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Document 32021D1729

    Beschluss (EU) 2021/1729 des Rates vom 24. September 2021 über den im Namen der Europäischen Union im Sonderausschuss für die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit, der mit dem Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits eingerichtet wurde, hinsichtlich der Verlängerung der Frist nach Artikel 540 Absatz 3 jenes Abkommens, in der DNA-Profile und Fingerabdrücke mit dem Vereinigten Königreich ausgetauscht werden können, zu vertretenden Standpunkt

    ST/11697/2021/INIT

    ABl. L 345 vom 30.9.2021, p. 36–38 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2021/1729/oj

    30.9.2021   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 345/36


    BESCHLUSS (EU) 2021/1729 DES RATES

    vom 24. September 2021

    über den im Namen der Europäischen Union im Sonderausschuss für die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit, der mit dem Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits eingerichtet wurde, hinsichtlich der Verlängerung der Frist nach Artikel 540 Absatz 3 jenes Abkommens, in der DNA-Profile und Fingerabdrücke mit dem Vereinigten Königreich ausgetauscht werden können, zu vertretenden Standpunkt

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

    gestützt auf den Beschluss (EU) 2021/689 des Rates vom 29. April 2021 über den Abschluss — im Namen der Union — des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits und des Abkommens zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland über die Sicherheitsverfahren für den Austausch und den Schutz von Verschlusssachen (1),

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits (2) (im Folgenden „Abkommen“) sieht eine gegenseitige Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten einerseits und dem Vereinigten Königreich andererseits beim automatisierten Abgleich von DNA-Profilen, daktyloskopischen Daten und Fahrzeugregisterdaten vor. Als Voraussetzung für eine solche Zusammenarbeit muss das Vereinigte Königreich zunächst die erforderlichen Durchführungsmaßnahmen ergreifen und einer Bewertung durch die Union unterzogen werden.

    (2)

    Auf der Grundlage eines Gesamtbewertungsberichts über den Bewertungsbesuch und gegebenenfalls den Testlauf legt die Union den Zeitpunkt bzw. die Zeitpunkte fest, ab dem bzw. denen diese Daten von den Mitgliedstaaten an das Vereinigte Königreich nach dem Abkommen übermittelt werden dürfen.

    (3)

    Das Vereinigte Königreich muss auch einer Bewertung hinsichtlich des Abrufs und des Abgleichs von DNA-Profilen und daktyloskopischen Daten unterzogen werden, für die die Schnittstellen bereits im Einklang mit dem Prüm-Besitzstand der Union, wie in den Beschlüssen 2008/615/JI (3) und 2008/616/JI (4) des Rates niedergelegt, geschaffen worden sind.

    (4)

    Mit dem Beschluss 2008/615/JI werden die wesentlichen Elemente des Vertrags vom 27. Mai 2005 zwischen dem Königreich Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, dem Großherzogtum Luxemburg, dem Königreich der Niederlande und der Republik Österreich über die Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus, der grenzüberschreitenden Kriminalität und der illegalen Migration, in den Rechtsrahmen der Union überführt. Der Beschluss 2008/616/JI dient der Durchführung des Beschlusses 2008/615/JI und enthält die erforderlichen verwaltungsmäßigen und technischen Bestimmungen für die Umsetzung des Beschlusses 2008/615/JI, insbesondere für den automatisierten Austausch von DNA-Daten, daktyloskopischen Daten und Fahrzeugregisterdaten. Diese Beschlüsse bilden den Prüm-Besitzstand und sind im Einklang mit den Verträgen und diesen Beschlüssen verbindlich.

    (5)

    Nach Artikel 540 Absatz 2 des Abkommens legt die Union den Zeitpunkt bzw. die Zeitpunkte fest, ab dem bzw. denen auf der Grundlage eines Gesamtbewertungsberichts über einen Bewertungsbesuch und gegebenenfalls einen Testlauf personenbezogene Daten von den Mitgliedstaaten an das Vereinigte Königreich übermittelt werden dürfen.

    (6)

    Um bis zum Abschluss der Bewertung und zum Erlass des in Artikel 540 Absatz 2 des Abkommens genannten Beschlusses eine Unterbrechung der laufenden Zusammenarbeit in Bezug auf DNA-Daten und daktyloskopische Daten zu vermeiden, dürfen die Mitgliedstaaten diese Daten dem Vereinigten Königreich nach Artikel 540 Absatz 3 des Abkommens bis zum 30. September 2021 übermitteln.

