EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32020D2061

Beschluss (EU) 2020/2061 des Rates vom 7. Dezember 2020 zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Interims-Partnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und den Pazifik-Staaten andererseits eingesetzten Handelsausschuss im Hinblick auf die Annahme der Geschäftsordnung des Handelsausschusses und der Geschäftsordnung der Sonderausschüsse zu vertretenden Standpunkts

ABl. L 424 vom 15.12.2020, p. 25–26 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2020/2061/oj

15.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 424/25


BESCHLUSS (EU) 2020/2061 DES RATES

vom 7. Dezember 2020

zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Interims-Partnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und den Pazifik-Staaten andererseits eingesetzten Handelsausschuss im Hinblick auf die Annahme der Geschäftsordnung des Handelsausschusses und der Geschäftsordnung der Sonderausschüsse zu vertretenden Standpunkts

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 30. Juli 2009 unterzeichnete die Union ein Interims-Partnerschaftsabkommen (1) zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und den Pazifik-Staaten andererseits (im Folgenden „Abkommen“), mit dem ein Rahmen für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen geschaffen wurde. Das Abkommen wird seit dem 20. Dezember 2009 von Papua-Neuguinea, seit dem 28. Juli 2014 von Fidschi, seit dem 31. Dezember 2018 von Samoa und seit dem 17. Mai 2020 von den Salomonen vorläufig angewandt.

(2)

Mit Artikel 68 des Abkommens wird ein Handelsausschuss (im Folgenden Handelsausschuss „EU-Pazifik“) eingerichtet, der sich mit allen Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Durchführung des Abkommens befasst.

(3)

Gemäß Artikel 68 des Abkommens gibt sich der Handelsausschuss „EU-Pazifik“ eine Geschäftsordnung und kann Sonderausschüsse einrichten, an die er nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen des Abkommens spezifische Durchführungsbefugnisse überträgt.

(4)

Der Handelsausschuss „EU-Pazifik“ nimmt auf seiner achten Sitzung seine Geschäftsordnung sowie die Geschäftsordnung der Sonderausschüsse an.

(5)

Die Union sollte den Standpunkt festlegen, der im Handelsausschuss „EU-Pazifik“ hinsichtlich der Annahme einer solchen Geschäftsordnung zu vertreten ist —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der Union auf der achten Sitzung des mit dem Interims-Partnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und den Pazifik-Staaten andererseits eingesetzten Handelsausschusses hinsichtlich der Festlegung der Geschäftsordnung des Handelsausschusses „EU-Pazifik“ und der Sonderausschüsse zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des Handelsausschusses „EU-Pazifik“ (2).

Artikel 2

Nach seiner Annahme wird der Beschluss des Handelsausschusses „EU-Pazifik“ im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 7. Dezember 2020.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. BORRELL FONTELLES


(1)  ABl. L 272 vom 16.10.2009, S. 2.

(2)  Siehe Dokument ST 11960/20 unter http://register.consilium.europa.eu


Top