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Document 32020D0674

    Durchführungsbeschluss (EU) 2020/674 der Kommission vom 15. Mai 2020 über die vorgeschlagene Europäische Bürgerinitiative „Bedingungsloses Grundeinkommen (BGE) in der gesamten EU“ (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020) 3190) (Nur der englische Text ist verbindlich)

    C/2020/3190

    ABl. L 158 vom 20.5.2020, p. 3–4 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 20/05/2020

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2020/674/oj

    20.5.2020   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 158/3


    DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2020/674 DER KOMMISSION

    vom 15. Mai 2020

    über die vorgeschlagene Europäische Bürgerinitiative „Bedingungsloses Grundeinkommen (BGE) in der gesamten EU“

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020) 3190)

    (Nur der englische Text ist verbindlich)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/788 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Europäische Bürgerinitiative (1), insbesondere auf Artikel 6,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Ziel der vorgeschlagenen Europäischen Bürgerinitiative „Bedingungsloses Grundeinkommen (BGE) in der gesamten EU“ in der von der Organisatorengruppe infolge des Schreibens der Kommission vom 19. Februar 2020 (2) geänderten Fassung ist es, als Grundlage für die Existenzsicherung und die gesellschaftliche Teilhabe jedes Menschen im Rahmen der EU-Wirtschaftspolitik ein bedingungsloses Grundeinkommen in der gesamten EU einzuführen. Dieses Ziel soll unter Wahrung der der EU durch die Verträge übertragenen Zuständigkeiten erreicht werden. Die Organisatoren fordern die Kommission auf, einen Vorschlag für ein bedingungsloses Grundeinkommen in der gesamten Union vorzulegen, mit dem regionale Unterschiede verringert werden, um den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt in der Union zu stärken, und weisen darauf hin, dass damit das Ziel der gemeinsamen Erklärung des Europäischen Rates, des Europäischen Parlaments und der Europäischen Kommission aus dem Jahr 2017 verwirklicht werden soll, dass – zur Beseitigung von Ungleichheiten – „die EU und ihre Mitgliedstaaten außerdem effiziente, nachhaltige und gerechte Sozialschutzsysteme unterstützen [werden], um ein Grundeinkommen sicherzustellen“.

    (2)

    Ein Anhang zu Gegenstand, Zielen und Hintergrund der geplanten Europäischen Bürgerinitiative enthält die vier Kriterien für die Definition des vorgeschlagenen „bedingungslosen Grundeinkommens“: Es sollte universell, individuell, bedingungslos und ausreichend hoch sein.

    (3)

    Der Vertrag über die Europäische Union stärkt die Unionsbürgerschaft und führt zu einer weiteren Verbesserung der demokratischen Funktionsweise der Union, indem unter anderem festgelegt wird, dass jede Bürgerin und jeder Bürger das Recht hat, über eine Europäische Bürgerinitiative am demokratischen Leben der Union teilzunehmen.

    (4)

    Die für die Bürgerinitiative erforderlichen Verfahren und Bedingungen sollten klar, einfach, benutzerfreundlich und dem Wesen der Bürgerinitiative angemessen sein, um die Bürgerinnen und Bürger zur Teilnahme zu ermutigen und die Union zugänglicher zu machen.

    (5)

    Die Organisatorengruppe verweist auf eine Reihe von Bestimmungen der Verträge, die als relevant erachtet werden, darunter Artikel 5 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, wonach die Mitgliedstaaten ihre Wirtschaftspolitik innerhalb der Union koordinieren und der Rat zu diesem Zweck Maßnahmen erlässt und insbesondere die Grundzüge dieser Politik beschließt. Diese Bestimmung überträgt der Union die Zuständigkeit für die Koordinierung im wirtschaftlichen und sozialen Bereich, stellt jedoch keine Rechtsgrundlage dar, die es der Kommission ermöglichen würde, einen Vorschlag für einen Rechtsakt der Union vorzulegen.

    (6)

    Auf der Grundlage von Artikel 121 Absatz 2 des Vertrags könnte jedoch ein Rechtsakt der Union zur Umsetzung der Verträge im Hinblick auf ein „Bedingungsloses Grundeinkommen in der gesamten EU“ für alle Bürgerinnen und Bürger angenommen werden, wie in der vorgeschlagenen Initiative gefordert. Diese Bestimmung sieht vor, dass der Rat auf Empfehlung der Kommission einen Entwurf für die Grundzüge der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten und der Union erstellt und dem Europäischen Rat hierüber Bericht erstattet. Auf der Grundlage der Schlussfolgerung des Europäischen Rates kann der Rat eine Empfehlung verabschieden, in der diese Grundzüge dargelegt werden.

    (7)

    Somit liegt gemäß Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/788 kein Teil der Initiative offenkundig außerhalb des Rahmens, in dem die Kommission befugt ist, einen Vorschlag für einen Rechtsakt der Union vorzulegen, um die Verträge umzusetzen.

    (8)

    Die Organisatorengruppe hat geeignete Nachweise dafür vorgelegt, dass sie die Anforderungen gemäß Artikel 5 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2019/788 erfüllt und die Kontaktpersonen gemäß Artikel 5 Absatz 3 Unterabsatz 1 der genannten Verordnung benannt.

    (9)

    Die Initiative ist weder offenkundig missbräuchlich, unseriös oder schikanös noch verstößt sie offenkundig gegen die Werte der Union, wie sie in Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union festgeschrieben sind, oder gegen die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Rechte.

    (10)

    Die vorgeschlagene Initiative „Bedingungsloses Grundeinkommen (BGE) in der gesamten EU“ sollte deshalb registriert werden —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die vorgeschlagene Europäische Bürgerinitiative „Bedingungsloses Grundeinkommen (BGE) in der gesamten EU“ wird hiermit registriert.

    Artikel 2

    Dieser Beschluss ist an die Organisatorengruppe der Europäischen Bürgerinitiative „Bedingungsloses Grundeinkommen (BGE) in der gesamten EU“‚ vertreten durch Klaus SAMBOR und Ronald BLASCHKE als Kontaktpersonen, gerichtet.

    Brüssel, den 15. Mai 2020

    Für die Kommission

    Věra JOUROVÁ

    Vizepräsidentin


    (1)  ABl. L 130 vom 17.5.2019, S. 55.

    (2)  C(2020)909 final.


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