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Document 32020R1988

Durchführungsverordnung (EU) 2020/1988 der Kommission vom 11. November 2020 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013 und (EU) Nr. 510/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten nach dem Windhundverfahren

ABl. L 422 vom 14.12.2020, p. 4–136 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 01/01/2024

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2020/1988/oj

14.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 422/4


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/1988 DER KOMMISSION

vom 11. November 2020

mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013 und (EU) Nr. 510/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten nach dem Windhundverfahren

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 187 und Artikel 223 Absatz 3,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 510/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1216/2009 und (EG) Nr. 614/2009 des Rates (2), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 enthält Vorschriften für die Verwaltung von Zollkontingenten und die besondere Behandlung von Drittlandseinfuhren. Sie überträgt der Kommission zudem die Befugnis, diesbezüglich delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte zu erlassen. Um das reibungslose Funktionieren der Verwaltung von Zollkontingenten im neuen Rechtsrahmen sicherzustellen, müssen bestimmte Vorschriften im Wege solcher Rechtsakte erlassen werden. Diese Rechtsakte sollten bestimmte Rechtsakte mit gemeinsamen Vorschriften oder sektorspezifischen Vorschriften, die auf gemäß Artikel 43 Absatz 2 oder Artikel 207 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) erlassenen Rechtsakten beruhen, die mit der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 der Kommission (3) aufgehoben werden, ersetzen.

(2)

Die Union hat sich in internationalen Abkommen und in nach Artikel 43 Absatz 2 und Artikel 207 AEUV erlassenen Rechtsakten zur Eröffnung von Zollkontingenten für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und in einigen Fällen zur Verwaltung dieser Kontingente nach dem Windhundverfahren verpflichtet. Die Verordnungen der Kommission und die Durchführungsverordnungen der Kommission, mit denen diese Kontingente eröffnet wurden und die spezifische Vorschriften enthalten, werden mit der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 aufgehoben. Es ist angebracht, diese Vorschriften beizubehalten und gleichzeitig veraltete Bestimmungen zu ersetzen und die Verwaltung der Zollkontingente zu straffen.

(3)

Im Interesse der Vereinfachung der Verwaltung und der Transparenz ist es angebracht, alle Vorschriften für die Verwaltung dieser Zollkontingente in einer einzigen Verordnung zusammenzufassen.

(4)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 der Kommission (4), der Verordnung (EG) Nr. 442/2009 der Kommission (5) und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1273/2011 der Kommission (6) wurden bestimmte Zollkontingente, die nach dem Verfahren der gleichzeitigen Prüfung von Einfuhrlizenzanträgen verwaltet werden, und andere Zollkontingente, die nach dem Windhundverfahren verwaltet werden, eröffnet und verwaltet. Diese Verordnungen wurden durch die Delegierte Verordnung (EU) 2020/760 der Kommission (7) aufgehoben, mit der neue Vorschriften für die Verwaltung von Einfuhr- und Ausfuhrzollkontingenten, für die eine Lizenzregelung gilt, erlassen wurden. Um zu gewährleisten, dass auch die Zollkontingente, die gemäß den aufgehobenen Verordnungen nach dem Windhundverfahren verwaltet wurden, weiter genutzt werden können, müssen Vorschriften für die Verwaltung dieser Zollkontingente erlassen werden.

(5)

Die Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 der Kommission, die Verordnung (EG) Nr. 2305/2003 der Kommission (8), die Verordnung (EG) Nr. 1964/2006 der Kommission (9), die Verordnung (EG) Nr. 539/2007 der Kommission (10), die Verordnung (EG) Nr. 616/2007 der Kommission (11), die Verordnung (EG) Nr. 1384/2007 der Kommission (12), die Verordnung (EG) Nr. 1385/2007 der Kommission (13), die Verordnung (EG) Nr. 412/2008 der Kommission (14), die Verordnung (EG) Nr. 748/2008 der Kommission (15) und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1273/2011 der Kommission, die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 480/2012 der Kommission (16) und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1223/2012 der Kommission (17) mit Vorschriften für die Verwaltung bestimmter Zollkontingente nach dem Verfahren der gleichzeitigen Prüfung von Einfuhrlizenzanträgen gemäß Artikel 184 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 wurden durch die Delegierte Verordnung (EU) 2020/760 aufgehoben. Diese Zollkontingente sollten offen bleiben und ihr Verwaltungsverfahren sollte angepasst werden. Die Anwendung des Windhundverfahrens hat sich in mehreren Landwirtschaftssektoren für Zollkontingente bewährt, die nicht als sensibel gelten und für die nur begrenzte Nachfrage besteht. Im Interesse der Vereinfachung der Verwaltung sollten die betreffenden Einfuhrkontingente künftig nach diesem Verfahren verwaltet werden.

(6)

Die Zollkontingente im Rahmen der aufgehobenen Verordnungen sollten gemäß den Artikeln 49 bis 54 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission (18) verwaltet werden, in denen die Verwaltung von Zollkontingenten, die in der Reihenfolge der Annahme der Zollanmeldungen (Windhundverfahren) verwendet werden, geregelt ist.

(7)

Um bei bestimmten Zollkontingenten zu gewährleisten, dass sich die Einfuhren gleichmäßig im Zeitablauf verteilen, ist es angebracht, den jährlichen Kontingentszeitraum in Teilzeiträume aufzuteilen.

(8)

Mit besonderen Bestimmungen sollte gewährleistet werden, dass bestimmte Anforderungen an die Verwendung oder die Qualität der eingeführten Erzeugnisse erfüllt werden. Die Einfuhr zum ermäßigten Zollsatz oder zum Nullsatz im Rahmen von Kontingenten sollte daher davon abhängig gemacht werden, dass der Einführer einen Nachweis über die Verwendung oder die Qualität der Erzeugnisse erbringt oder eine Sicherheit geleistet wird, die der Differenz zwischen dem Kontingentszollsatz und dem Vertragszollsatz (Meistbegünstigungszollsatz) entspricht. Gegebenenfalls sollte für die Verarbeitung der Erzeugnisse eine angemessene Frist eingeräumt werden.

(9)

Mit besonderen Bestimmungen sollte gewährleistet werden, dass im Falle höherer Gewalt — etwa einer Pandemie — bei den Dokumentationspflichten eine gewisse Flexibilität besteht.

(10)

Das Vereinigte Königreich hat die Union am 31. Januar 2020 verlassen. Das Austrittsabkommen zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich, mit dem ein Übergangszeitraum bis zum 31. Dezember 2020 festgelegt wurde, ist am 1. Februar 2020 in Kraft getreten. Nach dem genannten Abkommen kann das Vereinigte Königreich ab dem 1. Juli 2020 nicht mehr um eine Verlängerung dieses Übergangszeitraums über das Jahr 2020 hinaus ersuchen. Nach der Verordnung (EU) 2019/216 des Europäischen Parlaments und des Rates (19) sind ab dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem die Anwendbarkeit der Verordnung (EG) Nr. 32/2000 des Rates (20) für das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich endet, die Zollkontingente in der Liste der Zugeständnisse und Verpflichtungen der Union im Anhang des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 gemäß dem im Anhang der Verordnung (EU) 2019/216 aufgeführten Nutzungsanteil der EU-27 zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich aufzuteilen. Daher sollte die vorliegende Verordnung die neuen EU-27-Mengen, die sich aus der Aufteilung gemäß der Verordnung (EU) 2019/216 und der Durchführungsverordnung (EU) 2019/386 der Kommission (21) ergeben, enthalten.

(11)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

GELTUNGSBEREICH UND GEMEINSAME VORSCHRIFTEN

Artikel 1

Geltungsbereich

Mit dieser Verordnung werden gemeinsame Vorschriften für die Verwaltung der in Anhang I aufgeführten Zollkontingente für landwirtschaftliche Erzeugnisse festgelegt, insbesondere in Bezug auf:

a)

das Verwaltungsverfahren;

b)

gegebenenfalls die Kontingentszeiträume und -teilzeiträume;

c)

die Anforderungen an die Verarbeitung, die Endverwendung und die Qualität, die bestimmte Erzeugnisse erfüllen müssen, um im Rahmen eines Zollkontingents eingeführt werden zu können;

d)

die Verfahren für die Leistung der Sicherheit für die Erzeugnisse gemäß Buchstabe c und der Betrag dieser Sicherheit;

e)

gegebenenfalls die erforderlichen Dokumente.

Zudem enthält diese Verordnung besondere Vorschriften für die Verwaltung einiger dieser Zollkontingente.

Artikel 2

Verwaltung von Zollkontingenten

(1)   Die in Anhang I aufgeführten Zollkontingente werden von der Union in der Reihenfolge der Annahme der Zollanmeldungen zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr gemäß den Artikeln 49 bis 54 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 verwaltet.

(2)   Artikel 53 Absatz 2 Buchstaben b und c und Artikel 53 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 gelten nicht für Zollkontingente und Teilkontingente mit den laufenden Nummern 09.0138, 09.0139, 09.0140, 09.0141, 09.0142, 09.0143, 09.0144, 09.0161, 09.0162, 09.0145, 09.0163, 09.0164, 09.0146, 09.0147, 09.0148, 09.0149, 09.0150, 09.0151, 09.0152, 09.0153, 09.0159, 09.0160, 09.0154, 09.0155, 09.0156, 09.0157 und 09.0158.

Artikel 3

Zollkontingentsteilzeiträume

(1)   Wird ein Zollkontingentszeitraum gemäß Anhang I in Teilzeiträume unterteilt, schließt die für einen Teilzeitraum verfügbare Zollkontingentsmenge die im vorangegangenen Zollkontingentsteilzeitraum nicht in Anspruch genommene Menge ein. Bei Ablauf eines Zollkontingentszeitraums nicht in Anspruch genommene Mengen werden jedoch nicht auf den folgenden Zollkontingentszeitraum übertragen.

(2)   Wird ein Zollkontingentszeitraum in Teilzeiträume unterteilt, endet die Ziehung für jeden Teilzeitraum — mit Ausnahme des letzten — am fünften Kommissionsarbeitstag des zweiten Monats nach Ablauf des betreffenden Teilzeitraums.

Artikel 4

Erforderliche Dokumente

(1)   Ist nach Anhang I ein Ursprungsnachweis erforderlich, legen die Wirtschaftsbeteiligten den Zollbehörden der Union zusammen mit der Zollanmeldung zur Überlassung der betreffenden Erzeugnisse zum zollrechtlich freien Verkehr ein besonderes Dokument vor. Die erforderlichen Dokumente sind für jedes Zollkontingent in Anhang I aufgeführt.

(2)   Besteht der Ursprungsnachweis aus einem Ursprungszeugnis für Erzeugnisse, für die besondere nichtpräferenzielle Einfuhrregelungen gelten, muss er die Anforderungen in Artikel 57 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 erfüllen.

(3)   Wird das Zollkontingent als Zollpräferenzmaßnahme gemäß Artikel 56 Absatz 2 Buchstaben d und e der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (22) festgelegt, wird der Ursprungsnachweis nach den Präferenzursprungsregeln gemäß Artikel 64 der genannten Verordnung ausgestellt oder ausgefertigt.

(4)   Ist eine Echtheitsbescheinigung erforderlich, muss sie den Anforderungen in Kapitel II und Anhang II dieser Verordnung entsprechen.

(5)   Erforderlichenfalls können die Zollbehörden gemäß Artikel 61 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 oder den einschlägigen Bestimmungen der betreffenden Handelsregelung vom Anmelder oder Einführer weitere Nachweise über den Ursprung der Erzeugnisse verlangen.

Artikel 5

Elektronische Dokumente

Erkennt die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats an, dass das erforderliche amtliche Dokument aufgrund höherer Gewalt nicht verfügbar ist,

a)

kann die zuständige Behörde dieses Mitgliedstaats eine gescannte Kopie des Originaldokuments (in Papierform oder in elektronischer Form) zur Verfügung stellen, sofern diese Kopie per E-Mail von einer Mailbox der zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats gesendet wird;

b)

kann die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats, der das erforderliche amtliche Dokument übermittelt werden muss, vom Wirtschaftsbeteiligten eine gescannte Kopie des Originaldokuments (in Papierform oder in elektronischer Form) akzeptieren, sofern dieser eine schriftliche Verpflichtung des Wirtschaftsbeteiligten beigefügt ist, das Originaldokument so bald wie möglich vorzulegen.

Die im ersten Absatz genannten flexibleren Anforderungen entbinden die Zollbehörden der Mitgliedstaaten nicht von ihrer Sorgfaltspflicht. Sie müssen sich in ausreichendem Maße der Echtheit und Gültigkeit der Dokumente vergewissern.

Artikel 6

Kontrollen in Drittländern

Die Kommission kann das Drittland ersuchen, Vertreter der Kommission zu ermächtigen, erforderlichenfalls Kontrollen in diesem Drittland durchzuführen, um zu überprüfen, ob die Anforderungen oder Bedingungen für die Ausstellung von Bescheinigungen oder anderen amtlichen Dokumenten, die den Zollbehörden der Union zur Überlassung der Erzeugnisse zum zollrechtlich freien Verkehr in der Union vorzulegen sind, erfüllt sind. Diese Kontrollen werden gemeinsam mit den zuständigen Behörden des betreffenden Drittlands durchgeführt.

KAPITEL II

SEKTORSPEZIFISCHE VORSCHRIFTEN

ABSCHNITT 1

GETREIDE

Artikel 7

Begriffsbestimmungen für Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.0124, 09.0131, 09.0127, 09.0128, 09.0129 und 09.0130

(1)   Im Rahmen der Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.0124 und 09.0131 gelten für die Zwecke der Begriffsbestimmung „andere als zum menschlichen Verzehr bestimmte Süßkartoffeln“ Süßkartoffeln als im Sinne des KN-Codes 0714 20 10 zum menschlichen Verzehr bestimmt, wenn sie zum Zeitpunkt der Zollförmlichkeiten für die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr frisch, ganz und in unmittelbaren Umschließungen von 28 kg oder weniger aufgemacht sind.

(2)   Im Rahmen der Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.0127, 09.0128 und 09.0129 gelten Erzeugnisse des KN-Codes ex 0714 10 00 als andere Erzeugnisse als Pellets aus Mehlen und Grieß des KN-Codes 0714 10 00.

(3)   Im Rahmen des Zollkontingents mit der laufenden Nummer 09.0130 gelten Erzeugnisse der KN-Codes ex 0714 10 00, ex 0714 30 00, ex 0714 40 00, ex 0714 50 00 und ex 0714 90 20 als zum menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse in unmittelbaren Umschließungen mit einem Nettoinhalt von 28 kg oder weniger, frisch und ganz oder ohne Schale und gefroren, auch in Stücken.

Artikel 8

Begriffsbestimmungen für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.0076

Im Rahmen des Zollkontingents mit der laufenden Nummer 09.0076 gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)

„Beschädigte Körner“ sind Gerstenkörner, sonstige Getreidekörner oder Wildhaferkörner, die Schäden, einschließlich Verderbserscheinungen aufgrund von Krankheiten, Frost, Hitze, Insekten- oder Pilzbefall, Unwetter oder sonstiger physikalischer Ursachen aufweisen;

b)

„gesunde Gerstenkörner von einwandfreier und handelsüblicher Qualität“ sind Gerstenkörner oder Teile von Gerstenkörnern, die nicht im Sinne der Definition gemäß Buchstabe a beschädigt sind, ausgenommen Körner, die Frost- oder Pilzschäden aufweisen.

Artikel 9

Qualitätsanforderungen für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.0076

(1)   Gerste kann im Rahmen des Zollkontingents mit der laufenden Nummer 09.0076 eingeführt werden, sofern folgende Anforderungen erfüllt sind:

a)

spezifisches Gewicht: mindestens 60,5 kg/hl;

b)

beschädigte Körner: höchstens 1 %;

c)

Feuchtigkeitsgehalt: höchstens 13,5 %;

d)

gesunde Körner von einwandfreier und handelsüblicher Qualität: mindestens 96 %.

(2)   Als Nachweis der Erfüllung der Qualitätsanforderungen gemäß Absatz 1 ist eins der folgenden Dokumente vorzulegen:

a)

eine Bescheinigung, dass auf Antrag des Einführers von der Zollstelle, an der die Einfuhrsendung zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen worden ist, eine Qualitätsanalyse durchgeführt wurde, oder

b)

eine von einer amtlichen Stelle des Ursprungslands ausgestellte und von der Kommission anerkannte Konformitätsbescheinigung für die eingeführte Gerste.

(3)   Nach Artikel 254 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 unterliegt Gerste der zollamtlichen Überwachung, um sicherzustellen, dass

a)

sie innerhalb von sechs Monaten nach der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr zu Malz verarbeitet wird und

b)

aus diesem Malz innerhalb von 150 Tagen nach der Verarbeitung der Gerste zu Malz Bier hergestellt wird, dessen Reifung in Buchenholz enthaltenden Fässern erfolgt.

Die Verarbeitung der eingeführten Gerste zu Malz gilt als erfolgt, wenn die Braugerste der Weiche unterzogen wurde.

(4)   Die Beträge, die vom Wirtschaftsbeteiligten als Sicherheit zu leisten sind, damit gewährleistet ist, dass die Anforderung gemäß Absatz 3 erfüllt wird, sind in Anhang I festgesetzt.

(5)   Die Sicherheit gemäß Absatz 4 wird unverzüglich freigegeben, wenn gegenüber der betreffenden Zollbehörde nachgewiesen wird, dass

a)

die anhand der Konformitätsbescheinigung oder der Bescheinigung über die Qualitätsanalyse festgestellte Gerstenqualität die Anforderungen gemäß Absatz 1 erfüllt;

b)

die Verarbeitungspflicht gemäß Absatz 3 innerhalb der festgelegten Frist erfüllt wurde.

(6)   Die vom FGIS (Federal Grain Inspection Service) der Vereinigten Staaten von Amerika ausgestellten Bescheinigungen für Braugerste zur Herstellung von Bier, dessen Reifung in Buchenholz enthaltenden Fässern erfolgt, wie in Anhang II Teil A dargelegt, werden nach dem in den Artikeln 58 und 59 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 geregelten Verfahren der Verwaltungszusammenarbeit von der Kommission offiziell anerkannt. Entsprechen die Analysewerte in der vom FGIS ausgestellten Konformitätsbescheinigung den Qualitätsstandards für Braugerste gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels, werden auf der Grundlage einer Risikoanalyse gemäß Artikel 46 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 bei mindestens 3 % der im betreffenden Zollkontingentszeitraum zum zollrechtlich freien Verkehr überlassenen Erzeugnissen Proben entnommen. Die Mitgliedstaaten erhalten auf dem am besten geeigneten Wege eine Abbildung der Stempel, die von der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika zugelassen wurden.

Artikel 10

Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.0689 und 09.0779

(1)   Die im Rahmen des Zollkontingents mit der laufenden Nummer 09.0689 eingeführten Erzeugnisse werden gegen Vorlage eines Ursprungsnachweises gemäß Artikel 15 der Anlage I zum Regionalen Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln (23), das mit dem Beschluss 2013/94/EU des Rates (24) geschlossen wurde, gemäß Artikel 1 des Protokolls Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Regierung Dänemarks und der Landesregierung der Färöer andererseits (25), das mit dem Beschluss 97/126/EG des Rates (26) geschlossen wurde, zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen.

(2)   Die im Rahmen des Zollkontingents mit der laufenden Nummer 09.0779 eingeführten Erzeugnisse werden gegen Vorlage eines vom Ausfuhrland ausgestellten Ursprungsnachweises gemäß Artikel 15 der Anlage I zum Regionalen Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln gemäß Artikel 1 des Protokolls Nr. 3 zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen (27), das mit der Verordnung (EWG) Nr. 1691/73 des Rates (28) geschlossen wurde, zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen.

Artikel 11

Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.0074 und 09.0075

(1)   Der Betrag, der vom Wirtschaftsbeteiligten als Sicherheit zu leisten ist, damit die Qualität der im Rahmen der Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.0074 und 09.0075 eingeführten Erzeugnisse gewährleistet ist, ist in Anhang I festgesetzt. Zusätzlich müssen die Zollbehörden eine spezifische Sicherheit verlangen, die der Differenz zwischen dem Höchstzollsatz und dem Kontingentszollsatz auf verschiedene Weizenqualitäten am Tag der Annahme der Anmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr entspricht, es sei denn, dieser Anmeldung ist eine vom FGIS der Vereinigten Staaten von Amerika oder von der CGC (Canadian Grain Commission) ausgestellte Konformitätsbescheinigung gemäß Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstaben b oder c der Verordnung (EU) Nr. 642/2010 der Kommission (29) beigefügt.

(2)   Jeder Einfuhr im Rahmen des Zollkontingents mit der laufenden Nummer 09.0074 entnehmen die Zollbehörden repräsentative Stichproben, um die Analysen durchzuführen, die erforderlich sind, um zu überprüfen, ob der Gehalt an glasigen Körnern mindestens 73 % beträgt. Ist die Qualität unzureichend, wird der Zugang zu dem Zollkontingent abgelehnt.

(3)   Jeder Einfuhr im Rahmen des Zollkontingents mit der laufenden Nummer 09.0075 entnehmen die Zollbehörden repräsentative Stichproben, um die Analysen durchzuführen, die erforderlich sind, um zu überprüfen, ob die Qualität des eingeführten Erzeugnisses die Anforderungen in Anhang I erfüllt. Ist die Qualität unzureichend, wird der Zugang zu dem Zollkontingent abgelehnt.

(4)   Ergeben die Analysen gemäß den Absätzen 2 und 3, dass die Qualität des eingeführten Erzeugnisses die Anforderungen nicht erfüllt, finden die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 642/2010 der Kommission Anwendung. Zusätzlich zum Nichtzugang zu dem Zollkontingent wird gemäß Anhang I dieser Verordnung ein Betrag von 5 EUR je 1 000 kg einbehalten.

ABSCHNITT 2

REIS

Artikel 12

Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.0139

(1)   Reis, der im Rahmen des Zollkontingents mit der laufenden Nummer 09.0139 eingeführt wird, wird in die Endverwendung gemäß Artikel 254 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 übergeführt. Reis, der im Rahmen des Zollkontingents mit der laufenden Nummer 09.0139 eingeführt wird, muss innerhalb von sechs Monaten nach der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr verarbeitet werden.

(2)   Im Antrag auf Bewilligung der Endverwendung gibt der Einführer als Verarbeitungsort entweder den Namen eines Verarbeitungsbetriebs und einen Mitgliedstaat oder höchstens fünf verschiedene Verarbeitungsstätten an.

(3)   Der Betrag, der vom Wirtschaftsbeteiligten als Sicherheit zu leisten ist, damit gewährleistet ist, dass die Anforderung gemäß Absatz 1 erfüllt wird, ist in Anhang I festgesetzt.

(4)   Die Sicherheit wird freigegeben, wenn nachgewiesen wird, dass das Erzeugnis innerhalb von sechs Monaten nach der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr verarbeitet wurde. Wird der Verarbeitungspflicht nicht innerhalb dieser Frist entsprochen, wird die freigegebene Sicherheit für jeden Tag, um den die Frist überschritten wurde, um 2 % gekürzt.

(5)   Der zuständigen Behörde ist innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der Verarbeitungsfrist ein Verarbeitungsnachweis vorzulegen. Andernfalls wird die Sicherheit für jeden Tag, um den die Frist überschritten wird, um weitere 2 % gekürzt.

Artikel 13

Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.0141

(1)   Für die Einfuhr im Rahmen des Zollkontingents mit der laufenden Nummer 09.0141 ist ein Ursprungszeugnis vorzulegen.

(2)   Das Muster für das Ursprungszeugnis gemäß Absatz 1 ist in Anhang II Teil B enthalten.

(3)   Das Ursprungszeugnis ist 90 Tage ab dem Tag seiner Ausstellung, jedoch nicht länger als bis zum 31. Dezember des Ausstellungsjahres gültig.

(4)   Der Name der für die Ausstellung von Ursprungszeugnissen zuständigen Behörde Bangladeschs wird im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht.

(5)   Die zuständige Behörde Bangladeschs fügt einen der in Anhang III aufgeführten Einträge unter „Bemerkungen“ in das Ursprungszeugnis ein.

(6)   Liegt die vom Ausfuhrland erhobene Steuer unter dem in Anhang I festgesetzten ermäßigten Zollsatz, darf die Ermäßigung den erhobenen Betrag nicht übersteigen.

(7)   Reismengen anderer Verarbeitungsstufen als derjenigen von geschältem Reis werden anhand der Umrechnungssätze in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1312/2008 der Kommission (30) umgerechnet.

ABSCHNITT 3

OBST UND GEMÜSE; VERARBEITUNGSERZEUGNISSE AUS OBST UND GEMÜSE

Artikel 14

Begriffsbestimmungen für Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.0025, 09.0027 und 09.0033

(1)   Im Rahmen des Zollkontingents mit der laufenden Nummer 09.0025 gelten „Süßorangen hoher Qualität“ als Orangen, die in ihren Sortenmerkmalen ähnlich sind, die reif, fest und von guter Form sind, mit zumindest guter Farbe, weicher Struktur, ohne Fäulnis, ohne rissige Haut, ohne harte oder trockene Haut, ohne Hautkrankheit, ohne Wachstumsrisse, ohne Quetschungen (außer durch übliche Behandlung bei der Verpackung), ohne durch Trockenheit oder Feuchtigkeit verursachte Schäden, ohne große oder hervorstehende Rauheiten, ohne Falten, Narben, Ölflecke, Schuppen, Sonneneinwirkungszeichen, Schmutz oder andere Fremdkörper, frei von Krankheiten, ohne Insekten oder Schäden, verursacht durch mechanische Einwirkungen oder andere Ursachen, unter der Bedingung, dass höchstens 15 % der Früchte der jeweiligen Sendung dieser Beschreibung nicht entsprechen, wobei in diesem Prozentsatz höchstens 5 % mit ernsten Schäden eingeschlossen sind und in diesem Prozentsatz von 5 % höchstens 0,5 % Fäulnis enthalten ist.

(2)   Im Rahmen des Zollkontingents mit der laufenden Nummer 09.0027 gelten unter dem Namen „Minneolas“ bekannte Kreuzungen von Zitrusfrüchten als Zitrusfrüchte der Sorte Minneola (Citrus paradisi Macf. CV Duncan und Citrus reticulata Blanco CV Dancy).

(3)   Im Rahmen des Zollkontingents mit der laufenden Nummer 09.0033 gilt „Orangensaft, konzentriert, gefroren, mit einem Brixwert von 50 oder weniger“ als Orangensaft, dessen Volumenmasse sich bei 20 °C auf 1,229 g pro cm3 oder weniger beläuft.

Artikel 15

Echtheitsbescheinigung für Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.0025, 09.0027 und 09.0033

(1)   Für Erzeugnisse, die im Rahmen der Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.0025, 09.0027 und 09.0033 zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden sollen, muss der Wirtschaftsbeteiligte den zuständigen Behörden eine Echtheitsbescheinigung gemäß Anhang II Teile C, D und E vorlegen, die von den zuständigen Behörden des Ursprungslands gemäß Anhang IV ausgestellt wurde und bestätigt, dass die Erzeugnisse die in Artikel 14 genannten spezifischen Merkmale aufweisen.

(2)   Für Orangensaftkonzentrate kann die Echtheitsbescheinigung jedoch durch eine allgemeine Bestätigung ersetzt werden, die der Kommission vor der Einfuhr vorgelegt werden muss und in der die zuständige Behörde des Ursprungslands bestätigt, dass die in diesem Land hergestellten Orangensaftkonzentrate keinen Saft von Blutorangen enthalten. Im Anschluss unterrichtet die Kommission die Mitgliedstaaten auf elektronischem Wege, damit diese ihre Zolldienststellen entsprechend anweisen können.

ABSCHNITT 4

WEIN

Artikel 16

Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.1526, 09.1527, 09.1558, 09.1559, 09.1570 und 09.1572

(1)   Die Zollbefreiung für die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.1526, 09.1527, 09.1558, 09.1559, 09.1570 und 09.1572 gilt unter der Bedingung, dass für die eingeführten Weine keine Ausfuhrsubventionen gewährt wurden.

(2)   Den Zollbehörden der Union ist ein Dokument V I 1 oder ein Teildokument V I 2 vorzulegen, das gemäß Artikel 22 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 der Kommission (31) ausgestellt wurde.

(3)   Gemäß Protokoll Nr. 2 zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Serbien andererseits (32), das mit dem Beschluss 2013/490/EU, Euratom des Rates und der Kommission (33) geschlossen wurde, wird die Zollbefreiung im Rahmen der Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.1526 und 09.1527 ausgesetzt, wenn Serbien für die betreffenden Erzeugnisse Ausfuhrsubventionen gewährt.

(4)   Auf Ersuchen einer der in Absatz 3 genannten Vertragsparteien können Konsultationen abgehalten werden, um die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.1526 und 09.1527 durch Übertragung von Mengen von dem Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.1527 auf das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.1526 anzupassen.

