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Document 32020D1410

Beschluss (EU) 2020/1410 des Rates vom 25. September 2020 über den im Namen der Europäischen Union in der 66. Sitzung des Ausschusses für das Harmonisierte System der Weltzollorganisation hinsichtlich der geplanten Annahme von Einreihungsavisen, Beschlüssen über die zolltarifliche Einreihung, Änderungen der Erläuterungen zum Harmonisierten System oder sonstigen Stellungnahmen zur Auslegung des Harmonisierten Systems sowie von Empfehlungen zur Gewährleistung einer einheitlichen Auslegung des Harmonisierten Systems im Rahmen des Übereinkommens über das Harmonisierte System zu vertretenden Standpunkt

ABl. L 327 vom 8.10.2020, p. 1–3 (GA)
ABl. L 327 vom 8.10.2020, p. 1–7 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 08/10/2020

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2020/1410/oj

8.10.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 327/1


BESCHLUSS (EU) 2020/1410 DES RATES

vom 25. September 2020

über den im Namen der Europäischen Union in der 66. Sitzung des Ausschusses für das Harmonisierte System der Weltzollorganisation hinsichtlich der geplanten Annahme von Einreihungsavisen, Beschlüssen über die zolltarifliche Einreihung, Änderungen der Erläuterungen zum Harmonisierten System oder sonstigen Stellungnahmen zur Auslegung des Harmonisierten Systems sowie von Empfehlungen zur Gewährleistung einer einheitlichen Auslegung des Harmonisierten Systems im Rahmen des Übereinkommens über das Harmonisierte System zu vertretenden Standpunkt

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 31, Artikel 43 Absatz 2 und Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit dem Beschluss 87/369/EWG des Rates (1) hat die Union das Internationale Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (2) sowie das zugehörige Änderungsprotokoll (3) (HS-Übereinkommen) genehmigt, mit dem der Ausschuss für das Harmonisierte System eingesetzt wurde.

(2)

Gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und c des HS-Übereinkommens hat der Ausschuss für das Harmonisierte System unter anderem die Aufgabe, Erläuterungen, Einreihungsavise, sonstige Stellungnahmen zur Auslegung des Harmonisierten Systems und Empfehlungen zur Gewährleistung einer einheitlichen Auslegung und Anwendung des Harmonisierten Systems auszuarbeiten.

(3)

Der Ausschuss für das Harmonisierte System soll in seiner Sitzung im September 2020 Einreihungsavise, Beschlüsse über die zolltarifliche Einreihung, Änderungen der Erläuterungen oder sonstige Stellungnahmen zur Auslegung des Harmonisierten Systems sowie Empfehlungen zur Gewährleistung einer einheitlichen Auslegung des Harmonisierten Systems im Rahmen des HS-Übereinkommens annehmen.

(4)

Es ist wichtig darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union im Interesse der Rechtssicherheit und der leichten Nachprüfbarkeit das entscheidende Kriterium für die zolltarifliche Einreihung von Waren im Allgemeinen in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen ist, wie sie im Wortlaut der einschlägigen Position des Zolltarifschemas und den einschlägigen Erläuterungen zu den Abschnitten und Kapiteln festgelegt sind.

(5)

In Anbetracht der Einreihungsavise, der Beschlüsse über die zolltarifliche Einreihung, der Änderungen der Erläuterungen und sonstiger Stellungnahmen zur Auslegung des Harmonisierten Systems sowie der Empfehlungen zur Gewährleistung einer einheitlichen Auslegung des Harmonisierten Systems im Rahmen des HS-Übereinkommens ist es zweckmäßig, den im Namen der Union zu vertretenden Standpunkt festzulegen, da diese Einreihungsavise und bestimmte Beschlüsse über die zolltarifliche Einreihung und Änderungen nach ihrer Annahme in einer Mitteilung der Kommission gemäß Artikel 34 Absatz 7 Buchstabe a Ziffer iii der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) veröffentlicht werden und für die Mitgliedstaaten Geltung erlangen. Der Standpunkt wird im Ausschuss für das Harmonisierte System vertreten —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der Union in der 66. Sitzung des Ausschusses für das Harmonisierte System der Weltzollorganisation hinsichtlich der Annahme von Erläuterungen, Einreihungsavisen und sonstigen Stellungnahmen zur Auslegung des Harmonisierten Systems sowie hinsichtlich Empfehlungen zur Gewährleistung einer einheitlichen Auslegung des Harmonisierten Systems im Rahmen des Übereinkommens über das Harmonisierte System zu vertreten ist, ist im Anhang festgelegt.

