältnismäßig niedrig war, da nur einer von fünf mitarbeitenden Einführern eine Antwort auf den Fragebogen übermittelte. Wie in Erwägungsgrund 349 erwähnt, ist es in diesem Stadium der Untersuchung nicht möglich, festzustellen, ob der Einführer in der Lage wäre, die Preissteigerung aufzufangen, da er die relevanten Daten nicht vorgelegt hat.

    6.5.   Schlussfolgerung zum Unionsinteresse

    (364)

    Auf der Grundlage der vorstehenden Erwägungen gelangte die Kommission zu dem vorläufigen Schluss, dass es keine zwingenden Gründe für die Schlussfolgerung gibt, dass die Einführung vorläufiger Maßnahmen gegenüber den Einfuhren von ACF mit Ursprung in der VR China dem Unionsinteresse zuwiderlaufen würde.

    7.   HÖHE DER MAßNAHMEN

    (365)

    Zur Festsetzung der Höhe der Maßnahmen prüfte die Kommission, ob ein Zoll, der niedriger ist als die Dumpingspanne, ausreichend wäre, um die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union durch die gedumpten Einfuhren zu beseitigen.

    (366)

    Im vorliegenden Fall machten die Antragsteller geltend, es lägen Verzerrungen des Rohstoffangebots im Sinne des Artikels 7 Absatz 2a der Grundverordnung vor. Zur Bewertung der angemessenen Höhe der Maßnahmen ermittelte die Kommission daher zunächst den Zollsatz, der zur Beseitigung der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union erforderlich ist, wenn keine Verzerrungen nach Artikel 7 Absatz 2a der Grundverordnung vorliegen. Anschließend prüfte sie, ob die Dumpingspannen der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller ihre Zielpreisunterbietungsspanne überschreiten würden (siehe Erwägungsgrund 380).

    7.1.   Schadensspanne

    (367)

    Die Kommission ermittelte zunächst den Zollsatz, der zur Beseitigung der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union erforderlich ist, wenn keine Verzerrungen im Sinne des Artikels 7 Absatz 2a der Grundverordnung vorliegen. In diesem Fall würde die Schädigung dann beseitigt, wenn der Wirtschaftszweig der Union in der Lage wäre, seine Herstellkosten einschließlich der Kosten, „wie sie sich aus den multilateralen Umweltübereinkünften und den zugehörigen Protokollen, deren Vertragspartei die Union ist, oder aus den in Anhang Ia … aufgeführten Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) ergeben“ (Artikel 7 Absatz 2d der Grundverordnung) zu decken und einen angemessenen Gewinn (im Folgenden „Zielgewinnspanne“) zu erzielen.

    (368)

    Gemäß Artikel 7 Absatz 2c der Grundverordnung berücksichtigte die Kommission bei der Ermittlung der Zielgewinnspanne folgende Faktoren:

    das Rentabilitätsniveau vor dem Anstieg der Einfuhren aus dem betroffenen Land;

    das Rentabilitätsniveau, das erforderlich ist, um sämtliche Kosten und Investitionen, Forschung und Entwicklung (FuE) und Innovation zu decken, und

    das unter normalen Wettbewerbsbedingungen zu erwartende Rentabilitätsniveau.

    (369)

    Diese Gewinnspanne sollte nicht niedriger als 6 % sein.

    (370)

    Während des Bezugszeitraums konnte nur ein in die Stichprobe einbezogenes Unternehmen im Jahr 2017 einen höheren Gewinn als 6 % erzielen. Die anderen zwei in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen, die zusammen [65-85] % der Verkäufe aller in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen in der Union repräsentieren, arbeiteten während des gesamten Bezugszeitraums mit Verlust. Die konsolidierte Gewinnspanne des Wirtschaftszweigs der Union unter Berücksichtigung der höchsten Gewinnspanne jedes in die Stichprobe einbezogenen Unternehmens während des Bezugszeitraums war ein Verlust von 1 %.

    (371)

    In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen wurde die Gewinnspanne gemäß den Bestimmungen des Artikels 7 Absatz 2c auf 6 % festgelegt.

    (372)

    Gemäß Artikel 7 Absatz 2d der Grundverordnung prüfte die Kommission als letzten Schritt die künftigen Kosten aus multilateralen Umweltübereinkünften und den dazugehörigen Protokollen, deren Vertragspartei die Union ist, und den in Anhang Ia der Grundverordnung aufgeführten Übereinkommen der IAO, die dem Wirtschaftszweig der Union während der Anwendung der Maßnahme gemäß Artikel 11 Absatz 2 entstehen werden. Die Kommission ermittelte zusätzliche Kosten in einem Bereich von 9,93 bis 15,64 EUR/Tonne, die für die betroffenen, in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller zu dem nicht schädigenden Preis hinzugerechnet wurden. Ein Aktenvermerk zu der Frage, wie die Kommission diese zusätzlichen Kosten ermittelt hat, steht den interessierten Parteien im Dossier zur Einsichtnahme zur Verfügung.

    (373)

    Diese Kosten umfassten die zusätzlichen künftigen Kosten der Einhaltung des EU-Emissionshandelssystems (EU-EHS). Das EU-EHS ist ein Eckpfeiler der EU-Politik zur Einhaltung multilateraler Umweltübereinkommen. Diese zusätzlichen Kosten wurden auf der Grundlage der durchschnittlichen geschätzten zusätzlichen EU-Zertifikate (EUA) berechnet, die während der Dauer der Maßnahmen (2021 bis 2025) erworben werden müssen. Die für die Berechnung herangezogenen EUA enthielten keine kostenlos erhältlichen Zertifikate, und sie wurden angepasst, um sicherzustellen, dass sie sich ausschließlich auf die gleichartige Ware bezogen. Bei den zusätzlichen Kosten wurden auch die indirekten CO2-Kosten berücksichtigt, die sich aus einem Anstieg der Strompreise im Zusammenhang mit dem EU-EHS im Zeitraum von 2021 bis 2025 ergeben. Diese indirekten CO2-Kosten wurden ebenfalls auf der Grundlage der EUA und abzüglich aller von nationalen Behörden erhaltenen Ausgleichszahlungen berechnet.