(5)   Gemäß dem Zusatzprotokoll zur Anpassung der Handelsaspekte des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits zur Berücksichtigung der Ergebnisse der Verhandlungen zwischen den Parteien über gegenseitige präferenzielle Zugeständnisse für bestimmte Weine, über gegenseitige Anerkennung, Schutz und Kontrolle von Weinnamen und über gegenseitige Anerkennung, Schutz und Kontrolle von Bezeichnungen für Spirituosen und aromatisierte Getränke (34) (im Folgenden „Zusatzprotokoll über Wein“), das mit dem Beschluss 2001/916/EG des Rates (35) geschlossen wurde, wird die Zollbefreiung im Rahmen der im Zusatzprotokoll vorgesehenen Zollkontingente ausgesetzt, wenn Nordmazedonien für die betreffenden Erzeugnisse Ausfuhrsubventionen gewährt.

(6)   Ungeachtet der Bedingungen gemäß Nummer 5 Buchstabe a des Anhangs I zu dem Zusatzprotokoll über Wein gelten für Weineinfuhren im Rahmen der Unionszollkontingente mit den laufenden Nummern 09.1558 und 09.1559 die Bestimmungen des Protokolls Nr. 4 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits (36), das mit dem Beschluss 2004/239/EG, Euratom des Rates und der Kommission (37) gebilligt wurde.

(7)   Auf Ersuchen einer der in Absatz 6 genannten Vertragsparteien können Konsultationen abgehalten werden, um die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.1558 und 09.1559 durch Übertragung von Mengen über 6 000 hl von dem Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.1559 auf das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.1558 anzupassen.

(8)   Gemäß dem Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Kosovo andererseits (38), das mit dem Beschluss (EU) 2016/342 des Rates (39) geschlossen wurde, wird die Zollbefreiung im Rahmen der Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.1570 und 09.1572 ausgesetzt, wenn das Kosovo (40) für die betreffenden Erzeugnisse Ausfuhrsubventionen gewährt.

(9)   Für die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.1570 und 09.1572 muss in dem Dokument V I 1 wie folgt angegeben sein, dass die Anforderung gemäß Absatz 1 erfüllt ist: „Für die in dieser Bescheinigung genannten Erzeugnisse werden keine Ausfuhrsubventionen gewährt.“

ABSCHNITT 5

RINDFLEISCH

Artikel 17

Verwaltung der Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.0144 und 09.0145 und der Teilkontingente mit den laufenden Nummern 09.0161, 09.0162, 09.0163 und 09.0164

(1)   Die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.0144 und 09.0145 werden als Hauptkontingente verwaltet.

(2)   Das Hauptkontingent mit der laufenden Nummer 09.0144 wird mit zwei Teilkontingenten mit den laufenden Nummern 09.0161 und 09.0162 verwaltet.

(3)   Das Hauptkontingent mit der laufenden Nummer 09.0145 wird mit zwei Teilkontingenten mit den laufenden Nummern 09.0163 und 09.0164 verwaltet.

(4)   Die Teilkontingente mit den laufenden Nummern 09.0161 und 09.0163 sind in Anträgen für den KN-Code 0202 20 30 anzugeben; die Teilkontingente mit den laufenden Nummern 09.0162 und 09.0164 sind in Anträgen für die KN-Codes 0202 30 10, 0202 30 50, 0202 30 90 und 0206 29 91 anzugeben.

(5)   Für die Inanspruchnahme der Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.0144 und 09.0145 sind in den Anträgen die Teilkontingente mit den laufenden Nummern 09.0161, 09.0162, 09.0163 und 09.0164 anzugeben.

Artikel 18

Begriffsbestimmungen für die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.0144 und 09.0145 und die Teilkontingente mit den laufenden Nummern 09.0161, 09.0162, 09.0163 und 09.0164

(1)   Für die Zwecke dieser Verordnung gilt als „A-Erzeugnis“ im Rahmen der Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.0144, 09.0161 und 09.0162 ein Verarbeitungserzeugnis der KN-Codes 1602 10 00, 1602 50 31 oder 1602 50 95, das kein anderes Fleisch als Rindfleisch enthält. Das Erzeugnis darf ein Verhältnis Kollagen/Eiweiß von nicht mehr als 0,45 aufweisen und muss mindestens 20 GHT mageres Fleisch ohne Schlachtnebenerzeugnisse und Fett enthalten, wobei Fleisch und Gelee mindestens 85 % des Nettogesamtgewichts ausmachen müssen. Für die Zwecke dieses Absatzes

a)

gilt als Kollagengehalt der mit dem Faktor 8 multiplizierte Hydroxyprolingehalt, der nach ISO 3496-1994 bestimmt wird;

b)

wird der Gehalt an magerem Rindfleisch ohne Fett mit dem Analyseverfahren gemäß dem Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2429/86 der Kommission (41) bestimmt.

c)

umfassen Schlachtnebenerzeugnisse Folgendes: Kopf und Teile davon (einschließlich Ohren), Füße, Schwänze, Herz, Euter, Leber, Nieren, Bries (Thymusdrüse), Bauchspeicheldrüse, Hirn, Lunge, Schlund, Nierenzapfen, Milz, Zunge, Hautfett, Rückenmark, essbare Häute, Geschlechtsorgane (Uterus, Ovarien und Hoden), Schilddrüse und Hypophyse;

d)

ist das Erzeugnis einer Hitzebehandlung zu unterziehen, die ausreicht, um das Eiweiß im Erzeugnis bis ins Innere zu koagulieren, sodass dieses, wenn es an der dicksten Stelle durchschnitten wird, an der Schnittstelle keine Spuren einer rötlichen Flüssigkeit aufweist.

(2)   Für die Zwecke dieser Verordnung gilt als „B-Erzeugnis“ im Rahmen der Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.0145, 09.0163 und 09.0164 ein Verarbeitungserzeugnis aus Rindfleisch, ausgenommen die in Anhang I Teil XV Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannten Erzeugnisse oder die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Erzeugnisse. Ebenfalls als B-Erzeugnis gilt ein Verarbeitungserzeugnis des KN-Codes 0210 20 90, das so getrocknet oder geräuchert wurde, dass Farbe und Konsistenz des frischen Fleisches vollkommen verschwunden sind, und das ein Verhältnis Wasser/Eiweiß von höchstens 3:2 aufweist.

Artikel 19

Spezifische Vorschriften für die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.0144 und 09.0145 und die Teilkontingente mit den laufenden Nummern 09.0161, 09.0162, 09.0163 und 09.0164

(1)   Die Mengen werden in Schlachtkörperäquivalent ausgedrückt. Für die Zwecke dieses Absatzes entsprechen 100 kg nicht entbeintes Fleisch 77 kg entbeintem Fleisch.

(2)   Innerhalb von drei Monaten nach der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr in der Union muss die gesamte eingeführte Menge zu dem vorgeschriebenen Enderzeugnis gemäß Artikel 18 verarbeitet werden.

(3)   Erzeugnisse, die im Rahmen der Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.0144 und 09.0145 und der Teilkontingente mit den laufenden Nummern 09.0161, 09.0162, 09.0163 und 09.0164 eingeführt werden, werden in die Endverwendung gemäß Artikel 254 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 übergeführt.

(4)   Zur Überprüfung der Qualität des Enderzeugnisses und seiner Übereinstimmung mit der Rezeptur des Verarbeiters für die Zusammensetzung des Erzeugnisses können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten repräsentative Proben entnehmen und analysieren.

(5)   Der zuständigen Behörde ist ein Nachweis darüber vorzulegen, dass die gesamte eingeführte Fleischmenge innerhalb von drei Monaten nach der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr in der angegebenen Einrichtung zu den vorgeschriebenen Enderzeugnissen verarbeitet wurde. Erfolgte die Verarbeitung nach der Frist von drei Monaten, wird die freigegebene Sicherheit um 15 % und der Restbetrag für jeden Tag, um den die Frist überschritten wurde, um 2 % gekürzt.

(6)   Der Nachweis der Verarbeitung ist innerhalb von sieben Monaten nach der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr vorzulegen. Wird der Verarbeitungsnachweis innerhalb der Frist von sieben Monaten erstellt und innerhalb der auf diese Frist folgenden 18 Monate vorgelegt, wird der einbehaltene Betrag abzüglich 15 % der Sicherheit zurückgezahlt.

(7)   Der Betrag, der vom Wirtschaftsbeteiligten als Sicherheit zu leisten ist, damit gewährleistet ist, dass die Verpflichtung gemäß Absatz 2 erfüllt wird, ist in Anhang I festgesetzt.

Artikel 20

Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.0142, 09.0143 und 09.0146

(1)   Für die Zwecke dieser Verordnung gilt im Rahmen der Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.0142 und 09.0143 „gefrorenes Saumfleisch“ als Saumfleisch, das bei der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr in der Union gefroren ist und eine Kerntemperatur von – 12 °C oder weniger aufweist.

(2)   Im Rahmen der Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.0142 und 09.0143 darf nur ganzes Saumfleisch eingeführt werden.

(3)   Saumfleisch, das im Rahmen des Zollkontingents mit der laufenden Nummer 09.0143 eingeführt wird, darf nur dann zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden, wenn ihm eine von Argentinien ausgestellte Echtheitsbescheinigung gemäß Anhang II Teil F beigefügt ist.

(4)   Eine Echtheitsbescheinigung kann nur für eine Einfuhranmeldung verwendet werden.

(5)   Echtheitsbescheinigungen werden in einer der Amtssprachen der Union oder Argentiniens ausgefüllt und mit einer laufenden Nummer versehen, die von den ausstellenden Behörden zugeteilt wird.

(6)   Echtheitsbescheinigungen sind nur gültig, wenn sie von der ausstellenden Behörde ordnungsgemäß ausgefüllt und abgezeichnet wurden. Echtheitsbescheinigungen gelten als ordnungsgemäß abgezeichnet, wenn Ausstellungsdatum und Ausstellungsort angegeben sind und die Bescheinigungen ein gedrucktes Siegel oder den Stempel der ausstellenden Behörde sowie die Unterschrift der zeichnungsberechtigten Person oder Personen tragen.

(7)   Die ausstellende Behörde gemäß Artikel 6 muss

a)

als solche von Argentinien anerkannt sein;

b)

sich verpflichten, die Angaben in der Echtheitsbescheinigung zu prüfen;

c)

sich verpflichten, der Kommission und den Mitgliedstaaten auf Ersuchen alle zur Bewertung der Angaben in der Echtheitsbescheinigung zweckdienlichen Auskünfte zu erteilen.

(8)   Der Name der für die Ausstellung von Echtheitsbescheinigungen zuständigen Behörde Argentiniens wird im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht.

(9)   Echtheitsbescheinigungen gelten für einen Zeitraum von drei Monaten ab dem Tag ihrer Ausstellung, jedoch nicht länger als bis zum letzten Tag des Zollkontingentszeitraums.

(10)   Für die im Rahmen des Zollkontingents mit der laufenden Nummer 09.0146 eingeführten Erzeugnisse gelten die Ursprungsregeln gemäß Artikel 4 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (42), das mit dem Beschluss 2002/309/EG, Euratom des Rates und der Kommission (43) geschlossen wurde.

Artikel 21

Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.0113

(1)   Der Kontingentszollsatz gilt unter der Bedingung, dass die Tiere mindestens 120 Tage in dem Mitgliedstaat gemästet werden, in den sie eingeführt wurden, und zwar in Produktionsstätten, die vom Einführer im Monat nach der Überlassung der Tiere zum zollrechtlich freien Verkehr angegeben werden müssen.

(2)   Für die eingeführten Tiere gilt die Endverwendung gemäß Artikel 254 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013, damit gewährleistet ist, dass die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannte Mastpflicht erfüllt wird.

(3)   Der Betrag, der vom Wirtschaftsbeteiligten als Sicherheit zu leisten ist, damit gewährleistet ist, dass die Mastpflicht gemäß Absatz 1 erfüllt wird, ist in Anhang I festgesetzt.

(4)   Zusätzlich zu Fällen höherer Gewalt wird die Sicherheit gemäß Absatz 3 freigegeben, wenn der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats ein Nachweis darüber vorgelegt wird, dass die Jungrinder

a)

in dem Betrieb oder den Betrieben gemäß Absatz 1 gemästet wurden;

b)

nicht vor Ablauf eines Zeitraums von 120 Tagen ab dem Tag der Einfuhr geschlachtet wurden oder

c)

vor Ablauf des in Buchstabe b genannten Zeitraums aus gesundheitspolizeilichen Gründen geschlachtet wurden oder an den Folgen einer Krankheit oder eines Unfalls verendet sind.

Artikel 22

Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.0114 und 09.0115

(1)   Im Rahmen der Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.0114 und 09.0115 gelten Tiere, die nicht innerhalb von vier Monaten nach dem Tag der Annahme der Anmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr geschlachtet werden, als „nicht zum Schlachten“ bestimmt. Im Falle höherer Gewalt, die nachzuweisen ist, können Ausnahmen zugelassen werden.

(2)   Um für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.0115 in Betracht zu kommen, müssen folgende Dokumente vorgelegt werden:

a)

für Stiere: Abstammungsnachweis;

b)

für Kühe und Färsen: Abstammungsnachweis oder Nachweis der Eintragung in das Herdbuch zur Bescheinigung der Rassenreinheit.

(3)   Für die im Rahmen der Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.0114 und 09.0115 eingeführten Tiere gilt die Endverwendung gemäß Artikel 254 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013, damit gewährleistet ist, dass sie nicht innerhalb von vier Monaten nach ihrer Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr geschlachtet werden.

(4)   Der Betrag, der vom Wirtschaftsbeteiligten als Sicherheit zu leisten ist, damit gewährleistet ist, dass das Schlachtverbot gemäß Absatz 3 befolgt wird, ist in Anhang I festgesetzt.

(5)   Die Sicherheit gemäß Absatz 4 wird unverzüglich freigegeben, wenn den zuständigen Zollbehörden ein Nachweis darüber erbracht wird, dass die Tiere

a)

vor Ablauf eines Zeitraums von vier Monaten ab dem Tag ihrer Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr nicht geschlachtet wurden oder

b)

vor Ablauf dieses Zeitraums aus Gründen, die einen Fall von höherer Gewalt darstellen, oder aus gesundheitspolizeilichen Gründen geschlachtet wurden oder an den Folgen einer Krankheit oder eines Unfalls verendet sind.

Artikel 23

Verwaltung des Zollkontingents mit der laufenden Nummer 09.2201 und der Teilkontingente mit den laufenden Nummern 09.2202 und 09.2203

(1)   Das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.2201 wird als Hauptkontingent mit vier vierteljährlichen Teilkontingenten mit den laufenden Nummern 09.2202 und 09.2203 verwaltet.

(2)   Für die Inanspruchnahme des Zollkontingents mit den laufenden Nummern 09.2201 sind in den Anträgen die Teilkontingente mit den laufenden Nummern 09.2202 und 09.2203 anzugeben.

Artikel 24

Begriffsbestimmungen und Anforderungen für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.2201 und die Teilkontingente mit den laufenden Nummern 09.2202 und 09.2203

(1)   Für die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.2201, 09.2202 und 09.2203 gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

a)

„Gefrorenes Fleisch“ ist Fleisch, das zum Zeitpunkt der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr in der Union eine Kerntemperatur von – 12 °C oder weniger aufweist;

b)

„Färsen und Ochsen“ sind „Rinder“ im Sinne von Anhang II Teil V der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, die den Kategorien E bzw. C gemäß Anhang IV Teil A.II der genannten Verordnung entsprechen.

(2)   Hochwertiges frisches, gekühltes oder gefrorenes Rindfleisch kann im Rahmen der Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.2201, 09.2202 und 09.2203 eingeführt werden, sofern folgende Anforderungen erfüllt sind:

a)

Die Rindfleischteilstücke werden von Schlachtkörpern von weniger als 30 Monate alten Färsen und Ochsen gewonnen, die zumindest in den letzten 100 Tagen vor ihrer Schlachtung nur Futter erhalten haben, das mindestens zu 62 % aus Kraftfutter und/oder Futtergetreide-Nebenprodukten (Trockenmasse der Futterration) bestand und einem Gehalt an metabolisierbarer Energie von über 12,26 Megajoule je Kilogramm Trockenmasse entspricht oder diesen überschreitet;

b)

die Färsen und Ochsen, die gemäß Buchstabe a gefüttert werden, erhalten im Schnitt eine Futterration (Trockenmasse), die einer täglichen Gewichtszunahme von wenigstens 1,4 % entspricht;

c)

die Schlachtkörper, von denen die Teilstücke gewonnen werden, werden von einem Klassifizierer der nationalen Regierung bewertet; diese Bewertung und die anschließende Schlachtkörpereinstufung werden nach einer von der nationalen Regierung zugelassenen Methode vorgenommen. Die Bewertungsmethode der nationalen Regierung und die Einstufung als solche müssen eine Bewertung der erwarteten Schlachtkörperqualität unter Berücksichtigung des Reifegrades und der Genussqualitätsmerkmale der Teilstücke ergeben. Die Methode muss unter anderem eine Bewertung der Reifungsmerkmale Farbe und Textur des Rückenmuskels (musculus longissimus dorsi), Knochen und Knorpelverknöcherung sowie eine Bewertung der erwarteten Genussqualität, einschließlich einer kombinierten Angabe zum intramuskulären Fettgewebe und zur Festigkeit des Rückenmuskels umfassen;

d)

die Teilstücke müssen gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates (44) etikettiert werden.

Die Angaben auf dem Etikett gemäß Buchstabe d können durch den Zusatz „hochwertiges Rindfleisch“ ergänzt werden.

Artikel 25

Echtheitsbescheinigungen für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.2201 und die Teilkontingente mit den laufenden Nummern 09.2202 und 09.2203

(1)   Für die Inanspruchnahme des Zollkontingents mit der laufenden Nummer 09.2201 ist den Zollbehörden der Union eine in dem betreffenden Drittland ausgestellte Echtheitsbescheinigung vorzulegen.

(2)   Die Echtheitsbescheinigung ist nach dem Muster in Anhang II Teil G zu erstellen.

(3)   Auf der Rückseite der Echtheitsbescheinigung ist anzugeben, dass das aus dem Ausfuhrland stammende Fleisch die Anforderungen gemäß Artikel 24 erfüllt.

(4)   Eine Echtheitsbescheinigung ist nur gültig, wenn sie von der ausstellenden Behörde ordnungsgemäß ausgefüllt und abgezeichnet wurde.

(5)   Eine Echtheitsbescheinigung gilt als ordnungsgemäß abgezeichnet, wenn Ausstellungsdatum und Ausstellungsort angegeben sind und die Bescheinigung den Stempel der ausstellenden Behörde trägt.

(6)   Der Stempel kann durch ein gedrucktes Siegel auf dem Original der Echtheitsbescheinigung und etwaiger Kopien ersetzt werden.

(7)   Die Echtheitsbescheinigung ist drei Monate ab dem Tag ihrer Ausstellung gültig.

Artikel 26

Ausstellende Behörden in Drittländern in Bezug auf Einfuhren im Rahmen des Zollkontingents mit der laufenden Nummer 09.2201 und der Teilkontingente mit den laufenden Nummern 09.2202 und 09.2203

(1)   Die ausstellende Behörde gemäß Artikel 25 muss

a)

als solche von der zuständigen Behörde des Ausfuhrlandes anerkannt sein;

b)

sich verpflichten, Einträge in den Echtheitsbescheinigungen zu überprüfen.

(2)   Die folgenden Angaben sind der Kommission mitzuteilen:

a)

Name(n) und Anschrift(en) der für die Ausstellung der Echtheitsbescheinigungen gemäß Artikel 25 anerkannten Behörde(n), soweit möglich mit E-Mail-Adresse und Website;

b)

ein Muster der von der bzw. den ausstellenden Behörde(n) verwendeten Stempel;

c)

die Verfahren und Kriterien, nach denen die ausstellende Behörde(n) feststellt bzw. feststellen, ob die Anforderungen gemäß Artikel 24 erfüllt sind.

Artikel 27

Veröffentlichung der Namen der ausstellenden Behörden in Drittländern für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.2201 und die Teilkontingente mit den laufenden Nummern 09.2202 und 09.2203

Sind die Anforderungen gemäß Artikel 26 erfüllt, veröffentlicht die Kommission den Namen der betreffenden ausstellenden Behörde(n) im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C.

ABSCHNITT 6

MILCH UND MILCHERZEUGNISSE

Artikel 28

Begriffsbestimmungen und Anforderungen für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.0151

(1)   Im Rahmen des Zollkontingents mit der laufenden Nummer 09.0151 gilt im Sinne der Begriffsbestimmung „zur Schmelzkäseherstellung bestimmter Käse“ als „Schmelzkäse“ ein Erzeugnis des KN-Codes 0406 30.

(2)   Erzeugnisse, die im Rahmen des Zollkontingents mit der laufenden Nummer 09.0151 eingeführt werden, werden in die Endverwendung gemäß Artikel 254 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 übergeführt.

Artikel 29

Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.0153 und Teilkontingente mit den laufenden Nummern 09.0159 und 09.0160

(1)   Das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.0153 wird als Hauptkontingent mit zwei Teilkontingenten mit den laufenden Nummern 09.0159 und 09.0160 verwaltet.

(2)   Das Teilkontingent mit der laufenden Nummer 09.0159 ist in Anträgen für den KN-Code 0405 10 anzugeben; das Teilkontingent mit der laufenden Nummer 09.0160 ist in Anträgen für den KN-Code 0405 90 anzugeben.

(3)   Für die Inanspruchnahme des Zollkontingents mit der laufenden Nummer 09.0153 sind in den Anträgen die Teilkontingente mit den laufenden Nummern 09.0159 und 09.0160 anzugeben.

ABSCHNITT 7

SCHWEINEFLEISCH

Artikel 30

Begriffsbestimmungen für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.0118

Im Rahmen des Zollkontingents mit der laufenden Nummer 09.0118 umfasst Filet, frisch, gekühlt oder gefroren, der KN-Codes ex 0203 19 55 und ex 0203 29 55 Fleisch der Muskeln musculus major psoas und musculus minor psoas, mit oder ohne Kopf, geputzt oder nicht.

ABSCHNITT 8

SCHAF- UND ZIEGENFLEISCH

Artikel 31

Zollkontingente im Schaf- und Ziegenfleischsektor

(1)   Im Rahmen der Zollkontingente im Schaf- und Ziegenfleischsektor gelten „Zicklein“ als Ziegen bis zu einem Alter von einem Jahr.

(2)   Zur Berechnung des „Schlachtkörperäquivalents“ wird das Nettogewicht mit folgenden Koeffizienten multipliziert:

a)

entbeintes Lamm- und entbeintes Zickleinfleisch: 1,67;

b)

entbeintes Hammel-, Schaf- und Ziegenfleisch (außer Zickleinfleisch) und Mischungen hiervon: 1,81;

c)

nicht entbeinte Erzeugnisse: 1,00;

d)

lebende Tiere: 0,47.

(3)   Im Falle eines Zollkontingents, das Teil eines Präferenzabkommens ist, muss der Ursprungsnachweis von der Art des im Abkommen festgelegten Ursprungsnachweises sein.

(4)   Werden Zollkontingente mit Ursprung in demselben Drittland, die im Rahmen eines Präferenzabkommens und im Rahmen eines nichtpräferenziellen Abkommens eröffnet wurden, zusammengefasst, muss den Zollbehörden der Union der in dem einschlägigen Abkommen vorgesehene Ursprungsnachweis zusammen mit der Zollanmeldung zur Überlassung der betreffenden Erzeugnisse zum zollrechtlich freien Verkehr vorgelegt werden.

(5)   Im Falle von Zollkontingenten, die nicht im Rahmen von Präferenzabkommen eröffnet wurden, muss den Zollbehörden der Union die Zollanmeldung zur Überlassung der betreffenden Erzeugnisse zum zollrechtlich freien Verkehr zusammen mit einem von der zuständigen Behörde oder Agentur des Ursprungsdrittlands ausgestellten Dokument vorgelegt werden. In dem Dokument muss Folgendes angegeben sein:

a)

Name des Absenders;

b)

Art des Erzeugnisses und KN-Code;

c)

Anzahl, Art, Zeichen und Nummern der Packstücke;

d)

laufende Nummer(n) des betreffenden Zollkontingents bzw. der betreffenden Zollkontingente;

e)

Gesamtnettogewicht, aufgeschlüsselt nach Koeffizientenkategorie gemäß Anhang I.

KAPITEL III

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 32

Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung gilt für die Zollkontingentszeiträume, die ab dem 1. Januar 2021 beginnen.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. November 2020

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 1.

(3)  Delegierte Verordnung (EU) 2020/1987 der Kommission vom 14. Juli 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Leistung und Freigabe von Sicherheiten bei der Verwaltung von Zollkontingenten in der Reihenfolge der Antragstellung (siehe Seite 1 dieses Amtsblatts).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 der Kommission vom 14. Dezember 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates zur Einfuhrregelung für Milch und Milcherzeugnisse und zur Eröffnung der betreffenden Zollkontingente (ABl. L 341 vom 22.12.2001, S. 29).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 442/2009 der Kommission vom 27. Mai 2009 zur Eröffnung und Verwaltung gemeinschaftlicher Zollkontingente im Schweinefleischsektor (ABl. L 129 vom 28.5.2009, S. 13).

(6)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1273/2011 der Kommission vom 7. Dezember 2011 zur Eröffnung und Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für Reis und Bruchreis (ABl. L 325 vom 8.12.2011, S. 6).

(7)  Delegierte Verordnung (EU) 2020/760 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Vorschriften für die Verwaltung von Einfuhr- und Ausfuhrzollkontingenten, für die eine Lizenzregelung gilt, sowie zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Leistung von Sicherheiten im Rahmen der Verwaltung von Zollkontingenten (ABl. L 185 vom 12.6.2020, S. 1).

(8)  Verordnung (EG) Nr. 2305/2003 der Kommission vom 29. Dezember 2003 zur Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für die Einfuhr von Gerste (ABl. L 342 vom 30.12.2003, S. 7).

(9)  Verordnung (EG) Nr. 1964/2006 der Kommission vom 22. Dezember 2006 zur Eröffnung und Verwaltung eines Einfuhrzollkontingents für Reis mit Ursprung in Bangladesch gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3491/90 des Rates (ABl. L 408 vom 30.12.2006, S. 20).

(10)  Verordnung (EG) Nr. 539/2007 der Kommission vom 15. Mai 2007 zur Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten im Sektor Eier und Eieralbumin (ABl. L 128 vom 16.5.2007, S. 19).

(11)  Verordnung (EG) Nr. 616/2007 der Kommission vom 4. Juni 2007 zur Eröffnung und Verwaltung von gemeinschaftlichen Zollkontingenten für Geflügelfleisch mit Ursprung in Brasilien, Thailand und sonstigen Drittländern (ABl. L 142 vom 5.6.2007, S. 3).

(12)  Verordnung (EG) Nr. 1384/2007 der Kommission vom 26. November 2007 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2398/96 des Rates hinsichtlich der Eröffnung und Verwaltung bestimmter Zollkontingente für die Einfuhr von Erzeugnissen des Geflügelfleischsektors mit Ursprung in Israel in die Gemeinschaft (ABl. L 309 vom 27.11.2007, S. 40).

(13)  Verordnung (EG) Nr. 1385/2007 der Kommission vom 26. November 2007 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 774/94 des Rates hinsichtlich der Eröffnung und Verwaltung gemeinschaftlicher Zollkontingente im Sektor Geflügelfleisch (ABl. L 309 vom 27.11.2007, S. 47).

(14)  Verordnung (EG) Nr. 412/2008 der Kommission vom 8. Mai 2008 zur Eröffnung und Verwaltung eines Einfuhrzollkontingents für zur Verarbeitung bestimmtes gefrorenes Rindfleisch (ABl. L 125 vom 9.5.2008, S. 7).

(15)  Verordnung (EG) Nr. 748/2008 der Kommission vom 30. Juli 2008 zur Eröffnung und Verwaltung eines Einfuhrzollkontingents für gefrorenes Rindersaumfleisch des KN-Codes 0206 29 91 (Neufassung) (ABl. L 202 vom 31.7.2008, S. 28).

(16)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 480/2012 der Kommission vom 7. Juni 2012 zur Eröffnung und Verwaltung eines Zollkontingents für Bruchreis des KN-Codes 1006 40 00 für die Herstellung von Lebensmittelzubereitungen des KN-Codes 1901 10 00 (ABl. L 148 vom 8.6.2012, S. 1).

(17)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1223/2012 der Kommission vom 18. Dezember 2012 mit Durchführungsbestimmungen für die Anwendung eines Zollkontingents für lebende Rinder mit einem Stückgewicht von mehr als 160 kg mit Ursprung in der Schweiz gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. L 349 vom 19.12.2012, S. 39).

