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Document 32020D1074

Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1074 der Kommission vom 17. Juli 2020 zur Gewährung einer von Dänemark beantragten Ausnahmegenehmigung gemäß der Richtlinie 91/676/EWG des Rates zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (Nur der dänische Text ist verbindlich)

C/2020/4821

ABl. L 234 vom 21.7.2020, p. 29–35 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/07/2024

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2020/1074/oj

21.7.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 234/29


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2020/1074 DER KOMMISSION

vom 17. Juli 2020

zur Gewährung einer von Dänemark beantragten Ausnahmegenehmigung gemäß der Richtlinie 91/676/EWG des Rates zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen

(Nur der dänische Text ist verbindlich)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (1), insbesondere auf Anhang III Absatz 2 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Entscheidung 2002/915/EG (2) hat die Kommission eine von Dänemark auf der Grundlage der Richtlinie 91/676/EWG beantragte Ausnahmegenehmigung für die Ausbringung von Viehdung mit einem Stickstoffgehalt von bis zu 230 kg pro Hektar und Jahr in bestimmten Rinderhaltungsbetrieben gewährt. Diese Ausnahmegenehmigung wurde mit den Entscheidungen 2005/294/EG (3) und 2008/664/EG (4) der Kommission sowie mit den Durchführungsbeschlüssen 2012/659/EU (5)‚ (EU) 2017/847 (6) und (EU) 2018/1928 (7) der Kommission verlängert.

(2)

Unter die mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1928 genehmigte Ausnahmeregelung fielen im Zeitraum 2017-2018 1 312 Rinderhaltungsbetriebe, 396 000 Großvieheinheiten (dies entspricht 39,6 Mio. kg Stickstoff im Dung) und 198 195 ha Ackerfläche, d. h. jeweils 3,9 % der Gesamtzahl der Betriebe, 18,1 % des gesamten Stickstoffs (N) im ausgebrachten Viehdung und 8,2 % der landwirtschaftlichen Nettogesamtfläche in Dänemark.

(3)

Mit Schreiben vom 20. März 2020 hat Dänemark bei der Kommission eine Verlängerung der Ausnahmeregelung gemäß Anhang III Nummer 2 Absatz 3 der Richtlinie 91/676/EWG beantragt.

(4)

Dänemark hat mit Teilen der Durchführungsverordnung Nr. 760 vom 30. Juni 2019 über Umweltvorschriften für die Tierhaltung und die Lagerung und Verwendung von Düngemitteln, des Gesetzes Nr. 338 vom 2. April 2019 über die Verwendung von Düngemitteln in der Landwirtschaft und über Maßnahmen zur Nährstoffverringerung in der geänderten Fassung, der Durchführungsverordnung Nr. 762 vom 29. Juli 2019 über die Verwendung von Düngemitteln in der Landwirtschaft im Planungszeitraum 2019/2020 und der Durchführungsverordnung Nr. 66 vom 28. Januar 2020 über Maßnahmen zur Nährstoffverringerung und landwirtschaftliche Maßnahmen im Planungszeitraum 2020/2021 im Einklang mit Artikel 5 der Richtlinie 91/676/EWG ein Aktionsprogramm für den Planungszeitraum 2020/2021 aufgestellt. Als Ergänzung zu diesen Maßnahmen führt Dänemark seit 2019 gemäß dem Gesetz Nr. 338 vom 2. April 2019 über die Verwendung von Düngemitteln in der Landwirtschaft und über Maßnahmen zur Nährstoffverringerung eine gezielte Regelung durch. Darüber hinaus umfasst die dänische Gesetzgebung allgemeine Vorschriften für Phosphor gemäß dem Gesetz Nr. 256 vom 21. März 2017 über die Tierhaltung und die Verwendung von Düngemitteln und der Verordnung Nr. 865 vom 23. Juni 2017 über die erwerbsmäßige Tierhaltung, Viehdung, Silierung usw., in der geltenden Fassung von Verordnung Nr. 760 vom 30. Juli 2019.

