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Document 32021O2256

Leitlinie (EU) 2021/2256 der Europäischen Zentralbank vom 2. November 2021 zur Festlegung der Grundsätze des Ethikrahmens für den Einheitlichen Aufsichtsmechanismus (Single Supervisory Mechanism — SSM) (EZB/2021/50) (Neufassung)

ECB/2021/50

ABl. L 454 vom 17.12.2021, p. 21–31 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/guideline/2021/2256/oj

17.12.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 454/21


LEITLINIE (EU) 2021/2256 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 2. November 2021

zur Festlegung der Grundsätze des Ethikrahmens für den Einheitlichen Aufsichtsmechanismus (Single Supervisory Mechanism — SSM) (EZB/2021/50)

(Neufassung)

DER EZB-RAT —

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Leitlinie (EU) 2015/856 der Europäischen Zentralbank (EZB/2015/12) (2) ist in einigen Punkten zu ändern. Im Interesse der Klarheit sollte die Leitlinie (EU) 2015/856 (EZB/2015/12) neu gefasst werden.

(2)

Die Europäische Zentralbank (EZB) und die nationalen zuständigen Behörden (NCAs) wahren die Grundsätze der Unabhängigkeit, Rechenschaftspflicht und Transparenz sowie die höchsten berufsethischen und integritätsbezogenen Standards — einschließlich einer Null-Toleranz-Strategie in Bezug auf unangemessenes Verhalten und Belästigung —, wenn sie die Aufgaben ausführen, die der EZB und den nationalen zuständigen Behörden der am SSM teilnehmenden Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 übertragen wurden. Ein Governance-Rahmen, in dem diese Grundsätze und Standards garantiert werden, ist ein zentrales Element zur Wahrung der Glaubwürdigkeit des SSM und ist entscheidend für das gesicherte Vertrauen der beaufsichtigten Unternehmen und Unionsbürger.

(3)

Vor diesem Hintergrund hat der EZB-Rat im Jahr 2015 die Leitlinie (EU) 2015/856 (EZB/2015/12) erlassen, in der die Grundsätze eines gemeinsamen Ethikrahmens für den SSM (nachfolgend der „Ethikrahmen des SSM“) festgelegt sind, mit welchem die Glaubwürdigkeit und Reputation des SSM gesichert sowie das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Integrität und Unparteilichkeit der Mitglieder der Organe und der Mitarbeiter der EZB und der nationalen zuständigen Behörden der am SSM teilnehmenden Mitgliedstaaten gewahrt wird.

(4)

Der EZB-Rat ist der Auffassung, dass die bestehenden gemeinsamen Mindeststandards und -vorschriften zur Verhinderung von Insidergeschäften und des Missbrauchs nicht öffentlicher Informationen des SSM sowie zur Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten weiterentwickelt werden sollten, um die höchsten berufsethischen und integritätsbezogenen Standards zu wahren. Zu diesem Zweck hält es der EZB-Rat für wichtig, dass die EZB und die nationalen zuständigen Behörden Maßnahmen ergreifen, die darauf gerichtet sind, bereits den bloßen Anschein von Insidergeschäften, des Missbrauchs nicht öffentlicher Informationen oder möglicher Interessenkonflikte zu vermeiden. Obwohl die EZB und die nationalen zuständigen Behörden über einen gewissen Spielraum verfügen sollten, wenn sie festlegen, welcher Rahmen für solche Maßnahmen am besten geeignet ist, ist es gleichermaßen wichtig für einen angemessenen Schutz der Reputation des SSM, dass für Mitarbeiter der EZB und der nationalen zuständigen Behörden bei der Ausführung von Aufgaben des SSM eine Reihe aufeinander abgestimmter Maßnahmen gelten sollten, insbesondere und zumindest hinsichtlich der Regeln für kritische private Finanzgeschäfte. Diese angepassten Maßnahmen sollten auch für Mitglieder interner Gremien gelten, wenn diese Organe administrative und/oder beratende Funktionen haben, die direkt oder indirekt mit der Ausführung von Aufgaben des SSM durch die nationalen zuständigen Behörden zusammenhängen.

(5)

Der Anschein von Interessenkonflikten sollte vermieden werden, damit das Vertrauen der beaufsichtigten Unternehmen und der Unionsbürger in das vollständig unparteiische berufliche Agieren der Mitarbeiter der EZB, der nationalen zuständigen Behörden sowie der Mitglieder ihrer jeweiligen Organe gewahrt wird. Zu diesem Zweck sollten diejenigen Mitarbeiter und Mitglieder von Organen, die Zugang zu marktsensiblen Informationen haben, verpflichtet werden, bei der Durchführung privater Finanzgeschäfte spezifische Regeln und Standards einzuhalten, insbesondere wenn diese Geschäfte beaufsichtigte Unternehmen betreffen.

