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Document 32021B1659
Decision (EU, Euratom) 2021/1659 of the European Parliament of 28 April 2021 on the closure of the accounts of the European Joint Undertaking for ITER and the Development of Fusion Energy for the financial year 2019
Beschluss (EU, Euratom) 2021/1659 des Europäischen Parlaments vom 28. April 2021 zum Rechnungsabschluss des europäischen gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie für das Haushaltsjahr 2019
Beschluss (EU, Euratom) 2021/1659 des Europäischen Parlaments vom 28. April 2021 zum Rechnungsabschluss des europäischen gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie für das Haushaltsjahr 2019
ABl. L 340 vom 24.9.2021, p. 451–452
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
24.9.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 340/451 |
BESCHLUSS (EU, EURATOM) 2021/1659 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
vom 28. April 2021
zum Rechnungsabschluss des europäischen gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie für das Haushaltsjahr 2019
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,
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unter Hinweis auf den Jahresabschluss des europäischen gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie für das Haushaltsjahr 2019, |
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unter Hinweis auf den Jahresbericht des Rechnungshofs über die gemeinsamen Unternehmen der EU für das Haushaltsjahr 2019, zusammen mit den Antworten der gemeinsamen Unternehmen (1), |
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unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2019 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (2), |
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unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 1. März 2021 zu der dem Gemeinsamen Unternehmen für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2019 zu erteilenden Entlastung (05795/2021 — C9-0029/2021), |
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gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, |
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gestützt auf Artikel 106a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, |
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gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (3), insbesondere auf Artikel 70, |
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gestützt auf die Entscheidung 2007/198/Euratom des Rates vom 27. März 2007 über die Errichtung des europäischen gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie sowie die Gewährung von Vergünstigungen dafür (4), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 3, |
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gestützt auf die Artikel 32 und 47 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (5), |
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gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) 2019/715 der Kommission vom 18. Dezember 2018 über die Rahmenfinanzregelung für gemäß dem AEUV und dem Euratom-Vertrag geschaffene Einrichtungen nach Artikel 70 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (6), |
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gestützt auf Artikel 100 und Anlage V seiner Geschäftsordnung, |
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unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A9-0110/2021), |
1.
billigt den Rechnungsabschluss des europäischen gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie für das Haushaltsjahr 2019;
2.
beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Direktor des gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.
Der Präsident
David Maria SASSOLI
Der Generalsekretär
Klaus WELLE
(1) ABl. C 380 vom 11.11.2020, S. 6.
(2) ABl. C 380 vom 11.11.2020, S. 6.
(3) ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1.
(4) ABl. L 90 vom 30.3.2007, S. 58.