(18)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558).

(19)  Verordnung (EU) 2019/216 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Januar 2019 über die Aufteilung der Zollkontingente in der WTO-Liste der Union nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 32/2000 des Rates (ABl. L 38 vom 8.2.2019, S. 1).

(20)  Verordnung (EG) Nr. 32/2000 des Rates vom 17. Dezember 1999 zur Eröffnung und Verwaltung von im GATT gebundenen und bestimmten anderen Gemeinschaftszollkontingenten, zur Festlegung des Verfahrens zur Änderung oder Anpassung dieser Zollkontingente und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1808/95 des Rates (ABl. L 5 vom 8.1.2000, S. 1).

(21)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/386 der Kommission vom 11. März 2019 zur Festlegung von Vorschriften für die Aufteilung der Zollkontingente in der WTO-Liste der Union für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union in Bezug auf die im Rahmen dieser Zollkontingente erteilten Einfuhrlizenzen und Einfuhrrechte (ABl. L 70 vom 12.3.2019, S. 4).

(22)  Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).

(23)  ABl. L 54 vom 26.2.2013, S. 4.

(24)  Beschluss 2013/94/EU des Rates vom 26. März 2012 über den Abschluss des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln (ABl. L 54 vom 26.2.2013, S. 3).

(25)  ABl. L 53 vom 22.2.1997, S. 2.

(26)  Beschluss 97/126/EG des Rates vom 6. Dezember 1996 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Regierung von Dänemark und der Landesregierung der Färöer andererseits (ABl. L 53 vom 22.2.1997, S. 1).

(27)  ABl. L 171 vom 27.6.1973, S. 2.

(28)  Verordnung (EWG) Nr. 1691/73 des Rates vom 25. Juni 1973 über den Abschluss eines Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen sowie zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen zu diesem Abkommen (ABl. L 171 vom 27.6.1973, S. 1).

(29)  Verordnung (EU) Nr. 642/2010 der Kommission vom 20. Juli 2010 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Einfuhrzölle im Getreidesektor (ABl. L 187 vom 21.7.2010, S. 5).

(30)  Verordnung (EG) Nr. 1312/2008 der Kommission vom 19. Dezember 2008 über die Festsetzung der Umrechnungssätze für die Verarbeitungsstufen von Reis sowie über die Festsetzung der Bearbeitungskosten und des Wertes der Nebenprodukte (ABl. L 344 vom 20.12.2008, S. 56).

(31)  Delegierte Verordnung (EU) 2018/273 der Kommission vom 11. Dezember 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen, der Weinbaukartei, der Begleitdokumente und der Zertifizierung, der Ein- und Ausgangsregister, der obligatorischen Meldungen, Mitteilungen und Veröffentlichung der mitgeteilten Informationen und zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die diesbezüglichen Kontrollen und Sanktionen sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 555/2008, (EG) Nr. 606/2009 und (EG) Nr. 607/2009 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 und der Delegierten Verordnung (EU) 2015/560 der Kommission (ABl. L 58 vom 28.2.2018, S. 1).

(32)  ABl. L 278 vom 18.10.2013, S. 16.

(33)  Beschluss 2013/490/EU, Euratom des Rates und der Kommission vom 22. Juli 2013 über den Abschluss des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Serbien andererseits (ABl. L 278 vom 18.10.2013, S. 14).

(34)  ABl. L 342 vom 27.12.2001, S. 9.

(35)  Beschluss 2001/916/EG des Rates vom 3. Dezember 2001 über den Abschluss eines Zusatzprotokolls zur Anpassung der Handelsaspekte des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits aufgrund der Ergebnisse der Verhandlungen zwischen den Parteien über gegenseitige präferenzielle Zugeständnisse für bestimmte Weine, über gegenseitige Anerkennung, Schutz und Kontrolle von Weinnamen und über gegenseitige Anerkennung, Schutz und Kontrolle von Bezeichnungen für Spirituosen und aromatisierte Getränke (ABl. L 342 vom 27.12.2001, S. 6).

(36)  ABl. L 84 vom 20.3.2004, S. 13.

(37)  Beschluss 2004/239/EG, Euratom des Rates und der Kommission vom 23. Februar 2004 über den Abschluss des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits (ABl. L 84 vom 20.3.2004, S. 1).

(38)  ABl. L 71 vom 16.3.2016, S. 3.

(39)  Beschluss (EU) 2016/342 des Rates vom 12. Februar 2016 über den Abschluss des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Kosovo andererseits im Namen der Union (ABl. L 71 vom 16.3.2016, S. 1.)

(40)  Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244/1999 des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovos.

(41)  Verordnung (EWG) Nr. 2429/86 der Kommission vom 31. Juli 1986 über das Verfahren zur Bestimmung des Fleischgehalts von zubereitetem oder haltbar gemachtem Rindfleisch der Tarifstelle ex 16.02 B III b) 1) des Verzeichnisses im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2184/86 der Kommission (ABl. L 210 vom 1.8.1986, S. 39).

(42)  ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 132.

(43)  Beschluss 2002/309/EG, Euratom des Rates und — bezüglich des Abkommens über die wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit — der Kommission vom 4. April 2002 über den Abschluss von sieben Abkommen mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft (ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 1).

(44)  Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates (ABl. L 204 vom 11.8.2000, S. 1).


ANHANG I

Ungeachtet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist der Wortlaut der Warenbezeichnung nur als Hinweis zu verstehen; maßgebend für die Zulassung zum Präferenzsystem im Rahmen dieses Anhangs sind die KN-Codes. Bei KN-Codes mit dem Zusatz „ex“ sind der KN-Code, die TARIC-Codes (falls vorhanden) und die dazugehörige Warenbezeichnung zusammen für die Zulassung zum Präferenzsystem maßgebend.

Zollkontingente im Getreidesektor

Laufende Nummer

09.6703

Spezifische Rechtsgrundlage

Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits (1), geschlossen mit dem Beschluss 2014/668/EU des Rates (2) (im Folgenden das „Abkommen“)

Warenbezeichnung und KN-Codes

Hafer:

 

1004

TARIC-Codes

Ursprung

Ukraine

Menge

4 000 000  kg Eigengewicht

Zollkontingentszeitraum

1. Januar bis 31. Dezember

Zollkontingentsteilzeiträume

Entfällt

Ursprungsnachweis

Gemäß den Anhängen III und IV der Anlage I zum Regionalen Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln gemäß dem Protokoll I zu dem Abkommen

Kontingentszollsatz

0 EUR

Gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit

Entfällt

Besondere Bestimmungen

Entfällt


Laufende Nummer

09.0138

Spezifische Rechtsgrundlage

Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Kanada gemäß Artikel XXVIII des GATT 1994 über die Änderung der in der EG-Liste CXL im Anhang zum GATT 1994 vorgesehenen Zugeständnisse hinsichtlich Getreide (3), geschlossen mit dem Beschluss 2003/253/EG des Rates (4)

Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Änderung der in der EG-Liste CXL im Anhang zum GATT 1994 vorgesehenen Zugeständnisse hinsichtlich Getreide (5), geschlossen mit dem Beschluss 2003/254/EG des Rates (6)

Warenbezeichnung und KN-Codes

Gerste:

 

1003 10 00

 

1003 90 00

TARIC-Codes

Ursprung

Alle Drittländer

Menge

306 812 000  kg

Zollkontingentszeitraum

1. Januar bis 31. Dezember

Zollkontingentsteilzeiträume

Entfällt

Ursprungsnachweis

Entfällt

Kontingentszollsatz

16 EUR je 1 000  kg

Gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit

Entfällt

Besondere Bestimmungen

Entfällt


Laufende Nummer

09.6707

Spezifische Rechtsgrundlage

Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits, geschlossen mit dem Beschluss 2014/668/EU des Rates (im Folgenden das „Abkommen“)

Warenbezeichnung und KN-Codes

Grobgrieß und Feingrieß von Gerste:

 

ex 1103 19 20 (siehe TARIC-Codes)

Grobgrieß und Feingrieß von Getreide (ausgenommen Weizen, Roggen, Hafer, Mais, Reis und Gerste):

 

1103 19 90

Pellets von Getreide (ausgenommen Weizen, Roggen, Hafer, Mais, Reis und Gerste):

 

1103 20 90

Getreidekörner, gequetscht oder als Flocken:

 

1104 19 10

Getreidekörner von Mais, gequetscht oder als Flocken:

 

1104 19 50

Getreidekörner von Gerste, gequetscht:

 

1104 19 61

Getreidekörner von Gerste, als Flocken:

 

1104 19 69

Getreidekörner, bearbeitet (z. B. geschält, perlförmig geschliffen, geschnitten oder geschrotet), ausgenommen Hafer, Roggen und Mais:

 

1104 29 04

 

1104 29 05

 

1104 29 08

 

ex 1104 29 17 (siehe TARIC-Codes)

 

ex 1104 29 30 (siehe TARIC-Codes)

 

1104 29 51

 

1104 29 59

 

1104 29 81

 

1104 29 89

Getreidekeime, ganz, gequetscht, als Flocken oder gemahlen:

 

1104 30

TARIC-Codes

1103192010

1104291790

1104293090

Ursprung

Ukraine

Menge

7 800 000  kg Eigengewicht

Zollkontingentszeitraum

1. Januar bis 31. Dezember

Zollkontingentsteilzeiträume

Entfällt

Ursprungsnachweis

Gemäß den Anhängen III und IV der Anlage I zum Regionalen Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln gemäß dem Protokoll I zu dem Abkommen

Kontingentszollsatz

0 EUR

Gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit

Entfällt

Besondere Bestimmungen

Entfällt


Laufende Nummer

09.6708

Spezifische Rechtsgrundlage

Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits, geschlossen mit dem Beschluss 2014/668/EU des Rates (im Folgenden das „Abkommen“)

Warenbezeichnung und KN-Codes

Malz, auch geröstet:

 

1107

Kleber von Weizen, auch getrocknet:

 

1109

TARIC-Codes

Ursprung

Ukraine

Menge

7 000 000  kg Eigengewicht

Zollkontingentszeitraum

1. Januar bis 31. Dezember

Zollkontingentsteilzeiträume

Entfällt

Ursprungsnachweis

Gemäß den Anhängen III und IV der Anlage I zum Regionalen Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln gemäß dem Protokoll I zu dem Abkommen

Kontingentszollsatz

0 EUR

Gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit

Entfällt

Besondere Bestimmungen

Entfällt


Laufende Nummer

09.6709

Spezifische Rechtsgrundlage

Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits, geschlossen mit dem Beschluss 2014/668/EU des Rates (im Folgenden das „Abkommen“)

Warenbezeichnung und KN-Codes

Weizenstärke:

 

1108 11

Maisstärke:

 

1108 12

Kartoffelstärke:

 

1108 13

TARIC-Codes

Ursprung

Ukraine

Menge

10 000 000  kg Eigengewicht

Zollkontingentszeitraum

1. Januar bis 31. Dezember

Zollkontingentsteilzeiträume

Entfällt

Ursprungsnachweis

Gemäß den Anhängen III und IV der Anlage I zum Regionalen Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln gemäß dem Protokoll I zu dem Abkommen

Kontingentszollsatz

0 EUR

Gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit

Entfällt

Besondere Bestimmungen

Entfällt


Laufende Nummer

09.6711

Spezifische Rechtsgrundlage

Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits, geschlossen mit dem Beschluss 2014/668/EU des Rates (im Folgenden das „Abkommen“)

Warenbezeichnung und KN-Codes

Kleie und andere Rückstände, auch in Form von Pellets, vom Sichten, Mahlen oder von anderen Bearbeitungen von Getreide (ausgenommen Reis):

 

2302 10

 

2302 30

 

2302 40 10

 

2302 40 90

Rückstände aus der Maisstärkegewinnung (ausgenommen eingedicktes Maisquellwasser) mit einem auf die Trockenmasse bezogenen Proteingehalt von mehr als 40 GHT:

 

2303 10 11

TARIC-Codes

Ursprung

Ukraine

Menge

22 000 000  kg Eigengewicht

Zollkontingentszeitraum

1. Januar bis 31. Dezember

Zollkontingentsteilzeiträume

Entfällt

Ursprungsnachweis

Gemäß den Anhängen III und IV der Anlage I zum Regionalen Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln gemäß dem Protokoll I zu dem Abkommen

Kontingentszollsatz

0 EUR

Gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit

Entfällt

Besondere Bestimmungen

Entfällt


Laufende Nummer

09.6719

Spezifische Rechtsgrundlage

Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits, geschlossen mit dem Beschluss 2014/668/EU des Rates (im Folgenden das „Abkommen“)

Warenbezeichnung und KN-Codes

Chemisch reine Fructose:

 

1702 50

Chemisch reine Maltose:

 

1702 90 10

Andere Zuckerwaren ohne Kakaogehalt, mit einem Gehalt an Saccharose von 70 GHT oder mehr:

 

ex 1704 90 99 (siehe TARIC-Codes)

Kakaopulver mit einem Gehalt an Saccharose oder Isoglucose (als Saccharose berechnet) von 65 GHT oder mehr:

 

1806 10 30

 

1806 10 90

Andere Zubereitungen in Blöcken, Stangen oder Riegeln mit einem Gewicht von mehr als 2 kg oder flüssig, pastenförmig, als Pulver, Granulat oder in ähnlicher Form, in Behältnissen oder unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von mehr als 2 kg, mit einem Gehalt an Kakaobutter von weniger als 18 GHT und mit einem Gehalt an Saccharose von 70 GHT oder mehr

 

ex 1806 20 95 (siehe TARIC-Codes)

Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grobgrieß, Feingrieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 40 GHT, mit einem Gehalt an Saccharose von 70 GHT oder mehr:

 

ex 1901 90 99 (siehe TARIC-Codes)

Zubereitungen auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate:

 

2101 12 98

 

2101 20 98

Mischungen von Riechstoffen und Mischungen auf der Grundlage eines oder mehrerer dieser Stoffe, von der in der Getränkeindustrie verwendeten Art, die alle charakteristischen Aromastoffe eines Getränks enthalten, mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von nicht mehr als 0,5 % vol:

 

3302 10 29

TARIC-Codes

1704909991

1704909999

1806209592

1806209599

1901909936

Ursprung

Ukraine

Menge

3 000 000  kg Eigengewicht

Zollkontingentszeitraum

1. Januar bis 31. Dezember

Zollkontingentsteilzeiträume

Entfällt

Ursprungsnachweis

Gemäß den Anhängen III und IV der Anlage I zum Regionalen Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln gemäß dem Protokoll I zu dem Abkommen

Kontingentszollsatz

0 EUR

Gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit

Entfällt

Besondere Bestimmungen

Entfällt


Laufende Nummer

09.0090

Spezifische Rechtsgrundlage

Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 (7), geschlossen mit dem Beschluss 2006/333/EG des Rates (8)

Warenbezeichnung und KN-Codes

Maiskleber:

 

ex 2303 10 11 (siehe TARIC-Codes)

TARIC-Codes

2303101110

Ursprung

Vereinigte Staaten von Amerika

Menge

10 000 000  kg Eigengewicht

Zollkontingentszeitraum

1. Januar bis 31. Dezember

Zollkontingentsteilzeiträume

Entfällt

Ursprungsnachweis

Von den zuständigen Behörden gemäß Artikel 57 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 ausgestelltes Ursprungszeugnis

Kontingentszollsatz

16 % Wertzollsatz

Gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit

Entfällt

Besondere Bestimmungen

Entfällt


Laufende Nummer

09.0124

Spezifische Rechtsgrundlage

Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL (9)

Warenbezeichnung und KN-Codes

Andere als zum menschlichen Verzehr bestimmte Süßkartoffeln:

 

0714 20 90

Im Sinne von Artikel 7 dieser Verordnung

TARIC-Codes

Ursprung

China

Menge

252 641 000  kg Eigengewicht

Zollkontingentszeitraum

1. Januar bis 31. Dezember

Zollkontingentsteilzeiträume

Entfällt

Ursprungsnachweis

Von den zuständigen Behörden gemäß Artikel 57 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 ausgestelltes Ursprungszeugnis

Kontingentszollsatz

0 EUR

Gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit

Entfällt

Besondere Bestimmungen

Entfällt


Laufende Nummer

09.0125

Spezifische Rechtsgrundlage

Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL

Abkommen in Form eines Briefwechsels über Konsultationen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Thailand nach Artikel XXIII des GATT (10), geschlossen mit dem Beschluss 96/317/EG des Rates (11)

Warenbezeichnung und KN-Codes

Stärke von Maniok:

 

1108 14 00

TARIC-Codes

Ursprung

Thailand

Menge

10 000 000  kg Eigengewicht

Zollkontingentszeitraum

1. Januar bis 31. Dezember

Zollkontingentsteilzeiträume

Entfällt

Ursprungsnachweis

Von den zuständigen Behörden gemäß Artikel 57 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 ausgestelltes Ursprungszeugnis

Kontingentszollsatz

Meistbegünstigungszollsatz abzüglich 100 EUR je 1 000  kg

Gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit

Entfällt

Besondere Bestimmungen

Entfällt


Laufende Nummer

09.0127

Spezifische Rechtsgrundlage

Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL

Warenbezeichnung und KN-Codes

Maniok, Yamswurzeln (Dioscorea spp.), Taro (Colocasia spp.), Yautia (Xanthosoma spp.), Pfeilwurz (Arrowroot) und Salep und ähnliche Wurzeln und Knollen mit hohem Stärkegehalt:

 

ex 0714 10 00 (siehe TARIC-Codes) im Sinne von Artikel 7 dieser Verordnung

 

0714 30 00

 

0714 40 00

 

0714 50 00

 

0714 90 20

TARIC-Codes

0714100010

0714100099

Ursprung

China

Menge

275 805 000  kg Eigengewicht

Zollkontingentszeitraum

1. Januar bis 31. Dezember

Zollkontingentsteilzeiträume

Entfällt

Ursprungsnachweis

Von den zuständigen Behörden gemäß Artikel 57 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 ausgestelltes Ursprungszeugnis

Kontingentszollsatz

6 % Wertzollsatz

Gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit

Entfällt

Besondere Bestimmungen

Entfällt


Laufende Nummer

09.0128

Spezifische Rechtsgrundlage

Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL

Warenbezeichnung und KN-Codes

Maniok, Yamswurzeln (Dioscorea spp.), Taro (Colocasia spp.), Yautia (Xanthosoma spp.), Pfeilwurz (Arrowroot) und Salep und ähnliche Wurzeln und Knollen mit hohem Stärkegehalt:

 

ex 0714 10 00 (siehe TARIC-Codes) im Sinne von Artikel 7 dieser Verordnung

 

0714 30 00

 

0714 40 00

 

0714 50 00

 

0714 90 20

TARIC-Codes

0714100010

0714100099

Ursprung

Drittländer, die Mitglied der WTO sind (außer der Volksrepublik China, Thailand und Indonesien)

Menge

124 552 000  kg Eigengewicht

Zollkontingentszeitraum

1. Januar bis 31. Dezember

Zollkontingentsteilzeiträume

Entfällt

Ursprungsnachweis

Entfällt

Kontingentszollsatz

6 % Wertzollsatz

Gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit

Entfällt

Besondere Bestimmungen

Entfällt


Laufende Nummer

09.0129

Spezifische Rechtsgrundlage

Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL

Warenbezeichnung und KN-Codes

Maniok, Yamswurzeln (Dioscorea spp.), Taro (Colocasia spp.), Yautia (Xanthosoma spp.), Pfeilwurz (Arrowroot) und Salep und ähnliche Wurzeln und Knollen mit hohem Stärkegehalt:

 

ex 0714 10 00 (siehe TARIC-Codes) im Sinne von Artikel 7 dieser Verordnung

 

0714 30 00

 

0714 40 00

 

0714 50 00

 

0714 90 20

TARIC-Codes

0714100010

0714100099

Ursprung

Drittländer, die nicht Mitglied der WTO sind

Menge

30 000 000  kg Eigengewicht

Zollkontingentszeitraum

1. Januar bis 31. Dezember

Zollkontingentsteilzeiträume

Entfällt

Ursprungsnachweis

Entfällt

Kontingentszollsatz

6 % Wertzollsatz

Gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit

Entfällt

Besondere Bestimmungen

Entfällt


Laufende Nummer

09.0130

Spezifische Rechtsgrundlage

Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL

Warenbezeichnung und KN-Codes

Maniok, Yamswurzeln (Dioscorea spp.), Taro (Colocasia spp.), Yautia (Xanthosoma spp.), Pfeilwurz (Arrowroot) und Salep und ähnliche Wurzeln und Knollen mit hohem Stärkegehalt:

 

ex 0714 10 00 (siehe TARIC-Codes)

 

ex 0714 30 00 (siehe TARIC-Codes)

 

ex 0714 40 00 (siehe TARIC-Codes)

 

ex 0714 50 00 (siehe TARIC-Codes)

 

ex 0714 90 20 (siehe TARIC-Codes)

Im Sinne von Artikel 7 dieser Verordnung

TARIC-Codes

0714100010

0714300010

0714400010

0714500010

0714902010

Ursprung

Drittländer, die nicht Mitglied der WTO sind

Menge

1 691 000  kg Eigengewicht

Zollkontingentszeitraum

1. Januar bis 31. Dezember

Zollkontingentsteilzeiträume

Entfällt

Ursprungsnachweis

Entfällt

Kontingentszollsatz

6 % Wertzollsatz

Gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit

Entfällt

Besondere Bestimmungen

Entfällt


Laufende Nummer

09.0131

Spezifische Rechtsgrundlage

Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL

Warenbezeichnung und KN-Codes

Andere als zum menschlichen Verzehr bestimmte Süßkartoffeln:

 

0714 20 90

Im Sinne von Artikel 7 dieser Verordnung

TARIC-Codes

Ursprung

Alle Drittländer (außer China)

Menge

4 985 000  kg Eigengewicht

Zollkontingentszeitraum

1. Januar bis 31. Dezember

Zollkontingentsteilzeiträume

Entfällt

Ursprungsnachweis

Entfällt

Kontingentszollsatz

0 EUR

Gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit

Entfällt

Besondere Bestimmungen

Entfällt


Laufende Nummer

09.0132

Spezifische Rechtsgrundlage

Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL

Warenbezeichnung und KN-Codes

Stärke von Maniok:

 

1108 14 00

TARIC-Codes

Ursprung

Alle Drittländer

Menge

8 290 000  kg Eigengewicht

Zollkontingentszeitraum

1. Januar bis 31. Dezember

Zollkontingentsteilzeiträume

Entfällt

Ursprungsnachweis

Entfällt

Kontingentszollsatz

Meistbegünstigungszollsatz abzüglich 100 EUR je 1 000  kg

Gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit

Entfällt

Besondere Bestimmungen

Entfällt


Laufende Nummer

09.0135

Spezifische Rechtsgrundlage

Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL

Warenbezeichnung und KN-Codes

Stärke von Maniok:

 

1108 14 00

TARIC-Codes

-

Ursprung

Alle Drittländer

Menge

500 000  kg Eigengewicht

Zollkontingentszeitraum

1. Januar bis 31. Dezember

Zollkontingentsteilzeiträume

Entfällt

Ursprungsnachweis

Entfällt

Kontingentszollsatz

Meistbegünstigungszollsatz abzüglich 100 EUR je 1 000  kg

Gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit

Entfällt

Besondere Bestimmungen

Entfällt


Laufende Nummer

09.2903

Spezifische Rechtsgrundlage

Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche (12)

Warenbezeichnung und KN-Codes

Zubereitung, bestehend aus einer Mischung aus Malzkeimlingen und Rückständen vom Sichten der Gerste vor dem Mälzen (einschließlich anderer Samen) sowie vom Reinigen der Gerstenkörner nach dem Mälzen, mit einem Proteingehalt von 15,5 GHT oder mehr:

 

ex 2309 90 31 (siehe TARIC-Codes)

Zubereitung, bestehend aus einer Mischung aus Malzkeimlingen und Rückständen vom Sichten der Gerste vor dem Mälzen (einschließlich anderer Samen) sowie vom Reinigen der Gerstenkörner nach dem Mälzen, mit einem Proteingehalt von 15,5 GHT oder mehr und einem Stärkegehalt von nicht mehr als 23 GHT:

 

ex 2309 90 41 (siehe TARIC-Codes)

TARIC-Codes

2309903111

2309903114

2309904141

2309904149

Ursprung

Alle Drittländer

Menge

100 000 000  kg

Zollkontingentszeitraum

1. Januar bis 31. Dezember

Zollkontingentsteilzeiträume

Entfällt

Ursprungsnachweis

Entfällt

Kontingentszollsatz

0 EUR

Gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit

Entfällt

Besondere Bestimmungen

Entfällt


Laufende Nummer

09.2905

Spezifische Rechtsgrundlage

Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche (13)

Warenbezeichnung und KN-Codes

Zubereitung, bestehend aus einer Mischung aus Malzkeimlingen und Rückständen vom Sichten der Gerste vor dem Mälzen (einschließlich anderer Samen) sowie vom Reinigen der Gerstenkörner nach dem Mälzen, mit einem Proteingehalt von 12,5 GHT oder mehr:

 

ex 2309 90 31 (siehe TARIC-Codes)

Zubereitung, bestehend aus einer Mischung aus Malzkeimlingen und Rückständen vom Sichten der Gerste vor dem Mälzen (einschließlich anderer Samen) sowie vom Reinigen der Gerstenkörner nach dem Mälzen, mit einem Proteingehalt von 12,5 GHT oder mehr und einem Stärkegehalt von nicht mehr als 28 GHT:

 

ex 2309 90 41 (siehe TARIC-Codes)

TARIC-Codes

2309903111

2309903114

2309903117

2309903119

2309904141

2309904149

2309904151

2309904159

Ursprung

Alle Drittländer

Menge

20 000 000  kg

Zollkontingentszeitraum

1. Januar bis 31. Dezember

Zollkontingentsteilzeiträume

Entfällt

Ursprungsnachweis

Entfällt

Kontingentszollsatz

0 EUR

Gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit

Entfällt

Besondere Bestimmungen

Entfällt


Laufende Nummer

09.0071

Spezifische Rechtsgrundlage

Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL

Warenbezeichnung und KN-Codes

Hirse (ausgenommen Körner-Sorghum):

 

1008 21 00

 

1008 29 00

TARIC-Codes

Ursprung

Alle Drittländer

Menge

888 000  kg Eigengewicht

Zollkontingentszeitraum

1. Juli bis 30. Juni

Zollkontingentsteilzeiträume

Entfällt

Ursprungsnachweis

Entfällt

Kontingentszollsatz

7 EUR je 1 000  kg

Gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit

Entfällt

Besondere Bestimmungen

Entfällt


Laufende Nummer

09.0072

Spezifische Rechtsgrundlage

Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL

Warenbezeichnung und KN-Codes

Kleie und andere Rückstände von Weizen und von anderem Getreide als Mais und Reis:

 

2302 30 10

 

2302 30 90

 

2302 40 10

 

2302 40 90

TARIC-Codes

Ursprung

Alle Drittländer

Menge

458 068 000  kg Eigengewicht

Zollkontingentszeitraum

1. Januar bis 31. Dezember

Zollkontingentsteilzeiträume

Entfällt

Ursprungsnachweis

Entfällt

Kontingentszollsatz

Für die KN-Codes 2302 30 10 und 2302 40 10 : 30,60 EUR je 1 000  kg

Für die KN-Codes 2302 30 90 und 2302 40 90 : 62,25 EUR je 1 000  kg

Gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit

Entfällt

Besondere Bestimmungen

Entfällt


Laufende Nummer

09.0073

Spezifische Rechtsgrundlage

Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL

Warenbezeichnung und KN-Codes

Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art:

 

2309 90 31

 

2309 90 41

 

2309 90 51

TARIC-Codes

Ursprung

Alle Drittländer

Menge

2 746 000  kg Eigengewicht

Zollkontingentszeitraum

1. Januar bis 31. Dezember

Zollkontingentsteilzeiträume

Entfällt

Ursprungsnachweis

Entfällt

Kontingentszollsatz

7 % Wertzollsatz

Gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit

Entfällt

Besondere Bestimmungen

Entfällt


Laufende Nummer

09.0074

Spezifische Rechtsgrundlage

Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL

Warenbezeichnung und KN-Codes

Hartweizen mit einem Gehalt an glasigen Körnern von 73 % oder mehr:

 

ex 1001 19 00 (siehe TARIC-Codes)

TARIC-Codes

1001190012

1001190018

Ursprung

Alle Drittländer

Menge

50 000 000  kg Eigengewicht

Zollkontingentszeitraum

1. Juli bis 30. Juni

Zollkontingentsteilzeiträume

Entfällt

Ursprungsnachweis

Entfällt

Kontingentszollsatz

0 EUR

Gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit

5 EUR je 1 000  kg

Falls zutreffend eine zusätzliche Sicherheit gemäß Artikel 11 dieser Verordnung

Besondere Bestimmungen

Gemäß Artikel 11 dieser Verordnung


Laufende Nummer

09.0075

Spezifische Rechtsgrundlage

Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL

Teil A. Warenbezeichnung, KN-Codes und Qualitätskriterien

Warenbezeichnung und KN-Codes

Hartweizen und Weichweizen mit einer Mindestqualität, die den nachstehenden Qualitätskriterien entspricht

ex 1001 19 00 (siehe TARIC-Codes)

ex 1001 99 00 (siehe TARIC-Codes)

