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Document 32020R0866
Commission Delegated Regulation (EU) 2020/866 of 28 May 2020 amending Delegated Regulation (EU) 2016/101 supplementing Regulation (EU) No 575/2013 of the European Parliament and of the Council with regard to regulatory technical standards for prudent valuation under Article 105(14) of Regulation (EU) No 575/2013 (Text with EEA relevance)
Delegierte Verordnung (EU) 2020/866 der Kommission vom 28. Mai 2020 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 der Kommission zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die vorsichtige Bewertung nach Artikel 105 Absatz 14 (Text von Bedeutung für den EWR)
Delegierte Verordnung (EU) 2020/866 der Kommission vom 28. Mai 2020 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 der Kommission zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die vorsichtige Bewertung nach Artikel 105 Absatz 14 (Text von Bedeutung für den EWR)
C/2020/3428
ABl. L 201 vom 25.6.2020, pp. 1–3
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
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25.6.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 201/1 |
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2020/866 DER KOMMISSION
vom 28. Mai 2020
zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 der Kommission zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die vorsichtige Bewertung nach Artikel 105 Absatz 14
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (1), insbesondere auf Artikel 105 Absatz 14 Unterabsatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Nach Artikel 9 Absatz 5, Artikel 10 Absatz 6 und Artikel 11 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 der Kommission (2) müssen Institute, die zusätzliche Bewertungsanpassungen (AVAs) nach dem dort festgelegten Kernkonzept berechnen, die individuellen AVAs für Marktpreisunsicherheit, für Glattstellungskosten und für das Modellrisiko mit 90%iger Sicherheit berechnen, wobei die zum Zeitpunkt der Berechnung herrschenden Marktbedingungen zugrundezulegen sind. Auch sieht diese Verordnung für die Berechnung des Gesamtwerts der kategoriespezifischen AVAs einen summarischen Ansatz vor, der von diesen einzelnen AVAs ausgeht und Überschneidungen zwischen einzelnen AVAs bei der Aggregation dieser AVA-Kategorien Rechnung trägt. |
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(2) |
Die COVID-19-Pandemie hat an den Finanzmärkten weltweit bei einer Vielzahl von Vermögenswertklassen extreme Volatilität ausgelöst. In der Folge haben die Kursdifferenzen und die Spannen zwischen Angebots- und Kaufpreis außergewöhnlich stark zugenommen. Es wird deshalb erwartet, dass sich die auf Ebene der Bewertungsexponierungen berechneten einzelnen AVAs gegenüber ihrem normalen Stand signifikant erhöhen werden. |
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(3) |
Einzelne AVAs an neue Marktbedingungen anzupassen, ist durchaus üblich. Doch ist zu erwarten, dass aufgrund der COVID-19-Pandemie und der Entscheidung von Behörden, die Wirtschaft in einer Vielzahl von Branchen lahmzulegen, die Aggregation signifikant erhöhter einzelner AVAs die aggregierten AVA-Beträge unverhältnismäßig stark in die Höhe treiben wird. Die Regeln für eine vorsichtige Bewertung sollten deshalb dahingehend geändert werden, dass die Institute zusätzlich zu dem unter normalen Marktbedingungen zu verwendenden Aggregationsfaktor in dieser speziellen Periode, in der die Marktpreise aufgrund von COVID-19 extrem volatil sind und das System unter Schock steht, einen höheren Aggregationsfaktor anwenden sollten. |
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(4) |
Es ist zu erwarten, dass die durch die COVID-19-Pandemie bedingte extreme Marktvolatilität mit dem für die kommenden Monate erwarteten Abebben der Pandemie ebenfalls zurückgehen wird. Der höhere Aggregationsfaktor sollte deshalb nur für die erwartete Dauer dieser Kombination aus extremer Marktvolatilität und Systemschock angewandt werden, d. h. nach aktuellen Schätzungen bis zum 31. Dezember 2020. |
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(5) |
Die Delegierte Verordnung (EU) 2016/101 sollte daher entsprechend geändert werden. |
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(6) |
Die vorliegende Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde übermittelt wurde. Angesichts des dringenden Handlungsbedarfs in der COVID-19-Pandemie wäre die Durchführung einer öffentlichen Konsultation und einer Kosten-/Nutzen-Analyse nach Ansicht der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde als unverhältnismäßig anzusehen. Allerdings hat die Europäische Bankenaufsichtsbehörde die nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) eingesetzte Interessengruppe „Bankensektor“ unterrichtet. |
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(7) |
Um den Folgen der COVID-19-Pandemie zügig entgegenzuwirken, sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Der Anhang der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 28. Mai 2020
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1.
(2) Delegierte Verordnung (EU) 2016/101 der Kommission vom 26. Oktober 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die vorsichtige Bewertung nach Artikel 105 Absatz 14 (ABl. L 21 vom 28.1.2016, S. 54).
(3) Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).
ANHANG
Formeln für die Zwecke der Aggregation von AVAs gemäß Artikel 9 Absatz 6, Artikel 10 Absatz 7 und Artikel 11 Absatz 7
Formel für Methode 1
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APVA |
= |
(FV – PV) – α · (FV – PV) = (1 – α) · (FV – PV) |
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AVA |
= |
Σ APVA |
Formel für Methode 2
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APVA |
= |
max {0, (FV – PV) – α · (EV – PV)} = max {0, FV – α · EV – (1 – α) · PV} |
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AVA |
= |
Σ APVA |
wobei
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FV |
= |
der auf Ebene der Bewertungsexponierung beizulegende Zeitwert nach jeglichen buchmäßigen Anpassungen des beizulegenden Zeitwerts des Instituts, die die gleiche Quelle von Bewertungsunsicherheiten wie die entsprechende AVA betreffen, |
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PV |
= |
der gemäß dieser Verordnung ermittelte vorsichtige Wert auf Ebene der Bewertungsexponierung, |
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EV |
= |
der auf Ebene der Bewertungsexponierung erwartete Wert aus einer Bandbreite möglicher Werte, |
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α |
= |
der Aggregationsfaktor, |
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APVA |
= |
die AVA auf Ebene der Bewertungsexponierung nach Aggregationsanpassung, |
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AVA |
= |
der Gesamtwert der kategoriespezifischen AVA nach Aggregationsanpassung. |
Die Institute setzen den Aggregationsfaktor „α“ bis zum 31. Dezember 2020 auf 66 % und danach auf 50 % fest.