Artikel 2

Geringfügige technische Änderungen des in Artikel 1 genannten Standpunkts können von den Vertretern der Union ohne weiteren Beschluss des Rates vereinbart werden.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 25. September 2020.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. ROTH


(1)  Beschluss 87/369/EWG des Rates vom 7. April 1987 über den Abschluss des Internationalen Übereinkommens über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren sowie des dazugehörigen Änderungsprotokolls (ABl. L 198 vom 20.7.1987, S. 1).

(2)   ABl. L 198 vom 20.7.1987, S. 3.

(3)  Änderungsprotokoll zu dem Internationalen Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (ABl. L 198 vom 20.7.1987, S. 11).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).


ANHANG

IV.   BERICHT DES WISSENSCHAFTLICHEN UNTERAUSSCHUSSES: Dok. NS0456Eb (SSC/35 - report)

1)

Angelegenheiten zur Beschlussfassung (Dok. NC2708Ea)

a)

Anhänge A/1 und C/1 — Einreihung neuer INN-Waren (Liste 120). Die Union billigt die vom Wissenschaftlichen Unterausschuss empfohlenen 125 Einreihungen (HS‐Fassung 2017) und die drei sich daraus ergebenden Einreihungsänderungen (HS-Fassung 2022).

b)

Anhänge A/2 und C/2 — Einreihung neuer INN-Waren (Liste 121). Die Union billigt die vom Wissenschaftlichen Unterausschuss empfohlenen 143 Einreihungen (HS‐Fassung 2017) und die 15 sich daraus ergebenden Einreihungsänderungen (HS‐Fassung 2022).

c)

Anhänge A/3 und C/3 — Mögliche Einreihungsänderung bestimmter INN‐Waren infolge der auf Grundlage des Artikels 16 angenommenen Empfehlung vom 23. Juni 2019. Die Union billigt die sich daraus ergebenden (HS-Fassung 2022) Einreihungsänderungen der 143 INN-Waren, denen der Wissenschaftliche Unterausschuss zugestimmt hat.

d)

Anhänge B/1 und C/6 — Vom Ausschuss für das Harmonisierte System auf seiner 63. und 64. Sitzung sowie vom Rat der WZO auf seiner 133. und 134. Tagung gefasste Beschlüsse, die sich auf die Arbeit des Wissenschaftlichen Unterausschusses auswirken. Die Union billigt die vom Wissenschaftlichen Unterausschuss vereinbarte Einreihungsänderung für „Zilucoplan“ und „Etryptamin“ in die Unterposition 2933 79 bzw. 2939 80.

Die Union stimmt allen vorgeschlagenen Einreihungen zu, da diese in Einklang mit der derzeitigen Einreihungspraxis in der Union stehen.

2)

Mögliche Änderung der Erläuterungen zu Kapitel 29 in Bezug auf die Liste von Betäubungsmitteln, psychotropen Stoffen und Drogenausgangsstoffen Dok. NC2738Ea

Die Union stimmt dem Vorschlag zur Änderung der HS-Erläuterungen zu Kapitel 29 zu, im Einklang mit der Stellungnahme des Wissenschaftlichen Unterausschusses.