(5)

Die dänischen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 91/676/EWG beinhalten Grenzwerte für das Ausbringen von Stickstoff. Im August 2017 sind Rechtsvorschriften zur Begrenzung des Ausbringens von Phosphor in Kraft getreten.

(6)

Die dänischen Rechtsvorschriften enthalten eine kombinierte gezielte Regelung mit fakultativen und verbindlichen Vorschriften für Zwischenfrüchte für den unter diesen Beschluss fallenden Zeitraum. Im Rahmen der Regelung treten die verbindlichen Vorschriften für Zwischenfrüchte automatisch in Kraft, wenn mit freiwilligen Vereinbarungen für Zwischenfrüchte die Umweltziele nicht erreicht werden. Die Flächen mit Zwischenfruchtanbau ergänzen den national verbindlich vorgeschriebenen Zwischenfruchtanbau nach dem Gesetz Nr. 338 vom 2. April 2019 in geänderter Fassung. Diese Regelung ist notwendig, um zu verhindern, dass die Anwendung der derzeitigen Ausnahmegenehmigung zu einer schlechteren Wasserqualität führt.

(7)

Aus den von Dänemark gelieferten Informationen zu der mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1928 gewährten Ausnahmegenehmigung geht hervor, dass diese Ausnahme nicht zu einer Verschlechterung der Wasserqualität gegenüber Flächen führt, die nicht von der Genehmigung erfasst sind. Die Daten über die Durchführung der Richtlinie 91/676/EWG für den Zeitraum 2012 bis 2015 (8) zeigen, dass für Grundwasser 83,4 % der Überwachungsstellen durchschnittliche Nitratkonzentrationen von unter 50 mg/l und 27,5 % der Überwachungsstellen durchschnittliche Nitratkonzentrationen von unter 25 mg/l aufweisen. Für Süßwasser werden bei 99,4 % der Überwachungsstellen durchschnittliche Nitratkonzentrationen von unter 50 mg/l und bei 85,8 % der Überwachungsstellen durchschnittliche Nitratkonzentrationen von unter 25 mg/l verzeichnet. Nach den Überwachungsdaten ist die Nitratkonzentration im Grundwasser und in Süßwasser im Vergleich zum vorhergehenden Berichtszeitraum (2008-2011) insgesamt gleichbleibend. Nach den Daten zur Eutrophierung wurde der Zustand der überwachten Seen bei 25 % als „sehr gut/gut“ und bei 75 % als „weniger als gut“ eingestuft; bei zwei von 119 überwachten Mündungs-, Küstengewässern wurde der Zustand als „gut“ eingestuft.

(8)

Die Kommission ist nach Prüfung des Antrags Dänemarks auf Grundlage der in Anhang III Nummer 2 Absatz 3 der Richtlinie 91/676/EWG genannten Elemente und angesichts der Erfahrungen mit der Ausnahmeregelung gemäß den Entscheidungen 2002/915/EG, 2005/294/EG und 2008/664/EG sowie den Durchführungsbeschlüssen 2012/659/EU, (EU) 2017/847 und (EU) 2018/1928 der Auffassung, dass die von Dänemark vorgesehene Dungmenge von 230 kg Stickstoff pro Hektar und Jahr die Erreichung der Ziele der Richtlinie 91/676/EWG nicht beeinträchtigen wird, sofern bestimmte strenge Auflagen in Bezug auf Zwischenfrüchte, Obergrenzen für Phosphor, Fruchtfolge, Ausbringung von Dung und anderen Düngemitteln sowie die Entnahme und Analyse von Bodenproben erfüllt werden.

