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Document 32019R2147

    Durchführungsverordnung (EU) 2019/2147 der Kommission vom 28. November 2019 zur Änderung und Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/659 über die Bestimmungen für den Eingang lebender Equiden sowie von Sperma, Eizellen und Embryonen von Equiden in die Union (Text von Bedeutung für den EWR)

    C/2019/8575

    ABl. L 325 vom 16.12.2019, p. 99–155 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 20/04/2021; Stillschweigend aufgehoben durch 32021R0404

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2019/2147/oj

    16.12.2019   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 325/99


    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/2147 DER KOMMISSION

    vom 28. November 2019

    zur Änderung und Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/659 über die Bestimmungen für den Eingang lebender Equiden sowie von Sperma, Eizellen und Embryonen von Equiden in die Union

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c,

    gestützt auf die Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (2), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 3,

    gestützt auf die Richtlinie 2009/156/EG des Rates vom 30. November 2009 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden und für ihre Einfuhr aus Drittländern (3), insbesondere auf Artikel 2 Buchstabe i, Artikel 12 Absätze 1, 4 und 5, Artikel 13 Absatz 2 sowie die Artikel 15, 16, 17 und 19,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 91/496/EWG müssen Tiere zur Beförderung aus einem Drittland in ein anderes Drittland oder in dasselbe Drittland Gesundheitsgarantien der Union bieten, die den Garantien für den Handel mit solchen Tieren innerhalb der Union mindestens gleichwertig sind.

    (2)

    Gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Richtlinie 92/65/EWG dürfen Sperma, Eizellen und Embryonen nur dann eingeführt werden, wenn das betreffende Zuchtmaterial aus gelisteten Drittländern und aus zugelassenen Besamungsstationen und Samendepots bzw. aus Entnahme- oder Erzeugungseinheiten stammt, die Garantien bieten, die den in Anhang D Kapitel I der genannten Richtlinie festgelegten Garantien mindestens gleichwertig sind.

    (3)

    In der Richtlinie 2009/156/EG sind die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Einfuhr von Equiden in die Union festgelegt. Gemäß dieser Richtlinie dürfen nur Equiden, die aus einem Drittland oder einem Teil des Hoheitsgebiets eines Drittlandes stammen, das auf einer gemäß der genannten Richtlinie erstellten Liste von Drittländern erscheint, in die Union eingeführt werden.

    (4)

    In der Durchführungsverordnung (EU) 2018/659 der Kommission (4) sind die Bestimmungen für den Eingang von Equiden sowie von Equidensperma, -eizellen und -embryonen in die Union festgelegt; zudem enthält diese Durchführungsverordnung eine Liste der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten den Eingang von Equiden sowie von Equidensperma, -eizellen und -embryonen in die Union zulassen, sowie die Anforderungen an die Tiergesundheit und die Ausstellung von Veterinärbescheinigungen.

    (5)

    In der Durchführungsverordnung (EU) 2018/659 sind zudem die Verfahren für die Umwandlung einer zeitweiligen Zulassung in eine endgültige Zulassung festgelegt, im Rahmen derer verschiedene Einträge in Teil III des Gemeinsamen Veterinärdokuments für die Einfuhr (GVDE) in TRACES notwendig sind, um den Status der zeitweiligen Zulassung zu beenden. Allerdings besteht in der aktuellen Version von TRACES nicht die Möglichkeit, mehrere Einträge in Teil III des GVDE vorzunehmen, die für die Durchführung des in Artikel 19 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/659 beschriebenen Verfahrens erforderlich sind; diese Möglichkeit wird erst mit dem Gemeinsamen Gesundheitseingangsdokument (GGED) gegeben, das von der Kommission im Einklang mit Artikel 58 der ab dem 14. Dezember 2019 geltenden Verordnung (EU) 2017/625 (5) im Rahmen der Entwicklung des Informationsmanagementsystems für amtliche Kontrollen (IMSOC) umgesetzt wird. Es ist daher erforderlich, die Anwendung von Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe a auf dieses Datum zu verschieben.

