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Document 32020R2035

Durchführungsverordnung (EU) 2020/2035 der Kommission vom 7. Dezember 2020 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1352/2013 in Bezug auf das Formblatt für den Antrag auf Tätigwerden gemäß der Verordnung (EU) Nr. 608/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Einführung der Möglichkeit eines Antrags auf Tätigwerden in Nordirland

C/2020/8563

ABl. L 416 vom 11.12.2020, p. 11–23 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2020/2035/oj

11.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 416/11


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/2035 DER KOMMISSION

vom 7. Dezember 2020

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1352/2013 in Bezug auf das Formblatt für den Antrag auf Tätigwerden gemäß der Verordnung (EU) Nr. 608/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Einführung der Möglichkeit eines Antrags auf Tätigwerden in Nordirland

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 608/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 zur Durchsetzung der Rechte geistigen Eigentums durch die Zollbehörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,

nach Anhörung des Ausschusses für den Zollkodex,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1352/2013 der Kommission (2) ist das Formblatt gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 608/2013 festgelegt, das für einen Antrag auf Tätigwerden der Zollbehörden im Hinblick auf Waren, die im Verdacht stehen, ein Recht geistigen Eigentums zu verletzen, zu verwenden ist (im Folgenden „Formblatt für den Antrag auf Tätigwerden“).

(2)

Seit dem 1. Februar 2020 ist das Vereinigte Königreich kein Mitgliedstaat der Europäischen Union mehr, sondern ein „Drittland“. Das Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (3) (im Folgenden „Austrittsabkommen“) sieht einen Übergangszeitraum bis zum 31. Dezember 2020 vor. Bis zu diesem Zeitpunkt gilt das Unionsrecht in seiner Gesamtheit für das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich.

(3)

Nach Ablauf des Übergangszeitraums gilt das Protokoll zu Irland/Nordirland, das integraler Bestandteil des Austrittsabkommens ist. Gemäß dem Protokoll zu Irland/Nordirland gelten einige Bestimmungen des Unionsrechts unter bestimmten Bedingungen auch für das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich in Bezug auf Nordirland (4).

(4)

Gemäß dem Protokoll zu Irland/Nordirland gelten die in Anhang 2 Nummer 45 des Protokolls aufgeführten Verordnungen (Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (5), Verordnung (EU) 2019/787 des Europäischen Parlaments und des Rates (6), Verordnung (EU) Nr. 251/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (7), Teil II Titel II Kapitel I Abschnitt 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) und Verordnung (EU) Nr. 608/2013) für das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich in Bezug auf Nordirland.

(5)

Daher sollte ein Rechtsinhaber in der Lage sein, ein Tätigwerden der Zollbehörden zum Schutz der fraglichen Rechte des geistigen Eigentums in Nordirland zu beantragen, indem er einen Unionsantrag stellt.

(6)

Insbesondere sollte ein Rechtsinhaber in der Lage sein, zu beantragen, dass das Verfahren für die Vernichtung von Waren in Kleinsendungen gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 608/2013 für Waren zur Anwendung kommt, die Gegenstand einer eine geografische Angabe verletzenden Handlung sind, da diese Waren unter die Begriffsbestimmung nachgeahmter Waren in Artikel 2 Nummer 5 der Verordnung (EU) Nr. 608/2013 fallen.

(7)

Das Formblatt für den Antrag auf Tätigwerden muss daher angepasst werden, indem in Feld „6. Mitgliedstaat, oder im Falle eines Unionsantrags, die Mitgliedstaaten, in denen ein Tätigwerden der Zollbehörden beantragt wird“ und in Feld „10. Ich beantrage die Anwendung des Verfahrens nach Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 608/2013 (Kleinsendungen) in den folgenden Mitgliedstaaten. Ich bin mit der Übernahme der Kosten für die Vernichtung der Waren im Rahmen dieses Verfahrens einverstanden, soweit dies von den Zollbehörden verlangt wird“ ein neues Kästchen mit der Bezeichnung „XI“ für Nordirland eingefügt wird.