V.   BERICHT DES UNTERAUSSCHUSSES FÜR DIE ÜBERARBEITUNG DES HS (HS REVIEW SUB-COMMITTEE): Dok. NR1403E

1)

Angelegenheiten zur Beschlussfassung (Dok. NC2709Ea)

a)

Anhänge D/6 und G/11 — Mögliche Änderung der Erläuterung zu Position 85.24 (HS 2022)

b)

Anhänge D/7 und G/12 — Mögliche Änderungen der Erläuterungen zum HS 2022 in Bezug auf 3D-Drucker

c)

Anhänge E/14 und G/19 — Änderung der Erläuterungen zu Position 70.19 in Bezug auf Glasfasern (HS 2022)

d)

Anhänge E/1 bis E/6, E/8 bis E/13, E/15 bis E/18, E/20, E/23 und G/1 bis G/6, G/8, G/13 bis G/18, G/21, G/22, G/24, G/27 — Mögliche Änderung der Erläuterungen zu den Abschnitten I, II, III, IV, V, VI, VII, VIII, IX, X, XI, XII, XIII, XIV, XV, XVI, XVII, XVIII, XX und XXI

e)

Anhänge E/23 und G/27 — Änderungen der Erläuterungen zu Kapitel 97 in Bezug auf bestimmte kulturelle Waren (HS 2022)

f)

Anhänge E/24 und G/28 — Änderungen der Erläuterungen (Allgemeine Vorschriften)

Die Union stimmt allen vorgeschlagenen Änderungen der Dokumente zu, da diese die derzeitige Einreihungspraxis in der Union widerspiegeln.

2)

Einreihung bestimmter einmal verwendbarer oder wieder befüllbarer persönlicher elektrischer Verdampfer im HS 2022 (Antrag des Sekretariats) Dok. NC2710Eb

Die Union würde Ware 1 in die Unterposition 8 543,70 des HS 2017 und in die Unterposition 8 543,40 des HS 2022 einreihen. Ware 2 ist gemäß der Allgemeinen Vorschrift 3 b) in die Position 24.04 des HS 2022 einzureihen, und zwar aufgrund der ihr durch das E-Liquid verliehenen wesentlichen Eigenschaft.

3)

Einreihung bestimmter Sammlungen und Sammlungsstücke von münzkundlichem Wert im HS 2022 (Antrag des Sekretariats) Dok. NC2711Ea

Die Union bringt zum Ausdruck, dass es weiterer Informationen zu den Waren bedarf, damit eine Einreihung erfolgen kann.

Die Union stimmt dem Vorschlag zur Änderung der HS-Erläuterungen nicht zu, solange eine Klärung und Anleitung dazu aussteht, wie zwischen den neuen Unterpositionen der Position 97.05 zu unterscheiden ist.

4)

Einreihung von Kartuschen für 3D-Drucker im HS 2022 (Antrag des Sekretariats) Dok. NC2712Ea

Die Union würde die Waren nach ihrer stofflichen Beschaffenheit in Kapitel 39 einreihen, im Einklang mit dem Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union in der Rechtssache C-276/00. Es bedarf weiterer Informationen, um die Waren auf Ebene der Unterposition einreihen zu können. Die vorgeschlagene Änderung der HS-Erläuterungen wird nicht befürwortet, da nach derzeitiger Praxis in der Union Druckerkartuschen nicht als Teile von Druckern eingereiht werden.

5)

Einreihung einer Bogenzusammentragmaschine für die additive Fertigung im HS 2022 Dok. NC2744Ea

Die Union würde die Ware in Position 84.85 einreihen (Option II).

VI.   BERICHT DER ARBEITSGRUPPE ZUR VORBEREITUNG DER SITZUNG Dok. NC2714Ea und Anhänge A bis T

Vorbehaltlich einiger redaktioneller Vorschläge nimmt die Union den Wortlaut der Anhänge A bis T mit den nachstehenden Anmerkungen an:

1)

Änderung der Sammlung der Einreihungsavise (Compendium of Classification Opinions), um dem Beschluss über die Einreihung einer Ware in die Position 18.06 (Unterposition 1 806,32) Rechnung zu tragen

Die Union schlägt die Streichung der Zutatenliste vor, die zu Einreihungszwecken nicht erforderlich ist.