    (6)

    Der Eingang von Equidensperma, -eizellen und -embryonen in die Union kann aus Drittländern oder Teilen des Hoheitsgebiets von Drittländern zugelassen werden, aus denen der Eingang von Equiden zugelassen ist, sofern die Sendung von einer gemäß Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe b der Richtlinie 92/65/EWG gelisteten zugelassenen Besamungsstation oder einem zugelassenen Samendepot versendet wird und mit ihr eine Gesundheitsbescheinigung mitgeführt wird. Aus Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2018/659 geht hervor, dass der Eingang von Sperma aus Barbados, Bermuda, Bolivien und der Türkei in die Union zugelassen ist. Allerdings verfügen diese Länder über keine zugelassenen Besamungsstationen. Anhang I der Verordnung sollte daher berichtigt werden, um anzugeben, dass der Eingang von Equidensperma aus diesen Ländern in die Union erst zugelassen wird, wenn mindestens eine Besamungsstation zugelassen ist.

    (7)

    Katar hat Unterlagen zur Zulassung einer Besamungsstation gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii der Richtlinie 92/65/EWG vorgelegt, und diese Besamungsstation wurde am 10. März 2017 in die Liste aufgenommen (6). Allerdings geht aus Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2018/659 hervor, dass die Einfuhr von Sperma registrierter Pferde aus Katar nicht zugelassen ist. Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2018/659 sollte daher berichtigt werden, um anzugeben, dass die Einfuhr von Sperma registrierter Pferde aus Katar zugelassen ist.

    (8)

    Demzufolge sollten die Einträge für Barbados, Bermuda, Bolivien, die Türkei und Katar in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2018/659 entsprechend berichtigt werden.

    (9)

    Aus den jüngsten Informationen zu Rotz, die aus Brasilien eingegangen sind, geht hervor, dass bestimmte Teile des Hoheitsgebiets Brasiliens nicht mehr frei von Rotz sind. Demzufolge sollte der Eingang von Equiden sowie von Equidensperma, -eizellen und -embryonen aus den Teilen des Hoheitsgebiets Brasiliens, die nicht mehr frei von Rotz sind, ausgesetzt werden.

    (10)

    Im Anschluss an ein Audit der Union in Mexiko (7) wurde der Eingang von Equiden sowie von Equidensperma, -eizellen und -embryonen mit dem Durchführungsbeschluss 2013/167/EU der Kommission (8) ausgesetzt. In der Zwischenzeit haben die mexikanischen Behörden Informationen vorgelegt, die den im Anschluss an das Audit ausgesprochenen Empfehlungen in angemessener Weise Rechnung tragen. Demzufolge sollte der Eingang von registrierten Equiden, Zucht- und Nutzequiden sowie von Sperma registrierter Pferde aus jenen Teilen des Hoheitsgebiets Mexikos zugelassen werden, aus denen der Eingang dieser Waren ausgesetzt worden war.

    (11)

    Es ist notwendig, die neue offizielle Bezeichnung „Nordmazedonien“ zu verwenden.

    (12)

    Der Eintrag für Norwegen sollte aus Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2018/659 gestrichen werden, um dessen besonderer Situation als Land des Europäischen Wirtschaftsraums Rechnung zu tragen.

    (13)

    Kuwait unterrichtete die Kommission am 25. Juli 2019 über zwei Fälle von Rotz (Burkholderia mallei) bei registrierten Pferden, die vor der Ausfuhr in die Union in Quarantäne gestellt waren. Kuwait hat die Ausfuhr registrierter Pferde in die Union mit sofortiger Wirkung ausgesetzt und die erforderlichen Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen ergriffen. Der Eingang registrierter Pferde aus Kuwait in die Union sollte daher für einen Zeitraum von mindestens 6 Monaten ausgesetzt werden.

    (14)

    Die Fußnoten in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2018/659 müssen aktualisiert werden. Im Interesse der Klarheit sollte der gesamte Anhang I ersetzt werden.