    (7)

    Es ist unwahrscheinlich, dass das in den Erwägungsgründen 3, 5 und 6 genannte Verfahren bis 30. September 2021 abgeschlossen sein wird. Das Risiko ist daher groß, dass es ab 1. Oktober 2021 zu einer Unterbrechung der Zusammenarbeit in Bezug auf DNA-Profile und daktyloskopische Daten kommt. Damit gingen konkrete Risiken für die innere Sicherheit der Union einher.

    (8)

    Die Union hat das Vereinigte Königreich bereits hinsichtlich des Austauschs von DNA-Profilen und daktyloskopischen Daten im Zusammenhang mit dem Prüm-Rahmen der Union bewertet, als das Vereinigte Königreich noch ein Mitgliedstaat war. Der Union sind keine legislativen oder regulatorischen Maßnahmen des Vereinigten Königreichs bekannt, die seit diesen Bewertungen vorgenommen wurden und sich auf das Ergebnis der laufenden Bewertung im Rahmen des Abkommens auswirken könnten.

    (9)

    Daher ist es angezeigt, den Standpunkt festzulegen, der im Namen der Europäischen Union im Sonderausschuss für die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit zu vertreten ist. Dieser Standpunkt besteht darin, einer Verlängerung des Zeitraums bis zum 30. Juni 2022 zuzustimmen, in dem die Mitgliedstaaten weiterhin Daten nach den Artikeln 530, 531 und 534 des Abkommens austauschen und im Falle einer Übereinstimmung weitere vorhandene personenbezogene Daten nach Artikel 536 des Abkommens übermitteln dürfen.

    (10)

    Nach Artikel 527 des Abkommens besteht das Ziel von Teil Drei (Zusammenarbeit im Bereich der Polizei und Justiz in strafrechtlichen Angelegenheiten) Titel II des Abkommens darin, eine gegenseitige Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Strafverfolgungsbehörden des Vereinigten Königreichs einerseits und der Mitgliedstaaten andererseits bei der automatisierten Übermittlung von DANN-Profilen, daktyloskopischen Daten und bestimmten nationalen Fahrzeugregisterdaten aufzubauen.

    (11)

    Das Abkommen ist gemäß dem Beschluss (EU) 2021/689, der sich auf Artikel 217 AEUV als materielle Rechtsgrundlage stützt, für alle Mitgliedstaaten verbindlich. Nach Artikel 540 Absatz 3 des Abkommens ist der Sonderausschuss für die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit befugt, die Frist für die Übermittlung personenbezogener Daten an das Vereinigte Königreich einmalig um höchstens neun Monate, d. h. bis 30. Juni 2022, zu verlängern.

    (12)

    Dänemark und Irland sind gemäß dem Beschluss (EU) 2021/689 an Artikel 540 des Abkommens gebunden und beteiligen sich daher an der Annahme und Anwendung des vorliegenden Beschlusses zur Durchführung des Abkommens —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Der im Namen der Europäischen Union im Sonderausschuss für die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit nach Artikel 540 Absatz 3 des Abkommens zu vertretende Standpunkt besteht darin, einer Verlängerung des Zeitraums bis zum 30. Juni 2022 zuzustimmen, in dem die Mitgliedstaaten weiterhin Daten nach den Artikeln 530, 531 und 534 des Abkommens austauschen dürfen und weitere vorhandene personenbezogene Daten nach Artikel 536 des Abkommens dem Vereinigten Königreich übermitteln dürfen.

    Artikel 2

    Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

    Geschehen zu Brüssel am 24. September 2021.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    G. DOVŽAN


    (1)  ABl. L 149 vom 30.4.2021, S. 2.

    (2)  ABl. L 149 vom 30.4.2021, S. 10.

    (3)  Beschluss 2008/615/JI des Rates vom 23. Juni 2008 zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität (ABl. L 210 vom 6.8.2008, S. 1).

    (4)  Beschluss 2008/616/JI des Rates vom 23. Juni 2008 zur Durchführung des Beschlusses 2008/615/JI zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität (ABl. L 210 vom 6.8.2008, S. 12).


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