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Document 32020R0571

Durchführungsverordnung (EU) 2020/571 der Kommission vom 24. April 2020 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1198 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Geschirr und anderen Artikeln aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch mit Ursprung in der Volksrepublik China, geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2019/2131, und zur Erstattung der erhobenen Zölle

C/2020/2407

ABl. L 132 vom 27.4.2020, p. 7–9 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2020/571/oj

27.4.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 132/7


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/571 DER KOMMISSION

vom 24. April 2020

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1198 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Geschirr und anderen Artikeln aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch mit Ursprung in der Volksrepublik China, geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2019/2131, und zur Erstattung der erhobenen Zölle

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   VERFAHREN

(1)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 412/2013 des Rates (2) wurden endgültige Antidumpingzölle auf die Einfuhren von Geschirr und anderen Artikeln aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführt. Im Anschluss an eine Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung wurden die Maßnahmen mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1198 der Kommission (3) verlängert (im Folgenden „geltende Maßnahmen“). Daraufhin wurde im Anschluss an eine Umgehungsuntersuchung mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2131 der Kommission (4) beschlossen, mehrere Unternehmen, die bislang einem unternehmensspezifischen Antidumpingzollsatz von 17,9 % unterlagen, dem für „alle übrigen Unternehmen“ geltenden Zollsatz von 36,1 % zu unterwerfen und ihren individuellen TARIC-Zusatzcode aufzuheben.

(2)

Mit Artikel 1 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2131 wurde der TARIC-Zusatzcode B632, der dem Unternehmen Liling Jiaxing Ceramic Industrial Co., Ltd. (im Folgenden „Jiaxing“) zugewiesen worden war, durch den TARIC-Zusatzcode B999 ersetzt. Die Kommission hob den individuellen TARIC-Zusatzcode aufgrund einer geschäftlichen Verbindung mit einem anderen Unternehmen (TARIC-Zusatzcode B610), für das eine Umgehung festgestellt worden war, auf (5). Folglich wird seit dem Inkrafttreten der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2131 auf die Einfuhren von Geschirr und anderen Artikeln aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch, die von Jiaxing hergestellt wurden, der für „alle übrigen Unternehmen“ geltende Zollsatz von 36,1 % angewandt. Nach Veröffentlichung der genannten Verordnung behauptete Jiaxing, es sei nicht ordnungsgemäß über die Absicht der Kommission unterrichtet worden, seinen unternehmensspezifischen Zollsatz zu ändern und das Unternehmen dem für alle übrigen Unternehmen geltenden Zollsatz zu unterwerfen. Jiaxing brachte vor, es sei daher nicht in der Lage gewesen, seine Verteidigungsrechte vollständig und wirksam auszuüben. Außerdem legte es Beweise dafür vor, dass es mit dem Unternehmen mit dem TARIC-Zusatzcode B610 nicht mehr verbunden sei.

(3)

In diesem Zusammenhang räumte die Kommission ein, dass Jiaxing nicht in die Lage versetzt worden war, seine Verteidigungsrechte wirksam auszuüben, und dass es keine Beziehung zu einem anderen Unternehmen gab, für das eine Umgehen festgestellt worden war. Daher wäre das Ergebnis der Untersuchung in Bezug auf Jiaxing anders ausgefallen, wenn das Unternehmen im Rahmen der Umgehungsuntersuchung die Möglichkeit erhalten hätte, seine Verteidigungsrechte in vollem Umfang auszuüben.

(4)

Daher ist es angezeigt, die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1198, geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2019/2131, zu ändern und Liling Jiaxing Ceramic Industrial Co., Ltd.‚ für dessen Einfuhren weiterhin ein Zollsatz von 17,9 % hätte gelten sollen, wieder den TARIC-Zusatzcode B632 zuzuweisen.

B.   RÜCKWIRKENDE ANWENDUNG

(5)

Seit dem 13. Dezember 2019, als die Durchführungsverordnung (EU) 2019/2131 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1198 in Kraft trat‚ gilt für Einfuhren von Jiaxing in die Union ein Zollsatz von 36,1 %. Wie in den Erwägungsgründen 3 und 4 erläutert, hätte für diese Einfuhren ein Zollsatz von 17,9 % gegolten, wenn Jiaxing in die Lage versetzt worden wäre, seine Rechte wirksam auszuüben. Daher wird es als angemessen erachtet, auf das Unternehmen Liling Jiaxing Ceramic Industrial Co., Ltd. rückwirkend ab dem Datum des Inkrafttretens der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2131 TARIC-Zusatzcode B632, dem ein Zollsatz von 17,9 % zugeordnet ist, anzuwenden.

(6)

Daraus folgt, dass die Beträge der gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1198, geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2019/2131, für Einfuhren von Jiaxing entrichteten endgültigen Zölle, die den Zollsatz von 17,9 % übersteigen, zu erstatten oder zu erlassen sind.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des mit Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1036 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1198, geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2019/2131, wird das folgende Unternehmen wieder in die Liste der nicht in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden ausführenden chinesischen Hersteller aufgenommen:

Unternehmen

TARIC-

Zusatzcode

„Liling Jiaxing Ceramic Industrial Co., Ltd.

B632“

Artikel 2

Die Beträge der endgültigen Zölle, die gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1198 über den in Artikel 1 festgesetzten endgültigen Antidumpingzoll hinaus entrichtet wurden, werden erstattet oder erlassen.

Die Erstattung oder der Erlass ist bei den nationalen Zollbehörden nach Maßgabe der geltenden Zollvorschriften zu beantragen, und zwar innerhalb eines Zeitraums nach Artikel 121 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (6).

Im Falle einer Erstattung wird der von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegte und am ersten Kalendertag jedes Monats im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlichte Zinssatz angewandt.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt rückwirkend ab dem 13. Dezember 2019.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. April 2020

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.

(2)  ABl. L 131 vom 15.5.2013, S. 1.

(3)  ABl. L 189 vom 15.7.2019, S. 8.

(4)  ABl. L 321 vom 12.12.2019, S. 139.

(5)  Verordnung (EU) 2019/2131, Erwägungsgründe 20 und 21.

(6)  ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1.


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