Qualitätskriterien

Weizenart

Hartweizen

Weichweizen

KN-Code 1001 19 00

KN-Code 1001 99 00

Spezifisches Gewicht in kg/hl, mindestens

80

78

Körner ohne glasiges Aussehen

höchstens 20,0 %

Nicht einwandfreies Grundgetreide, davon

höchstens 10,0 %

höchstens 10,0 %

-

Bruchkorn und/oder Schmachtkorn

höchstens 7,0 %

höchstens 7,0 %

-

Schädlingsfraß

höchstens 2,0 %

höchstens 2,0 %

-

fusariumbefallene und/oder fleckige Körner

höchstens 5,0 %

-

Auswuchs

höchstens 0,5 %

höchstens 0,5 %

- Schwarzbesatz

höchstens 1,0 %

höchstens 1,0 %

Fallzeit nach Hagberg

mindestens 250

mindestens 230

Eiweißgehalt (bei 13,5 % Feuchtigkeit)

Mindestens 14,6 %

Teil B. TARIC-Codes, Ursprung, Menge, Zollkontingentszeitraum, Zollkontingentsteilzeiträume, Ursprungsnachweis, Kontingentszollsatz, Sicherheit und besondere Bestimmungen

TARIC-Codes

1001190012

1001990013

Ursprung

Alle Drittländer

Menge

300 000 000  kg Eigengewicht

Zollkontingentszeitraum

1. Januar bis 31. Dezember

Zollkontingentsteilzeiträume

Entfällt

Ursprungsnachweis

Entfällt

Kontingentszollsatz

0 EUR

Gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit

5 EUR je 1 000  kg

Falls zutreffend eine zusätzliche Sicherheit gemäß Artikel 11 dieser Verordnung

Besondere Bestimmungen

Gemäß Artikel 11 dieser Verordnung


Laufende Nummer

09.0076

Spezifische Rechtsgrundlage

Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse in den Listen der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik im Zuge des Beitritts dieser Staaten zur Europäischen Union, geschlossen mit dem Beschluss 2006/333/EG des Rates

Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung von Kanada zum Abschluss der Verhandlungen gemäß Artikel XXIV Absatz 6 des GATT (14), geschlossen mit dem Beschluss 2007/444/EG des Rates (15)

Warenbezeichnung und KN-Codes

Braugerste zur Herstellung von Bier, dessen Reifung in Buchenholz enthaltenden Fässern erfolgt:

 

ex 1003 90 00 (siehe TARIC-Codes)

„Beschädigte Körner“ und „gesunde Gerstenkörner von einwandfreier und handelsüblicher Qualität“ im Sinne von Artikel 8 dieser Verordnung

TARIC-Codes

1003900020

Ursprung

Alle Drittländer

Menge

20 789 000  kg

Zollkontingentszeitraum

1. Januar bis 31. Dezember

Zollkontingentsteilzeiträume

Entfällt

Ursprungsnachweis

Entfällt

Kontingentszollsatz

8 EUR je 1 000  kg

Gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit

85 EUR je 1 000  kg

Wenn Braugerstesendungen eine vom FGIS (Federal Grain Inspection Service) der Vereinigten Staaten ausgestellte Konformitätsbescheinigung gemäß Artikel 9 dieser Verordnung beigefügt ist: 10 EUR je 1 000  kg

Besondere Bestimmungen

Gemäß Artikel 9 dieser Verordnung


Laufende Nummer

09.0779

Spezifische Rechtsgrundlage

Abkommen in Form von Briefwechseln zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und dem Königreich Norwegen andererseits über bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (16), geschlossen mit dem Beschluss 95/582/EG des Rates (17)

Warenbezeichnung und KN-Codes

Fischfutter:

 

ex 2309 90 31 (siehe TARIC-Codes)

TARIC-Codes

2309903130

Ursprung

Norwegen

Menge

1 177 000  kg Eigengewicht

Zollkontingentszeitraum

1. Januar bis 31. Dezember

Zollkontingentsteilzeiträume

Entfällt

Ursprungsnachweis

Ursprungsnachweis gemäß Artikel 10 dieser Verordnung

Kontingentszollsatz

0 EUR

Gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit

Entfällt

Besondere Bestimmungen

Gemäß Artikel 10 dieser Verordnung


Laufende Nummer

09.0689

Spezifische Rechtsgrundlage

Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Regierung von Dänemark und der Landesregierung der Färöer andererseits (18), geschlossen mit dem Beschluss 97/126/EG des Rates (19)

Beschluss Nr. 1/2020 des Gemischten Ausschusses EG-Färöer vom 27. Juli 2020 zur Änderung der Protokolle Nr. 1 und Nr. 4 zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Regierung von Dänemark und der Landesregierung der Färöer andererseits [2020/1162] (20)

Warenbezeichnung und KN-Codes

Fischfutter:

 

ex 2309 90 10 (siehe TARIC-Codes)

 

ex 2309 90 31 (siehe TARIC-Codes)

 

ex 2309 90 41 (siehe TARIC-Codes)

TARIC-Codes

2309901021

2309901081

2309903130

2309904120

Ursprung

Färöer

Menge

20 000 000  kg Eigengewicht

Zollkontingentszeitraum

1. Januar bis 31. Dezember

Zollkontingentsteilzeiträume

Entfällt

Ursprungsnachweis

Ursprungsnachweis gemäß Artikel 10 dieser Verordnung

Kontingentszollsatz

0 EUR

Gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit

Entfällt

Besondere Bestimmungen

Entfällt


Laufende Nummer

09.0089

Spezifische Rechtsgrundlage

Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL

Warenbezeichnung und KN-Codes

Hunde- und Katzenfutter, in Aufmachungen für den Einzelverkauf:

 

2309 10 13

 

2309 10 15

 

2309 10 19

 

2309 10 33

 

2309 10 39

 

2309 10 51

 

2309 10 53

 

2309 10 59

 

2309 10 70

TARIC-Codes

Ursprung

Alle Drittländer

Menge

1 393 000  kg Eigengewicht

Zollkontingentszeitraum

1. Januar bis 31. Dezember

Zollkontingentsteilzeiträume

Entfällt

Ursprungsnachweis

Entfällt

Kontingentszollsatz

7 % Wertzollsatz

Gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit

Entfällt

Besondere Bestimmungen

Entfällt


Laufende Nummer

09.0070

Spezifische Rechtsgrundlage

Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL

Warenbezeichnung und KN-Codes

Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art:

 

2309 90 31

 

2309 90 41

 

2309 90 51

 

2309 90 96

TARIC-Codes

Ursprung

Alle Drittländer

Menge

2 670 000  kg Eigengewicht

Zollkontingentszeitraum

1. Januar bis 31. Dezember

Zollkontingentsteilzeiträume

Entfällt

Ursprungsnachweis

Entfällt

Kontingentszollsatz

7 % Wertzollsatz

Gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit

Entfällt

Besondere Bestimmungen

Entfällt


Laufende Nummer

09.0043

Spezifische Rechtsgrundlage

Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche

Warenbezeichnung und KN-Codes

Anders bearbeiteter Hafer:

 

1104 22 95

TARIC-Codes

Ursprung

Alle Drittländer

Menge

231 000  kg Eigengewicht

Zollkontingentszeitraum

1. Juli bis 30. Juni

Zollkontingentsteilzeiträume

Entfällt

Ursprungsnachweis

Entfällt

Kontingentszollsatz

0 EUR

Gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit

Entfällt

Besondere Bestimmungen

Entfällt

Zollkontingente im Getreide- und Zuckersektor

Laufende Nummer

09.6705

Spezifische Rechtsgrundlage

Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits, geschlossen mit dem Beschluss 2014/668/EU des Rates (im Folgenden das „Abkommen“)

Warenbezeichnung und KN-Codes

Glucose und Glucosesirup, keine Fructose enthaltend oder mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von weniger als 50 GHT, ausgenommen Invertzucker:

 

1702 30

 

1702 40

Andere Fructose und Fructosesirup, mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von mehr als 50 GHT, ausgenommen Invertzucker:

 

1702 60

TARIC-Codes

Ursprung

Ukraine

Menge

20 000 000  kg Eigengewicht

Zollkontingentszeitraum

1. Januar bis 31. Dezember

Zollkontingentsteilzeiträume

Entfällt

Ursprungsnachweis

Gemäß den Anhängen III und IV der Anlage I zum Regionalen Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln gemäß dem Protokoll I zu dem Abkommen

Kontingentszollsatz

0 EUR

Gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit

Entfällt

Besondere Bestimmungen

Entfällt


Laufende Nummer

09.6706

Spezifische Rechtsgrundlage

Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits, geschlossen mit dem Beschluss 2014/668/EU des Rates (im Folgenden das „Abkommen“)

Warenbezeichnung und KN-Codes

Isoglucosesirup, aromatisiert oder gefärbt:

 

2106 90 30

Glucose- und Maltodextrinsirup, aromatisiert oder gefärbt:

 

2106 90 55

Zuckersirupe, aromatisiert oder gefärbt (ausg. Isoglucosesirup, Lactosesirup, Glucose- und Maltodextrinsirup):

 

2106 90 59

TARIC-Codes

Ursprung

Ukraine

Menge

2 000 000  kg Eigengewicht

Zollkontingentszeitraum

1. Januar bis 31. Dezember

Zollkontingentsteilzeiträume

Entfällt

Ursprungsnachweis

Gemäß den Anhängen III und IV der Anlage I zum Regionalen Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln gemäß dem Protokoll I zu dem Abkommen

Kontingentszollsatz

0 EUR

Gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit

Entfällt

Besondere Bestimmungen

Entfällt

Zollkontingente im Getreidesektor und im Sektor Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse

Laufende Nummer

09.6718

Spezifische Rechtsgrundlage

Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits, geschlossen mit dem Beschluss 2014/668/EU des Rates (im Folgenden das „Abkommen“)

Warenbezeichnung und KN-Codes

Zuckermais:

 

0710 40

 

0711 90 30

 

2001 90 30

 

2004 90 10

 

2005 80

TARIC-Codes

Ursprung

Ukraine

Menge

1 500 000  kg Eigengewicht

Zollkontingentszeitraum

1. Januar bis 31. Dezember

Zollkontingentsteilzeiträume

Entfällt

Ursprungsnachweis

Gemäß den Anhängen III und IV der Anlage I zum Regionalen Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln gemäß dem Protokoll I zu dem Abkommen

Kontingentszollsatz

0 EUR

Gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit

Entfällt

Besondere Bestimmungen

Entfällt

Zollkontingente im Reissektor

Laufende Nummer

09.0083

Spezifische Rechtsgrundlage

Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL

Warenbezeichnung und KN-Codes

Rohreis (Paddy-Reis):

 

1006 10

TARIC-Codes

Ursprung

Alle Drittländer

Menge

5 000  kg

Zollkontingentszeitraum

1. Januar bis 31. Dezember

Zollkontingentsteilzeiträume

Entfällt

Ursprungsnachweis

Entfällt

Kontingentszollsatz

15 % Wertzollsatz

Gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit

Entfällt

Besondere Bestimmungen

Entfällt


Laufende Nummer

09.0139

Spezifische Rechtsgrundlage

Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL

Warenbezeichnung und KN-Codes

Bruchreis für die Herstellung von Lebensmittelzubereitungen des KN-Codes 1901 10 00 :

 

ex 1006 40 00 (siehe TARIC-Codes)

TARIC-Codes

1006400010

Ursprung

Alle Drittländer

Menge

1 000 000  kg

Zollkontingentszeitraum

1. Januar bis 31. Dezember

Zollkontingentsteilzeiträume

Entfällt

Ursprungsnachweis

Entfällt

Kontingentszollsatz

0 EUR

Gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit

Betrag in Höhe des Meistbegünstigungszollsatzes für Bruchreis des TARIC-Codes 1006400010

Besondere Bestimmungen

Gemäß Artikel 12 dieser Verordnung


Laufende Nummer

09.0140

Spezifische Rechtsgrundlage

Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL

Warenbezeichnung und KN-Codes

Bruchreis:

 

1006 40

TARIC-Codes

Ursprung

Guyana

Menge

10 308 000  kg

Zollkontingentszeitraum

1. Januar bis 31. Dezember

Zollkontingentsteilzeiträume

Entfällt

Ursprungsnachweis

Entfällt

Kontingentszollsatz

Ermäßigung um 30,77 % gegenüber dem Meistbegünstigungszollsatz von 65 EUR je 1 000  kg

Gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit

Entfällt

Besondere Bestimmungen

Entfällt


Laufende Nummer

09.0141

Spezifische Rechtsgrundlage

Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL

Warenbezeichnung und KN-Codes

Rohreis (Paddy-Reis):

 

1006 10 (ausgenommen KN-Code 1006 10 10 )

Geschälter Reis:

 

1006 20

Halbgeschliffener oder vollständig geschliffener Reis:

 

1006 30

TARIC-Codes

Ursprung

Bangladesch

Menge

Entspricht 4 000 000  kg geschältem Reis

Zollkontingentszeitraum

1. Januar bis 31. Dezember

Zollkontingentsteilzeiträume

Entfällt

Ursprungsnachweis

Ursprungszeugnis gemäß Artikel 13 dieser Verordnung

Kontingentszollsatz

Für den KN-Code 1006 10 (ausgenommen KN-Code 1006 10 10 ): die im Gemeinsamen Zolltarif festgesetzten Zollsätze abzüglich 50 % und weiterer 4,34 EUR;

für den KN-Code 1006 20 : der gemäß Artikel 183 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 festgesetzte Zollsatz abzüglich 50 % und weiterer 4,34 EUR;

für den KN-Code 1006 30 : der gemäß Artikel 183 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 festgesetzte Zollsatz abzüglich 16,78 EUR, abzüglich weiterer 50 % und weiterer 6,52 EUR.

Gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit

Entfällt

Besondere Bestimmungen

Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung.

Zollkontingent im Zuckersektor

Laufende Nummer

09.6704

Spezifische Rechtsgrundlage

Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits, geschlossen mit dem Beschluss 2014/668/EU des Rates (im Folgenden das „Abkommen“)

Warenbezeichnung und KN-Codes

Rübenzucker, roh, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen

 

1701 12

Anderer Zucker außer Rohzucker:

 

1701 91

 

1701 99

Fester Ahornzucker, mit Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen:

 

1702 20 10

Feste Isoglucose, mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von mehr als 50 GHT:

 

1702 90 30

Maltodextrin, fest, und Maltodextrinsirup, mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von 50 GHT:

 

1702 90 50

Zucker und Melassen, karamellisiert:

 

1702 90 71

 

1702 90 75

 

1702 90 79

Inulinsirup:

 

1702 90 80

Andere Zucker, einschließlich Invertzucker und anderer Zucker und Zuckersirupe mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von 50 GHT:

 

1702 90 95

TARIC-Codes

Ursprung

Ukraine

Menge

20 070 000  kg Eigengewicht

Zollkontingentszeitraum

1. Januar bis 31. Dezember

Zollkontingentsteilzeiträume

Entfällt

Ursprungsnachweis

Gemäß den Anhängen III und IV der Anlage I zum Regionalen Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln gemäß dem Protokoll I zu dem Abkommen

Kontingentszollsatz

0 EUR

Gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit

Entfällt

Besondere Bestimmungen

Entfällt

Zollkontingente im Obst- und Gemüsesektor

Laufende Nummer

09.6800

Spezifische Rechtsgrundlage

Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits (21), geschlossen mit dem Beschluss 2014/492/EU des Rates (22)

Warenbezeichnung und KN-Codes

Tomaten, frisch oder gekühlt:

0702 00 00

TARIC-Codes

Ursprung

Moldau

Menge

2 000 000  kg Eigengewicht

Zollkontingentszeitraum

1. Januar bis 31. Dezember

Zollkontingentsteilzeiträume

Entfällt

Ursprungsnachweis

Siehe Anlage I zum Regionalen Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln

Kontingentszollsatz

0 EUR

Gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit

Entfällt

Besondere Bestimmungen

Entfällt


Laufende Nummer

09.6801

Spezifische Rechtsgrundlage

Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits, geschlossen mit dem Beschluss 2014/492/EU des Rates

Warenbezeichnung und KN-Codes

Knoblauch, frisch oder gekühlt:

 

0703 20 00

TARIC-Codes

Ursprung

Moldau

Menge

220 000  kg Eigengewicht

Zollkontingentszeitraum

1. Januar bis 31. Dezember

Zollkontingentsteilzeiträume

Entfällt

Ursprungsnachweis

Siehe Anlage I zum Regionalen Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln

Kontingentszollsatz

0 EUR

Gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit

Entfällt

Besondere Bestimmungen

Entfällt


Laufende Nummer

09.6802

Spezifische Rechtsgrundlage

Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits, geschlossen mit dem Beschluss 2014/492/EU des Rates

Warenbezeichnung und KN-Codes

Tafeltrauben, frisch:

 

0806 10 10

TARIC-Codes

Ursprung

Moldau

Menge

20 000 000  kg Eigengewicht

Zollkontingentszeitraum

1. Januar bis 31. Dezember

Zollkontingentsteilzeiträume

Entfällt

Ursprungsnachweis

Siehe Anlage I zum Regionalen Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln

Kontingentszollsatz

0 EUR

Gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit

Entfällt

Besondere Bestimmungen

Entfällt


Laufende Nummer

09.6803

Spezifische Rechtsgrundlage

Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits, geschlossen mit dem Beschluss 2014/492/EU des Rates

Warenbezeichnung und KN-Codes

Äpfel, frisch (ausgenommen Mostäpfel, lose geschüttet, vom 16. September bis 15. Dezember):

 

0808 10 80

TARIC-Codes

Ursprung

Moldau

Menge

40 000 000  kg Eigengewicht

Zollkontingentszeitraum

1. Januar bis 31. Dezember

Zollkontingentsteilzeiträume

Entfällt

Ursprungsnachweis

Siehe Anlage I zum Regionalen Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln

Kontingentszollsatz

0 EUR

Gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit

Entfällt

Besondere Bestimmungen

Entfällt


Laufende Nummer

09.6804

Spezifische Rechtsgrundlage

Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits, geschlossen mit dem Beschluss 2014/492/EU des Rates

Warenbezeichnung und KN-Codes

Pflaumen, frisch:

 

0809 40 05

TARIC-Codes

Ursprung

Moldau

Menge

15 000 000  kg Eigengewicht

Zollkontingentszeitraum

1. Januar bis 31. Dezember

Zollkontingentsteilzeiträume

Entfällt

Ursprungsnachweis

Siehe Anlage I zum Regionalen Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln

Kontingentszollsatz

0 EUR

Gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit

Entfällt

Besondere Bestimmungen

Entfällt


Laufende Nummer

09.6806

Spezifische Rechtsgrundlage

Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits, geschlossen mit dem Beschluss 2014/492/EU des Rates

Warenbezeichnung und KN-Codes

Kirschen (ausgenommen Sauerkirschen/Weichseln), frisch:

 

0809 29 00

TARIC-Codes

Ursprung

Moldau

Menge

1 500 000  kg Eigengewicht

Zollkontingentszeitraum

1. Januar bis 31. Dezember

Zollkontingentsteilzeiträume

Entfällt

Ursprungsnachweis

Siehe Anlage I zum Regionalen Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln

Kontingentszollsatz

0 EUR

Gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit

Entfällt

Besondere Bestimmungen

Entfällt


Laufende Nummer

09.6820

Spezifische Rechtsgrundlage

Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits (23), geschlossen mit dem Beschluss 2014/494/EU des Rates (24)

Warenbezeichnung und KN-Codes

Knoblauch, frisch oder gekühlt:

 

0703 20 00

TARIC-Codes

Ursprung

Georgien

Menge

220 000  kg Eigengewicht

Zollkontingentszeitraum

1. Januar bis 31. Dezember

Zollkontingentsteilzeiträume

Entfällt

Ursprungsnachweis

Siehe Anlage I zum Regionalen Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln

Kontingentszollsatz

0 EUR

Gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit

Entfällt

Besondere Bestimmungen

Entfällt


Laufende Nummer

09.6702

Spezifische Rechtsgrundlage

Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits, geschlossen mit dem Beschluss 2014/668/EU des Rates (im Folgenden das „Abkommen“)

Warenbezeichnung und KN-Codes

Knoblauch, frisch oder gekühlt:

 

0703 20 00

TARIC-Codes

Ursprung

Ukraine

Menge

500 000  kg Eigengewicht

Zollkontingentszeitraum

1. Januar bis 31. Dezember

Zollkontingentsteilzeiträume

Entfällt

Ursprungsnachweis

Gemäß den Anhängen III und IV der Anlage I zum Regionalen Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln gemäß dem Protokoll I zu dem Abkommen

Kontingentszollsatz

0 EUR

Gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit

Entfällt

Besondere Bestimmungen

Entfällt


Laufende Nummer

09.0056

Spezifische Rechtsgrundlage

Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL

Warenbezeichnung und KN-Codes

Karotten und Speisemöhren, Speiserüben, frisch oder gekühlt:

 

0706 10 00

TARIC-Codes

Ursprung

Alle Drittländer

Menge

1 192 000  kg

Zollkontingentszeitraum

1. Januar bis 31. Dezember

Zollkontingentsteilzeiträume

Entfällt

Ursprungsnachweis

Entfällt

Kontingentszollsatz

7 % Wertzollsatz

Gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit

Entfällt

Besondere Bestimmungen

Entfällt


Laufende Nummer

09.0057

Spezifische Rechtsgrundlage

Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL

Warenbezeichnung und KN-Codes

Peperoni, frisch oder gekühlt:

 

0709 60 10

TARIC-Codes

Ursprung

Alle Drittländer

Menge

500 000  kg

Zollkontingentszeitraum

1. Januar bis 31. Dezember

Zollkontingentsteilzeiträume

Entfällt

Ursprungsnachweis

Entfällt

Kontingentszollsatz

1,5 % Wertzollsatz

Gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit

Entfällt

Besondere Bestimmungen

Entfällt


Laufende Nummer

09.0041

Spezifische Rechtsgrundlage

Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL

Warenbezeichnung und KN-Codes

Mandeln, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen, andere als bittere Mandeln:

 

0802 11 90

 

0802 12 90

TARIC-Codes

Ursprung

Alle Drittländer

Menge

85 958 000  kg

Zollkontingentszeitraum

1. Januar bis 31. Dezember

Zollkontingentsteilzeiträume

Entfällt

Ursprungsnachweis

Entfällt

Kontingentszollsatz

2 % Wertzollsatz

Gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit

Entfällt

Besondere Bestimmungen

Entfällt


Laufende Nummer

09.0039

Spezifische Rechtsgrundlage

Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL

Warenbezeichnung und KN-Codes

Zitronen (Citrus limon, Citrus limonum):

 

0805 50 10

TARIC-Codes

Ursprung

Alle Drittländer

Menge

8 156 000  kg

Zollkontingentszeitraum

15. Januar bis 14. Juni

Zollkontingentsteilzeiträume

Entfällt

Ursprungsnachweis

Entfällt

Kontingentszollsatz

6 % Wertzollsatz

Gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit

Entfällt

Besondere Bestimmungen

Entfällt


Laufende Nummer

09.0058

Spezifische Rechtsgrundlage

Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL

Warenbezeichnung und KN-Codes

Aprikosen/Marillen, frisch:

 

0809 10 00

TARIC-Codes

Ursprung

Alle Drittländer

Menge

74 000  kg

Zollkontingentszeitraum

1. August bis 31. Mai

Zollkontingentsteilzeiträume

Entfällt

Ursprungsnachweis

Entfällt

Kontingentszollsatz

10 % Wertzollsatz

Gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit

Entfällt

Besondere Bestimmungen

Entfällt


Laufende Nummer

09.0094

Spezifische Rechtsgrundlage

Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL

Warenbezeichnung und KN-Codes

Tomaten, frisch oder gekühlt:

 

0702 00 00

TARIC-Codes

Ursprung

Alle Drittländer

Menge

464 000  kg

Zollkontingentszeitraum

15. Mai bis 31. Oktober

Zollkontingentsteilzeiträume

Entfällt

Ursprungsnachweis

Entfällt

Kontingentszollsatz

12 % Wertzollsatz (sowie gegebenenfalls die im Gemeinsamen Zolltarif vorgesehenen spezifischen Zollsätze)

Gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit

Entfällt

Besondere Bestimmungen

Entfällt


Laufende Nummer

09.0059

Spezifische Rechtsgrundlage

Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL

Warenbezeichnung und KN-Codes

Gurken, frisch oder gekühlt:

 

0707 00 05

TARIC-Codes

Ursprung

Alle Drittländer

Menge

500 000  kg

Zollkontingentszeitraum

1. November bis 15. Mai

Zollkontingentsteilzeiträume

Entfällt

Ursprungsnachweis

Entfällt

Kontingentszollsatz

2,5 % Wertzollsatz (sowie gegebenenfalls die im Gemeinsamen Zolltarif vorgesehenen spezifischen Zollsätze)

Gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit

Entfällt

Besondere Bestimmungen

Entfällt


Laufende Nummer

09.0060

Spezifische Rechtsgrundlage

Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL

Warenbezeichnung und KN-Codes

Tafeltrauben, frisch:

 

ex 0806 10 10 (siehe TARIC-Codes)

TARIC-Codes

0806101090

Ursprung

Alle Drittländer

Menge

885 000  kg

Zollkontingentszeitraum

21. Juli bis 31. Oktober

Zollkontingentsteilzeiträume

Entfällt

Ursprungsnachweis

Entfällt

Kontingentszollsatz

9 % Wertzollsatz (sowie gegebenenfalls die im Gemeinsamen Zolltarif vorgesehenen spezifischen Zollsätze)

Gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit

Entfällt

Besondere Bestimmungen

Entfällt


Laufende Nummer

09.0061

Spezifische Rechtsgrundlage

Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL

Warenbezeichnung und KN-Codes

Äpfel, frisch:

 

0808 10 80

TARIC-Codes

Ursprung

Alle Drittländer

Menge

666 000  kg

Zollkontingentszeitraum

1. April bis 31. Juli

Zollkontingentsteilzeiträume

Entfällt

Ursprungsnachweis

Entfällt

Kontingentszollsatz

0 % Wertzollsatz (sowie gegebenenfalls die im Gemeinsamen Zolltarif vorgesehenen spezifischen Zollsätze)

Gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit

Entfällt

Besondere Bestimmungen

Entfällt


Laufende Nummer

09.0062

Spezifische Rechtsgrundlage

Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL

Warenbezeichnung und KN-Codes

Birnen, frisch:

 

0808 30 90

TARIC-Codes

Ursprung

Alle Drittländer

Menge

810 000  kg

Zollkontingentszeitraum

1. August bis 31. Dezember

Zollkontingentsteilzeiträume

Entfällt

Ursprungsnachweis

Entfällt

Kontingentszollsatz

5 % Wertzollsatz (sowie gegebenenfalls die im Gemeinsamen Zolltarif vorgesehenen spezifischen Zollsätze)

Gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit

Entfällt

Besondere Bestimmungen

Entfällt


Laufende Nummer

09.0063

Spezifische Rechtsgrundlage

Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL

Warenbezeichnung und KN-Codes

Aprikosen/Marillen, frisch:

 

0809 10 00

TARIC-Codes

Ursprung

Alle Drittländer

Menge

1 387 000  kg

Zollkontingentszeitraum

1. Juni bis 31. Juli

Zollkontingentsteilzeiträume

Entfällt

Ursprungsnachweis

Entfällt

Kontingentszollsatz

10 % Wertzollsatz (sowie gegebenenfalls die im Gemeinsamen Zolltarif vorgesehenen spezifischen Zollsätze)

Gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit

Entfällt

Besondere Bestimmungen

Entfällt


Laufende Nummer

09.0040

Spezifische Rechtsgrundlage

Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL

Warenbezeichnung und KN-Codes

Kirschen, andere als Sauerkirschen/Weichseln, frisch:

 

0809 29 00

TARIC-Codes

Ursprung

Alle Drittländer

Menge

105 000  kg

Zollkontingentszeitraum

21. Mai bis 15. Juli

Zollkontingentsteilzeiträume

Entfällt

Ursprungsnachweis

Entfällt

Kontingentszollsatz

4 % Wertzollsatz (sowie gegebenenfalls die im Gemeinsamen Zolltarif vorgesehenen spezifischen Zollsätze)

Gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit

Entfällt

Besondere Bestimmungen

Entfällt


Laufende Nummer

09.0025

Spezifische Rechtsgrundlage

Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL

Warenbezeichnung und KN-Codes

Süßorangen hoher Qualität, frisch:

 

ex 0805 10 22 (siehe TARIC-Codes)