(6)

Während der Ethikrahmen des SSM ausschließlich für die Ausführung von Aufsichtsaufgaben gilt, hat der EZB-Rat die Leitlinie (EU) 2015/855 der Europäischen Zentralbank (EZB/2015/11) (3) erlassen, in welcher die Grundsätze eines Ethikrahmens für das Eurosystem (nachfolgend der „Ethikrahmen des Eurosystems“) festgelegt werden und welche für die Ausführung von Aufgaben des Eurosystems durch die nationalen Zentralbanken (NZBen) gilt, um damit eine größtmögliche Kohärenz von integritätsbezogenen Standards und Standards guter Unternehmensführung (Good Governance) bei den NZBen und den nationalen zuständigen Behörden zu gewährleisten.

(7)

Die in der Leitlinie (EU) 2015/856 (EZB/2015/12) festgelegten Grundsätze wurden durch die vom EZB-Rat genehmigten Verfahren zur praktischen Umsetzung des Ethikrahmens des SSM (Ethics Framework for the SSM Implementation Practices — EFSI) (4) ergänzt und in interne Regeln und Verfahren umgesetzt, die von der EZB und den nationalen zuständigen Behörden angenommen wurden. Diese EFSI-Verfahren zur praktischen Umsetzung, darunter insbesondere das Verfahren Nummer 4 zur praktischen Umsetzung der Compliance-Funktion, sollten in den überarbeiteten Ethikrahmen des SSM aufgenommen werden, und zwar in einer Weise, welche den Grundsatz der organisatorischen Unabhängigkeit einer jeden nationalen zuständigen Behörde wahrt.

(8)

Damit sichergestellt ist, dass im Ethikrahmen des SSM auch weiterhin angemessene Standards und bewährte Vorgehensweisen (Best Practices) Berücksichtigung finden, die dem neuesten Stand innerhalb der Gemeinschaft der Aufsichtsinstanzen und der Unionsorgane entsprechen, sieht die Leitlinie (EU) 2015/856 (EZB/2015/12) eine regelmäßige Überprüfung des Ethikrahmens durch den EZB-Rat vor. Mit dem Inkrafttreten des Verhaltenskodex für hochrangige Funktionsträger der EZB (5) (nachfolgend der „einheitliche Verhaltenskodex“) sind einheitliche berufsethische Standards für alle Mitglieder hochrangiger Organe der EZB und deren Stellvertreter noch weiter gestärkt worden. Vor diesem Hintergrund hält es der EZB-Rat für erforderlich, die im Ethikrahmen des SSM vorgesehenen bestehenden Standards anzupassen.

(9)

Mit Blick auf die Einrichtung eines interinstitutionellen Forums für den Austausch über Ethik- und Compliance-Fragen sowie über Fragen im Zusammenhang mit der Umsetzung der Leitlinien (EU) 2015/855 (EZB/2015/11) und (EU) 2015/856 (EZB/2015/12) hat der EZB-Rat die Arbeitsgruppe aus Ethik- und Compliance-Beauftragten (Ethics and Compliance Officers Task Force — ECTF) eingerichtet. Angesichts der zunehmenden Bedeutung dieser Fragen und der daraus resultierenden Notwendigkeit, ehrgeizigere Standards auf Ebene des SSM anzustreben sowie zur Unterstützung der kohärenten Umsetzung des Ethikrahmens des SSM, hat es der EZB-Rat für angemessen gehalten, die Zuständigkeiten der ECTF zu erweitern und daraus den ständigen Ethik- und Compliance-Kongress (Ethics and Compliance Conference — ECC) zu bilden. Diese erweiterten Zuständigkeiten sollten es dem SSM ermöglichen, die Herausforderungen angemessen zu bewältigen, die der Dynamik integritätsbezogener Standards und Standards guter Unternehmensführung geschuldet sind.

(10)

Um die Kohärenz dieser Ethikrahmen insgesamt zu gewährleisten, sollten die wichtigsten Konzepte in Bezug auf Interessenkonflikte, die Annahme von Geschenken und Bewirtungsleistungen und das Verbot des Missbrauchs nicht öffentlicher Informationen gemäß den Leitlinien (EU) 2015/855 (EZB/2015/11) und (EU) 2015/856 (EZB/2015/12) weiterentwickelt und an den einheitlichen Verhaltenskodex angeglichen werden. Insbesondere sollten sich die Überprüfungen vor Beschäftigungsantritt und die Beschränkungen nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses nicht nur auf hochrangige Mitarbeiter des SSM erstrecken, die direkt an die Leitungsebene berichten; damit werden Bedenken hinsichtlich des „Drehtür-Effekts“ zwischen den Aufsichtsbehörden und dem privaten Sektor, darunter insbesondere Finanzmarktteilnehmer, wirksam Rechnung getragen.

