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Document 32020R0044

    Durchführungsverordnung (EU) 2020/44 der Kommission vom 20. Januar 2020 zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren bestimmter gewebter und/oder genähter Erzeugnisse aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China und Ägypten

    C/2020/135

    ABl. L 16 vom 21.1.2020, p. 1–6 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2020/44/oj

    21.1.2020   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 16/1


    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/44 DER KOMMISSION

    vom 20. Januar 2020

    zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren bestimmter gewebter und/oder genähter Erzeugnisse aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China und Ägypten

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 24 Absatz 5,

    nach Unterrichtung der Mitgliedstaaten,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Am 16. Mai 2019 veröffentlichte die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union eine Bekanntmachung (2) (im Folgenden „Einleitungsbekanntmachung“) über die Einleitung eines Antisubventionsverfahrens betreffend die Einfuhren von Erzeugnissen aus Glasfasern (im Folgenden „Glasfasererzeugnisse“ oder „GFF“) mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „VR China“) und Ägypten in die Union; das Verfahren wurde auf einen Antrag hin eingeleitet, der am 1. April 2019 vom Antragsteller im Namen von Herstellern gestellt wurde, auf die mehr als 25 % der gesamten Unionsproduktion von Glasfasererzeugnissen entfallen (im Folgenden „Antragsteller“).

    (2)

    Diese Antisubventionsuntersuchung führt die Kommission parallel zu der am 21. Februar 2019 eingeleiteten Antidumpinguntersuchung (3) betreffend dieselben Waren durch.

    1.   ZOLLAMTLICH ZU ERFASSENDE WARE

    (3)

    Bei der zollamtlich zu erfassenden Ware (im Folgenden „betroffene Ware“) handelt es sich um Erzeugnisse aus durch Weben und/oder durch Nähen zusammengefügten Endlosfilamenten (Rovings) und/oder Garnen aus Glasfasern, auch mit weiteren Elementen — ausgenommen Erzeugnisse, die imprägniert oder vorimprägniert (Prepreg) sind, und ausgenommen offenmaschige Gewebe mit einer Maschenweite von mehr als 1,8 × 1,8 mm und einem Gewicht von mehr als 35 g/m2 —, die derzeit unter den KN-Codes ex 7019 39 00, ex 7019 40 00, ex 7019 59 00 und ex 7019 90 00 (TARIC-Codes 7019390080, 7019400080, 7019590080 und 7019900080) eingereiht werden. Die KN- und TARIC-Codes werden nur informationshalber angegeben (4).

    2.   ANTRAG

    (4)

    Am 31. Juli 2019 reichte der Antragsteller einen Antrag nach Artikel 24 Absatz 5 der Grundverordnung auf zollamtliche Erfassung ein. Der Antragsteller beantragte, dass die Einfuhren der betroffenen Ware zollamtlich erfasst werden, sodass in der Folge Maßnahmen gegenüber diesen Einfuhren vom Zeitpunkt der zollamtlichen Erfassung an eingeführt werden können.

    (5)

    Am 21. November 2019 reichte der Antragsteller erneut einen Antrag nach Artikel 24 Absatz 5 der Grundverordnung auf zollamtliche Erfassung ein (im Folgenden „zweiter Erfassungsantrag“) und übermittelte dabei aktualisierte Zahlen zu den Einfuhren.

    3.   GRÜNDE FÜR DIE ZOLLAMTLICHE ERFASSUNG

    (6)

    Nach Artikel 24 Absatz 5 der Grundverordnung kann die Kommission die Zollbehörden anweisen, geeignete Schritte zu unternehmen, um die Einfuhren zollamtlich zu erfassen, sodass in der Folge Maßnahmen gegenüber diesen Einfuhren vom Zeitpunkt dieser zollamtlichen Erfassung an angewendet werden können. Die zollamtliche Erfassung der Einfuhren kann auf einen Antrag des Wirtschaftszweigs der Union vorgenommen werden, der ausreichende Beweise für die Rechtfertigung dieser Maßnahme enthält.