(8)

In den gleichen Feldern sollte das Kästchen „UK“ gestrichen werden, um dem im Austrittsabkommens vorgesehenen Ende des Übergangszeitraums Rechnung zu tragen.

(9)

Die Anleitung zum Ausfüllen von Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1352/2013, die in Anhang III der genannten Verordnung enthalten ist, sollte geändert werden, um zu erläutern, dass ein Tätigwerden in Nordirland nur für Rechte des geistigen Eigentums beantragt werden kann, die gemäß dem Protokoll zu Irland/Nordirland in Nordirland geschützt sind.

(10)

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1352/2013 sollte daher entsprechend geändert werden.

(11)

Diese Verordnung sollte ab dem Tag gelten, der auf den Tag folgt, an dem der im Austrittsabkommen vorgesehene Übergangszeitraum enden soll —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1352/2013 wird wie folgt geändert:

1.

Anhang I erhält die Fassung des Anhangs I der vorliegenden Verordnung;

2.

Anhang III wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2021.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. Dezember 2020

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 181 vom 29.6.2013, S. 15.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1352/2013 der Kommission vom 4. Dezember 2013 zur Festlegung der in der Verordnung (EU) Nr. 608/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Durchsetzung der Rechte geistigen Eigentums durch die Zollbehörden vorgesehenen Formblätter (ABl. L 341 vom 18.12.2013, S. 10).

(3)  Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. L 29 vom 31.1.2020, S. 7).

(4)  Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland.

(5)  Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1).

(6)  Verordnung (EU) 2019/787 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung von Spirituosen, die Verwendung der Bezeichnungen von Spirituosen bei der Aufmachung und Kennzeichnung von anderen Lebensmitteln, den Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und die Verwendung von Ethylalkohol und Destillaten landwirtschaftlichen Ursprungs in alkoholischen Getränken sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 (ABl. L 130 vom 17.5.2019, S. 1).

(7)  Verordnung (EU) Nr. 251/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Begriffsbestimmung, Beschreibung, Aufmachung und Etikettierung von aromatisierten Weinerzeugnissen sowie zum Schutz geografischer Angaben für aromatisierte Weinerzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates (ABl. L 84 vom 20.3.2014, S. 14).

(8)  Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671).


ANHANG I

„ANHANG I

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ANHANG II

In der Anleitung zum Ausfüllen von Feld 6 („Mitgliedstaat, oder im Falle eines Unionsantrags, die Mitgliedstaaten, in denen ein Tätigwerden der Zollbehörden beantragt wird“) in Anhang III Teil I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1352/2013 wird folgender Absatz angefügt:

„Ist Nordirland (XI) angegeben, so ist der Antrag ein Unionsantrag, und es kann ihm nur zum Schutz eines der folgenden Rechte des geistigen Eigentums stattgegeben werden, die gemäß dem Protokoll zu Irland/Nordirland in Nordirland geschützt sind:

a)

geografische Angaben oder Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (*);

b)

geografische Angaben für Spirituosen gemäß der Verordnung (EU) 2019/787 des Europäischen Parlaments und des Rates (**);

c)

geografische Angaben für aromatisierte Weinerzeugnisse gemäß der Verordnung (EU) Nr. 251/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (***);

d)

Ursprungsbezeichnungen oder geografische Angaben für Wein gemäß Teil II Titel II Kapitel I Abschnitt 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (****).


(*)  Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1).

(**)  Verordnung (EU) 2019/787 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung von Spirituosen, die Verwendung der Bezeichnungen von Spirituosen bei der Aufmachung und Kennzeichnung von anderen Lebensmitteln, den Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und die Verwendung von Ethylalkohol und Destillaten landwirtschaftlichen Ursprungs in alkoholischen Getränken sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 (ABl. L 130 vom 17.5.2019, S. 1).

(***)  Verordnung (EU) Nr. 251/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Begriffsbestimmung, Beschreibung, Aufmachung und Etikettierung von aromatisierten Weinerzeugnissen sowie zum Schutz geografischer Angaben für aromatisierte Weinerzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 (ABl. L 84 vom 20.3.2014, S. 14).

(****)  Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671).“.“


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