    (374)

    Die Kosten der EUA wurden extrapoliert, um der erwarteten Preisänderung während der Dauer der Maßnahmen Rechnung zu tragen. Die Quelle für diese prognostizierten Preise ist ein Auszug von Bloomberg New Energy Finance vom 2. März 2021. Der prognostizierte durchschnittliche Preis für EUA für diesen Zeitraum beträgt 35,50 EUR pro Tonne erzeugtem CO2.

    (375)

    Auf dieser Grundlage berechnete die Kommission einen für den Wirtschaftszweig der Union nicht schädigenden Preis der gleichartigen Ware.

    (376)

    Danach ermittelte die Kommission die Schadensbeseitigungsschwelle anhand eines Vergleichs des gewogenen durchschnittlichen Einfuhrpreises der mitarbeitenden ausführenden Hersteller, wie er bei den Preisunterbietungsberechnungen ermittelt wurde, mit dem gewogenen durchschnittlichen nicht schädigenden Preis der gleichartigen Ware, die von den in die Stichprobe aufgenommenen Unionsherstellern im Untersuchungszeitraum auf dem Unionsmarkt verkauft wurde. Die sich aus diesem Vergleich ergebende Differenz wurde als Prozentsatz des gewogenen durchschnittlichen CIF-Einfuhrwerts ausgedrückt.

    (377)

    In Anbetracht der hohen Mitarbeit der chinesischen Ausführer und unter Berücksichtigung anderer, unter Erwägungsgrund 289 erläuterter Erwägungen legte die Kommission die residuale Spanne in Höhe der höchsten für in repräsentativen Mengen verkaufte Warentypen auf der Grundlage der Daten der mitarbeitenden ausführenden Hersteller festgelegten Zielpreisunterbietungsspanne fest. Die derart berechnete residuale Zielpreisunterbietungsspanne wurde auf 29,1 % festgesetzt.

    (378)

    Das Ergebnis dieser Berechnungen findet sich in der nachstehenden Tabelle:

    Unternehmen

    Dumpingspanne

    Schadensspanne

    Vorläufiger Antidumpingzoll

    Jiangsu Zhongji Lamination Materials Co., Ltd.

    81,5  %

    29,1  %

    29,1  %

    Xiamen Xiashun Aluminium Foil Co., Ltd.

    16,1  %

    16,0  %

    16,0  %

    Yantai Donghai Aluminum Foil Co., Ltd.

    98,9  %

    25,2  %

    25,2  %

    Andere mitarbeitende Unternehmen

    69,6  %

    24,2  %

    24,2  %

    Alle übrigen Unternehmen

    98,9  %

    29,1  %

    29,1  %

    7.2.   Verzerrungen des Rohstoffangebots

    (379)

    Wie in der Einleitungsbekanntmachung erläutert, hatte der Antragsteller der Kommission genügend Beweise dafür vorgelegt, dass im betroffenen Land Verzerrungen des Rohstoffangebots in Bezug auf die untersuchte Ware vorlagen. Daher wurden bei dieser Untersuchung nach Artikel 7 Absatz 2a der Grundverordnung die angeblich vorliegenden Verzerrungen untersucht, um zu bewerten, ob ein Zoll, der niedriger ist als die Dumpingspanne, zur Beseitigung der Schädigung ausreichen würde.

    (380)

    Der Antragsteller behauptete, dass in der VR China auf einen der zur Herstellung der betroffenen Ware verwendeten Rohstoffe eine Ausfuhrabgabe erhoben werde und somit eine Verzerrung vorliege. Bei dem verzerrten Rohstoff handele es sich um Aluminium-Rohblöcke, die nach Angaben des Antragstellers mehr als 17 % der Herstellkosten der betroffenen Ware ausmachten.

    (381)

    Die Untersuchung bestätigte, dass im Untersuchungszeitraum in der VR China eine Ausfuhrabgabe auf Aluminium-Rohblöcke erhoben wurde. Diese Abgabe beläuft sich auf 15 % des Ausfuhrpreises der Rohblöcke. Die Kommission kam daher zu dem Schluss, dass die betreffende Maßnahme unter die Liste der Maßnahmen fällt, die auf eine Verzerrung des Rohstoffangebots im Sinne des Artikels 7 Absatz 2a der Grundverordnung hinauslaufen.

    (382)

    Die Kommission bestätigte, dass Aluminium-Rohblöcke mehr als 17 % der Herstellkosten der betroffenen Ware ausmachten. Die Kommission prüfte ferner nach Artikel 7 Absatz 2a Unterabsatz 2, ob der Preis dieses Rohstoffs deutlich unter dem Preis auf repräsentativen internationalen Märkten lag. Für die Zwecke dieses Vergleichs zog die Kommission vorläufig den zur rechnerischen Ermittlung des Normalwerts festgelegten Referenzpreis heran, nämlich den Preis für die Einfuhr von Aluminium-Rohblöcken in die Türkei, der in Tabelle 2 (Erwägungsgrund 208) angegeben ist, da dieser Preis in diesem Fall auch als Preis auf repräsentativen internationalen Märkten betrachtet wurde. Die Kommission verglich den Referenzpreis mit dem von den in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern tatsächlich gezahlten Preis für Aluminium-Rohblöcke und stellte auf dieser Grundlage fest, dass der von den in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern gezahlte Einkaufspreis dieses Rohstoffs in der VR China nicht wesentlich unter dem Vergleichswert im repräsentativen Land lag, nämlich im Bereich von [0 %- 5 %]. Aus den im Dossier vorliegenden Belegen geht auch hervor, dass die Inlandspreise für Aluminium-Rohblöcke Schwankungen unterlagen und teils über und teils unter den internationalen Preisen lagen.