(9)

In landwirtschaftlichen Betrieben, die Viehdung mit bis zu 230 kg Stickstoff pro Hektar und Jahr ausbringen dürfen, sollten die Düngepläne zeitnah aktualisiert werden, um dafür zu sorgen, dass sie die tatsächlichen Bewirtschaftungspraktiken widerspiegeln, und gleichzeitig sollten eine dauerhafte Pflanzendecke der Ackerflächen und Zwischenfrüchte verwendet werden, um den Nitratverlust des Unterbodens im Herbst auszugleichen und den Verlust im Winter zu begrenzen.

(10)

Mit der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (9) wurden allgemeine Bestimmungen für die Schaffung der Geodateninfrastruktur in der Union für die Zwecke der Umweltpolitik der Union sowie anderer politischer Maßnahmen oder sonstiger Tätigkeiten, die Auswirkungen auf die Umwelt haben können, erlassen. Die im Zusammenhang mit diesem Beschluss erfassten Geodaten sollten mit den Bestimmungen der Richtlinie im Einklang stehen. Zur Verringerung des Verwaltungsaufwands und zur Verbesserung der Datenkohärenz sollte Dänemark bei der Erhebung der erforderlichen Daten im Rahmen dieses Beschlusses auf die Informationen zurückgreifen, die im Rahmen des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems gemäß Titel V Kapitel II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) generiert werden.

(11)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 9 der Richtlinie 91/676/EWG eingesetzten Nitratausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Ausnahmeregelung

Dem mit Schreiben vom 20. März 2020 gestellten Antrag Dänemarks auf Genehmigung des Ausbringens einer Menge Stickstoff aus Viehdung, die die in Anhang III Nummer 2 Absatz 2 Satz 1 der Richtlinie 91/676/EWG festgelegte Menge übersteigt (im Folgenden die „Ausnahmeregelung“), wird unter den in den Artikeln 4 bis 12 festgelegten Bedingungen stattgegeben.

Artikel 2

Geltungsbereich

Diese Ausnahmeregelung gilt für Rinderhaltungsbetriebe, deren für die Dungausbringung zur Verfügung stehende Ackerfläche zu mindestens 80 % aus Kulturpflanzen mit besonders hohem Stickstoffbedarf und langer Wachstumsphase besteht und für die eine Genehmigung gemäß Artikel 6 erteilt wurde.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Beschlusses bezeichnet der Ausdruck

1.

„Rinderhaltungsbetrieb“ einen Betrieb mit einer jährlichen Erzeugung von Stickstoff in Viehdung von über 300 kg, wovon mindestens zwei Drittel von Rindern stammen;

2.

„Kulturen mit Gras als Untersaat“ Siliergetreide, Siliermais, Sommergetreide, Wintergetreide oder Sommergerste und Erbsen, mit vor oder nach der Ernte eingesätem Gras als Untersaat;

3.

„Kulturpflanzen mit hohem Stickstoffbedarf und langer Wachstumsphase“ Folgendes:

a)

Gras;

b)

Gras als Zwischenfrucht;

c)

Futterrüben;

d)

Kulturen mit Gras als Untersaat;

e)

Wurzelzichorie;

4.

„Gras“ Dauergrünland oder Wechselgrünland;

5.

„Bodenprofil“ die Bodenschicht unter der Bodenoberfläche bis zu einer Tiefe von 0,90 m oder bis zum durchschnittlich höchsten Grundwasserspiegel, sofern dieser weniger als 0,90 m unter der Bodenoberfläche liegt.

Artikel 4

Bedingungen für die Ausnahme

Die Abweichung wird unter den folgenden Bedingungen gewährt:

1.

Seit dem 1. August 2017 ist die Verordnung Nr. 865 vom 23. Juni 2017 über die erwerbsmäßige Tierhaltung, Viehdung, Silierung usw. in Kraft, mit der je nach Art der Düngemittel verschieden hohe direkte Obergrenzen für Phosphor für das ganze Land festgesetzt wurden. Die Obergrenzen gelten für das Ausbringen von Phosphor aus allen Arten von Düngemitteln: organische Düngemittel, einschließlich Dung, Biogasgärreste, entgaste pflanzliche Biomasse, Klärschlamm aus der Abwasserbehandlung sowie Industriedünger. Strengere Obergrenzen für das Ausbringen von Phosphor werden in bestimmten Einzugsgebieten von durch Phosphor gefährdeten Gewässern angewendet.

