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Document 32021R0133

Durchführungsverordnung (EU) 2021/133 der Kommission vom 4. Februar 2021 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Grundformats, der Grundstruktur und der Mittel zum Austausch der Datensätze der Übereinstimmungsbescheinigung in elektronischem Format

C/2021/459

ABl. L 42 vom 5.2.2021, p. 1–3 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 01/05/2024

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2021/133/oj

5.2.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 42/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/133 DER KOMMISSION

vom 4. Februar 2021

zur Durchführung der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Grundformats, der Grundstruktur und der Mittel zum Austausch der Datensätze der Übereinstimmungsbescheinigung in elektronischem Format

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG (1), insbesondere auf Artikel 37 Absatz 8,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten genügend Zeit haben, um die Organisation und Struktur ihres Datennetzes festzulegen und die Datenübermittlung und den Dateneingang der Übereinstimmungsbescheinigungen als strukturierte Daten in elektronischem Format zu ermöglichen, ist es angezeigt, das Europäische Fahrzeug- und Führerschein-Informationssystem (EUCARIS) (2) für den Austausch dieser Daten zu benennen. EUCARIS wurde von und für staatliche Behörden für den Austausch von Informationen über Fahrzeug- und Führerscheinregistrierungen entwickelt.

(2)

Um sicherzustellen, dass die Übereinstimmungsbescheinigungen in einheitlicher Weise ausgetauscht werden und die darin enthaltenen Datenelemente und Meldungen harmonisiert sind, sollten das Format und die Struktur der Datenelemente der Übereinstimmungsbescheinigungen auf der Struktur und den Prinzipien der Extensible Markup Language (XML) aufbauen. Der Hersteller und die Genehmigungsbehörde sollten die standardisierten Meldungen der ursprünglichen Fahrzeuginformationen (Initial Vehicle Information — IVI), die von der für den EUCARIS-Betrieb benannten Partei entwickelt wurde, für ihren Austausch als strukturierte Daten in elektronischem Format verwenden.

(3)

Damit die Genehmigungsbehörde und der Hersteller die Änderungen der Datenelemente für die in Artikel 36 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/858 genannte Übereinstimmungsbescheinigung in Papierform in ihrem Datennetz übernehmen können, müssen praktische Vorkehrungen für solche Änderungen getroffen werden.

(4)

Damit die Typgenehmigungsbehörden, die Marktüberwachungsbehörden und die Zulassungsbehörden der Mitgliedstaaten sowie die Hersteller sich auf die Anwendung der mit dieser Verordnung eingeführten neuen Vorschriften vorbereiten können, sollte der Geltungsbeginn aufgeschoben werden.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Technischen Ausschusses „Kraftfahrzeuge“ (TCMV) —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Mittel zum Austausch der Daten

(1)   Der Hersteller stellt der Typgenehmigungsbehörde, die die Gesamtfahrzeug-Typgenehmigung erteilt hat, über jeden nationalen Zugangspunkt des Europäischen Fahrzeug- und Führerscheininformationssystems (EUCARIS) in der Union eine elektronische Fassung der Übereinstimmungsbescheinigung zur Verfügung, die dem in Artikel 2 festgelegten Format und der Struktur der Datenelemente und standardisierten Meldungen entspricht.

(2)   Die Genehmigungsbehörde nutzt EUCARIS als Mittel zum Austausch von Daten der Übereinstimmungsbescheinigung als strukturierte Daten in elektronischem Format nach Artikel 37 Absatz 8 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2018/858.

Artikel 2

Grundformat und Grundstruktur der Datenelemente und standardisierten Meldungen

(1)   Format und Struktur der Datenelemente der Übereinstimmungsbescheinigungen in elektronischem Format und der beim Austausch verwendeten Meldungen gemäß Artikel 37 Absatz 8 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2018/858 beruhen auf der Struktur und den Grundsätzen der Extensible Markup Language (XML).

(2)   Der Hersteller und die Genehmigungsbehörde nutzen die standardisierten Meldungen der ursprünglichen Fahrzeuginformationen (Initial Vehicle Information — IVI), die von der für den EUCARIS-Betrieb benannten Partei entwickelt wurden, für ihren Austausch der Übereinstimmungsbescheinigungen als strukturierte Daten in elektronischem Format.

(3)   Die IVI-Meldungen enthalten alle Datenelemente der Übereinstimmungsbescheinigung in Papierform nach Artikel 36 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/858.

Artikel 3

Verfahren zur Änderung der Datenelemente

(1)   Nach Konsultation des in Artikel 11 der Verordnung (EU) 2018/858 genannten Forums für den Informationsaustausch über die Durchsetzung (im Folgenden „Forum“) unterrichtet die Kommission die für den EUCARIS-Betrieb benannte Partei über die Änderungen der Spezifikationen der Datenelemente für die Übereinstimmungsbescheinigung in Papierform gemäß Artikel 36 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/858.

(2)   Die für den EUCARIS-Betrieb benannte Partei nimmt innerhalb von 3 Monaten nach Veröffentlichung der Änderungen der Übereinstimmungsbescheinigung in Papierform gemäß Artikel 36 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/858 im Amtsblatt der Europäischen Union die in Absatz 1 genannten erforderlichen Änderungen an den IVI-Meldungen vor.

(3)   Die für den EUCARIS-Betrieb benannte Partei erstellt jährlich eine Übersicht mit der Planung des Zeitpunkts bzw. der Zeitpunkte der Veröffentlichung der gemäß Absatz 2 erstellten geänderten Fassung der IVI und setzt das Forum und die Kommission zu Beginn jedes Jahres davon in Kenntnis. Es dürfen höchstens zwei Veröffentlichungen von IVI-Meldungen pro Jahr erfolgen.

(4)   Die Kommission übermittelt dem Forum die geänderte Fassung der IVI-Meldungen und die geplanten jährlichen Veröffentlichungstermine für EUCARIS.

(5)   Die Genehmigungsbehörden, die Marktüberwachungsbehörden, die Zulassungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Hersteller setzen die geänderte Fassung der IVI-Meldungen in ihren jeweiligen Systemen innerhalb von 12 Monaten nach Veröffentlichung der Änderungen der Übereinstimmungsbescheinigung in Papierform gemäß Artikel 36 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/858 im Amtsblatt der Europäischen Union um.

(6)   Die Übereinstimmungsbescheinigung, die der Hersteller im Einklang mit Artikel 1 Absatz 1 zur Verfügung stellt, stützt sich auf die jüngsten IVI-Meldungen, die die jüngsten Änderungen der in Artikel 36 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/858 genannten Übereinstimmungsbescheinigung in Papierform widerspiegeln.

(7)   Die Kommission legt die Zeitpunkte der Anwendung der Änderungen der Übereinstimmungsbescheinigung in Papierform gemäß Artikel 36 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/858 fest, wobei sie die geplanten jährlichen Veröffentlichungstermine der IVI-Meldungen berücksichtigt.

Artikel 4

Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2023.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. Februar 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 151 vom 14.6.2018, S. 1.

(2)  Konsolidierte Fassung des EUCARIS-Vertrags über ein Europäisches Fahrzeug- und Führerschein-Informationssystem (EUCARIS) einschließlich der von den Vertragsparteien am 8. Juni 2017 unterzeichneten Änderungen.


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