    (383)

    Die Kommission gelangte somit vorläufig zu dem Schluss, dass der Preis für Aluminium-Rohblöcke nicht wesentlich unter dem Preis auf repräsentativen internationalen Märkten lag. Daher gelangte die Kommission in diesem Stadium zu der Auffassung, dass die Bedingungen nach Artikel 7 Absatz 2a der Grundverordnung nicht erfüllt waren und demzufolge die Bestimmungen von Artikel 7 Absatz 2 bei der Festsetzung der Höhe des vorläufigen Zolls anzuwenden waren.

    8.   VORLÄUFIGE ANTIDUMPINGMAßNAHMEN

    (384)

    Auf der Grundlage der Schlussfolgerungen der Kommission zu Dumping, Schädigung, Schadensursache, Unionsinteresse und Höhe der Maßnahmen sollten vorläufige Maßnahmen eingeführt werden, um eine weitere Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union durch die gedumpten Einfuhren zu verhindern.

    (385)

    Gegenüber Einfuhren von ACF mit Ursprung in der Volksrepublik China sollten infolge der vorläufigen Schlussfolgerungen in Erwägungsgrund 383 betreffend die mögliche Anwendung von Artikel 7 Absatz 2a der Grundverordnung nach der Regel des niedrigeren Zolls gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung vorläufige Antidumpingmaßnahmen eingeführt werden.

    (386)

    Die Kommission verglich die Zielpreisunterbietungsspannen mit den Dumpingspannen (siehe Erwägungsgrund 377). Die Zollsätze wurden in Höhe der niedrigeren der beiden Spannen festgesetzt.

    (387)

    Auf dieser Grundlage sollten die folgenden vorläufigen Antidumpingzölle, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, eingeführt werden:

    Unternehmen

    Vorläufiger Antidumpingzoll

    Jiangsu Zhongji Lamination Materials Co., Ltd.

    29,1  %

    Xiamen Xiashun Aluminium Foil Co., Ltd.

    16,0  %

    Yantai Donghai Aluminum Foil Co., Ltd.

    25,2  %

    Andere mitarbeitende Unternehmen

    24,2  %

    Alle übrigen Unternehmen

    29,1  %

    (388)

    Die in der vorliegenden Verordnung festgelegten unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze wurden auf der Grundlage der Feststellungen dieser Untersuchung festgesetzt. Mithin spiegeln sie die Lage der betreffenden Unternehmen während dieser Untersuchung wider. Diese Zollsätze gelten ausschließlich für die Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in dem betroffenen Land, die von den namentlich genannten juristischen Personen hergestellt werden. Einfuhren der betroffenen Ware, die von anderen, im verfügenden Teil dieser Verordnung nicht ausdrücklich genannten Unternehmen (einschließlich der mit den ausdrücklich genannten Unternehmen verbundenen Unternehmen) hergestellt werden, sollten dem für „alle übrigen Unternehmen“ geltenden Zollsatz unterliegen. Für sie sollte keiner der unternehmensspezifischen Antidumpingzölle gelten.

    (389)

    Zur Minimierung des Umgehungsrisikos, das aufgrund der unterschiedlichen Zollsätze besteht, sind besondere Vorkehrungen zur Gewährleistung der Erhebung der unternehmensspezifischen Antidumpingzölle erforderlich. Die Unternehmen, für die ein unternehmensspezifischer Antidumpingzoll gilt, müssen den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorlegen. Die Rechnung muss den Vorgaben in Artikel 1 Absatz 4 dieser Verordnung entsprechen. Auf Einfuhren, für die keine solche Handelsrechnung vorgelegt wird, sollte der für „alle übrigen Unternehmen“ geltende Antidumpingzoll erhoben werden.

    (390)

    Auch wenn die Vorlage dieser Rechnung erforderlich ist, damit die Zollbehörden der Mitgliedstaaten die unternehmensspezifischen Antidumpingzölle auf die Einfuhren anwenden können, stellt diese Rechnung nicht das einzige von den Zollbehörden zu berücksichtigende Element dar. So müssen die Zollbehörden der Mitgliedstaaten — auch wenn ihnen eine Rechnung vorgelegt wird, die alle in Artikel 1 Absatz 4 dargelegten Anforderungen erfüllt — ihre üblichen Prüfungen durchführen und können wie in allen anderen Fällen zusätzliche Dokumente (Versandpapiere usw.) verlangen, um die Richtigkeit der Angaben in der Erklärung zu überprüfen und sicherzustellen, dass die anschließende Anwendung des niedrigeren Zollsatzes unter Einhaltung der Zollvorschriften gerechtfertigt ist.

