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Document 32021R0238

Durchführungsverordnung (EU) 2021/238 der Kommission vom 16. Februar 2021 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/532 hinsichtlich einer Abweichung von den Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 180/2014 und (EU) Nr. 181/2014 bei der Kontrolle von Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union und der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres

C/2021/903

ABl. L 56 vom 17.2.2021, p. 10–12 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2021/238/oj

17.2.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 56/10


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/238 DER KOMMISSION

vom 16. Februar 2021

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/532 hinsichtlich einer Abweichung von den Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 180/2014 und (EU) Nr. 181/2014 bei der Kontrolle von Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union und der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 62 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstaben a und b,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 228/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2013 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 247/2006 des Rates (2), insbesondere auf Artikel 8 und Artikel 18 Absatz 1 Unterabsatz 2,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 229/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2013 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1405/2006 des Rates (3), insbesondere auf Artikel 7, Artikel 11 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Aufgrund der COVID-19-Pandemie und der umfangreichen Beschränkungen der Bewegungsfreiheit in den Mitgliedstaaten traten in allen Mitgliedstaaten außergewöhnliche administrative Schwierigkeiten bei der Planung und Durchführung rechtzeitiger Vor-Ort-Kontrollen in der erforderlichen Zahl auf.

(2)

Angesichts dieser beispiellosen Umstände war es erforderlich, Abhilfe zu schaffen, indem die Möglichkeit vorgesehen wurde, bezüglich bestimmter Verwaltungs- und Vor-Ort-Kontrollen von verschiedenen Durchführungsverordnungen im Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik abzuweichen.

(3)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/532 der Kommission (4) enthält Abweichungen unter anderem von den Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 809/2014 (5), (EU) Nr. 180/2014 (6) und (EU) Nr. 181/2014 der Kommission (7).

(4)

Gemäß Artikel 22 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 180/2014 und Artikel 20 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 181/2014 greifen die betreffenden Mitgliedstaaten in allen geeigneten Fällen bei der Durchführung von Kontrollen der Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union bzw. der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem zurück. Die in Kapitel I der Durchführungsverordnung (EU) 2020/532 festgelegten Abweichungen bei im Rahmen des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems für Direktzahlungen und Cross-Compliance durchgeführten Kontrollen gelten daher sinngemäß für diese Kontrollen.

(5)

Da bestimmte Vor-Ort-Kontrollen im Zusammenhang mit Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft in den Regionen in äußerster Randlage der Union und auf den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres jedoch außerhalb des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems durchgeführt werden, schienen die in Kapitel II der Durchführungsverordnung (EU) 2020/532 vorgesehenen Abweichungen, insbesondere aufgrund der geografischen Abgelegenheit der Regionen in äußerster Randlage, nicht ausreichend zu sein, um die Schwierigkeiten bei der präzisen und fristgerechten Durchführung der Vor-Ort-Kontrollen auszuräumen.

(6)

Daher sollten die in Kapitel II der Durchführungsverordnung (EU) 2020/532 genannten Abweichungen ausgeweitet werden und auch die Verwendung alternativer Nachweise und/oder einen angepassten Zeitplan umfassen, sofern dadurch die ordnungsgemäße Durchführung der Maßnahmen überprüft und weiterhin hinreichende Gewähr erlangt werden kann.

(7)

Da die vorliegende Verordnung eine weitere Abweichung von den Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 180/2014 und (EU) Nr. 181/2014 aufgrund der COVID-19-Pandemie für das Antragsjahr 2020 vorsieht, sollte sie am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten und rückwirkend ab demselben Datum gelten wie die Durchführungsverordnung (EU) 2020/532.

(8)

Gemäß Artikel 59 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 müssen die Mitgliedstaaten einen Mindestsatz von Vor-Ort-Kontrollen gewährleisten, die für ein wirksames Risikomanagement erforderlich sind, und diesen Mindestsatz erforderlichenfalls erhöhen. Angesichts der Art dieser Verpflichtungen und der Verhältnismäßigkeit der Kontrollmaßnahmen in Anbetracht der COVID-19-Pandemie sollte es Mitgliedstaaten, die von den in der Durchführungsverordnung (EU) 2020/532 vorgesehenen Abweichungen Gebrauch machen, gestattet sein, die Ergebnisse der durchgeführten Kontrollen für das folgende Antragsjahr nicht zu berücksichtigen. Eine Erhöhung der Kontrollsätze, die im Antragsjahr 2020 hätte vorgenommen werden müssen, sollte jedoch mittels einer entsprechenden Erhöhung im Antragsjahr 2021 vorgenommen werden.

(9)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/532 sollte daher entsprechend geändert werden.

