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Document 32021D1875

    Beschluss (EU) 2021/1875 des Rates vom 22. Oktober 2021 über den im Namen der Union bei den jährlichen Konsultationen mit dem Vereinigten Königreich zur Einigung auf zulässige Gesamtfangmengen zu vertretenden Standpunkt

    ST/12596/2021/INIT

    ABl. L 378 vom 26.10.2021, p. 6–11 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2021/1875/oj

    26.10.2021   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 378/6


    BESCHLUSS (EU) 2021/1875 DES RATES

    vom 22. Oktober 2021

    über den im Namen der Union bei den jährlichen Konsultationen mit dem Vereinigten Königreich zur Einigung auf zulässige Gesamtfangmengen zu vertretenden Standpunkt

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Am 29. April 2021 hat der Rat den Beschluss (EU) 2021/689 (1) über den Abschluss des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits (2) (im Folgenden „Abkommen über Handel und Zusammenarbeit“) angenommen. Das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit trat am 1. Mai 2021 in Kraft.

    (2)

    Gemäß Artikel 494 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit haben die Union und das Vereinigte Königreich (im Folgenden „Vertragsparteien“) vereinbart, gemeinsam darauf hinzuwirken, dass die Fischereitätigkeiten für gemeinsam genutzte Bestände in ihren Gewässern auf lange Sicht ökologisch nachhaltig sind und wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Nutzen bringen, wobei die Rechte und Pflichten unabhängiger Küstenstaaten, wie sie von den Vertragsparteien ausgeübt werden, uneingeschränkt geachtet werden. Gemeinsames Ziel der Vertragsparteien ist, bei der Bewirtschaftung gemeinsamer Bestände Quoten anzuwenden, mit denen beabsichtigt wird, die Bestände der befischten Arten zu erhalten und schrittweise über Werte für die Biomasse zurückzuführen, bei der der höchstmögliche Dauerertrag (maximum sustainable yield — MSY) erzielt werden kann.

    (3)

    Gemäß Artikel 498 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit halten die Vertragsparteien jährliche Konsultationen ab, um die zulässigen Gesamtfangmengen (TACs) für gemeinsam bewirtschaftete Bestände festzulegen.

    (4)

    Die Kommission sollte die jährlichen Konsultationen im Namen der Union und auf der Grundlage der Standpunkte der Union führen, die der Rat gemäß den einschlägigen Vertragsbestimmungen festlegt.

    (5)

    Die regelmäßige und umfassende Beteiligung des Rates und seiner Vorbereitungsgremien an den jährlichen Konsultationen mit dem Vereinigten Königreich zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für die betreffenden Bestände sollte durch eine umfassende Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen dem Rat und der Kommission im Einklang mit dem in Artikel 13 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) verankerten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit zwischen den Organen der Union gewährleistet werden.

    (6)

    Das Europäische Parlament ist gemäß Artikel 218 Absatz 10 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) unverzüglich und umfassend zu unterrichten.

    (7)

    Gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) muss die Union sicherstellen, dass Fischerei- und Aquakulturtätigkeiten langfristig umweltverträglich sind und auf eine Art und Weise durchgeführt werden, die mit den Zielen der Erreichung eines wirtschaftlichen, sozialen und beschäftigungspolitischen Nutzens und eines Beitrags zum Nahrungsmittelangebot vereinbar ist.

    (8)

    Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 schreibt vor, dass die Union bei der Bestandsbewirtschaftung den Vorsorgeansatz anwenden und sich bei der Nutzung der biologischen Meeresschätze das Ziel setzen muss, die Populationen fischereilich genutzter Arten in einem Umfang wiederherzustellen und zu erhalten, der oberhalb des MSY-Niveaus liegt.

    (9)

    Gemäß Artikel 2 Absatz 5 Buchstabe j der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 muss das Fischereimanagement dem Ziel kohärent sein, einen guten ökologischen Zustand gemäß der Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) zu erreichen. Gemäß Artikel 2 Absatz 5 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d der genannten Verordnung sollte die Union Rückwürfe schrittweise einstellen, indem sie unter anderem Fangmethoden fördert, die zu einem selektiveren Fischfang und zur Vermeidung und weitestmöglichen Reduzierung unerwünschter Beifänge sowie zu einem schonenden Fischfang mit geringen Folgen für das Meeresökosystem und die Fischereiressourcen beitragen.

