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Document 32021D2309

Beschluss (GASP) 2021/2309 des Rates vom 22. Dezember 2021 über Outreach-Maßnahmen der Union zur Unterstützung der Durchführung des Vertrags über den Waffenhandel

ST/13813/2021/INIT

ABl. L 461 vom 27.12.2021, p. 78–92 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2021/2309/oj

27.12.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 461/78


BESCHLUSS (GASP) 2021/2309 DES RATES

vom 22. Dezember 2021

über Outreach-Maßnahmen der Union zur Unterstützung der Durchführung des Vertrags über den Waffenhandel

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28 Absatz 1 und Artikel 31 Absatz 1,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Vertrag über den Waffenhandel (ATT) wurde am 2. April 2013 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen (im Folgenden „VN“) angenommen und trat am 24. Dezember 2014 in Kraft. Alle Mitgliedstaaten der Union sind Vertragsstaaten des ATT (im Folgenden „Vertragsstaaten“).

(2)

Ziel des ATT ist es, die höchstmöglichen gemeinsamen internationalen Normen für die Regelung des legalen Handels mit konventionellen Waffen zu schaffen, den unerlaubten Handel mit konventionellen Waffen zu verhüten und zu beseitigen und deren Umleitung zu verhindern. Die größten Herausforderungen hierbei sind die wirksame Durchführung des ATT durch die Vertragsstaaten und die Universalisierung des ATT, und dies angesichts der Tatsache, dass die Regulierung des internationalen Waffenhandels ein weltweites Unterfangen ist. Als Beitrag zur Bewältigung dieser Herausforderungen hat der Rat am 16. Dezember 2013 den Beschluss 2013/768/GASP (1) angenommen und damit die Palette der Unterstützungsmaßnahmen der Union auf dem Gebiet der Ausfuhrkontrolle um speziell auf den ATT bezogene Maßnahmen erweitert. Auf diesen Beschluss folgte der Beschluss (GASP) 2017/915 des Rates (2) vom 29. Mai 2017 über Outreach-Maßnahmen der Union zur Unterstützung der Durchführung des ATT.

(3)

Durch die im Rahmen der Beschlüsse 2013/768/GASP und (GASP) 2017/915 durchgeführten Maßnahmen wurden Partnerländer dabei unterstützt, eine große Bandbreite von Bereichen abzudecken, die für die Schaffung und den Ausbau nationaler Systeme für die Kontrolle von Waffentransfers, wie sie durch den ATT vorgeschrieben sind, relevant sind. Bestimmte Partnerländer wurden als nicht länger unterstützungsbedürftig eingestuft und die Unterstützungsmaßnahmen für sie werden schrittweise eingestellt oder sie werden in die dritte Projektphase nicht mehr einbezogen. Die Zusammenarbeit mit einer Reihe von begünstigten Ländern, die bisher nicht in andere Unterstützungsmaßnahmen der Union auf dem Gebiet der Ausfuhrkontrolle einbezogen waren, wurde weiterentwickelt, was den globalen Charakter des ATT widerspiegelt. Im Hinblick auf einige dieser begünstigten Länder wäre es angebracht, Folgemaßnahmen ins Auge zu fassen, um sicherzustellen, dass die Fortschritte sich verstetigen, und diese Länder dazu zu ermutigen, selbst mit regionalen Outreach-Maßnahmen tätig zu werden.

(4)

Zusätzlich zur Fortsetzung der Maßnahmen mit den im Anhang genannten Partnerländern ist es ratsam, einen am Bedarf ausgerichteten Ansatz zu verfolgen, in dessen Rahmen auf Ersuchen von Ländern, die für sich Unterstützungsbedarf in Bezug auf die Durchführung des ATT festgestellt haben, Unterstützungsmaßnahmen durchgeführt werden. Ein solches Vorgehen hat sich als erfolgreich erwiesen, wenn es darum geht, Ländern zu helfen, die durch ihre Ersuchen um Unterstützung durch die Union ihr Engagement und ihre Eigenverantwortlichkeit in Bezug auf den ATT unter Beweis gestellt haben. Im vorliegenden Beschluss ist deshalb eine bestimmte Anzahl von Maßnahmen vorgesehen, die auf Ersuchen von Ländern durchgeführt werden, einschließlich Länder, die noch nicht Vertragspartei des ATT sind.

(5)

Die im Rahmen des Beschlusses (GASP) 2020/1464 des Rates (3) über die Förderung wirksamer Waffenausfuhrkontrollen durchgeführten Unterstützungsmaßnahmen der Union richten sich an eine Reihe von Ländern in der unmittelbaren östlichen und südlichen Nachbarschaft der Union. Durch den Beschluss (GASP) 2021/649 des Rates (4) unterstützt die Union das ATT-Sekretariat bei der Durchführung des ATT. Die Union leistet zudem schon seit langem Unterstützung bei der Kontrolle der Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, indem sie die Entwicklung von Rechtsrahmen und den Aufbau der institutionellen Kapazitäten für die Einführung und Durchsetzung wirksamer Ausfuhrkontrollen von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck unterstützt.

(6)

Zudem unterstützt sie die Umsetzung der Resolution 1540 (2004) des VN-Sicherheitsrats, durch die wirksame Kontrollen des Transfers von mit Massenvernichtungswaffen zusammenhängenden Gütern zwingend vorgeschrieben werden. Die Kontrollen, die zur Umsetzung der Resolution 1540 (2004) des VN-Sicherheitsrats und im Rahmen der Hilfsprogramme der Union für die Ausfuhrkontrolle von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck entwickelt wurden, tragen zu der Gesamtkapazität zur wirksamen Durchführung des ATT bei, da sich die für die Ausfuhrkontrolle von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck geltenden Gesetze und Verwaltungsverfahren und die hierfür zuständigen Stellen vielfach mit denen im Bereich der Kontrolle der Ausfuhr konventioneller Waffen überschneiden. Es ist somit von entscheidender Bedeutung, dass die im Bereich der Ausfuhrkontrolle von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck durchgeführten Maßnahmen eng mit den Maßnahmen zur Unterstützung der Durchführung des ATT, einschließlich der Maßnahmen zur Unterstützung des ATT-Sekretariats, abgestimmt werden.

(7)

Die große Zahl der in dem vorliegenden Beschluss vorgesehenen Maßnahmen rechtfertigt es, zwei Durchführungsstellen einzusetzen. Das deutsche Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) ist bereits vom Rat und der Kommission mit der technischen Durchführung früherer Projekte im Zusammenhang mit der Ausfuhrkontrolle betraut worden. Es verfügt dementsprechend über ein umfangreiches Wissen und große Erfahrung auf diesem Gebiet. Expertise France ist mit der Durchführung der P2P-Projekte der Union für Güter mit doppeltem Verwendungszweck betraut. Expertise France wird aufgrund der Rolle, die sie bei der Durchführung des vorliegenden Beschlusses wahrnehmen wird, mit dafür sorgen, dass eine ordnungsgemäße Abstimmung mit Projekten, die Güter mit doppeltem Verwendungszweck betreffen, erfolgt —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Um die wirksame Durchführung und die Universalisierung des Vertrags über den Waffenhandel (ATT) zu unterstützen, trifft die Union Maßnahmen mit den folgenden Zielen:

a)

Verstärkung oder Aufbau von Kapazitäten zur Kontrolle von Waffentransfers sowie Vertiefung oder Aufbau von Fachkenntnissen zur Durchführung des ATT in neu begünstigten und bereits im Rahmen früherer Maßnahmen begünstigten Ländern durch Instrumente wie rechtliche Unterstützung und Schulungen, die an für Ausfuhrgenehmigungen und für die Durchsetzung von Ausfuhrkontrollen zuständige Beamte gerichtet sind;

b)

Aufnahme von Kontakten zu weiteren Ländern, auch zu Ländern, die nicht Vertragsparteien des ATT sind, um die Universalisierung des ATT auf nationaler, regionaler und multilateraler Ebene voranzutreiben.

