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Document 32020D0649
Council Decision (EU) 2020/649 of 7 May 2020 on the position to be taken on behalf of the European Union during the 56th session of the Committee of Experts for the Carriage of Dangerous Goods of the Intergovernmental Organisation for International Carriage by Rail as regards certain amendments to Appendix C to the Convention concerning International Carriage by Rail
Beschluss (EU) 2020/649 des Rates vom 7. Mai 2020 über den im Namen der Europäischen Union auf der 56. Tagung des Fachausschusses für die Beförderung gefährlicher Güter der Zwischenstaatlichen Organisation für den Internationalen Eisenbahnverkehr (OTIF) zu bestimmten Änderungen der Anlage C des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr zu vertretenden Standpunkt
Beschluss (EU) 2020/649 des Rates vom 7. Mai 2020 über den im Namen der Europäischen Union auf der 56. Tagung des Fachausschusses für die Beförderung gefährlicher Güter der Zwischenstaatlichen Organisation für den Internationalen Eisenbahnverkehr (OTIF) zu bestimmten Änderungen der Anlage C des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr zu vertretenden Standpunkt
ST/6438/2020/INIT
ABl. L 153 vom 15.5.2020, p. 1–2
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
15.5.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 153/1 |
BESCHLUSS (EU) 2020/649 DES RATES
vom 7. Mai 2020
über den im Namen der Europäischen Union auf der 56. Tagung des Fachausschusses für die Beförderung gefährlicher Güter der Zwischenstaatlichen Organisation für den Internationalen Eisenbahnverkehr (OTIF) zu bestimmten Änderungen der Anlage C des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr zu vertretenden Standpunkt
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 91 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit dem Beschluss 2013/103/EU des Rates (1) ist die Union dem Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr vom 9. Mai 1980 in der Fassung des Änderungsprotokolls von Vilnius vom 3. Juni 1999 (COTIF) beigetreten. |
(2) |
Alle Mitgliedstaaten, mit Ausnahme von Zypern und Malta, sind Vertragsparteien des COTIF. |
(3) |
Nach Artikel 6 COTIF haben die in diesem Artikel genannten Vorschriften im internationalen Eisenbahnverkehr und bei der technischen Zulassung von Eisenbahnmaterial zur Verwendung im internationalen Verkehr Anwendung zu finden, insbesondere die Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID), die Anlage C des COTIF bildet. |
(4) |
Die Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) enthält Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, auf der Schiene oder auf Binnenwasserstraßen innerhalb eines Mitgliedstaats oder von einem Mitgliedstaat in einen anderen, die auf der RID beruhen. |
(5) |
Nach Artikel 13 § 1 Buchstabe d sowie Artikel 33 § 5 COTIF kann der von der Zwischenstaatlichen Organisation für den Internationalen Eisenbahnverkehr (OTIF) eingerichtete Fachausschuss für die Beförderung gefährlicher Güter (im Folgenden „Fachausschuss RID“) den Anhang der RID ändern. |
(6) |
Der Fachausschuss RID soll auf seiner 56. Tagung am 27. Mai 2020 Änderungen zur Anpassung des Anhangs der RID an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt beschließen. |
(7) |
Die vorgesehenen Änderungen betreffen technische Normen und zielen darauf ab, eine sichere und effiziente Beförderung gefährlicher Güter zu gewährleisten und den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt in dem Sektor sowie die Entwicklung neuer Stoffe und Gegenstände, die bei ihrer Beförderung eine Gefahr darstellen könnten, zu berücksichtigen. |
(8) |
Die vorgesehenen Änderungen werden als zweckmäßig für die sichere und kostenwirksame Beförderung gefährlicher Güter angesehen, weshalb sie befürwortet werden können. |
(9) |
Da die Änderungen der RID für die Union verbindlich sein werden, ist es zweckmäßig, den im Fachausschuss RID im Namen der Union zu vertretenden Standpunkt festzulegen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Standpunkt, der im Namen der Union auf der 56. Tagung des von der Zwischenstaatlichen Organisation für den Internationalen Eisenbahnverkehr eingerichteten Fachausschusses für die Beförderung gefährlicher Güter im Rahmen des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr vom 9. Mai 1980 in der Fassung des Änderungsprotokolls von Vilnius vom 3. Juni 1999 zu vertreten ist, ist in der Tabelle der Änderungen in Dokument ST 7049/20 (3) festgelegt.
Geringfügige Änderungen der in der Tabelle der Änderungen genannten Dokumente können von den Vertretern der Union im Fachausschuss RID ohne einen weiteren Beschluss des Rates vereinbart werden.
Artikel 2
Die Beschlüsse des Fachausschusses RID werden nach ihrer Annahme unter Angabe des Zeitpunkts ihres Inkrafttretens im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 7. Mai 2020.
Im Namen des Rates
Der Präsident
G. GRLIĆ RADMAN
(1) Beschluss 2013/103/EU des Rates vom 16. Juni 2011 über die Unterzeichnung und den Abschluss der Vereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Zwischenstaatlichen Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr über den Beitritt der Europäischen Union zum Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) vom 9. Mai 1980 in der Fassung des Änderungsprotokolls von Vilnius vom 3. Juni 1999 (ABl. L 51 vom 23.2.2013, S. 1).
(2) Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland (ABl. L 260 vom 30.9.2008, S. 13).
(3) Das Dokument ST 7049/20 ist unter http://register.consilium.europa.eu zu finden.