(11)

Obwohl der Ethikrahmen des SSM nur für die Ausführung von Aufsichtsaufgaben gilt, ist es dennoch wünschenswert, dass die EZB und die nationalen zuständigen Behörden gleichwertige Standards im Hinblick auf Mitglieder ihrer Organe, auf ihre Mitarbeiter und andere Personen anwenden, die Aufgaben ausführen, die nicht vom SSM erfasst werden.

(12)

Die Bestimmungen dieser Leitlinie gelten unbeschadet anwendbarer nationaler Rechtsvorschriften, insbesondere im Bereich des Arbeitsrechts.

(13)

Der einheitliche Verhaltenskodex und etwaige in bestimmten Bereichen etablierte Anforderungen an ethisches Verhalten, welche mindestens den Grundsätzen des Ethikrahmens des SSM entsprechen, bleiben von den Bestimmungen dieser Leitlinie unberührt —

HAT FOLGENDE LEITLINIE ERLASSEN:

KAPITEL I

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

Anwendungsbereich

(1)   Diese Leitlinie gilt für die Europäische Zentralbank (EZB) und die nationalen zuständigen Behörden (NCAs) bei der Ausführung der Aufsichtsaufgaben, die der EZB übertragen wurden. In diesem Rahmen gelten die von der EZB und den nationalen zuständigen Behörden für ihre Mitarbeiter und die Mitglieder ihrer Organe erlassenen internen Regeln, mit welchen den Bestimmungen dieser Leitlinie entsprochen wird.

(2)   Die EZB und die nationalen zuständigen Behörden streben im rechtlich zulässigen Maße an, die im Rahmen der Umsetzung der Bestimmungen dieser Leitlinie festgelegten Pflichten auch auf Personen zu erstrecken, die an der Ausführung von Aufsichtsaufgaben beteiligt, jedoch keine Mitarbeiter der EZB oder der nationalen zuständigen Behörden sind.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Leitlinie gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

1.

„nationale zuständige Behörde“ (NCA) eine nationale zuständige Behörde im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013. Regelungen nach nationalem Recht, die einer nicht als nationale zuständige Behörde benannten nationalen Zentralbank (NZB) bestimmte Aufsichtsaufgaben übertragen, bleiben von dieser Begriffsbestimmung unberührt. Bezugnahmen auf eine nationale zuständige Behörde in dieser Leitlinie gelten in diesem Fall auch für die NZB in Bezug auf die ihr nach nationalem Recht übertragenen Aufgaben;

2.

„Ethikrahmen des SSM“ die Bestimmungen dieser Leitlinie in der durch die EZB und einer jeden nationalen zuständigen Behörde umgesetzten Form;

3.

„nicht öffentliche Informationen“ Informationen, unabhängig von ihrer Form, die sich auf die Ausführung von der EZB und den nationalen zuständigen Behörden übertragenen Aufsichtsaufgaben beziehen und die nicht veröffentlicht wurden;

4.

„marktsensible Informationen“ nicht öffentliche, präzise Informationen, die im Fall der Veröffentlichung geeignet sind, den Preis von Vermögenswerten oder die Preise an den Finanzmärkten erheblich zu beeinflussen;

5.

„Mitarbeiter“ Personen, die in einem Beschäftigungsverhältnis mit der EZB oder einer nationalen zuständigen Behörde stehen, mit Ausnahme solcher Personen, die ausschließlich mit Aufgaben betraut sind, die nicht im Zusammenhang mit der Ausführung von Aufsichtsaufgaben gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 stehen;

6.

„Mitglied eines Organs“ ein Mitglied eines Beschlussorgans oder eines anderen internen Gremiums der EZB oder einer nationalen zuständigen Behörde, das kein Mitarbeiter ist, mit Ausnahme solcher Mitglieder eines Organs, die ausschließlich mit Aufgaben betraut sind, die nicht im Zusammenhang mit der Ausführung von Aufsichtsaufgaben gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 stehen;

7.

„beaufsichtigtes Unternehmen“:

a)

ein monetäres Finanzinstitut (MFI) im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/379 der Europäischen Zentralbank (EZB/2021/2) (6), mit Ausnahme von Geldmarktfonds;

b)

ein Nicht-MFI-Kreditinstitut im Sinne von Artikel 2 Nummer 4 der Verordnung (EU) 2021/379 (EZB/2021/2);

c)

eine Finanzholdinggesellschaft im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 20 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (7);

d)

eine gemischte Finanzholdinggesellschaft im Sinne von Artikel 2 Nummer 15 der Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (8);

e)

ein Finanzkonglomerat im Sinne von Artikel 2 Nummer 14 der Richtlinie 2002/87/EG, das gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 einer zusätzlichen Beaufsichtigung durch die EZB unterliegt;

8.

