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Document 32020D0769

Beschluss (EU) 2020/769 des Rates vom 10. Juni 2020 zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft eingesetzten Gemeinsamen Ausschuss im Hinblick auf die Änderung des Abkommens zu vertreten ist

ST/8053/2020/INIT

ABl. L 187 vom 12.6.2020, pp. 12–15 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2020/769/oj

12.6.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 187/12


BESCHLUSS (EU) 2020/769 DES RATES

vom 10. Juni 2020

zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft eingesetzten Gemeinsamen Ausschuss im Hinblick auf die Änderung des Abkommens zu vertreten ist

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 50 Absatz 2,

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (1) (im Folgenden „Austrittsabkommen“) wurde von der Union mit dem Beschluss (EU) 2020/135 des Rates (2) abgeschlossen und ist am 1. Februar 2020 in Kraft getreten.

(2)

Nach Artikel 164 Absatz 5 Buchstabe d des Austrittsabkommen ist der Gemeinsame Ausschuss befugt, Änderungen an diesem Abkommen zu beschließen, sofern diese notwendig sind, um Fehler zu beheben, Auslassungen oder andere Mängel zu beseitigen oder Fälle abzudecken, die bei Unterzeichnung des Abkommens nicht vorhersehbar waren, und sofern die wesentlichen Bestandteile dieses Abkommens durch diese Beschlüsse nicht geändert werden. Nach Artikel 166 Absatz 2 des Austrittsabkommens sind Beschlüsse des Gemeinsamen Ausschusses für die Union und das Vereinigte Königreich verbindlich. Die Union und das Vereinigte Königreich müssen diese Beschlüsse, die dieselbe rechtliche Wirkung haben wie das Austrittsabkommen, durchführen. Nach Artikel 182 des Austrittsabkommens ist das Protokoll zu Irland/Nordirland Bestandteil dieses Abkommens.

(3)

Bestimmte im Austrittsabkommen genannte Daten waren zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits verstrichen. Diese Daten sollten daher geändert und im Interesse der Rechtssicherheit im Austrittsabkommen entsprechend angepasst werden.

(4)

Artikel 145 des Austrittsabkommens enthält keine Bestimmungen über Finanzhilfen aus dem Forschungsfonds für Kohle und Stahl, die Begünstigten im Vereinigten Königreich vor Ablauf des Übergangszeitraums gewährt wurden. Artikel 145 des Austrittsabkommens sollte daher entsprechend ergänzt werden, um Rechtssicherheit in Bezug auf laufende Finanzhilfen zu schaffen.

(5)

Zwei Beschlüsse der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit wurden versehentlich nicht in Anhang I Teil I des Austrittsabkommens aufgeführt und acht Rechtsakte, die für die Anwendung der Vorschriften des Binnenmarkts für Waren auf Nordirland von wesentlicher Bedeutung sind, wurden nicht in Anhang 2 des Protokolls zu Irland/Nordirland aufgeführt. Diese Beschlüsse und Rechtsakte sollten daher in diesen Anhängen hinzugefügt werden. Darüber hinaus sind drei Anmerkungen erforderlich, um den Anwendungsbereich bestimmter spezifischer Rechtsakte, die in Anhang 2 des Protokolls zu Irland/Nordirland aufgeführt sind, genauer festzulegen. Diese Anmerkungen sollten daher in Anhang 2 des Protokolls zu Irland/Nordirland hinzugefügt werden.

(6)

Der Gemeinsame Ausschuss sollte einen Beschluss nach Artikel 164 Absatz 5 Buchstabe d des Austrittsabkommens erlassen, um diese Auslassungen und Mängel zu beheben.

(7)

Daher ist es angebracht, den im Gemeinsamen Ausschuss im Namen der Union zu vertretenden Standpunkt festzulegen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der Union in dem durch das Austrittsabkommen eingesetzten Gemeinsamen Ausschuss zur Änderung des Austrittsabkommens gemäß Artikel 164 Absatz 5 Buchstabe d des Abkommens zu vertreten ist, ist, das Austrittsabkommen wie folgt zu ändern:

1.

In Artikel 135 wird im Titel „zu den Unionshaushalten“ ersetzt durch „zum Unionshaushalt“ und „in den Jahren 2019 und 2020“ wird ersetzt durch „im Jahr 2020“; in Absatz 1 werden die Wörter „zu den Unionshaushalten in den Jahren 2019 und 2020 und beteiligt sich an deren“ durch die Wörter „zum Unionshaushalt im Jahr 2020 bei und beteiligt sich an dessen“ ersetzt.

2.

In Artikel 137 wird im Titel und in Absatz 1 Unterabsatz 1 die Angabe „in den Jahren 2019 und 2020“ durch die Angabe „im Jahr 2020“ ersetzt.

3.