(10)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Direktzahlungen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/532 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 12 werden folgende Absätze angefügt:

„(5)   Sind die Mitgliedstaaten aufgrund der zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie ergriffenen Maßnahmen nicht in der Lage, Vor-Ort-Kontrollen der Sondermaßnahmen zugunsten der Regionen in äußerster Randlage gemäß Artikel 16 Absatz 2 und Artikel 22 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 180/2014 durchzuführen, so können sie abweichend von den genannten Artikeln beschließen,

a)

anstelle von Vor-Ort-Kontrollen neue Technologien einzusetzen, einschließlich georeferenzierter Fotos, datierter Fotos, datierter Drohnenüberwachungsberichte, Videokonferenzen mit den Begünstigten oder sachdienlicher Nachweise, die die Überprüfung der ordnungsgemäßen Durchführung der Maßnahmen unterstützen könnten;

b)

diese Kontrollen für das Antragsjahr 2020 zu einem beliebigen Zeitpunkt des Jahres — auch nach der Abschlusszahlung — durchzuführen, sofern die Fördervoraussetzungen dann noch überprüft werden können.

Die Mitgliedstaaten, die von den Ausnahmeregelungen gemäß Unterabsatz 1 Gebrauch machen und insbesondere den Zeitpunkt der Kontrollen ändern oder deren Zahl verringern, legen Verfahren für die Nutzung alternativer Methoden fest, um hinreichende Gewähr in Bezug auf die Recht- und Ordnungsmäßigkeit der Ausgaben und die Einhaltung der Anforderungen und Standards der Cross-Compliance zu erlangen.

(6)   Die Ergebnisse der gemäß den Absätzen 2 und 4 des vorliegenden Artikels durchgeführten Kontrollen werden für die Zwecke des Artikels 59 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 im folgenden Antragsjahr nicht berücksichtigt. Eine Erhöhung der Kontrollsätze, die gemäß Artikel 59 Absatz 5 der genannten Verordnung im Antragsjahr 2020 hätte vorgenommen werden müssen, wird jedoch mittels einer entsprechenden Erhöhung im Antragsjahr 2021 vorgenommen.“

2.

In Artikel 13 werden folgende Absätze angefügt:

„(5)   Ist Griechenland aufgrund der zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie ergriffenen Maßnahmen nicht in der Lage, Vor-Ort-Kontrollen der Sondermaßnahmen zugunsten der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres gemäß Artikel 13 Absatz 2 und Artikel 20 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 181/2014 durchzuführen, so kann Griechenland abweichend von den genannten Artikeln beschließen,

a)

anstelle von Vor-Ort-Kontrollen neue Technologien einzusetzen, einschließlich georeferenzierter Fotos, datierter Fotos, datierter Drohnenüberwachungsberichte, Videokonferenzen mit den Begünstigten oder sachdienlicher Nachweise, die die Überprüfung der ordnungsgemäßen Durchführung der Maßnahmen unterstützen könnten;

b)

diese Kontrollen für das Antragsjahr 2020 zu einem beliebigen Zeitpunkt des Jahres — auch nach der Abschlusszahlung — durchzuführen, sofern die Fördervoraussetzungen dann noch überprüft werden können.

Macht Griechenland von den Ausnahmeregelungen gemäß Unterabsatz 1 Gebrauch und ändert insbesondere den Zeitpunkt der Kontrollen oder verringert deren Zahl, so legt es Verfahren für die Nutzung alternativer Methoden fest, um hinreichende Gewähr in Bezug auf die Recht- und Ordnungsmäßigkeit der Ausgaben und die Einhaltung der Anforderungen und Standards der Cross-Compliance zu erlangen.

(6)   Die Ergebnisse der gemäß den Absätzen 2 und 4 des vorliegenden Artikels durchgeführten Kontrollen werden für die Zwecke des Artikels 59 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 im folgenden Antragsjahr nicht berücksichtigt. Eine Erhöhung der Kontrollsätze, die gemäß der genannten Bestimmung im Antragsjahr 2020 hätte vorgenommen werden müssen, wird jedoch mittels einer entsprechenden Erhöhung im Antragsjahr 2021 vorgenommen.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 20. April 2020.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. Februar 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549.

(2)  ABl. L 78 vom 20.3.2013, S. 23.

(3)  ABl. L 78 vom 20.3.2013, S. 41.

(4)  Durchführungsverordnung (EU) 2020/532 der Kommission vom 16. April 2020 zur Abweichung von den Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 809/2014, (EU) Nr. 180/2014, (EU) Nr. 181/2014, (EU) 2017/892, (EU) 2016/1150, (EU) 2018/274, (EU) 2017/39, (EU) 2015/1368 und (EU) 2016/1240 in Bezug auf bestimmte Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik für das Jahr 2020 (ABl. L 119 vom 17.4.2020, S. 3).

(5)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross-Compliance (ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 69).

(6)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 180/2014 der Kommission vom 20. Februar 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 228/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union (ABl. L 63 vom 4.3.2014, S. 13).

(7)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 181/2014 der Kommission vom 20. Februar 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 229/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres (ABl. L 63 vom 4.3.2014, S. 53).


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