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Document 32020D2060

Beschluss (EU) 2020/2060 des Rates vom 7. Dezember 2020 zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Interims-Partnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und den Pazifik-Staaten andererseits eingesetzten Handelsausschuss zu der Änderung des Abkommens zur Berücksichtigung des Beitritts des Unabhängigen Staates Samoa und des Beitritts der Salomonen zu dem Abkommen zu vertreten ist

ABl. L 424 vom 15.12.2020, p. 23–24 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2020/2060/oj

15.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 424/23


BESCHLUSS (EU) 2020/2060 DES RATES

vom 7. Dezember 2020

zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Interims-Partnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und den Pazifik-Staaten andererseits eingesetzten Handelsausschuss zu der Änderung des Abkommens zur Berücksichtigung des Beitritts des Unabhängigen Staates Samoa und des Beitritts der Salomonen zu dem Abkommen zu vertreten ist

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Interims-Partnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und den Pazifik-Staaten andererseits (1) (im Folgenden „Abkommen“), das den Rahmen für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen festlegt, wurde am 30. Juli 2009 in London unterzeichnet. Der Unabhängige Staat Papua-Neuguinea und die Republik Fidschi wenden das Abkommen seit dem 20. Dezember 2009 bzw. dem 28. Juli 2014 vorläufig an.

(2)

Artikel 80 des Abkommens sieht vor, dass die anderen Pazifik-Inselstaaten dem Abkommen beitreten können. Mit den Beschlüssen (EU) 2018/1908 (2) und (EU) 2020/409 (3) hat der Rat den Beitritt des Unabhängigen Staates Samoa (im Folgenden: „Samoa“) und den Beitritt der Salomonen zu dem Abkommen genehmigt. Samoa ist dem Abkommen am 21. Dezember 2018 beigetreten und wendet es seit dem 31. Dezember 2018 vorläufig an. Die Salomonen sind dem Abkommen am 7. Mai 2020 beigetreten und wenden es seit dem 17. Mai 2020 vorläufig an.

(3)

Nach dem Beitritt Samoas und dem Beitritt der Salomonen muss Anhang II des Interims-Partnerschaftsabkommens geändert werden, um die Marktzugangsangebote dieser Länder in den Anhang aufzunehmen.

(4)

Nach Artikel 68 des Abkommens befasst sich der Handelsausschuss mit allen Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Durchführung des Abkommens.

(5)

Mit dem Beschluss (EU) 2019/1707 (4) hat der Rat den im Namen der Union im Handelsausschuss zu vertretenden Standpunkt zu diesen Änderungen festgelegt. Auf seiner siebten Tagung vom 3. bis 4. Oktober 2019 hat der Handelsausschuss eine Empfehlung an die Vertragsparteien des Abkommens angenommen, in der unter anderem vorgeschlagen wird, das Abkommen zu ändern, um dem Beitritt Samoas und künftigen Beitritten anderer Pazifik-Inselstaaten Rechnung zu tragen.

(6)

In Artikel 13 des Abkommens ist vorgesehen, dass der Handelsausschuss Anhang II des Abkommens in jeder als geeignet erachteten Art und Weise einvernehmlich ändern kann. Auf seiner achten Tagung kann der Handelsausschuss entsprechend diese technische Änderung in das Abkommen aufnehmen, um dem Beitritt Samoas und dem Beitritt der Salomonen Rechnung zu tragen.

(7)

Die Union sollte den Standpunkt festlegen, der im Handelsausschuss auf dessen achter Tagung zu der vorgeschlagenen Änderung zu vertreten ist.

(8)

Daher sollte der von der Union im Handelsausschuss auf dessen achter Tagung zu vertretende Standpunkt auf dem Entwurf des Beschlusses des Handelsausschusses beruhen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der Union im Handelsausschuss auf dessen achter Tagung zu der Änderung des Interims-Partnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und den Pazifik-Staaten andererseits zur Berücksichtigung des Beitritts des Unabhängigen Staates Samoa und des Beitritts der Salomonen zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des Handelsausschusses (5).

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 7. Dezember 2020.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. BORRELL FONTELLES


(1)  ABl. L 272 vom 16.10.2009, S. 2.

(2)  Beschluss (EU) 2018/1908 des Rates vom 6. Dezember 2018 über den Beitritt Samoas zum Interims-Partnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und den Pazifik-Staaten andererseits (ABl. L 333 vom 28.12.2018, S. 1).

(3)  Beschluss (EU) 2020/409 des Rates vom 17. Februar 2020 über den Beitritt der Salomonen zum Interims-Partnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und den Pazifik-Staaten andererseits (ABl. L 85 vom 20.3.2020, S. 1).

(4)  Beschluss (EU) 2019/1707 des Rates vom 17. Juni 2019 zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Interims-Partnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und den Pazifik-Staaten andererseits eingesetzten Handelsausschuss im Hinblick auf eine Empfehlung betreffend bestimmte Änderungen am Abkommen zur Berücksichtigung des Beitritts Samoas und künftiger Beitritte weiterer Pazifik-Inselstaaten zu dem Abkommen zu vertreten ist (ABl. L 260 vom 11.10.2019, S. 45).

(5)  Siehe Dokument ST 11630/20 unter http://register.consilium.europa.eu.


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