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Document 32021B1544

Beschluss (EU, Euratom) 2021/1544 des Europäischen Parlaments vom 28. April 2021 über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2019, Einzelplan I — Parlament

ABl. L 340 vom 24.9.2021, p. 81–82 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2021/1544/oj

24.9.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 340/81


BESCHLUSS (EU, EURATOM) 2021/1544 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 28. April 2021

über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2019, Einzelplan I — Parlament

DAS EUROPÄISCHEN PARLAMENT,

gestützt auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2019 (1),

unter Hinweis auf die konsolidierte Jahresrechnung der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2019 (COM(2020)0288 — C9-0221/2020) (2),

unter Hinweis auf den Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement für das Haushaltsjahr 2019, Einzelplan I — Parlament (3),

unter Hinweis auf den Jahresbericht des Internen Prüfers für das Haushaltsjahr 2019,

unter Hinweis auf den Jahresbericht des Rechnungshofs über die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2019 zusammen mit den Antworten der Organe (4),

unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2019 vorgelegte Erklärung (5) über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge,

gestützt auf Artikel 314 Absatz 10 und Artikel 318 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (6), insbesondere auf die Artikel 260, 261 und 262,

gestützt auf den Beschluss des Präsidiums vom 10. Dezember 2018 über die Internen Vorschriften für die Ausführung des Haushaltsplans des Europäischen Parlaments, insbesondere auf Artikel 34,

gestützt auf Artikel 100, Artikel 104 Absatz 3 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A9-0044/2021),

A.

in der Erwägung, dass der Präsident den Rechnungsabschluss des Parlaments für das Haushaltsjahr 2019 am 24. Juni 2020 angenommen hat;

B.

in der Erwägung, dass der Generalsekretär als oberster bevollmächtigter Anweisungsbefugter am 17. Juni 2020 bestätigt hat, dass er über angemessene Gewähr dafür verfügt, dass die dem Parlament zugewiesenen Haushaltsmittel entsprechend ihrer Zweckbestimmung und gemäß dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung verwendet wurden, und dass die eingerichteten Kontrollverfahren die notwendige Gewähr für die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge bieten;

C.

in der Erwägung, dass der Rechnungshof bei seiner Prüfung feststellte, er habe bei seiner spezifischen Bewertung der im Jahr 2019 getätigten Verwaltungsausgaben und sonstigen Ausgaben in den untersuchten und gemäß der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 vorgeschriebenen jährlichen Tätigkeitsberichten der Organe und Einrichtungen keine schwerwiegenden Mängel festgestellt;

D.

in der Erwägung, dass nach Artikel 262 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 die Organe der Union alle zweckdienlichen Maßnahmen treffen müssen, um den Bemerkungen im Entlastungsbeschluss des Europäischen Parlaments nachzukommen;

1.   

erteilt seinem Präsidenten Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Europäischen Parlaments für das Haushaltsjahr 2019;

2.   

legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

3.   

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss sowie die als fester Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

Der Präsident

David Maria SASSOLI

Der Generalsekretär

Klaus WELLE


(1)  ABl. L 67 vom 7.3.2019, S. 1.

(2)  ABl. C 384 vom 13.11.2020, S. 1.

(3)  ABl. C 239 vom 20.7.2020, S. 1.

(4)  ABl. C 377 vom 9.11.2020, S. 13.

(5)  ABl. C 384 vom 13.11.2020, S. 180.

(6)  ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1.


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