    (10)

    Gemäß Artikel 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 trifft die Union Bewirtschaftungs- und Erhaltungsmaßnahmen auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten.

    (11)

    Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 sieht vor, dass die Union im Rahmen ihrer externen Fischereibeziehungen nach Maßgabe der in den Artikeln 2 und 3 der genannten Verordnung festgelegten Ziele und Grundsätze handelt, und unter anderem die Weiterentwicklung der wissenschaftlichen Kenntnisse und Gutachten aktiv unterstützt und dazu beiträgt. Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 sieht auch vor, dass die Bestimmungen über die Außenpolitik in Teil VI der genannten Verordnung unbeschadet besonderer Bestimmungen gelten, die gemäß Artikel 218 AEUV erlassen werden.

    (12)

    In Artikel 33 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 sind Grundsätze und Ziele der Bewirtschaftung von Beständen im gemeinsamen Interesse von Union und Drittländern sowie Bestimmungen in Bezug auf Übereinkünfte über den Tausch und die gemeinsame Bewirtschaftung festgelegt.

    (13)

    Angesichts der Weiterentwicklung der unter das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit fallenden Fischereiressourcen und der Notwendigkeit, im Standpunkt der Union neuen Entwicklungen, einschließlich neuer wissenschaftlicher und sonstiger sachdienlicher Informationen, die vor den oder während der jährlichen Konsultationen vorgelegt werden, Rechnung zu tragen, sollten Bestimmungen für die jährliche Festlegung des Standpunkts der Union bei diesen Konsultationen festgelegt werden. Diese Bestimmungen sollten mit dem in Artikel 13 Absatz 2 EUV verankerten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit zwischen den Organen der Union im Einklang stehen.

    (14)

    Gemäß Anhang II Nummer 2 Buchstabe c des Beschlusses (EU) 2021/1765 des Rates (5) kann die Union die Protokollierung der von den Vertragsparteien nach Konsultationen gemäß Artikel 498 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit vereinbarten Angelegenheiten anstreben.

    (15)

    Es ist daher zweckmäßig, den im Namen der Union bei den jährlichen Konsultationen mit dem Vereinigten Königreich zu vertretenden Standpunkt festzulegen, da das Ergebnis dieser Konsultationen in Unionsrecht umgesetzt werden sollte —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1)   Der Standpunkt, der im Namen der Union bei den jährlichen Konsultationen mit dem Vereinigten Königreich über die Fangmöglichkeiten für gemeinsam genutzte Bestände, einschließlich Tiefseebestände, gemäß Artikel 498 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits (im Folgenden „Abkommen über Handel und Zusammenarbeit“) zu vertreten ist, ist im Anhang dieses Beschlusses festgelegt.

    (2)   Die Festlegung des Standpunkts der Union gemäß Absatz 1 erfolgt jährlich gemäß Artikel 2.

    Artikel 2

    (1)   Die regelmäßige und umfassende Beteiligung des Rates während der gesamten jährlichen Konsultationen wird durch eine umfassende Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen dem Rat und der Kommission sichergestellt.

    (2)   Vor Beginn der jährlichen Konsultationen mit dem Vereinigten Königreich und während ihrer gesamten Dauer ergreift die Kommission die Maßnahmen, die erforderlich sind, damit der im Namen der Union zu vertretende Standpunkt den neuesten wissenschaftlichen Gutachten und anderen verfügbaren einschlägigen Informationen im Einklang mit den Grundsätzen und Leitlinien im Anhang Rechnung trägt. Der Standpunkt spiegelt sich in dem schriftlichen Protokoll wider, in dem die Vereinbarungen zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich, die sich aus den Konsultationen nach Artikel 498 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit ergeben, dokumentiert werden.