2)

Änderung der Sammlung der Einreihungsavise, um dem Beschluss über die Einreihung zweier Arten von Tabakrippen („geschnittene gerollte expandierte Tabakrippen“ (CRES) und „expandierte Tabakrippen“ (ETS)) in die Position 24.03 (Unterposition 2 403,99) Rechnung zu tragen.

Die Union besteht auf der Beibehaltung der Formulierung, dass sich die Ware nicht zum Rauchen eignet, da dies das entscheidende Kriterium für die Einreihung war.

3)

Änderung der Sammlung der Einreihungsavise, um dem Beschluss über die Einreihung von Festoxid-Brennstoffzellen (SOFC) in die Position 85.01 (Unterposition 8 501,62) Rechnung zu tragen

Die Union schlägt vor, die Warenbeschreibung (umrahmter Text) aus der ursprünglichen Arbeitsunterlage (Dok. NC2655E1b) zu verwenden.

VII.   ANTRÄGE AUF ERNEUTE ÜBERPRÜFUNG (VORBEHALTE)

1)

Erneute Überprüfung der Einreihung bestimmter diätetischer Trinknahrungen (Waren 1 bis 5) (Antrag der Vereinigten Staaten) Dok. NC2715Ea

Die Union würde die Waren als Getränke in die Position 22.02 einreihen, im Einklang mit dem Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union in der Rechtssache C-114/80 und den Einreihungsavisen 2202.99/2-4.

2)

Erneute Überprüfung der Einreihung eines Geräts „GPS running watch with wrist-based heart rate monitor“ (Anträge der Vereinigten Staaten und Japans) Dok. NC2716Ea

Die Union würde die Ware als Armbanduhr in die Unterposition 9 102,12 einreihen, in Einklang mit den KN-Erläuterungen zu Position 91.02.

3)

Erneute Überprüfung der Einreihung eines Sterilisierapparats (Antrag der Ukraine) Dok. NC2717Ea

Die Union würde die Ware in die Position 84.19 einreihen, da diese speziell Sterilisierapparate erfasst. Die Temperaturänderung findet statt und hat erhebliche Auswirkungen auf den Sterilisierungsprozess. Der Apparat erfüllt keinerlei mechanische Funktion.

4)

Erneute Überprüfung der Einreihung zweier Waren mit der Bezeichnung „RF Generators and RF Matching Networks“ (Antrag Südkoreas) Dok. NC2718Ea, NC2745Eb, NC2747Ea

Die Union würde die Waren in die Position 84.86 einreihen, da es sich um erkennbare Maschinen handelt, die ausschließlich oder hauptsächlich zum Herstellen von Halbleiterelementen und -teilen verwendet werden.

VIII.   WEITERE UNTERSUCHUNGEN

1)

Einreihung essbarer Insekten (Vorschlag des Sekretariats) Dok. NC2719Ea

Die Union befürwortet für Ware 1 eine mögliche Umtarifierung aus den beiden Positionen 02.10 und 04.10. Ware 2 könnte entweder aus Position 04.10 oder aus Kapitel 16 umtarifiert werden. Ware 3 könnte aus Kapitel 16 umtarifiert werden. Ware 4 könnte entweder aus Kapitel 16 oder 21 umtarifiert werden.

2)

Mögliche Änderung der Erläuterung zu Position 27.11 zur Klarstellung der Einreihung von Flüssiggas (LPG) (Vorschlag des Sekretariats) Dok. NC2720Ea

Die Union unterstützt die Aufnahme eines Untertitels in der Erläuterung zu Unterposition 2 711,19.