(2)   Zur Verwirklichung der in Absatz 1 genannten Ziele führt die Union folgende Projektmaßnahmen durch:

a)

Zusammenarbeit mit der Gemeinschaft von Experten: Bei diesen Maßnahmen liegt der Schwerpunkt auf der Vertiefung der Zusammenarbeit mit Experten aus dem Projekt-Expertenpool, der im Rahmen der Beschlüsse 2013/768/GASP und (GASP) 2017/915 eingerichtet wurde, sowie auf der Vertiefung der Zusammenarbeit dieser Experten untereinander, aber auch auf der Vertiefung der Zusammenarbeit mit neuen Experten, insbesondere aus begünstigten Ländern und ehemals begünstigten Ländern im Kontext der schrittweisen Einstellung der Unterstützung;

b)

nationale Maßnahmen: Einzelnen begünstigten Ländern werden auf der Grundlage spezifischer, auf die speziellen Bedürfnisse des betreffenden begünstigten Landes abgestimmter Unterstützungsprogramme nationale Maßnahmen angeboten;

c)

Studienaufenthalte: Die Studienaufenthalte bieten begünstigten Ländern die Möglichkeit, Kontakte zu Regierungsbehörden und Beamten anderer Länder, die den ATT anwenden, zu knüpfen;

d)

gezielte kurzfristige Unterstützung bei speziellen Fragen oder Problemen, die von begünstigten Ländern aufgeworfen werden;

e)

ein Konzept für die „Ausbildung der Ausbilder“, das Workshops und eine Online-Plattform umfasst;

f)

regionale, regionenübergreifende und internationale Maßnahmen in Reaktion auf Ersuchen begünstigter Länder, die von den Erfahrungen von Ländern in anderen Teilen der Welt profitieren möchten;

g)

Nebenveranstaltungen am Rande der Konferenzen der Vertragsstaaten des ATT;

h)

eine Abschlusskonferenz zur Stärkung des Bewusstseins und der Eigenverantwortlichkeit in Bezug auf den ATT bei den Partnerländern, den einschlägigen Interessenträgern wie beispielsweise den nationalen Parlamenten und regionalen und internationalen Organisationen sowie bei Vertretern der Zivilgesellschaft.

Eine ausführliche Beschreibung der in diesem Absatz genannten Projektmaßnahmen ist im Anhang enthalten.

Artikel 2

(1)   Für die Durchführung dieses Beschlusses ist der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) zuständig.

(2)   Die technische Durchführung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Projektmaßnahmen erfolgt durch das deutsche Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) und Expertise France.

(3)   Das BAFA und Expertise France nehmen diese Aufgaben unter der Verantwortung des Hohen Vertreters wahr. Hierzu trifft der Hohe Vertreter die notwendigen Vereinbarungen mit dem BAFA und mit Expertise France.

Artikel 3

(1)   Der finanzielle Bezugsrahmen für die Durchführung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Projektmaßnahmen beträgt 3 499 892,39 EUR. Die Mittel für das Gesamtprojekt belaufen sich insgesamt auf schätzungsweise 3 824 892,39 EUR. Der nicht durch den finanziellen Bezugsrahmen abgedeckte Teil der geschätzten Gesamtmittel wird durch die Regierung der Bundesrepublik Deutschland kofinanziert.

(2)   Die mit dem Betrag nach Absatz 1 finanzierten Ausgaben werden gemäß den für den Haushalt der Union geltenden Verfahren und Regeln verwaltet.

(3)   Die Kommission beaufsichtigt die ordnungsgemäße Verwaltung der in Absatz 1 genannten Ausgaben. Hierzu trifft sie die notwendigen Vereinbarungen mit dem BAFA und mit Expertise France. In diesen Vereinbarungen wird festgelegt, dass BAFA und Expertise France zu gewährleisten haben, dass dem Beitrag der Union die seinem Umfang entsprechende öffentliche Beachtung zuteil wird.

(4)   Die Kommission ist bestrebt, die in Absatz 3 genannten Vereinbarungen so bald wie möglich nach Inkrafttreten des vorliegenden Beschlusses zu schließen. Sie unterrichtet den Rat über etwaige dabei auftretende Schwierigkeiten und teilt ihm den Zeitpunkt mit, zu dem diese Vereinbarungen geschlossen werden.

Artikel 4

(1)   Der Hohe Vertreter unterrichtet den Rat auf der Grundlage regelmäßiger Berichte der Durchführungsstellen über die Durchführung dieses Beschlusses. Die Berichte bilden die Grundlage für die Bewertung durch den Rat.

(2)   Die Kommission stellt Informationen über die finanziellen Aspekte der Durchführung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Projektmaßnahmen zur Verfügung.

Artikel 5

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Seine Geltungsdauer endet 36 Monate nach dem Tag des Abschlusses der in Artikel 3 Absatz 3 genannten Vereinbarungen oder sechs Monate nach dem Tag der Annahme dieses Beschlusses, wenn innerhalb dieses Zeitraums die besagten Vereinbarungen nicht geschlossen wurden.

Geschehen zu Brüssel am 22. Dezember 2021.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. DOVŽAN


(1)  Beschluss 2013/768/GASP des Rates vom 16. Dezember 2013 über Maßnahmen der EU zur Unterstützung der Durchführung des Vertrags über den Waffenhandel im Rahmen der Europäischen Sicherheitsstrategie (ABl. L 341 vom 18.12.2013, S. 56).

(2)  Beschluss (GASP) 2017/915 des Rates vom 29. Mai 2017 über Outreach-Maßnahmen der Union zur Unterstützung der Durchführung des Vertrags über den Waffenhandel (ABl. L 139 vom 30.5.2017, S. 38).

(3)  Beschluss (GASP) 2020/1464 des Rates vom 12. Oktober 2020 über die Förderung wirksamer Waffenausfuhrkontrollen (ABl. L 335 vom 13.10.2020, S. 3).

(4)  Beschluss (GASP) 2021/649 des Rates vom 16. April 2021 über die Unterstützung der Union für die Tätigkeiten des ATT-Sekretariats zur Unterstützung der Durchführung des Vertrags über den Waffenhandel (ABl. L 133 vom 20.4.2021, S. 59).


ANHANG

PROJEKTDOKUMENT

ATT-Outreach-Projekt — Dritte Phase

1.   Hintergrund und Begründung der Unterstützung durch die Union

Dieser Beschluss baut auf früheren Beschlüssen des Rates zur Unterstützung des Prozesses der VN, der zu dem Vertrag über den Waffenhandel (im Folgenden „ATT“) führte, sowie zur Förderung der wirksamen Durchführung und der Universalisierung des ATT auf. Der ATT wurde am 2. April 2013 von der VN-Generalversammlung verabschiedet und ist am 24. Dezember 2014 in Kraft getreten.

Erklärtes Ziel des ATT ist es, „die höchstmöglichen gemeinsamen internationalen Normen für die Regelung oder die Verbesserung der Regelung des internationalen Handels mit konventionellen Waffen zu schaffen und den unerlaubten Handel mit konventionellen Waffen zu verhüten und zu beseitigen und deren Umleitung zu verhüten.“ Dies geschieht zu dem Zweck, „zum Weltfrieden und zum regionalen Frieden sowie zur internationalen und regionalen Sicherheit und Stabilität beizutragen, menschliches Leid zu mindern und Zusammenarbeit, Transparenz und verantwortungsvolles Handeln durch die Vertragsstaaten im internationalen Handel mit konventionellen Waffen zu fördern und dadurch Vertrauen zwischen den Vertragsstaaten zu schaffen.“ (1) Ziel und Zweck des ATT stimmen somit mit den Gesamtzielen der Union auf dem Gebiet der Außen- und Sicherheitspolitik überein, die in Artikel 21 des Vertrags über die Europäische Union festgeschrieben sind.

Nach der Annahme des ATT im Jahr 2013 besteht die wesentliche Aufgabe nun weiterhin darin, auf seine wirksame Durchführung und seine Universalisierung hinzuwirken.

In diesem Beschluss ist deshalb ein umfassendes Bündel von Unterstützungsmaßnahmen und Outreach-Maßnahmen vorgesehen, mit dem dazu beigetragen werden soll, die Aufgaben im Hinblick auf eine wirksame Durchführung und die Universalisierung des ATT zu bewältigen. Hierbei wird auf den Ergebnissen und den Erfahrungswerten aufgebaut, die sich aus den beiden vorangegangenen im Rahmen der Beschlüsse 2013/768/GASP und (GASP) 2017/915 finanzierten Projektphasen ergeben haben; zudem wird hierdurch der stetige und engagierte Einsatz der Union und ihrer Mitgliedstaaten für den ATT unter Beweis gestellt.

2.   Allgemeine Ziele

Das wichtigste mit diesem Beschluss verfolgte Ziel besteht darin, im Hinblick auf die wirksame Durchführung des ATT weiterhin eine Reihe von Staaten beim Ausbau ihrer Systeme zur Kontrolle von Waffentransfers zu unterstützen, um Eigenverantwortlichkeit und Handlungskompetenz zu bewirken, sowie weiterhin auf die Universalisierung des ATT hinzuwirken. Die Zusammenarbeit wird im Umfang abgestimmt und an die Bedürfnisse jedes begünstigten Landes und die von ihm erreichten Fortschritte angepasst; dabei wird der Grad der Ausgereiftheit und der Autonomie des jeweiligen nationalen Systems zur Kontrolle von Waffentransfers berücksichtigt. Weitere Maßnahmen zielen darauf ab, Staaten, die nicht Vertragspartei des ATT sind, dazu zu ermutigen, den Vertrag anzunehmen und mit seiner Durchführung auf nationaler Ebene zu beginnen.

