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Document 32020D0906

    Beschluss (GASP) 2020/906 des Rates vom 29. Juni 2020 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2019/615 über die Unterstützung von Maßnahmen im Vorfeld der Konferenz der Vertragsparteien im Jahr 2020 zur Überprüfung des Vertrags über die Nichtverbreitung von Kernwaffen (NVV) durch die Union

    ST/8562/2020/INIT

    ABl. L 207 vom 30.6.2020, p. 36–36 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 15/01/2022

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2020/906/oj

    30.6.2020   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 207/36


    BESCHLUSS (GASP) 2020/906 DES RATES

    vom 29. Juni 2020

    zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2019/615 über die Unterstützung von Maßnahmen im Vorfeld der Konferenz der Vertragsparteien im Jahr 2020 zur Überprüfung des Vertrags über die Nichtverbreitung von Kernwaffen (NVV) durch die Union

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28 Absatz 1 und Artikel 31 Absatz 1,

    auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Am 15. April 2019 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2019/615 (1) erlassen, mit dem ein Zeitraum von 18 Monaten — gerechnet ab dem Tag des Abschlusses des in jenem Beschluss genannten Finanzierungsabkommens — für die Durchführung der in Artikel 1 genannten Maßnahmen festgelegt wird.

    (2)

    Das Büro der Vereinten Nationen für Abrüstungsfragen hat eine Verlängerung des Zeitraums für die Durchführung des Beschlusses (GASP) 2019/615 bis zum 16. April 2021 beantragt. Die Verlängerung wurde wegen der COVID-19-Pandemie und der vorübergehenden Aussetzung der Maßnahmen gemäß dem Beschluss (GASP) 2019/615 beantragt.

    (3)

    Die Fortsetzung der in Artikel 1 des Beschlusses (GASP) 2019/615 genannten Maßnahmen bis zum 16. April 2021 erfordert keine zusätzlichen Finanzmittel.

    (4)

    Der Beschluss (GASP) 2019/615 sollte daher entsprechend geändert werden —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Artikel 5 Absatz 2 des Beschlusses (GASP) 2019/615 erhält folgende Fassung:

    „(2)

    Die Geltungsdauer dieses Beschlusses endet 24 Monate nach dem Abschluss des in Artikel 3 Absatz 3 genannten Finanzierungsabkommens oder sechs Monate nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Beschlusses, falls innerhalb dieses Zeitraums kein Finanzierungsabkommen geschlossen worden ist.“

    Artikel 2

    Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

    Geschehen zu Brüssel am 29. Juni 2020.

    Im Namen des Rates

    Die Präsidentin

    A. METELKO-ZGOMBIĆ


    (1)  Beschluss (GASP) 2019/615 des Rates vom 15. April 2019 über die Unterstützung von Maßnahmen im Vorfeld der Konferenz der Vertragsparteien im Jahr 2020 zur Überprüfung des Vertrags über die Nichtverbreitung von Kernwaffen (NVV) durch die Union (ABl. L 105 vom 16.4.2019, S. 25).


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