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Document 32019R2237

    Delegierte Verordnung (EU) 2019/2237 der Kommission vom 1. Oktober 2019 mit Einzelheiten zur Anlandeverpflichtung für bestimmte Fischereien auf Grundfischarten in den südwestlichen Gewässern im Zeitraum 2020-2021

    C/2019/7046

    ABl. L 336 vom 30.12.2019, p. 26–33 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2020; Aufgehoben durch 32020R2015

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2019/2237/oj

    30.12.2019   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 336/26


    DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2019/2237 DER KOMMISSION

    vom 1. Oktober 2019

    mit Einzelheiten zur Anlandeverpflichtung für bestimmte Fischereien auf Grundfischarten in den südwestlichen Gewässern im Zeitraum 2020-2021

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 6 und Artikel 18 Absätze 1 und 3,

    gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/472 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2019 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die in den westlichen Gewässern und angrenzenden Gewässern gefischten Bestände und für Fischereien, die diese Bestände befischen, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2016/1139 und (EU) 2018/973 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007 und (EG) Nr. 1300/2008 des Rates (2), insbesondere auf Artikel 13,

    In Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 zielt darauf ab, Rückwürfe in allen Fischereien der Union durch Einführung einer Anlandeverpflichtung für Fänge aller Arten, für die Fangbeschränkungen gelten, schrittweise abzuschaffen.

    (2)

    Gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates werden Mehrjahrespläne mit Bestandserhaltungsmaßnahmen für Fischereien angenommen, die bestimmte Bestände in einem bestimmten geografischen Gebiet befischen.

    (3)

    In diesen Mehrjahresplänen werden die Einzelheiten der Umsetzung der Anlandeverpflichtung festgelegt und kann die Kommission ermächtigt werden, diese Bestimmungen auf der Grundlage gemeinsamer, von den Mitgliedstaaten erarbeiteter Empfehlungen weiter zu präzisieren.

    (4)

    Am 19. März 2019 verabschiedeten das Europäische Parlament und der Rat die Verordnung (EU) 2019/472 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die in den westlichen Gewässern gefischten Bestände und für Fischereien, die diese Bestände befischen. Gemäß Artikel 13 der genannten Verordnung ist die Kommission befugt, in Bezug auf alle Bestände der Arten in den westlichen Gewässern, für die die Anlandeverpflichtung gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt, delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Verordnung durch eine Präzisierung der Anlandeverpflichtung gemäß Artikel 15 Absatz 5 Buchstaben a bis e der genannten Verordnung auf der Grundlage gemeinsamer, von den Mitgliedstaaten erarbeiteter Empfehlungen zu ergänzen.

    (5)

    Belgien, Frankreich, die Niederlande, Portugal und Spanien haben ein direktes Bewirtschaftungsinteresse an den Fischereien in den südwestlichen Gewässern. Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2016/2374 (3) erstellte die Kommission einen Rückwurfplan für bestimmte Fischereien auf Grundfischarten in den südwestlichen Gewässern. Diese Verordnung wurde im Anschluss an eine gemeinsame Empfehlung Belgiens, Frankreichs, der Niederlande, Portugals und Spaniens aus dem Jahr 2018 durch die Delegierte Verordnung (EU) 2018/2033 (4) aufgehoben und ersetzt.

    (6)

    Am 31. Mai 2019 legten Belgien, Frankreich, die Niederlande, Portugal und Spanien der Kommission eine neue gemeinsame Empfehlung vor, nachdem sie den Beirat für die südwestlichen Gewässer und den Beirat für pelagische Bestände konsultiert hatten. Die gemeinsame Empfehlung wurde am 9. August 2019 geändert. Einschlägige wissenschaftliche Gremien legten wissenschaftliche Beiträge vor, die vom Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei (STECF) geprüft wurden (5). Die Kommission legte die betreffenden Maßnahmen zur schriftlichen Konsultation durch die Expertengruppe vor, die sich aus 28 Mitgliedstaaten und dem Europäischen Parlament als Beobachter zusammensetzt.

    (7)

    Die Delegierte Verordnung (EU) 2018/2033 enthält eine Ausnahme von der Anlandeverpflichtung für Kaisergranat, der in den Untergebieten 8 und 9 des Internationalen Rates für Meeresforschung (ICES) mit Grundschleppnetzen gefangen wird, und für Rote Fleckbrasse, die in der ICES-Division 9a mit dem handwerklichen Fanggerät Voracera gefangen wird, da die vorliegenden wissenschaftlichen Daten unter Berücksichtigung der Merkmale der Fanggeräte für diese Art, der Fangmethoden und des Ökosystems auf mögliche hohe Überlebensraten hindeuten. Der STECF kam in seiner Bewertung (6) zu dem Ergebnis, dass die jüngsten Versuche und Studien, die in den Jahren 2016-2018 abgeschlossen wurden, bei Kaisergranat Überlebensraten in ähnlicher Höhe zeigen wie vorangegangene Bewertungen. Die Mitgliedstaaten legten dem STECF Nachweise für die Überlebensraten von zurückgeworfener Roter Fleckbrasse vor, und der STECF kam zu dem Ergebnis (7), dass die Ausnahme gerechtfertigt ist. Da sich die Umstände nicht geändert haben, sollten daher diese Ausnahmen aufgrund hoher Überlebensraten im Rückwurfplan für Grundfischarten in den südwestlichen Gewässern für den Zeitraum 2020-2021 beibehalten werden.