Mit den Maßnahmen der Union wird insbesondere auf Folgendes abgestellt:

a)

Verstärkung und/oder Aufbau von Kapazitäten zur Kontrolle von Waffentransfers sowie Vertiefung/und oder Aufbau von Fachkenntnissen zur Durchführung des ATT in neu begünstigten und bereits im Rahmen früherer Maßnahmen begünstigten Ländern durch Instrumente wie rechtliche Unterstützung und Schulungen, die an für Ausfuhrgenehmigungen und für die Durchsetzung von Ausfuhrkontrollen zuständige Beamte gerichtet sind;

b)

Aufnahme von Kontakten zu weiteren Ländern, auch zu Ländern, die nicht Vertragsparteien des ATT sind, um die Universalisierung des Vertrags auf nationaler, regionaler und multilateraler Ebene voranzutreiben.

3.   Beschreibung der Projektmaßnahmen

3.1.   Unterstützung bei der Durchführung des ATT

Mit den spezifischen Programmen zur Unterstützung bei der Durchführung des ATT wird darauf abgezielt, die Fähigkeiten der begünstigten Länder zu verbessern, den Anforderungen gemäß dem ATT umfassend und dauerhaft nachzukommen. Zu den Begünstigten werden einige der Länder zählen, die bereits im Rahmen der vorhergehenden Ratsbeschlüsse unterstützt wurden und im vorliegenden Beschluss in Abschnitt 3.1.2.3 aufgeführt sind, sowie Länder, die nach der Annahme des vorliegenden Beschlusses um Unterstützung ersuchen. Besondere Aufmerksamkeit wird der Zusammenarbeit mit und der Unterstützung von Ländern, die gegenwärtig nicht Vertragspartei des ATT sind, gewidmet werden.

Durch die Unterstützungsmaßnahmen kann die Union flexibel und rasch reagieren; die Maßnahmen werden so ausgelegt sein, dass sie den sich verändernden spezifischen Bedürfnissen jedes einzelnen begünstigten Landes in Bezug auf die Durchführung des ATT gerecht werden. Bei begünstigten Ländern, die bereits in frühere Unterstützungsprogramme der EU einbezogen waren und deutliche Fortschritte bei der Durchführung des ATT erzielt haben, wird sich der Schwerpunkt der Zusammenarbeit weg von der umfassenden technischen Unterstützung hin zur Priorisierung von Autonomie und Eigenständigkeit verlagern (schrittweise Einstellung der Unterstützung) (2). Entsprechende Bestandteile werden in die verschiedenen Projektmaßnahmen aufgenommen, wo immer dies angemessen und praktikabel ist.

Die Maßnahmen können entweder mit einem begünstigten Land allein oder mit einer Gruppe von begünstigter Länder, bei denen ein vergleichbarer Bedarf besteht, durchgeführt werden. Sie werden in unterschiedlichen Formaten durchgeführt (im Präsenz-, Online-, Hybrid- oder E-Learning-Format), die Wissensvermittlung erfolgt durch Experten aus dem Expertenpool des BAFA und von Expertise France.

3.1.1.   Zusammenarbeit mit der Gemeinschaf der Experten

3.1.1.1.   Ziel der Maßnahme

Bei diesen Maßnahmen liegt der Schwerpunkt auf der Vertiefung der Zusammenarbeit mit Experten aus dem Projekt-Expertenpool, der im Rahmen der Beschlüsse 2013/768/GASP und (GASP) 2017/915 des Rates eingerichtet wurde, sowie auf der Vertiefung der Zusammenarbeit dieser Experten untereinander, aber auch auf der Vertiefung der Zusammenarbeit mit neuen Experten, insbesondere aus begünstigten Ländern und ehemals begünstigten Ländern im Kontext der schrittweisen Einstellung der Unterstützung. Durch die Maßnahmen wird ein konstruktiver Austausch der Experten des Pools untereinander und auch zwischen Experten und begünstigten Ländern über die Projektdurchführung und die Projektergebnisse gefördert; hierdurch wird zu einem langfristigen Engagement in das Projekt ermutigt und Fachwissen in der gesamten ATT-Gemeinschaft mobilisiert. Durch die Maßnahmen wird zudem zu einer Süd-Süd-Kooperation beigetragen, indem je nach Bedarf Experten aus Ländern in der unmittelbaren Nachbarschaft einbezogen werden.

Für die Zusammenarbeit mit Experten wird ein dreigliedriger Ansatz verfolgt, der Folgendes umfasst:

Sitzungen unter Teilnahme von Experten des Expertenpools, um gemeinsame Ziele und Ansätze für die Zusammenarbeit mit begünstigten Ländern auszuarbeiten

Kooperationssitzungen zwischen Experten des Expertenpools und den Anlaufstellen der begünstigten Länder, um letztere stärker in das Projekt einzubeziehen

Nutzung der Online-Plattform (ursprünglich während der zweiten Projektphase entwickelt) und der zugehörigen Instrumente, um die Kommunikation zwischen den Experten zu verbessern und den Austausch von Informationen über den ATT und die Projektdurchführung (Maßnahmen, Experten usw.) zu unterstützen.

3.1.1.2.   Beschreibung der Maßnahme

Die Durchführungsstellen werden Expertensitzungen einberufen, die sich im wesentlichen, aber nicht ausschließlich, an Experten richten, die in die vorhergehenden Projektphasen eingebunden waren und/oder häufig an Projektmaßnahmen teilgenommen haben. Die Sitzungen können im Online- oder im Präsenzformat oder in einem Hybridformat durchgeführt werden; Zweck der Sitzungen ist,

unter den Experten ein gemeinsames Verständnis der Probleme und Lösungsmöglichkeiten im Zusammenhang mit der Unterstützung der Durchführung des ATT zu entwickeln; die Kernbotschaften, die im Zuge der Outreach-Maßnahmen verbreitet werden, aufeinander abzustimmen und zu vereinheitlichen,

den Experten aktuelle Informationen über die von den Partnerländern bei der Durchführung des ATT erzielten Fortschritte sowie über die im Rahmen des Projektes gewährte Unterstützung zu liefern;

je nach Bedarf gemeinsame Ansätze zu entwickeln und/oder zu überarbeiten, die bei der Unterstützung durch die Experten verfolgt werden können, sodass von den Experten kohärente Ratschläge erteilt werden und die Ratschläge an die Bedürfnisse der begünstigten Länder angepasst sind.

Der derzeitige Expertenpool wird regelmäßig überprüft und aktualisiert und in geeigneter Form durch die Aufnahme neuer Experten erweitert. Neue Experten werden unter anderem insbesondere aus begünstigten Ländern mit fortgeschrittenen Systemen, bei denen die technische Unterstützung im Rahmen des Projekts schrittweise eingestellt wird, rekrutiert. Im Zuge ihrer Rekrutierung werden diesen neuen Experten auch Ausbildungsmaßnahmen im Rahmen der Workshops zur „Ausbildung der Ausbilder“ (siehe Abschnitt 3.1.5.2) angeboten. Durch die verstärkte Beteiligung der (ehemaligen) Partnerländer an einer Expertenkapazität wird ihr Übergang zum Status eines Wissensmultiplikators im Rahmen des Projekts und in ihrer jeweiligen Region noch stärker unterstützt.

Neben den Expertensitzungen werden Kooperationssitzungen veranstaltet, bei denen die einschlägigen Experten des Expertenpools und der Anlaufstellen der begünstigten Länder (und hier insbesondere diejenigen Experten, die das Potenzial haben, künftig dem Expertenpool anzugehören) zusammenkommen, um Fragen der Zusammenarbeit im Rahmen des Projekts zu erörtern. Die Sitzungen werden dazu dienen, die Kommunikationskanäle mit den begünstigten Ländern zu verfeinern und Rückmeldungen einzuholen, die dazu dienen können, Qualität und Wirksamkeit der Unterstützungsmaßnahmen zu verbessern. Darüber hinaus werden die Sitzungen als Forum dienen, um die Anlaufstellen über die neuesten Entwicklungen und Initiativen im Zusammenhang mit der Durchführung des ATT und der Kontrolle des Waffenhandels zu informieren, die unter anderem auf EU-Ebene und im Kontext anderer Kontrollregelungen gerade erörtert werden. Hierdurch wird dazu beigetragen, die Fachkompetenz künftiger Experten aus begünstigten Ländern zu erweitern; dies ist besonders wichtig für die begünstigten Ländern, deren Unterstützung schrittweise eingestellt wird, da so sichergestellt wird, dass diese Länder auch weiterhin in der Lage sind, die geltenden internationalen Normen zu erfüllen.

Die Online-Plattform, die erstmals im Rahmen des vorherigen Beschlusses entwickelt wurde, wird ebenfalls eine wichtige Rolle dabei spielen, die Kontakte mit den Experten zu intensivieren und eine Expertengemeinschaft aufzubauen. Konkret bietet die Online-Plattform den Experten die Möglichkeit,

sich anzumelden, ihr Profil zu erstellen und ausführliche Angaben zu ihren Fachgebieten zu machen, sodass für die Projektmaßnahmen aus dem Expertenpool Experten mit unterschiedlichstem Hintergrund und mit der benötigten Fachkompetenz mobilisiert werden können;

auf eine Bibliothek zugreifen zu können, die einschlägige Informationen und Dokumente zu dem Projekt und zur Durchführung des ATT enthält; auf diese Weise wird sichergestellt, dass alle Experten in Bezug auf den ATT über eine einheitliche Wissensbasis verfügen;

sich zu einem Forum zuzuschalten, in dem sie Probleme, Fragen oder Erfahrungen im Zusammenhang mit dem ATT und den Outreach-Maßnahmen austauschen und erörtern können.