    (15)

    Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/659 wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1301 der Kommission (9) berichtigt und konsolidiert. Aufgrund eines Formatierungsfehlers in Nummer II.3.8 der Erklärung zur Tiergesundheit und zum Tierschutz enthält das Muster der Gesundheitsbescheinigung für die zeitweilige Zulassung in Anhang II Teil 1 Abschnitt A in Bezug auf Japanische Enzephalitis strengere Anforderungen als die Gesundheitsbescheinigungen für die Durchfuhr bzw. endgültige Zulassung, wodurch zusätzliche Gesundheitsbeschränkungen geschaffen werden. Dieser Fehler sollte korrigiert werden, damit die Anforderungen in Bezug auf Japanische Enzephalitis für die zeitweilige Zulassung registrierter Pferde und für die Durchfuhr und endgültige Zulassung von Equiden gleich sind.

    (16)

    Die Regelungen für die Untersuchungen auf Östliche und Westliche Pferdeenzephalomyelitis in den Gesundheitsbescheinigungen gemäß Anhang II Teile 1 und 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/659 tragen der Verbringung von Fohlen, die von seropositiven Muttertieren stammen, sowie der Erholung von früheren Infektionen nicht ausreichend Rechnung; der Verweis auf frühere Impfungen als Ursache einer Serokonversion sollte daher gestrichen werden.

    (17)

    In der Vergangenheit gab es keine Einfuhren von Schlachtequiden aus Ländern, in denen die Japanische Enzephalitis auftritt. Aufgrund der Ausbreitung dieser Seuche auf neue Gebiete ist es angezeigt, Risikominderungsmaßnahmen für diese Seuche auch in Bezug auf den Eingang von Sendungen von Schlachtequiden vorzusehen. Es ist deshalb notwendig, die Gesundheitsbescheinigung in Anhang II Teil 3 Abschnitt B der Durchführungsverordnung (EU) 2018/659 entsprechend zu ändern.

    (18)

    Nach der Bestätigung durch die Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) und bestimmte Drittländer, die von der OIE als amtlich frei von Afrikanischer Pferdepest anerkannt wurden, ist es angebracht, die Quarantäne- und Testbedingungen zu vereinfachen, die die registrierten Pferde erfüllen müssen, die aus diesen Ländern in die Union verbracht werden. Daher müssen die Gesundheitsbescheinigungen in Anhang II Teil 1 und Teil 3 Abschnitt A der Durchführungsverordnung (EU) 2018/659 entsprechend geändert werden.

    (19)

    In der Überschrift der Mustergesundheitsbescheinigung für die Wiedereinfuhr registrierter Pferde nach vorübergehender Ausfuhr in Drittländer für bestimmte Turniere gemäß Spalte 16 der Tabelle in Anhang I wurde der Verweis auf eine bestimmte Reihe von Turnieren (LG Global Champions Tour) vergessen. Zudem sollte der Umfang einer anderen Reihe von Pferdesportveranstaltungen, nämlich der „Amerikaspiele“, präzisiert werden. Aus Gründen der Rechtsklarheit ist es erforderlich, Anhang II Teil 2 Abschnitt B Kapitel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/659 entsprechend zu ersetzen.

    (20)

    Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/659 sollte entsprechend geändert werden.

    (21)

    Um negative Auswirkungen auf den Handel zu vermeiden, sollte ein Übergangszeitraum bis zum 31. Dezember 2019 festgelegt werden, innerhalb dessen die gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2018/659 in der durch die Durchführungsverordnung (EU) 2018/1301 geänderten Fassung ausgestellten Gesundheitsbescheinigungen akzeptiert werden, sofern sie vor dem 22. Dezember 2019 ausgestellt werden.

    (22)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/659 wird wie folgt geändert und berichtigt:

    1.

    Artikel 24 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii, Artikel 16 Absatz 2 Buchstaben b, c und d, Artikel 16 Absatz 3, Artikel 16 Absatz 4 Buchstaben a und b, Artikel 16 Absatz 5, Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe a gelten jedoch ab dem 14. Dezember 2019.“

    2.