2.

Ein Indikator- und ein Überwachungssystem werden eingerichtet, um die auf landwirtschaftlichen Feldern in Dänemark ausgebrachte Menge an Phosphor zu erfassen. Sollte entweder das Indikator- oder das Überwachungssystem zeigen, dass die durchschnittliche tatsächliche jährliche Phosphorausbringungsrate auf landwirtschaftlichen Böden in Dänemark die zulässige durchschnittliche nationale Menge der Phosphordüngung, die im Zeitraum 2018 bis 2025 einzuhalten ist, möglicherweise oder tatsächlich übersteigt, werden die Obergrenzen für die maximale Ausbringung von Phosphor entsprechend gesenkt.

3.

Seit dem 5. April 2019 ist das dänische Gesetz Nr. 338 vom 2. April 2019 über die Verwendung von Düngemitteln in der Landwirtschaft und über Maßnahmen zur Nährstoffverringerung in geänderter Fassung in Kraft, mit dem aufgrund der Notwendigkeit, die Nitratgehalte in Grundwasserkörpern und in Küstengewässern zu verringern, eine kombinierte gezielte Regelung mit fakultativen und verbindlichen Maßnahmen eingeführt wurde. Seit 2020 ist die Regelung Teil der Umsetzung der Verpflichtungen aus der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (11) durch Dänemark. Diese Maßnahmen sehen den Anbau von Zwischenfrüchten oder alternative Maßnahmen gemäß den nationalen Rechtsvorschriften vor. Im Rahmen der Regelung treten die verbindlichen Vorschriften für die Stickstoffverringerung automatisch in Kraft, wenn mit freiwilligen Vereinbarungen zur Stickstoffverringerung die Umweltziele nicht hinlänglich erreicht werden.

4.

Die Zwischenfrüchte im Rahmen dieser Regelung ergänzen die Zwischenfrüchte, die zur Erreichung der national verbindlich vorgeschriebenen 10,7 bzw. 14,7 % Zwischenfrüchte auf der Kulturanbaufläche des Rinderhaltungsbetriebs oder der in den entsprechenden Durchführungsverordnungen national verbindlich vorgeschriebenen Anforderungen für die folgenden Planungszeiträume gepflanzt werden, und dürfen nicht auf derselben Fläche angelegt werden, die genutzt wird, um die Anforderung bezüglich im Umweltinteresse genutzter Flächen für Zwischenfrüchte einzuhalten.

Artikel 5

Genehmigungsanträge

(1)   Rinderhalter können bei den zuständigen Behörden jährlich einen Genehmigungsantrag auf Ausbringung von Viehdung mit bis zu 230 kg Stickstoff pro Hektar und Planungszeitraum stellen.

Die Frist für die Einreichung des Antrags entspricht der nationalen Frist für die Beantragung der Betriebsprämie im Rahmen der GAP; der Antrag muss die Düngerate und den Plan für Zwischenfrüchte enthalten.

(2)   Die Einreichung eines Antrags gemäß Absatz 1 gilt als Erklärung des Antragstellers, dass die Voraussetzungen der Artikel 7, 8 und 9 erfüllt sind.

Artikel 6

Erteilung der Genehmigungen

Genehmigungen für die Ausbringung einer Menge Dung aus dem Rinderhaltungsbetrieb (einschließlich von den Tieren selbst ausgeschiedener Dung und aufbereiteter Dung) mit bis zu 230 kg Stickstoff pro Hektar und Planungszeitraum werden unter den in den Artikel 7, 8 und 9 festgelegten Bedingungen erteilt.