    (7)

    Der Antragsteller brachte vor, die zollamtliche Erfassung sei gerechtfertigt, da die betroffene Ware subventioniert werde und dem Wirtschaftszweig der Union durch Niedrigpreiseinfuhren ein erheblicher, schwer wieder auszugleichender Schaden entstehe.

    (8)

    Die Kommission prüfte den Antrag im Hinblick auf Artikel 16 Absatz 4 der Grundverordnung. Die Kommission prüfte, ob kritische Umstände vorliegen, unter denen eine schwer wieder auszugleichende Schädigung durch massive, in einem verhältnismäßig kurzen Zeitraum getätigte Einfuhren einer Ware verursacht wird, der anfechtbare Subventionen zugutekommen, und ob es notwendig erscheint, rückwirkend Ausgleichszölle auf diese Einfuhren zu erheben, um die Wiederholung einer solchen Schädigung auszuschließen.

    3.1.   Waren, für die anfechtbare Subventionen gewährt werden

    (9)

    Hinsichtlich der Subventionierung liegen der Kommission hinreichende Beweise dafür vor, dass die Einfuhren der betroffenen Ware aus der VR China und Ägypten subventioniert werden. Bei den mutmaßlichen Subventionen handelt es sich unter anderem um direkte Transfers von Geldern im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Grundverordnung, den Verzicht auf Abgaben oder die Nichterhebung von Abgaben im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Grundverordnung und die Bereitstellung von Waren oder Dienstleistungen durch die Regierung zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii der Grundverordnung.

    (10)

    Es wurde vorgebracht, bei den genannten Maßnahmen handele es sich um Subventionen, da sie eine finanzielle Beihilfe der Zentralregierung der VR China und der Zentralregierung Ägyptens oder anderer, regionaler und lokaler Regierungsstellen (einschließlich Körperschaften des öffentlichen Rechts) beinhalteten und den ausführenden Herstellern der betroffenen Ware daraus ein Vorteil erwachse. Die Subventionen seien von der Ausfuhrleistung und/oder der bevorzugten Verwendung inländischer statt eingeführter Waren abhängig und/oder seien auf bestimmte Branchen und/oder Unternehmensarten und/oder Standorte beschränkt; sie seien daher spezifisch und anfechtbar.

    (11)

    Die Beweise für die Subventionierung wurden in der allgemein einsehbaren Fassung des Antrags zur Verfügung gestellt und im Vermerk über die Hinlänglichkeit der Beweise genauer geprüft.

    (12)

    Die in diesem Stadium verfügbaren Beweise deuten somit darauf hin, dass die Ausfuhren der betroffenen Ware von anfechtbaren Subventionen profitieren.

    3.2.   Schwer wieder auszugleichende Schädigung

    (13)

    Der Antrag auf zollamtliche Erfassung enthält hinreichende Beweise für das Vorliegen kritischer Umstände, unter denen eine schwer wieder auszugleichende Schädigung durch massive, in einem relativ kurzen Zeitraum getätigte Einfuhren einer Ware verursacht wird, der anfechtbare Subventionen zugutekommen. Ferner brachte der Antragsteller im zweiten Erfassungsantrag vor, dass der Glasfaserzeugnisse herstellende Wirtschaftszweig der Union derzeit mit den Abnehmern in der Union die Verträge für 2020 aushandele; die sofortige zollamtliche Erfassung sei für den Wirtschaftszweig von entscheidender Bedeutung, damit ihm nicht aufgrund der subventionierten Waren ein Großteil des Geschäfts im Jahr 2020 verloren gehe.