    Die Tabelle in Anhang I mit der Liste der Drittländer und die Fußnoten erhalten die Fassung des Anhangs I der vorliegenden Verordnung.

    3.

    Anhang II wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert und berichtigt.

    Artikel 2

    Bis zum 31. Dezember 2019 gestatten die Mitgliedstaaten den Eingang in die Union von Equiden, mit denen die entsprechende Gesundheitsbescheinigung, die gemäß der Mustergesundheitsbescheinigung in Anhang II Teil 1, Teil 2 Abschnitt B Kapitel 1 oder Teil 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/659 in der durch die Durchführungsverordnung (EU) 2018/1301 geänderten Fassung ausgestellt wurde, mitgeführt wird, sofern die entsprechende Gesundheitsbescheinigung vor dem 22. Dezember 2019 ausgestellt wurde.

    Artikel 3

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 28. November 2019

    Für die Kommission

    Der Präsident

    Jean-Claude JUNCKER


    (1)  ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 56.

    (2)  ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 54.

    (3)  ABl. L 192 vom 23.7.2010, S. 1.

    (4)  Durchführungsverordnung (EU) 2018/659 der Kommission vom 12. April 2018 über die Bestimmungen für den Eingang lebender Equiden sowie von Sperma, Eizellen und Embryonen von Equiden in die Union (ABl. L 110 vom 30.4.2018, S. 1).

    (5)  Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1).

    (6)  https://ec.europa.eu/food/animals/semen/equine_en

    (7)  http://ec.europa.eu/food/audits-analysis/audit_reports/details.cfm?rep_id=2948

    (8)  Durchführungsbeschluss 2013/167/EU der Kommission vom 3. April 2013 zur Änderung des Anhangs I der Entscheidung 2004/211/EG hinsichtlich des Eintrags für Mexiko in der Liste von Drittländern und Teilen von Drittländern, aus denen Einfuhren von lebenden Equiden sowie von Equidensperma, -eizellen und -embryonen in die Europäische Union zugelassen sind (ABl. L 95 vom 5.4.2013, S. 19).

    (9)  Durchführungsverordnung (EU) 2018/1301 der Kommission vom 27. September 2018 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/659 über die Bestimmungen für den Eingang lebender Equiden sowie von Sperma, Eizellen und Embryonen von Equiden in die Union (ABl. L 244 vom 28.9.2018, S. 10)


    ANHANG I

    In Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2018/659 erhält die Liste von Drittländern und Teilen des Hoheitsgebiets von Drittländern für die Einfuhr von Equidensendungen sowie von Equidensperma, -eizellen und -embryonen in die Union folgende Fassung:

    Liste von Drittländern und Teilen des Hoheitsgebiets von Drittländern (1), aus denen der Eingang von Equidensendungen sowie von Equidensperma, -eizellen und -embryonen in die Union zugelassen ist

    ISO-Code

    Drittland

    Code des Teils des Hoheitsgebiets des Drittlands

    Abgrenzung des Teils des Hoheitsgebiets des Drittlands

    SG

    ZZ

    WE

    Einfuhr

    Einfuhr

    Durchfuhr

    Besondere Bedingungen

    RP

    RP

    RP

    SE

    RE

    +

    ZNE

    SPERMA

    EI/EM

    Equiden

     

    RP

    RE

    ZNE

     

     

     

    1

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    3

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    15

    16

    AE

    Vereinigte Arabische Emirate

    AE-0

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    E

    X

    X

    X

    X

    X

    X

     

    AR

    Argentinien

    AR-0

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    D

    X

    X

    X

    X

    X

    X

    X

    X

    X

    X

     

    AU

    Australien

    AU-0

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    A

    X

    X

    X

    X

    X

    X

    X

    X

    X

    X

     

    BA

    Bosnien und Herzegowina

    BA-0

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    B

    X

    X

    X

    X

     

    BB

    Barbados

    BB-0

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    D

    X

    X

    X

    X

     