Artikel 7

Bedingungen für das Ausbringen von Dung und anderen Düngemitteln

(1)   Der Gesamtstickstoffeintrag darf den voraussichtlichen Stickstoffbedarf der Kultur unter Berücksichtigung des Stickstoffangebots des Bodens nicht überschreiten. Er darf die Höchstausbringungsmengen gemäß der Durchführungsverordnung Nr. 762 vom 29. Juli 2019 über die Verwendung von Düngemitteln in der Landwirtschaft für den Planungszeitraum 2019/2020 und den entsprechenden Verordnungen in den folgenden Planungszeiträumen nicht überschreiten.

(2)   Für die gesamte Anbaufläche des Rinderhaltungsbetriebs wird ein Düngeplan erstellt. Der Plan wird im Betrieb aufbewahrt. Der Düngeplan erstreckt sich auf den Zeitraum vom 1. August bis zum 31. Juli des Folgejahres. Der Düngeplan muss Folgendes enthalten:

a)

Fruchtfolgeplan mit folgenden Angaben:

i)

Anbaufläche der Parzellen mit Kulturpflanzen mit hohem Stickstoffbedarf und langen Wachstumsphasen;

ii)

Anbaufläche der Parzellen mit anderen Pflanzen als unter Ziffer i;

iii)

Skizze der jeweiligen Lage der Parzellen im Sinne der Ziffern i und ii;

b)

Größe des Viehbestands des Rinderhaltungsbetriebs;

c)

Erläuterung der Haltungs- und Dunglagersysteme, einschließlich des Fassungsvermögens des Dunglagerplatzes;

d)

Berechnung des Stickstoff- und Phosphoranteils des im Rinderhaltungsbetrieb erzeugten Dungs;

e)

Beschreibung der etwaigen Dungaufbereitung und erwartete Eigenschaften des aufbereiteten Dungs;

f)

Angaben zu Menge, Art und Merkmalen des Dungs, der in den Rinderhaltungsbetrieb angeliefert oder aus dem Betrieb verbracht wird;

g)

voraussichtliche Menge Stickstoff und Phosphor, die für die Kulturpflanzen in jeder einzelnen Parzelle erforderlich ist;

h)

Berechnung des auf jeder Parzelle mit Dung ausgebrachten Stickstoffs und Phosphors;

i)

Ausbringung des auf jeder Parzelle mit chemischen oder sonstigen Düngemitteln ausgebrachten Stickstoffs und Phosphors;

j)

Zeitpunkt der Ausbringung von Dung und von chemischen Düngemitteln.

Der Düngeplan muss spätestens sieben Tage nach einer Änderung der Bewirtschaftungspraxis des Rinderhaltungsbetriebs aktualisiert werden. Der Düngeplan ist den zuständigen Behörden jedes Jahr spätestens bis zum 31. März zu übermitteln.

(3)   Im Zeitraum vom 31. August bis zum 1. März darf auf Grünland, das im folgenden Frühjahr umgepflügt wird, kein Dung ausgebracht werden.

(4)   Normen für die Düngung von Folgekulturen von Wechselgrünland mit Stickstoff werden um den Stickstoffwert der bisherigen Kultur gemäß der Durchführungsverordnung Nr. 762 vom 29. Juli 2019 über die Verwendung von Düngemitteln in der Landwirtschaft für den Planungszeitraum 2019/2020 und den entsprechenden Verordnungen in den folgenden Planungszeiträumen in Bezug auf Düngenormen, die Tabelle über Düngenormen für landwirtschaftliche Kulturpflanzen und Gemüsearten und anschließende Änderungen verringert.

Artikel 8

Bedingungen für die Entnahme und Analyse von Bodenproben

(1)   Proben werden aus den oberen 30 cm des Ackerbodens entnommen und auf ihren Stickstoff- und Phosphorgehalt geprüft.

(2)   Die Probenahmen und Analysen werden bei jeder in Bezug auf Fruchtfolge und Bodenmerkmale homogenen Fläche des Rinderhaltungsbetriebs mindestens einmal alle vier Jahre vorgenommen.