    (14)

    Der Kommission liegen hinreichende Beweise dafür vor, dass dem Wirtschaftszweig der Union durch die Subventionierung der ausführenden Hersteller eine bedeutende, schwer wieder auszugleichende Schädigung zugefügt wird. Bei den Beweisen handelt es sich um detaillierte, im Antrag wie auch im jüngsten Antrag auf zollamtliche Erfassung enthaltene Angaben zu den Hauptschadensfaktoren nach Artikel 8 Absatz 4 der Grundverordnung. Zu den Beweisen für solche Umstände zählen die rasche Verschlechterung der Lage des Wirtschaftszweigs der Union, die durch sinkende Gewinnspannen gekennzeichnet war, die sich von 2015 bis zum 30. September 2018 halbierten, sowie ein Marktanteilsverlust von 5 Prozentpunkten im selben Zeitraum. Diese Verschlechterung fiel zeitlich mit dem Anstieg der Einfuhrmengen aus der VR China und Ägypten und einem Rückgang des entsprechenden durchschnittlichen Einfuhrpreises um 13,5 % zusammen, der dem Antrag zufolge die Preise des Wirtschaftszweigs der Union zwischen dem 1. Oktober 2017 und dem 30. September 2018 deutlich unterbot, nämlich um 37 % im Falle der VR China und um 26 % im Falle Ägyptens.

    (15)

    Die Kommission bewertete außerdem, ob die erlittene Schädigung schwer wieder auszugleichen ist. Da die wichtigsten Verwender großer Mengen von Glasfasererzeugnissen langwierige Verfahren anwenden, um ihre Lieferanten zu zertifizieren, ist es kurz- oder sogar mittelfristig gesehen unwahrscheinlich, dass sie, wenn sie erst einmal zu einem chinesischen oder ägyptischen Lieferanten übergewechselt sind, zu einem Unionshersteller zurückwechseln. Drohen ein dauerhafter Verlust von Marktanteilen oder geringere Einnahmen, stellt dies eine nur schwer auszugleichende Schädigung dar. Darüber hinaus besteht, wie im zweiten Erfassungsantrag vorgebracht wurde, eindeutig die Gefahr, dass bei Untätigkeit die Wirkung von im Jahr 2020 möglicherweise eingeführten Maßnahmen dann im Hinblick auf die Marktnachfrage im genannten Jahr weitgehend verpuffen würde.

    (16)

    Ein ausführender Hersteller, ein Verwender und die China Chamber Of Commerce for Import & Export of Light Industrial Products & Arts-Crafts (chinesische Handelskammer für die Ein- und Ausfuhr gewerblicher und kunstgewerblicher Erzeugnisse, im Folgenden „CCCLA“) führten an, dass die fraglichen Einfuhren die Abhilfewirkung des endgültigen Zolls nicht ernsthaft untergraben dürften, da der durchschnittliche Stückpreis der Einfuhren von 2018 bis 2019 gestiegen sei.

    (17)

    Eurostat-Daten zufolge, die nach der in den Erwägungsgründen 21 bis 24 erläuterten Methode berichtigt wurden, stellte die Kommission jedoch fest, dass der durchschnittliche Stückpreis von Glasfasererzeugnissen aus der VR China und Ägypten von 1,78 EUR/kg im Jahr 2015 auf 1,54 EUR/kg im Untersuchungszeitraum dieser Untersuchung (1. Januar bis 31. Dezember 2018) (im Folgenden „Untersuchungszeitraum“) sank. Nach der Einleitung der Untersuchung stieg der Stückpreis zwischen Ende Februar 2019 und September 2019 auf 1,57 EUR/kg, lag jedoch noch immer unter dem durchschnittlichen Stückpreis in den Jahren 2015, 2016 oder 2017 und deutlich unter dem im Antrag ermittelten nicht schädigenden Preis. Die betreffenden Parteien erläuterten nicht, inwiefern ein solcher Anstieg des Stückpreises angesichts der im Antrag enthaltenen Beweise dazu führen sollte, dass die fraglichen Einfuhren die Abhilfewirkung des endgültigen Zolls nicht ernsthaft untergraben dürften. Dieses Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

    3.3.   Massive, in einem relativ kurzen Zeitraum getätigte Einfuhren

    (18)

    In dem Antrag auf zollamtliche Erfassung zog der Antragsteller die Eurostat-Einfuhrstatistik heran, um die Menge der Einfuhren aus der VR China und Ägypten und die Entwicklung des entsprechenden durchschnittlichen Einfuhrpreises nachzuweisen.