    BH

    Bahrain

    BH-0

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    E

    X

    X

    X

    X

     

    BM

    Bermuda

    BM-0

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    D

    X

    X

    X

    X

     

    BO

    Bolivien

    BO-0

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    D

    X

    X

    X

    X

     

    BR

    Brasilien

    BR-0

    Gesamtes Hoheitsgebiet

     

    BR-1

    Die Bundesstaaten

    Paraná und Rio de Janeiro

    D

    X

    X

    X

    X

     

    BY

    Belarus

    BY-0

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    B

    X

    X

    X

    X

    X

    X

     

    CA

    Kanada

    CA-0

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    C

    X

    X

    X

    X

    X

    X

    X

    X

    X

     

    CH

    Schweiz (2)

    CH-0

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    A

    X

    X

    X

    X

    X

    X

    X

    X

    X

    X

     

    CL

    Chile

    CL-0

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    D

    X

    X

    X

    X

    X

    X

     

    CN

    China

    CN-0

    Gesamtes Hoheitsgebiet

     

    CN-1

    Die von Equidenkrankheiten freie Zone in der Stadt Conghua, Unterprovinzstadt Guangzhou, Provinz Guangdong, einschl. der Straße, die vom und zum Flughafen Guangzhou und Hongkong führt und auf der die Biosicherheit gewährleistet ist

    (Details siehe Kasten 1)

    G

    X

    X

    X

    X

     

    CN-2

    Austragungsort der Global Champions Tour auf der EXPO 2010 Parkplatz 15 sowie die Zufahrt von dort zum internationalen Flughafen Shanghai Pudong im Norden des Gebiets Pudong New und im östlichen Teil des Minhang-Bezirks der Großstadtregion Shanghai (Details siehe Kasten 1)

    G

    X

    Nur bei Bescheinigung gemäß Anhang II Teil 2 Abschnitt B Kapitel 1

    CR

    Costa Rica

    CR-0

    Gesamtes Hoheitsgebiet

     

    CR-1

    Stadtgebiet von San José

    D

    X

     

    CU

    Kuba

    CU-0

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    D

    X

    X

    X

    X

     

    DZ

    Algerien

    DZ-0

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    E

    X

    X

    X

    X

    X

    X

     

    EG

    Ägypten

    EG-0

    Gesamtes Hoheitsgebiet

     

    EG-1

    Von Equidenkrankheiten freie Zone rund um die Tierklinik der Ägyptischen Streitkräfte an der El-Nasr Road, gegenüber dem Al Ahly Club, Kairo, und Schnellstraße zum Cairo International Airport (Details siehe Kasten 2)

    E

    X

    X

    X

     

    FK

    Falklandinseln

    FK-0

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    A

    X

    X

    X

    X

    X

     

    GL

    Grönland

    GL-0

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    A

    X

    X

    X

    X

    X

    X

     

    HK

    Hongkong

    HK-0

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    G

    X

    X

    X

    X

     

    IL

    Israel (3)

    IL-0

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    E

    X

    X

    X

    X

    X

    X

    X

    —-

    X

     

    IS

    Island (4)

    IS-0

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    A

    X

    X

    X

    X

    X

    X

    X

    X

    —-

    X

     

    JM

    Jamaika

    JM-0

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    D

    X

    X

    X

    X

     

    JO

    Jordanien

    JO-0

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    E

    X

    X

    X

    X

     

    JP

    Japan

    JP-0

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    G

    X

    X

    X

    X

     

    KG

    Kirgisistan

    KG-0

    Gesamtes Hoheitsgebiet

     

    KG-1

    Region Issyk-Kul

    B

    X

    X

     

    KR

    Republik Korea

    KR-0

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    G

    X

    X

    X

    X

     

    KW

    Kuwait

    KW-0

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    E

     

    LB

    Libanon

    LB-0

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    E

    X

    X

    X

    X

     

    MA

    Marokko

    MA-0

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    E

    X

    X

    X

    X

    X

    X

    X

    X

    X

     

