Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32019R2200

    Delegierte Verordnung (EU) 2019/2200 der Kommission vom 10. Juli 2019 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/98 über die Umsetzung der internationalen Verpflichtungen der Union gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Rahmen der Internationalen Konvention zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik und des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordwestatlantik

    C/2019/5092

    ABl. L 332 vom 23.12.2019, p. 1–2 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2019/2200/oj

    23.12.2019   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 332/1


    DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2019/2200 DER KOMMISSION

    vom 10. Juli 2019

    zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/98 über die Umsetzung der internationalen Verpflichtungen der Union gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Rahmen der Internationalen Konvention zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik und des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordwestatlantik

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 2,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Zum Schutz von jungem Roten Thun sieht der Absatz 34 der Empfehlung 18-02 der Internationalen Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT) eine Mindestgröße für im östlichen Atlantik und im Mittelmeer gefangenen Roten Thun vor. Fänge und Beifänge von Rotem Thun unterhalb dieser Mindestgröße, einschließlich in der Sport- und Freizeitfischerei, werden nicht an Bord der Fischereifahrzeuge behalten, umgeladen, transportiert, gelagert, angelandet, verkauft, feilgehalten oder zum Kauf angeboten.

    (2)

    Darüber hinaus müssen gemäß Absatz 37 der Empfehlung 18-02 Fischereifahrzeuge, die gezielt Roten Thun fangen, unbeabsichtigte Fänge unter der Mindestgröße zurückwerfen, wenn diese über 5 % ihres gesamten Fangs an Rotem Thun hinausgehen.

    (3)

    Gemäß Absatz 40 der Empfehlung 18-02 ist es Schiffen der Sport- oder Freizeitfischerei untersagt, mehr als einen Roten Thun pro Tag pro Schiff zu fangen, an Bord zu behalten, umzuladen oder anzulanden. Die notwendigen Maßnahmen sollten getroffen werden, um soweit wie möglich sicherzustellen, dass in der Sport- und Freizeitfischerei gefangener Roter Thun, vor allem Jungfische, freigelassen werden.

    (4)

    Gemäß Absatz 38 der Empfehlung 18-02 dürfen Schiffe, die keine Erlaubnis zur gezielten Fischerei auf Roten Thun haben, nur Fänge von Rotem Thun an Bord behalten, die nicht über eine Beifangobergrenze pro Schiff und Fangeinsatz hinausgehen. Diese Beifangobergrenze darf 20 % der Gesamtfänge nicht überschreiten. Die Mitgliedstaaten sollten diese Obergrenze in ihren jährlichen Fangplänen festlegen.

    (5)

    Um die Kohärenz zwischen der Empfehlung 18-02 und dem EU-Recht sicherzustellen, sollte die Anlandeverpflichtung gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 nicht für Schiffe der Union gelten, die sich an der Fischerei auf Roten Thun beteiligen.

    (6)

    Die Delegierte Verordnung (EU) 2015/98 der Kommission (2) sollte geändert wurden, um neue Bestimmungen aufzunehmen, die den in der ICCAT-Empfehlung 18-02 festgelegten Fangbedingungen entsprechen.

    (7)

    Die Empfehlung 18-02 gilt ab dem 21. Juni 2019. Diese Verordnung sollte daher am selben Tag in Kraft treten, damit EU-Schiffe unter den gleichen Bedingungen fischen können wie andere Vertragsparteien der ICCAT —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1)   Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/98 wird wie folgt geändert:

    a)

    Absatz 6 erhält folgende Fassung:

    (1)„6.   Abweichend von Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 dürfen Fangschiffe, die keine gezielte Fischerei auf Roten Thun betreiben, diesen nicht an Bord behalten, wenn er mehr als 20 % ihrer Gesamtfänge nach Gewicht oder Stückzahl ausmacht. Der Umfang der zulässigen Beifänge von Rotem Thun wird von den Mitgliedstaaten in dem jährlichen Fangplan gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) 2016/1627 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) festgelegt und darf diesen Prozentsatz nicht übersteigen. Der Berechnung anhand der Stückzahl gilt lediglich für Thunfisch und thunfischähnliche Arten, die von der ICCAT bewirtschaftet werden.“

    (*1)  Verordnung (EU) 2016/1627 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 über einen mehrjährigen Wiederauffüllungsplan für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 302/2009 des Rates (ABl. L 252 vom 16.9.2016, S. 1)."

    b)

    Die Absätze 8 und 9 erhalten folgende Fassung:

    „8.   Abweichend von Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 ist es verboten, in der Freizeitfischerei mehr als einen Roten Thun pro Tag und Schiff zu fangen, an Bord zu behalten, umzuladen oder anzulanden. Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Freisetzung von im Rahmen der Freizeitfischerei lebend gefangenem Roten Thun sicherzustellen und zu vereinfachen.

    9.   Abweichend von Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 ist es verboten, in der Sportfischerei mehr als einen Roten Thun pro Tag und Schiff zu fangen, an Bord zu behalten, umzuladen oder anzulanden. Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Freisetzung von im Rahmen der Sportfischerei lebend gefangenem Roten Thun sicherzustellen und zu vereinfachen.“

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie gilt ab dem 21. Juni 2019.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 10. Juli 2019

    Für die Kommission

    Der Präsident

    Jean-Claude JUNCKER


    (1)  ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22.

    (2)  Delegierte Verordnung (EU) 2015/98 der Kommission vom 18. November 2014 über die Umsetzung der internationalen Verpflichtungen der Union gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Rahmen der Internationalen Konvention zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik und des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordwestatlantik (ABl. L 16 vom 23.1.2015, S. 23).


    Top