(3)   Pro 5 ha Ackerfläche wird mindestens eine Probe entnommen und analysiert.

(4)   Die Ergebnisse der Analysen stehen zur Inspektion des Rinderhaltungsbetriebs zur Verfügung.

Artikel 9

Bedingungen für die Bodenbewirtschaftung

(1)   Mindestens 80 % der für die Dungausbringung zur Verfügung stehenden Fläche sind mit Kulturen mit hohem Stickstoffbedarf und langen Wachstumsphasen bebaut.

(2)   Gras als Zwischenfrucht wird nicht vor dem 1. März des Jahres umgepflügt, das auf das erste Anbaujahr folgt.

(3)   Wechselgrünland wird im Frühling umgepflügt. Eine Kultur mit hohem Stickstoffbedarf und langer Wachstumsphase wird baldmöglichst ausgesät, spätestens jedoch drei Wochen nach dem Umpflügen des Grases.

(4)   Die in der Fruchtfolge eingesetzten Kulturen umfassen keine Leguminosen oder andere Pflanzen, die atmosphärischen Stickstoff binden, mit Ausnahme von

a)

Klee und Luzerne auf Grünland mit unter 50 % Klee und Luzerne;

b)

Gerste und Erbsen, mit Gras als Untersaat bewachsen.

Artikel 10

Überwachung

(1)   Die zuständigen Behörden tragen dafür Sorge, dass Karten erstellt werden, aus denen Folgendes hervorgeht:

a)

Anteil der Rinderhaltungsbetriebe in jeder Gemeinde, für die Genehmigungen erteilt wurden;

b)

Anteil des Nutztierbestands in jeder Gemeinde, für den Genehmigungen erteilt wurden;

c)

Anteil der landwirtschaftlichen Flächen in jeder Gemeinde, für die Genehmigungen erteilt wurden.

Diese Karten werden jährlich aktualisiert.

Die zuständigen Behörden erheben und aktualisieren jedes Jahr Daten zur Fruchtfolge und zu den Bewirtschaftungspraktiken der Rinderhaltungsbetriebe, denen eine Genehmigung im Rahmen dieses Beschlusses erteilt wurde.

(2)   Die zuständigen Behörden überwachen das Wasser in der Wurzelzone sowie das Oberflächen- und Grundwasser und legen der Kommission Daten über den Stickstoff- und Phosphorgehalt im Bodenprofil sowie die Nitratkonzentrationen in den Oberflächengewässern und im Grundwasser sowohl unter den Bedingungen der Ausnahmeregelung als auch ohne diese Ausnahmeregelung vor.

Die Überwachung erfolgt auf Betriebsebene im Rahmen des nationalen Überwachungsprogramms für landwirtschaftliche Einzugsgebiete. Die Überwachungsstellen sind repräsentativ für die wichtigsten Bodentypen, Düngeverfahren und Kulturen.

In Gebieten mit Sandböden erfolgt eine verstärkte Überwachung der Wasserqualität. Darüber hinaus werden Nitratkonzentrationen in den Oberflächengewässern und im Grundwasser in mindestens 3 % aller Betriebe überwacht, denen eine Genehmigung erteilt wurde.

(3)   Die zuständigen Behörden führen im Rahmen des nationalen Überwachungsprogramms in den landwirtschaftlichen Einzugsgebieten Erhebungen und kontinuierliche Nährstoffanalysen durch und erfassen Daten über die lokale Flächennutzung, Fruchtfolgen und Bewirtschaftungspraktiken in Rinderhaltungsbetrieben, denen eine Genehmigung erteilt wurde.

Informationen und Daten, die im Rahmen der Nährstoffanalysen gemäß Artikel 7 und der Überwachung gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels erfasst wurden, dienen modellgestützten, auf wissenschaftlichen Grundsätzen beruhenden Berechnungen der Nitratauswaschung und Phosphorverluste in Rinderhaltungsbetrieben, denen eine Genehmigung erteilt wurde.

