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Document 32021R0822

    Delegierte Verordnung (EU) 2021/822 der Kommission vom 24. März 2021 zur Änderung der Delegierten Verordnungen (EU) Nr. 1003/2013 und (EU) 2019/360 in Bezug auf die Jahresaufsichtsgebühren, die den Transaktionsregistern von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde für das Jahr 2021 in Rechnung gestellt werden (Text von Bedeutung für den EWR)

    C/2021/1874

    ABl. L 183 vom 25.5.2021, p. 1–4 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2021/822/oj

    25.5.2021   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 183/1


    DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2021/822 DER KOMMISSION

    vom 24. März 2021

    zur Änderung der Delegierten Verordnungen (EU) Nr. 1003/2013 und (EU) 2019/360 in Bezug auf die Jahresaufsichtsgebühren, die den Transaktionsregistern von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde für das Jahr 2021 in Rechnung gestellt werden

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (1), insbesondere auf Artikel 72 Absatz 3,

    gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/2365 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über die Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und der Weiterverwendung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (2), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 2,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Gebühren, die Transaktionsregister an die ESMA entrichten, werden nach der in den Delegierten Verordnungen (EU) Nr. 1003/2013 der Kommission (3) und (EU) 2019/360 der Kommission (4) festgelegten Methode berechnet. Der Bezugszeitraum für den zugrunde zu legenden Umsatz ist laut diesen delegierten Verordnungen das Jahr vor dem Jahr, in dem die Gebühren entrichtet werden.

    (2)

    Am 1. Februar 2020 ist das Vereinigte Königreich aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft ausgetreten. In Anbetracht des in Artikel 126 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft vorgesehenen Übergangszeitraums findet das Unionsrecht ab dem 31. Dezember 2020 keine Anwendung mehr auf das Vereinigte Königreich und in dessen Hoheitsgebiet.

    (3)

    Zwei im Vereinigten Königreich niedergelassene Transaktionsregister haben einen Teil ihres Geschäfts in die Union verlagert, um ihre Dienstleistungen auch weiterhin für in der Union niedergelassene Gegenparteien erbringen zu können. Dies hat die Zahl der in der Union tätigen Transaktionsregister erheblich verändert.

    (4)

    Die neuen Transaktionsregister haben ihre Tätigkeit in der Union im Januar 2021 effektiv aufgenommen, sodass im Jahr 2020 so gut wie keine Geschäftstätigkeit zu verzeichnen war. Damit wäre die von ihnen für das Jahr 2021 zu entrichtende Jahresaufsichtsgebühr verschwindend gering, obwohl der Umfang ihrer Tätigkeiten erheblich sein dürfte. Um sicherzustellen, dass die von ihnen zu entrichtende Gebühr in einem angemessenen Verhältnis zu ihrem tatsächlichen Umsatz in der Union steht, sollte die Jahresaufsichtsgebühr für das Jahr 2021 anhand des relevanten Umsatzes im ersten Halbjahr 2021 berechnet werden.

    (5)

    Damit die Gebühren, die die ESMA den Transaktionsregistern im Jahr 2021 in Rechnung stellt, verhältnismäßig sind und zugleich alle mit der Beaufsichtigung verbundenen Aufwendungen decken können, sollte der Bezugszeitraum für die Berechnung der von Transaktionsregistern an die ESMA im Jahr 2021 zu entrichtenden jährlichen Gebühren geändert werden. Da die betreffenden Transaktionsregister sowohl im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 als auch der Verordnung (EU) 2015/2365 bei der ESMA registriert sind, sollten die Änderungen dieses Bezugszeitraums gleichzeitig erfolgen.

    (6)

    Die Delegierten Verordnungen (EU) Nr. 1003/2013 und (EU) 2019/360 sollten daher entsprechend geändert werden.