3.1.2.   Nationale Maßnahmen

3.1.2.1.   Ziel der Maßnahme

Einzelnen begünstigten Ländern werden auf der Grundlage spezifischer, auf die speziellen Bedürfnisse des jeweiligen begünstigten Landes abgestimmter Unterstützungsprogramme nationale Maßnahmen angeboten. Die entsprechenden Programme werden vor der Durchführung der Unterstützungsmaßnahmen mit dem jeweiligen begünstigten Land vereinbart, um es diesem zu ermöglichen, vorherzusehen, welche Unterstützungsmaßnahmen geplant sind; zudem wird in den Programmen festgehalten, welche Verbesserungen im Bereich seiner Transferkontrollkapazitäten zu erwarten sind. Zu den Begünstigten zählen die Länder, die bereits in Abschnitt 3.1.2.3 des vorliegenden Beschlusses aufgeführt sind, sowie Länder, die nach der Annahme des vorliegenden Beschlusses um Unterstützung ersuchen.

3.1.2.2.   Beschreibung der Maßnahme

Für jedes begünstigte Land, dem individuell nationale Unterstützung gewährt wird, wird vor der Aufnahme der Zusammenarbeit ein spezifisches Unterstützungsprogramm festgelegt; die Festlegung dieses Programms erfolgt im Anschluss an eine erste Bewertung, bei der der derzeitige Stand der Maßnahmen des begünstigten Landes zur Durchführung des ATT und die in Bezug auf die Durchführung des ATT bereits erzielten Ergebnisse berücksichtigt werden. Das entsprechende Programm wird von der Durchführungsstelle durchgeführt, die dabei erforderlichenfalls von einschlägigen Experten unterstützt wird. In dem spezifischen Unterstützungsprogramm werden die wichtigsten zu bearbeitenden Themen sowie die übergeordneten Ziele, die im Rahmen der Zusammenarbeit verwirklicht werden sollen, im Detail festgelegt.

Die Maßnahmen werden überwiegend in Form von Workshops und Seminaren durchgeführt, die flexibel auf Ersuchen hin entsprechend den Bedürfnissen und Interessen und der Aufnahmefähigkeit der begünstigten Länder zugewiesen werden. Für jede der Maßnahmen werden zwei bis drei Tage veranschlagt.

Bei Bedarf können die begünstigten Länder darum ersuchen, dass Vertreter anderer begünstigter Länder oder von Drittländern zur Teilnahme an nationalen Maßnahmen eingeladen werden. Aus Rückmeldungen im Rahmen der vorherigen Beschlüsse geht hervor, dass Partnerländer den Austausch von Wissen, Ideen und bewährten Verfahren auf bilateraler oder subregionaler Ebene sehr begrüßen und auch Nutzen daraus ziehen; zudem wird hierdurch eine engere Zusammenarbeit zwischen Nachbarländern gefördert.

Zahlreiche Maßnahmen gemäß dem Beschluss (GASP) 2017/915 des Rates mussten aufgrund der Reise- und Kontaktbeschränkungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie im virtuellen Format durchgeführt werden. Zwar sind nicht alle Maßnahmen gut für ein virtuelles Format geeignet, der Erfolg, den zahlreiche im Rahmen des vorherigen Beschlusses durchgeführte Online-Maßnahmen hatten, lässt jedoch vermuten, dass zur Durchführung des aktuellen Beschlusses eine Mischung aus virtuellen Formaten, Präsenzformaten und hybriden Lösungen (bei denen eine Gruppe der Teilnehmer am Veranstaltungsort anwesend ist, während die anderen Teilnehmer online an der Veranstaltung teilnehmen) wirksam genutzt werden kann.

Einige Länder, die im vorliegenden Beschluss berücksichtigt werden, waren auch Begünstigte der auf einem Fahrplan basierenden Zusammenarbeit im Rahmen der Beschlüsse 2013/768/GASP und (GASP) 2017/915 des Rates (siehe Abschnitt 3.1.3). Vor dem Hintergrund der von diesen Ländern bereits erhaltenen Unterstützung müssen in dem spezifische Unterstützungsprogramm für bereits über einen längeren Zeitraum begünstigte Länder der aktuell erreichte Fortschrittsstand und der Nutzen, den eine Fortsetzung der Maßnahmen in demselben Umfang wie im Rahmen der vorhergehenden Beschlüsse bewirken würde, berücksichtigt werden. Bei Bedarf wird das spezifische Unterstützungsprogramm angepasst, um Maßnahmen zur schrittweisen Einstellung der Unterstützung sowie eine Überprüfung der Rolle, die das begünstigte Land im Projekt wahrnimmt, darin aufzunehmen. Hierzu gehört es bei Bedarf unter anderem auch, die intensive nationale Unterstützung langsam einzustellen und stattdessen eine Neuausrichtung des Schwerpunkts der Zusammenarbeit auf weiterführende Problemstellungen der Kontrolle des Waffenhandels, wie beispielsweise neu entstehende Technologien und asymmetrische Akteure, und auf die Unterstützung des begünstigten Landes bei dem Übergang zu einer aktiveren Rolle beim Erfahrungs- und Wissensaustauschs mit anderen Ländern, insbesondere in der Region, vorzunehmen.

3.1.2.3.   Partnerländer

Eine erste Liste der Partnerländer gemäß dem vorliegenden Beschluss ist im Anhang enthalten. Eine Reihe von Partnerländern, die im Rahmen des Beschlusses 2013/768/GASP des Rates und/oder des Beschlusses (GASP) 2017/915 des Rates Unterstützung erhalten haben, werden aufgrund einer entsprechenden Empfehlung der Durchführungsstellen im Rahmen des vorliegenden Beschlusses weiter unterstützt. Zusätzlich zu diesen Ländern wird in Abhängigkeit von der Anzahl der Maßnahmen, die bereitgestellt werden können, während der Durchführungsdauer des neuen Projekts eine bestimmte Anzahl neuer Länder ausgewählt, mit denen eine Zusammenarbeit eingeleitet wird und die Unterstützung erhalten. Hierbei wird der Schwerpunkt auf Ländern liegen, die nicht Vertragspartei des ATT sind oder den Vertrag erst vor kurzem ratifiziert haben.

Neue Länder, die an einer Teilnahme an dem Projekt interessiert wären, werden gebeten, ein Ersuchen um Unterstützung bei der Durchführung des ATT zu stellen. Dieses Ersuchen sollte so fundiert wie möglich sein, im Idealfall sollte bereits der genaue Unterstützungsbedarf aufgeführt werden. Gegebenenfalls sollte das ersuchende Land auch auf eine bereits abgeschlossene oder noch laufende Zusammenarbeit mit anderen Hilfeleistenden hinweisen und Informationen über seine nationale Strategie zur Durchführung des ATT vorlegen.

Entsprechend der Fundiertheit des Ersuchens und gestützt auf die in Abschnitt 4 festgelegten Kriterien entscheidet der Hohe Vertreter in Abstimmung mit der Ratsarbeitsgruppe „Ausfuhr konventioneller Waffen“ (COARM) und der Durchführungsstelle darüber, ob das ersuchende Land für eine Unterstützung in Betracht kommt.

Wird dem Unterstützungsersuchen stattgegeben, erfolgt eine erste Bewertung des Bedarfs und der Prioritäten des um Unterstützung ersuchenden Landes, indem beispielsweise Fragebogen verwendet und vorhandene Informationen zusammengestellt werden. Anhand des Ergebnisses dieser Bewertung arbeiten die Durchführungsstelle und das begünstigte Land gemeinsam den Rahmen für ein spezifisches Unterstützungsprogramm aus, wobei alle möglicherweise vom Freiwilligen Treuhandfonds des ATT, der Treuhandfazilität der VN zur Unterstützung der Zusammenarbeit im Bereich der Rüstungsregelung (UNSCAR), dem ATT-Sekretariat oder anderen Organisationen im Zusammenhang mit dem ATT erbrachten Unterstützungsleistungen berücksichtigt werden. Hat ein um Unterstützung ersuchendes Land bereits eine nationale Strategie zur Durchführung des ATT erarbeitet, so trägt die Durchführungsstelle ferner dafür Sorge, dass der Durchführungsfahrplan mit dieser nationalen Durchführungsstrategie in Einklang steht.