 

ex 0805 10 24 (siehe TARIC-Codes)

 

ex 0805 10 28 (siehe TARIC-Codes)

„Süßorangen hoher Qualität“ im Sinne von Artikel 14 dieser Verordnung

TARIC-Codes

0805102210

0805102410

0805102810

Ursprung

Alle Drittländer

Menge

20 000 000  kg

Zollkontingentszeitraum

1. Februar bis 30. April

Zollkontingentsteilzeiträume

Entfällt

Ursprungsnachweis

Entfällt

Kontingentszollsatz

10 % Wertzollsatz

Gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit

Entfällt

Besondere Bestimmungen

Gemäß den Artikeln 14 und 15 dieser Verordnung


Laufende Nummer

09.0027

Spezifische Rechtsgrundlage

Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL

Warenbezeichnung und KN-Codes

Kreuzungen von Zitrusfrüchten, bekannt unter dem Namen „Minneolas“:

 

ex 0805 29 00 (siehe TARIC-Codes)

 

ex 0805 29 00 (siehe TARIC-Codes)

„Kreuzungen von Zitrusfrüchten, bekannt unter dem Namen ‚Minneolas‘“ im Sinne von Artikel 14 dieser Verordnung

TARIC-Codes

0805290021

0805290029

Ursprung

Alle Drittländer

Menge

14 931 000  kg

Zollkontingentszeitraum

1. Februar bis 30. April

Zollkontingentsteilzeiträume

Entfällt

Ursprungsnachweis

Entfällt

Kontingentszollsatz

2 % Wertzollsatz

Gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit

Entfällt

Besondere Bestimmungen

Gemäß den Artikeln 14 und 15 dieser Verordnung

Zollkontingente im Sektor verarbeitetes Obst und Gemüse

Laufende Nummer

09.0033

Spezifische Rechtsgrundlage

Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL

Warenbezeichnung und KN-Codes

Orangensaft, konzentriert, gefroren, ohne Zusatz von Zucker, mit einem Brixwert von 50 oder weniger, in Verpackungen von zwei Litern oder weniger, keinen Saft von Blutorangen enthaltend:

 

ex 2009 11 99 (siehe TARIC-Codes)

„Orangensaft, konzentriert, gefroren, mit einem Brixwert von 50 oder weniger“ im Sinne von Artikel 14 dieser Verordnung

TARIC-Codes

2009119911

2009119919

Ursprung

Alle Drittländer

Menge

1 500 000  kg

Zollkontingentszeitraum

1. Januar bis 31. Dezember

Zollkontingentsteilzeiträume

Entfällt

Ursprungsnachweis

Entfällt

Kontingentszollsatz

13 % Wertzollsatz

Gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit

Entfällt

Besondere Bestimmungen

Gemäß den Artikeln 14 und 15 dieser Verordnung


Laufende Nummer

09.0092

Spezifische Rechtsgrundlage

Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL

Warenbezeichnung und KN-Codes

Ananas, Zitrusfrüchte, Birnen, Aprikosen/Marillen, Kirschen, Pfirsiche und Erdbeeren, haltbar gemacht:

 

2008 20 11

 

2008 20 19

 

2008 20 31

 

2008 20 39

 

2008 20 71

 

2008 30 11

 

2008 30 19

 

2008 30 31

 

2008 30 39

 

2008 30 79

 

2008 40 11

 

2008 40 19

 

2008 40 21

 

2008 40 29

 

2008 40 31

 

2008 40 39

 

2008 50 11

 

2008 50 19

 

2008 50 31

 

2008 50 39

 

2008 50 51

 

2008 50 59

 

2008 50 71

 

2008 60 11

 

2008 60 19

 

2008 60 31

 

2008 60 39

 

2008 60 60

 

2008 70 11

 

2008 70 19

 

2008 70 31

 

2008 70 39

 

2008 70 51

 

2008 70 59

 

2008 80 11

 

2008 80 19

 

2008 80 31

 

2008 80 39

 

2008 80 70

TARIC-Codes

Ursprung

Alle Drittländer

Menge

2 820 000  kg

Zollkontingentszeitraum

1. Januar bis 31. Dezember

Zollkontingentsteilzeiträume

Entfällt

Ursprungsnachweis

Entfällt

Kontingentszollsatz

20 % Wertzollsatz

Gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit

Entfällt

Besondere Bestimmungen

Entfällt


Laufende Nummer

09.0093

Spezifische Rechtsgrundlage

Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL

Warenbezeichnung und KN-Codes

Fruchtsäfte:

 

2009 11 11

 

2009 11 19

 

2009 19 11

 

2009 19 19

 

2009 29 11

 

2009 29 19

 

2009 39 11

 

2009 39 19

 

2009 49 11

 

2009 49 19

 

2009 79 11

 

2009 79 19

 

2009 81 11

 

2009 81 19

 

2009 89 11

 

2009 89 19

 

2009 89 34

 

2009 89 35

 

2009 89 36

 

2009 89 38

 

2009 90 11

 

2009 90 19

 

2009 90 21

 

2009 90 29

TARIC-Codes

Ursprung

Alle Drittländer

Menge

6 436 000  kg

Zollkontingentszeitraum

1. Januar bis 31. Dezember

Zollkontingentsteilzeiträume

Entfällt

Ursprungsnachweis

Entfällt

Kontingentszollsatz

20 % Wertzollsatz

Gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit

Entfällt

Besondere Bestimmungen

Entfällt


Laufende Nummer

09.0035

Spezifische Rechtsgrundlage

Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL

Warenbezeichnung und KN-Codes

Getrocknete Zwiebeln, ganz, in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch nicht weiter zubereitet

 

0712 20 00

TARIC-Codes

Ursprung

Alle Drittländer

Menge

9 696 000  kg

Zollkontingentszeitraum

1. Januar bis 31. Dezember

Zollkontingentsteilzeiträume

Entfällt

Ursprungsnachweis

Entfällt

Kontingentszollsatz

10 % Wertzollsatz

Gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit

Entfällt

Besondere Bestimmungen

Entfällt


Laufende Nummer

09.6712

Spezifische Rechtsgrundlage

Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits, geschlossen mit dem Beschluss 2014/668/EU des Rates (im Folgenden das „Abkommen“)

Warenbezeichnung und KN-Codes

Pilze der Gattung Agaricus, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet:

 

0711 51

Pilze der Gattung Agaricus, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht:

 

2003 10

TARIC-Codes

Ursprung

Ukraine

Menge

500 000  kg Eigengewicht

Zollkontingentszeitraum

1. Januar bis 31. Dezember

Zollkontingentsteilzeiträume

Entfällt

Ursprungsnachweis

Gemäß den Anhängen III und IV der Anlage I zum Regionalen Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln gemäß dem Protokoll I zu dem Abkommen

Kontingentszollsatz

0 EUR

Gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit

Entfällt

Besondere Bestimmungen

Entfällt


Laufende Nummer

09.6713

Spezifische Rechtsgrundlage

Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits, geschlossen mit dem Beschluss 2014/668/EU des Rates (im Folgenden das „Abkommen“)

Warenbezeichnung und KN-Codes

Pilze der Gattung Agaricus, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet:

 

0711 51

TARIC-Codes

Ursprung

Ukraine

Menge

500 000  kg Eigengewicht

Zollkontingentszeitraum

1. Januar bis 31. Dezember

Zollkontingentsteilzeiträume

Entfällt

Ursprungsnachweis

Gemäß den Anhängen III und IV der Anlage I zum Regionalen Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln gemäß dem Protokoll I zu dem Abkommen

Kontingentszollsatz

0 EUR

Gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit

Entfällt

Besondere Bestimmungen

Entfällt


Laufende Nummer

09.6714

Spezifische Rechtsgrundlage

Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits, geschlossen mit dem Beschluss 2014/668/EU des Rates (im Folgenden das „Abkommen“)

Warenbezeichnung und KN-Codes

Tomaten, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht:

 

2002

TARIC-Codes

Ursprung

Ukraine

Menge

10 000 000  kg Eigengewicht

Zollkontingentszeitraum

1. Januar bis 31. Dezember

Zollkontingentsteilzeiträume

Entfällt

Ursprungsnachweis

Gemäß den Anhängen III und IV der Anlage I zum Regionalen Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln gemäß dem Protokoll I zu dem Abkommen

Kontingentszollsatz

0 EUR

Gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit

Entfällt

Besondere Bestimmungen

Entfällt

Zollkontingent im Sektor verarbeitetes Obst und Gemüse sowie Wein

Laufende Nummer

09.6715

Spezifische Rechtsgrundlage

Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits, geschlossen mit dem Beschluss 2014/668/EU des Rates (im Folgenden das „Abkommen“)

Warenbezeichnung und KN-Codes

Traubensaft (einschließlich Traubenmost), mit einem Brixwert von 30 oder weniger, mit einem Wert von 18 EUR oder weniger je 100 kg Eigengewicht:

 

2009 61 90

Traubensaft (einschließlich Traubenmost), mit einem Brixwert von mehr als 67, mit einem Wert von 22 EUR oder weniger je 100 kg Eigengewicht:

 

2009 69 11

Traubensaft (einschließlich Traubenmost), mit einem Brixwert von mehr als 30, jedoch nicht mehr als 67, mit einem Wert von 18 EUR oder weniger je 100 kg Eigengewicht:

 

2009 69 71

 

2009 69 79

 

2009 69 90

Apfelsaft:

 

2009 71

 

2009 79

TARIC-Codes

Ursprung

Ukraine

Menge

20 000 000  kg Eigengewicht

Zollkontingentszeitraum

1. Januar bis 31. Dezember

Zollkontingentsteilzeiträume

Entfällt

Ursprungsnachweis

Gemäß den Anhängen III und IV der Anlage I zum Regionalen Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln gemäß dem Protokoll I zu dem Abkommen

Kontingentszollsatz

0 EUR

Gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit

Entfällt

Besondere Bestimmungen

Entfällt

Zollkontingente im Weinsektor

Laufende Nummer

09.1526

Spezifische Rechtsgrundlage

Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Serbien andererseits, geschlossen mit dem Beschluss 2013/490/EU, Euratom des Rates und der Kommission

Warenbezeichnung und KN-Codes

Qualitätsschaumwein; anderer Wein aus frischen Weintrauben, in Behältnissen mit einem Inhalt von zwei Litern oder weniger:

 

2204 10 93

 

2204 10 94

 

2204 10 96

 

2204 10 98

 

2204 21 06

 

2204 21 07

 

2204 21 08

 

2204 21 09

 

ex 2204 21 93 (siehe TARIC-Codes)

 

ex 2204 21 94 (siehe TARIC-Codes)

 

2204 21 95

 

ex 2204 21 96 (siehe TARIC-Codes)

 

2204 21 97

 

ex 2204 21 98 (siehe TARIC-Codes)

TARIC-Codes

2204219319

2204219329

2204219331

2204219341

2204219351

2204219419

2204219429

2204219431

2204219441

2204219451

2204219611

2204219621

2204219631

2204219641

2204219651

2204219811

2204219821

2204219831

2204219841

2204219851

Ursprung

Serbien

Menge

55 000  hl

Zollkontingentszeitraum

1. Januar bis 31. Dezember

Zollkontingentsteilzeiträume

Entfällt

Ursprungsnachweis

Siehe Anlage I zum Regionalen Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln

Kontingentszollsatz

0 EUR

Gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit

Entfällt

Besondere Bestimmungen

Gemäß Artikel 16 dieser Verordnung


Laufende Nummer

09.1527

Spezifische Rechtsgrundlage

Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Serbien andererseits, geschlossen mit dem Beschluss 2013/490/EU

Warenbezeichnung und KN-Codes

Anderer Wein aus frischen Trauben in Behältnissen mit einem Inhalt bis zu zwei Litern:

 

2204 22 10

 

2204 22 93

 

ex 2204 22 94 (siehe TARIC-Codes)

 

2204 22 95

 

ex 2204 22 96 (siehe TARIC-Codes)

 

2204 2297

 

ex 2204 22 98 (siehe TARIC-Codes)

 

2204 29 10

 

2204 29 93

 

ex 2204 29 94 (siehe TARIC-Codes)

 

2204 29 95

 

ex 2204 29 96 (siehe TARIC-Codes)

 

2204 29 97

 

ex 2204 29 98 (siehe TARIC-Codes)

TARIC-Codes

2204229411

2204229421

2204229431

2204229441

2204229451

2204229611

2204229621

2204229631

2204229641

2204229651

2204229811

2204229821

2204229831

2204229841

2204229851

2204299411

2204299421

2204299431

2204299441

2204299451

2204299611

2204299621

2204299631

2204299641

2204299651

2204299811

2204299821

2204299831

2204299841

2204299851

Ursprung

Serbien

Menge

12 300  hl

Zollkontingentszeitraum

1. Januar bis 31. Dezember

Zollkontingentsteilzeiträume

Entfällt

Ursprungsnachweis

Siehe Anlage I zum Regionalen Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln

Kontingentszollsatz

0 EUR

Gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit

Entfällt

Besondere Bestimmungen

Gemäß Artikel 16 dieser Verordnung


Laufende Nummer

09.1558

Spezifische Rechtsgrundlage

Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits, geschlossen mit dem Beschluss 2004/239/EG, Euratom des Rates und der Kommission (im Folgenden das „Abkommen“)

Warenbezeichnung und KN-Codes

Qualitätsschaumwein; anderer Wein aus frischen Weintrauben, in Behältnissen mit einem Inhalt von zwei Litern oder weniger:

 

2204 10 93

 

2204 10 94

 

2204 10 96

 

2204 10 98

 

2204 21 06

 

2204 21 07

 

2204 21 08

 

2204 21 09

 

ex 2204 21 93 (siehe TARIC-Codes)

 

ex 2204 21 94 (siehe TARIC-Codes)

 

2204 21 95

 

ex 2204 21 96 (siehe TARIC-Codes)

 

2204 21 97

 

ex 2204 21 98 (siehe TARIC-Codes)

TARIC-Codes

2204219319

2204219329

2204219331

2204219341

2204219351

2204219419

2204219429

2204219431

2204219441

2204219451

2204219611

2204219621

2204219631

2204219641

2204219651

2204219811

2204219821

2204219831

2204219841

2204219851

Ursprung

Nordmazedonien

Menge

Jahr 2014: 91 000  hl

Ab dem 1. Januar 2015 wird diese Kontingentsmenge jährlich um 6 000  hl erhöht.

Jahr 2021: 133 000  hl

Zollkontingentszeitraum

1. Januar bis 31. Dezember

Zollkontingentsteilzeiträume

Entfällt

Ursprungsnachweis

Gemäß dem Protokoll bezüglich der Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen des Abkommens

Kontingentszollsatz

0 EUR

Gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit

Entfällt

Besondere Bestimmungen

Gemäß Artikel 16 dieser Verordnung


Laufende Nummer

09.1559

Spezifische Rechtsgrundlage

Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits, geschlossen mit dem Beschluss 2004/239/EG, Euratom des Rates und der Kommission

Warenbezeichnung und KN-Codes

Anderer Wein aus frischen Trauben in Behältnissen mit einem Inhalt bis zu zwei Litern:

 

2204 22 10

 

2204 22 93

 

ex 2204 22 94 (siehe TARIC-Codes)

 

2204 22 95

 

ex 2204 22 96 (siehe TARIC-Codes)

 

2204 22 97

 

ex 2204 22 98 (siehe TARIC-Codes)

 

2204 29 10

 

2204 29 93

 

ex 2204 29 94 (siehe TARIC-Codes)

 

2204 29 95

 

ex 2204 29 96 (siehe TARIC-Codes)

 

2204 29 97

 

ex 2204 29 98 (siehe TARIC-Codes)

TARIC-Codes

2204229411

2204229421

2204229431

2204229441

2204229451

2204229611

2204229621

2204229631

2204229641

2204229651

2204229811

2204229821

2204229831

2204229841

2204229851

2204299411

2204299421

2204299431

2204299441

2204299451

2204299611

2204299621

2204299631

2204299641

2204299651

2204299811

2204299821

2204299831

2204299841

2204299851

Ursprung

Nordmazedonien

Menge

Jahr 2014: 389 000  hl

Ab dem 1. Januar 2015 wird diese Kontingentsmenge jährlich um 6 000  hl verringert.

Jahr 2021: 347 000  hl

Zollkontingentszeitraum

1. Januar bis 31. Dezember

Zollkontingentsteilzeiträume

Entfällt

Ursprungsnachweis

Siehe Anlage I zum Regionalen Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln

Kontingentszollsatz

0 EUR

Gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit

Entfällt

Besondere Bestimmungen

Gemäß Artikel 16 dieser Verordnung


Laufende Nummer

09.1570

Spezifische Rechtsgrundlage

Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Kosovo andererseits, geschlossen mit dem Beschluss (EU) 2016/342 des Rates

Warenbezeichnung und KN-Codes

Wein aus frischen Weintrauben:

 

2204 21 06

 

2204 21 07

 

2204 21 08

 

2204 21 09

 

ex 2204 21 93 (siehe TARIC-Codes)

 

ex 2204 21 94 (siehe TARIC-Codes)

 

2204 21 95

 

ex 2204 21 96 (siehe TARIC-Codes)

 

2204 21 97

 

ex 2204 21 98 (siehe TARIC-Codes)

 

2204 22 10

 

2204 22 93

 

ex 2204 22 94 (siehe TARIC-Codes)

 

2204 22 95

 

ex 2204 22 96 (siehe TARIC-Codes)

 

2204 22 97

 

ex 2204 22 98 (siehe TARIC-Codes)

 

2204 29 10

 

2204 29 93

 

ex 2204 29 94 (siehe TARIC-Codes)

 

2204 29 95

 

ex 2204 29 96 (siehe TARIC-Codes)

 

2204 29 97

 

ex 2204 29 98 (siehe TARIC-Codes)

TARIC-Codes

2204219319

2204219329

2204219331

2204219341

2204219351

2204219419

2204219429

2204219431

2204219441

2204219451

2204219611

2204219621

2204219631

2204219641

2204219651

2204219811

2204219821

2204219831

2204219841

2204219851

2204229411

2204229421

2204229431

2204229441

2204229451

2204229611

2204229621

2204229631

2204229641

2204229651

2204229811

2204229821

2204229831

2204229841

2204229851

2204299411

2204299421

2204299431

2204299441

2204299451

2204299611

2204299621

2204299631

2204299641

2204299651

2204299811

2204299821

2204299831

2204299841

2204299851

Ursprung

Kosovo (Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244/1999 des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovos.)

Menge

40 000  hl

Zollkontingentszeitraum

1. Januar bis 31. Dezember

Zollkontingentsteilzeiträume

Entfällt

Ursprungsnachweis

Siehe Anlage I zum Regionalen Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln

Kontingentszollsatz

0 EUR

Gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit

Entfällt

Besondere Bestimmungen

Gemäß Artikel 16 dieser Verordnung


Laufende Nummer

09.1572

Spezifische Rechtsgrundlage

Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Kosovo andererseits, geschlossen mit dem Beschluss (EU) 2016/342 des Rates

Warenbezeichnung und KN-Codes

Qualitätsschaumwein; Wein aus frischen Weintrauben, in Behältnissen mit einem Inhalt von zwei Litern oder weniger:

 

2204 10 93

 

2204 10 94

 

2204 10 96

 

2204 10 98

 

2204 21 06

 

2204 21 07

 

2204 21 08

 

2204 21 09

 

ex 2204 21 93 (siehe TARIC-Codes)

 

ex 2204 21 94 (siehe TARIC-Codes)

 

2204 21 95

 

ex 2204 21 96 (siehe TARIC-Codes)

 

2204 21 97

 

ex 2204 21 98 (siehe TARIC-Codes)

TARIC-Codes

2204219319

2204219329

2204219331

2204219341

2204219351

2204219419

2204219429

2204219431

2204219441

2204219451

2204219611

2204219621

2204219631

2204219641

2204219651

2204219811

2204219821

2204219831

2204219841

2204219851

Ursprung

Kosovo (Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244/1999 des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovos.)

Menge

10 000  hl

Zollkontingentszeitraum

1. Januar bis 31. Dezember

Zollkontingentsteilzeiträume

Entfällt

Ursprungsnachweis

Siehe Anlage I zum Regionalen Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln

Kontingentszollsatz

0 EUR

Gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit

Entfällt

Besondere Bestimmungen

Gemäß Artikel 16 dieser Verordnung


Laufende Nummer

09.6805

Spezifische Rechtsgrundlage

Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits, geschlossen mit dem Beschluss 2014/492/EU des Rates

Warenbezeichnung und KN-Codes

Traubensaft, einschließlich Traubenmost, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Brixwert von 30 oder weniger, mit einem Wert von mehr als 18 EUR je 100 kg Eigengewicht:

 

2009 61 10

Traubensaft, einschließlich Traubenmost, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Brixwert von mehr als 67, mit einem Wert von mehr als 22 EUR je 100 kg Eigengewicht:

 

2009 69 19

Traubensaft, einschließlich Traubenmost, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Brixwert von mehr als 30, jedoch nicht mehr als 67, mit einem Wert von mehr als 18 EUR je 100 kg Eigengewicht

 

2009 69 51

 

2009 69 59

TARIC-Codes

Ursprung

Moldau

Menge

500 000  kg Eigengewicht

Zollkontingentszeitraum

1. Januar bis 31. Dezember

Zollkontingentsteilzeiträume

Entfällt

Ursprungsnachweis

Siehe Anlage I zum Regionalen Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln

Kontingentszollsatz

0 EUR

Gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit

Entfällt

Besondere Bestimmungen

Entfällt

Zollkontingente im Rindfleischsektor

Laufende Nummer

09.0142

Spezifische Rechtsgrundlage

Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL

Warenbezeichnung und KN-Codes

Gefrorenes Rindersaumfleisch:

 

ex 0206 29 91 (siehe TARIC-Codes)

Im Sinne von Artikel 20 dieser Verordnung

TARIC-Codes

0206299111

0206299115

0206299141

0206299142

0206299144

0206299145

Ursprung

Alle Drittländer (außer Argentinien)

Menge

800 000  kg

Zollkontingentszeitraum

1. Juli bis 30. Juni

Zollkontingentsteilzeiträume

Entfällt

Ursprungsnachweis

Entfällt

Kontingentszollsatz

4 % Wertzollsatz

Gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit

Entfällt

Besondere Bestimmungen

Gemäß Artikel 20 dieser Verordnung


Laufende Nummer

09.0143

Spezifische Rechtsgrundlage

Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL

Warenbezeichnung und KN-Codes

Gefrorenes Rindersaumfleisch:

 

ex 0206 29 91 (siehe TARIC-Codes)

Im Sinne von Artikel 20 dieser Verordnung

TARIC-Codes

0206299111

0206299115

0206299141

0206299142

0206299144

0206299145

Ursprung

Argentinien

Menge

700 000  kg

Zollkontingentszeitraum

1. Juli bis 30. Juni

Zollkontingentsteilzeiträume

Entfällt

Ursprungsnachweis

Echtheitsbescheinigung

Kontingentszollsatz

4 % Wertzollsatz

Gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit

Entfällt

Besondere Bestimmungen

Gemäß Artikel 20 dieser Verordnung


Laufende Nummer

09.0144

Spezifische Rechtsgrundlage

Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL

Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Australien gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung von Zugeständnissen in den Listen der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik im Zuge des Beitritts dieser Staaten zur Europäischen Union (25), geschlossen mit dem Beschluss 2006/106/EG des Rates (26)

Warenbezeichnung und KN-Codes

Gefrorenes Rindfleisch zur Herstellung von A-Erzeugnissen:

 

ex 0202 20 30 (siehe TARIC-Codes)

 

ex 0202 30 10 (siehe TARIC-Codes)

 

ex 0202 30 50 (siehe TARIC-Codes)

 

ex 0202 30 90 (siehe TARIC-Codes)

 

ex 0206 29 91 (siehe TARIC-Codes)

„A-Erzeugnisse“ im Sinne von Artikel 18 dieser Verordnung.

TARIC-Codes

0202203081

0202203082

0202301081

0202301082

0202305081

0202305082

0202309041

0202309042

0202309070

0206299133

0206299135

0206299151

0206299159

Ursprung

Alle Drittländer

Menge

15 443 000  kg Schlachtkörperäquivalent

Zollkontingentszeitraum

1. Juli bis 30. Juni

Zollkontingentsteilzeiträume

Entfällt

Ursprungsnachweis

Entfällt

Kontingentszollsatz

20 % Wertzollsatz

Gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit

Für den KN-Code ex 0202 20 30 : 1 414  EUR je 1 000  kg Eigengewicht

Für den KN-Code ex 0202 30 10 : 2 211  EUR je 1 000  kg Eigengewicht

Für den KN-Code ex 0202 30 50 : 2 211  EUR je 1 000  kg Eigengewicht

Für den KN-Code ex 0202 30 90 : 3 041  EUR je 1 000  kg Eigengewicht

Für den KN-Code ex 0206 29 91 : 3 041  EUR je 1 000  kg Eigengewicht

Besondere Bestimmungen

Das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.0144 wird gemäß Artikel 17 dieser Verordnung als Hauptkontingent mit zwei Teilkontingenten mit den laufenden Nummern 09.0161 und 09.0162 verwaltet.

Gemäß den Artikeln 17 und 19 dieser Verordnung


Laufende Nummer

09.0161 — Teilkontingent von 09.0144

Spezifische Rechtsgrundlage

Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL

Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Australien gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung von Zugeständnissen in den Listen der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik im Zuge des Beitritts dieser Staaten zur Europäischen Union, geschlossen mit dem Beschluss 2006/106/EG des Rates

Warenbezeichnung und KN-Codes

Gefrorenes Rindfleisch zur Herstellung von A-Erzeugnissen:

 

ex 0202 20 30 (siehe TARIC-Codes)

„A-Erzeugnisse“ im Sinne von Artikel 18 dieser Verordnung.

TARIC-Codes

0202203081

0202203082

Ursprung

Alle Drittländer

Menge

15 443 000  kg Schlachtkörperäquivalent

Zollkontingentszeitraum

1. Juli bis 30. Juni

Zollkontingentsteilzeiträume

Entfällt

Ursprungsnachweis

Entfällt

Kontingentszollsatz

20 % Wertzollsatz

Gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit

1 414  EUR je 1 000  kg Eigengewicht

Besondere Bestimmungen

Das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.0161 wird gemäß Artikel 17 dieser Verordnung als Teilkontingent des Hauptkontingents mit der laufenden Nummer 09.0144 verwaltet.

Gemäß den Artikeln 17 und 19 dieser Verordnung


Laufende Nummer

09.0162 — Teilkontingent von 09.0144

Spezifische Rechtsgrundlage

Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL

Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Australien gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung von Zugeständnissen in den Listen der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik im Zuge des Beitritts dieser Staaten zur Europäischen Union, geschlossen mit dem Beschluss 2006/106/EG des Rates

Warenbezeichnung und KN-Codes

Gefrorenes Rindfleisch zur Herstellung von A-Erzeugnissen:

 

ex 0202 30 10 (siehe TARIC-Codes)

 

ex 0202 30 50 (siehe TARIC-Codes)

 

ex 0202 30 90 (siehe TARIC-Codes)

 

ex 0206 29 91 (siehe TARIC-Codes)

„A-Erzeugnisse“ im Sinne von Artikel 18 dieser Verordnung.

TARIC-Codes

0202301081

0202301082

0202305081

0202305082

0202309041

0202309042

0202309070

0206299133

0206299135

0206299151

0206299159

Ursprung

Alle Drittländer

Menge

15 443 000  kg Schlachtkörperäquivalent

Zollkontingentszeitraum

1. Juli bis 30. Juni

Zollkontingentsteilzeiträume

Entfällt

Ursprungsnachweis

Entfällt

Kontingentszollsatz

20 % Wertzollsatz

Gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit

Für den KN-Code ex 0202 30 10 : 2 211  EUR je 1 000  kg Eigengewicht

Für den KN-Code ex 0202 30 50 : 2 211  EUR je 1 000  kg Eigengewicht

Für den KN-Code ex 0202 30 90 : 3 041  EUR je 1 000  kg Eigengewicht

Für den KN-Code ex 0206 29 91 : 3 041  EUR je 1 000  kg Eigengewicht

Besondere Bestimmungen

Das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.0162 wird gemäß Artikel 17 dieser Verordnung als Teilkontingent des Hauptkontingents mit der laufenden Nummer 09.0144 verwaltet.

Gemäß den Artikeln 17 und 19 dieser Verordnung


Laufende Nummer

09.0145

Spezifische Rechtsgrundlage

Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL

Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Australien gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung von Zugeständnissen in den Listen der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik im Zuge des Beitritts dieser Staaten zur Europäischen Union, geschlossen mit dem Beschluss 2006/106/EG des Rates

Warenbezeichnung und KN-Codes

Gefrorenes Rindfleisch zur Herstellung von B-Erzeugnissen:

 

ex 0202 20 30 (siehe TARIC-Codes)

 

ex 0202 30 10 (siehe TARIC-Codes)

 

ex 0202 30 50 (siehe TARIC-Codes)

 

ex 0202 30 90 (siehe TARIC-Codes)

 

ex 0206 29 91 (siehe TARIC-Codes)

„B-Erzeugnisse“ im Sinne von Artikel 18 dieser Verordnung.