„Interessenkonflikt“ eine Situation, in der persönliche Interessen die unparteiische und objektive Ausübung von Pflichten und Zuständigkeiten beeinflussen könnten oder den Anschein erwecken könnten, dies zu tun;

9.

„persönliches Interesse“ ein Vorteil oder möglicher Vorteil finanzieller oder sonstiger Art für einen Mitarbeiter oder für ein Mitglied eines Organs, darunter, aber nicht ausschließlich ein Vorteil für ein unmittelbares Familienmitglied (d. h. jeder Elternteil, jedes Kind oder Geschwister), einen Ehegatten oder Partner;

10.

„Kurzfristiger Handel“ der Kauf und anschließende Verkauf eines Finanzinstruments oder der Verkauf und anschließende Kauf desselben Finanzinstruments innerhalb von 90 Kalendertagen;

11.

„Altlast“ ein verbotener Vermögenswert, der von einem Mitglied eines Organs oder von einem Mitarbeiter gekauft wurde, bevor der Vermögenswert verboten wurde oder das Verbot für das Mitglied eines Organs oder den Mitarbeiter galt, oder welcher zu einem späteren Zeitpunkt aufgrund von Umständen, auf welche das Mitglied eines Organs oder der Mitarbeiter keinen Einfluss hatte, in dessen Besitz gelangt ist;

12.

„Vorteil“ ein Geschenk, eine Bewirtungsleistung oder ein sonstiger Geld- oder Sachvorteil, der nicht die vereinbarte Vergütung für Leistungen darstellt und auf den der Empfänger auch anderweitig keinen Anspruch hat.

Artikel 3

Entgegenstehende nationale Rechtsvorschriften und Anwendbarkeit unterschiedlicher Ethikrahmen

(1)   Ist eine nationale zuständige Behörde nach geltendem nationalem Recht daran gehindert, eine Bestimmung dieser Leitlinie umzusetzen, so unterrichtet sie die EZB unverzüglich und ergreift angemessene, ihr zur Verfügung stehende Maßnahmen, um das sich durch das nationale Recht ergebende Hindernis zu überwinden, damit eine harmonisierte Umsetzung dieser Leitlinie im gesamten SSM erreicht werden kann.

(2)   Die Bestimmungen dieser Leitlinie gelten unbeschadet strengerer Ethikregeln der EZB oder der nationalen zuständigen Behörden, die für ihre Mitarbeiter und die Mitglieder ihrer Organe gelten.

KAPITEL II

Standards ethischen Verhaltens

TEIL 1

ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE

Artikel 4

Grundlegende Prinzipien

(1)   Die EZB und die nationalen zuständigen Behörden ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass ihre Mitarbeiter und die Mitglieder ihrer Organe bei der Ausführung ihrer Aufgaben und Verantwortlichkeiten die höchsten Standards ethischen Verhaltens wahren.

(2)   Bei der Erfüllung der Verpflichtung nach Absatz 1 ergreifen die EZB und die nationalen zuständigen Behörden insbesondere die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass ihre Mitarbeiter und die Mitglieder ihrer Organe ehrlich, unabhängig, unparteiisch, respektvoll und diskret handeln — wobei diese jede Form von unangemessenem Verhalten oder Belästigung vermeiden — und ferner ohne Eigeninteresse handeln, sodass das Vertrauen der Öffentlichkeit in den SSM erhalten und gefördert wird.

Artikel 5

Interaktionen mit externen Dritten

Die EZB und die nationalen zuständigen Behörden ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass ihre Mitarbeiter und die Mitglieder ihrer Organe bei Treffen mit externen Parteien — insbesondere mit Vertretern der Finanzdienstleistungsbranche — a) die Grundsätze der Neutralität und Gleichbehandlung bei ihren Interaktionen mit diesen externen Parteien wahren, b) einfache Niederschriften aller Treffen anfertigen und c) jegliches Verhalten vermeiden, das den Anschein erwecken könnte, dass externen Parteien Vorteile verschafft werden, einschließlich kommerzieller oder prestigebezogener Vorteile.

TEIL 2

VERMEIDUNG UND BEWÄLTIGUNG VON INTERESSENKONFLIKTEN

Artikel 6

Interessenkonflikte

(1)   Die EZB und die nationalen zuständigen Behörden richten einen Mechanismus zur Bewältigung von Situationen ein, in denen bei einem Bewerber, der als Mitarbeiter eingestellt werden soll, ein Interessenkonflikt besteht, der sich unter anderem aus einer früheren beruflichen Tätigkeit oder aus Finanzbeteiligungen, privaten Tätigkeiten oder privaten Beziehungen ergibt.

