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Document 32021D0995

    Durchführungsbeschluss (EU) 2021/995 der Kommission vom 18. Juni 2021 zur Festlegung des Geltungsbeginns des Beschlusses (EU) 2017/1908 des Rates über das Inkraftsetzen einiger Bestimmungen des Schengen-Besitzstands über das Visa-Informationssystem in der Republik Bulgarien und in Rumänien

    C/2021/4302

    ABl. L 219 vom 21.6.2021, p. 37–38 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2021/995/oj

    21.6.2021   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 219/37


    DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2021/995 DER KOMMISSION

    vom 18. Juni 2021

    zur Festlegung des Geltungsbeginns des Beschlusses (EU) 2017/1908 des Rates über das Inkraftsetzen einiger Bestimmungen des Schengen-Besitzstands über das Visa-Informationssystem in der Republik Bulgarien und in Rumänien

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf die Akte über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens,

    gestützt auf den Beschluss (EU) 2017/1908 des Rates vom 12. Oktober 2017 über das Inkraftsetzen einiger Bestimmungen des Schengen-Besitzstands über das Visa-Informationssystem in der Republik Bulgarien und in Rumänien (1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 2;

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Gemäß dem Beschluss (EU) 2017/1908 finden die im Anhang jenes Beschlusses aufgeführten Bestimmungen des Schengen-Besitzstands über das Visa-Informationssystem auf Bulgarien und Rumänien Anwendung, sobald alle damit zusammenhängenden, von der Agentur der Europäischen Union für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (eu-LISA) durchzuführenden umfassenden Tests erfolgreich abgeschlossen wurden und Bulgarien und Rumänien sowie der Kommission mitgeteilt wurde, dass diese Tests erfolgreich abgeschlossen wurden.

    (2)

    Der Beschluss (EU) 2017/1908 gilt ab dem Tag, der von der Kommission festzulegen ist, sobald Bulgarien und Rumänien der Kommission mitgeteilt haben, dass die umfassenden Tests erfolgreich abgeschlossen wurden.

    (3)

    Im Einklang mit Artikel 1 Absatz 1 des Beschlusses (EU) 2017/1908 hat eu-LISA im Zuge einer Prüfung festgestellt, dass die nationalen VIS-Systeme Bulgariens und Rumäniens in technischer Hinsicht für die Einbindung in das Visa-Informationssystem bereit sind.

    (4)

    Mit Schreiben vom 15. Dezember 2020 teilte Rumänien der Kommission mit, dass die umfassenden Tests gemäß Artikel 1 Absatz 1 des Beschlusses (EU) 2017/1908 hinsichtlich der im Anhang des genannten Beschlusses aufgeführten Bestimmungen erfolgreich abgeschlossen wurden.

    (5)

    Mit Schreiben vom 19. Januar 2021 teilte Bulgarien der Kommission mit, dass die umfassenden Tests gemäß Artikel 1 Absatz 1 des Beschlusses (EU) 2017/1908 hinsichtlich der im Anhang des genannten Beschlusses aufgeführten Bestimmungen erfolgreich abgeschlossen wurden.

    (6)

    Da Bulgarien und Rumänien die erforderlichen technischen Vorkehrungen abgeschlossen und dies der Kommission ordnungsgemäß mitgeteilt haben, sollte der Geltungsbeginn des Beschlusses (EU) 2017/1908 festgelegt werden.

    (7)

    Für Island und Norwegen stellt dieser Beschluss eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (2) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstaben B und G des Beschlusses 1999/437/EG des Rates (3) genannten Bereich gehören.

    (8)

    Für die Schweiz stellt dieser Beschluss eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (4) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstaben B und G des Beschlusses 1999/437/EG des Rates in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/146/EG des Rates (5) genannten Bereich gehören.

    (9)

    Für Liechtenstein stellt dieser Beschluss eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstaben B und G des Beschlusses 1999/437/EG des Rates (6) in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2011/350/EU des Rates (7) genannten Bereich gehören.

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Der Beschluss (EU) 2017/1908 gilt ab dem 25. Juli 2021.

    Artikel 2

    Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Brüssel, den 18. Juni 2021

    Für die Kommission

    Die Präsidentin

    Ursula VON DER LEYEN


    (1)  ABl. L 269 vom 19.10.2017, S. 39.

    (2)  ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36.

    (3)  Beschluss 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu dem Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31).

    (4)  ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 52.

    (5)  Beschluss 2008/146/EG des Rates vom 28. Januar 2008 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 1).

    (6)  ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 21.

    (7)  Beschluss 2011/350/EU des Rates vom 7. März 2011 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands in Bezug auf die Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen und den freien Personenverkehr (ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 19).


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