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Document 32020D0452

    Durchführungsbeschluss (EU) 2020/452 der Kommission vom 26. März 2020 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/570 in Bezug auf die zur Bewältigung von Risiken mit geringer Eintrittswahrscheinlichkeit, aber schwerwiegenden Auswirkungen eingerichteten Kapazitäten (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020) 2011) (Text von Bedeutung für den EWR)

    C/2020/2011

    ABl. L 94I vom 27.3.2020, p. 1–3 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2020/452/oj

    27.3.2020   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    LI 94/1


    DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2020/452 DER KOMMISSION

    vom 26. März 2020

    zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/570 in Bezug auf die zur Bewältigung von Risiken mit geringer Eintrittswahrscheinlichkeit, aber schwerwiegenden Auswirkungen eingerichteten Kapazitäten

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020) 2011)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf den Beschluss Nr. 1313/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über ein Katastrophenschutzverfahren der Union (1), insbesondere auf Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe ha,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Im Beschluss Nr. 1313/2013/EU wird der rechtliche Rahmen von rescEU festgelegt. rescEU ist eine Reserve von Kapazitäten auf EU-Ebene, die Unterstützung in Überforderungssituationen leisten soll, in denen die auf nationaler Ebene verfügbaren Kapazitäten und die von Mitgliedstaaten für den Europäischen Katastrophenschutz-Pool bereitgehaltenen Kapazitäten nicht ausreichen, um eine wirksame Reaktion auf Naturkatastrophen und vom Menschen verursachte Katastrophen zu gewährleisten.

    (2)

    In dem Durchführungsbeschluss (EU) 2019/570 der Kommission (2) ist die anfängliche Zusammensetzung von rescEU in Bezug auf die Kapazitäten und die damit verbundenen Qualitätsanforderungen festgelegt. Die rescEU-Reserve setzt sich derzeit aus Kapazitäten zur Waldbrandbekämpfung aus der Luft, Kapazitäten zur medizinischen Evakuierung per Lufttransport, Kapazitäten für medizinische Notfallteams sowie Kapazitäten für die medizinische Bevorratung zusammen.

    (3)

    Artikel 21 Absatz 4 des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU sieht die Möglichkeit vor, rescEU-Kapazitäten für die Bewältigung von Risiken mit geringer Eintrittswahrscheinlichkeit, aber schwerwiegenden Auswirkungen einzurichten. Mit Blick auf die Einrichtung dieser Kapazitäten sollte in diesem Beschluss eine Definition der Kategorien von Risiken mit geringer Eintrittswahrscheinlichkeit, aber schwerwiegenden Auswirkungen festgelegt werden, wobei die möglichen Szenarien für solche Risiken zu berücksichtigen sind.

    (4)

    rescEU-Kapazitäten, die eingerichtet werden, um Risiken mit geringer Eintrittswahrscheinlichkeit, aber schwerwiegenden Auswirkungen zu bewältigen, sollten aufgrund ihres hochspezifischen Charakters, ihrer hohen Kosten und der Knappheit auf Unionsebene vollständig von der Union finanziert werden. Im Einklang mit Artikel 21 Absatz 4 und Artikel 23 Absatz 4b des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU sollte die finanzielle Unterstützung der Union für derartige Kapazitäten alle Kosten decken, die zur Sicherstellung der Verfügbarkeit und Entsendefähigkeit dieser Kapazitäten notwendig sind, sowie alle operativen Kosten, die bei der Entsendung im Rahmen des Unionsverfahrens anfallen.

    (5)

    Bei der Ausweisung einer Kapazität als rescEU-Kapazität auf der Grundlage eines Durchführungsrechtsakts sollte die Kommission bewerten, ob die betreffende Kapazität als Kapazität zu betrachten ist, die zur Bewältigung von Risiken mit geringer Eintrittswahrscheinlichkeit, aber schwerwiegenden Auswirkungen eingesetzt werden kann.

    (6)

    Die Ermittlung von Kapazitäten, die eingerichtet wurden, um Risiken mit geringer Eintrittswahrscheinlichkeit, aber schwerwiegenden Auswirkungen zu bewältigen, erfolgt auf der Grundlage ihrer strategischen Relevanz in transparenter Weise und in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten.

    (7)

    Um Risiken mit geringer Eintrittswahrscheinlichkeit, aber schwerwiegenden Auswirkungen zu bewältigen, wie u. a. biologische Großangriffe oder Epidemien, bei denen die Zahl der Patienten mit hochansteckenden Krankheiten sehr groß ist, sollten die Kapazitäten zur medizinischen Evakuierung von Patienten mit hochansteckenden Krankheiten („Medevac HID“), die Kapazitäten zur medizinischen Evakuierung von Katastrophenopfern per Lufttransport sowie die Kapazitäten für medizinische Notfallteams vom Typ 3 („EMT 3“) eingesetzt werden. Außerdem sollten die Kapazitäten für die medizinische Bevorratung eingesetzt werden, um auf langanhaltende und schwerwiegende grenzüberschreitende Gesundheitsbedrohungen zu reagieren, die aufgrund ihres Umfangs und ihrer Komplexität die Bereitstellung von sozialen, ökologischen und wirtschaftlichen Dienstleistungen sowie die öffentliche Gesundheitsversorgung beeinträchtigen könnten.