(2)   Die EZB und die nationalen zuständigen Behörden erlassen interne Regeln, nach denen ihre Mitarbeiter und die Mitglieder ihrer Organe während ihres Beschäftigungsverhältnisses jegliche Situationen, die zu Interessenkonflikten führen könnten, vermeiden und melden müssen. Die EZB und die nationalen zuständigen Behörden ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass ein gemeldeter Interessenkonflikt ordnungsgemäß registriert wird und geeignete Maßnahmen zur Verfügung stehen und ergriffen werden, um den Interessenkonflikt zu lösen oder zu mindern; hierzu gehört unter anderem eine Entbindung von Pflichten im Zusammenhang mit der jeweiligen Angelegenheit.

(3)   Die EZB und die nationalen zuständigen Behörden richten einen Mechanismus zur Bewertung und Vermeidung möglicher Interessenkonflikte ein, die nach dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit durch ihre Mitarbeiter und durch die Mitglieder ihrer Organe entstehen könnten; hierzu gehören unter anderem angemessene Meldepflichten und „Cooling-off“- Zeiträume.

(4)   Die EZB und die nationalen zuständigen Behörden richten gegebenenfalls einen Mechanismus zur Bewertung und Vermeidung möglicher Interessenkonflikte ein, die aufgrund einer beruflichen Tätigkeit ihrer Mitarbeiter und der Mitglieder ihrer Organe in Zeiten unbezahlten Urlaubs entstehen könnten.

Artikel 7

Verbot der Annahme von Vorteilen

(1)   Die EZB und die nationalen zuständigen Behörden erlassen interne Regeln, nach denen es ihren Mitgliedern und den Mitgliedern ihrer Organe verboten ist, Zusagen in Bezug auf die Gewährung von Vorteilen für sich selbst oder für andere Personen zu erbitten, entgegen- oder anzunehmen, die in irgendeiner Weise mit der Erfüllung ihrer Dienstpflichten und Zuständigkeiten in Zusammenhang stehen.

(2)   Die EZB und die nationalen zuständigen Behörden können in ihren internen Regeln von dem in Absatz 1 enthaltenen Verbot Ausnahmen in Bezug auf Vorteile vorsehen, die von Zentralbanken, von nationalen zuständigen Behörden sowie von Organen, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union, von internationalen Organisationen und staatlichen Stellen oder von Wissenschaftskreisen angeboten werden, oder in Bezug auf Vorteile von üblichem oder unbedeutendem Wert, die seitens des privaten Sektors angeboten werden, in letzterem Fall jedoch unter der Voraussetzung, dass die Gewährung dieser Vorteile nicht häufig erfolgt und die Vorteile nicht aus derselben Quelle stammen. Die EZB und die nationalen zuständigen Behörden ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass diese Ausnahmen die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit ihrer Mitarbeiter und der Mitglieder ihrer Organe nicht beeinflussen oder den Anschein erwecken, dies zu tun.

TEIL 3

GEHEIMHALTUNG UND VERHINDERUNG DES MISSBRAUCHS NICHT ÖFFENTLICHER INFORMATIONEN

Artikel 8

Geheimhaltung und Verbot der Offenlegung nicht öffentlicher Informationen

Unter Berücksichtigung der Geheimhaltungspflicht nach Artikel 37 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 und Artikel 53 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (9) ergreifen die EZB und die nationalen zuständigen Behörden die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass ihre Mitarbeiter und die Mitglieder ihrer Organe die für sie geltenden Geheimhaltungspflichten erfüllen und es ihnen untersagt ist, nicht öffentliche Informationen an Dritte weiterzugeben, es sei denn, es wurde ihnen gestattet, solche Informationen offenzulegen.

Artikel 9

Verbot der missbräuchlichen Verwendung nicht öffentlicher Informationen

(1)   Die EZB und die nationalen zuständigen Behörden ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass es ihren Mitarbeitern und den Mitgliedern ihrer Organe untersagt ist, nicht öffentliche Informationen missbräuchlich zu verwenden.

(2)   Das Verbot der missbräuchlichen Verwendung nicht öffentlicher Informationen erstreckt sich mindestens auf die Verwendung nicht öffentlicher Informationen a) für private Finanzgeschäfte auf eigene Rechnung oder für Rechnung Dritter oder b) mit dem Ziel, Dritten zu empfehlen oder sie zu veranlassen, aufgrund solcher nicht öffentlichen Informationen zu handeln.

Artikel 10

Allgemeine Grundsätze für private Finanzgeschäfte

Die EZB und die nationalen zuständigen Behörden ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass ihre Mitarbeiter und die Mitglieder ihrer Organe bei der Durchführung privater Finanzgeschäfte auf eigene Rechnung oder für Rechnung Dritter Vorsicht walten lassen, Zurückhaltung üben und einen mittel- bis langfristigen Anlagehorizont solcher Geschäfte haben.

