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Document 32021D1989
Council Decision (CFSP) 2021/1989 of 15 November 2021 amending Decision 2012/642/CFSP concerning restrictive measures in view of the situation in Belarus
Beschluss (GASP) 2021/1989 des Rates vom 15. November 2021 zur Änderung des Beschlusses 2012/642/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus
Beschluss (GASP) 2021/1989 des Rates vom 15. November 2021 zur Änderung des Beschlusses 2012/642/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus
ST/11051/2021/INIT
ABl. L 405 vom 16.11.2021, p. 8–9
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
16.11.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 405/8 |
BESCHLUSS (GASP) 2021/1989 DES RATES
vom 15. November 2021
zur Änderung des Beschlusses 2012/642/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,
auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Rat hat am 15. Oktober 2012 den Beschluss 2012/642/GASP (1) über restriktive Maßnahmen gegen Belarus angenommen. |
(2) |
Der Rat hat am 24. Juni 2021 den Beschluss (GASP) 2021/1031 (2) zur Änderung des Beschlusses 2012/642/GASP angenommen, mit dem eine Reihe wirtschaftlicher Sanktionen eingeführt wurden, darunter ein Verbot der Erbringung von Versicherungs- oder Rückversicherungsleistungen für die belarussische Regierung und belarussische öffentliche Einrichtungen und Agenturen. |
(3) |
In diesem Zusammenhang sollten bestimmte Ausnahmen vom Verbot der Erbringung von Versicherungs- oder Rückversicherungsleistungen für die belarussische Regierung und belarussische öffentliche Einrichtungen und Agenturen eingeführt werden. |
(4) |
Für die Durchführung bestimmter Maßnahmen ist ein weiteres Tätigwerden der Union erforderlich. |
(5) |
Der Beschluss 2012/642/GASP sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Artikel 2j des Beschlusses 2012/642/GASP erhält folgende Fassung:
„Artikel 2j
(1) Es ist verboten, Versicherungs- oder Rückversicherungsleistungen zu erbringen für
a) |
die belarussische Regierung, ihre öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen oder Agenturen oder |
b) |
natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Namen oder auf Anweisung einer in Buchstabe a genannten juristischen Person, Organisation oder Einrichtung handeln. |
(2) Die Verbote nach Absatz 1 gelten weder für die Bereitstellung einer Haftpflichtversicherung für belarussische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, sofern das versicherte Risiko in der Union belegen ist, noch für die Bereitstellung von Versicherungsleistungen für diplomatische oder konsularische Vertretungen von Belarus in der Union.
(3) Die Verbote nach Absatz 1 lassen die Erfüllung von Verträgen, die vor dem 25. Juni 2021 geschlossen wurden, oder von akzessorischen Verträgen, die für die Erfüllung dieser Verträge erforderlich sind, unberührt.“
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 15. November 2021.
Im Namen des Rates
Der Präsident
J. BORRELL FONTELLES
(1) Beschluss 2012/642/GASP des Rates vom 15. Oktober 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus (ABl. L 285 vom 17.10.2012, S. 1).
(2) Beschluss (GASP) 2021/1031 des Rates vom 24. Juni 2021 zur Änderung des Beschlusses 2012/642/GASP des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus (ABl. L 224 I vom 24.6.2021, S. 15).