3.1.3.   Studienaufenthalte

3.1.3.1.   Ziel der Maßnahme

Studienaufenthalte bieten begünstigten Ländern die Möglichkeit, Kontakte zu Regierungsbehörden und Beamten anderer Länder, die den ATT anwenden, zu knüpfen. Sie sind somit eine wichtige Ergänzung zu den nationalen Maßnahmen in den begünstigten Ländern, da sie diesen Ländern einen breiteren Bezugsrahmen für die praktische Durchführung des Vertrags bieten. Darüber hinaus bieten Studienaufenthalte aufgrund der engen Interaktion zwischen Vertretern des Gastgeberlandes und den Bediensteten, die den Studienaufenthalt wahrnehmen, insbesondere für künftige Experten und künftige Ausbilder ein hohes Ausbildungspotenzial. Studienaufenthalte werden daher Regierungsbediensteten jedes begünstigten Landes gemäß Abschnitt 3.1.2.3, einschließlich derjenigen Regierungsbediensteten, die für Ausfuhrkontrollpolitik, die Erteilung von Ausfuhrgenehmigungen und die Durchsetzung von Ausfuhrkontrollen zuständig sind, angeboten.

Ergänzend zu den Studienaufenthalten bei den zuständigen Behörden von Mitgliedstaaten kann ein Teil der Studienaufenthalte in Drittländern stattfinden, um die internationale Zusammenarbeit und die Süd-Süd-Kooperation zu fördern. Insbesondere langjährige Partnerländer (d. h. begünstigte Länder nach dem Beschluss 2013/768/GASP des Rates und/oder dem Beschluss (GASP) 2017/915 des Rates) kämen als Gastgeberländer für Studienaufenthalte in Betracht. Dieser Ansatz wäre ein weiterer Bestandteil der Maßnahmen im Hinblick auf eine schrittweise Einstellung der Unterstützung.

3.1.3.2.   Beschreibung der Maßnahme

Jeder Studienaufenthalt wird eine maximale Dauer von drei Tagen haben und wird generell einem einzigen begünstigten Land angeboten; wenn es jedoch für angemessen erachtet und/oder von den Ländern selbst gewünscht wird, können auch mehrere begünstigten Ländern zur Teilnahme an demselben Studienaufenthalt eingeladen werden.

Studienaufenthalte sollte angesichts ihres Charakters als Präsenzveranstaltungen durchgeführt werden. Sie können in einem Mitgliedstaat oder in einem Drittland durchgeführt werden (bei den Drittländern muss es sich nicht unbedingt um im Rahmen des vorliegenden Ratsbeschlusses begünstigte Länder handeln). Die Studienaufenthalte werden jeweils von der Durchführungsstelle organisiert, die für das Partnerland, das in den Genuss des Studienaufenthalts kommt, zuständig ist.

3.1.4.   Gezielte kurzfristige Unterstützung

3.1.4.1.   Ziel der Maßnahme

Ein Teil der Unterstützung, um die normalerweise von begünstigten Ländern ersucht wird, betrifft kurzfristige Unterstützung bei speziellen, von ihnen aufgeworfenen Fragen oder Problemen. Diese Art der praktischen, gezielten, praxisorientierten Unterstützung, die im Online- und/oder im Präsenzmodus erbracht werden kann, kann ein nützliches und flexibles Instrument sein, um begünstigten Ländern außerhalb von Workshops oder Seminaren bei der Lösung von individuellen Problemen zu helfen. Beispiele für Maßnahmen, die bei dieser Art der Unterstützung ergriffen werden können, sind unter anderem die Überprüfung und Bewertung von Gesetztestexten und anderen offiziellen Dokumenten (z. B. Gesetzentwürfe, überarbeitete Gesetze, Gesetzesänderungen); Beratung in Einzelfällen, zu speziellen Fragen oder in spezifischen Situationen (z. B. im Zusammenhang mit der Erteilung einer bestimmen Ausfuhrgenehmigung oder der Klassifizierung einer bestimmten Ausrüstung), wobei eine solche Beratung auch als Direktunterstützung vor Ort erfolgen kann; sowie die Ausarbeitung von Materialien zur Unterstützung der praktischen Durchführung des ATT im begünstigten Land (z. B. Leitlinien, Diagramme, Textsammlungen zu ausgewählten Themen im Zusammenhang mit dem ATT).

3.1.4.2.   Beschreibung der Maßnahme

Die gezielte kurzfristige Unterstützung kann wie folgt durchgeführt werden: entweder

a)

im Online-Modus durch Experten mittels Unterlagen oder unter Nutzung von Online-Tools/-Optionen,

b)

vor Ort, beispielsweise in Form eines direkten Briefings im Präsenzmodus oder in Form eines längeren ein- bis zweiwöchigen Einsatzes, bei dem eine kleine Gruppe von (in der Regel lediglich einem oder zwei) Experten einer einschlägigen Behörde im begünstigten Land umfassende Konsultationen und praktische Ratschläge bietet, oder

c)

durch eine Kombination der beiden Möglichkeiten (in einem sogenannten „Mischansatz“, bei dem themenabhängig einige Maßnahmen im Online-Modus und andere im Präsenzmodus durchgeführt werden).

Diese Art der Unterstützung steht allen begünstigten Ländern offen. Im Haushalt wird eine Höchstzahl von Expertentagen ausgewiesen, die dieser Art der Unterstützungsmaßnahmen zugewiesen werden können. Ein Teil der Haushaltsmittel wird außerdem für technische Hilfsmittel und Ausrüstung, die für die Durchführung der Maßnahmen erforderlich sind, bereitgestellt, wie beispielsweise Abonnement-Gebühren für Online-Plattformen für den Austausch von Dokumenten.

3.1.5.   Konzept für die „Ausbildung der Ausbilder“

3.1.5.1.   Ziel der Maßnahme

Um die Eigenverantwortlichkeit in Bezug auf die Durchführung des ATT auf nationaler Ebene zu fördern und die Nachhaltigkeit der von der Union im Rahmen des vorliegenden Beschlusses und der vorhergehenden Beschlüsse erbrachten Unterstützungsmaßnahmen sicherzustellen, ist es von entscheidender Bedeutung, dass die begünstigten Länder die Fähigkeiten und Instrumente entwickeln, um den ATT ohne externe Unterstützung weiter durchführen zu können. Um dies zu erreichen, ist es wichtig, den begünstigten Ländern Unterstützung beim Aufbau nationaler Kapazitäten im Hinblick auf Folgendes zu bieten: a) die Aus- und Weiterbildung des eigenen Personals und b) den Aufbau einer Sammlung von Informationen und Ressourcen im Zusammenhang mit der Durchführung des ATT, durch die der Aufbau eines institutionellen Gedächtnisses unterstützt wird (3).

Um unnötige Doppelarbeit zu vermeiden, sorgen die Durchführungsstellen, wo dies angemessen und durchführbar ist, für die Koordinierung mit anderen von der EU finanzierten Maßnahmen in diesem Bereich, einschließlich der durch das ATT-Sekretariat durchgeführten Maßnahmen.

3.1.5.2.   Beschreibung der Maßnahme

Das Konzept für die „Ausbildung der Ausbilder“ umfasst zwei einander ergänzende Komponenten, die an den jeweiligen Fortschrittsstand und den Grad der Ausgereiftheit des Systems zur Kontrolle des Waffenhandels des betreffenden begünstigten Landes angepasst werden.

Eine Komponente des Moduls besteht darin, Schulungsworkshops für eine Reihe von Experten aus den begünstigten Ländern durchzuführen, damit diese Experten zu einem späteren Zeitpunkt unter Berücksichtigung des vorhandenen Fachwissens erfolgreich eigene Kollegen ausbilden können. Neu ausgebildete Experten fungieren im eigenen Land als Multiplikatoren für ATT-bezogenes Fachwissen und werden dazu beitragen, eigenständige institutionelle Kapazitäten auszubauen.

Mit diesen Maßnahmen wird darauf abgezielt, künftigen Ausbildern die didaktischen Fähigkeiten und die Ausbildungskompetenz zu vermitteln, die sie benötigen, um Personal im eigenen Land auszubilden; gleichzeitig sollen die Fähigkeiten des jeweiligen begünstigten Landes in Bezug auf Wissensmanagement und institutionelles Gedächtnis ausgebaut werden. Wo dies zweckdienlich erscheint, können Partnerländer ermutigt werden, auf der Grundlage des im Rahmen dieser und vorhergehender Programmphasen ausgearbeiteten Ausbildungskonzepts und der zugehörigen Materialien eigene Programme zur „Ausbildung der Ausbilder“ auszuarbeiten. Durch diese Maßnahmen sollen die begünstigten Länder hinsichtlich des Aufbaus, der Weitergabe und der Aufrechterhaltung von ATT-bezogenen Kenntnissen bei den einschlägigen Regierungsbehörden unabhängiger und eigenständiger werden; dies gilt insbesondere für die Länder, bei denen die Unterstützungsmaßnahmen schrittweise eingestellt werden sollen. Aufgrund der Praxisorientiertheit und der Praxisnähe dieser Maßnahmen wäre eine Durchführung im Präsenzformat am zweckmäßigsten; ein Mischansatz, bei dem Präsenzformate mit online durchgeführten Maßnahmen kombiniert werden, kann jedoch auch effizient sein.

