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Document 32020O1514
Guideline (EU) 2020/1514 of the European Central Bank of 8 October 2020 amending Guideline ECB/2008/5 on the management of the foreign reserve assets of the European Central Bank by the national central banks and the legal documentation for operations involving such assets (ECB/2020/49)
Leitlinie (EU) 2020/1514 der Europäischen Zentralbank vom 8. Oktober 2020 zur Änderung der Leitlinie EZB/2008/5 über die Verwaltung von Währungsreserven der Europäischen Zentralbank durch die nationalen Zentralbanken sowie über die Rechtsdokumentation bei Geschäften mit diesen Währungsreserven (EZB/2020/49)
Leitlinie (EU) 2020/1514 der Europäischen Zentralbank vom 8. Oktober 2020 zur Änderung der Leitlinie EZB/2008/5 über die Verwaltung von Währungsreserven der Europäischen Zentralbank durch die nationalen Zentralbanken sowie über die Rechtsdokumentation bei Geschäften mit diesen Währungsreserven (EZB/2020/49)
ABl. L 344 vom 19.10.2020, p. 32–34
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
19.10.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 344/32 |
LEITLINIE (EU) 2020/1514 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK
vom 8. Oktober 2020
zur Änderung der Leitlinie EZB/2008/5 über die Verwaltung von Währungsreserven der Europäischen Zentralbank durch die nationalen Zentralbanken sowie über die Rechtsdokumentation bei Geschäften mit diesen Währungsreserven (EZB/2020/49)
DER EZB-RAT —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 127 Absatz 2 dritter Gedankenstrich,
gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 3.1 dritter Gedankenstrich und die Artikel 12.1 und 30.6,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Nach Artikel 30.1 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank wird die Europäische Zentralbank (EZB) von den nationalen Zentralbanken (NZBen) der Mitgliedstaaten, die den Euro eingeführt haben (nachfolgend die „NZBen des Euro-Währungsgebiets“), mit Währungsreserven ausgestattet und hat das uneingeschränkte Recht, die ihr übertragenen Währungsreserven zu halten und zu verwalten. |
(2) |
Gemäß Artikel 9.2 und Artikel 12.1 der ESZB-Satzung kann die EZB die NZBen des Euro-Währungsgebiets mit der Wahrnehmung bestimmter ihr übertragener Tätigkeiten beauftragen und für die Durchführung bestimmter Geschäfte, die zu ihren Aufgaben gehören, die NZBen in Anspruch nehmen. Die EZB ist demgemäß der Auffassung, dass die NZBen des Euro-Währungsgebiets die der EZB übertragenen Währungsreserven im Auftrag und Namen der EZB verwalten sollten. |
(3) |
Die Beteiligung der NZBen des Euro-Währungsgebiets an der Verwaltung der auf die EZB übertragenen Währungsreserven und die mit dieser Verwaltung zusammenhängenden Geschäfte erfordern eine besondere Dokumentation für Geschäfte mit den Währungsreserven der EZB. |
(4) |
Mehrere für die Verwaltung der Währungsreserven maßgebliche Standardvereinbarungen, die von der EZB verwendet werden, wurden aktualisiert und sind in einer neuen Ausgabe oder Version verfügbar, beispielsweise das International Swaps and Derivatives Association Master Agreement (ISDA, Version 2002) und das ICMA/SIFMA Global Master Repurchase Agreement (GMRA, Ausgabe 2011). Es sollte daher klargestellt werden, dass spätere Ausgaben oder Versionen der Standardvereinbarungen mit Genehmigung der EZB verwendet werden dürfen. |
(5) |
Es entspricht der üblichen Praxis, dass die juristische Dokumentation für Geschäfte mit Währungsreserven in englischer Sprache verfasst wird; Englisch sollte außerdem die Standardsprache von Aufrechnungsverträgen für alle Vertragsparteien und für alle neuen Aufrechnungsverträge sein, die nach dem Inkrafttreten dieser Leitlinie geschlossen werden. Verträge, die zu diesem Zeitpunkt nicht in englischer Sprache verfasst sind, bleiben weiterhin in Kraft und können zu einem geeigneten späteren Zeitpunkt ersetzt werden. |
(6) |
Die Leitlinie EZB/2008/5 (1) sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE LEITLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Änderungen
Die Leitlinie EZB/2008/5 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 3 wird wie folgt geändert:
|
2. |
Die Anhänge IIa, IIb, IIc und IId werden gestrichen. |
Artikel 2
Wirksamwerden
Diese Leitlinie wird am Tag ihrer Mitteilung an die NZBen des Euro-Währungsgebiets wirksam.
Artikel 3
Adressaten
Diese Leitlinie ist an die NZBen des Euro-Währungsgebiets gerichtet.
Geschehen zu Frankfurt am Main am 8. Oktober 2020.
Für den EZB-Rat
Die Präsidentin der EZB
Christine LAGARDE
(1) Leitlinie EZB/2008/5 vom 20. Juni 2008 über die Verwaltung von Währungsreserven der Europäischen Zentralbank durch die nationalen Zentralbanken sowie über die Rechtsdokumentation bei Geschäften mit diesen Währungsreserven (ABl. L 192 vom 19.7.2008, S. 63).