    (8)

    Da es angesichts des COVID-19-Notstands erforderlich ist, rasch eine gemeinsame europäische Reserve einzurichten, die zur Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Bewältigung der Krise eingesetzt werden kann, sollte für die rescEU-Kapazitäten für die medizinische Bevorratung die Rückwirkung ab dem Zeitpunkt ihrer Ausweisung als rescEU-Kapazität durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2020/414 der Kommission (3) gelten.

    (9)

    Der Durchführungsbeschluss (EU) 2019/570 sollte daher entsprechend geändert werden.

    (10)

    Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des mit Artikel 33 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU genannten Ausschusses —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Der Durchführungsbeschluss (EU) 2019/570 wird wie folgt geändert:

    1.

    Artikel 1 wird wie folgt geändert:

    a)

    Buchstabe e erhält folgende Fassung:

    „e)

    geschätzte Gesamtkosten der rescEU-Kapazitäten für die medizinische Bevorratung;“.

    b)

    Die folgenden Buchstaben f und g werden angefügt:

    „f)

    die Kategorien von Risiken mit geringer Eintrittswahrscheinlichkeit, aber schwerwiegenden Auswirkungen;

    g)

    die zur Bewältigung von Risiken mit geringer Eintrittswahrscheinlichkeit, aber schwerwiegenden Auswirkungen eingerichteten rescEU-Kapazitäten.“.

    2.

    Die folgenden Artikel werden eingefügt:

    „Artikel 3d

    Kategorien von Risiken mit geringer Eintrittswahrscheinlichkeit, aber schwerwiegenden Auswirkungen

    Bei der Einrichtung von rescEU-Kapazitäten, die erforderlich sind, um Risiken mit geringer Eintrittswahrscheinlichkeit, aber schwerwiegenden Auswirkungen zu bewältigen, berücksichtigt die Kommission Folgendes:

    a)

    die Unvorhersehbarkeit oder den außergewöhnlichen Charakter einer Katastrophe;

    b)

    das Ausmaß einer Katastrophe, beispielsweise eine sehr hohe Anzahl von Todesopfern, Verletzten oder Flüchtenden;

    c)

    die lange Dauer einer Katastrophe;

    d)

    den Grad der Komplexität einer Katastrophe;

    e)

    das potenzielle Risiko einer schwerwiegenden Störung des Funktionierens des Staates, einschließlich Störungen der sozialen, ökologischen oder wirtschaftlichen Dienstleistungen oder der öffentlichen Gesundheitsversorgung sowie Störungen der kritischen Infrastruktur im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a der Richtlinie 2008/114/EG des Rates (*1);

    f)

    die geografische Reichweite, einschließlich eines möglichen Übergreifens der Auswirkungen über die Landesgrenzen hinaus;

    g)

    sonstige Faktoren wie die vollständige Aktivierung der Integrierten EU-Regelung für die politische Reaktion auf Krisen (IPCR) des Rates oder die Geltendmachung der Solidaritätsklausel gemäß Artikel 222 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

    Artikel 3e

    Zur Bewältigung von Risiken mit geringer Eintrittswahrscheinlichkeit, aber schwerwiegenden Auswirkungen eingerichtete rescEU-Kapazitäten

    (1)   Kapazitäten für Ereignisse, die in mindestens zwei der in Artikel 3d genannten Kategorien fallen, werden mit dem Ziel eingerichtet, Risiken mit geringer Eintrittswahrscheinlichkeit, aber schwerwiegenden Auswirkungen zu bewältigen.

    (2)   Für jede rescEU-Kapazität gemäß Artikel 2 Absatz 2 prüft die Kommission, ob die Kapazität eingerichtet werden kann, um Risiken mit geringer Wahrscheinlichkeit, aber schwerwiegenden Auswirkungen zu bewältigen.

    (3)   Die in Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben c, d, e und f genannten rescEU-Kapazitäten werden mit dem Ziel eingerichtet, Risiken mit geringer Eintrittswahrscheinlichkeit, aber schwerwiegenden Auswirkungen zu bewältigen. Die finanzielle Unterstützung der Union deckt gemäß Artikel 21 Absatz 4 des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU alle Kosten ab, die zur Sicherstellung der Verfügbarkeit und Entsendefähigkeit der Kapazitäten notwendig sind.

    (4)   Werden die in Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben c, d, e, und f genannten rescEU-Kapazitäten im Rahmen des Unionsverfahrens entsandt, deckt die finanzielle Unterstützung der Union gemäß Artikel 23 Absatz 4b des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU 100 % der operativen Kosten.

    (*1)  Richtlinie 2008/114/EG des Rates vom 8. Dezember 2008 über die Ermittlung und Ausweisung europäischer kritischer Infrastrukturen und die Bewertung der Notwendigkeit, ihren Schutz zu verbessern (ABl. L 345 vom 23.12.2008, S. 75).“ "

    Artikel 2

    Adressaten

    Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Er gilt ab dem 19. März 2020.

    Brüssel, den 26. März 2020

    Für die Kommission

    Janez LENARČIČ

    Mitglied der Kommission


    (1)   ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 924.

    (2)  Durchführungsbeschluss (EU) 2019/570 der Kommission vom 8. April 2019 mit Durchführungsbestimmungen zum Beschluss Nr. 1313/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der rescEU-Kapazitäten und zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2014/762/EU der Kommission (ABl. L 99 vom 10.4.2019, S. 41).

    (3)  Durchführungsbeschluss (EU) 2020/414 der Kommission vom 19. März 2020 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/570 hinsichtlich der rescEU-Kapazitäten für die medizinische Bevorratung (ABl. L 82I vom 19.3.2020, S. 1).


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