    (8)

    Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2018/2033 wurde — bis zur Vorlage detaillierter wissenschaftlicher Nachweise für alle Flottensegmente und Kombinationen von Fanggeräten, Gebieten und Arten — eine Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten für Rochen in den ICES-Untergebieten 8 und 9 mit allen Fanggeräten gewährt. Nach Auffassung des STECF haben die Mitgliedstaaten entsprechende Daten gesammelt, die gewisse Rückschlüsse auf die Überlebensraten zulassen (8)‚ es bedarf aber noch weiterer Daten. Zur Erhebung der entsprechenden Daten muss die Fischerei fortgesetzt werden. Daher kann die Ausnahme gewährt werden, doch die Mitgliedstaaten sollten verpflichtet werden, relevante Daten vorzulegen, auf deren Grundlage der STECF die Begründung umfassend bewerten und die Kommission eine Überprüfung vornehmen kann. Die Mitgliedstaaten mit einem direkten Bewirtschaftungsinteresse sollten bis zum 1. Mai eines jeden Jahres folgende Unterlagen vorlegen: a) einen Fahrplan zur Erhöhung der Überlebensraten und zur Schließung der vom STECF festgestellten Datenlücken, der jährlich vom STECF bewertet wird, b) Jahresberichte über die Fortschritte sowie Änderungen oder Anpassungen der Programme zur Erhöhung der Überlebensraten.

    (9)

    Bei den Rochen wurde festgestellt, dass Kuckucksrochen (Leucoraja naevus) deutlich niedrigere Überlebensraten aufweisen als andere Arten. Darüber hinaus liegen offenbar weniger gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse zum Überlebensmuster dieser Art vor. Die Mitgliedstaaten legten Nachweise für die Vitalität und die Überlebensraten von Kuckucksrochen bei unmittelbarem Rückwurf vor. Der STECF prüfte diese Nachweise und kam zu dem Ergebnis (9)‚ dass die Daten für Kuckucksrochen auf schwankende Vitalitätswerte hindeuten und für die Fischerei unter gewerblichen Bedingungen nicht repräsentativ sind. Er schließt nicht aus, dass die Überlebensraten von Kuckucksrochen nahe null liegen. Daher sollte diese Ausnahme für Kuckucksrochen, der in den ICES-Untergebieten 8 und 9 mit Spiegelnetzen gefangen wird, nur für zwei Jahre, und für Kuckucksrochen, der im ICES-Untergebiet 8 mit Schleppnetzen gefangen wird, nur für ein Jahr gelten. Die Ergebnisse der laufenden Studien und Maßnahmen zur Erhöhung der Überlebensraten sollten dringend erarbeitet und dem STECF so rasch wie möglich zur Bewertung vorgelegt werden, für Kuckucksrochen, der im ICES-Untergebiet 8 mit Schleppnetzen gefangen wird, spätestens bis zum 1. Mai 2020 und für Kuckucksrochen, der in den ICES-Untergebieten 8 und 9 mit Spiegelnetzen gefangen wird, spätestens bis zum 1. Mai eines jeden Jahres.

    (10)

    Die Delegierte Verordnung (EU) 2018/2033 enthält Ausnahmen von der Anlandeverpflichtung wegen Geringfügigkeit gemäß Artikel 15 Absatz 5 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 für Seezunge, die in den ICES-Divisionen 8a und 8b mit Baumkurren und Grundschleppnetzen gefangen wird, und für Seezunge, die in den ICES-Divisionen 8a und 8b mit Spiegel- und Kiemennetzen gefangen wird. Die von den Mitgliedstaaten für diese Ausnahmen vorgelegten Nachweise wurden vom STECF geprüft (10). Der STECF kam zu dem Ergebnis, dass die gemeinsame Empfehlung fundierte Argumente für die Schwierigkeiten bei der Erhöhung der Selektivität und für unverhältnismäßige Kosten beim Umgang mit unerwünschten Fängen enthält. Da sich die Umstände nicht geändert haben, sollten die Ausnahmen wegen Geringfügigkeit daher im Rückwurfplan für Grundfischarten in den südwestlichen Gewässern für den Zeitraum 2020-2021 beibehalten werden.

