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Document 32020R1124

    Durchführungsverordnung (EU) 2020/1124 des Rates vom 30. Juli 2020 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2016/1686 zur Verhängung zusätzlicher restriktiver Maßnahmen gegen ISIL (Da’esh) und Al-Qaida und der mit ihnen verbundenen natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen

    ST/9329/2020/INIT

    ABl. L 246 vom 30.7.2020, p. 1–3 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2020/1124/oj

    30.7.2020   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 246/1


    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/1124 DES RATES

    vom 30. Juli 2020

    zur Durchführung der Verordnung (EU) 2016/1686 zur Verhängung zusätzlicher restriktiver Maßnahmen gegen ISIL (Da’esh) und Al-Qaida und der mit ihnen verbundenen natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1686 des Rates vom 20. September 2016 zur Verhängung zusätzlicher restriktiver Maßnahmen gegen ISIL (Da’esh) und Al-Qaida und der mit ihnen verbundenen natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

    auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Am 20. September 2016 hat der Rat die Verordnung (EU) 2016/1686 angenommen.

    (2)

    In Anbetracht der anhaltenden Bedrohung durch ISIL (Da’esh) und Al-Qaida und mit ihnen verbundene natürliche oder juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen sollte eine weitere Person in die Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen in Anhang I der Verordnung (EU) 2016/1686 aufgenommen werden.

    (3)

    Die Verordnung (EU) 2016/1686 sollte daher entsprechend geändert werden —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Anhang I der Verordnung (EU) 2016/1686 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am 30. Juli 2020.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    M. ROTH


    (1)  ABl. L 255 vom 21.9.2016, S. 1.


    ANHANG

    Der folgende Eintrag wird der Liste in Anhang I der Verordnung (EU) 2016/1686 hinzugefügt:

    „6.

    Bryan D’ANCONA; Geburtsdatum: 26. Januar 1997; Geburtsort: Nizza (Frankreich); Staatsangehörigkeit: Französisch.“

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