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Document 32020D2059

Beschluss (EU) 2020/2059 des Rates vom 7. Dezember 2020 zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union im durch das Interims-Partnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und den Pazifik-Staaten andererseits eingesetzten Handelsausschuss betreffend die Annahme der Änderung bestimmter Bestimmungen des Protokolls II über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen zu vertretenden Standpunkts

ABl. L 424 vom 15.12.2020, p. 21–22 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2020/2059/oj

15.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 424/21


BESCHLUSS (EU) 2020/2059 DES RATES

vom 7. Dezember 2020

zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union im durch das Interims-Partnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und den Pazifik-Staaten andererseits eingesetzten Handelsausschuss betreffend die Annahme der Änderung bestimmter Bestimmungen des Protokolls II über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen zu vertretenden Standpunkts

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Interims-Partnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und den Pazifik-Staaten andererseits (1) (im Folgenden „Abkommen“), das am 30. Juli 2009 unterzeichnet wurde, legte den Rahmen für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen fest. Das Abkommen wird seit dem 20. Dezember 2009 vom Unabhängigen Staat Papua-Neuguinea und seit dem 28. Juli 2014 von der Republik Fidschi vorläufig angewandt. Seit ihrem Beitritt zum Abkommen wenden auch der Unabhängige Staat Samoa und die Salomonen das Abkommen seit dem 31. Dezember 2018 bzw. dem 17. Mai 2020 vorläufig an.

(2)

Gemäß Artikel 68 des Abkommens und Artikel 41 des Protokolls II über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen (im Folgenden „Protokoll II“) kann der mit dem Abkommen eingesetzte Handelsausschuss (im Folgenden „Handelsausschuss „EU-Pazifik““) beschließen, die Bestimmungen des Protokolls II zu ändern.

(3)

Auf seiner achten Sitzung soll der Handelsausschuss „EU-Pazifik“ einen Beschluss zur Änderung einiger Bestimmungen des Protokolls II annehmen.

(4)

Es ist zweckmäßig, den im Namen der Union im Handelsausschuss „EU-Pazifik“ zu vertretenden Standpunkt festzulegen, da der geplante Beschluss für die Union verbindlich sein wird.

(5)

Einige Bestimmungen des 2009 vereinbarten Protokolls II müssen geändert werden, um die jüngsten Entwicklungen bei den Ursprungsregeln zu berücksichtigen, flexiblere und einfachere Ursprungsregeln zu schaffen, mit denen der Handel für Wirtschaftsbeteiligte erleichtert wird, und die Inanspruchnahme der Präferenzbehandlung zu optimieren.

(6)

Die Positionen und Bezeichnungen bestimmter Waren, die in Anhang II des Protokolls II aufgeführt werden, müssen geändert werden, um den Aktualisierungen Rechnung zu tragen, die 2012 und 2017 von der Weltzollorganisation an der Nomenklatur des Harmonisierten Systems (HS) vorgenommen wurden, und um die Kohärenz der Warenbeschreibungen und der Einreihung zu wahren.

(7)

Der Vertrag über den Beitritt der Republik Kroatien zur Union wurde am 9. Dezember 2011 unterzeichnet und trat am 1. Juli 2013 in Kraft. Das Abkommen gilt einerseits für die Gebiete, in denen der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union angewendet wird, nach Maßgabe jenes Vertrags, und andererseits für die Gebiete der Unterzeichnerstaaten des Pazifik. Anhang IV des Protokolls II sollte daher geändert werden, um die kroatische Fassung der Erklärung auf der Rechnung aufzunehmen.

(8)

In Anhang VIII des Protokolls II werden die überseeischen Länder und Gebiete der Union aufgeführt. „Überseeische Länder und Gebiete“ im Sinne des Protokolls II sind die im Vierten Teil des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft genannten Länder und Gebiete. Die in Anhang VIII des Protokolls II enthaltene Liste sollte aktualisiert werden, um den jüngsten Änderungen des Status einiger überseeischer Länder und Gebiete Rechnung zu tragen.

(9)

Infolge des Beitritts des Unabhängigen Staates Samoa und der Salomonen zu dem Abkommen sollten beide Staaten von der in Anhang X des Protokolls II enthaltenen Liste „andere AKP-Staaten“ gestrichen werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der Union auf der achten Sitzung des Handelsausschusses „EU-Pazifik“ zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des Handelsausschusses „EU-Pazifik“ (2).

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 7. Dezember 2020.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. BORRELL FONTELLES


(1)  ABl. L 272 vom 16.10.2009, S. 2.

(2)  Siehe Dokument ST 10899/20 unter http://register.consilium.europa.eu.


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