    (11)

    Die Delegierte Verordnung (EU) 2018/2033 enthält eine vorläufige Ausnahme von der Anlandeverpflichtung wegen Geringfügigkeit gemäß Artikel 15 Absatz 5 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 für Seehecht, der in den ICES-Untergebieten 8 und 9 mit Schleppnetzen und Waden gefangen wird. Die von den Mitgliedstaaten in der neuen gemeinsamen Empfehlung vorgelegten Nachweise für diese Ausnahme wurden vom STECF geprüft, der zu dem Ergebnis kam (11), dass entsprechende Studien ergeben hätten, dass derzeit keine selektiveren Fanggeräte verfügbar sind. Dem STECF zufolge weisen die verfügbaren Informationen auf einen erheblichen Anstieg der Kosten für den Umgang mit unerwünschten Fängen hin. Die Mitgliedstaaten führen derzeit eine zusätzliche Studie zu unverhältnismäßigen Kosten durch, auch für Seehechtfänge. Zur Erhebung der entsprechenden Daten muss die Fischerei fortgesetzt werden. Daher kann die Ausnahme gewährt werden, doch die Mitgliedstaaten sollten verpflichtet werden, relevante Daten vorzulegen, auf deren Grundlage der STECF die Begründung umfassend bewerten und die Kommission eine Überprüfung vornehmen kann. Die betreffenden Mitgliedstaaten sollten zusätzliche Studien durchführen und so früh wie möglich, spätestens jedoch bis zum 1. Mai eines jeden Jahres Informationen zur Bewertung durch den STECF übermitteln.

    (12)

    In der neuen gemeinsamen Empfehlung wird vorgeschlagen, zusätzlich zu der bestehenden Ausnahme für Rote Fleckbrasse im ICES-Untergebiet 10, die Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten für diese Art, die im ICES-Untergebiet 8 und in der ICES-Division 9a mit Haken und Leinen gefangen wird, zu verlängern. Die Mitgliedstaaten legten wissenschaftliche Daten vor, mit denen die hohen Überlebensraten von Roter Fleckbrasse in dieser Fischerei im ICES-Untergebiet 8 und in der ICES-Division 9a nachgewiesen werden sollen. Die zusätzlichen Nachweise zu den Überlebensraten im ICES-Untergebiet 8 und in der ICES-Division 9a wurden dem STECF vorgelegt, der zu dem Ergebnis kam (12), dass die angewandte Methode nur begrenzt Aussagen zulässt, insbesondere aufgrund des kurzen Überwachungszeitraums, und dass die Überlebensraten dadurch wohl zu hoch angesetzt sind. Um solide Schätzungen der Überlebensraten zu erhalten, sind weitere Studien erforderlich. Daher kann die Ausnahme gewährt werden, doch die Mitgliedstaaten sollten verpflichtet werden, relevante Daten vorzulegen, auf deren Grundlage der STECF die Begründung umfassend bewerten und die Kommission eine Überprüfung vornehmen kann. Die Mitgliedstaaten mit einem direkten Bewirtschaftungsinteresse sollten bis zum 1. Mai eines jeden Jahres folgende Unterlagen vorlegen: a) Jahresberichte über die Fortschritte sowie Änderungen oder Anpassungen der Programme zur Erhöhung der Überlebensraten, die jährlich vom STECF zu bewerten sind.

    (13)

    Die Delegierte Verordnung (EU) 2018/2033 enthält eine Ausnahme wegen Geringfügigkeit für Kaiserbarsch, der im ICES-Untergebiet 10 mit Haken und Leinen gefangen wird. Der STECF prüfte die von den Mitgliedstaaten vorgelegten Daten und kam zu dem Ergebnis (13), dass diese Informationen fundierte Argumente dafür enthalten, dass weitere Verbesserungen der Selektivität nur schwer zu erreichen sind oder unverhältnismäßige Kosten beim Umgang mit unerwünschten Fängen verursachen. Da sich die Umstände nicht geändert haben, sollten daher diese Ausnahmen wegen Geringfügigkeit in den neuen Rückwurfplan für die Jahre 2020-2021 aufgenommen werden.

    (14)

    Die neue gemeinsame Empfehlung enthält Ausnahmen wegen Geringfügigkeit für folgende Fischereien:

    Stöcker, der in den ICES-Untergebieten 8 und 9 mit Schleppnetzen und Waden gefangen wird,

    Stöcker, der in den ICES-Untergebieten 8 und 9 sowie in den Gebieten des Fischereiausschusses für den mittleren östlichen Atlantik (CECAF) 34.1.1, 34.1.2, 34.2.0 mit Kiemennetzen gefangen wird,

    Makrele, die in den ICES-Untergebieten 8 und 9 mit Schleppnetzen und Waden gefangen wird,

    Makrele, die in den ICES-Untergebieten 8 und 9 sowie in den CECAF-Gebieten 34.1.1, 34.1.2 und 34.2.0 mit Kiemennetzen gefangen wird,

    Butte, die in den ICES-Untergebieten 8 und 9 mit Schleppnetzen und Waden gefangen werden,

