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Document 32020D1575

Beschluss (EU) 2020/1575 der Europäischen Zentralbank vom 27. Oktober 2020 zur Bewertung und Weiterverfolgung von Informationen über die mittels des Whistleblowing-Tools gemeldeten und hochrangige Funktionsträger der EZB betreffenden Verstöße (EZB/2020/54)

ABl. L 359 vom 29.10.2020, p. 14–15 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2020/1575/oj

29.10.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 359/14


BESCHLUSS (EU) 2020/1575 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 27. Oktober 2020

zur Bewertung und Weiterverfolgung von Informationen über die mittels des Whistleblowing-Tools gemeldeten und hochrangige Funktionsträger der EZB betreffenden Verstöße (EZB/2020/54)

DER EZB-RAT —

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 12.3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Whistleblowing-Strategie der Europäischen Zentralbank (EZB) wurde kürzlich im Ethik-Rahmen der EZB erweitert (1). Informationen über Verstöße, die mittels der von der EZB zu diesem Zweck eingerichteten internen Meldeplattform (nachfolgend das „Whistleblowing-Tool“) gemeldet werden, können hochrangige Funktionsträger der EZB im Sinne der Artikel 1.1, 1.2 und 1.4 des Verhaltenskodex für hochrangige Funktionsträger der Europäischen Zentralbank (2) betreffen.

(2)

Damit das Whistleblowing-Tool der EZB Wirksamkeit entfalten kann, sollte eine ausführliche Bewertung und Weiterverfolgung aller Meldungen vorgesehen sein, die mittels des neuen Meldetools eingehen. Unter der Verantwortung einer benannten zuständigen Stelle sollte die Bewertung und Weiterverfolgung nach einem harmonisierten Verfahren durchgeführt werden.

(3)

Eine Festlegung des geltenden Verfahrens zur Bewertung und Weiterverfolgung von Informationen über die mittels des Whistleblowing-Tools gemeldeten Informationen über Verstöße ist in den Fällen angebracht, in denen ein hochrangiger Funktionsträger der EZB in der Meldung als eine Person bezeichnet wird, die den Verstoß begangen hat, oder mit der die bezeichnete Person verbunden ist.

(4)

Zur Gewährleistung einer reibungslosen Umsetzung des erweiterten Rahmens und zur Vermeidung von Rechtsunsicherheit bei der Bewertung und Weiterverfolgung der mittels des Whistleblowing-Tools gemeldeten Informationen über Verstöße, bei denen ein hochrangiger Funktionsträger der EZB in der Meldung als eine Person bezeichnet wird, die den Verstoß begangen hat, oder mit der die bezeichnete Person verbunden ist, sollte dieser Beschluss am dritten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Sofern nichts anders bestimmt ist, haben die in diesem Beschluss verwendeten Begriffe dieselbe Bedeutung wie im Ethik-Rahmen der EZB.

Artikel 2

Zuständige Stelle

Betreffen Meldungen von Informationen der mittels des Whistleblowing-Tools eingegangenen Verstöße einen hochrangigen Funktionsträger der EZB, der als eine Person bezeichnet wird, die den Verstoß begangen hat, oder mit der die bezeichnete Person verbunden ist, so ist für die Bewertung solcher Meldungen, für die Erteilung einer Rückmeldung an den Hinweisgeber und/oder die Weiterverfolgung der Meldungen die zuständige Stelle Folgende:

a)

die jeweilige Präsidentin bzw. der jeweilige Präsident oder

b)

für den Fall, dass der in der Meldung genannte hochrangige Funktionsträger der EZB die jeweilige Präsidentin bzw. der jeweilige Präsident selbst ist, die jeweilige Vize-Präsidentin bzw. der jeweilige Vize-Präsident.

Artikel 3

Verfahren zur Bewertung und Weiterverfolgung

(1)   Mittels des Whistleblowing-Tools eingegangene Meldungen von Informationen über Verstöße, die einen hochrangigen Funktionsträger der EZB betreffen, der als eine Person bezeichnet wird, die den Verstoß begangen hat, oder mit der die bezeichnete Person verbunden ist, sind gemäß Beschluss (EU) 2016/456 der Europäischen Zentralbank (EZB/2016/3) (3) weiter zu verfolgen, wenn die Meldungen vom Anwendungsbereich jenes Beschlusses erfasst sind.

(2)   Werden die in Absatz 1 genannten Meldungen von Informationen über Verstöße nicht vom Anwendungsbereich des Beschlusses (EU) 2016/456 (EZB/2016/3) erfasst, so richtet sich die Weiterverfolgung nach der Rundverfügung Nr. 1/2006 über interne Verwaltungsuntersuchungen (4).

(3)   Ungeachtet von Absatz 2 kann die nach Artikel 2 benannte zuständige Stelle:

a)

die eingegangenen Informationen für eine Beratung in der Sache an den Ethikausschuss der EZB weiterleiten, bevor sie zu einem Entschluss gelangt, ob die eingegangenen Informationen eine interne Untersuchung rechtfertigen;

b)

— sofern sie sich entschließt, dass die eingegangenen Informationen eine interne Verwaltungsuntersuchung rechtfertigen — abweichend von Artikel 4 Absätze 1 bis 4 der Rundverfügung Nr. 1/2006 entscheiden, unmittelbar eine interne Verwaltungsuntersuchung einzuleiten und einen entsprechenden Beschluss gemäß Artikel 4 Absätze 5 und 6 der Rundverfügung Nr. 1/2006 erlassen. Dies schließt auch die Möglichkeit ein, dass die nach Artikel 2 benannte zuständige Stelle ausnahmsweise zu der Entscheidung kommt, die Verwaltungsuntersuchung selbst durchzuführen, indem sie zur Durchführung der Untersuchung eine Einzelperson oder ein angemessen hochrangig besetztes Gremium ernennt.

Artikel 4

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am dritten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 27. Oktober 2020.

Die Präsidentin der EZB

Christine LAGARDE


(1)  Änderung des Ethik-Rahmens der EZB vom (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Verhaltenskodex für hochrangige Funktionsträger der Europäischen Zentralbank (2019/C 89/03) (ABl. C 89 vom 8.3.2019, S. 2).

(3)  Beschluss (EU) 2016/456 der Europäischen Zentralbank vom 4. März 2016 über die Bedingungen und Modalitäten der Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung in der Europäischen Zentralbank zur Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen gegen die finanziellen Interessen der Union gerichteten rechtswidrigen Handlungen (EZB/2016/3) (ABl. L 79 vom 30.3.2016, S. 34).

(4)  Die Rundverfügung Nr. 1/2006 über interne Verwaltungsuntersuchungen (Administrative Circular 01/2006) wurde am 21. März 2006 erlassen und ist auf der Website der EZB abrufbar (nur in englischer Sprache verfügbar)


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