Bei der zweiten Komponente handelt es sich um eine Online-Plattform, die künftigen Ausbildern Unterstützung bei der Erstellung ihres eigenen Schulungsmaterials bietet, da auf ihr eine Sammlung von Materialien und Dokumenten zur Durchführung des ATT gespeichert ist, die von den Durchführungsstellen zusammengestellt beziehungsweise nach Bedarf ausgearbeitet und für die begünstigten Ländern bereitgestellt wurden. Die Plattform wird es künftigen Ausbildern zudem ermöglichen, Ratschläge seitens der Expertengemeinschaft einzuholen und potenzielle Schwierigkeiten, mit denen sie bei der Durchführung ihrer nationalen Schulungsmaßnahmen konfrontiert sind, zu erörtern. Die Plattform wird zudem zur Nachverfolgung von Maßnahmen und zur Archivierung der im Rahmen des vorliegenden Beschlusses und der vorhergehenden Beschlüsse erzielten Ergebnisse genutzt.

Auf der Grundlage der im Rahmen der vorhergehenden Beschlüsse durchgeführten Arbeit besteht für die Durchführungsstellen die Option, die Ausarbeitung, Pflege und Erstellung des entsprechenden Materials an externe Experten, die je nach Bedarf auch aus dem Expertenpool stammen können, zu delegieren. Zur Stärkung der institutionellen Kapazitäten der einschlägigen Behörden der begünstigten Länder sollte bei den Ausbildungsmaßnahmen auch ein Schwerpunkt darauf gelegt werden, die begünstigten Länder zu ermutigen, ihre eigene Informations- und Dokumentationssammlung zur Durchführung des ATT aufzubauen.

Die Projektplattform wird die Sichtbarkeit des Programms erhöhen, Kontakte zwischen Interessenträgern vereinfachen, den Dialog zwischen Durchführungsstellen und Partnern voranbringen und – insbesondere mit den begünstigten Ländern, deren Unterstützung im Rahmen des Projekts gerade schrittweise eingestellt wird – die Zusammenarbeit aufrechterhalten. Soweit dies möglich ist, wird im Rahmen des Projekts erstelltes Material zugänglich gemacht und die Nutzung einer Technologie, die den sozialen Netzwerken nachempfunden ist, wird eine aktive Online-Kommunikation und einen aktiven Online-Informationsaustausch zwischen den Teilnehmern in einem vertrauten Umfeld ermöglichen. Auch die Institutionen der Union und die Mitgliedstaaten werden Nutzen aus dieser spezifischen Plattform ziehen können, auf der die Durchführungsstellen Informationen über die Durchführung der Maßnahmen austauschen werden.

Soweit dies möglich ist, werden die Durchführungsstellen die Workshops zur Ausbildung der Ausbilder ankündigen und entsprechende Materialien bereitstellen; ferner werden sie, während sie in den begünstigten Ländern gemäß diesem Beschluss Unterstützungsmaßnahmen durchführen, nach künftigen Ausbildern suchen (die endgültige Entscheidung über die Benennung künftiger Ausbilder bleibt jedoch Sache des begünstigten Landes). Je nach Eignung können diese Beamten anschließend als Mitglied des Expertenpools registriert werden und eingeladen werden, als Experten bei anderen Maßnahmen gemäß diesem Beschluss mitzuwirken. In Anbetracht des in diesen Ländern bereits erreichten hohen Maßes an Fortschritten und des großen Potenzials dieser Länder für den Austausch von Wissen und Erfahrungen mit anderen begünstigten Ländern würde dies ebenfalls im Rahmen der schrittweisen Einstellung der Unterstützung erfolgen. Gleichzeitig wird hierdurch die Verwirklichung des Ziels weiter unterstützt, diese begünstigten Länder mit Vorbildfunktion für die Region stärker in das Projekt einzubinden.

3.2.   Unterstützung der Universalisierung

Im Rahmen des vorliegenden Beschlusses soll nicht nur begünstigten Ländern technische Unterstützung bei der Durchführung des ATT gewährt werden; der Beschluss soll auch dazu dienen, die Universalisierung des Vertrags zu fördern und voranzutreiben, wodurch zu den umfassenden multilateralen Anstrengungen zur Verhinderung der Umleitung von konventionellen Waffen und zur Verhinderung des unerlaubten Handels mit konventionellen Waffen beigetragen und größere Sicherheit für alle geschaffen wird.

Hierfür wird bei den im Rahmen dieses Beschlusses durchgeführten Maßnahmen auch ein Schwerpunkt auf die Aufnahme einer Zusammenarbeit mit Staaten, die nicht Vertragsparteien des ATT sind, und auf die Förderung des Beitritts zum ATT gelegt. Durch die damit zusammenhängenden Maßnahmen wird die Sichtbarkeit des Vertrags erhöht, ferner wird die Öffentlichkeit verstärkt für die mit der Umleitung von konventionellen Waffen und dem unerlaubten Handel mit solchen Waffen einhergehenden Risiken und Bedrohungen sensibilisiert, während gleichzeitig der Dialog zwischen Vertragsstaaten und Nichtvertragsstaaten vorangebracht wird, um dazu beizutragen, Vertrauen aufzubauen und Transparenz herzustellen.

Nichtvertragsstaaten, die unter den vorliegenden Beschluss fallen, erhalten daher gegebenenfalls Unterstützung in Form von technischen Unterstützungsmaßnahmen gemäß Abschnitt 3.1, einschließlich nationaler Maßnahmen und gezielter kurzfristiger Unterstützung. Diese Maßnahmen werden auf Ersuchen von Nichtvertragsstaaten durchgeführt und entsprechend dem Bedarf und der Verfügbarkeit im ersuchenden Staat organisiert.

Ergänzend hierzu und zur weiteren Förderung der Universalisierung des Vertrages werden die nachstehend beschriebenen Maßnahmen auf regionaler und internationaler Ebene durchgeführt, die darauf abzielen,

verstärkt für die mit der Umleitung von konventionellen Waffen und dem unerlaubten Handel mit diesen Waffen einhergehenden Risiken und Bedrohungen zu sensibilisieren,

eine Plattform für Experten und Beamte einschlägiger Behörden in verschiedenen Ländern zu bieten, auf denen sie sich über strategische Fragen des Waffenhandels austauschen können,

die Verwirklichung der Ziele einer weltweiten Anwendung, vollständigen Umsetzung und Verbesserung des ATT zu fördern.

Die Maßnahmen werden in enger Zusammenarbeit mit den Behörden der jeweiligen nationalen Regierung und je nach Bedarf in enger Zusammenarbeit mit einschlägigen akademischen Kreisen, Nichtregierungsorganisationen und/oder regionalen Organisationen durchgeführt.

3.2.1.   Regionale, regionenübergreifende und internationale Maßnahmen

3.2.1.1.   Ziel der Maßnahme

Regional ausgerichtete Maßnahmen richten sich an mehrere Länder einer Region oder verschiedener Regionen (regionenübergreifende und internationale Maßnahmen) und dienen dazu, Erfahrungen auszutauschen und Fragen und Anliegen von gemeinsamem Interesse im Zusammenhang mit der Durchführung des ATT und der Kontrolle des Waffenhandels zu erörtern. Die begünstigten Länder, die bereits im Rahmen des Ratsbeschlusses 2013/768/GASP und/oder des Ratsbeschlusses (GASP) 2017/915 unterstützt wurden und bei der Durchführung des ATT umfangreiche Fortschritte erzielt und großes Engagement gezeigt haben, werden bei diesen Maßnahmen als Vorbilder für ihre jeweiligen Regionen eine besonders wichtige Rolle spielen. Hierdurch könnte die Eigenverantwortung in Bezug auf die Durchführung des ATT auf regionaler Ebene verstärkt und auf lange Sicht die Süd-Süd-Kooperation gefördert werden.

Die regionenübergreifenden und internationalen Maßnahmen wurden als Antwort auf Ersuchen von begünstigten Ländern, die von den Erfahrungen von Ländern in anderen Teilen der Welt profitieren möchten, in den vorliegenden Beschluss aufgenommen. Auf diese Weise können die regionenübergreifenden und internationalen Maßnahmen dazu beitragen, Impulse für einen globaleren Austausch von Konzepten und Vorgehensweisen im Zusammenhang mit dem ATT zu geben und diesen Austausch zu unterstützen.