    (391)

    Sollten sich die Ausfuhren eines der Unternehmen, die in den Genuss niedrigerer unternehmensspezifischer Zollsätze gelangen, nach der Einführung der betreffenden Maßnahmen beträchtlich erhöhen, so könnte allein schon der mengenmäßige Anstieg als Veränderung des Handelsgefüges aufgrund der Einführung von Maßnahmen im Sinne des Artikels 13 Absatz 1 der Grundverordnung interpretiert werden. Unter diesen Umständen kann, sofern die Voraussetzungen dafür erfüllt sind, eine Umgehungsuntersuchung eingeleitet werden. Bei einer solchen Untersuchung kann unter anderem geprüft werden, ob es notwendig ist, die unternehmensspezifischen Zollsätze aufzuheben und stattdessen einen landesweiten Zoll einzuführen.

    (392)

    Damit die ordnungsgemäße Erhebung der Antidumpingzölle gewährleistet ist, sollte der Antidumpingzoll für „alle übrigen Unternehmen“ nicht nur für die bei dieser Untersuchung nicht mitarbeitenden ausführenden Hersteller gelten, sondern auch für die Hersteller, die im Untersuchungszeitraum keine Ausfuhren in die Union getätigt haben.

    9.   INFORMATIONEN IM VORLÄUFIGEN STADIUM

    (393)

    Im Einklang mit Artikel 19a der Grundverordnung unterrichtete die Kommission die interessierten Parteien über die geplante Einführung der vorläufigen Zölle. Diese Auskünfte wurden auch über die Website der GD HANDEL der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Den interessierten Parteien wurden drei Arbeitstage dafür eingeräumt, zur Richtigkeit der Berechnungen, über die sie unterrichtet worden waren, Stellung zu nehmen.

    (394)

    Im Anschluss an die Vorunterrichtung gingen Stellungnahmen von zwei ausführenden Herstellern (Xiamen und Donghai) und von einem Verwender (Manreal) ein. Keine davon bezog sich auf sachliche Fehler, sodass sie im Rahmen der Vorunterrichtung nicht behandelt werden konnten.

    10.   SCHLUSSBESTIMMUNGEN

    (395)

    Im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung fordert die Kommission die interessierten Parteien auf, innerhalb einer vorgegebenen Frist schriftlich Stellung zu nehmen und/oder eine Anhörung vor der Kommission und/oder der Anhörungsbeauftragten für Handelsverfahren zu beantragen.

    (396)

    Die Feststellungen zur Einführung vorläufiger Zölle sind vorläufiger Natur und können im Rahmen der endgültigen Sachaufklärung geändert werden —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1)   Es wird ein vorläufiger Antidumpingzoll eingeführt auf die Einfuhren von zur Weiterverarbeitung bestimmten Folien und dünnen Bändern aus Aluminium mit einer Dicke von weniger als 0,021 mm, ohne Unterlage, nur gewalzt, in Rollen mit einem Stückgewicht von mehr als 10 kg, die derzeit unter dem KN-Code ex 7607 11 19 (TARIC-Codes 7607111960 und 7607111991) eingereiht werden, mit Ursprung in der Volksrepublik China.

    (2)   Die folgenden Waren sind von der in Absatz 1 beschriebenen Ware ausgenommen:

    Aluminium-Haushaltsfolien mit einer Dicke von 0,008 mm bis 0,018 mm, ohne Unterlage, nur gewalzt, in Rollen mit einer Breite von 650 mm oder weniger und einem Stückgewicht von mehr als 10 kg.

    Aluminium-Haushaltsfolien mit einer Dicke von wenigstens 0,007 mm und weniger als 0,008 mm, unabhängig von der Breite der Rollen, auch weichgeglüht.

    Aluminium-Haushaltsfolien mit einer Dicke von 0,008 mm bis 0,018 mm, in Rollen mit einer Breite von mehr als 650 mm, auch weichgeglüht.

    Aluminium-Haushaltsfolien mit einer Dicke von mehr als 0,018 mm und weniger als 0,021 mm, unabhängig von der Breite der Rollen, auch weichgeglüht.

    (3)   Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende vorläufige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:

    Unternehmen

    Vorläufiger Antidumpingzoll (in %)

    TARIC-Zusatzcode

    Jiangsu Zhongji Lamination Materials Co., Ltd.

    29,1  %

    C686

    Xiamen Xiashun Aluminium Foil Co., Ltd.

    16,0  %

    C687

    Yantai Donghai Aluminum Foil Co., Ltd.

    25,2  %

    C688

    Andere mitarbeitende Unternehmen (Anhang)

    24,2  %

     

    Alle übrigen Unternehmen

    29,1  %

    C999

    (4)   Die Anwendung der unternehmensspezifischen Zollsätze für die in Absatz 3 genannten Unternehmen setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird; diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Name und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und deren Wortlaut wie folgt lautet: „Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] [betroffene Ware] von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in [betroffenes Land] hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“ Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für alle übrigen Unternehmen geltende Zollsatz Anwendung.

    (5)   Die Überführung der in Absatz 1 genannten Ware in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union ist von der Leistung einer Sicherheit in Höhe des vorläufigen Zolls abhängig.

    (6)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollbestimmungen Anwendung.

    Artikel 2

    (1)   Stellungnahmen interessierter Parteien zu dieser Verordnung sind innerhalb von 15 Kalendertagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung schriftlich an die Kommission zu übermitteln.

    (2)   Anhörungen bei der Kommission sind von interessierten Parteien innerhalb von fünf Kalendertagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu beantragen.

    (3)   Anhörungen bei der Anhörungsbeauftragten für Handelsverfahren können von interessierten Parteien innerhalb von fünf Kalendertagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung beantragt werden. Anträge, die nach Ablauf dieser Frist eingereicht wurden, werden von der Anhörungsbeauftragten geprüft, die über ihre Annahme entscheiden kann.