    (19)

    Ein ausführender Hersteller, ein Verwender und die CCCLA brachten vor, der Antrag enthalte keine ausreichenden Beweise, wie sie nach Artikel 24 Absatz 5 der Grundverordnung erforderlich seien, da fälschlicherweise die jüngsten Einfuhrdaten berichtigt und mit früheren Einfuhrstatistiken verglichen worden seien, um einen Anstieg der Einfuhren zu belegen. Sie führten darüber hinaus an, dass die Daten zu den Einfuhren aus China und Ägypten getrennt analysiert werden sollten.

    (20)

    Die Kommission stellte fest, dass der Antrag auf zollamtliche Erfassung auf der Grundlage der Daten, über die der Antragsteller zum Zeitpunkt der Einreichung verfügte, ausreichende Beweise enthielt, um eine solche Maßnahme zu rechtfertigen. Ferner verwies die Kommission darauf, dass die Grundverordnung keine Bestimmung enthält, wonach in Fällen, in denen die untersuchten Einfuhren gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Grundverordnung kumulativ beurteilt werden, die Daten aus den einzelnen Ländern getrennt analysiert werden müssten. Unabhängig davon stützte sich die Kommission bei ihrer Analyse auf ihre eigenen Daten und nicht auf diejenigen des Antragstellers, und die Daten wurden für beide Länder sowohl getrennt als auch in kumulativer Betrachtung analysiert.

    (21)

    Die Kommission stellte zwei spezifische Probleme fest, die sich auf die Methodik zur Analyse der Statistiken im Hinblick auf die Bestimmung des Wertes und der Menge der aus der VR China und Ägypten eingeführten Glasfasererzeugnisse auswirken. Das erste betrifft die KN-Codes, die die Kommission berücksichtigt hat. Das zweite Problem hängt mit den TARIC-Codes zusammen, die die Kommission bei der Analyse der Daten nach der Einleitung dieser Untersuchung unter den einschlägigen KN-Codes berücksichtigt hat.

    (22)

    In Bezug auf die Klassifizierung erklärte der Antragsteller, dass die überwiegende Mehrheit der Glasfasererzeugnisse lediglich unter den KN-Codes 7019 39 00 und 7019 40 00 (im Folgenden „die beiden relevanten KN-Codes“) eingereiht werde, während die Einfuhren unter den KN-Codes 7019 59 00 und 7019 90 00 hauptsächlich andere Waren umfassten, weshalb sie im Antrag nicht analysiert worden seien. Der Antragsteller war jedoch der Ansicht, dass einige Einfuhren von Glasfasererzeugnissen möglicherweise unter den letztgenannten Codes angemeldet werden, und hielt es daher für erforderlich, diese aufzunehmen, um alle Einfuhren der betroffenen Ware zu erfassen. Deshalb gab die Kommission bei Einleitung des Verfahrens in der Einleitungsbekanntmachung in der Warenbeschreibung alle vier KN-Codes an.

    (23)

    Bei der Analyse der Einfuhren führte der Antragsteller an, dass die beiden relevantesten KN-Codes auch andere Waren als Glasfasererzeugnisse beträfen. Daher sei es notwendig gewesen, die Eurostat-Rohdaten auf der Grundlage der Marktinformationen des Antragstellers und der den Antrag unterstützenden Unternehmen zu berichtigen. Die Berichtigung war im Falle der VR China relativ gering und im Falle Ägyptens unnötig. Die Schätzungen des Antragstellers wurden durch die Antworten der ausführenden Hersteller auf die Stichprobenformulare und den Fragebogen bestätigt.