(4)   Die zuständigen Behörden beziffern und verzeichnen den prozentualen Anteil der unter die Ausnahmeregelung fallenden Flächen, die mit

a)

Klee- oder Luzerne-Gras oder

b)

Gerste und Erbsen, mit Gras als Untersaat bewachsen sind.

Artikel 11

Überprüfung

(1)   Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass Genehmigungsanträge einer Verwaltungskontrolle unterzogen werden. Ergibt die Kontrolle, dass der Antragsteller die Auflagen gemäß den Artikeln 7, 8 und 9 nicht erfüllt, wird der Antrag abgelehnt und der Antragsteller über die Gründe der Ablehnung unterrichtet.

(2)   Die zuständigen Behörden richten ein Programm für Inspektionen der Betriebe ein, denen Genehmigungen erteilt wurden.

Das Programm stützt sich auf Risikoanalysen unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Vorjahreskontrollen in Bezug auf die Bedingungen gemäß den Artikeln 7, 8 und 9 und die Ergebnisse der Kontrollen der Einhaltung der nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 91/676/EWG.

(3)   Die Inspektionen umfassen Feldbesichtigungen und Vor-Ort-Kontrollen auf Einhaltung der Bedingungen gemäß den Artikeln 7, 8 und 9 und werden jährlich in mindestens 7 % der Rinderhaltungsbetriebe durchgeführt, denen eine Genehmigung erteilt wurde. Wird festgestellt, dass ein Rinderhaltungsbetrieb diese Bedingungen nicht erfüllt, wird der Inhaber der Genehmigung mit einer Geldbuße im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften belegt und hat keinen Anspruch auf eine Genehmigung in dem Planungszeitraum des Jahres, das auf die Feststellung folgt.

(4)   Die zuständigen Behörden erhalten die Befugnisse und Mittel, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Auflagen für die gemäß diesem Beschluss erteilte Ausnahmegenehmigung zu überprüfen.

Artikel 12

Berichterstattung

Die zuständigen Behörden legen der Kommission jedes Jahr spätestens am 31. Dezember einen Bericht mit den folgenden Informationen vor:

a)

Karten für jede Gemeinde, aus denen der Anteil der Rinderhaltungsbetriebe, der Tiere und der landwirtschaftlichen Fläche, für die individuelle Ausnahmegenehmigungen erteilt wurden, ersichtlich ist, sowie Karten der örtlichen Flächennutzung, gemäß Artikel 10 Absatz 1;

b)

die Ergebnisse der Überwachung der Nitrat- und Phosphorkonzentrationen des Grundwassers und der Oberflächengewässer, einschließlich Angaben zur Entwicklung der Wasserqualität, sowohl unter den Bedingungen der Ausnahmeregelung als auch ohne diese Ausnahmeregelung, sowie Angaben zu den Auswirkungen der Ausnahmegenehmigung auf die Wasserqualität, gemäß Artikel 10 Absatz 2;

c)

die Ergebnisse der Bodenüberwachung in Bezug auf die Stickstoff- und Phosphorkonzentrationen des Wassers in der Wurzelzone sowie in Bezug auf den Stickstoff- und Phosphorgehalt im Boden, sowohl unter den Bedingungen der Ausnahmeregelung als auch ohne diese Ausnahmeregelung, gemäß Artikel 10 Absatz 2;

d)

die Ergebnisse der Erhebungen über die lokale Flächennutzung, Fruchtfolgen und Bewirtschaftungspraktiken gemäß Artikel 10 Absatz 3;

e)

die Ergebnisse der modellbasierten Berechnungen des Umfangs der Nitratauswaschung und der Phosphorverluste in Rindhaltungsbetrieben, denen eine Genehmigung erteilt wurde, gemäß Artikel 10 Absatz 3;

f)