    (7)

    Um unverzüglich eine wirksame und effiziente Aufsicht und Durchsetzung sicherzustellen, sollte diese Verordnung so rasch wie möglich in Kraft treten —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Änderung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1003/2013

    In die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1003/2013 wird folgender Artikel 15a eingefügt:

    „Artikel 15a

    Jahresaufsichtsgebühr 2021 für Transaktionsregister, die am 31. Dezember 2020 registriert waren

    (1)   Transaktionsregistern, die am 31. Dezember 2020 bereits bei der ESMA registriert waren, wird für das Jahr 2021 eine gemäß Artikel 7 berechnete Jahresaufsichtsgebühr in Rechnung gestellt. Für die Zwecke von Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c wird der Umsatz von Transaktionsregistern jedoch nach Absatz 2 berechnet.

    (2)   Für die Zwecke des Absatzes 1 entspricht der zugrunde zu legende Umsatz eines Transaktionsregisters der Summe aus jeweils einem Drittel

    a)

    der Einnahmen des Transaktionsregisters aus seinen Kerntätigkeiten, d. h. der zentralen Sammlung und Verwahrung von Aufzeichnungen zu Derivaten, im Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 30. Juni 2021, geteilt durch die von allen registrierten Transaktionsregistern mit ihren Kerntätigkeiten, d. h. der zentralen Sammlung und Verwahrung von Aufzeichnungen zu Derivaten, im Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 30. Juni 2021 erzielten Gesamteinnahmen,

    b)

    der Zahl der im Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 30. Juni 2021 an das Transaktionsregister gemeldeten Transaktionen, geteilt durch die Gesamtzahl der im Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 30. Juni 2021 an alle registrierten Transaktionsregister gemeldeten Transaktionen,

    c)

    der Zahl der erfassten, am 30. Juni 2021 ausstehenden Transaktionen, geteilt durch die Gesamtzahl der am 30. Juni 2021 in allen registrierten Transaktionsregistern erfassten ausstehenden Transaktionen.

    (3)   Die in Absatz 1 genannte Jahresaufsichtsgebühr wird um jeden Betrag herabgesetzt, den das Transaktionsregister gemäß Artikel 11 Absatz 1 bereits vor dem 26. Mai 2021 gezahlt hat.

    Ist der von einem Transaktionsregister nach Artikel 11 Absatz 1 bereits vor dem 26. Mai 2021 gezahlte Betrag höher als die nach Absatz 1 berechnete Jahresaufsichtsgebühr, wird dem Transaktionsregister die Differenz von der ESMA erstattet.

    (4)   Abweichend von Artikel 11 Absatz 1 ist die Jahresaufsichtsgebühr 2021 für die in Absatz 1 genannten Transaktionsregister am 31. Oktober 2021 zu entrichten.

    (5)   Die ESMA übermittelt den in Absatz 1 genannten Transaktionsregistern die Zahlungsaufforderung für die Jahresaufsichtsgebühr 2021 spätestens 30 Tage vor dem jeweiligen Zahlungstermin.

    (6)   Sobald der geprüfte Abschluss für das Jahr 2021 vorliegt, melden die in Absatz 1 genannten Transaktionsregister der ESMA die in Artikel 3 Absatz 1 genannten Indikatoren für das Jahr 2021.

    Jede etwaige Differenz zwischen der für das Jahr 2021 tatsächlich entrichteten Jahresaufsichtsgebühr und der Jahresaufsichtsgebühr, die für 2021 zu entrichten gewesen wäre, wenn der zugrunde zu legende Umsatz anhand der nach Unterabsatz 1 gemeldeten Indikatoren berechnet worden wäre, wird den Transaktionsregistern in Rechnung gestellt.

    Die Aufforderung für eine etwaige Nachzahlung gemäß Unterabsatz 2 übermittelt die ESMA spätestens 30 Tage vor dem jeweiligen Zahlungstermin.“

    Artikel 2

    Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2019/360

    In die Delegierte Verordnung (EU) 2019/360 wird folgender Artikel 15a eingefügt:

    „Artikel 15a

    Jahresaufsichtsgebühr 2021 für Transaktionsregister, die am 31. Dezember 2020 registriert waren

    (1)   Transaktionsregistern, die am 31. Dezember 2020 bereits bei der ESMA registriert waren, wird für das Jahr 2021 eine gemäß Artikel 6 berechnete jährliche Aufsichtsgebühr in Rechnung gestellt. Für die Zwecke von Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b wird der zugrunde zu legende Umsatz von Transaktionsregistern jedoch nach Absatz 2 berechnet.

