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Document 32020O1514

    Leitlinie (EU) 2020/1514 der Europäischen Zentralbank vom 8. Oktober 2020 zur Änderung der Leitlinie EZB/2008/5 über die Verwaltung von Währungsreserven der Europäischen Zentralbank durch die nationalen Zentralbanken sowie über die Rechtsdokumentation bei Geschäften mit diesen Währungsreserven (EZB/2020/49)

    ABl. L 344 vom 19.10.2020, p. 32–34 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    ELI: http://data.europa.eu/eli/guideline/2020/1514/oj

    19.10.2020   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 344/32


    LEITLINIE (EU) 2020/1514 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

    vom 8. Oktober 2020

    zur Änderung der Leitlinie EZB/2008/5 über die Verwaltung von Währungsreserven der Europäischen Zentralbank durch die nationalen Zentralbanken sowie über die Rechtsdokumentation bei Geschäften mit diesen Währungsreserven (EZB/2020/49)

    DER EZB-RAT —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 127 Absatz 2 dritter Gedankenstrich,

    gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 3.1 dritter Gedankenstrich und die Artikel 12.1 und 30.6,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Nach Artikel 30.1 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank wird die Europäische Zentralbank (EZB) von den nationalen Zentralbanken (NZBen) der Mitgliedstaaten, die den Euro eingeführt haben (nachfolgend die „NZBen des Euro-Währungsgebiets“), mit Währungsreserven ausgestattet und hat das uneingeschränkte Recht, die ihr übertragenen Währungsreserven zu halten und zu verwalten.

    (2)

    Gemäß Artikel 9.2 und Artikel 12.1 der ESZB-Satzung kann die EZB die NZBen des Euro-Währungsgebiets mit der Wahrnehmung bestimmter ihr übertragener Tätigkeiten beauftragen und für die Durchführung bestimmter Geschäfte, die zu ihren Aufgaben gehören, die NZBen in Anspruch nehmen. Die EZB ist demgemäß der Auffassung, dass die NZBen des Euro-Währungsgebiets die der EZB übertragenen Währungsreserven im Auftrag und Namen der EZB verwalten sollten.

    (3)

    Die Beteiligung der NZBen des Euro-Währungsgebiets an der Verwaltung der auf die EZB übertragenen Währungsreserven und die mit dieser Verwaltung zusammenhängenden Geschäfte erfordern eine besondere Dokumentation für Geschäfte mit den Währungsreserven der EZB.

    (4)

    Mehrere für die Verwaltung der Währungsreserven maßgebliche Standardvereinbarungen, die von der EZB verwendet werden, wurden aktualisiert und sind in einer neuen Ausgabe oder Version verfügbar, beispielsweise das International Swaps and Derivatives Association Master Agreement (ISDA, Version 2002) und das ICMA/SIFMA Global Master Repurchase Agreement (GMRA, Ausgabe 2011). Es sollte daher klargestellt werden, dass spätere Ausgaben oder Versionen der Standardvereinbarungen mit Genehmigung der EZB verwendet werden dürfen.

    (5)

    Es entspricht der üblichen Praxis, dass die juristische Dokumentation für Geschäfte mit Währungsreserven in englischer Sprache verfasst wird; Englisch sollte außerdem die Standardsprache von Aufrechnungsverträgen für alle Vertragsparteien und für alle neuen Aufrechnungsverträge sein, die nach dem Inkrafttreten dieser Leitlinie geschlossen werden. Verträge, die zu diesem Zeitpunkt nicht in englischer Sprache verfasst sind, bleiben weiterhin in Kraft und können zu einem geeigneten späteren Zeitpunkt ersetzt werden.

    (6)

    Die Leitlinie EZB/2008/5 (1) sollte daher entsprechend geändert werden —

    HAT FOLGENDE LEITLINIE ERLASSEN:

    Artikel 1

    Änderungen

    Die Leitlinie EZB/2008/5 wird wie folgt geändert:

    1.

    Artikel 3 wird wie folgt geändert:

    a)

    Absatz 2 erhält folgende Fassung:

    „(2)   Pensionsgeschäfte und umgekehrte Pensionsgeschäfte, ‚Buy/sell-back‘- und ‚Sell/buy-back‘-Geschäfte mit den Währungsreserven der EZB werden mittels folgender Standardvereinbarungen in der jeweils angegebenen Ausgabe oder Version oder einer von der EZB genehmigten späteren Ausgabe oder Version dokumentiert:

    a)

    der FBE-Rahmenvertrag für Finanzgeschäfte (Ausgabe 2004) ist für Geschäfte mit Vertragspartnern zu verwenden, die gemäß einer der europäischen Rechtsordnungen und gemäß nordirischem und schottischem Recht gegründet wurden bzw. ihren Sitz in einem dieser Länder haben;

    b)

    das ‚Bond Market Association Master Repurchase Agreement‘ (Ausgabe September 1996) ist für Geschäfte mit Vertragspartnern zu verwenden, die gemäß der Rechtsordnung der Vereinigten Staaten (auf Bundes- oder Staatsebene) gegründet wurden oder ihren Sitz in den Vereinigten Staaten haben; und

    c)

    das ‚TBMA/ISMA Global Master Repurchase Agreement‘ (Ausgabe 2000) ist für Geschäfte mit Vertragspartnern zu verwenden, die gemäß sonstigen, nicht in den Buchstaben a oder b genannten Rechtsordnungen gegründet wurden oder ihren Sitz in einem dieser Länder haben.“

    b)