    Artikel 3

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Artikel 1 gilt für die Dauer von sechs Monaten.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 17. Juni 2021

    Für die Kommission

    Die Präsidentin

    Ursula VON DER LEYEN


    (1)  ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.

    (2)  Bekanntmachung der Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von zur Weiterverarbeitung bestimmten Folien und dünnen Bändern aus Aluminium mit Ursprung in der Volksrepublik China, (ABl. C 352 I vom 22.10.2020, S. 1).

    (3)  Siehe die Berichtigung der Bekanntmachung der Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von

    zur Weiterverarbeitung bestimmten Folien und dünnen Bändern aus Aluminium mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. C 398 vom 23.11.2020, S. 32).

    (4)  https://trade.ec.europa.eu/tdi/case_details.cfm?id=2487

    (5)  Bekanntmachung über die Folgen des Ausbruchs des COVID-19 (Coronavirus) für Antidumping- und Antisubventionsuntersuchungen (ABl. C 86 vom 16.3.2020, S. 6).

    (6)  Konsolidierte Fassung des Antrags, S. 13.

    (7)  „Commission Staff Working Document on Significant Distortions in the Economy of the People’s Republic of China for the Purposes of Trade Defence Investigations“ (für die Zwecke von Handelsschutzuntersuchungen erstellte Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen über nennenswerte wirtschaftliche Verzerrungen in der Volksrepublik China) vom 20. Dezember 2017 (SWD(2017) 483 final/2).

    (8)  OECD (2019), „Measuring distortions in international markets: the aluminium value chain“, (Messung von Verzerrungen auf internationalen Märkten: die Aluminiumwertschöpfungskette), OECD-Arbeitspapier zur Handelspolitik Nr. 218, OECD Publishing, Paris, https://doi.org/10.1787/c82911ab-enhttps://doi.org/10.1787/c82911ab-en3.9.2020)..

    (9)  Think!Desk China Consulting & Research, „Final Report — Analysis of Market Distortions in the Chinese Non-Ferreous Metal Industry“ (Abschlussbericht — Analyse von Marktverzerrungen in der chinesischen Nichteisenmetallindustrie), 24. April 2017(Anhang 2A.6 des Antrags).

    (10)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/915 der Kommission vom 4. Juni 2019 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Folien und dünner Bänder aus Aluminium in Rollen mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 146 vom 5.6.2019, S. 63).

    (11)  Certain Aluminium Foil from the People’s Republic of China: Amended Final Affirmative

    Countervailing Duty Determination and Countervailing Duty Order, 83 Fed. Reg. 17,360 (Dep’t Comm, Apr. 19, 2018) (Bestimmte Aluminiumfolien aus der Volksrepublik China: Geänderte endgültige positive Feststellung in Bezug auf den Ausgleichszoll und Anordnung desselben; siehe Anhang 2A.2 des Antrags).

    (12)  Bericht, Kapitel 2, S. 6-7.

    (13)  Bericht, Kapitel 2, S. 10.

    (14)  Verfügbar unter http://www.fdi.gov.cn/1800000121_39_4866_0_7.htmlhttp://www.fdi.gov.cn/1800000121_39_4866_0_7.html8. September 2020).

    (15)  Bericht, Kapitel 2, S. 20-21.

    (16)  Bericht, Kapitel 3, S. 41 und S. 73-74.

    (17)  Bericht, Kapitel 6, S. 120-121.

    (18)  Bericht, Kapitel 6, S. 122-135.

    (19)  Bericht, Kapitel 7, S. 167-168.

    (20)  Bericht, Kapitel 8, S. 169-170 und S. 200-201.

    (21)  Bericht, Kapitel 2, S. 15-16, Kapitel 4, S. 50 und S. 84, Kapitel 5, S. 108-109.

    (22)  Bericht, Kapitel 3, S. 22-24, und Kapitel 5, S. 97-108.

    (23)  Bericht, Kapitel 5, S. 104-109.

    (24)  OECD-Studie, S. 29.

    (25)  Siehe WVMetalle-Bericht, S. 51.

    (26)  Australian Anti-Dumping Commission, Aluminium Extrusions from China (Aluminiumstrangpresserzeugnisse aus China), REP 248, S. 79 (13. Juli 2015).

    (27)  Siehe beispielsweise folgenden Bericht zum Versäumnis der Provinzregierung von Shandong, den Kapazitätsausbau im Aluminiumsektor einzudämmen: https://mp.weixin.qq.com/s?__biz=MzI2OTUyMzA0Nw==&mid=2247494318&idx=1&sn=9690ca50845c19f38eafff659516817a&chksm=eaddaba6ddaa22b071a5e2588aa787ed6f6a1a964ccae55c4d85c6f7ccbfcb5cedd3cdceac9d&scene=0&pass_ticket=JFplYZoDqNTFmOPYUGJbMwF0XlC1N3hAJ3EYPpsKx6rkt4fSeZ4TwIvB5BffX4du#rdhttps://mp.weixin.qq.com/s?__biz=MzI2OTUyMzA0Nw==&mid=2247494318&idx=1&sn=9690ca50845c19f38eafff659516817a&chksm=eaddaba6ddaa22b071a5e2588aa787ed6f6a1a964ccae55c4d85c6f7ccbfcb5cedd3cdceac9d&scene=0&pass_ticket=JFplYZoDqNTFmOPYUGJbMwF0XlC1N3hAJ3EYPpsKx6rkt4fSeZ4TwIvB5BffX4du#rd 7. September 2020).

    (28)  Bericht, Kapitel 15, S. 387-388.

    (29)  Bericht, Kapitel 5, S. 100-101.

    (30)  Bericht, Kapitel 2, S. 26.

    (31)  Bericht, Kapitel 2, S. 31-32.