3.2.1.2.   Beschreibung der Maßnahme

Regionale Maßnahmen werden als zwei- oder dreitägige Veranstaltungen durchgeführt und werden den einzelnen Regionen zugewiesen. An den Maßnahmen sollten mindestens drei teilnehmende Länder beteiligt sein. Diese Maßnahmen sollten nicht nur den begünstigten Ländern gemäß Abschnitt 3.1.2.3 offenstehen, sondern sich, soweit erforderlich, auch an Drittländer richten, die anderweitig nicht unter diesen Beschluss fallen, und insbesondere an Nichtvertragsstaaten. Darüber hinaus empfiehlt es sich, nach Möglichkeit mindestens eines der weiter fortgeschrittenen begünstigten Länder (d. h. Länder, die, wie in Abschnitt 3.1.2.3 dargelegt, im Rahmen des Ratsbeschlusses 2013/768/GASP und/oder des Ratsbeschlusses (GASP) 2017/915 unterstützt wurden und deren System für die Kontrolle des Waffenhandels einen gewissen Grad der Ausgereiftheit erreicht hat) in die Maßnahmen einzubeziehen, damit dieses Land als Multiplikator agieren kann, und/oder Experten aus diesen Ländern zur Teilnahme an der Maßnahme einzuladen, um den Aufbau von regionaler Expertise und die Süd-Süd-Kooperation zu fördern.

In jeder Region wird mindestens eine regionale Maßnahme durchgeführt. Die verbleibenden Maßnahmen werden nach Bedarf und entsprechend der Verfügbarkeit der Gastgeberländer durchgeführt. Dem Präsenzformat wird für diese Maßnahmen der Vorzug gegeben, da es die größtmögliche Wirkung erlaubt; je nach den Gegebenheiten und den Präferenzen der Teilnehmer kann jedoch auch auf Online-Formate oder hybride Formate zurückgegriffen werden.

Im Gegensatz zu den Beschlüssen 2013/768/GASP und (GASP) 2017/915 des Rates sind die regionalen Maßnahmen nicht auf einzelne Regionen begrenzt, sondern es wird auch begünstigten Ländern aus anderen Regionen die Möglichkeit gegeben, an regionenübergreifenden Maßnahmen teilzunehmen. Während der Durchführung der vorangegangenen Projektphasen wurde deutlich, dass die Partnerländer sehr interessiert sind, nicht nur von den Ländern der eigenen Regionen zu lernen und Informationen innerhalb der eigenen Region auszutauschen, sondern dabei auch über die eigene Region hinaus zu gehen.

Um eine möglichst breite Zielgruppe zu erreichen und nicht nur die Universalisierung des ATT, sondern auch die Anstrengungen der EU im Hinblick auf die Verwirklichung dieses Ziels zu fördern, werden das BAFA und Expertise France internationale Konferenzen als multilaterale Nebenveranstaltung auf VN-Ebene veranstalten, zum Beispiel während der Jahrestagung des ersten Ausschusses der VN-Generalversammlung in New York, oder, sollte dies nicht durchführbar sein, auf EU-Ebene, vorzugsweise in Brüssel.

Zusätzlich zu diesen Maßnahmen werden alle Partnerländer und ATT-Akteuren sowie Nichtvertragsstaaten durch regelmäßig veranstaltete Webinare zu ATT-bezogenen Themen in das Projekt einbezogen. Die Webinare werden von den Durchführungsstellen moderiert; sie dienen der Mobilisierung des Expertenpools und ermöglichen den Erfahrungsaustausch unter Partnerländern. Jedes Webinar wird simultan verdolmetscht, aufgezeichnet und zur Wiedergabe auf die Plattform hochgeladen.

Die Veranstaltungsorte und der Umfang der regionalen und internationalen Maßnahmen werden gemeinsam von den Durchführungsstellen und möglichen Gastgeberländern vereinbart.

3.2.1.3.   Regionen

Um die Maßnahmen können sich allen Regionen auf der Grundlage von Ersuchen seitens der begünstigten Ländern bewerben.

3.2.2.   Nebenveranstaltungen am Rande der Konferenz der Vertragsstaaten des ATT

3.2.2.1.   Ziel der Maßnahme

Die Jahreskonferenzen der Vertragsstaaten des ATT bieten eine einzigartige Gelegenheit, Kontakt zu den maßgeblichen Beamten und Interessenträgern mit Zuständigkeit für ATT-Belange aufzunehmen. Die von der Union finanzierten Nebenveranstaltungen ermöglichen es insbesondere, die von der Union durchgeführten Maßnahmen zur Durchführungsunterstützung stärker ins Bewusstsein zu rücken, die Kontaktaufnahme zu Ländern, die in der Folge um Unterstützung ersuchen können, zu erleichtern und die bewährten Verfahren insbesondere durch die begünstigten Länder besser bekannt zu machen.

3.2.2.2.   Beschreibung der Maßnahme

Während der Programmlaufzeit werden drei Nebenveranstaltungen durchgeführt, d. h. je eine bei jeder der Jahreskonferenzen der Vertragsparteien des ATT; diese Veranstaltungen werden von den Durchführungsstellen gemeinsam organisiert. Mit den von der Union bereitgestellten Mittel können insbesondere die Reisekosten für eine bestimmte Zahl von Experten oder Beamten aus begünstigten Ländern gedeckt werden.

3.2.3.   Abschlusskonferenz

3.2.3.1.   Ziel der Maßnahme

Ziel der Abschlusskonferenz ist die Stärkung des Bewusstseins und der Eigenverantwortlichkeit in Bezug auf den ATT nicht nur bei den Partnerländern, sondern auch bei den einschlägigen Interessenträgern wie beispielsweise den nationalen Parlamenten, regionalen und internationalen Organisationen sowie bei Vertretern der Zivilgesellschaft, die an der weiterreichenden Wirkung, die der Vertrag haben sollte, interessiert sind. Da Vertreter aus vielen verschiedenen Teilen der Welt eingeladen werden, wird die Konferenz zudem als Forum zur Stärkung des internationalen Netzes und der Gemeinschaft der Akteure, die mit der Durchführung des Vertrags befasst sind und auf seine Universalisierung hinarbeiten, dienen.

3.2.3.2.   Beschreibung der Maßnahme

Diese Maßnahme wird in Form einer zweitägigen Konferenz durchgeführt, die gegen Ende der Geltungsdauer dieses Beschlusses und möglicherweise im Anschluss an eine Sitzung der Ratsarbeitsgruppe „Ausfuhr konventioneller Waffen“ (COARM) veranstaltet wird. Für die Organisation dieser Konferenz sind beide Durchführungsstellen gemeinsam zuständig. Auf dieser Konferenz werden einschlägige Vertreter der von Maßnahmen gemäß Abschnitt 3.1 begünstigten Länder sowie andere Interessenträger, die mit der Förderung des Vertrags und der damit verfolgten Ziele befasst sind, zusammenkommen.

Die Konferenz dient dem leichteren Erfahrungsaustausch der begünstigten Länder, der Darlegung ihrer Standpunkte in Bezug auf den ATT, der Information über den Stand der Ratifizierung und der Durchführung des ATT sowie dem Austausch einschlägiger Informationen mit Vertretern der nationalen Parlamente, regionaler Organisationen und der Zivilgesellschaft.

Folgende Personengruppen sollten daher zu den Konferenzteilnehmern gehören:

einschlägiges Personal aus den begünstigten Ländern, wie diplomatisches Personal, Personal aus den Bereichen Militär und Verteidigung, Fach- und Strafverfolgungspersonal, insbesondere von den Behörden, die für die nationale Politik in Bezug auf den ATT und dessen Durchführung zuständig sind,

Vertreter nationaler, regionaler und internationaler Organisationen, die Unterstützungsleistungen erbringen, sowie Vertreter von Ländern, die daran interessiert sind, Unterstützung im Bereich der strategischen Handelskontrollen zu leisten oder zu empfangen,

Vertreter von maßgeblichen Nicht-Regierungsorganisationen (NRO), Reflexionsgruppen und nationalen Parlamenten sowie Vertreter der Industrie.

Der Veranstaltungsort, das Format (Präsenz-, Online- oder Hybridformat), die endgültige Zahl der Teilnehmer und die endgültige Liste der einzuladenden Länder und Organisationen werden auf der Grundlage eines Vorschlags der Durchführungsstellen in Abstimmung mit der Ratsarbeitsgruppe „Ausfuhr konventioneller Waffen“ (COARM) festgelegt.

4.   Begünstigte Länder der Projektmaßnahmen nach Abschnitt 3.1.2.3

Neben den bereits im vorliegenden Beschluss aufgeführten begünstigten Staaten können zur Zielgruppe der Projektmaßnahmen nach Abschnitt 3 außerdem Staaten gehören, die um Unterstützung hinsichtlich der Durchführung des ATT nachsuchen; diese Staaten werden unter anderem auf der Grundlage der nachstehenden Kriterien ausgewählt:

Ernsthaftigkeit der politisch und rechtlich verbindlichen Zusagen, dem Vertrag beizutreten, und Stand der Umsetzung internationaler Vereinbarungen mit Relevanz für die Kontrolle des Waffenhandels und des Waffentransfers, die in dem Land Anwendung finden;

Wahrscheinlichkeit eines positiven Ergebnisses der Unterstützungsmaßnahmen;

Bewertung jeder eventuell bereits erhaltenen oder geplanten Unterstützung im Bereich der Kontrolle des Transfers von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck und von Waffen;

Bedeutung des Landes für den weltweiten Waffenhandel;

Bedeutung des Landes für die Sicherheitsinteressen der Union;

Erfüllung der Kriterien für die öffentliche Entwicklungshilfe.