    (2)   Für die Zwecke des Absatzes 1 entspricht der zugrunde zu legende Umsatz des Transaktionsregisters der Summe aus

    den Einnahmen aus den Kerntätigkeiten, die in der zentralen Sammlung und Verwahrung von Aufzeichnungen zu SFT bestehen, im Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis 30. Juni 2021, und

    den zugrunde zu legenden Einnahmen aus Nebendienstleistungen des Transaktionsregisters gemäß Artikel 2 Absätze 1 und 2 im Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis 30. Juni 2021,

    geteilt durch die Summe aus

    den Gesamteinnahmen aller registrierten Transaktionsregister aus den Kerntätigkeiten, die in der zentralen Sammlung und Verwahrung von Aufzeichnungen zu SFT bestehen, im Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis 30. Juni 2021, und

    den zugrunde zu legenden Einnahmen aller registrierten Transaktionsregister aus Nebendienstleistungen gemäß Artikel 2 Absätze 1 und 2 im Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis 30. Juni 2021.

    (3)   Die in Absatz 1 genannte jährliche Aufsichtsgebühr wird um jeden Betrag herabgesetzt, den das Transaktionsregister nach Artikel 10 Absatz 1 bereits vor dem 26. Mai 2021 gezahlt hat.

    Ist der von einem Transaktionsregister nach Artikel 10 Absatz 1 bereits vor dem 26. Mai 2021 gezahlte Betrag höher als die nach Absatz 1 berechnete jährliche Aufsichtsgebühr, wird dem Transaktionsregister die Differenz von der ESMA erstattet.

    (4)   Abweichend von Artikel 10 Absatz 1 ist die jährliche Aufsichtsgebühr für das Jahr 2021 für die in Absatz 1 genannten Transaktionsregister am 31. Oktober 2021 zu entrichten.

    (5)   Die ESMA übermittelt den in Absatz 1 genannten Transaktionsregistern die Zahlungsaufforderung für die jährliche Aufsichtsgebühr für das Jahr 2021 spätestens 30 Tage vor dem jeweiligen Zahlungstermin.

    (6)   Sobald der geprüfte Abschluss für 2021 vorliegt, melden die in Absatz 1 genannten Transaktionsregister der ESMA die in Artikel 2 Absatz 3 genannten Indikatoren für das Jahr 2021.

    Jede etwaige Differenz zwischen der für das Jahr 2021 tatsächlich entrichteten Jahresaufsichtsgebühr und der Jahresaufsichtsgebühr, die für 2021 zu entrichten gewesen wäre, wenn der zugrunde zu legende Umsatz anhand der nach Unterabsatz 1 gemeldeten Indikatoren berechnet worden wäre, wird den Transaktionsregistern in Rechnung gestellt.

    Die Aufforderung für eine etwaige Nachzahlung gemäß Unterabsatz 2 übermittelt die ESMA spätestens 30 Tage vor dem jeweiligen Zahlungstermin.“

    Artikel 3

    Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 24. März 2021

    Für die Kommission

    Die Präsidentin

    Ursula VON DER LEYEN


    (1)  ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1.

    (2)  ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 1.

    (3)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1003/2013 der Kommission vom 12. Juli 2013 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Gebühren, die den Transaktionsregistern von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde in Rechnung gestellt werden (ABl. L 279 vom 19.10.2013, S. 4).

    (4)  Delegierte Verordnung (EU) 2019/360 der Kommission vom 13. Dezember 2018 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2015/2365 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Gebühren, die den Transaktionsregistern von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde in Rechnung gestellt werden (ABl. L 81 vom 22.3.2019, S. 58).


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