Artikel 143 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)

in Unterabsatz 2 wird die Angabe „31. Juli 2019“ durch die Angabe „31. Juli 2020“ ersetzt;

b)

Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:

„In den konsolidierten Abschlüssen der Union für das Jahr 2020 werden die ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens bis zum 31. Dezember 2020 aus den in Unterabsatz 2 Buchstabe b genannten Rückstellungen geleisteten Zahlungen für die gleichen Finanzoperationen offengelegt, die in dem vorliegenden Absatz genannt, jedoch am oder nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens beschlossen werden.“

4.

In Artikel 144 Absatz 1 wird die Angabe „31. Juli 2019“ durch die Angabe „31. Juli 2020“ ersetzt.

5.

In Artikel 145 wird folgender Absatz angefügt:

„Für im Rahmen des Forschungsfonds für Kohle und Stahl, der durch das Protokoll Nr. 37 zum Vertrag über die Europäische Union und zum Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union eingerichtet wurde, geförderte Projekte mit Finanzhilfevereinbarungen, die vor dem Ende des Übergangszeitraums geschlossen wurden, gilt das anwendbare Unionsrecht für das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich nach dem Ende des Übergangszeitraums weiter bis zum Abschluss dieser Projekte. Das anwendbare Unionsrecht umfasst insbesondere die folgenden Bestimmungen sowie alle Änderungen daran, ungeachtet des Tags der Annahme, des Inkrafttretens bzw. der Anwendung der Änderung:

a)

die Entscheidungen 2003/76/EG (3), 2003/77/EG (4) und 2008/376/EG (5) des Rates;

b)

die in Artikel 138 Absatz 2 Buchstaben a, c, d und e genannten Rechtsakte.“

6.

Artikel 150 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 4 wird wie folgt geändert:

i)

in Satz 4 wird die Angabe „15. Dezember“ durch die Angabe „15. Oktober“ und die Angabe „2019“ durch die Angabe „2020“ ersetzt.

ii)

in Satz 5 wird das Datum „15. Dezember 2030“ durch das Datum „15. Oktober 2031“ ersetzt;

b)

Absatz 8 wird wie folgt geändert:

i)

in Unterabsatz 1 wird die Angabe „2019“ durch die Angabe „2020“ ersetzt;

ii)

in Unterabsatz 2 Satz 1 wird die Angabe „2020“ durch die Angabe „2021“ ersetzt.

7.

In Anhang 2 des Protokolls zu Irland/Nordirland werden folgende Anmerkungen eingefügt:

a)

unter „4. Allgemeine handelsrechtliche Aspekte“ nach dem Eintrag zu der „Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 732/2008 des Rates“:

„Unbeschadet des Umstands, dass die Zollpräferenzen für die im Rahmen des Schemas allgemeiner Zollpräferenzen der Union förderfähigen Länder im Vereinigten Königreich in Bezug auf Nordirland anwendbar sind:

sind die Bezugnahmen auf ‚Mitgliedstaaten‘ bzw. einen ‚Mitgliedstaat‘ in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii und in Kapitel VI [Schutz- und Überwachungsklauseln] der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 nicht so zu verstehen, dass sie das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland umfassen;

sind die Bezugnahmen auf den ‚Markt der Union‘ in Artikel 2 Buchstabe k und in Kapitel VI [Schutz- und Überwachungsklauseln] der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 nicht so zu verstehen, dass sie das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland umfassen, und

sind die Bezugnahmen auf ‚Hersteller in der Union‘ und ‚Wirtschaftszweig der Union‘ in der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 nicht so zu verstehen, dass sie die Hersteller oder den Wirtschaftszweig des Vereinigten Königreichs in Bezug auf Nordirland umfassen.“

b)

unter „5. Handelspolitische Schutzmaßnahmen“, unter dem Titel des Abschnitts:

„Unbeschadet des Umstands, dass handelspolitische Schutzmaßnahmen der Union im Vereinigten Königreich in Bezug auf Nordirland gelten, sind Bezugnahmen auf ,Mitgliedstaaten‘ oder die ,Union‘ in der Verordnung (EU) 2016/1036, der Verordnung (EU) 2016/1037, der Verordnung (EU) 2015/478 und der Verordnung (EU) 2015/755 nicht so zu verstehen, dass sie das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland umfassen. Außerdem können Importeure, die bei der Einfuhr von in Nordirland verzollten Waren von der Union erhobene Antidumping- oder Ausgleichszölle entrichtet haben, nur die Erstattung dieser Zölle nach Artikel 11 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2016/1036 bzw. nach Artikel 21 der Verordnung (EU) 2016/1037 beantragen.“

c)

unter „6. Verordnungen zu bilateralen Schutzmaßnahmen“, unter dem Titel des Abschnitts:

„Unbeschadet des Umstands, dass die bilateralen Schutzmaßnahmen der Union im Vereinigten Königreich in Bezug auf Nordirland gelten, sind die Bezugnahmen auf ‚Mitgliedstaaten‘ oder die ‚Union‘ in den nachstehend aufgeführten Verordnungen nicht so zu verstehen, dass sie das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland umfassen.“

8.