    (32)  Abrufbar unter https://www.reuters.com/article/us-china-congress-companies-idUSKCN1B40JUhttps://www.reuters.com/article/us-china-congress-companies-idUSKCN1B40JU9. September 2020).

    (33)  Abrufbar unter www.gov.cn/zhengce/2020-09/15/content_5543685.htmwww.gov.cn/zhengce/2020-09/15/content_5543685.htm10. März 2021).

    (34)  Financial Times (2020): „Chinese Communist Party asserts greater control over private enterprise“, (Chinesische Kommunistische Partei beansprucht mehr Kontrolle über Privatunternehmen), abrufbar unter: https://on.ft.com/3mYxP4jhttps://on.ft.com/3mYxP4j

    (35)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/915 der Kommission vom 4. Juni 2019 (ABl. L 146 vom 5.6.2019, S. 63).

    (36)  Bericht, Kapitel 15, S. 388.

    (37)  http://www.chalco.com.cn/chalcoen/rootfiles/2018/04/19/1524095189602052-1524095189604257.pdfhttp://www.chalco.com.cn/chalcoen/rootfiles/2018/04/19/1524095189602052-1524095189604257.pdf8. März 2019).

    (38)  http://act.chinatt315.org.cn/hy/tthy/2014/0906/13763.html

    (39)  Bericht, Kapitel 14.1 bis 14.3.

    (40)  Bericht, Kapitel 4, S. 41-42 und S. 83.

    (41)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/915 der Kommission vom 4. Juni 2019 (ABl. L 146 vom 5.6.2019, S. 63).

    (42)  Durchführungsverordnung (EU) 2021/546 der Kommission vom 29. März 2021 (ABl. L 109 vom 30.3.2021, S. 1).

    (43)  Durchführungsverordnung (EU) 2021/582 der Kommission vom 9. April 2021 (ABl. L 124 vom 12.4.2021, S. 40).

    (44)  13. Fünfjahresplan für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung der Volksrepublik China (2016-2020), http://en.ndrc.gov.cn/newsrelease/201612/P020161207645765233498.pdf..

    (45)  Bericht, Kapitel 15, S. 377.

    (46)  Bericht, Kapitel 12, S. 275-282, und Kapitel 15, S. 378-382.

    (47)  Bericht, Kapitel 12, S. 275-282.

    (48)  Bericht, Kapitel 15, S. 378-382 und S. 390.

    (49)  Bericht, Kapitel 15, S. 384-385.

    (50)  Bericht, Kapitel 15, S. 382-383.

    (51)  Siehe http://www.gov.cn/zhengce/content/2016-06/16/content_5082726.htmhttp://www.gov.cn/zhengce/content/2016-06/16/content_5082726.htm20. Juli 2020).

    (52)  Ebd., Abschnitt 3.

    (53)  Ebd., Abschnitt 4.

    (54)  Siehe: http://gxt.shandong.gov.cn/art/2018/11/6/art_15681_3450015.htmlhttp://gxt.shandong.gov.cn/art/2018/11/6/art_15681_3450015.html20. Juli 2020), Abschnitt 13.

    (55)  Bericht, Kapitel 15, S. 386.

    (56)  Bericht, Kapitel 15, S. 390-391. Über die Bereitstellung von Strom zu Vorzugspreisen wurde auch in anderen Quellen berichtet. Siehe beispielsweise: Economic Information Daily: Worrying over growth downturns, western region releasing preferential policies to support high energy consumption industries (Westliche Region setzt angesichts des Wachstumsrückgangs auf präferenzielle Maßnahmen zur Unterstützung energieintensiver Industrien), http://jjckb.xinhuanet.com/2012-07/24/content_389459.htmhttp://jjckb.xinhuanet.com/2012-07/24/content_389459.htm4. September 2020); in dem Artikel wird berichtet, wie westchinesische Provinzen wie Shaanxi, Ningxia, Qinghai und Gansu weiterhin Energie zu günstigen Preisen bereitstellen, um mehr Investitionen anzuziehen.

    (57)  Siehe: http://www.gov.cn/zhengce/content/2016-06/16/content_5082726.htmhttp://www.gov.cn/zhengce/content/2016-06/16/content_5082726.htm

    (58)  Siehe: https://finance.sina.com.cn/money/future/indu/2019-11-26/doc-iihnzahi3508583.shtmlhttps://finance.sina.com.cn/money/future/indu/2019-11-26/doc-iihnzahi3508583.shtml20. Juli 2020).

    (59)  Siehe: http://gxt.shandong.gov.cn/art/2018/11/6/art_15681_3450015.htmlhttp://gxt.shandong.gov.cn/art/2018/11/6/art_15681_3450015.html

    (60)  Siehe http://www.chinania.org.cn/html/introduce/xiehuizhangcheng/http://www.chinania.org.cn/html/introduce/xiehuizhangcheng/21. Juli 2020).

    (61)  Siehe: http://www.cnfa.net.cn/about/1546.aspxhttp://www.cnfa.net.cn/about/1546.aspx21. Juli 2020).

    (62)  Bericht, Kapitel 15, S. 377-387.

    (63)  Bericht, Kapitel 15, S. 378 und S. 389; OECD-Studie, S. 25-26.

    (64)  Bericht, Kapitel 15, S. 392-393.

    (65)  Bericht, Kapitel 15, S. 393-394.

    (66)  Bericht, Kapitel 15, S. 395-396.