    (3)   Zu diesem Zweck übermittelt die Kommission dem Rat rechtzeitig vor den jährlichen Konsultationen und, soweit erforderlich, während dieser Konsultationen ein schriftliches Dokument, das auf den in Absatz 2 genannten Gutachten und Informationen basiert, mit den Einzelheiten der vorgeschlagenen Festlegung des Standpunkts der Union, anhand dessen die Details des im Namen der Union einzunehmenden Standpunkts erörtert und gebilligt werden sollen. Der Rat wird sich während des gesamten Prozesses weiter mit der Angelegenheit befassen und die Kommission übermittelt dem Rat rechtzeitig vor einer Unterzeichnung des in Absatz 2 genannten schriftlichen Protokolls den Standpunkt der Union zur Billigung der ausführlichen Ergebnisse der jährlichen Konsultationen.

    (4)   Das in diesem Artikel genannte Verfahren umfasst Koordinierungssitzungen vor Ort, Präsentationen, Nachbesprechungen und Diskussionen, die umfassende Einbeziehung der nationalen Delegationen in die jährlichen Konsultationen, auch als Teil der Unionsdelegation, sowie erforderlichenfalls Fachsitzungen.

    (5)   Falls es der Union im Laufe der jährlichen Konsultationen nicht möglich ist, eine Einigung mit dem Vereinigten Königreich zu erzielen, und damit der Standpunkt der Union neuen Elementen Rechnung tragen kann, befasst die Kommission den Rat mit der Angelegenheit.

    (6)   Ist es angezeigt, die TACs nach Abschluss der jährlichen Konsultationen in dem Jahr oder den Jahren, für die sie beschlossen wurden, zu ändern, so legt die Kommission dem Rat rechtzeitig und auf der Grundlage der neuesten wissenschaftlichen und sonstigen einschlägigen Informationen und im Einklang mit den Grundsätzen und Leitlinien im Anhang ein neues schriftliches Dokument vor, in dem die Einzelheiten der vorgeschlagenen Festlegung des Standpunkts der Union zu einer solchen Änderung dargelegt sind, damit die Details des im Namen der Union einzunehmenden Standpunkts vor der Unterzeichnung des schriftlichen Protokolls erörtert und gebilligt werden können.

    Artikel 3

    Dieser Beschluss gilt bis zum 30. Juni 2027. Er wird erforderlichenfalls überprüft und gegebenenfalls auf Vorschlag der Kommission vom Rat geändert. Eine Überprüfung findet in jedem Fall bis zum 30. Juni 2023 statt.

    Artikel 4

    Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

    Geschehen zu Brüssel am 22. Oktober 2021.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    G. DOVŽAN


    (1)  Beschluss (EU) 2021/689 des Rates vom 29. April 2021 über den Abschluss — im Namen der Union — des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits und des Abkommens zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland über die Sicherheitsverfahren für den Austausch und den Schutz von Verschlusssachen (ABl. L 149 vom 30.4.2021, S. 2).

    (2)  ABl. L 149 vom 30.4.2021, S. 10.

    (3)  Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).

    (4)  Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt (Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie) (ABl. L 164 vom 25.6.2008, S. 19).

    (5)  Beschluss (EU) 2021/1765 des Rates vom 5. Oktober 2021 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union für den Zeitraum 2021-2026 in dem mit dem Handels- und Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits eingesetzten Sonderausschuss für Fischerei zu vertreten ist (ABl. L 355 vom 7.10.2021, S. 135).


    ANHANG

    IM NAMEN DER UNION BEI DEN JÄHRLICHEN KONSULTATIONEN MIT DEM VEREINIGTEN KÖNIGREICH ZU VERTRETENDER STANDPUNKT ZUR EINIGUNG AUF ZULÄSSIGE GESAMTFANGMENGEN