TARIC-Codes

0202203083

0202203084

0202301083

0202301084

0202305083

0202305084

0202309043

0202309044

0202309075

0206299137

0206299138

0202299161

0206299169

Ursprung

Alle Drittländer

Menge

4 233 000  kg Schlachtkörperäquivalent

Zollkontingentszeitraum

1. Juli bis 30. Juni

Zollkontingentsteilzeiträume

Entfällt

Ursprungsnachweis

Entfällt

Kontingentszollsatz

Für den KN-Code ex 0202 20 30 : 20 % + 994,5 EUR je 1 000  kg Eigengewicht

Für den KN-Code ex 0202 30 10 : 20 % + 1 554,3  EUR je 1 000  kg Eigengewicht

Für den KN-Code ex 0202 30 50 : 20 % + 1 554,3  EUR je 1 000  kg Eigengewicht

Für den KN-Code ex 0202 30 90 : 20 % + 2 138,4  EUR je 1 000  kg Eigengewicht

Für den KN-Code ex 0206 29 91 : 20 % + 2 138,4  EUR je 1 000  kg Eigengewicht

Gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit

Für den KN-Code ex 0202 20 30 : 420 EUR je 1 000  kg Eigengewicht

Für den KN-Code ex 0202 30 10 : 657 EUR je 1 000  kg Eigengewicht

Für den KN-Code ex 0202 30 50 : 657 EUR je 1 000  kg Eigengewicht

Für den KN-Code ex 0202 30 90 : 903 EUR je 1 000  kg Eigengewicht

Für den KN-Code ex 0206 29 91 : 903 EUR je 1 000  kg Eigengewicht

Besondere Bestimmungen

Das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.0145 wird gemäß Artikel 17 dieser Verordnung als Hauptkontingent mit zwei Teilkontingenten mit den laufenden Nummern 09.0163 und 09.0164 verwaltet.

Gemäß den Artikeln 17 und 19 dieser Verordnung


Laufende Nummer

09.0163 — Teilkontingent von 09.0145

Spezifische Rechtsgrundlage

Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL

Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Australien gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung von Zugeständnissen in den Listen der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik im Zuge des Beitritts dieser Staaten zur Europäischen Union, geschlossen mit dem Beschluss 2006/106/EG des Rates

Warenbezeichnung und KN-Codes

Gefrorenes Rindfleisch zur Herstellung von B-Erzeugnissen:

 

ex 0202 20 30 (siehe TARIC-Codes)

„B-Erzeugnisse“ im Sinne von Artikel 18 dieser Verordnung.

TARIC-Codes

0202203083

0202203084

Ursprung

Alle Drittländer

Menge

4 233 000  kg Schlachtkörperäquivalent

Zollkontingentszeitraum

1. Juli bis 30. Juni

Zollkontingentsteilzeiträume

Entfällt

Ursprungsnachweis

Entfällt

Kontingentszollsatz

20 % + 994,5 EUR je 1 000  kg Eigengewicht

Gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit

420 EUR je 1 000  kg Eigengewicht

Besondere Bestimmungen

Das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.0163 wird gemäß Artikel 17 dieser Verordnung als Teilkontingent des Hauptkontingents mit der laufenden Nummer 09.0145 verwaltet.

Gemäß den Artikeln 17 und 19 dieser Verordnung


Laufende Nummer

09.0164 — Teilkontingent von 09.0145

Spezifische Rechtsgrundlage

Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL

Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Australien gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung von Zugeständnissen in den Listen der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik im Zuge des Beitritts dieser Staaten zur Europäischen Union, geschlossen mit dem Beschluss 2006/106/EG des Rates

Warenbezeichnung und KN-Codes

Gefrorenes Rindfleisch zur Herstellung von B-Erzeugnissen:

 

ex 0202 30 10 (siehe TARIC-Codes)

 

ex 0202 30 50 (siehe TARIC-Codes)

 

ex 0202 30 90 (siehe TARIC-Codes)

 

ex 0206 29 91 (siehe TARIC-Codes)

„B-Erzeugnisse“ im Sinne von Artikel 18 dieser Verordnung.

TARIC-Codes

0202301083

0202301084

0202305083

0202305084

0202309043

0202309044

0202309075

0206299137

0206299138

0202299161

0206299169

Ursprung

Alle Drittländer

Menge

4 233 000  kg Schlachtkörperäquivalent

Zollkontingentszeitraum

1. Juli bis 30. Juni

Zollkontingentsteilzeiträume

Entfällt

Ursprungsnachweis

Entfällt

Kontingentszollsatz

Für den KN-Code ex 0202 30 10 : 20 % + 1 554,3  EUR je 1 000  kg Eigengewicht

Für den KN-Code ex 0202 30 50 : 20 % + 1 554,3  EUR je 1 000  kg Eigengewicht

Für den KN-Code ex 0202 30 90 : 20 % + 2 138,4  EUR je 1 000  kg Eigengewicht

Für den KN-Code ex 0206 29 91 : 20 % + 2 138,4  EUR je 1 000  kg Eigengewicht

Gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit

Für den KN-Code ex 0202 30 10 : 657 EUR je 1 000  kg Eigengewicht

Für den KN-Code ex 0202 30 50 : 657 EUR je 1 000  kg Eigengewicht

Für den KN-Code ex 0202 30 90 : 903 EUR je 1 000  kg Eigengewicht

Für den KN-Code ex 0206 29 91 : 903 EUR je 1 000  kg Eigengewicht

Besondere Bestimmungen

Das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.0164 wird gemäß Artikel 17 dieser Verordnung als Teilkontingent des Hauptkontingents mit der laufenden Nummer 09.0145 verwaltet.

Gemäß den Artikeln 17 und 19 dieser Verordnung


Laufende Nummer

09.0146

Spezifische Rechtsgrundlage

Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (27), geschlossen mit dem Beschluss 2002/309/EG, Euratom des Rates und der Kommission (28)

Warenbezeichnung und KN-Codes

Lebende Rinder mit einem Stückgewicht von mehr als 160 kg:

 

0102 29 41

 

0102 29 49

 

0102 29 51

 

0102 29 59

 

0102 29 61

 

0102 29 69

 

0102 29 91

 

0102 29 99

 

ex 0102 39 10 (siehe TARIC-Codes)

 

ex 0102 90 91 (siehe TARIC-Codes)

TARIC-Codes

0102391010

0102909110

Ursprung

Schweiz

Menge

4 600 lebende Rinder

Zollkontingentszeitraum

1. Januar bis 31. Dezember

Zollkontingentsteilzeiträume

Entfällt

Ursprungsnachweis

Siehe Anlage I zum Regionalen Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln

Kontingentszollsatz

0 EUR

Gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit

Entfällt

Besondere Bestimmungen

Gemäß Artikel 20 dieser Verordnung


Laufende Nummer

09.0113

Spezifische Rechtsgrundlage

Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL

Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung von Zugeständnissen in den Listen der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik im Zuge des Beitritts dieser Staaten zur Europäischen Union (29), geschlossen mit dem Beschluss 2006/333/EG des Rates (30)

Warenbezeichnung und KN-Codes

Zur Mast bestimmte männliche Jungrinder:

 

ex 0102 29 10 (siehe TARIC-Codes)

 

ex 0102 29 29 (siehe TARIC-Codes)

 

ex 0102 29 49 (siehe TARIC-Codes)

TARIC-Codes

0102291010

0102292910

0102294910

Ursprung

Alle Drittländer

Menge

24 070 Tiere

Zollkontingentszeitraum

1. Juli bis 30. Juni

Zollkontingentsteilzeiträume

Entfällt

Ursprungsnachweis

Entfällt

Kontingentszollsatz

16 % Wertzollsatz zuzüglich 582 EUR je 1 000  kg Eigengewicht

Gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit

Für den KN-Code 0102 29 10 : 28 EUR je Tier

Für den KN-Code 0102 29 29 : 56 EUR je Tier

Für den KN-Code 0102 29 49 : 105 EUR je Tier

Besondere Bestimmungen

Gemäß Artikel 21 dieser Verordnung


Laufende Nummer

09.0114

Spezifische Rechtsgrundlage

Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL

Warenbezeichnung und KN-Codes

Kühe und Färsen, nicht zum Schlachten bestimmt, der Höhenrassen Grauvieh, Braunvieh, Gelbvieh, Simmentaler Fleckvieh und Pinzgauer:

 

ex 0102 29 10 (siehe TARIC-Codes)

 

ex 0102 29 29 (siehe TARIC-Codes)

 

ex 0102 29 49 (siehe TARIC-Codes)

 

ex 0102 29 59 (siehe TARIC-Codes)

 

ex 0102 29 69 (siehe TARIC-Codes)

„Nicht zum Schlachten bestimmt“ im Sinne von Artikel 22 dieser Verordnung.

TARIC-Codes

0102291020

0102291040

0102292920

0102292940

0102294920

0102294940

0102295911

0102295919

0102295931

0102295939

0102296910

0102296930

Ursprung

Alle Drittländer

Menge

710 Tiere

Zollkontingentszeitraum

1. Juli bis 30. Juni

Zollkontingentsteilzeiträume

Entfällt

Ursprungsnachweis

Entfällt

Kontingentszollsatz

6 % Wertzollsatz

Gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit

Betrag in Höhe der Differenz zwischen dem Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs und dem Kontingentszollsatz.

Besondere Bestimmungen

Gemäß Artikel 22 dieser Verordnung


Laufende Nummer

09.0115

Spezifische Rechtsgrundlage

Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL

Warenbezeichnung und KN-Codes

Stiere, Kühe und Färsen, nicht zum Schlachten bestimmt, der Rassen Simmentaler Fleckvieh, Schwyzer und Freiburger:

 

ex 0102 29 10 (siehe TARIC-Codes)

 

ex 0102 29 29 (siehe TARIC-Codes)

 

ex 0102 29 49 (siehe TARIC-Codes)

 

ex 0102 29 59 (siehe TARIC-Codes)

 

ex 0102 29 69 (siehe TARIC-Codes)

 

ex 0102 29 99 (siehe TARIC-Codes)

„Nicht zum Schlachten bestimmt“ im Sinne von Artikel 22 dieser Verordnung.

TARIC-Codes

0102291030

0102291040

0102291050

0102292930

0102292940

0102292950

0102294930

0102294940

0102294950

0102295921

0102295929

0102295931

0102295939

0102296920

0102296930

0102299921

0102299929

Ursprung

Alle Drittländer

Menge

711 Tiere

Zollkontingentszeitraum

1. Juli bis 30. Juni

Zollkontingentsteilzeiträume

Entfällt

Ursprungsnachweis

Entfällt

Kontingentszollsatz

4 % Wertzollsatz

Gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit

Betrag in Höhe der Differenz zwischen dem Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs und dem Kontingentszollsatz.

Besondere Bestimmungen

Gemäß Artikel 22 dieser Verordnung


Laufende Nummer

09.2201

Spezifische Rechtsgrundlage

Verordnung (EG) Nr. 617/2009 des Rates vom 13. Juli 2009 zur Eröffnung eines autonomen Zollkontingents für Einfuhren von hochwertigem Rindfleisch (31)

Übereinkunft zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Union über die Zuweisung eines Teils des Zollkontingents für hochwertiges Rindfleisch an die Vereinigten Staaten gemäß der überarbeiteten Vereinbarung über die Einfuhr von Rindfleisch von nicht mit bestimmten Wachstumshormonen behandelten Tieren und die erhöhten Zölle der Vereinigten Staaten auf bestimmte Erzeugnisse der Europäischen Union (2014) (32), geschlossen mit dem Beschluss (EU) 2019/2073 des Rates (33)

Warenbezeichnung und KN-Codes

Fleisch von Rindern, frisch, gekühlt oder gefroren, das die Anforderungen gemäß Artikel 24 dieser Verordnung erfüllt:

 

ex 0201 (siehe TARIC-Codes)

 

ex 0202 (siehe TARIC-Codes)

 

ex 0206 10 95 (siehe TARIC-Codes)

 

ex 0206 29 91 (siehe TARIC-Codes)

TARIC-Codes

0201100029

0201202029

0201203029

0201205029

0201209015

0201300039

0202100015

0202201015

0202203015

0202205015

0202209015

0202301015

0202305015

0202309015

0206109515

0206299115

0206299129

Ursprung

Liste der in Betracht kommenden Länder, die gemäß Artikel 27 dieser Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht wird

Menge

45 000 000  kg Eigengewicht

Zollkontingentszeitraum

1. Juli bis 30. Juni

Zollkontingentsteilzeiträume

1. Juli bis 30. September

1. Oktober bis 31. Dezember

1. Januar bis 31. März

1. April bis 30. Juni

Ursprungsnachweis

Entfällt

Kontingentszollsatz

0 EUR

Gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit

Entfällt

Besondere Bestimmungen

Das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.2201 wird gemäß Artikel 23 dieser Verordnung als Hauptkontingent mit zwei Teilkontingenten mit den laufenden Nummern 09.2202 und 09.2203 verwaltet.

Gemäß den Artikeln 23 bis 27 dieser Verordnung


Laufende Nummer

09.2202 — Teilkontingent von 09.2201

Spezifische Rechtsgrundlage

Verordnung (EG) Nr. 617/2009 des Rates vom 13. Juli 2009 zur Eröffnung eines autonomen Zollkontingents für Einfuhren von hochwertigem Rindfleisch

Übereinkunft zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Union über die Zuweisung eines Teils des Zollkontingents für hochwertiges Rindfleisch an die Vereinigten Staaten gemäß der überarbeiteten Vereinbarung über die Einfuhr von Rindfleisch von nicht mit bestimmten Wachstumshormonen behandelten Tieren und die erhöhten Zölle der Vereinigten Staaten auf bestimmte Erzeugnisse der Europäischen Union (2014), geschlossen mit dem Beschluss (EU) 2019/2073 des Rates

Warenbezeichnung und KN-Codes

Fleisch von Rindern, frisch, gekühlt oder gefroren, das die Anforderungen gemäß Artikel 24 dieser Verordnung erfüllt:

 

ex 0201 (siehe TARIC-Codes)

 

ex 0202 (siehe TARIC-Codes)

 

ex 0206 10 95 (siehe TARIC-Codes)

 

ex 0206 29 91 (siehe TARIC-Codes)

TARIC-Codes

0201100029

0201202029

0201203029

0201205029

0201209015

0201300039

0202100015

0202201015

0202203015

0202205015

0202209015

0202301015

0202305015

0202309015

0206109515

0206299115

0206299129

Ursprung

Liste der in Betracht kommenden Länder, die gemäß Artikel 27 im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht wird (außer die Vereinigten Staaten von Amerika)

Menge

Vom 1. Juli 2021 bis zum 30. Juni 202220 800 000  kg Eigengewicht, folgendermaßen aufgeteilt:

 

5 500 000  kg für die Teilzeiträume 1. Juli bis 30. September und 1. Oktober bis 31. Dezember;

 

4 900 000  kg für die Teilzeiträume 1. Januar bis 31. März und 1. April bis 30. Juni.

Vom 1. Juli 2022 bis zum 30. Juni 202318 400 000  kg Eigengewicht, folgendermaßen aufgeteilt:

 

4 900 000  kg für die Teilzeiträume 1. Juli bis 30. September und 1. Oktober bis 31. Dezember;

 

4 300 000  kg für die Teilzeiträume 1. Januar bis 31. März und 1. April bis 30. Juni.

Vom 1. Juli 2023 bis zum 30. Juni 202416 000 000  kg Eigengewicht, folgendermaßen aufgeteilt:

 

4 300 000  kg für die Teilzeiträume 1. Juli bis 30. September und 1. Oktober bis 31. Dezember;

 

3 700 000  kg für die Teilzeiträume 1. Januar bis 31. März und 1. April bis 30. Juni.

Vom 1. Juli 2024 bis zum 30. Juni 202513 600 000  kg Eigengewicht, folgendermaßen aufgeteilt:

 

3 700 000  kg für die Teilzeiträume 1. Juli bis 30. September und 1. Oktober bis 31. Dezember;

 

3 100 000  kg für die Teilzeiträume 1. Januar bis 31. März und 1. April bis 30. Juni.

Vom 1. Juli 2025 bis zum 30. Juni 202611 200 000  kg Eigengewicht, folgendermaßen aufgeteilt:

 

3 100 000  kg für die Teilzeiträume 1. Juli bis 30. September und 1. Oktober bis 31. Dezember;

 

2 500 000  kg für die Teilzeiträume 1. Januar bis 31. März und 1. April bis 30. Juni.

Ab dem 1. Juli 202610 000 000  kg Eigengewicht, folgendermaßen aufgeteilt:

 

25 % für jeden Teilzeitraum

Zollkontingentszeitraum

1. Juli bis 30. Juni

Zollkontingentsteilzeiträume

1. Juli bis 30. September

1. Oktober bis 31. Dezember

1. Januar bis 31. März

1. April bis 30. Juni

Ursprungsnachweis

Entfällt

Kontingentszollsatz

0 EUR

Gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit

Entfällt

Besondere Bestimmungen

Das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.2202 wird gemäß Artikel 23 dieser Verordnung als Teilkontingent des Hauptkontingents mit der laufenden Nummer 09.2201 verwaltet.

Gemäß den Artikeln 23 bis 27 dieser Verordnung


Laufende Nummer

09.2203 — Teilkontingent von 09.2201

Spezifische Rechtsgrundlage

Verordnung (EG) Nr. 617/2009 des Rates vom 13. Juli 2009 zur Eröffnung eines autonomen Zollkontingents für Einfuhren von hochwertigem Rindfleisch

Übereinkunft zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Union über die Zuweisung eines Teils des Zollkontingents für hochwertiges Rindfleisch an die Vereinigten Staaten gemäß der überarbeiteten Vereinbarung über die Einfuhr von Rindfleisch von nicht mit bestimmten Wachstumshormonen behandelten Tieren und die erhöhten Zölle der Vereinigten Staaten auf bestimmte Erzeugnisse der Europäischen Union (2014), geschlossen mit dem Beschluss (EU) 2019/2073 des Rates

Warenbezeichnung und KN-Codes

Fleisch von Rindern, frisch, gekühlt oder gefroren, das die Anforderungen gemäß Artikel 24 dieser Verordnung erfüllt:

 

ex 0201 (siehe TARIC-Codes)

 

ex 0202 (siehe TARIC-Codes)

 

ex 0206 10 95 (siehe TARIC-Codes)

 

ex 0206 29 91 (siehe TARIC-Codes)

TARIC-Codes

0201100029

0201202029

0201203029

0201205029

0201209015

0201300039

0202100015

0202201015

0202203015

0202205015

0202209015

0202301015

0202305015

0202309015

0206109515

0206299115

0206299129

Ursprung

Vereinigte Staaten von Amerika

Menge

Vom 1. Juli 2021 bis zum 30. Juni 202224 200 000  kg Eigengewicht, folgendermaßen aufgeteilt:

 

5 750 000  kg für die Teilzeiträume 1. Juli bis 30. September und 1. Oktober bis 31. Dezember;

 

6 350 000  kg für die Teilzeiträume 1. Januar bis 31. März und 1. April bis 30. Juni.

Vom 1. Juli 2022 bis zum 30. Juni 202326 600 000  kg Eigengewicht, folgendermaßen aufgeteilt:

 

6 350 000  kg für die Teilzeiträume 1. Juli bis 30. September und 1. Oktober bis 31. Dezember;

 

6 950 000  kg für die Teilzeiträume 1. Januar bis 31. März und 1. April bis 30. Juni.

Vom 1. Juli 2023 bis zum 30. Juni 202429 000 000  kg Eigengewicht, folgendermaßen aufgeteilt:

 

6 950 000  kg für die Teilzeiträume 1. Juli bis 30. September und 1. Oktober bis 31. Dezember;

 

7 550 000  kg für die Teilzeiträume 1. Januar bis 31. März und 1. April bis 30. Juni.

Vom 1. Juli 2024 bis zum 30. Juni 202531 400 000  kg Eigengewicht, folgendermaßen aufgeteilt:

 

7 550 000  kg für die Teilzeiträume 1. Juli bis 30. September und 1. Oktober bis 31. Dezember;

 

8 150 000  kg für die Teilzeiträume 1. Januar bis 31. März und 1. April bis 30. Juni.

Vom 1. Juli 2025 bis zum 30. Juni 202633 800 000  kg Eigengewicht, folgendermaßen aufgeteilt:

 

8 150 000  kg für die Teilzeiträume 1. Juli bis 30. September und 1. Oktober bis 31. Dezember;

 

8 750 000  kg für die Teilzeiträume 1. Januar bis 31. März und 1. April bis 30. Juni.

Ab dem 1. Juli 202635 000 000  kg Eigengewicht, folgendermaßen aufgeteilt:

 

25 % für jeden Teilzeitraum

Zollkontingentszeitraum

1. Juli bis 30. Juni

Zollkontingentsteilzeiträume

1. Juli bis 30. September

1. Oktober bis 31. Dezember

1. Januar bis 31. März

1. April bis 30. Juni

Ursprungsnachweis

Entfällt

Kontingentszollsatz

0 EUR

Gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit

Entfällt

Besondere Bestimmungen

Das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.2203 wird gemäß Artikel 23 dieser Verordnung als Teilkontingent des Hauptkontingents mit der laufenden Nummer 09.2201 verwaltet.

Gemäß den Artikeln 23 bis 27 dieser Verordnung

Zollkontingente im Sektor Milch und Milcherzeugnisse

Laufende Nummer

09.6716

Spezifische Rechtsgrundlage

Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits, geschlossen mit dem Beschluss 2014/668/EU des Rates (im Folgenden das „Abkommen“)

Warenbezeichnung und KN-Codes

Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), auch eingedickt, aromatisiert, mit Früchten, Nüssen oder Kakao:

 

0403 10 51

 

0403 10 53

 

0403 10 59

 

0403 10 91

 

0403 10 93

 

0403 10 99

 

0403 90 71

 

0403 90 73

 

0403 90 79

 

0403 90 91

 

0403 90 93

 

0403 90 99

TARIC-Codes

Ursprung

Ukraine

Menge

2 000 000  kg Eigengewicht

Zollkontingentszeitraum

1. Januar bis 31. Dezember

Zollkontingentsteilzeiträume

Entfällt

Ursprungsnachweis

Gemäß den Anhängen III und IV der Anlage I zum Regionalen Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln gemäß dem Protokoll I zu dem Abkommen

Kontingentszollsatz

0 EUR

Gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit

Entfällt

Besondere Bestimmungen

Entfällt


Laufende Nummer

09.6717

Spezifische Rechtsgrundlage

Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits, geschlossen mit dem Beschluss 2014/668/EU des Rates (im Folgenden das „Abkommen“)

Warenbezeichnung und KN-Codes

Milchstreichfette mit einem Fettgehalt von 39 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 75 GHT

 

0405 20 10

 

0405 20 30

TARIC-Codes

Ursprung

Ukraine

Menge

250 000  kg Eigengewicht

Zollkontingentszeitraum

1. Januar bis 31. Dezember

Zollkontingentsteilzeiträume

Entfällt

Ursprungsnachweis

Gemäß den Anhängen III und IV der Anlage I zum Regionalen Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln gemäß dem Protokoll I zu dem Abkommen

Kontingentszollsatz

0 EUR

Gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit

Entfällt

Besondere Bestimmungen

Entfällt


Laufende Nummer

09.0147

Spezifische Rechtsgrundlage

Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL

Warenbezeichnung und KN-Codes

Magermilchpulver:

 

0402 10 19

TARIC-Codes

Ursprung

Alle Drittländer

Menge

68 536 000  kg

Zollkontingentszeitraum

1. Juli bis 30. Juni

Zollkontingentsteilzeiträume

Entfällt

Ursprungsnachweis

Entfällt

Kontingentszollsatz

47,50 EUR je 100 kg Eigengewicht

Gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit

Entfällt

Besondere Bestimmungen

Entfällt


Laufende Nummer

09.0148

Spezifische Rechtsgrundlage

Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL

Warenbezeichnung und KN-Codes

Pizza-Käse, gefroren, in Stücken von 1 g oder weniger, in Behältnissen mit einem Netto-Inhalt von 5 kg oder mehr, mit einem Wassergehalt von 52 GHT oder mehr und einem Fettgehalt in der Trockenmasse von 38 GHT oder mehr:

 

ex 0406 10 30 (siehe TARIC-Codes)

 

ex 0406 10 50 (siehe TARIC-Codes)

 

ex 0406 10 80 (siehe TARIC-Codes)

TARIC-Codes

0406103010

0406105030

0406108010

Ursprung

Alle Drittländer

Menge

5 360 000  kg

Zollkontingentszeitraum

1. Juli bis 30. Juni

Zollkontingentsteilzeiträume

Entfällt

Ursprungsnachweis

Entfällt

Kontingentszollsatz

13 EUR je 100 kg Eigengewicht

Gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit

Entfällt

Besondere Bestimmungen

Entfällt


Laufende Nummer

09.0149

Spezifische Rechtsgrundlage

Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL

Warenbezeichnung und KN-Codes

Schmelzkäse aus Emmentaler:

 

ex 0406 30 10 (siehe TARIC-Codes)

Emmentaler:

 

0406 90 13

TARIC-Codes

0406301010

Ursprung

Alle Drittländer

Menge

18 438 000  kg

Zollkontingentszeitraum

1. Juli bis 30. Juni

Zollkontingentsteilzeiträume

Entfällt

Ursprungsnachweis

Entfällt

Kontingentszollsatz

Für den KN-Code ex 0406 30 10 : 71,90 EUR je 100 kg Eigengewicht

Für den KN-Code 0406 90 13 : 85,80 EUR je 100 kg Eigengewicht

Gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit

Entfällt

Besondere Bestimmungen

Entfällt


Laufende Nummer

09.0150

Spezifische Rechtsgrundlage

Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL

Warenbezeichnung und KN-Codes

Schmelzkäse aus Greyerzer:

 

ex 0406 30 10 (siehe TARIC-Codes)

Greyerzer, Sbrinz:

 

0406 90 15

TARIC-Codes

0406301020

Ursprung

Alle Drittländer

Menge

5 413 000  kg

Zollkontingentszeitraum

1. Juli bis 30. Juni

Zollkontingentsteilzeiträume

Entfällt

Ursprungsnachweis

Entfällt

Kontingentszollsatz

Für den KN-Code ex 0406 30 10 : 71,90 EUR je 100 kg Eigengewicht

Für den KN-Code 0406 90 15 : 85,80 EUR je 100 kg Eigengewicht

Gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit

Entfällt

Besondere Bestimmungen

Entfällt


Laufende Nummer

09.0151

Spezifische Rechtsgrundlage

Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL

Warenbezeichnung und KN-Codes

Zur Schmerzkäseherstellung bestimmter Käse:

 

0406 90 01

„Schmelzkäse“ im Sinne von Artikel 28 dieser Verordnung.