    (67)  Ebd., S. 16 und S. 30. Darüber hinaus greifen die chinesischen Behörden jedoch auch bei anderen Inputs ein. Ein typisches Beispiel ist der Kohlesektor, wo die Regierung nach wie vor Maßnahmen ergreifen kann, um den Anstieg der Kohlepreise einzudämmen. Siehe: https://policycn.com/policy_ticker/coal-price-unlikely-to-jump-during-heating-season/?iframe=1&secret=c8uthafuthefra4ehttps://policycn.com/policy_ticker/coal-price-unlikely-to-jump-during-heating-season/?iframe=1&secret=c8uthafuthefra4e4. September 2020).

    (68)  Ebd., S. 16-18.

    (69)  Bericht, Kapitel 6, S. 138-149.

    (70)  Bericht, Kapitel 9, S. 216.

    (71)  Bericht, Kapitel 9, S. 213-215.

    (72)  Bericht, Kapitel 9, S. 209-211.

    (73)  Decision Memorandum for the Preliminary Affirmative Determination: Countervailing Duty Investigation of certain Aluminium Foil from The People's Republic of China, veröffentlicht von der International Trade Administration, Department of Commerce, am 7. August 2017, IX.E., S. 30, abrufbar unter https://enforcement.trade.gov/frn/summary/prc/2017-17113-1.pdfhttps://enforcement.trade.gov/frn/summary/prc/2017-17113-1.pdf11. März 2019).

    (74)  Bericht, Kapitel 13, S. 332-337.

    (75)  Bericht, Kapitel 13, S. 336.

    (76)  Bericht, Kapitel 13, S. 337-341.

    (77)  Bericht, Kapitel 6, S. 114-117.

    (78)  Bericht, Kapitel 6, S. 119.

    (79)  Bericht, Kapitel 6, S. 120.

    (80)  Bericht, Kapitel 6, S. 121-122, S. 126-128 und S. 133-135.

    (81)  Siehe das offizielle Strategiedokument der chinesischen Aufsichtsbehörde für Banken und Versicherungen (China Banking and Insurance Regulatory Commission, im Folgenden „CBIRC“) vom 28. August 2020. Dreijahresaktionsplan zur Verbesserung der Unternehmensführung und -kontrolle im Banken- und Versicherungssektor (2020-2022) http://www.cbirc.gov.cn/cn/view/pages/ItemDetail.html?docId=925393&itemId=928http://www.cbirc.gov.cn/cn/view/pages/ItemDetail.html?docId=925393&itemId=9283. April 2021). Der Plan enthält die Anweisung, „den in der Grundsatzrede von Generalsekretär Xi Jinping über das Vorantreiben der Reform der Unternehmensführung und -kontrolle im Finanzsektor verkörperten Geist weiter umzusetzen“. Darüber hinaus wird in Abschnitt II des Plans die organische Integration der führenden Rolle der Partei in die Unternehmensführung und -kontrolle angestrebt: „Wir werden die Integration der führenden Rolle der Partei in die Unternehmensführung und -kontrolle systematischer, stärker standardisiert und verfahrensbasiert machen … Wichtige operative und Managementfragen müssen vom Parteikomitee besprochen werden, bevor der Unternehmensvorstand oder das leitende Management über sie entscheidet“.

    (82)  Siehe die „Notice on the Commercial banks performance evaluation method“ (Bekanntmachung über die Methode zur Leistungsbewertung von Geschäftsbanken) der CBIRC, die am 15. Dezember 2020 herausgegeben wurde, http://jrs.mof.gov.cn/gongzuotongzhi/202101/t20210104_3638904.htmhttp://jrs.mof.gov.cn/gongzuotongzhi/202101/t20210104_3638904.htm12 April 2021).

    (83)  Siehe IMF Working Paper „Resolving China’s Corporate Debt Problem“ (Arbeitspapier des IWF zur Lösung des Problems der Unternehmensverschuldung in der VR China), Wojciech Maliszewski, Serkan Arslanalp, John Caparusso, José Garrido, Si Guo, Joong Shik Kang, W. Raphael Lam, T. Daniel Law, Wei Liao, Nadia Rendak und Philippe Wingender, Jiangyan, Oktober 2016, WP/16/203.

    (84)  Bericht, Kapitel 6, S. 121-122, S. 126-128 und S. 133-135.

    (85)  OECD-Studie, S. 21.

    (86)  Siehe OECD (2019), OECD Economic Surveys: China 2019, OECD Publishing, Paris. S. 29. https://doi.org/10.1787/eco_surveys-chn-2019-enhttps://doi.org/10.1787/eco_surveys-chn-2019-en

    (87)  Siehe: http://www.xinhuanet.com/fortune/2020-04/20/c_1125877816.htmhttp://www.xinhuanet.com/fortune/2020-04/20/c_1125877816.htm12. April 2021).

    (88)  Siehe Website von Xiamen: http://www.xiashun.com/about/awards.htmhttp://www.xiashun.com/about/awards.htm

    (89)  Siehe Bekanntmachung der Provinz Fujian von 2012 zur Entwicklung der Anerkennung von Backbone-Unternehmen für strategische und aufstrebende Wirtschaftszweige, Abschnitte II und VI: http://www.fjmtxh.com/NewsInfo.aspx?Id=11101http://www.fjmtxh.com/NewsInfo.aspx?Id=11101

    (90)  World Bank Open Data — Upper Middle Income, https://data.worldbank.org/income-level/upper-middle-incomehttps://data.worldbank.org/income-level/upper-middle-income

    (91)  https://dnb.onelogin.com/portal/https://dnb.onelogin.com/portal/https://globalfinancials.com/index-admin.html)

    (92)  HS-Code 7602 00.

