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Document 32021D0112

    Beschluss (EU) 2021/112 des Rates vom 25. Januar 2021 über den Abschluss des Abkommens über die Sicherheit in der Zivilluftfahrt zwischen der Europäischen Union und Japan

    ABl. L 36 vom 2.2.2021, p. 1–2 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2021/112/oj

    2.2.2021   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 36/1


    BESCHLUSS (EU) 2021/112 DES RATES

    vom 25. Januar 2021

    über den Abschluss des Abkommens über die Sicherheit in der Zivilluftfahrt zwischen der Europäischen Union und Japan

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 100 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer v und Artikel 218 Absatz 7,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    nach Zustimmung des Europäischen Parlaments (1),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Im Einklang mit dem Beschluss (EU) 2020/1026 des Rates (2) wurde das Abkommen über die Sicherheit in der Zivilluftfahrt zwischen der Europäischen Union und Japan (im Folgenden „Abkommen“) — vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt — am 22. Juni 2020 unterzeichnet.

    (2)

    Es sollte auf die verfahrenstechnischen Regelungen für die Beteiligung der Union an den im Rahmen des Abkommens geschaffenen gemeinsamen Gremien, für die Annahme von Schutzmaßnahmen, Ersuchen um Konsultationen und Maßnahmen zur Aussetzung von Akzeptanz-Verpflichtungen sowie für die Annahme von Beschlüssen zur Änderung der Anhänge des Abkommens verwiesen werden, die in dem Beschluss (EU) 2020/1026 festgelegt sind.

    (3)

    Das Abkommen sollte genehmigt werden —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Das Abkommen über die Sicherheit in der Zivilluftfahrt zwischen der Europäischen Union und Japan wird im Namen der Union genehmigt.

    Artikel 2

    Der Präsident des Rates nimmt die Notifizierung nach Artikel 20 Absatz 1 des Abkommens im Namen der Union vor (3).

    Artikel 3

    (1)   Die Union wird in dem nach Artikel 11 des Abkommens eingesetzten Gemeinsamen Ausschuss (im Folgenden „Gemeinsamer Ausschuss“) durch die Kommission vertreten, die von der Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit unterstützt und von den Luftfahrtbehörden der Mitgliedstaaten als ihre Vertreter begleitet wird.

    (2)   Die Union wird in dem nach Anhang 1 Artikel 3 des Abkommens eingesetzten Aufsichtsgremium für die Zertifizierung durch die Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit vertreten, unterstützt von den durch die Tagesordnung der einzelnen Sitzungen unmittelbar betroffenen Luftfahrtbehörden der Mitgliedstaaten.

    Artikel 4

    (1)   Die Kommission kann folgende Maßnahmen treffen:

    a)

    Annahme von Schutzmaßnahmen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b des Abkommens,

    b)

    Beantragung von Konsultationen gemäß Artikel 16 Absatz 3 des Abkommens,

    c)

    Anordnung von Maßnahmen zur Aussetzung von Verpflichtungen zur gegenseitigen Akzeptanz und zur Aufhebung solcher Aussetzungen gemäß Artikel 17 des Abkommens.

    (2)   Die Kommission unterrichtet den Rat rechtzeitig im Voraus von ihrer Absicht, Maßnahmen gemäß diesem Artikel zu ergreifen.

    Artikel 5

    Die Kommission wird ermächtigt, im Namen der Union vom Gemeinsamen Ausschuss angenommene Änderungen der Anhänge des Abkommens gemäß Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe c des Abkommens zu genehmigen, soweit diese Änderungen mit den einschlägigen Rechtsakten der Union übereinstimmen und keine Änderungen dieser Rechtsakte bedingen; hierfür gelten folgende Bedingungen:

    a)

    Die Kommission stellt sicher, dass die Genehmigung im Namen der Union

    im Interesse der Union ist;

    den Zielen dient, die die Union im Rahmen ihrer Flugverkehrssicherheitspolitik und Handelspolitik verfolgt;

    den Interessen der Hersteller, Händler und Verbraucher der Union Rechnung trägt;

    nicht gegen Unionsrecht oder internationales Recht verstößt;

    gegebenenfalls dafür sorgt, dass betrügerische und irreführende Praktiken leichter aufgedeckt werden können, und damit zur Verbesserung der Qualität von zivilen luftfahrttechnischen Erzeugnissen beiträgt;

    gegebenenfalls die Angleichung der Normen für zivile luftfahrttechnische Erzeugnisse zum Ziel hat;

    gegebenenfalls die Schaffung von Innovationshemmnissen verhindert und

    gegebenenfalls den Handel mit zivilen luftfahrttechnischen Erzeugnissen erleichtert, und

    b)

    die Kommission legt dem Rat die vorgeschlagenen Änderungen rechtzeitig vor ihrer Genehmigung vor.

    Der Ausschuss der Ständigen Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten prüft die Vereinbarkeit der vorgeschlagenen Änderungen mit den Bedingungen nach Absatz 1 Buchstabe a.

    Die Kommission genehmigt die vorgeschlagenen Änderungen im Namen der Union, es sei denn, eine Anzahl von Mitgliedstaaten, die nach Artikel 16 Absatz 4 des Vertrags über die Europäische Union eine Sperrminorität im Rat bildet, erhebt Einwände gegen diese Änderungen. Bei Vorliegen einer solchen Sperrminorität lehnt die Kommission die vorgeschlagenen Änderungen im Namen der Union ab.

    Artikel 6

    Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

    Geschehen zu Brüssel am 25. Januar 2021.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    J. BORRELL FONTELLES


    (1)  Zustimmung vom 15. Dezember 2020 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

    (2)  Beschluss (EU) 2020/1026 des Rates vom 24. April 2020 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — und die vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Japan über die Sicherheit in der Zivilluftfahrt (ABl. L 229 vom 16.7.2020, S. 1).

    (3)  Der Tag des Inkrafttretens des Abkommens wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.


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