3)

Änderung der Erläuterungen zu Vorschrift 3 b) zur Klarstellung der Einreihung von Sätzen Dok. NC2721Ea

Die Union befürwortet die Beibehaltung des Status quo und der derzeitigen Einreihungspraxis.

4)

Mögliche Änderung der Erläuterung zu Position 91.02 Dok. NC2722Ea

Die Union würde es vorziehen, eine endgültige Entscheidung über die Einreihung der Ware unter Punkt VII.2 abzuwarten, bevor die HS-Erläuterungen geändert werden.

5)

Mögliche Änderung der Erläuterung zu Position 87.03 in Bezug auf Mikrohybridfahrzeuge Dok. NC2723Ea

Die Union befürwortet die Änderung der HS-Erläuterungen, da hierdurch die Einreihung dieser neuen Fahrzeugart geklärt wird.

6)

Einreihung von Mildhybridfahrzeugen Dok. NC2724Ea

Die Union würde die Ware in die Unterposition 8 703,40 einreihen, da der Elektromotor dafür ausgelegt ist, dem Fahrzeug durch die Unterstützung der Motorleistung stärkeren Antrieb zu verleihen.

7)

Einreihung eines Wachsprodukts (Antrag Ecuadors) Dok. NC2725Ea

Die Union würde die Ware in die Position 34.04 einreihen, da sie der Laboranalyse zufolge die Eigenschaften von Wachsen hat.

8)

Mögliche Änderung der Erläuterung zu Position 95.03 (Vorschlag der Union) Dok. NC2667Ea

Die Union bleibt im Hinblick auf weitere redaktionelle Bemerkungen zum ursprünglichen Vorschlag der EU flexibel.

9)

Mögliche Änderung der Erläuterung zu Position 95.05 (Vorschlag der Union) Dok. NC2668Ea

Die Union bleibt im Hinblick auf weitere redaktionelle Bemerkungen zum ursprünglichen Vorschlag der EU flexibel.

10)

Einreihung bestimmter ätherischer Öle in Aufmachungen für den Einzelverkauf (Antrag Costa Ricas) Dok. NC2672Ea

Die Union würde die Ware in die Position 33.01 einreihen. Bei der Ware handelt es sich um ein ätherisches Lavendelöl, das monoterpene Alkohole enthält; es ist folglich nicht entterpenisiert und fällt unter die Position 33.01. Es wird durch ein Dampfdestillationsverfahren gewonnen und entspricht somit den HS-Erläuterungen zu Position 33.01.

11)

Einreihung zweier Bohnermaschinen (Antrag Costa Ricas) Dok. NC2673Ea

Die Union würde die Waren in die Position 84.79 einreihen. Aufgrund ihrer technischen Merkmale sind die Waren nicht von einer üblicherweise im Haushalt verwendeten Art, und unter Berücksichtigung von Anmerkung 4 a) zu Kapitel 85 sollte sie in die Position 84.79 eingereiht werden.

12)

Einreihung einer Ware mit der Bezeichnung „Self-Propelled Articulated Boom Lift“ (Antrag Südkoreas) Dok. NC2674Ea

Die Union würde die Ware auf Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 738/2000, mit der eine ähnliche Ware eingereiht wurde, in die Position 84.28 einreihen.

13)

Einreihung bestimmter Lebensmittelzubereitungen (Antrag der Vereinigten Staaten) Dok. NC2676Ea, NC2742Ea

Die Union ersucht um zusätzliche Informationen zu allen vier in Rede stehenden Waren, damit eine Einreihung erfolgen kann.

Ware 1: Proteingehalt. Bei einem sehr hohen Proteingehalt (über 85 %) könnte eine Einreihung in die Position 35.04 in Erwägung gezogen werden. Auf Basis der vorliegenden Informationen könnte die Ware in die Unterposition 2 106,10 eingereiht werden, im Einklang mit dem Einreihungsavis 2106.90/5.