TARIC-Codes

Ursprung

Alle Drittländer

Menge

11 741 000  kg

Zollkontingentszeitraum

1. Juli bis 30. Juni

Zollkontingentsteilzeiträume

Entfällt

Ursprungsnachweis

Entfällt

Kontingentszollsatz

83,50 EUR je 100 kg Eigengewicht

Gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit

Entfällt

Besondere Bestimmungen

Gemäß Artikel 28 dieser Verordnung


Laufende Nummer

09.0152

Spezifische Rechtsgrundlage

Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL

Teil A. Warenbezeichnung, KN-Codes und Kontingentszollsatz

Warenbezeichnung

KN Codes

Kontingentszollsatz

Frischkäse (nichtgereifter Käse), einschließlich Molkenkäse, und Quark, anderer als Pizza-Käse der Kontingentnummer 09.0148

ex 0406 10 30

ex 0406 10 50

ex 0406 10 80

Für die KN-Codes ex 0406 10 30 und ex 0406 10 50 :

92,60 EUR je 100 kg Eigengewicht

Für den KN-Code ex 0406 10 80 : 106,40 EUR je 100 kg Eigengewicht

Käse aller Art, gerieben oder in Pulverform

0406 20 00

94,10 EUR je 100 kg Eigengewicht

Andere Schmelzkäse, weder gerieben noch in Pulverform

0406 30 31

0406 30 39

0406 30 90

Für den KN-Code 0406 30 31 :

69 EUR je 100 kg Eigengewicht

Für den KN-Code 0406 30 39 :

71,90 EUR je 100 kg

Für den KN-Code 0406 30 90 :

102,90 EUR je 100 kg Eigengewicht

Blauschimmelkäse und anderer Käse mit Marmorierung des Teiges, hervorgerufen durch Penicillium roqueforti

0406 40 10

0406 40 50

0406 40 90

70,40 EUR je 100 kg Eigengewicht

Bergkäse und Appenzeller

0406 90 17

85,80 EUR je 100 kg Eigengewicht

Fromage Fribourgeois, Vacherin Mont d’Or und Tête de Moine

0406 90 18

75,50 EUR je 100 kg Eigengewicht

Edamer

0406 90 23

75,50 EUR je 100 kg Eigengewicht

Tilsiter

0406 90 25

75,50 EUR je 100 kg Eigengewicht

Kashkaval

0406 90 29

75,50 EUR je 100 kg Eigengewicht

Kefalo-Tyri

0406 90 35

75,50 EUR je 100 kg Eigengewicht

Finlandia

0406 90 37

75,50 EUR je 100 kg Eigengewicht

Jarlsberg

0406 90 39

75,50 EUR je 100 kg Eigengewicht

Schaf- oder Büffelkäse in Behältern, die Salzlake enthalten, oder in Beuteln aus Schaf- oder Ziegenfell

0406 90 50

75,50 EUR je 100 kg Eigengewicht

Pecorino

ex 0406 90 63

94,10 EUR je 100 kg Eigengewicht

andere

0406 90 69

94,10 EUR je 100 kg Eigengewicht

Provolone

0406 90 73

75,50 EUR je 100 kg Eigengewicht

Maasdamer

0406 90 74

75,50 EUR je 100 kg Eigengewicht

Caciocavallo

ex 0406 90 75

75,50 EUR je 100 kg Eigengewicht

Danbo, Fontal, Fynbo, Havarti, Maribo, Samsø

ex 0406 90 76

75,50 EUR je 100 kg Eigengewicht

Gouda

0406 90 78

75,50 EUR je 100 kg Eigengewicht

Esrom, Italico, Kernhem, St. Paulin

ex 0406 90 79

75,50 EUR je 100 kg Eigengewicht

Cheshire, Wensleydale, Lancashire, Double Gloucester, Blarney, Colby, Monterey

ex 0406 90 81

75,50 EUR je 100 kg Eigengewicht

Camembert

0406 90 82

75,50 EUR je 100 kg Eigengewicht

Brie

0406 90 84

75,50 EUR je 100 kg Eigengewicht

Andere Käse mit einem Fettgehalt von 40 GHT oder weniger und einem Wassergehalt in der fettfreien Käsemasse von mehr als 47 GHT, jedoch nicht mehr als 52 GHT

0406 90 86

75,50 EUR je 100 kg Eigengewicht

Andere Käse mit einem Fettgehalt von 40 GHT oder weniger und einem Wassergehalt in der fettfreien Käsemasse von mehr als 52 GHT, jedoch nicht mehr als 62 GHT

0406 90 89

75,50 EUR je 100 kg Eigengewicht

Andere Käse mit einem Fettgehalt von 40 GHT oder weniger und einem Wassergehalt in der fettfreien Käsemasse von mehr als 62 GHT, jedoch nicht mehr als 72 GHT

0406 90 92

75,50 EUR je 100 kg Eigengewicht

Andere Käse mit einem Fettgehalt von 40 GHT oder weniger und einem Wassergehalt in der fettfreien Käsemasse von mehr als 72 GHT

0406 90 93

92,60 EUR je 100 kg Eigengewicht

Andere Käse mit einem Fettgehalt von mehr als 40 GHT

0406 90 99

106,40 EUR je 100 kg Eigengewicht

Teil B. TARIC-Codes, Ursprung, Menge, Zollkontingentszeitraum, Zollkontingentsteilzeiträume, Ursprungsnachweis, Sicherheit und besondere Bestimmungen

TARIC-Codes

0406103090

0406105090

0406108080

0406906310

0406907510

0406907690

0406907910

0406908190

Ursprung

Alle Drittländer

Menge

19 525 000  kg

Zollkontingentszeitraum

1. Juli bis 30. Juni

Zollkontingentsteilzeiträume

Entfällt

Ursprungsnachweis

Entfällt

Gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit

Entfällt

Besondere Bestimmungen

Entfällt


Laufende Nummer

09.0153

Spezifische Rechtsgrundlage

Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL

Warenbezeichnung und KN-Codes

Butter und andere Fettstoffe aus der Milch:

 

0405 10

 

0405 90

TARIC-Codes

Ursprung

Alle Drittländer

Menge

11 360 000  kg Butteräquivalent, folgendermaßen aufgeteilt: 5 680 000  kg je Teilzeitraum

Zollkontingentszeitraum

1. Juli bis 30. Juni

Zollkontingentsteilzeiträume

1. Juli bis 31. Dezember

1. Januar bis 30. Juni

Ursprungsnachweis

Entfällt

Kontingentszollsatz

94,80 EUR je 100 kg Eigengewicht

Gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit

Entfällt

Besondere Bestimmungen

Das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.0153 wird gemäß Artikel 29 dieser Verordnung als Hauptkontingent mit zwei Teilkontingenten mit den laufenden Nummern 09.0159 und 09.0160 verwaltet.

Für den KN-Code 0405 90 : 1 kg Erzeugnis = 1,22 kg Butter.


Laufende Nummer

09.0159 — Teilkontingent von 09.0153

Spezifische Rechtsgrundlage

Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL

Warenbezeichnung und KN-Codes

Butter:

 

0405 10

TARIC-Codes

Ursprung

Alle Drittländer

Menge

11 360 000  kg Butteräquivalent, folgendermaßen aufgeteilt: 5 680 000  kg je Teilzeitraum

Zollkontingentszeitraum

1. Juli bis 30. Juni

Zollkontingentsteilzeiträume

1. Juli bis 31. Dezember

1. Januar bis 30. Juni

Ursprungsnachweis

Entfällt

Kontingentszollsatz

94,80 EUR je 100 kg Eigengewicht

Gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit

Entfällt

Besondere Bestimmungen

Das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.0159 wird gemäß Artikel 29 dieser Verordnung als Teilkontingent des Hauptkontingents mit der laufenden Nummer 09.0153 verwaltet.

Anzuwendender Koeffizient: 1


Laufende Nummer

09.0160 — Teilkontingent von 09.0153

Spezifische Rechtsgrundlage

Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL

Warenbezeichnung und KN-Codes

Butter und andere Fettstoffe aus der Milch:

 

0405 90

TARIC-Codes

Ursprung

Alle Drittländer

Menge

11 360 000  kg Butteräquivalent, folgendermaßen aufgeteilt: 5 680 000  kg je Teilzeitraum

Zollkontingentszeitraum

1. Juli bis 30. Juni

Zollkontingentsteilzeiträume

1. Juli bis 31. Dezember

1. Januar bis 30. Juni

Ursprungsnachweis

Entfällt

Kontingentszollsatz

94,80 EUR je 100 kg Eigengewicht

Gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit

Entfällt

Besondere Bestimmungen

Das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.0160 wird gemäß Artikel 29 dieser Verordnung als Teilkontingent des Hauptkontingents mit der laufenden Nummer 09.0153 verwaltet.

Anzuwendender Koeffizient: 1 kg Erzeugnis = 1,22 kg Butter.


Laufende Nummer

09.0243

Spezifische Rechtsgrundlage

Verordnung (EU) 2015/753 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über die Einfuhr von Agrarerzeugnissen mit Ursprung in der Türkei in die Union (34)

Warenbezeichnung und KN-Codes

Kashkaval:

 

0406 90 29

Schaf- oder Büffelkäse in Behältern, die Salzlake enthalten, oder in Beuteln aus Schaf- oder Ziegenfell:

 

0406 90 50

Tulum Peyniri aus Schaf- oder Büffelmilch in Kunststoff- oder sonstigen Einzelverpackungen von weniger als 10 kg:

 

ex 0406 90 86 (siehe TARIC-Codes)

 

ex 0406 90 89 (siehe TARIC-Codes)

 

ex 0406 90 92 (siehe TARIC-Codes)

TARIC-Codes

0406908620

0406908910

0406909210

Ursprung

Türkei

Menge

2 300 000  kg

Zollkontingentszeitraum

1. Januar bis 31. Dezember

Zollkontingentsteilzeiträume

Entfällt

Ursprungsnachweis

Gemäß Protokoll Nr. 3 des Beschlusses Nr. 1/98 des Assoziationsrats EG-Türkei vom 25. Februar 1998 über die Handelsregelung für Agrarerzeugnisse (35)

Kontingentszollsatz

0 EUR

Gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit

Entfällt

Besondere Bestimmungen

Entfällt

Zollkontingente im Schweinefleischsektor

Laufende Nummer

09.0118

Spezifische Rechtsgrundlage

Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL

Warenbezeichnung und KN-Codes

Filet, frisch, gekühlt oder gefroren:

 

ex 0203 19 55 (siehe TARIC-Codes)

 

ex 0203 29 55 (siehe TARIC-Codes)

„Filet“ im Sinne von Artikel 30 dieser Verordnung.

TARIC-Codes

0203195510

0203295591

Ursprung

Alle Drittländer

Menge

3 780 000  kg

Zollkontingentszeitraum

1. Juli bis 30. Juni

Zollkontingentsteilzeiträume

Entfällt

Ursprungsnachweis

Entfällt

Kontingentszollsatz

300 EUR je 1 000  kg

Gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit

Entfällt

Besondere Bestimmungen

Entfällt


Laufende Nummer

09.0119

Spezifische Rechtsgrundlage

Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL

Warenbezeichnung und KN-Codes

Schweinefleisch, frisch, gekühlt oder gefroren:

 

0203 19 13

 

0203 29 15

TARIC-Codes

Ursprung

Alle Drittländer

Menge

7 000 000  kg

Zollkontingentszeitraum

1. Januar bis 31. Dezember

Zollkontingentsteilzeiträume

Entfällt

Ursprungsnachweis

Entfällt

Kontingentszollsatz

0 EUR

Gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit

Entfällt

Besondere Bestimmungen

Entfällt


Laufende Nummer

09.0120

Spezifische Rechtsgrundlage

Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL

Warenbezeichnung und KN-Codes

Rohwürste, getrocknet oder streichfähig:

 

1601 00 91

Sonstige:

 

1601 00 99

TARIC-Codes

Ursprung

Alle Drittländer

Menge

164 000  kg

Zollkontingentszeitraum

1. Juli bis 30. Juni

Zollkontingentsteilzeiträume

Entfällt

Ursprungsnachweis

Entfällt

Kontingentszollsatz

Für den KN-Code 1601 00 91 : 747 EUR je 1 000  kg

Für den KN-Code 1601 00 99 : 502 EUR je 1 000  kg

Gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit

Entfällt

Besondere Bestimmungen

Entfällt


Laufende Nummer

09.0121

Spezifische Rechtsgrundlage

Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL

Warenbezeichnung und KN-Codes

Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse oder Blut, anders zubereitet oder haltbar gemacht:

 

1602 41 10

 

1602 42 10

 

1602 49 11

 

1602 49 13

 

1602 49 15

 

1602 49 19

 

1602 49 30

 

1602 49 50

TARIC-Codes

Ursprung

Alle Drittländer

Menge

6 161 000  kg

Zollkontingentszeitraum

1. Juli bis 30. Juni

Zollkontingentsteilzeiträume

Entfällt

Ursprungsnachweis

Entfällt

Kontingentszollsatz

Für den KN-Code 1602 41 10 : 784 EUR je 1 000  kg

Für den KN-Code 1602 42 10 : 646 EUR je 1 000  kg

Für den KN-Code 1602 49 11 : 784 EUR je 1 000  kg

Für den KN-Code 1602 49 13 : 646 EUR je 1 000  kg

Für den KN-Code 1602 49 15 : 646 EUR je 1 000  kg

Für den KN-Code 1602 49 19 : 428 EUR je 1 000  kg

Für den KN-Code 1602 49 30 : 375 EUR je 1 000  kg

Für den KN-Code 1602 49 50 : 271 EUR je 1 000  kg

Gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit

Entfällt

Besondere Bestimmungen

Entfällt


Laufende Nummer

09.0122

Spezifische Rechtsgrundlage

Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL

Warenbezeichnung und KN-Codes

Ganze oder halbe Tierkörper, frisch, gekühlt oder gefroren:

 

0203 11 10

 

0203 21 10

TARIC-Codes

Ursprung

Alle Drittländer

Menge

15 067 000  kg

Zollkontingentszeitraum

1. Juli bis 30. Juni

Zollkontingentsteilzeiträume

Entfällt

Ursprungsnachweis

Entfällt

Kontingentszollsatz

268 EUR je 1 000  kg

Gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit

Entfällt

Besondere Bestimmungen

Entfällt


Laufende Nummer

09.0123

Spezifische Rechtsgrundlage

Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL

Warenbezeichnung und KN-Codes

Teile, frisch, gekühlt oder gefroren, mit oder ohne Knochen, ausgenommen Filets, einzeln aufgemacht. Die KN-Codes ex 0203 19 55 und ex 0203 29 55 umfassen Schinken und Teile davon.

0203 12 11

0203 12 19

0203 19 11

0203 19 13

0203 19 15

ex 0203 19 55 (siehe TARIC-Codes)

0203 19 59

0203 22 11

0203 22 19

0203 29 11

0203 29 13

0203 29 15

ex 0203 29 55 (siehe TARIC-Codes)

0203 29 59

TARIC-Codes

0203195515

0203195525

0203195530

0203195590

0203295520

0203295530

0203295592

0203295599

Ursprung

Alle Drittländer

Menge

6 133 000  kg

Zollkontingentszeitraum

1. Juli bis 30. Juni

Zollkontingentsteilzeiträume

Entfällt

Ursprungsnachweis

Entfällt

Kontingentszollsatz

Für den KN-Code 0203 12 11 : 389 EUR je 1 000  kg

Für den KN-Code 0203 12 19 : 300 EUR je 1 000  kg

Für den KN-Code 0203 19 11 : 300 EUR je 1 000  kg

Für den KN-Code 0203 19 13 : 434 EUR je 1 000  kg

Für den KN-Code 0203 19 15 : 233 EUR je 1 000  kg

Für den KN-Code ex 0203 19 55 : 434 EUR je 1 000  kg

Für den KN-Code 0203 19 59 : 434 EUR je 1 000  kg

Für den KN-Code 0203 22 11 : 389 EUR je 1 000  kg

Für den KN-Code 0203 22 19 : 300 EUR je 1 000  kg

Für den KN-Code 0203 29 11 : 300 EUR je 1 000  kg

Für den KN-Code 0203 29 13 : 434 EUR je 1 000  kg

Für den KN-Code 0203 29 15 : 233 EUR je 1 000  kg

Für den KN-Code ex 0203 29 55 : 434 EUR je 1 000  kg

Für den KN-Code 0203 29 59 : 434 EUR je 1 000  kg

Gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit

Entfällt

Besondere Bestimmungen

Entfällt


Laufende Nummer

09.0831

Spezifische Rechtsgrundlage

Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und Island über zusätzliche Handelspräferenzen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (36), geschlossen mit dem Beschluss (EU) 2017/1913 des Rates (37)

Warenbezeichnung und KN-Codes

Fleisch von Schweinen, frisch, gekühlt oder gefroren:

 

0203

TARIC-Codes

Ursprung

Island

Menge

500 000  kg Eigengewicht

Zollkontingentszeitraum

1. Januar bis 31. Dezember

Zollkontingentsteilzeiträume

Entfällt

Ursprungsnachweis

Siehe Anlage I zum Regionalen Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln

Kontingentszollsatz

0 EUR

Gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit

Entfällt

Besondere Bestimmungen

Entfällt


Laufende Nummer

09.0832

Spezifische Rechtsgrundlage

Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Island über zusätzliche Handelspräferenzen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen auf der Grundlage von Artikel 19 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (38), geschlossen mit dem Beschluss 2007/138/EG des Rates (39)

Warenbezeichnung und KN-Codes

Würste:

 

ex 1601 00 10 (siehe TARIC-Codes)

 

1601 00 91

 

ex 1601 00 99 (siehe TARIC-Codes)

TARIC-Codes

1601001011

1601001015

1601001091

1601001095

1601009911

1601009991

Ursprung

Island

Menge

100 000  kg Eigengewicht

Zollkontingentszeitraum

1. Januar bis 31. Dezember

Zollkontingentsteilzeiträume

Entfällt

Ursprungsnachweis

Siehe Anlage I zum Regionalen Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln

Kontingentszollsatz

0 EUR

Gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit

Entfällt

Besondere Bestimmungen

Entfällt

Zollkontingente im Schaf- und Ziegenfleischsektor

Laufende Nummer

09.6700

Spezifische Rechtsgrundlage

Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits, geschlossen mit dem Beschluss 2014/668/EU des Rates (im Folgenden das „Abkommen“)

Warenbezeichnung und KN-Codes

Schwanzstücke oder halbe Schwanzstücke vom Schaf, andere Teile mit Knochen, frisch oder gekühlt (ausgenommen ganze oder halbe Tierkörper, Vorderteile oder halbe Vorderteile sowie Rippenstücke und/oder Keulenenden oder halbe Rippenstücke und/oder halbe Keulenenden):

 

0204 22 50

 

0204 22 90

Fleisch von Schafen, ohne Knochen, frisch oder gekühlt

 

0204 23

Fleisch von Schafen, mit Knochen, gefroren (ausgenommen ganze oder halbe Tierkörper sowie Vorderteile oder halbe Vorderteile):

 

0204 42 30

 

0204 42 50

 

0204 42 90

Fleisch von Lämmern, ohne Knochen, gefroren

 

0204 43 10

Fleisch von Schafen, ohne Knochen, gefroren

 

0204 43 90

TARIC-Codes

Ursprung

Ukraine

Menge

2 250 000  kg Eigengewicht

Zollkontingentszeitraum

1. Januar bis 31. Dezember

Zollkontingentsteilzeiträume

Entfällt

Ursprungsnachweis

Gemäß den Anhängen III und IV der Anlage I zum Regionalen Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln gemäß dem Protokoll I zu dem Abkommen

Kontingentszollsatz

0 EUR

Gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit

Entfällt

Besondere Bestimmungen

Entfällt


Laufende Nummer

09.2101 — Entbeintes Lamm- und Zickleinfleisch

09.2102 — Entbeintes Hammel-/Schaffleisch und Ziegenfleisch (außer Zickleinfleisch)

09.2011 — Nicht entbeintes Fleisch und Schlachtkörper

Spezifische Rechtsgrundlage

Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL

Warenbezeichnung und KN-Codes

Schaf- und Ziegenfleisch:

 

0204

„Zicklein“ im Sinne von Artikel 31 dieser Verordnung.

TARIC-Codes

Ursprung

Argentinien

Menge

17 006 000  kg Schlachtkörperäquivalent

Zollkontingentszeitraum

1. Januar bis 31. Dezember

Zollkontingentsteilzeiträume

Entfällt

Ursprungsnachweis

Entfällt

Kontingentszollsatz

0 EUR

Gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit

Entfällt

Besondere Bestimmungen

Im Einklang mit Artikel 31 dieser Verordnung


Laufende Nummer

09.2105 — Entbeintes Lamm- und Zickleinfleisch

09.2106 — Entbeintes Hammel-/Schaffleisch und Ziegenfleisch (außer Zickleinfleisch)

09.2012 — Nicht entbeintes Fleisch und Schlachtkörper

Spezifische Rechtsgrundlage

Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL

Warenbezeichnung und KN-Codes

Schaf- und Ziegenfleisch:

 

0204

„Zicklein“ im Sinne von Artikel 31 dieser Verordnung.

TARIC-Codes

Ursprung

Australien

Menge

3 837 000  kg Schlachtkörperäquivalent

Zollkontingentszeitraum

1. Januar bis 31. Dezember

Zollkontingentsteilzeiträume

Entfällt

Ursprungsnachweis

Entfällt

Kontingentszollsatz

0 EUR

Gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit

Entfällt

Besondere Bestimmungen

Im Einklang mit Artikel 31 dieser Verordnung


Laufende Nummer

09.2109 — Entbeintes Lamm- und Zickleinfleisch

09.2110 — Entbeintes Hammel-/Schaffleisch und Ziegenfleisch (außer Zickleinfleisch)

09.2013 — Nicht entbeintes Fleisch und Schlachtkörper

Spezifische Rechtsgrundlage

Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL

Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und Neuseeland nach Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse in den Listen der spezifischen Verpflichtungen der Republik Bulgarien und Rumäniens im Zuge ihres Beitritts zur Europäischen Union (40), geschlossen mit dem Beschluss 2011/767/EU des Rates (41)

Warenbezeichnung und KN-Codes

Schaf- und Ziegenfleisch:

 

0204

„Zicklein“ im Sinne von Artikel 31 dieser Verordnung.

TARIC-Codes

Ursprung

Neuseeland

Menge

114 184 000  kg Schlachtkörperäquivalent

Zollkontingentszeitraum

1. Januar bis 31. Dezember

Zollkontingentsteilzeiträume

Entfällt

Ursprungsnachweis

Entfällt

Kontingentszollsatz

0 EUR

Gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit

Entfällt

Besondere Bestimmungen

Im Einklang mit Artikel 31 dieser Verordnung


Laufende Nummer

09.2111 — Entbeintes Lamm- und Zickleinfleisch

09.2112 — Entbeintes Hammel-/Schaffleisch und Ziegenfleisch (außer Zickleinfleisch)

09.2014 — Nicht entbeintes Fleisch und Schlachtkörper

Spezifische Rechtsgrundlage

Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL

Warenbezeichnung und KN-Codes

Schaf- und Ziegenfleisch:

 

0204

„Zicklein“ im Sinne von Artikel 31 dieser Verordnung.

TARIC-Codes

Ursprung

Uruguay

Menge

4 759 000  kg Schlachtkörperäquivalent

Zollkontingentszeitraum

1. Januar bis 31. Dezember

Zollkontingentsteilzeiträume

Entfällt

Ursprungsnachweis

Entfällt

Kontingentszollsatz

0 EUR

Gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit

Entfällt

Besondere Bestimmungen

Im Einklang mit Artikel 31 dieser Verordnung


Laufende Nummer

09.2115 — Entbeintes Lamm- und Zickleinfleisch

09.2116 — Entbeintes Hammel-/Schaffleisch und Ziegenfleisch (außer Zickleinfleisch)

09.1922 — Nicht entbeintes Fleisch und Schlachtkörper

Spezifische Rechtsgrundlage

Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL

Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits (42), geschlossen mit dem Beschluss 2005/269/EG des Rates (43) (im Folgenden das „Abkommen“)

Warenbezeichnung und KN-Codes

Schaf- und Ziegenfleisch:

 

0204

„Zicklein“ im Sinne von Artikel 31 dieser Verordnung.

TARIC-Codes

-

Ursprung

Chile

Menge

Jahr 2021: 8 228 000  kg Schlachtkörperäquivalent

Die Menge wird jährlich um 200 000  kg angehoben.

Zollkontingentszeitraum

1. Januar bis 31. Dezember

Zollkontingentsteilzeiträume

Entfällt

Ursprungsnachweis

Im Einklang mit Anhang III Titel V des Abkommens

Kontingentszollsatz

0 EUR

Gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit

Entfällt

Besondere Bestimmungen

Im Einklang mit Artikel 31 dieser Verordnung


Laufende Nummer

09.2125 — Entbeintes Lamm- und Zickleinfleisch

09.2126 — Entbeintes Hammel-/Schaffleisch und Ziegenfleisch (außer Zickleinfleisch)

09.0693 — Nicht entbeintes Fleisch und Schlachtkörper

Spezifische Rechtsgrundlage

Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL

Warenbezeichnung und KN-Codes

Schaf- und Ziegenfleisch:

 

0204

„Zicklein“ im Sinne von Artikel 31 dieser Verordnung.

TARIC-Codes

Ursprung

Grönland

Menge

48 000  kg Schlachtkörperäquivalent

Zollkontingentszeitraum

1. Januar bis 31. Dezember

Zollkontingentsteilzeiträume

Entfällt

Ursprungsnachweis

Entfällt

Kontingentszollsatz

0 EUR

Gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit

Entfällt

Besondere Bestimmungen

Im Einklang mit Artikel 31 dieser Verordnung


Laufende Nummer

09.2129 — Entbeintes Lamm- und Zickleinfleisch

09.2130 — Entbeintes Hammel-/Schaffleisch und Ziegenfleisch (außer Zickleinfleisch)

09.0690 — Nicht entbeintes Fleisch und Schlachtkörper

Spezifische Rechtsgrundlage

Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Regierung von Dänemark und der Landesregierung der Färöer andererseits, geschlossen mit dem Beschluss 97/126/EG des Rates (im Folgenden das „Abkommen“)

Warenbezeichnung und KN-Codes

Schaf- und Ziegenfleisch:

 

0204

„Zicklein“ im Sinne von Artikel 31 dieser Verordnung.

TARIC-Codes

Ursprung

Färöer

Menge

20 000  kg Schlachtkörperäquivalent

Zollkontingentszeitraum

1. Januar bis 31. Dezember

Zollkontingentsteilzeiträume

Entfällt

Ursprungsnachweis

Ursprungsnachweis gemäß Anlage I Artikel 15 des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln gemäß Protokoll 3 Artikel 1 des Abkommens

Kontingentszollsatz

0 EUR

Gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit

Entfällt

Besondere Bestimmungen

Im Einklang mit Artikel 31 dieser Verordnung


Laufende Nummer

09.2131 — Entbeintes Lamm- und Zickleinfleisch

09.2132 — Entbeintes Hammel-/Schaffleisch und Ziegenfleisch (außer Zickleinfleisch)

09.0227 — Nicht entbeintes Fleisch und Schlachtkörper

Spezifische Rechtsgrundlage

Verordnung (EU) 2015/753 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über die Einfuhr von Agrarerzeugnissen mit Ursprung in der Türkei in die Union (44)

Warenbezeichnung und KN-Codes

Schaf- und Ziegenfleisch:

 

0204

„Zicklein“ im Sinne von Artikel 31 dieser Verordnung.

TARIC-Codes

Ursprung

Türkei

Menge

200 000  kg Schlachtkörperäquivalent

Zollkontingentszeitraum

1. Januar bis 31. Dezember

Zollkontingentsteilzeiträume

Entfällt

Ursprungsnachweis

Gemäß Protokoll Nr. 3 des Beschlusses Nr. 1/98 des Assoziationsrats EG-Türkei vom 25. Februar 1998 über die Handelsregelung für Agrarerzeugnisse

Kontingentszollsatz

0 EUR

Gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit

Entfällt

Besondere Bestimmungen

Im Einklang mit Artikel 31 dieser Verordnung


Laufende Nummer

09.2171 — Entbeintes Lamm- und Zickleinfleisch

09.2175 — Entbeintes Hammel-/Schaffleisch und Ziegenfleisch (außer Zickleinfleisch)

09.2015 — Nicht entbeintes Fleisch und Schlachtkörper

Spezifische Rechtsgrundlage

Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL

Warenbezeichnung und KN-Codes

Schaf- und Ziegenfleisch:

 

0204

„Zicklein“ im Sinne von Artikel 31 dieser Verordnung.

TARIC-Codes

Ursprung

Alle WTO-Mitglieder (außer Argentinien, Australien, Neuseeland, Uruguay, Chile, Grönland und Island)

Menge

200 000  kg Schlachtkörperäquivalent

Zollkontingentszeitraum

1. Januar bis 31. Dezember

Zollkontingentsteilzeiträume

Entfällt

Ursprungsnachweis

Entfällt

Kontingentszollsatz

0 EUR

Gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit

Entfällt

Besondere Bestimmungen

Im Einklang mit Artikel 31 dieser Verordnung


Laufende Nummer

09.2178 — Entbeintes Lamm- und Zickleinfleisch

09.2179 — Entbeintes Hammel-/Schaffleisch und Ziegenfleisch (außer Zickleinfleisch)

09.2016 — Nicht entbeintes Fleisch und Schlachtkörper

Spezifische Rechtsgrundlage

Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und Neuseeland nach Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse in den Listen der spezifischen Verpflichtungen der Republik Bulgarien und Rumäniens im Zuge ihres Beitritts zur Europäischen Union, geschlossen mit dem Beschluss 2011/767/EU des Rates

Warenbezeichnung und KN-Codes

Schaf- und Ziegenfleisch:

 

0204

„Zicklein“ im Sinne von Artikel 31 dieser Verordnung.

