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Document 32021D2199
Council Implementing Decision (CFSP) 2021/2199 of 13 December 2021 implementing Decision 2013/255/CFSP concerning restrictive measures against Syria
Durchführungsbeschluss (GASP) 2021/2199 des Rates vom 13. Dezember 2021 zur Durchführung des Beschlusses 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien
Durchführungsbeschluss (GASP) 2021/2199 des Rates vom 13. Dezember 2021 zur Durchführung des Beschlusses 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien
ST/14526/2021/INIT
ABl. L 445I vom 13.12.2021, p. 23–25
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
13.12.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
LI 445/23 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2021/2199 DES RATES
vom 13. Dezember 2021
zur Durchführung des Beschlusses 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 31 Absatz 2,
gestützt auf den Beschluss 2013/255/GASP des Rates vom 31. Mai 2013 über restriktive Maßnahmen gegen Syrien (1), insbesondere auf Artikel 30 Absatz 1,
auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Rat hat am 31. Mai 2013 den Beschluss 2013/255/GASP angenommen. |
(2) |
Der Rat ist nach wie vor zutiefst besorgt über die Lage in Syrien. |
(3) |
Die Wagner Group, eine in Russland ansässige private militärische Organisation ohne Rechtspersönlichkeit, leistet einen entscheidenden Beitrag zur Kriegsführung von Bashar al-Assad in Syrien, insbesondere durch Ausbildung und Leitung syrischer Streitkräfte und regierungsnaher Milizen. |
(4) |
Der Rat ist der Auffassung, dass zwei Personen, die an den Militäroperationen der Wagner Group in Syrien beteiligt sind, sowie drei Unternehmen, die Nutznießer und Unterstützer des syrischen Regimes sind, in die Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, in Anhang I des Beschlusses 2013/255/GASP aufgenommen werden sollten. |
(5) |
Der Beschluss 2013/255/GASP sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang I des Beschlusses 2013/255/GASP wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 13. Dezember 2021.
Im Namen des Rates
Der Präsident
J. BORRELL FONTELLES
ANHANG
Anhang I des Beschlusses 2013/255/GASP wird wie folgt geändert:
1. |
Die folgenden Einträge werden in die Liste in Abschnitt A („Personen“) aufgenommen:
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2. |
Die folgenden Einträge werden in die Liste in Abschnitt B („Organisationen“) aufgenommen:
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