Artikel 11

Besondere Beschränkungen für kritische private Finanzgeschäfte

(1)   Unter Berücksichtigung von Wirksamkeits-, Effizienz- und Verhältnismäßigkeitserwägungen erlassen die EZB und die nationalen zuständigen Behörden interne Regeln für ihre Mitarbeiter und die Mitglieder ihrer Organe, die bei der Ausführung von Aufgaben des SSM nicht nur im Einzelfall Zugang zu marktsensiblen Informationen haben (nachfolgend „Personen mit Zugang zu marktsensiblen Informationen“), und führen die in Absatz 2 genannten besonderen Beschränkungen für private Finanzgeschäfte ein, die in engem Zusammenhang mit der Ausführung von Aufgaben des SSM stehen oder als in engem Zusammenhang mit der Ausführung von Aufgaben des SSM angesehen werden könnten (nachfolgend „kritische private Finanzgeschäfte“).

(2)   Die in Absatz 1 genannten internen Regeln haben Folgendes vorzusehen:

a)

ein Verbot kritischer privater Finanzgeschäfte mit

i)

von beaufsichtigten Unternehmen begebenen Eigenkapitalinstrumenten und Schuldtiteln;

ii)

Derivaten, die an von beaufsichtigten Unternehmen begebene Eigenkapitalinstrumente und Schuldtitel geknüpft sind;

iii)

Anteilen an Investmentfonds, deren ausgewiesene Anlagepolitik ausschließlich auf beaufsichtigte Unternehmen abzielt;

b)

eine Beschränkung kritischer privater Finanzgeschäfte, soweit erforderlich;

c)

eine Beschränkung des kurzfristigen Handels.

(3)   Unter Berücksichtigung von Wirksamkeits-, Effizienz- und Verhältnismäßigkeitserwägungen können die nach Absatz 2 Buchstaben b und c erlassenen internen Regeln aus einer oder mehreren der folgenden Beschränkungen für das jeweilige Geschäft bestehen:

a)

einem Verbot,

b)

einem Erfordernis der vorherigen Genehmigung,

c)

einer Ex-ante- oder Ex-post-Meldepflicht,

d)

einer Sperrfrist, innerhalb derer das jeweilige Geschäft nicht durchgeführt werden darf.

(4)   Die EZB und die nationalen zuständigen Behörden haben in ihren internen Regeln i) vorzusehen, dass Personen, die Zugang zu marktsensiblen Informationen haben, ihre Altlasten melden, wenn der Besitz dieser Vermögenswerte einen Interessenkonflikt im Hinblick auf die Beteiligung der jeweiligen Person an den Aufgaben des SSM begründet, und ii) einen Mechanismus einzurichten, mit dem sichergestellt wird, dass Interessenkonflikte, die auf Altlasten zurückzuführen sind, innerhalb einer angemessenen Frist gelöst werden oder die Altlasten, bei denen Interessenkonflikte auftreten, gegebenenfalls nach Aufforderung innerhalb einer angemessenen Frist verkauft werden. Die EZB und die nationalen zuständigen Behörden können in ihren internen Regeln vorsehen, dass Altlasten, die nicht zu Interessenkonflikten führen, gehalten werden dürfen.

(5)   Die EZB und die nationalen zuständigen Behörden legen in ihren internen Regeln die Bedingungen und Garantien fest, in deren Rahmen Personen mit Zugang zu marktsensiblen Informationen, welche die Verwaltung ihrer privaten Finanzgeschäfte auf der Grundlage eines schriftlichen Vermögensverwaltungsvertrags an einen unabhängigen Dritten übertragen, von den in diesem Artikel vorgesehenen besonderen Beschränkungen befreit sind.

(6)   Die EZB und die nationalen zuständigen Behörden können interne Regeln erlassen, die Beschränkungen gemäß diesem Artikel für ihre Mitarbeiter und für die Mitglieder ihrer Organe vorsehen, bei denen es sich nicht um Personen mit Zugang zu marktsensiblen Informationen handelt.

(7)   Die EZB und die nationalen zuständigen Behörden ergreifen die erforderlichen Maßnahmen zur Anpassung ihrer internen Regeln, die besondere Beschränkungen für kritische private Finanzgeschäfte im Sinne von Absatz 2 vorsehen, um den Beschlüssen des EZB-Rats Rechnung zu tragen.