    Absatz 3 erhält folgende Fassung:

    „(3)   OTC-Derivatgeschäfte mit den Währungsreserven der EZB werden mittels folgender Standardvereinbarungen in der jeweils angegebenen Ausgabe oder Version oder einer von der EZB genehmigten späteren Ausgabe oder Version dokumentiert:

    a)

    der FBE-Rahmenvertrag für Finanzgeschäfte (Ausgabe 2004) ist für Geschäfte mit Vertragspartnern zu verwenden, die gemäß einer der europäischen Rechtsordnungen gegründet wurden oder ihren Sitz in einem dieser Länder haben;

    b)

    das ‚1992 International Swaps and Derivatives Association Master Agreement (Multicurrency — cross-border, New York law version)‘ ist für Geschäfte mit Vertragspartnern zu verwenden, die gemäß der Rechtsordnung der Vereinigten Staaten (auf Bundes- oder Staatsebene) gegründet wurden oder ihren Sitz in den Vereinigten Staaten haben, und

    c)

    das ‚1992 International Swaps and Derivatives Association Master Agreement (Multi-currency — cross-border, English law version)‘ ist für Geschäfte mit Vertragspartnern zu verwenden, die gemäß sonstigen, nicht in den Buchstaben a oder b genannten Rechtsordnungen gegründet wurden oder ihren Sitz in einem dieser Länder haben.“

    c)

    Absatz 5 erhält folgende Fassung:

    „(5)   Einlagen von Währungsreserven der EZB bei Vertragspartnern, die: i) für die oben in Absatz 2 bzw. Absatz 3 genannten Geschäfte zugelassen und ii) gemäß einer der europäischen Rechtsordnungen außer Irland gegründet wurden oder in einem der entsprechenden Länder ihren Sitz haben, werden mittels des FBE-Rahmenvertrags für Finanzgeschäfte (Ausgabe 2004 oder eine spätere Ausgabe) dokumentiert. In den nicht unter die Ziffern i) und ii) fallenden Fällen werden Einlagen von Währungsreserven der EZB unter Verwendung des Aufrechnungsvertrags gemäß Absatz 7 dokumentiert.“

    d)

    Absatz 7 erhält folgende Fassung:

    „(7)   Mit allen Vertragspartnern ist ein Aufrechnungsvertrag zu schließen; hiervon ausgenommen sind Vertragspartner, i) mit denen die EZB wie folgt einen FBE-Rahmenvertrag für Finanzgeschäfte (Ausgabe 2004 oder eine spätere Ausgabe) geschlossen hat und ii) die gemäß einer der europäischen Rechtsordnungen außer Irland gegründet wurden oder ihren Sitz in einem dieser Länder haben:

    a)

    ein Aufrechnungsvertrag gemäß englischem Recht in englischer Sprache wird mit allen Vertragspartnern geschlossen; hiervon ausgenommen sind die in den Buchstaben b, c und d genannten Vertragspartner;

    b)

    ein Aufrechnungsvertrag gemäß französischem Recht in englischer Sprache wird mit Vertragspartnern geschlossen, die in Frankreich gegründet wurden; bereits in Kraft getretene Verträge in französischer Sprache bleiben jedoch weiterhin wirksam und können zu einem angemessenen späteren Zeitpunkt durch einen Vertrag in englischer Sprache ersetzt werden;

    c)

    ein Aufrechnungsvertrag gemäß deutschem Recht in englischer Sprache wird mit Vertragspartnern geschlossen, die in Deutschland gegründet wurden; bereits in Kraft getretene Verträge in deutscher Sprache bleiben jedoch weiterhin wirksam und können zu einem angemessenen späteren Zeitpunkt durch einen Vertrag in englischer Sprache ersetzt werden; und

    d)

    ein Aufrechnungsvertrag gemäß dem Recht des Staats New York in englischer Sprache wird mit Vertragspartnern geschlossen, die in den Vereinigten Staaten gegründet wurden.“

    2.

    Die Anhänge IIa, IIb, IIc und IId werden gestrichen.

    Artikel 2

    Wirksamwerden

    Diese Leitlinie wird am Tag ihrer Mitteilung an die NZBen des Euro-Währungsgebiets wirksam.

    Artikel 3

    Adressaten

    Diese Leitlinie ist an die NZBen des Euro-Währungsgebiets gerichtet.

    Geschehen zu Frankfurt am Main am 8. Oktober 2020.

    Für den EZB-Rat

    Die Präsidentin der EZB

    Christine LAGARDE


    (1)  Leitlinie EZB/2008/5 vom 20. Juni 2008 über die Verwaltung von Währungsreserven der Europäischen Zentralbank durch die nationalen Zentralbanken sowie über die Rechtsdokumentation bei Geschäften mit diesen Währungsreserven (ABl. L 192 vom 19.7.2008, S. 63).


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