Ware 2: Die Union würde sie in die Position 22.02 einreihen, wenn sie unmittelbar trinkfertig ist, oder in die Position 21.06, wenn sie vorher verdünnt werden muss.

Ware 3: Die Union würde sie in die Unterposition 2 101,20 einreihen, doch wären zusätzliche Informationen zum Koffeingehalt hilfreich.

Ware 4: Die Warenbeschreibung ist verwirrend, da aus ihr nicht klar hervorgeht, was ihr Hauptbestandteil ist. Falls die Ware Kakao enthält, könnte sie in die Position 18.06 eingereiht werden, andernfalls in die Position 19.05.

14)

Einreihung einer Ware mit der Bezeichnung „cutter/ripper“ (Antrag der Russischen Föderation) Dok. NC2677Ea

Die Union stellt fest, dass die Einreihung der Maschine aufgrund ihrer zahlreichen Funktionen schwierig ist und dass sie sowohl in die Position 84.30 als auch in die Position 84.32 eingereiht werden könnte; daher sollte sie, unter Anwendung der Allgemeinen Vorschrift 3 c), in die Position 84.32 eingereiht werden.

15)

Einreihung bestimmter neuer Luftreifen aus Kautschuk, bestimmt für Fahrzeuge zum Warentransport im Baugewerbe, im Bergbau oder in der Industrie (Antrag der Russischen Föderation) Dok. NC2678Ea, NC2748Ea

Die Union schließt sich der Stellungnahme des Sekretariats der WZO an und befürwortet die Einreihung beider Waren in die Unterposition 4 011,20.

16)

Einreihung bestimmter Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art (Antrag Kanadas) Dok. NC2679Ea, NC2743Ea

Auf Grundlage des Urteils des Gerichtshofes der Europäischen Union in der Rechtssache C-144/15 würde die Union die Ware in die Position 23.09 einreihen.

17)

Einreihung einer Ware mit der Bezeichnung „Tracing Light Box“ (Antrag Japans) Dok. NC2681Ea

Die Union würde die Ware in die Position 94.05 einreihen, da diese über eine Mehrzweckfunktion verfügt und nicht mit Zeicheninstrumenten ausgestattet ist.

18)

Einreihung eines elektronischen Geschwindigkeitsreglers (Antrag Tunesiens) Dok. NC2682Ea

Die Union würde die Ware in die Position 85.04 einreihen, wie vom Sekretariat der WZO vorgeschlagen.

19)

Mögliche Änderung der Erläuterung zu Position 27.10 (Vorschlag Japans) Dok. NC2641Ea, NC2739Ea

Die Union beteiligt sich nicht an den Diskussionen, da der Einreihungsavis, auf den diese Änderung zurückgeht, in der Union wegen des Urteils des Gerichtshofes der Europäischen Union in der Rechtssache C-330/13 nicht angewandt werden kann. Es wäre besser, eine Änderung des HS für die Zukunft in Erwägung zu ziehen und die Anmerkung 2 zu Kapitel 27 anders zu strukturieren.

20)

Mögliche Diskrepanzen zwischen dem englischen und dem französischen Wortlaut der Erläuterung zu Position 85.01 Dok. NC2688Ea

Die Union stimmt der vorgeschlagenen Änderung zu, wie in den anderen Teilen der HS‐Nomenklatur den französischen Begriff „onduleur“ zu verwenden.

IX.   NEUE FRAGEN

1)

Einreihung bestimmter Straßen-Müllcontainer (Antrag Tunesiens) Dok. NC2726Ea

Die Union würde die Waren wegen der Größe der Container, die nicht zur Verwendung im Haushalt bestimmt sind, in die Position 39.26 einreihen. Die Union weist darauf hin, dass die Warenbeschreibung die Angabe des Fassungsvermögens der Container (in Litern) enthalten sollte.