    Butte, die in den ICES-Untergebieten 8 und 9 mit Kiemennetzen gefangen werden,

    Scholle, die in den ICES-Untergebieten 8 und 9 mit Schleppnetzen und Waden gefangen wird,

    Scholle, die in den ICES-Untergebieten 8 und 9 mit Kiemennetzen gefangen wird,

    Seeteufel, der in den ICES-Untergebieten 8 und 9 mit Schleppnetzen und Waden gefangen wird,

    Seeteufel, der in den ICES-Untergebieten 8 und 9 mit Kiemennetzen gefangen wird,

    Wittling, der im ICES-Untergebiet 8 mit Schleppnetzen und Waden gefangen wird,

    Wittling, der im ICES-Untergebiet 8 mit Kiemennetzen gefangen wird,

    Pollack, der in den ICES-Untergebieten 8 und 9 mit Schleppnetzen und Waden gefangen wird,

    Pollack, der in den ICES-Untergebieten 8 und 9 mit Kiemennetzen gefangen wird.

    (15)

    Die von den Mitgliedstaaten vorgelegten Nachweise für die neuen Ausnahmen wegen Geringfügigkeit für Stöcker und Makrele, die in den ICES-Untergebieten 8 und 9 mit Grundschleppnetzen und Waden gefangen werden, wurden vom STECF geprüft, der zu dem Ergebnis kam (14), dass entsprechende Studien nicht ergeben hätten, dass sich die Beifänge verringern ließen. Der STECF stellte fest, dass die Mitgliedstaaten zusätzliche Arbeiten planen, um die Ausnahmen mit unverhältnismäßigen Kosten beim Umgang mit Beifängen zu begründen. Da Selektivität schwer zu erreichen ist, kann die Ausnahme für diese Fischerei für ein Jahr gewährt werden, und die Mitgliedstaaten sollten verpflichtet werden, relevante Daten vorzulegen, auf deren Grundlage der STECF die Begründung umfassend bewerten und die Kommission eine Überprüfung vornehmen kann. Die betreffenden Mitgliedstaaten sollten zusätzliche Studien durchführen und so früh wie möglich, spätestens jedoch bis zum 1. Mai 2020 Informationen zur Bewertung durch den STECF übermitteln. Diese Ausnahmen sollten daher vorläufig bis zum 31. Dezember 2020 gelten.

    (16)

    Die von den Mitgliedstaaten vorgelegten Nachweise für die neuen Ausnahmen wegen Geringfügigkeit für Butte, Scholle, Seeteufel, Wittling und Pollack, die in den ICES-Untergebieten 8 und 9 mit Grundschleppnetzen und Waden gefangen werden, wurden vom STECF geprüft, der zu dem Ergebnis kam (15), dass eine laufende spanische Studie zu unverhältnismäßigen Kosten beim Umgang mit Beifängen zusätzliche Nachweise zur Stützung der Ausnahmen für Seeteufel und Butte liefern könnte. Der STECF wies darauf hin, dass sich die Mitgliedstaaten verpflichten sollten, weitere Arbeiten zur Begründung der Ausnahmen für Wittling und Pollack durchzuführen. Da Selektivität schwer zu erreichen ist, können die Ausnahmen für ein Jahr gewährt werden, doch die Mitgliedstaaten sollten verpflichtet werden, relevante Daten vorzulegen, auf deren Grundlage der STECF die Begründung umfassend bewerten und die Kommission eine Überprüfung vornehmen kann. Die betreffenden Mitgliedstaaten sollten zusätzliche Studien durchführen und so früh wie möglich, spätestens jedoch bis zum 1. Mai 2020 Informationen zur Bewertung durch den STECF übermitteln. Diese Ausnahmen sollten daher vorläufig bis zum 31. Dezember 2020 gelten.

    (17)

    Die von den Mitgliedstaaten vorgelegten Nachweise für die neuen Ausnahmen wegen Geringfügigkeit für Stöcker und Makrele, die in den ICES-Untergebieten 8 und 9 sowie den CECAF-Gebieten 34.1.1, 34.1.2 und 34.2.0 mit Kiemennetzen gefangen werden, wurden vom STECF geprüft, der zu dem Ergebnis kam (16), dass die Angaben, wonach eine Verbesserung der Selektivität schwer zu erreichen ist, aufgrund der Art der Fischereien glaubwürdig sind. Der STECF wies darauf hin, dass derzeit eine Studie über unverhältnismäßige Kosten in der spanischen Fischerei mit Kiemennetzen läuft und dass nach Abschluss der Studie eine entsprechende Bewertung erfolgen sollte. Da Selektivität schwer zu erreichen ist, können die Ausnahmen für diese Fischerei für ein Jahr gewährt werden, und die Mitgliedstaaten sollten verpflichtet werden, relevante Daten vorzulegen, auf deren Grundlage der STECF die Begründung für diese Ausnahmen umfassend bewerten und die Kommission eine Überprüfung vornehmen kann. Die betreffenden Mitgliedstaaten sollten zusätzliche Studien durchführen und so früh wie möglich, spätestens jedoch bis zum 1. Mai 2020 Informationen zur Bewertung durch den STECF übermitteln. Diese Ausnahmen sollten daher vorläufig bis zum 31. Dezember 2020 gelten.

