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Document 32020D0769
Council Decision (EU) 2020/769 of 10 June 2020 establishing the position to be adopted on behalf of the European Union in the Joint Committee established by the Agreement on the withdrawal of the United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland from the European Union and the European Atomic Energy Community as regards the amendment of the Agreement
Beschluss (EU) 2020/769 des Rates vom 10. Juni 2020 zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft eingesetzten Gemeinsamen Ausschuss im Hinblick auf die Änderung des Abkommens zu vertreten ist
Beschluss (EU) 2020/769 des Rates vom 10. Juni 2020 zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft eingesetzten Gemeinsamen Ausschuss im Hinblick auf die Änderung des Abkommens zu vertreten ist
ST/8053/2020/INIT
ABl. L 187 vom 12.6.2020, pp. 12–15
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
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12.6.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 187/12 |
BESCHLUSS (EU) 2020/769 DES RATES
vom 10. Juni 2020
zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft eingesetzten Gemeinsamen Ausschuss im Hinblick auf die Änderung des Abkommens zu vertreten ist
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 50 Absatz 2,
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 218 Absatz 9,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Das Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (1) (im Folgenden „Austrittsabkommen“) wurde von der Union mit dem Beschluss (EU) 2020/135 des Rates (2) abgeschlossen und ist am 1. Februar 2020 in Kraft getreten. |
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(2) |
Nach Artikel 164 Absatz 5 Buchstabe d des Austrittsabkommen ist der Gemeinsame Ausschuss befugt, Änderungen an diesem Abkommen zu beschließen, sofern diese notwendig sind, um Fehler zu beheben, Auslassungen oder andere Mängel zu beseitigen oder Fälle abzudecken, die bei Unterzeichnung des Abkommens nicht vorhersehbar waren, und sofern die wesentlichen Bestandteile dieses Abkommens durch diese Beschlüsse nicht geändert werden. Nach Artikel 166 Absatz 2 des Austrittsabkommens sind Beschlüsse des Gemeinsamen Ausschusses für die Union und das Vereinigte Königreich verbindlich. Die Union und das Vereinigte Königreich müssen diese Beschlüsse, die dieselbe rechtliche Wirkung haben wie das Austrittsabkommen, durchführen. Nach Artikel 182 des Austrittsabkommens ist das Protokoll zu Irland/Nordirland Bestandteil dieses Abkommens. |
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(3) |
Bestimmte im Austrittsabkommen genannte Daten waren zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits verstrichen. Diese Daten sollten daher geändert und im Interesse der Rechtssicherheit im Austrittsabkommen entsprechend angepasst werden. |
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(4) |
Artikel 145 des Austrittsabkommens enthält keine Bestimmungen über Finanzhilfen aus dem Forschungsfonds für Kohle und Stahl, die Begünstigten im Vereinigten Königreich vor Ablauf des Übergangszeitraums gewährt wurden. Artikel 145 des Austrittsabkommens sollte daher entsprechend ergänzt werden, um Rechtssicherheit in Bezug auf laufende Finanzhilfen zu schaffen. |
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(5) |
Zwei Beschlüsse der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit wurden versehentlich nicht in Anhang I Teil I des Austrittsabkommens aufgeführt und acht Rechtsakte, die für die Anwendung der Vorschriften des Binnenmarkts für Waren auf Nordirland von wesentlicher Bedeutung sind, wurden nicht in Anhang 2 des Protokolls zu Irland/Nordirland aufgeführt. Diese Beschlüsse und Rechtsakte sollten daher in diesen Anhängen hinzugefügt werden. Darüber hinaus sind drei Anmerkungen erforderlich, um den Anwendungsbereich bestimmter spezifischer Rechtsakte, die in Anhang 2 des Protokolls zu Irland/Nordirland aufgeführt sind, genauer festzulegen. Diese Anmerkungen sollten daher in Anhang 2 des Protokolls zu Irland/Nordirland hinzugefügt werden. |
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(6) |
Der Gemeinsame Ausschuss sollte einen Beschluss nach Artikel 164 Absatz 5 Buchstabe d des Austrittsabkommens erlassen, um diese Auslassungen und Mängel zu beheben. |