KAPITEL III

Zusammenarbeit und Umsetzung des Ethikrahmens des SSM

Artikel 12

Unabhängige Ethik- und/oder Compliance-Funktionen

(1)   Die EZB und die nationalen zuständigen Behörden ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass sie über eine eigene Ethik- und/oder Compliance-Funktion — die eine Kernfunktion des Risikomanagements ist — verfügen, um ihre Beschlussorgane bei der Umsetzung des Ethikrahmens des SSM zu unterstützen. Die Ethik- und/oder Compliance-Funktion ist mit der für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Stellung, Kompetenz und Unabhängigkeit auszustatten. Sie erstattet der höchsten Leitungsebene der EZB bzw. der jeweiligen nationalen zuständigen Behörde direkt — sei es hierarchisch oder funktional — Bericht. Sie wird mit angemessenen Ressourcen ausgestattet, um ihre Aufgaben auszuführen, über relevante Entwicklungen auf dem Laufenden zu bleiben und ihr Fachwissen auf dem neuesten Stand zu halten.

(2)   Die Verantwortlichkeitsbereiche der Ethik- und/oder Compliance-Funktion in Bezug auf den Ethikrahmen des SSM umfassen Folgendes: a) Beratung und Anleitung bei der Auslegung und Anwendung des Ethikrahmens des SSM, b) Sensibilisierung und Durchführung obligatorischer Schulungen, c) Ermittlung und Bewertung von Compliance-Risiken, d) Überwachung und Kontrolle der Compliance, e) Meldung von Compliance-Verstößen, f) Ausarbeitung bzw. Mitwirkung bei der Ausarbeitung der internen Regeln und Praktiken der EZB bzw. der jeweiligen nationalen zuständigen Behörde und g) Erstellung des Jahresberichts der EZB bzw. der jeweiligen nationalen zuständigen Behörde gemäß Artikel 15 Absatz 1.

(3)   Die EZB und die nationalen zuständigen Behörden ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass ihre Ethik- und/oder Compliance-Funktion ordnungsgemäß und rechtzeitig bei Fragestellungen einbezogen wird, die Auswirkungen auf den Ethikrahmen des SSM haben können.

(4)   Die Ethik- und/oder Compliance-Funktion der EZB und der nationalen zuständigen Behörden behandelt die im Rahmen ihrer Verantwortlichkeitsbereiche erlangten Informationen mit äußerster Vertraulichkeit und verarbeitet und speichert personenbezogene Daten gemäß den geltenden Datenschutzvorschriften.

(5)   In Fällen, in denen die Ethik- und/oder Compliance-Funktion der EZB und der nationalen zuständigen Behörden andere Aufgaben wahrnimmt bzw. andere Pflichten erfüllt, ergreifen die EZB und die nationalen zuständigen Behörden die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass diese Aufgaben und Pflichten mit der Ethik- und/oder Compliance-Funktion selbst oder mit den Aufgaben und Pflichten der Organisationseinheit, mit der die Ethik- und/oder Compliance-Funktion organisatorisch verbunden ist, vereinbar sind.

Artikel 13

Überwachung der Compliance

(1)   Die EZB und die nationalen zuständigen Behörden richten Mechanismen zur Überwachung der Einhaltung der Regeln (Compliance) zur Umsetzung dieser Leitlinie ein. Die Überwachung umfasst insbesondere die Einhaltung der internen Regeln zur Umsetzung der besonderen Beschränkungen für kritische private Finanzgeschäfte nach Artikel 11 und gegebenenfalls regelmäßige und/oder Ad-hoc-Compliance-Prüfungen.

(2)   Die Überwachung der Compliance erfolgt unbeschadet interner Regeln zur Durchführung eigener Untersuchungen, falls ein Mitarbeiter oder ein Mitglied eines Organs im Verdacht steht, gegen die Regeln zur Umsetzung dieser Leitlinie verstoßen zu haben.

Artikel 14

Meldung von Non-Compliance und Nachverfolgung

(1)   Die EZB und die nationalen zuständigen Behörden erlassen interne Regeln für die Meldung von Missständen (Whistleblowing) und richten interne Verfahren für die Meldung von Fällen der Nichteinhaltung der Regeln (Non-Compliance) zur Umsetzung dieser Leitlinie ein. Diese internen Regeln und Verfahren sehen unter anderem Maßnahmen zur Gewährleistung eines angemessenen Schutzes der Personen vor, die Fälle von Non-Compliance melden.

(2)   Die EZB und die nationalen zuständigen Behörden ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass möglichen Fällen von Non-Compliance nachgegangen wird, wozu gegebenenfalls die Auferlegung von verhältnismäßigen Disziplinarmaßnahmen im Einklang mit den geltenden Disziplinarvorschriften und -verfahren gehört.

(3)   Die EZB und die nationalen zuständigen Behörden melden alle schwerwiegenden Vorfälle im Zusammenhang mit der Nichteinhaltung ihrer internen Regeln zur Umsetzung dieser Leitlinie unverzüglich über den Ausschuss für Organisationsentwicklung (Organisational Development Committee — ODC) und das Direktorium an den EZB-Rat gemäß den geltenden internen Verfahren und unterrichten gleichzeitig den Prüfungsausschuss und den Ethik- und Compliance-Kongress (ECC).