2)

Einreihung bestimmter Lebensmittelzubereitungen in flüssiger Form (Antrag Tunesiens) Dok. NC2727Ea

Die Union ersucht um weitere Informationen zu den Bestandteilen der Waren (Wasser oder Saft, ölige Stoffe, sonstige Zutaten außer Vitaminen, Dosierung).

3)

Einreihung zweier Waren, die Cannabidiol (CBD) enthalten (Antrag des Sekretariats) Dok. NC2728Ea

Die Union schlägt vor, die Angelegenheit dem Wissenschaftlichen Unterausschuss vorzulegen und Informationen dazu anzufordern, i) ob die Waren genug Wirkstoffe enthalten, um eine therapeutische oder prophylaktische Wirkung entfalten zu können, und ii) welchen Mindestgehalt an dem Wirkstoff CBD eine Ware enthalten muss, um eine therapeutische oder prophylaktische Wirkung zu entfalten.

4)

Einreihung von Trockenfisch, der anschließend mit Wasser behandelt wird (rehydratisierter Trockenfisch) (Antrag Norwegens) Dok. NC2729Ea

Die Union würde die Ware in das Kapitel 3 einreihen, doch es bedarf weiterer Informationen dazu, ob Geschmack und Textur der Ware eher getrocknetem oder frischem Fisch entsprechen.

5)

Einreihung bestimmter Dampfgeneratoren für Dampfräume (Antrag Ägyptens) Dok. NC2730Ea

Die Union würde die Waren, wie vom Sekretariat der WZO vorgeschlagen, in die Position 84.02 einreihen, im Einklang mit dem Wortlaut der Position und den HS‐Erläuterungen zu Position 84.02.

6)

Einreihung einer Ware mit der Bezeichnung „Soy bean flakes“ (Sojabohnenflocken) (Antrag Madagaskars) Dok. NC2731Ea

Die Union würde die Ware in die Position 23.04 einreihen, ähnlich der Ware, die Gegenstand des Einreihungsavis 2304.00/1 ist.

7)

Einreihung eines Doppelbrenner-Ethanolofens (Antrag Kenias) Dok. NC2732Ea

Die Union würde die Ware in die Unterposition 7 321,12 einreihen, da Ethanol bei Raumtemperatur flüssig ist und somit dem Wortlaut der Unterposition entspricht.

8)

Einreihung eines interaktiven Kiosks für die Entgegennahme von Beschwerden (Antrag Ägyptens) Dok. NC2733Ea

Die Union ersucht um zusätzliche Informationen dazu, ob, und wenn ja, wie die Ware mit einer USB-Vorrichtung funktioniert, oder ob sie nur über einen Touch-Screen genutzt werden kann.

XI.   ZUSÄTZLICHE LISTE

1)

Einreihung einer Ware mit der Bezeichnung „baby corn cobs“ (Babymaiskolben) (Antrag der EU) Dok. NC2736Ea

Die Union hat um einen Einreihungsavis ersucht.

2)

Einreihung eines Diesel-Stromaggregats mit doppelter Nennleistung (Antrag Ghanas) Dok. NC2737Ea

Die Union würde die Ware in die Unterposition 8 502,13 einreihen.

3)

Einreihung eines TFT-LCD-Moduls (Antrag Südkoreas) Dok. NC2740Ea

Im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 957/2006 der Kommission sowie den Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 1201/2011 und (EU) Nr. 1202/2011 der Kommission und unter Berücksichtigung von Anmerkung 2 b) zu Abschnitt XVI würde die Union die Ware in die Unterposition 8 529,90 einreihen.

4)

Streichung der Einreihungsavise 8528.69/1 und 8528.69/2 Dok. NC2741Ea

Da die Waren nicht mehr auf dem Markt sind, befürwortet die Union die Streichung dieser Einreihungsavise.

5)

Einreihung einer Ware mit der Bezeichnung „partially defatted coconut powder“ (teilweise entfettetes Kokosnusspulver) (Antrag der Union) Dok. NC2746Ea

Die Union hat um einen Einreihungsavis ersucht.


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