    (24)

    Gemäß Artikel 24 Absatz 5a der Grundverordnung legte die Kommission bei der Einleitung der Untersuchung unter allen vier KN-Codes für Glasfasererzeugnisse spezifische TARIC-Codes fest (5). Die Untersuchung ergab jedoch, dass die Einführer von Glasfasererzeugnissen nach der Einleitung der Untersuchung überwiegend die Sammel- bzw. „allumfassenden“ TARIC-Codes unter den beiden relevanten KN-Codes (6) und nicht die für Glasfasererzeugnisse geschaffenen spezifischen TARIC-Codes verwendeten. Angesichts dieser Situation zog die Kommission bei ihrer Analyse sowohl die unter den für Glasfasererzeugnisse festgelegten TARIC-Codes gemeldeten Daten als auch die Daten heran, die im Rahmen der „allumfassenden“ TARIC-Codes unter den beiden relevanten KN-Codes (7) gemeldet wurden.

    (25)

    Da die in Erwägungsgrund 2 erwähnte parallele Antidumpinguntersuchung die Einfuhren derselben Ware aus denselben Ländern betrifft, sollte der Tag der Einleitung jenes Verfahrens, nämlich der 21. Februar 2019, als Beginn des Nach-Einleitungs-Zeitraums gelten, für den die Entwicklung der Einfuhren bewertet wird. Die Einfuhrmengen aus den betroffenen Ländern entwickelten sich wie folgt:

    Einfuhrmengen aus den betroffenen Ländern (in Tonnen)

    Land

    Monatlicher Durchschnitt (UZ)

    Nach Einleitung (8)

    Selber Zeitraum im UZ (9)

    Monatlicher Durchschnitt (nach Einleitung)

    Δ

    UZ — nach Einleitung (insgesamt)

    Δ

    UZ — nach Einleitung (monatlicher Durchschnitt)

    VR China

    2 635

    33 334

    23 703

    3 704

    41 %

    41 %

    Ägypten

    1 249

    12 522

    11 735

    1 391

    7 %

    11 %

    Betroffene Länder

    3 884

    45 856

    35 439

    5 095

    29 %

    31 %

    Quelle: Datenbank Surveillance 2

    3.3.1.   Einfuhren aus der VR China

    (26)

    Der Antragsteller legte in seinem Antrag Beweise dafür vor, dass zwischen dem 1. Januar 2015 und dem 30. September 2018 chinesische Glasfasererzeugnisse in massiven Mengen in die Union eingeführt wurden. So entfiel dem Antrag zufolge auf die chinesischen ausführenden Hersteller in diesem Zeitraum ein Marktanteil von 17,8 % bis 23,2 %. Die durchschnittliche Menge der monatlichen Einfuhren zwischen März und November 2019 lag um 41 % über der Menge im Untersuchungszeitraum. Insgesamt wurden zwischen März und November 2019 41 % mehr chinesische Glasfasererzeugnisse in die Union eingeführt als im selben Zeitraum des Jahres 2018.

    3.3.2.   Einfuhren aus Ägypten

    (27)

    Der Antragsteller legte in seinem Antrag Beweise dafür vor, dass zwischen dem 1. Januar 2015 und dem 30. September 2018 ägyptische Glasfasererzeugnisse in massiven Mengen in die Union eingeführt wurden, wobei ein Anstieg um mehr als 14 000 % zu verzeichnen war und sich der Marktanteil von 0 % im Jahr 2015 auf rund 8 % im Jahr 2018 erhöhte. Die durchschnittliche Menge der monatlichen Einfuhren zwischen März und November 2019 lag um 11 % über der Menge im Untersuchungszeitraum. Insgesamt wurden zwischen März und November 2019 7 % mehr Glasfasererzeugnisse mit Ursprung in Ägypten in die Union eingeführt als im selben Zeitraum des Jahres 2018.