    (93)  Verordnung (EU) 2015/755 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über eine gemeinsame Regelung der Einfuhren aus bestimmten Drittländern (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 33), zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2017/749 der Kommission vom 24. Februar 2017 (ABl. L 113 vom 29.4.2017, S. 11).

    (94)  Rundschreiben Nr. 46 vom 28. Juli 2020 des brasilianischen Sekretariats für Außenhandel, http://www.in.gov.br/en/web/dou/-/circular-n-46-de-28-http://www.in.gov.br/en/web/dou/-/circular-n-46-de-28-

    (95)  Siehe Durchführungsverordnung (EU) 2021/582 der Kommission vom 9. April 2021 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von flachgewalzten Aluminiumerzeugnissen mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. 2021 L 124, S. 40, Erwägungsgründe 266-267).

    (96)  Siehe Durchführungsverordnung (EU) 2021/546 der Kommission vom 29. März 2021 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Aluminiumstrangpresserzeugnissen mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 109, S. 1).

    (97)  Die Unternehmen mussten einen angemessenen Gewinn erzielen, d. h. Unternehmen, die mit Verlust arbeiteten oder einen sehr niedrigen Gewinn (nahe der Kostendeckung) erzielten, wurden aus der Untersuchung ausgeschlossen.

    (98)  Bezüglich des vierten im zweiten Aktenvermerk vorläufig ausgewählten Unternehmens (Emek Kablo Sanayi Ve Ticaret Anonim Sirketi) wurde letztlich ermittelt, dass es keine Aluminiumstrangpresserzeugnisse herstellt, und daher wurde es aus der Untersuchung ausgeschlossen.

    (99)  Siehe https://www.asastr.com/production-facilities/https://www.asastr.com/production-facilities/http://www.cansan.com.tr/EN/Production/Extrusion/ und https://www.turkishexportal.com/PMS-Metal-Profile-Aluminum-Industry-Trade-Inc_SHC13B_3f52c050b5a442608328416c31ac84bd?lang=en für weitere Einzelheiten.

    (100)  Klasse 24.42 — Erzeugung und erste Bearbeitung von Aluminium, umfasst Herstellung von Aluminiumhalbzeug und Herstellung von Aluminiumfolie (siehe https://ec.europa.eu/eurostat/documents/3859598/5902453/KS-RA-07-015-DE.PDF.pdf/680c5819-8a93-4c18-bea6-2e802379df86?t=1414781445000https://ec.europa.eu/eurostat/documents/3859598/5902453/KS-RA-07-015-DE.PDF.pdf/680c5819-8a93-4c18-bea6-2e802379df86?t=1414781445000

    (101)  Siehe https://www.who.int/director-general/speeches/detail/who-director-general-s-opening-remarks-at-the-media-briefing-on-covid-19---11-march-2020https://www.who.int/director-general/speeches/detail/who-director-general-s-opening-remarks-at-the-media-briefing-on-covid-19---11-march-202021. April 2021).

    (102)  https://globalfinancials.com/index-admin.html

    (103)  CRU International Ltd. ist ein im Bereich Commodity Research tätiges Unternehmen, das u. a. Übersichtsdaten über Aluminiumerzeugnisse veröffentlicht.

    (104)  Es können alternativ auch Inlandskosten verwendet werden, allerdings nur sofern anhand zutreffender und geeigneter Beweise positiv festgestellt wird, dass sie nicht verzerrt sind.

    (105)  http://www.gtis.com/gta/secure/default.cfm

    (106)  Daten zu den Arbeitskosten sind auf folgender Website zu finden: http://www.turkstat.gov.tr/PreIstatistikTablo.do?istab_id=2088http://www.turkstat.gov.tr/PreIstatistikTablo.do?istab_id=2088

    (107)  Zu den Metallen, die unter die Tätigkeit C24 fallen, zählt auch Aluminium (Code C24.42).

    (108)  https://data.tuik.gov.tr/Bulten/DownloadIstatistikselTablo?p=RQJc6lWaNMpivNV6h1MxkWk9ycHqk1cNqZM2UJkJfMUYAmenKIIz/lKzy74RY7Y2

    (109)  Siehe https://ec.europa.eu/eurostat/documents/3859598/5902453/KS-RA-07-015-DE.PDF.pdf/680c5819-8a93-4c18-bea6-2e802379df86?t=1414781445000https://ec.europa.eu/eurostat/documents/3859598/5902453/KS-RA-07-015-DE.PDF.pdf/680c5819-8a93-4c18-bea6-2e802379df86?t=1414781445000https://unstats.un.org/unsd/classifications/Econ/Download/In%20Text/ISIC_Rev_4_publication_English.pdf, S. 122-123.

    (110)  https://data.tuik.gov.tr/Bulten/Index?p=Electricity-and-Natural-Gas-Period-I:-January-June,-2020-33647

    (111)  TARIC-Codes 7607111960 und 7607111993 (bis zum 17. Februar 2017 als 7607111995 kodiert).


    ANHANG

    Nicht in die Stichprobe einbezogene mitarbeitende ausführende Hersteller

    Land

    Name

    TARIC-Zusatzcode

    Volksrepublik China

    Zhangjiagang Fineness Aluminum Foil Co., Ltd.

    C689

    Volksrepublik China

    Kunshan Aluminium Co., Ltd.

    C690

    Volksrepublik China

    Suntown Technology Group Corporation Limited

    C691

    Volksrepublik China

    Luoyang Wanji Aluminium Processing Co., Ltd.

    C692

    Volksrepublik China

    Shanghai Sunho Aluminum Foil Co., Ltd.

    C693

    Volksrepublik China

    Binzhou Hongbo Aluminium Foil Technology Co. Ltd.

    C694


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