    (18)

    Die von den Mitgliedstaaten vorgelegten Nachweise für die neuen Ausnahmen wegen Geringfügigkeit für Butte, Scholle, Seeteufel, Wittling und Pollack, die in den ICES-Untergebieten 8 und 9 mit Kiemennetzen gefangen werden, wurden vom STECF geprüft, der zu dem Ergebnis kam (17), dass keine mengenmäßigen Angaben dazu gemacht wurden, welche Marktverluste eine verbesserte Selektivität in diesen Fischereien möglicherweise verursachen könnte, und dass nicht klar ist, wie stark sich diese potenziellen Auswirkungen in den einzelnen Fischereien mit Kiemennetzen unterscheiden würden. Der STECF wies darauf hin, dass die Mitgliedstaaten für jede betroffene Fischerei mit Kiemennetzen spezifische Informationen bereitstellen sollten. Da Selektivität schwer zu erreichen ist, können diese Ausnahmen für ein Jahr gewährt werden, doch die Mitgliedstaaten sollten verpflichtet werden, relevante Daten vorzulegen, auf deren Grundlage der STECF die Begründung umfassend bewerten und die Kommission eine Überprüfung vornehmen kann. Die betreffenden Mitgliedstaaten sollten zusätzliche Studien durchführen und so früh wie möglich, spätestens jedoch bis zum 1. Mai 2020 Informationen zur Bewertung durch den STECF übermitteln. Diese Ausnahmen sollten daher vorläufig bis zum 31. Dezember 2020 gelten.

    (19)

    Um zu gewährleisten, dass zur Festsetzung der zulässigen Gesamtfangmengen (TACs) verlässliche Schätzungen der Rückwurfmengen vorliegen, sollten die Mitgliedstaaten in den Fällen, in denen die Ausnahme wegen Geringfügigkeit auf der Hochrechnung begrenzter Datenlagen und auf unvollständigen Flotteninformationen beruht, korrekte und überprüfbare Daten für die gesamte unter diese Ausnahme fallende Flotte vorlegen.

    (20)

    Die in der neuen gemeinsamen Empfehlung vorgeschlagenen Maßnahmen entsprechen Artikel 15 Absatz 4, Artikel 15 Absatz 5 Buchstabe c und Artikel 18 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 und können daher in die vorliegende Verordnung aufgenommen werden.

    (21)

    Gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 hat die Kommission sowohl die Bewertung des STECF als auch die Vorgabe für die Mitgliedstaaten berücksichtigt, die Anlandeverpflichtung vollständig umzusetzen. In mehreren Fällen ist die Fortsetzung der Fangtätigkeiten und der Datenerhebungen erforderlich, um den Anmerkungen des STECF nachzukommen. In diesen Fällen sollten — einem pragmatischen und vorsichtigen Ansatz bei der Bestandsbewirtschaftung folgend — befristete Ausnahmen gewährt werden. Würden solche Ausnahmen nicht gewährt, könnten die im Hinblick auf die vollständige Umsetzung der Anlandeverpflichtung für eine angemessene und fundierte Rückwurfsteuerung entscheidenden Daten nicht erhoben werden.

    (22)

    Die Delegierte Verordnung (EU) 2018/2033 sollte daher aufgehoben und durch eine neue Verordnung ersetzt werden.

    (23)

    Da sich die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen unmittelbar auf die wirtschaftlichen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Fangsaison der Unionsschiffe sowie deren Planung auswirken, sollte die Verordnung unverzüglich nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten. Sie sollte ab dem 1. Januar 2020 gelten —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Umsetzung der Anlandeverpflichtung

    Bezüglich der Anlandeverpflichtung gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gelten für Grundfischarten in den ICES-Untergebieten 8, 9 und 10 sowie in den CECAF-Gebieten 34.1.1, 34.1.2 und 34.2.0 für den Zeitraum 2020-2021 die Bestimmungen dieser Verordnung.

    Artikel 2

    Begriffsbestimmungen

    Voracera“ ist eine vor Ort entworfene und gebaute Leine mit mechanisierten Haken, die von der handwerklichen Flotte bei der Fischerei auf Rote Fleckbrasse im Süden Spaniens in der ICES-Division 9a eingesetzt wird.