    1.   GRUNDSÄTZE

    Im Rahmen der jährlichen Konsultationen mit dem Vereinigten Königreich wird die Union

    a)

    sich dafür einsetzen, dass die vereinbarten Fangmöglichkeiten mit dem Völkerrecht und insbesondere mit den Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen von 1982 und des UN-Übereinkommens von 1995 über die Erhaltung und Bewirtschaftung gebietsübergreifender Fischbestände und weit wandernder Fischbestände vereinbar sind;

    b)

    dafür Sorge tragen, dass die internationalen Verpflichtungen der Union eingehalten werden;

    c)

    sich um Übereinstimmung und Synergie mit der Politik bemühen, die die Union als Teil ihrer bilateralen Fischereibeziehungen zu anderen Drittländern und im Rahmen von regionalen Fischereiorganisationen verfolgt, und Übereinstimmung mit ihren anderen Politikbereichen, insbesondere in den Bereichen Außenbeziehungen, Beschäftigung, Umwelt, Handel, Entwicklung und Forschung und Innovation, gewährleisten;

    d)

    dafür sorgen, dass die TACs und andere funktional damit verbundene Maßnahmen in einer Weise festgesetzt werden, die mit dem Abkommen über Handel und Zusammenarbeit vereinbar ist, und allen vom Sonderausschuss für Fischerei festgelegten Maßnahmen oder Leitlinien in vollem Umfang Rechnung tragen;

    e)

    sicherstellen, dass die TACs gemeinsam und im Einklang mit dem Ziel der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) festgelegt werden, die Fischereien langfristig umweltverträglich zu gestalten und auf eine Art und Weise durchzuführen, die mit den Zielen der Erreichung eines wirtschaftlichen, sozialen und beschäftigungspolitischen Nutzens, einschließlich des Kernziels der GFP, nämlich des MSY, sowie der geltenden Mehrjahrespläne, im Einklang steht;

    f)

    im Einklang mit den Schlussfolgerungen des Rates vom 19. März 2012 zu einer Mitteilung der Kommission über die externe Dimension der Gemeinsamen Fischereipolitik verfahren;

    g)

    darauf hinwirken, dass für die Unionsflotte nichtdiskriminierende Vorschriften gelten, die auf denselben Grundsätzen und Standards beruhen, wie sie nach dem Unionsrecht gelten;

    h)

    die Festlegung von Zeitplänen für die jährlichen Konsultationen über Fangmöglichkeiten anstreben;

    i)

    sich um Übereinstimmung mit dem Umweltrecht der Union, insbesondere mit der Richtlinie 2008/56/EG, sowie mit anderen Politikbereichen der Union bemühen.

    2.   LEITLINIEN

    Die Union unternimmt alle Anstrengungen, um mit dem Vereinigten Königreich auf der Grundlage des nachstehend dargelegten Ansatzes eine Einigung über die Fangmöglichkeiten (TACs und funktional damit verbundene Maßnahmen) zu erzielen.

    Dabei arbeitet die Kommission während der jährlichen Konsultationen eng mit dem Rat zusammen, um

    a)

    anzustreben, TACs auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten festzusetzen und damit eine Befischung auf MSY-Niveau zu erreichen;

    b)

    anzustreben, TACs im Rahmen des Vorsorgeansatzes für Fischereien festzusetzen, für die keine wissenschaftlichen Gutachten über die Befischung auf MSY-Niveau vorliegen;

    c)

    anzustreben, eine Überfischung der betreffenden Bestände zu verhindern, indem TACs auf einem Niveau festgesetzt werden, das dem früherer Jahre entspricht, wenn keine wissenschaftlichen Gutachten vorliegen;

    d)

    anzustreben, verschiedene wissenschaftliche Gutachten für die Festsetzung der TACs zu berücksichtigen, auch wenn in diesen Gutachten MSY- und Vorsorgegutachten kombiniert werden, wenn das von dem Gutachten abgedeckte Gebiet und die Bewirtschaftungsgebiete nicht genau übereinstimmen oder wenn die TACs mehrere Arten umfassen, und einen angemessenen Weg auszuarbeiten, wie Gutachten berücksichtigt werden können, wenn die TACs für Rochen festgesetzt werden;

    e)

    anzustreben, TACs mit MSY-Bewertung und FMSY-Gutachten im Einklang mit dem MSY-Ziel der GFP und den geltenden Mehrjahresplänen festzusetzen; gestatten die Mehrjahrespläne die Nutzung der vom Internationalen Rat für Meeresforschung (International Council for the Exploration of the Sea — ICES) vorgegebenen FMSY-Spannen, so sollte die Union versuchen, von diesen Bestimmungen Gebrauch zu machen, sofern die in den Mehrjahresplänen festgelegten Bedingungen erfüllt sind;