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(7) |
Daher ist es angebracht, den im Gemeinsamen Ausschuss im Namen der Union zu vertretenden Standpunkt festzulegen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Standpunkt, der im Namen der Union in dem durch das Austrittsabkommen eingesetzten Gemeinsamen Ausschuss zur Änderung des Austrittsabkommens gemäß Artikel 164 Absatz 5 Buchstabe d des Abkommens zu vertreten ist, ist, das Austrittsabkommen wie folgt zu ändern:
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1. |
In Artikel 135 wird im Titel „zu den Unionshaushalten“ ersetzt durch „zum Unionshaushalt“ und „in den Jahren 2019 und 2020“ wird ersetzt durch „im Jahr 2020“; in Absatz 1 werden die Wörter „zu den Unionshaushalten in den Jahren 2019 und 2020 und beteiligt sich an deren“ durch die Wörter „zum Unionshaushalt im Jahr 2020 bei und beteiligt sich an dessen“ ersetzt. |
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2. |
In Artikel 137 wird im Titel und in Absatz 1 Unterabsatz 1 die Angabe „in den Jahren 2019 und 2020“ durch die Angabe „im Jahr 2020“ ersetzt. |
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3. |
Artikel 143 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
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4. |
In Artikel 144 Absatz 1 wird die Angabe „31. Juli 2019“ durch die Angabe „31. Juli 2020“ ersetzt. |
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5. |
In Artikel 145 wird folgender Absatz angefügt: „Für im Rahmen des Forschungsfonds für Kohle und Stahl, der durch das Protokoll Nr. 37 zum Vertrag über die Europäische Union und zum Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union eingerichtet wurde, geförderte Projekte mit Finanzhilfevereinbarungen, die vor dem Ende des Übergangszeitraums geschlossen wurden, gilt das anwendbare Unionsrecht für das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich nach dem Ende des Übergangszeitraums weiter bis zum Abschluss dieser Projekte. Das anwendbare Unionsrecht umfasst insbesondere die folgenden Bestimmungen sowie alle Änderungen daran, ungeachtet des Tags der Annahme, des Inkrafttretens bzw. der Anwendung der Änderung:
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6. |
Artikel 150 wird wie folgt geändert:
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7. |
In Anhang 2 des Protokolls zu Irland/Nordirland werden folgende Anmerkungen eingefügt:
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8. |
In Anhang 2 des Protokolls zu Irland/Nordirland werden folgende Rechtsakte hinzugefügt:
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9. |
In Anhang I Teil I des Austrittsabkommens werden folgende Rechtsakte hinzugefügt:
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Artikel 2
Jedweder Beschluss des Gemeinsamen Ausschusses zur Änderung des Austrittsabkommens gemäß Artikel 1 wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 10. Juni 2020.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
A. METELKO-ZGOMBIĆ
(1) ABl. L 29 vom 31.1.2020, S. 7.
(2) Beschluss (EU) 2020/135 des Rates vom 30. Januar 2020 über den Abschluss des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. L 29 vom 31.1.2020, S. 1).
(3) Entscheidung 2003/76/EG des Rates vom 1. Februar 2003 zur Festlegung der Bestimmungen für die Durchführung des Protokolls zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft über die finanziellen Folgen des Ablaufs der Geltungsdauer des EGKS-Vertrags und über den Forschungsfonds für Kohle und Stahl (ABl. L 29 vom 5.2.2003, S. 22).
(4) Entscheidung 2003/77/EG des Rates vom 1. Februar 2003 zur Festlegung der mehrjährigen Finanzleitlinien für die Verwaltung des Vermögens der EGKS in Abwicklung und, nach Abschluss der Abwicklung, des Vermögens des Forschungsfonds für Kohle und Stahl (ABl. L 29 vom 5.2.2003, S. 25).
(5) Entscheidung 2008/376/EG des Rates vom 29. April 2008 über die Annahme des Forschungsprogramms des Forschungsfonds für Kohle und Stahl und über die mehrjährigen technischen Leitlinien für dieses Programm (ABl. L 130 vom 20.5.2008, S. 7).
(6) ABl. L 53 vom 22.2.2019, S. 1.
(7) ABl. L 22 vom 26.1.2005, S. 1.
(8) ABl. L 155 vom 12.6.2019, S. 1.
(9) ABl. L 334 vom 16.12.2011, S. 1.
(10) ABl. 125 vom 11.7.1966, S. 2298/66.
(11) ABl. L 226 vom 13.8.1998, S. 16.
(12) ABl. L 205 vom 1.8.2008, S. 28.
(13) ABl. L 151 vom 7.6.2019, S. 1.