Tabellen mit dem prozentualen Anteil der unter die Ausnahmegenehmigung fallenden landwirtschaftlichen Fläche, die mit Klee- oder Luzerne-Gras und mit Gerste/Erbsen mit Gras als Untersaat bewachsen ist, gemäß Artikel 10 Absatz 4;

g)

die Bewertung der Einhaltung der Ausnahmebedingungen durch Kontrollen im landwirtschaftlichen Betrieb und anhand von Informationen über Rindhaltungsbetriebe, bei denen im Rahmen der Verwaltungskontrollen und Inspektionen Vorschriftswidrigkeiten festgestellt wurden, gemäß Artikel 11;

h)

Änderungen des Viehbestands und der Dungerzeugung für jede Viehkategorie in Dänemark und in den Rindhaltungsbetrieben, denen eine Ausnahme gewährt wurde;

i)

die Umsetzung der Bedingungen für die Ausnahme gemäß Artikel 4.

Die im Bericht enthaltenen Geodaten stehen gegebenenfalls mit der Richtlinie 2007/2/EG im Einklang. Für die Erfassung der erforderlichen Daten greift Dänemark gegebenenfalls auf die Informationen zurück, die im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems gewonnen werden, das gemäß Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 eingerichtet wurde.

Artikel 13

Anwendungszeitraum

Dieser Beschluss gilt bis 31. Juli 2024.

Artikel 14

Adressat

Dieser Beschluss ist an das Königreich Dänemark gerichtet.

Brüssel, den 17. Juli 2020

Für die Kommission

Virginijus SINKEVIČIUS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 375 vom 31.12.1991, S. 1.

(2)  Entscheidung 2002/915/EG der Kommission vom 18. November 2002 über einen Antrag auf Genehmigung einer Ausnahmeregelung nach Anhang III Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 9 der Richtlinie 91/676/EWG des Rates zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrate aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. L 319 vom 23.11.2002, S. 24).

(3)  Entscheidung 2005/294/EG der Kommission vom 5. April 2005 über einen Antrag auf Genehmigung einer Ausnahmeregelung nach Anhang III Punkt 2 Buchstabe b und Artikel 9 der Richtlinie 91/676/EWG des Rates zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrate aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. L 94 vom 13.4.2005, S. 34).

(4)  Entscheidung 2008/664/EG der Kommission vom 8. August 2008 zur Änderung der Entscheidung 2005/294/EG über einen Antrag auf Genehmigung einer Ausnahmeregelung nach Anhang III Punkt 2 Buchstabe b und Artikel 9 der Richtlinie 91/676/EWG des Rates zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrate aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. L 217 vom 13.8.2008, S. 16).

(5)  Durchführungsbeschluss 2012/659/EU der Kommission vom 23. Oktober 2012 zur Genehmigung eines Antrags des Königreichs Dänemark auf eine Ausnahmeregelung gemäß der Richtlinie 91/676/EWG des Rates zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrate aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. L 295 vom 25.10.2012, S. 20).

(6)  Durchführungsbeschluss (EU) 2017/847 der Kommission vom 16. Mai 2017 zur Gewährung einer von Dänemark beantragten Ausnahmegenehmigung gemäß der Richtlinie 91/676/EWG des Rates zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrate aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. L 125 vom 18.5.2017, S. 35).

(7)  Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1928 der Kommission vom 6. Dezember 2018 zur Gewährung einer von Dänemark beantragten Ausnahmegenehmigung gemäß der Richtlinie 91/676/EWG des Rates zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrate aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. L 313 vom 10.12.2018, S. 45).

(8)  SWD(2018) 246 final — Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen zum Bericht der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament über die Durchführung der Richtlinie 91/676/EWG des Rates zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen auf der Grundlage der Berichte der Mitgliedstaaten für den Zeitraum 2012-2015.

(9)  Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE) (ABl. L 108 vom 25.4.2007, S. 1).

(10)  Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549).

(11)  Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1).


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