    3.3.3.   Einfuhren aus der VR China und Ägypten bei kumulativer Betrachtung

    (28)

    Der Antragsteller legte in seinem Antrag Beweise dafür vor, dass zwischen dem 1. Januar 2015 und dem 30. September 2018 chinesische und ägyptische Glasfasererzeugnisse in massiven Mengen in die Union eingeführt wurden, wobei mengenmäßig ein Anstieg um mehr als 33 % zu verzeichnen war und sich der Marktanteil von 20,7 % im Jahr 2015 auf 26 % im Jahr 2018 erhöhte. Die durchschnittliche Menge der monatlichen Einfuhren zwischen März und November 2019 lag um 31 % über der Menge im Untersuchungszeitraum. Insgesamt wurden zwischen März und November 2019 29 % mehr Glasfasererzeugnisse mit Ursprung in der VR China und Ägypten in die Union eingeführt als im selben Zeitraum des Jahres 2018.

    3.3.4.   Schlussfolgerung zur Entwicklung der Einfuhren

    (29)

    Gestützt auf die in den Erwägungsgründen 26 und 27 dargelegten Zahlen kam die Kommission zu dem Schluss, dass sich die Einfuhren aus Ägypten und der VR China, sowohl kumulativ als auch getrennt betrachtet, massiv erhöhen. Diese Steigerungen ergeben zusammen mit den jeweiligen Marktanteilen der beiden ausführenden Länder im gesamten Bezugszeitraum massive, in einem verhältnismäßig kurzen Zeitraum getätigte Einfuhren im Sinne des Artikels 16 Absatz 4 der Grundverordnung.

    3.4.   Ausschluss eines erneuten Auftretens der Schädigung

    (30)

    Angesichts der Ausführungen in den Erwägungsgründen 9 bis 29 gelangte die Kommission abschließend zu der Einschätzung, dass es erforderlich ist, durch zollamtliche Erfassung die mögliche rückwirkende Einführung von Maßnahmen vorzubereiten, um das erneute Auftreten einer solchen Schädigung auszuschließen. In der Tat deuten die Marktbedingungen nach dem UZ tendenziell darauf hin, dass sich aufgrund der erheblichen Zunahme der subventionierten Niedrigpreiseinfuhren die Lage des heimischen Wirtschaftszweigs verschlechtert.

    4.   VERFAHREN

    (31)

    Daher gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass genügend Beweise vorliegen, um die zollamtliche Erfassung der Einfuhren der betroffenen Ware nach Artikel 24 Absatz 5 der Grundverordnung zu rechtfertigen.

    (32)

    Alle interessierten Parteien werden gebeten, unter Vorlage sachdienlicher Beweise schriftlich Stellung zu nehmen. Die Kommission kann die interessierten Parteien außerdem anhören, sofern die Parteien dies schriftlich beantragen und nachweisen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprechen.

    5.   ZOLLAMTLICHE ERFASSUNG

    (33)

    Nach Artikel 24 Absatz 5 der Grundverordnung sollten die Einfuhren der betroffenen Ware zollamtlich erfasst werden, damit, falls die Untersuchungsergebnisse zur Einführung von Ausgleichszöllen führen, diese Zölle bei Erfüllung der nötigen Voraussetzungen nach Maßgabe der geltenden Rechtsvorschriften rückwirkend auf die zollamtlich erfassten Einfuhren erhoben werden können.

    (34)

    In dieser Phase der Untersuchung ist es noch nicht möglich, die Höhe der Subventionen in der VR China und Ägypten abzuschätzen. Der Antrag enthält keine genaue Schätzung der Höhe der Subventionen, die normalerweise als Grundlage für die Festsetzung der Ausgleichszölle herangezogen werden sollte. Im Antrag wird lediglich die Schadensbeseitigungsschwelle geschätzt, wobei sich dieser Schätzwert in Bezug auf die Zeit von Oktober 2017 bis September 2018 auf 87 % für die VR China und 60 % für Ägypten beläuft. Nach Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 4 der Grundverordnung käme diese geschätzte Höhe der Zollschuld nur zum Tragen, wenn ein Zoll auf Basis der Höhe der anfechtbaren Subventionen höher läge und die Kommission zweifelsfrei zu dem Schluss gelangt, dass es nicht im Unionsinteresse ist, diesen höheren Zoll einzuführen.

