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Dokument 32020D1014

Beschluss (GASP) 2020/1014 des Rates vom 13. Juli 2020 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2018/905 zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für das Horn von Afrika

ST/8564/2020/INIT

ABl. L 225I vom 14.7.2020, s. 1–2 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Právní stav dokumentu Již není platné, Datum konce platnosti: 30/06/2021

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2020/1014/oj

14.7.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

LI 225/1


BESCHLUSS (GASP) 2020/1014 DES RATES

vom 13. Juli 2020

zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2018/905 zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für das Horn von Afrika

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 33 und Artikel 31 Absatz 2,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 8. Dezember 2011 den Beschluss 2011/819/GASP (1) zur Ernennung von Herrn Alexander RONDOS zum Sonderbeauftragten der Europäischen Union (im Folgenden „Sonderbeauftragter“) für das Horn von Afrika angenommen.

(2)

Das Mandat von Herrn Alexander RONDOS zum Sonderbeauftragten wurde fortlaufend verlängert, zuletzt durch den Beschluss (GASP) 2018/905 (2) in der Fassung des Beschlusses (GASP) 2020/251 (3) des Rates. Das Mandat des Sonderbeauftragten endet am 31. August 2020.

(3)

Das Mandat des Sonderbeauftragten sollte um einen weiteren Zeitraum von sechs Monaten verlängert werden, und es sollte ein neuer als finanzieller Bezugsrahmen dienender Betrag für den Zeitraum vom 1. September 2020 bis zum 28. Februar 2021 festgelegt werden.

(4)

Der Sonderbeauftragte wird das Mandat in einer Situation ausüben, die sich möglicherweise verschlechtern wird und die Erreichung der Ziele des auswärtigen Handelns der Union nach Artikel 21 des Vertrags behindern könnte —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Beschluss (GASP) 2018/905 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Das Mandat von Herrn Alexander RONDOS als Sonderbeauftragter der Europäischen Union (im Folgenden ‚Sonderbeauftragter‘) wird bis zum 28. Februar 2021 verlängert. Der Rat kann auf der Grundlage einer Bewertung des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees (PSK) und auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik beschließen, dass das Mandat des Sonderbeauftragten eher endet.“

2.

In Artikel 5 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben in Verbindung mit dem Mandat des Sonderbeauftragten für den Zeitraum vom 1. September 2020 bis zum 28. Februar 2021 beläuft sich auf 1 290 000,00 EUR.“

3.

In Artikel 14 erhält Unterabsatz 2 folgende Fassung:

„Der umfassende Abschlussbericht über die Ausführung des Mandats des Sonderbeauftragten wird bis zum 30. November 2020 vorgelegt.“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 13. Juli 2020.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. BORRELL FONTELLES


(1)  Beschluss 2011/819/GASP des Rates vom 8. Dezember 2011 zur Ernennung eines Sonderbeauftragten der Europäischen Union für das Horn von Afrika (ABl. L 327 vom 9.12.2011, S. 62).

(2)  Beschluss (GASP) 2018/905 des Rates vom 25. Juni 2018 zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für das Horn von Afrika (ABl. L 161 vom 26.6.2018, S. 16).

(3)  Beschluss (GASP) 2020/251 des Rates vom 25. Februar 2020 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2018/905 zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für das Horn von Afrika (ABl. L 54 I vom 26.2.2020, S. 5).


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