In Anhang 2 des Protokolls zu Irland/Nordirland werden folgende Rechtsakte hinzugefügt:

unter „6. Verordnungen zu bilateralen Schutzmaßnahmen“: Verordnung (EU) 2019/287 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Februar 2019 über die Anwendung von bilateralen Schutzklauseln und anderen Mechanismen für die vorübergehende Rücknahme von im Rahmen bestimmter Handelsabkommen zwischen der Europäischen Union und Drittländern vereinbarten Präferenzen (6);

unter „23. Chemikalien und chemische Erzeugnisse“: Verordnung (EG) Nr. 111/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 zur Festlegung von Vorschriften für die Überwachung des Handels mit Drogenausgangsstoffen zwischen der Union und Drittländern (7);

unter „25. Abfälle“: Richtlinie (EU) 2019/904 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt (8);

unter „29. Lebensmittel – allgemein“: Richtlinie 2011/91/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Angaben oder Marken, mit denen sich das Los, zu dem ein Lebensmittel gehört, feststellen lässt (9);

unter „42. Pflanzenvermehrungsmaterial“: Richtlinie 66/401/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut (10); Richtlinie 98/56/EG des Rates vom 20. Juli 1998 über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial von Zierpflanzen (11); und Richtlinie 2008/72/EG des Rates vom 15. Juli 2008 über das Inverkehrbringen von Gemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungsmaterial mit Ausnahme von Saatgut (12);

unter „47. Sonstiges“: Verordnung (EU) 2019/880 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über das Verbringen und die Einfuhr von Kulturgütern (13).

9.

In Anhang I Teil I des Austrittsabkommens werden folgende Rechtsakte hinzugefügt:

unter „Elektronische Datenaustauschdienste (Reihe E)“: Beschluss Nr. E7 vom 27. Juni 2019 der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit über die praktischen Modalitäten der Zusammenarbeit und des Datenaustauschs bis zur vollständigen Umsetzung des elektronischen Austauschs von Sozialversicherungsdaten (EESSI) in den Mitgliedstaaten (14);

unter „Familienleistungen (Reihe F)“: Beschluss Nr. F3 vom 19. Dezember 2018 der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit zur Auslegung des Artikels 68 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 in Bezug auf die Methode zur Berechnung des Unterschiedsbetrags (15).

Artikel 2

Jedweder Beschluss des Gemeinsamen Ausschusses zur Änderung des Austrittsabkommens gemäß Artikel 1 wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 10. Juni 2020.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

A. METELKO-ZGOMBIĆ


(1)   ABl. L 29 vom 31.1.2020, S. 7.

(2)  Beschluss (EU) 2020/135 des Rates vom 30. Januar 2020 über den Abschluss des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. L 29 vom 31.1.2020, S. 1).

(3)  Entscheidung 2003/76/EG des Rates vom 1. Februar 2003 zur Festlegung der Bestimmungen für die Durchführung des Protokolls zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft über die finanziellen Folgen des Ablaufs der Geltungsdauer des EGKS-Vertrags und über den Forschungsfonds für Kohle und Stahl (ABl. L 29 vom 5.2.2003, S. 22).

(4)  Entscheidung 2003/77/EG des Rates vom 1. Februar 2003 zur Festlegung der mehrjährigen Finanzleitlinien für die Verwaltung des Vermögens der EGKS in Abwicklung und, nach Abschluss der Abwicklung, des Vermögens des Forschungsfonds für Kohle und Stahl (ABl. L 29 vom 5.2.2003, S. 25).

(5)  Entscheidung 2008/376/EG des Rates vom 29. April 2008 über die Annahme des Forschungsprogramms des Forschungsfonds für Kohle und Stahl und über die mehrjährigen technischen Leitlinien für dieses Programm (ABl. L 130 vom 20.5.2008, S. 7).

(6)   ABl. L 53 vom 22.2.2019, S. 1.

(7)   ABl. L 22 vom 26.1.2005, S. 1.

(8)   ABl. L 155 vom 12.6.2019, S. 1.

(9)   ABl. L 334 vom 16.12.2011, S. 1.

(10)   ABl. 125 vom 11.7.1966, S. 2298/66.

(11)   ABl. L 226 vom 13.8.1998, S. 16.

(12)   ABl. L 205 vom 1.8.2008, S. 28.

(13)   ABl. L 151 vom 7.6.2019, S. 1.

(14)   ABl. C 73 vom 6.3.2020, S. 5.

(15)   ABl. C 215 vom 26.6.2019, S. 2.


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