    6.   VERARBEITUNG PERSONENBEZOGENER DATEN

    (35)

    Alle im Rahmen dieser zollamtlichen Erfassung erhobenen personenbezogenen Daten werden nach der Verordnung (EG) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) verarbeitet —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1)   Die Zollbehörden werden nach Artikel 24 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/1037 angewiesen, geeignete Schritte zu unternehmen, um die in die Union getätigten Einfuhren von Erzeugnissen aus durch Weben und/oder durch Nähen zusammengefügten Endlosfilamenten (Rovings) und/oder Garnen aus Glasfasern, auch mit weiteren Elementen — ausgenommen Erzeugnisse, die imprägniert oder vorimprägniert (Prepreg) sind, und ausgenommen offenmaschige Gewebe mit einer Maschenweite von mehr als 1,8 × 1,8 mm und einem Gewicht von mehr als 35 g/m2 —, die derzeit unter den KN-Codes ex 7019 39 00, ex 7019 40 00, ex 7019 59 00 und ex 7019 90 00 (TARIC-Codes 7019390080, 7019400080, 7019590080 und 7019900080) eingereiht werden und ihren Ursprung in der Volksrepublik China und Ägypten haben, zollamtlich zu erfassen.

    (2)   Die zollamtliche Erfassung endet neun Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung.

    (3)   Alle interessierten Parteien können innerhalb von 21 Tagen nach Veröffentlichung dieser Verordnung unter Vorlage sachdienlicher Beweise schriftlich Stellung nehmen oder eine Anhörung beantragen.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 20. Januar 2020

    Für die Kommission

    Die Präsidentin

    Ursula VON DER LEYEN


    (1)   ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 55.

    (2)  Bekanntmachung der Einleitung eines Antisubventionsverfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter gewebter und/oder gesteppter Glasfasermatten mit Ursprung in der Volksrepublik China und Ägypten (ABl. C 167 vom 16.5.2019, S. 11); in der deutschen Sprachfassung berichtigt in „Bekanntmachung der Einleitung eines Antisubventionsverfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter gewebter und/oder genähter Erzeugnisse aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China und Ägypten“ (ABl. C 356 vom 21.10.2019, S. 16).

    (3)  Bekanntmachung der Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter gewebter und/oder gesteppter Glasfasermatten mit Ursprung in der Volksrepublik China und Ägypten (ABl. C 68 vom 21.2.2019, S. 29); in der deutschen Sprachfassung berichtigt in „Bekanntmachung der Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter gewebter und/oder genähter Erzeugnisse aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China und Ägypten“ (ABl. C 356 vom 21.10.2019, S. 14).

    (4)  Bekanntmachung zur Präzisierung der Bekanntmachungen der Einleitung eines Antidumping- und eines Antisubventionsverfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter gewebter und/oder genähter textiler Erzeugnisse aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China und Ägypten (ABl. C 314 vom 18.9.2019, S. 6).

    (5)  TARIC-Codes 7019390080, 7019400080, 7019590080, 7019900080.

    (6)  TARIC-Codes 7019390085, 7019400085.

    (7)  Für die Analyse vor der Einleitung der Untersuchung gemeldeter Einfuhrdaten wurden folgende TARIC-Codes herangezogen: 7019390090 und 7019400099; für die Analyse nach der Einleitung der Untersuchung gemeldeter Einfuhrdaten wurden folgende TARIC-Codes herangezogen: 7019390080, 7019390085, 7019400080 und 7019400085.

    (8)  Nach Einleitung des Antidumpingverfahrens, nämlich März bis November 2019

    (9)  März bis November 2018

    (10)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).


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