    Artikel 3

    Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten für Kaisergranat

    (1)   Die Ausnahme von der Pflicht zur Anlandung für Arten, für die hohe Überlebensraten wissenschaftlich nachgewiesen sind, gemäß Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt für Kaisergranat (Nephrops norvegicus), der in den ICES-Untergebieten 8 und 9 mit Grundschleppnetzen gefangen wird (Fanggerätecodes (18): OTB, OTT, PTB, TBN, TBS, TB, TBB, OT, PT und TX).

    (2)   Bei Rückwürfen von Kaisergranat in den in Absatz 1 genannten Fällen werden die Kaisergranate umgehend in dem Gebiet, in dem sie gefangen wurden, freigesetzt.

    Artikel 4

    Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten für Rochen

    (1)   Die Ausnahme von der Pflicht zur Anlandung für Arten, für die hohe Überlebensraten wissenschaftlich nachgewiesen sind, gemäß Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt für Rochen (Rajiformes), die in den ICES-Untergebieten 8 und 9 mit allen Fanggeräten gefangen werden.

    (2)   Bei Rückwürfen von Rochen in den in Absatz 1 genannten Fällen werden die Rochen umgehend freigesetzt.

    (3)   Mitgliedstaaten mit einem direkten Bewirtschaftungsinteresse legen so früh wie möglich, jedoch spätestens bis zum 1. Mai eines jeden Jahres zusätzliche wissenschaftliche Nachweise zur Begründung der Ausnahme nach Absatz 1 vor. Der Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei bewertet die vorgelegten wissenschaftlichen Nachweise bis zum 31. Juli eines jeden Jahres.

    (4)   Die Ausnahme nach Absatz 1 gilt für Kuckucksrochen,

    der in den ICES-Untergebieten 8 und 9 mit Spiegelnetzen gefangen wird, bis zum 31. Dezember 2021. Mitgliedstaaten mit einem direkten Bewirtschaftungsinteresse legen so früh wie möglich, jedoch spätestens bis zum 1. Mai eines jeden Jahres zusätzliche wissenschaftliche Nachweise zur Begründung dieser Ausnahme für Kuckucksrochen, der mit Spiegelnetzen gefangen wird, vor. Der Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei bewertet die vorgelegten wissenschaftlichen Nachweise bis zum 31. Juli eines jeden Jahres.

    der im ICES-Untergebiet 8 mit Schleppnetzen gefangen wird, nur bis zum 31. Dezember 2020. Mitgliedstaaten mit einem direkten Bewirtschaftungsinteresse legen so früh wie möglich, jedoch spätestens bis zum 1. Mai 2020 zusätzliche wissenschaftliche Nachweise zur Begründung dieser Ausnahme für Kuckucksrochen, der mit Grundschleppnetzen gefangen wird, vor. Der Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei bewertet diese wissenschaftlichen Nachweise bis zum 31. Juli 2020.

    Artikel 5

    Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten für Rote Fleckbrasse

    (1)   Die Ausnahme von der Pflicht zur Anlandung für Arten, für die hohe Überlebensraten wissenschaftlich nachgewiesen sind, gemäß Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt für Rote Fleckbrasse (Pagellus bogaraveo), die in der ICES-Division 9a mit dem handwerklichen Fanggerät Voracera gefangen wird, und für Rote Fleckbrasse (Pagellus bogaraveo), die in den ICES-Untergebieten 8 und 10 sowie in der ICES-Division 9a mit Haken und Leinen gefangen wird.

    (2)   Mitgliedstaaten mit einem direkten Bewirtschaftungsinteresse legen so früh wie möglich, jedoch spätestens bis zum 1. Mai eines jeden Jahres zusätzliche wissenschaftliche Nachweise zur Begründung der nach Absatz 1 geltenden Ausnahme für Rote Fleckbrasse, die in den ICES-Untergebieten 8 und 10 sowie in der ICES-Division 9a mit Haken und Leinen gefangen wird, vor. Der Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei bewertet die vorgelegten wissenschaftlichen Nachweise bis zum 31. Juli eines jeden Jahres.

    (3)   Bei Rückwürfen von Roter Fleckbrasse in den in Absatz 1 genannten Fällen wird die Rote Fleckbrasse unverzüglich freigesetzt.

    Artikel 6

    Ausnahmen wegen Geringfügigkeit

    (1)   Abweichend von Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 dürfen gemäß Artikel 15 Absatz 5 Buchstabe c der genannten Verordnung folgende Mengen zurückgeworfen werden:

    a)

    bei Seehecht (Merluccius merluccius) bis zu 5 % der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Art durch Schiffe, die in den ICES-Untergebieten 8 und 9 Schleppnetze und Waden (Fanggerätecodes: OTT, OTB, PTB, OT, PT, TBN, TBS, TX, SSC, SPR, TB, SDN, SX, SV) einsetzen;