5.   Durchführungsstellen

Aufgrund des Arbeitsvolumens, das sich aus den im Rahmen des vorliegenden Beschlusses durchzuführenden Maßnahmen ergibt, ist es ratsam, zwei zuständige Durchführungsstellen einzusetzen: das BAFA und Expertise France. Sie werden gegebenenfalls mit den Ausfuhrkontrollstellen der Mitgliedstaaten, maßgeblichen regionalen und internationalen Organisationen, Reflexionsgruppen, Forschungsinstituten und NRO zusammenarbeiten und/oder die Durchführung von Maßnahmen an sie delegieren.

Das BAFA und Expertise France wurden bereits mit der Durchführung des Beschlusses (GASP) 2017/915 sowie anderer vorhergehender und laufender Outreach-Programme der EU betraut. Beide Durchführungsstellen gemeinsam bieten somit die nachweislich vorhandene Erfahrung, Qualifikation und notwendige Expertise, die die gesamte Bandbreite der einschlägigen Maßnahmen der Union auf dem Gebiet der Kontrolle der Ausfuhr sowohl von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck als auch von Waffen abdecken.

6.   Koordinierung mit anderen einschlägigen Unterstützungsmaßnahmen

Die Durchführungsstellen sorgen für eine angemessene Koordinierung mit den verschiedenen Instrumenten der Union, wobei sie gegebenenfalls die im Rahmen anderer P2P-Programme der EU geschaffenen Koordinierungsmechanismen (wie etwa den COARM-Koordinierungsmechanismus gemäß dem Beschluss (GASP) 2020/1464) nutzen, um

einen kohärenten Ansatz der Outreach-Maßnahmen der Union gegenüber Drittländern zu gewährleisten,

Überschneidungen bei Zeitplänen und Inhalt der Maßnahmen zu vermeiden,

Erfahrungen im Zusammenhang mit der Projektdurchführung weiterzugeben und potenzielle Synergien zwischen den verschiedenen Unterstützungsprojekten im Bereich der Ausfuhrkontrolle zu ermitteln.

Die Durchführungsstellen sollten zudem äußerste Aufmerksamkeit auf Maßnahmen im Zusammenhang mit dem ATT richten, die im Rahmen des VN-Aktionsprogramms zur Verhütung, Bekämpfung und Beseitigung des unerlaubten Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen unter allen Aspekten und dem entsprechenden System zur Unterstützung der Durchführung (PoA-ISS), der Resolution 1540/2004 des VN-Sicherheitsrats, des Freiwilligen Treuhandfonds des ATT und der UNSCAR sowie im Rahmen bilateraler Unterstützungsmaßnahmen durchgeführt werden. Die Durchführungsstellen sollten in geeigneter Weise mit anderen Hilfeleistenden in Kontakt stehen, um Informationen auszutauschen, sicherzustellen, dass es nicht zu Doppelarbeit kommt, und um für größtmögliche Kohärenz und Komplementarität zu sorgen.

Ziel dieses Projekts ist es unter anderem, die begünstigten Länder verstärkt auf die Instrumente der Union hinzuweisen, mit denen die Süd-Süd-Kooperation im Bereich der Ausfuhrkontrollen gefördert werden kann. In diesem Zusammenhang sollte im Rahmen der Unterstützungsmaßnahmen über die verfügbaren Instrumente, wie beispielsweise die Initiative der CBRN-Exzellenzzentren der EU und weitere EU-P2P-Programme, informiert und für diese Instrumente geworben werden.

7.   Öffentlichkeitswirksamkeit der Maßnahmen der Union und Verfügbarkeit von Hilfsmaterialien

Bei Materialien und Instrumenten, die im Zusammenhang mit dem Projekt erstellt werden, einschließlich der Online-Plattform gemäß Abschnitt 3.1.2.2, wird für die öffentliche Wahrnehmbarkeit der Union gesorgt und auf eine bessere öffentliche Wahrnehmbarkeit der Union hingewirkt. Bei allen diesen Materialien und Instrumenten wird das Logo und das Konzept für die graphische Aufmachung gemäß den Leitlinien für die Kommunikation und die Sichtbarkeit des auswärtigen Handelns der Europäischen Union verwendet; hierzu gehört auch die Verwendung des Logos des EU-P2P-Ausfuhrkontrollprogramms („EU P2P export control programme“). Die Unionsdelegationen sollten in Veranstaltungen in Drittländern einbezogen werden, um die politische Begleitung und die Öffentlichkeitswirksamkeit zu verbessern.

Das P2P-Webportal der EU (https://circabc.europa.eu/ui/welcome) wird für die Zwecke der Maßnahmen gemäß dem vorliegenden Beschlusses zur Unterstützung der Durchführung des ATT eingesetzt. Die Durchführungsstellen sollten deshalb bei den von ihnen durchgeführten einschlägigen Unterstützungsmaßnahmen auch über das Webportal informieren und dafür werben, dass das Portal besucht wird und die technischen Ressourcen, die es bietet, genutzt werden. Sie sollten bei der Werbung für das Webportal dafür sorgen, dass die Öffentlichkeitswirksamkeit der Maßnahmen der Union gewährleistet ist. Außerdem sollten die Maßnahmen durch den EU-P2P-Newsletter bekannt gemacht werden.

8.   Folgenabschätzung

Die Auswirkungen der in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen sollten nach deren Abschluss fachlich analysiert werden. Die Folgenabschätzung wird vom Hohen Vertreter vorgenommen, der sich dabei auf die von den Durchführungsstellen übermittelten Informationen und vorgelegten Berichte stützt und mit COARM und gegebenenfalls mit den Delegationen der Union in den begünstigten Ländern sowie mit anderen maßgeblichen Interessenträgern zusammenarbeitet.

Bei der Folgenabschätzung sollte ein besonderes Augenmerk auf die Zahl der begünstigten Länder, die den ATT ratifiziert haben, und auf die Entwicklung ihrer Kapazitäten für die Kontrolle von Waffentransfers gerichtet werden. Bei der Bewertung der Kapazitäten der begünstigten Länder zur Kontrolle von Waffentransfers sollte insbesondere die Ausarbeitung und der Erlass einschlägiger nationaler Rechtsvorschriften, die Fähigkeit zur Einhaltung der Meldevorschriften des ATT und die Befugnisausstattung der maßgeblichen, für die Waffentransferkontrollen zuständigen Behörde berücksichtigt werden.

9.   Berichterstattung

Die Durchführungsstellen werden regelmäßig und nach Abschluss jeder der beschriebenen Maßnahmen einen Bericht vorlegen. Die Berichte sollten dem Hohen Vertreter spätestens sechs Wochen nach Abschluss der betreffenden Maßnahmen übermittelt werden.

Anlage

Die Partnerländer werden wie folgt von den Durchführungsstellen betreut:

BAFA-Partnerländer im Rahmen der Phase III des ATT-Outreach-Projekts der EU:

Kolumbien*

Costa Rica*

Malaysia*

Peru*

Sambia*

Chile

Kasachstan

Thailand

Expertise-France-Partnerländer im Rahmen der Phase III des ATT-Outreach-Projekts der EU:

Benin*

Burkina Faso*

Kamerun*

Guyana

Philippinen*

Côte d’Ivoire*

Senegal*

Togo*

Darunter Partnerländer, deren Systeme als ausgereifter gelten (bei denen auf die schrittweise Einstellung der Unterstützung hingearbeitet werden kann)

1.

Burkina Faso

2.

Costa Rica

3.

Malaysia

4.

Philippinen

5.

Senegal

6.

Sambia

* :

Länder, die vormals in den Fahrplan im Rahmen der Phase II des ATT-Outreach-Projekts der EU aufgenommen waren

‘ :

Länder, die vormals ad hoc im Rahmen der Phase II des ATT-Outreach-Projekts der EU unterstützt wurden

Fett:

neue Partnerländer im Rahmen der Phase III des ATT-Outreach-Projekts der EU

(1)  Vertrag über den Waffenhandel, Artikel 1.

(2)  Unter „schrittweiser Einstellung der Unterstützung“ ist ein schrittweiser Ansatz zu verstehen, der dazu dienen soll, das Engagement des Landes/der Länder im Laufe der Projektdurchführung anzupassen. Er zielt darauf ab, die Abhängigkeit eines Landes von externer Unterstützung durch Stärkung der Institutionen und Auf- und Ausbau der inländischen Kapazitäten zu verringern. Im Lauf dieses Prozesses wird die Zusammenarbeit zwischen der EU und den betreffenden Ländern neu festgelegt; und der Status der begünstigten Länder wird sich ändern, nämlich vom Status des traditionellen Empfängers technischer Unterstützung hin zum Status eines Multiplikators und Anbieters von Kenntnissen und Fachkompetenz.

(3)  Ein weiterer Vorteil dieser Maßnahme besteht in der Erweiterung des Projekt-Expertenpools (siehe Abschnitt 3.1.1).


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