KAPITEL IV

Schlussbestimmungen

Artikel 15

Berichterstattung und Überprüfung

(1)   Die EZB und die nationalen zuständigen Behörden übermitteln dem ECC ihren Jahresbericht über die Umsetzung dieser Leitlinie, um Informationen über die Umsetzung dieser Leitlinie auszutauschen, künftige Überprüfungen vorzubereiten und/oder die Entwicklung gemeinsamer Ansätze gemäß Artikel 12 Absatz 2 zu ermöglichen.

(2)   Der EZB-Rat überprüft diese Leitlinie mindestens alle drei Jahre ab dem Zeitpunkt, zu dem die Vorschriften und Maßnahmen zur Umsetzung der Leitlinie nach Artikel 17 Absatz 2 spätestens anzuwenden waren oder auf Empfehlung des ECC.

Artikel 16

Aufhebung

(1)   Die Leitlinie (EU) 2015/856 (EZB/2015/12) wird hiermit aufgehoben.

(2)   Bezugnahmen auf die Leitlinie (EU) 2015/856 (EZB/2015/12) gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Leitlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle im Anhang der vorliegenden Leitlinie zu lesen.

Artikel 17

Wirksamwerden und Umsetzung

(1)   Diese Leitlinie wird am Tag ihrer Mitteilung an die nationalen zuständigen Behörden wirksam.

(2)   Die EZB und die nationalen zuständigen Behörden ergreifen die erforderlichen Maßnahmen zur Umsetzung und Einhaltung dieser Leitlinie und wenden die Vorschriften und Maßnahmen zur Umsetzung der Leitlinie ab dem 1. Juni 2023 an. Die nationalen zuständigen Behörden informieren die EZB über Hindernisse für die Umsetzung dieser Leitlinie und teilen der EZB spätestens bis zum 1. April 2023 die entsprechenden Rechtstexte und Umsetzungsmaßnahmen mit.

Artikel 18

Adressaten

Diese Leitlinie ist an die EZB und die nationalen zuständigen Behörden gerichtet.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 2. November 2021.

Für den EZB-Rat

Die Präsidentin der EZB

Christine LAGARDE


(1)   ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63.

(2)  Leitlinie (EU) 2015/856 der Europäischen Zentralbank vom 12. März 2015 über die Festlegung von Grundsätzen eines Ethik-Rahmens für den Einheitlichen Aufsichtsmechanismus (Single Supervisory Mechanism — SSM) (EZB/2015/12) (ABl. L 135 vom 2.6.2015, S. 29).

(3)  Leitlinie (EU) 2015/855 der Europäischen Zentralbank vom 12. März 2015 über die Festlegung von Grundsätzen eines Ethik-Rahmens für das Eurosystem und zur Aufhebung der Leitlinie EZB/2002/6 über die für die EZB und die nationalen Zentralbanken bei der Durchführung von geldpolitischen Geschäften und Devisengeschäften mit den Währungsreserven der EZB sowie der Verwaltung der Währungsreserven der EZB geltenden Mindeststandards (EZB/2015/11) (ABl. L 135 vom 2.6.2015, S. 23).

(4)  Ethics Framework for the SSM Implementation Practices (Ethikrahmen für den SSM — Umsetzungsverfahren) vom 12. März 2015, abrufbar auf EUR-Lex.

(5)  Verhaltenskodex für hochrangige Funktionsträger der Europäischen Zentralbank (ABl. C 89 vom 8.3.2019, S. 2).

(6)  Verordnung (EU) 2021/379 der Europäischen Zentralbank vom 22. Januar 2021 über die Bilanzpositionen der Kreditinstitute und des Sektors der monetären Finanzinstitute (Neufassung) (EZB/2021/2) (ABl. L 73 vom 3.3.2021, S. 16).

(7)  Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).

(8)  Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG, 79/267/ EWG, 92/49/EWG, 92/96/EWG, 93/6/EWG und 93/22/EWG des Rates und der Richtlinien 98/78/EG und 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 35 vom 11.2.2003, S. 1.)

(9)  Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).


ANHANG

Entsprechungstabelle

Leitlinie (EU) 2015/856 (EZB/2015/12)

Vorliegende Leitlinie

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 2

Artikel 1

Artikel 3

/

Artikel 4

/

Artikel 5

Artikel 13

Artikel 6

Artikel 14

Artikel 7

Artikel 9

Artikel 8

Artikel 11

Artikel 9

Artikel 6

Artikel 10

Artikel 7

Artikel 11

Artikel 17

Artikel 12

Artikel 15

Artikel 13

Artikel 18


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