    Mitgliedstaaten mit einem direkten Bewirtschaftungsinteresse legen jährlich so früh wie möglich, jedoch spätestens bis zum 1. Mai 2020 weitere wissenschaftliche Nachweise zur Begründung dieser Ausnahme vor. Der Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei bewertet die vorgelegten wissenschaftlichen Nachweise bis zum 31. Juli eines jeden Jahres;

    b)

    bei Seezunge (Solea solea) bis zu 5 % der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Art durch Schiffe, die in den ICES-Divisionen 8a und 8b Baumkurren und Grundschleppnetze (Fanggerätecodes: OTB, OTT, PTB, TBN, TBS, TBB, OT, PT, TX) einsetzen;

    c)

    bei Seezunge (Solea solea) bis zu 3 % der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Art durch Schiffe, die in den ICES-Divisionen 8a und 8b Spiegel- und Kiemennetze (Fanggerätecodes: GNS, GN, GND, GNC, GTN, GTR, GEN) einsetzen;

    d)

    bei Kaiserbarsch (Beryx spp.) bis zu 5 % der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Art durch Schiffe, die im ICES-Untergebiet 10 Haken und Leinen (Fanggerätecodes: LHP, LHM, LLS, LLD) einsetzen;

    e)

    bei Stöcker (Trachurus spp.) im Jahr 2020 bis zu 7 % der jährlichen Gesamtfangmenge von Stöcker durch Schiffe, die in den ICES-Untergebieten 8 und 9 Baumkurren, Grundschleppnetze und Waden (Fanggerätecodes: OTB, OTT, PTB, TBN, TBS, TBB, OT, PT, TX, SSC, SPR, SDN, SX, SV) einsetzen;

    f)

    bei Stöcker (Trachurus spp.) im Jahr 2020 bis zu 3 % der jährlichen Gesamtfangmenge von Stöcker durch Schiffe, die in den ICES-Untergebieten 8, 9 und 10 sowie den CECAF-Gebieten 34.1.1, 34.1.2 und 34.2.0 Kiemennetze (Fanggerätecodes: GNS, GND, GNC, GTR, GTN) einsetzen;

    g)

    bei Makrele (Scomber scombrus) im Jahr 2020 bis zu 7 % der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Art durch Schiffe, die in den ICES-Untergebieten 8 und 9 Baumkurren, Grundschleppnetze und Waden (Fanggerätecodes: OTB, OTT, PTB, TBN, TBS, TBB, OT, PT, TX, SSC, SPR, SDN, SX, SV) einsetzen;

    h)

    bei Makrele (Scomber scombrus) im Jahr 2020 bis zu 3 % der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Art durch Schiffe, die in den ICES-Untergebieten 8 und 9 sowie den CECAF-Gebieten 34.1.1, 34.1.2 und 34.2.0 Kiemennetze (Fanggerätecodes: GNS, GND, GNC, GTR, GTN) einsetzen;

    i)

    bei Butten (Lepidorhombus spp.) im Jahr 2020 bis zu 5 % der jährlichen Gesamtfangmenge von Butten durch Schiffe, die in den ICES-Untergebieten 8 und 9 Baumkurren, Grundschleppnetze und Waden (Fanggerätecodes: OTB, OTT, PTB, TBN, TBS, TBB, OT, PT, TX, SSC, SPR, SDN, SX, SV) einsetzen;

    j)

    bei Butten (Lepidorhombus spp.) im Jahr 2020 bis zu 4 % der jährlichen Gesamtfangmenge von Butten durch Schiffe, die in den ICES-Untergebieten 8 und 9 Kiemennetze (Fanggerätecodes: GNS, GND, GNC, GTR, GTN) einsetzen;

    k)

    bei Scholle (Pleuronectes platessa) im Jahr 2020 bis zu 5 % der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Art durch Schiffe, die in den ICES-Untergebieten 8 und 9 Baumkurren, Grundschleppnetze und Waden (Fanggerätecodes: OTB, OTT, PTB, TBN, TBS, TBB, OT, PT, TX, SSC, SPR, SDN, SX, SV) einsetzen;

    l)

    bei Scholle (Pleuronectes platessa) im Jahr 2020 bis zu 3 % der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Art durch Schiffe, die in den ICES-Untergebieten 8 und 9 Kiemennetze (Fanggerätecodes: GNS, GND, GNC, GTR, GTN) einsetzen;

    m)

    bei Seeteufel (Lophiidae) im Jahr 2020 bis zu 5 % der jährlichen Gesamtfangmenge von Seeteufel durch Schiffe, die in den ICES-Untergebieten 8 und 9 Baumkurren, Grundschleppnetze und Waden (Fanggerätecodes: OTB, OTT, PTB, TBN, TBS, TBB, OT, PT, TX, SSC, SPR, SDN, SX, SV) einsetzen;

    n)

    bei Seeteufel (Lophiidae) im Jahr 2020 bis zu 4 % der jährlichen Gesamtfangmenge von Seeteufel durch Schiffe, die in den ICES-Untergebieten 8 und 9 Kiemennetze (Fanggerätecodes: GNS, GND, GNC, GTR, GTN) einsetzen;