    f)

    anzustreben, TACs auf der Grundlage des Vorsorgeansatzes festzusetzen, die dem im wissenschaftlichen Gutachten des ICES enthaltenen Kerngutachten entsprechen, mit Vorsorgeempfehlung für i) Beifangbestände (im Rahmen von Mehrjahresplänen); ii) Zielbestände (im Rahmen von Mehrjahresplänen), für die der ICES nur eine Vorsorgeempfehlung vorlegt; und iii) TACs mit mehrjährigen Vorsorgeempfehlungen, bei denen Stabilität angestrebt werden sollte;

    g)

    anzustreben, der Schwierigkeit Rechnung zu tragen, alle Bestände in einer gemischten Fischerei gleichzeitig auf MSY-Niveau zu befischen, insbesondere wenn es schwierig ist, das Phänomen der limitierenden Arten zu vermeiden, auch bei TACs mit einem Gutachten zur Empfehlung von Nullfängen für Ziel- oder Beifangarten; die Union sollte gegebenenfalls im Rahmen der Mehrjahrespläne bestrebt sein, die Höhe der TACs durch Abhilfemaßnahmen in den jeweiligen Meeresbecken zu ergänzen;

    h)

    anzustreben, TACs für wissenschaftliche Zwecke oder Überwachungszwecke im Einklang mit den wissenschaftlichen Gutachten festzusetzen;

    i)

    anzustreben, Übereinstimmung mit dem geltenden Unionsrecht in Bezug auf bestimmte Arten und Bestände zu schaffen;

    j)

    anzustreben, auf der Grundlage wissenschaftlicher Gutachten eine Einigung bezüglich der Arten anzustreben, deren Fang verboten ist, einschließlich des allgemeinen Verbots der Fischerei auf Tiefseehaie;

    k)

    anzustreben, sich über die Methode und die Anwendung der Anpassungen der vereinbarten TACs nach Anwendung von Ausnahmen von der Pflicht zur Anlandung aller Fänge (Ausnahmen wegen Geringfügigkeit und aufgrund hoher Überlebensraten) zu einigen; die Union sollte sich um die höchstmögliche Anzahl vereinbarter Vorgehensweisen für solche Ausnahmen auf eine Weise bemühen, die im Einklang mit Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 steht;

    l)

    anzustreben, auf der Grundlage des wissenschaftlichen Gutachtens des ICES eine Einigung über das Konzept für die Erhaltung des nördlichen Wolfsbarschs zu erzielen;

    m)

    anzustreben, im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013, insbesondere Artikel 15 Absätze 8 und 9, weitere funktional mit den TACs verbundene Maßnahmen zu vereinbaren, insbesondere in Bezug auf die geltenden besonderen Bedingungen und die gebietsübergreifende Flexibilität;

    n)

    anzustreben, auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten und im Einklang mit Artikel 499 Absatz 4 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit die Bestände ermitteln, die für die Zwecke der Festsetzung vorläufiger TACs als „Sonderbestände“ anzusehen sind, falls die jährlichen Konsultationen nicht rechtzeitig gemäß Artikel 498 Absatz 2 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit abgeschlossen werden können.

    o)

    anzustreben, gemeinsame Ersuchen an den ICES zu vereinbaren, wenn ein Bedarf an zusätzlichen Gutachten erkennbar ist;

    p)

    anzustreben, dafür Sorge tragen, dass die Höhe der TACs — im Einklang mit wissenschaftlichen Gutachten — rechtzeitig vor Beginn des Fischwirtschaftsjahres für Sandaal, Sprotte und Stintdorsch in der Nordsee festgesetzt wird, falls das Fischwirtschaftsjahr nicht dem Kalenderjahr entspricht;

    q)

    anzustreben, den bestehenden vorläufigen Quotentauschmechanismus beibehalten, bis der Sonderausschuss für Fischerei einen dauerhaften Mechanismus eingerichtet hat.


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