TARIC-Codes

Ursprung

Alle Drittländer

Menge

178 000  kg Schlachtkörperäquivalent

Zollkontingentszeitraum

1. Januar bis 31. Dezember

Zollkontingentsteilzeiträume

Entfällt

Ursprungsnachweis

Entfällt

Kontingentszollsatz

0 EUR

Gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit

Entfällt

Besondere Bestimmungen

Im Einklang mit Artikel 31 dieser Verordnung


Laufende Nummer

09.2181 — Lebende Tiere

09.2019 — Nicht entbeintes Fleisch und Schlachtkörper

Spezifische Rechtsgrundlage

Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL

Warenbezeichnung und KN-Codes

Schafe und Ziegen, lebend:

 

0104 10 30

 

0104 10 80

 

0104 20 90

TARIC-Codes

Ursprung

Alle Drittländer

Menge

92 000  kg Schlachtkörperäquivalent

Zollkontingentszeitraum

1. Januar bis 31. Dezember

Zollkontingentsteilzeiträume

Entfällt

Ursprungsnachweis

Entfällt

Kontingentszollsatz

10 % Wertzollsatz

Gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit

Entfällt

Besondere Bestimmungen

Im Einklang mit Artikel 31 dieser Verordnung

Zollkontingente im Sektor Eier

Laufende Nummer

09.0154

Spezifische Rechtsgrundlage

Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL

Warenbezeichnung und KN-Codes

Eier von Hausgeflügel, zum Verzehr bestimmt:

 

0407 21 00

 

0407 29 10

 

0407 90 10

TARIC-Codes

Ursprung

Alle Drittländer

Menge

114 669 000  kg

Zollkontingentszeitraum

1. Juli bis 30. Juni

Zollkontingentsteilzeiträume

Entfällt

Ursprungsnachweis

Entfällt

Kontingentszollsatz

152 EUR je 1 000  kg Warengewicht

Gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit

Entfällt

Besondere Bestimmungen

Entfällt

Zollkontingente im Sektor Geflügelfleisch

Laufende Nummer

09.0155

Spezifische Rechtsgrundlage

Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Staat Israel andererseits (45), geschlossen mit dem Beschluss 2000/384/EG, EGKS des Rates und der Kommission (46)

Warenbezeichnung und KN-Codes

Fleisch von Enten und Gänsen, unzerteilt, gefroren:

 

0207 42

 

0207 52

Anderes Fleisch und andere genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Enten und Gänsen, frisch oder gekühlt:

 

0207 44

 

0207 54

Anderes Fleisch und andere genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Enten und Gänsen, gefroren:

 

0207 45

 

0207 55

TARIC-Codes

Ursprung

Israel

Menge

560 000  kg

Zollkontingentszeitraum

1. Januar bis 31. Dezember

Zollkontingentsteilzeiträume

Entfällt

Ursprungsnachweis

Siehe Anlage I zum Regionalen Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln

Kontingentszollsatz

0 EUR

Gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit

Entfällt

Besondere Bestimmungen

Entfällt


Laufende Nummer

09.0156

Spezifische Rechtsgrundlage

Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL

Abkommen in Form Vereinbarter Niederschriften gemäß Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (GATT 1994) zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Föderativen Republik Brasilien sowie zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Thailand über die Änderung von Zugeständnissen bei Geflügelfleisch (47), geschlossen mit dem Beschluss 2007/360/EG (48)

Warenbezeichnung und KN-Codes

Zubereitungen aus Geflügelfleisch, außer Truthühnerfleisch:

 

1602 32 11

TARIC-Codes

Ursprung

Alle Drittländer (außer Brasilien)

Menge

236 000  kg

Zollkontingentszeitraum

1. Juli bis 30. Juni

Zollkontingentsteilzeiträume

Entfällt

Ursprungsnachweis

Entfällt

Kontingentszollsatz

630 EUR je 1 000  kg

Gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit

Entfällt

Besondere Bestimmungen

Entfällt


Laufende Nummer

09.0157

Spezifische Rechtsgrundlage

Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL

Abkommen in Form Vereinbarter Niederschriften gemäß Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (GATT 1994) zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Föderativen Republik Brasilien sowie zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Thailand über die Änderung von Zugeständnissen bei Geflügelfleisch, geschlossen mit dem Beschluss 2007/360/EG

Warenbezeichnung und KN-Codes

Zubereitungen aus Geflügelfleisch, außer Truthühnerfleisch:

 

1602 32 90

TARIC-Codes

Ursprung

Alle Drittländer (außer Brasilien und Thailand)

Menge

260 000  kg

Zollkontingentszeitraum

1. Juli bis 30. Juni

Zollkontingentsteilzeiträume

Entfällt

Ursprungsnachweis

Entfällt

Kontingentszollsatz

10,9  %

Gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit

Entfällt

Besondere Bestimmungen

Entfällt


Laufende Nummer

09.0158

Spezifische Rechtsgrundlage

Abkommen in Form Vereinbarter Niederschriften gemäß Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) über bestimmte Ölsaaten zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und Argentinien, Brasilien, Kanada, Polen, Schweden sowie Uruguay andererseits (49), geschlossen mit dem Beschluss 94/87/EG des Rates (50)

Warenbezeichnung und KN-Codes

Truthuhn:

 

0207 27 10

 

0207 27 20

 

0207 27 80

TARIC-Codes

Ursprung

Alle Drittländer (außer Brasilien)

Menge

597 000  kg, folgendermaßen aufgeteilt: 149 250  kg je Teilzeitraum

Zollkontingentszeitraum

1. Januar bis 31. Dezember

Zollkontingentsteilzeiträume

1. Januar bis 31. März;

1. April bis 30. Juni;

1. Juli bis 30. September;

1. Oktober bis 31. Dezember

Ursprungsnachweis

Entfällt

Kontingentszollsatz

0 EUR

Gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit

Entfällt

Besondere Bestimmungen

Entfällt


Laufende Nummer

09.0244

Spezifische Rechtsgrundlage

Beschluss Nr. 1/98 des Assoziationsrats EG-Türkei vom 25. Februar 1998 über die Handelsregelung für Agrarerzeugnisse

Warenbezeichnung und KN-Codes

Geflügelfleischerzeugnisse:

 

0207 25 10

 

0207 25 90

 

0207 27 30

 

0207 27 40

 

0207 27 50

 

0207 27 60

 

0207 27 70

TARIC-Codes

-

Ursprung

Türkei

Menge

1 000 000  kg Eigengewicht

Zollkontingentszeitraum

1. Januar bis 31. Dezember

Zollkontingentsteilzeiträume

Entfällt

Ursprungsnachweis

Gemäß Protokoll Nr. 3 des Beschlusses Nr. 1/98 des Assoziationsrats EG-Türkei vom 25. Februar 1998 über die Handelsregelung für Agrarerzeugnisse

Kontingentszollsatz

Für den KN-Code 0207 25 10 : 170 EUR je 1 000  kg

Für den KN-Code 0207 25 90 : 186 EUR je 1 000  kg

Für den KN-Code 0207 27 30 : 134 EUR je 1 000  kg

Für den KN-Code 0207 27 40 : 93 EUR je 1 000  kg

Für den KN-Code 0207 27 50 : 339 EUR je 1 000  kg

Für den KN-Code 0207 27 60 : 127 EUR je 1 000  kg

Für den KN-Code 0207 27 70 : 230 EUR je 1 000  kg

Gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit

Entfällt

Besondere Bestimmungen

Entfällt

Zollkontingente im Sektor Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs

Laufende Nummer

09.6723

Spezifische Rechtsgrundlage

Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits, geschlossen mit dem Beschluss 2014/668/EU des Rates (im Folgenden das „Abkommen“)

Warenbezeichnung und KN-Codes

Ethylalkohol, unvergällt:

 

2207 10

 

2208 90 91

 

2208 90 99

Ethylalkohol und Branntwein mit beliebigem Alkoholgehalt, vergällt:

 

2207 20

TARIC-Codes

Ursprung

Ukraine

Menge

100 000 000  kg Eigengewicht

Zollkontingentszeitraum

1. Januar bis 31. Dezember

Zollkontingentsteilzeiträume

Entfällt

Ursprungsnachweis

Gemäß den Anhängen III und IV der Anlage I zum Regionalen Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln gemäß dem Protokoll I zu dem Abkommen

Kontingentszollsatz

0 EUR

Gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit

Entfällt

Besondere Bestimmungen

Entfällt

Zollkontingente im Sektor Bienenzuchterzeugnisse

Laufende Nummer

09.6701

Spezifische Rechtsgrundlage

Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits, geschlossen mit dem Beschluss 2014/668/EU des Rates (im Folgenden das „Abkommen“)

Warenbezeichnung und KN-Codes

Natürlicher Honig:

 

0409

TARIC-Codes

Ursprung

Ukraine

Menge

6 000 000  kg Eigengewicht

Zollkontingentszeitraum

1. Januar bis 31. Dezember

Zollkontingentsteilzeiträume

Entfällt

Ursprungsnachweis

Gemäß den Anhängen III und IV der Anlage I zum Regionalen Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln gemäß dem Protokoll I zu dem Abkommen

Kontingentszollsatz

0 EUR

Gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit

Entfällt

Besondere Bestimmungen

Entfällt

Zollkontingente im Sektor für andere Erzeugnisse als die in Anhang I Teil XXIV Abschnitt 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 aufgeführten Erzeugnisse

Laufende Nummer

09.0055

Spezifische Rechtsgrundlage

Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL

Warenbezeichnung und KN-Codes

Frühkartoffeln, frisch oder gekühlt, vom 1. Januar bis zum 30. Juni:

 

0701 90 50

TARIC-Codes

-

Ursprung

Alle Drittländer

Menge

4 292 000  kg

Zollkontingentszeitraum

1. Januar bis 15. Mai

Zollkontingentsteilzeiträume

Entfällt

Ursprungsnachweis

Entfällt

Kontingentszollsatz

3 %

Gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit

Entfällt

Besondere Bestimmungen

Entfällt

Zollkontingente im Sektor der in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 510/2014 aufgeführten landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse

Laufende Nummer

09.6710

Spezifische Rechtsgrundlage

Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits, geschlossen mit dem Beschluss 2014/668/EU des Rates (im Folgenden das „Abkommen“)

Warenbezeichnung und KN-Codes

Dextrine und andere modifizierte Stärken (ausgenommen veretherte Stärken und veresterte Stärken):

 

3505 10 10

 

3505 10 90

Leime, mit einem Gehalt an Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken von 25 GHT oder mehr

 

3505 20 30

 

3505 20 50

 

3505 20 90

TARIC-Codes

Ursprung

Ukraine

Menge

2 000 000  kg Eigengewicht

Zollkontingentszeitraum

1. Januar bis 31. Dezember

Zollkontingentsteilzeiträume

Entfällt

Ursprungsnachweis

Gemäß den Anhängen III und IV der Anlage I zum Regionalen Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln gemäß dem Protokoll I zu dem Abkommen

Kontingentszollsatz

0 EUR

Gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit

Entfällt

Besondere Bestimmungen

Entfällt


Laufende Nummer

09.6720

Spezifische Rechtsgrundlage

Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits, geschlossen mit dem Beschluss 2014/668/EU des Rates (im Folgenden das „Abkommen“)

Warenbezeichnung und KN-Codes

Tapiokasago und Sago aus anderen Stärken, in Form von Flocken, Graupen, Perlen, Krümeln und dergleichen:

 

1903

Bulgur-Weizen:

 

1904 30

TARIC-Codes

Ursprung

Ukraine

Menge

2 000 000  kg Eigengewicht

Zollkontingentszeitraum

1. Januar bis 31. Dezember

Zollkontingentsteilzeiträume

Entfällt

Ursprungsnachweis

Gemäß den Anhängen III und IV der Anlage I zum Regionalen Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln gemäß dem Protokoll I zu dem Abkommen

Kontingentszollsatz

0 EUR

Gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit

Entfällt

Besondere Bestimmungen

Entfällt


Laufende Nummer

09.6721

Spezifische Rechtsgrundlage

Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits, geschlossen mit dem Beschluss 2014/668/EU des Rates (im Folgenden das „Abkommen“)

Warenbezeichnung und KN-Codes

„Chocolate-milk-crumb“ genannte Zubereitungen:

 

1806 20 70

Andere Eiweißkonzentrate und texturierte Eiweißstoffe:

 

2106 10 80

Nicht alkoholhaltige Getränke, ausgenommen Wasser, mit einem Gehalt an Fetten aus Erzeugnissen der Positionen 0401 bis 0404 von 2 GHT oder mehr:

 

2202 99 99

TARIC-Codes

Ursprung

Ukraine

Menge

500 000  kg Eigengewicht

Zollkontingentszeitraum

1. Januar bis 31. Dezember

Zollkontingentsteilzeiträume

Entfällt

Ursprungsnachweis

Gemäß den Anhängen III und IV der Anlage I zum Regionalen Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln gemäß dem Protokoll I zu dem Abkommen

Kontingentszollsatz

0 EUR

Gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit

Entfällt

Besondere Bestimmungen

Entfällt


Laufende Nummer

09.6722

Spezifische Rechtsgrundlage

Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits, geschlossen mit dem Beschluss 2014/668/EU des Rates (im Folgenden das „Abkommen“)

Warenbezeichnung und KN-Codes

Andere Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

 

2106 90 98

TARIC-Codes

Ursprung

Ukraine

Menge

2 000 000  kg Eigengewicht

Zollkontingentszeitraum

1. Januar bis 31. Dezember

Zollkontingentsteilzeiträume

Entfällt

Ursprungsnachweis

Gemäß den Anhängen III und IV der Anlage I zum Regionalen Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln gemäß dem Protokoll I zu dem Abkommen

Kontingentszollsatz

0 EUR

Gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit

Entfällt

Besondere Bestimmungen

Entfällt


Laufende Nummer

09.6724

Spezifische Rechtsgrundlage

Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits, geschlossen mit dem Beschluss 2014/668/EU des Rates (im Folgenden das „Abkommen“)

Warenbezeichnung und KN-Codes

Zigarren (einschließlich Stumpen) und Zigarillos, Tabak enthaltend:

 

2402 10

Zigaretten, Tabak enthaltend, keine Nelken enthaltend:

 

2402 20 90

TARIC-Codes

Ursprung

Ukraine

Menge

2 500 000  kg Eigengewicht

Zollkontingentszeitraum

1. Januar bis 31. Dezember

Zollkontingentsteilzeiträume

Entfällt

Ursprungsnachweis

Gemäß den Anhängen III und IV der Anlage I zum Regionalen Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln gemäß dem Protokoll I zu dem Abkommen

Kontingentszollsatz

0 EUR

Gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit

Entfällt

Besondere Bestimmungen

Entfällt


Laufende Nummer

09.6725

Spezifische Rechtsgrundlage

Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits, geschlossen mit dem Beschluss 2014/668/EU des Rates (im Folgenden das „Abkommen“)

Warenbezeichnung und KN-Codes

Mannitol:

 

2905 43

D-Glucitol (Sorbit):

 

2905 44

Sorbit, ausgenommen Waren der Unterposition 2905 44 :

 

3824 60

TARIC-Codes

Ursprung

Ukraine

Menge

100 000  kg Eigengewicht

Zollkontingentszeitraum

1. Januar bis 31. Dezember

Zollkontingentsteilzeiträume

Entfällt

Ursprungsnachweis

Gemäß den Anhängen III und IV der Anlage I zum Regionalen Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln gemäß dem Protokoll I zu dem Abkommen

Kontingentszollsatz

0 EUR

Gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit

Entfällt

Besondere Bestimmungen

Entfällt


Laufende Nummer

09.6726

Spezifische Rechtsgrundlage

Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits, geschlossen mit dem Beschluss 2014/668/EU des Rates (im Folgenden das „Abkommen“)

Warenbezeichnung und KN-Codes

Appretur- oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (z. B. zubereitete Schlichtemittel und Zubereitungen zum Beizen), von der in der Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder ähnlichen Industrien verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen, auf der Grundlage von Stärke oder Stärkederivaten

 

3809 10 10

 

3809 10 30

 

3809 10 50

 

3809 10 90

TARIC-Codes

Ursprung

Ukraine

Menge

2 000 000  kg Eigengewicht

Zollkontingentszeitraum

1. Januar bis 31. Dezember

Zollkontingentsteilzeiträume

Entfällt

Ursprungsnachweis

Gemäß den Anhängen III und IV der Anlage I zum Regionalen Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln gemäß dem Protokoll I zu dem Abkommen

Kontingentszollsatz

0 EUR

Gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit

Entfällt

Besondere Bestimmungen

Entfällt


(1)  ABl. L 161 vom 29.5.2014, S. 3.

(2)  Beschluss 2014/668/EU des Rates vom 23. Juni 2014 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — und die vorläufige Anwendung des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits hinsichtlich der Titel III (mit Ausnahme der Bestimmungen über die Behandlung von Drittstaatsangehörigen, die als Arbeitnehmer im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei legal beschäftigt sind) und der Titel IV, V, VI und VII des Abkommens sowie der diesbezüglichen Anhänge und Protokolle (ABl. L 278 vom 20.9.2014, S. 1).

(3)  ABl. L 95 vom 11.4.2003, S. 38.

(4)  Beschluss des Rates vom 19. Dezember 2002 zum Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Kanada gemäß Artikel XXVIII des GATT 1994 über die Änderung der in der EG-Liste CXL im Anhang zum GATT 1994 vorgesehenen Zugeständnisse hinsichtlich Getreide (ABl. L 95 vom 11.4.2003, S. 36).

(5)  ABl. L 95 vom 11.4.2003, S. 41.

(6)  2003/254/EG: Beschluss des Rates vom 19. Dezember 2002 zum Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Änderung der in der EG-Liste CXL im Anhang zum GATT 1994 vorgesehenen Zugeständnisse hinsichtlich Getreide (ABl. L 95 vom 11.4.2003, S. 40).

(7)  ABl. L 124 vom 11.5.2006, S. 15.

(8)  Beschluss des Rates vom 20. März 2006 über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse in den Listen der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik im Zuge des Beitritts dieser Staaten zur Europäischen Union (ABl. L 124 vom 11.5.2006, S. 13).

(9)  ABl. L 146 vom 20.6.1996, S. 1.

(10)  ABl. L 122 vom 22.5.1996, S. 16.

(11)  Beschluss des Rates vom 13. Mai 1996 über den Abschluss der Ergebnisse der Konsultationen mit Thailand nach Artikel XXIII des GATT (ABl. L 122 vom 22.5.1996, S. 15).

(12)  ABl. L 336 vom 23.12.1994, S. 1.

(13)  ABl. L 336 vom 23.12.1994, S. 1.

(14)  ABl. L 169 vom 29.6.2007, S. 55.

(15)  2007/444/EG: Beschluss des Rates vom 22. Februar 2007 über den Abschluss eines Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung von Kanada zum Abschluss der Verhandlungen gemäß Artikel XXIV Absatz 6 des GATT (ABl. L 169 vom 29.6.2007, S. 53).

(16)  ABl. L 327 vom 30.12.1995, S. 21.

(17)  Beschluss des Rates vom 20. Dezember 1995 über den Abschluss von Abkommen in Form von Briefwechseln zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Island, dem Königreich Norwegen und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. L 327 vom 30.12.1995, S. 17).

(18)  ABl. L 53 vom 22.2.1997, S. 2.

(19)  Beschluss 97/126/EG des Rates vom 6. Dezember 1996 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Regierung von Dänemark und der Landesregierung der Färöer andererseits (ABl. L 53 vom 22.2.1997, S. 1).

(20)  ABl. L 257 vom 6.8.2020, S. 36.

(21)  ABl. L 260 vom 30.8.2014, S. 4.

(22)  Beschluss des Rates vom 16. Juni 2014 über die Unterzeichnung des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits im Namen der Europäischen Union und über die vorläufige Anwendung dieses Abkommens (ABl. L 260 vom 30.8.2014, S. 1).

(23)  ABl. L 261 vom 30.8.2014, S. 4.

(24)  Beschluss des Rates vom 16. Juni 2014 über die Unterzeichnung des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits im Namen der Europäischen Union und über die vorläufige Anwendung dieses Abkommens (ABl. L 261 vom 30.8.2014, S. 1).

(25)  ABl. L 47 vom 17.2.2006, S. 54.

(26)  Beschluss des Rates vom 30. Januar 2006 über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Australien gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse in den Listen der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik im Zuge des Beitritts dieser Staaten zur Europäischen Union (ABl. L 47 vom 17.2.2006, S. 52).

(27)  ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 132.

(28)  Beschluss 2002/309/EG, Euratom des Rates und — bezüglich des Abkommens über die wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit — der Kommission vom 4. April 2002 über den Abschluss von sieben Abkommen mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft (ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 1).

(29)  ABl. L 124 vom 11.5.2006, S. 15.

(30)  Beschluss des Rates vom 20. März 2006 über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse in den Listen der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik im Zuge des Beitritts dieser Staaten zur Europäischen Union (ABl. L 124 vom 11.5.2006, S. 13).

(31)  ABl. L 182 vom 15.7.2009, S. 1.

(32)  ABl. L 316 vom 6.12.2019, S. 3.

(33)  Beschluss (EU) 2019/2073 des Rates vom 5. Dezember 2019 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — einer Übereinkunft zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Union über die Zuweisung eines Teils des Zollkontingents für Qualitätsrindfleisch an die Vereinigten Staaten gemäß der überarbeiteten Vereinbarung über die Einfuhr von Rindfleisch von nicht mit bestimmten Wachstumshormonen behandelten Tieren und die erhöhten Zölle der Vereinigten Staaten auf bestimmte Erzeugnisse der Europäischen Union (2014) (ABl. L 316 vom 6.12.2019, S. 1).

(34)  ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 23.

(35)  ABl. L 86 vom 20.3.1998, S. 1.

(36)  ABl. L 274 vom 24.10.2017, S. 58.

(37)  Beschluss (EU) 2017/1913 des Rates vom 9. Oktober 2017 über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und Island über zusätzliche Handelspräferenzen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. L 274 vom 24.10.2017, S. 57).

(38)  ABl. L 61 vom 28.2.2007, S. 29.

(39)  Beschluss 2007/138/EG des Rates vom 22. Februar 2007 über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Island über zusätzliche Handelspräferenzen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen auf der Grundlage von Artikel 19 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (ABl. L 61 vom 28.2.2007, S. 28).

(40)  ABl. L 317 vom 30.11.2011, S. 3.

(41)  Beschluss des Rates vom 27. Oktober 2011 über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und Neuseeland nach Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse in den Listen der spezifischen Verpflichtungen der Republik Bulgarien und Rumäniens im Zuge ihres Beitritts zur Europäischen Union (ABl. L 317 vom 30.11.2011, S. 2).

(42)  ABl. L 352 vom 30.12.2002, S. 3.

(43)  Beschluss des Rates vom 28. Februar 2005 über den Abschluss des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits (ABl. L 84 vom 2.4.2005, S. 19).

(44)  ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 23.

(45)  ABl. L 147 vom 21.6.2000, S. 3.

(46)  Beschluss des Rates und der Kommission vom 19. April 2000 über den Abschluss des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Staat Israel andererseits (ABl. L 147 vom 21.6.2000, S. 1).

(47)  ABl. L 138 vom 30.5.2007, S. 12 und ABl. L 138 vom 30.5.2007, S. 13.

(48)  Beschluss des Rates vom 29. Mai 2007 über den Abschluss von Abkommen in Form Vereinbarter Niederschriften gemäß Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (GATT 1994) zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Föderativen Republik Brasilien sowie zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Thailand über die Änderung von Zugeständnissen bei Geflügelfleisch (ABl. L 138 vom 30.5.2007, S. 10).

(49)  ABl. L 47 vom 18.2.1994, S. 1.

(50)  Beschluss des Rates vom 20. Dezember 1993 über den Abschluss von Abkommen in Form Vereinbarter Niederschriften gemäß Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) über bestimmte Ölsaaten zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und Argentinien, Brasilien, Kanada, Polen, Schweden sowie Uruguay andererseits (ABl. L 47 vom 18.2.1994, S. 1).


ANHANG II

Muster der Bescheinigungen

A.   Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.0076

Muster der von der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika ausgestellten Konformitätsbescheinigung für Braugerste zur Herstellung von Bier, dessen Reifung in Buchenholz enthaltenden Fässern erfolgt

Image 1

B.   Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.0141

Muster des von Bangladesch ausgestellten Ursprungszeugnisses

Image 2

C.   Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.0025

Muster der Echtheitsbescheinigung

Image 3

D.   Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.0027

Muster der Echtheitsbescheinigung

Image 4

E.   Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.0033

Muster der Echtheitsbescheinigung

Image 5

F.   Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.0143

Muster der von Argentinien ausgestellten Echtheitsbescheinigung

Image 6

G.   Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.2201, 09.2202 und 09.2203

Muster der Echtheitsbescheinigung

Image 7


ANHANG III

Vermerke gemäß Artikel 13

auf Bulgarisch: Събрана специална такса върху износа на ориз

auf Spanisch: Derecho especial percibido a la exportación del arroz

auf Tschechisch: Zvláštní poplatek vybraný při vývozu rýže

auf Dänisch: Særafgift, der opkræves ved eksport af ris

auf Deutsch: Bei der Ausfuhr von Reis erhobene Sonderabgabe

auf Estnisch: Riisi ekspordi suhtes kohaldatav erimaks

auf Griechisch: Ειδικός δασμός που εισπράττεται κατά την εξαγωγή ρυζιού

auf Englisch: Special charge collected on export of rice

auf Französisch: Taxe spéciale perçue à l’exportation du riz

auf Kroatisch: Posebna pristojba naplaćena pri izvozu riže

auf Italienisch: Tassa speciale riscossa all’esportazione del riso

auf Lettisch: Īpašs maksājums, kuru iekasē par rīsu eksportu

auf Litauisch: Specialus mokestis, taikomas ryžių eksportui

auf Ungarisch: A rizs exportálásakor beszedett különleges díj

auf Maltesisch: Taxxa speċjali miġbura ma‘ l-esportazzjoni tar-ross

auf Niederländisch: Bij uitvoer van de rijst geïnde bijzondere belasting

auf Polnisch: Specjalna opłata pobrana od eksportu ryżu

auf Portugiesisch: Taxa especial cobrada à exportaçao de arroz

auf Rumänisch: Taxă specială percepută la exportul de orez

auf Slowakisch: Zvláštny poplatok inkasovaný pri vývoze ryže

auf Slowenisch: Posebna dajatev, pobrana na izvoz riža

auf Finnisch: Riisin viennin yhteydessä perittävä erityismaksu

auf Schwedisch: Särskild avgift som tas ut vid export av ris

Und Betrag in Landeswährung


ANHANG IV

Zuständige Behörden gemäß Artikel 15

Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.0025, 09.0027 und 09.0033

Zuständige Behörden

Pais de origen

Oprindelsesland

Ursprungsland

Χώρα καταγωγής

Country of origin

Pays d’origine

Paesi di origine

Land van oorsprong

País de origem

Alkuperämaa

Ursprungsland

Autoridad competente

Kompetent myndighed

Zuständige Behörde

Αρμόδια υπηρεσία

Competent authority

Autorité compétente

Autorità competente

Bevoegde autoriteit

Autoridade competente

Toimivaltainen viranomainen

Behörig myndighet

1.

Para los 3 contingentes — For de 3 kontingenter — Für die 3 Kontingente — Για τις 3 ποσοστώσεις — For the 3 quotas — Pour les 3 contingents — Per i 3 contingenti — Voor de 3 contingenten — Para os 3 contingentes — Kolmelle kiintiölle — För de 3 kvoterna

Estados Unidos

USA

USA

ΗΠΑ

USA

États-Unis d’Amérique

Stati Uniti

Verenigde Staten

Estados Unidos da América

Yhdysvallat

Förenta staterna

United States Department of Agriculture

Cuba

Cuba

Kuba

Κούβα

Cuba

Cuba

Cuba

Cuba

Cuba

Kuuba

Cuba

Ministère de l’agriculture

Argentina

Argentina

Argentinien

Αργεντινή

Argentina

Argentine

Argentina

Argentinië

Argentina

Argentiina

Argentina

Dirección Nacional de Producción y Comercialización de la Secretaría de Agriculrura, Ganadería y Pesca

Colombia

Colombia

Kolumbien

Κολομβία

Colombia

Colombia

Corporación Colombia International

Colombie

Colombia

Colombia

Kolumbia

Colombia

 

2.

Únicamente para los híbridos de agrios conocidos por el nombre de „Minneolas“ — Ude lukkende til krydsninger af citrusfrugter, benævnt „Minneolas“ — Nur für Kreuzungen von Zitrusfrüchten, bekannt unter dem Namen „Minneolas“ — Μόνο για τα υβρίδια εσπεριδοειδών γνωστά με την ονομασία „Minneolas“ — Only for citrus fruit known as „Minneolas“ — Uniquement pour les hybrides d’agrumes connus sous le nom de „Minneolas“ — Solo per ibridi d’agrumi conosciuti sotto il nome di „Minneolas“ — Uitsluitend voor kruisingen van citrusvruchten die bekend staan als „minneola’s“ — Somente para os citrinos hfbridos con hecidos pelo nome de „Minneolas“ — Ainoastaan Minneolas-sitrushedelmille — Endast for citrusfrukter benämnda „Minneolas“

Israel

Israel

Israel

Ισραήλ

Israel

Israel

Israele

Israël

Israel

Israel

Israel

Ministry of Agriculture, Department of Plant Protection and Inspection

Chipre

Cypern

Zypern

Κύπρος

Cyprus

Chypre

Cipro

Cyprus

Chipre

Kypros

Cypern

Ministry of Commerce and Industry Produce, Inspection Service


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