    o)

    bei Wittling (Merlangius merlangus) im Jahr 2020 bis zu 5 % der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Art durch Schiffe, die im ICES-Untergebiet 8 Baumkurren, Grundschleppnetze und Waden (Fanggerätecodes: OTB, OTT, PTB, TBN, TBS, TBB, OT, PT, TX, SSC, SPR, SDN, SX, SV) einsetzen;

    p)

    bei Wittling (Merlangius merlangus) im Jahr 2020 bis zu 4 % der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Art durch Schiffe, die im ICES-Untergebiet 8 Kiemennetze (Fanggerätecodes: GNS, GND, GNC, GTR, GTN) einsetzen;

    q)

    bei Pollack (Pollachius pollachius) im Jahr 2020 bis zu 5 % der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Art durch Schiffe, die in den ICES-Untergebieten 8 und 9 Baumkurren, Grundschleppnetze und Waden (Fanggerätecodes: OTB, OTT, PTB, TBN, TBS, TBB, OT, PT, TX, SSC, SPR, SDN, SX, SV) einsetzen;

    r)

    bei Pollack (Pollachius pollachius) im Jahr 2020 bis zu 2 % der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Art durch Schiffe, die in den ICES-Untergebieten 8 und 9 Kiemennetze (Fanggerätecodes: GNS, GND, GNC, GTR, GTN) einsetzen.

    (2)   Die in Absatz 1 Buchstaben e bis r festgelegten Ausnahmen wegen Geringfügigkeit gelten vorläufig bis zum 31. Dezember 2020. Mitgliedstaaten mit einem direkten Bewirtschaftungsinteresse legen so früh wie möglich, jedoch spätestens bis zum 1. Mai 2020 weitere wissenschaftliche Nachweise zur Begründung dieser Ausnahmen vor. Der Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei bewertet diese wissenschaftlichen Nachweise bis zum 31. Juli 2020.

    Artikel 7

    Aufhebung

    Die Delegierte Verordnung (EU) 2018/2033 wird aufgehoben.

    Artikel 8

    Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie gilt vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2021.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 1. Oktober 2019

    Für die Kommission

    Der Präsident

    Jean-Claude JUNCKER


    (1)  ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22.

    (2)  ABl. L 83 vom 25.3.2019, S. 1.

    (3)  Delegierte Verordnung (EU) 2016/2374 der Kommission vom 12. Oktober 2016 zur Erstellung eines Rückwurfplans für bestimmte Fischereien auf Grundfischarten in den südwestlichen Gewässern (ABl. L 352 vom 23.12.2016, S. 33).

    (4)  Delegierte Verordnung (EU) 2018/2033 der Kommission vom 18. Oktober 2018 zur Erstellung eines Rückwurfplans für den Zeitraum 2019-2021 für bestimmte Fischereien auf Grundfischarten in den südwestlichen Gewässern (ABl. L 327 vom 21.12.2018, S. 1).

    (5)  https://stecf.jrc.ec.europa.eu/documents/43805/2147402/STECF+PLEN+18-02.pdf

    (6)  https://stecf.jrc.ec.europa.eu/documents/43805/2147402/STECF+PLEN+18-02.pdf

    (7)  https://stecf.jrc.ec.europa.eu/documents/43805/2147402/STECF+PLEN+18-02.pdf

    (8)  https://stecf.jrc.ec.europa.eu/documents/43805/2537709/STECF+PLEN+19-02.pdf

    (9)  https://stecf.jrc.ec.europa.eu/documents/43805/2537709/STECF+PLEN+19-02.pdf

    (10)  https://stecf.jrc.ec.europa.eu/documents/43805/1099561/STECF+PLEN+15-02.pdf

    (11)  https://stecf.jrc.ec.europa.eu/documents/43805/2537709/STECF+PLEN+19-02.pdf

    (12)  https://stecf.jrc.ec.europa.eu/documents/43805/2537709/STECF+PLEN+19-02.pdf

    (13)  https://stecf.jrc.ec.europa.eu/documents/43805/2147402/STECF+PLEN+18-02.pdf

    (14)  https://stecf.jrc.ec.europa.eu/documents/43805/2537709/STECF+PLEN+19-02.pdf

    (15)  https://stecf.jrc.ec.europa.eu/documents/43805/2537709/STECF+PLEN+19-02.pdf

    (16)  https://stecf.jrc.ec.europa.eu/documents/43805/2537709/STECF+PLEN+19-02.pdf

    (17)  https://stecf.jrc.ec.europa.eu/documents/43805/2537709/STECF+PLEN+19-02.pdf

    (18)  Die in dieser Verordnung verwendeten Fanggerätecodes entsprechen den Codes in Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik. Bei Schiffen mit einer Länge über alles von weniger als zehn Metern beziehen sich die in dieser Tabelle verwendeten Fanggerätecodes auf die FAO-Klassifizierung der Fanggeräte.


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