    ME

    Montenegro

    ME-0

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    B

    X

    X

    X

    X

    X

    X

     

    MK

    Nordmazedonien

    MK-0

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    B

    X

    X

    X

    X

    X

    X

     

    MO

    Macao

    MO-0

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    G

    X

    X

    X

    X

     

    MY

    Malaysia

    MY-0

    Gesamtes Hoheitsgebiet

     

    MY-1

    Halbinsel

    G

    X

    X

    X

    X

     

    MU

    Mauritius

    MU-0

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    E

    X

    X

     

    MX

    Mexiko

    MX-0

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    C

     

    MX-1

    Großstadtregion Mexiko-Stadt

    C

    X

    Nur bei Bescheinigung gemäß Anhang II Teil 2 Abschnitt B Kapitel 1

    MX-2

    Gesamtes Hoheitsgebiet, ausgenommen die Bundesstaaten Chiapas, Oaxaca, Tabasco, Campeche, Yucatan, Quintana Roo, Veracruz und Tamaulipas

    C

    X

    X

    X

    X

     

    NZ

    Neuseeland

    NZ-0

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    A

    X

    X

    X

    X

    X

    X

     

    OM

    Oman

    OM-0

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    E

    X

    X

    X

    X

     

    PE

    Peru

    PE-0

    Gesamtes Hoheitsgebiet

     

    PE-1

    Region Lima

    D

    X

    X

    X

    X

     

    PM

    St Pierre & Miquelon

    PM-0

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    A

    X

    X

    X

     

    PY

    Paraguay

    PY-0

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    D

    X

    X

    X

    X

    X

    X

     

    QA

    Katar

    QA-0

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    E

    X

    X

    X

    X

    X

     

    RS

    SerbienSerbia (5)

    RS-0

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    B

    X

    X

    X

    X

    X

    X

     

    RU

    Russland

    RU-0

    Gesamtes Hoheitsgebiet

     

    RU-1

    Oblaste Kaliningrad, Archangelsk, Wologda, Murmansk, Leningrad, Nowgorod, Pskow, Brjansk, Wladimir, Iwanowo, Twer, Kaluga, Kostroma, Moskau, Orjol, Rjasan, Smolensk, Tula, Jaroslawl, Nischni Nowgorod, Kirow, Belgorod, Woronesch, Kursk, Lipezk, Tambow, Astrachan, Wolgograd, Pensa, Saratow, Uljanowsk, Rostow, Orenburg, Perm und Kurgan

    B

    X

    X

    X

    X

    X

    X

     

    RU-2

    Regionen Stavropol und Krasnodar

    B

    X

    X

    X

    X

    X

    X

     

    RU-3

    Republiken Karelien, Mari El, Mordowien, Tschuwaschien, Kalmyckien, Tatarstan, Dagestan, Kabardino-Balkarien, Nordossetien, Inguschetien und Karatschajewo-Tscherkessien

    B

    X

    X

    X

    X

    X

    X

     

    SA

    Saudi-Arabien

    SA-0

    Gesamtes Hoheitsgebiet

     

    SA-1

    Gesamtes Hoheitsgebiet, ausgenommen SA-2

    E

    X

    X

    X

    X

    X

     

    SA-2

    Schutz- und Überwachungszonen in den Provinzen Jizan, Asir und Najran gemäß Kasten 3

     

    SG

    Singapur

    SG-0

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    G

    X

    X

    X

    X

     

    TH

    Thailand

    TH-0

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    G

    X

    X

    X

    X

     

    TN

    Tunesien

    TN-0

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    E

    X

    X

    X

    X

    X

    X

     

    TR

    Türkei

    TR-0

    Gesamtes Hoheitsgebiet

     

    TR-1

    Provinzen Ankara, Edirne, Istanbul, Izmir, Kırklareli und Tekirdağ

    E

    X

    X

    X

    X

     

    UA

    Ukraine

    UA-0

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    B

    X

    X

    X

    X

    X

    X

    X

    X

    X

     

    US

    Vereinigte Staaten von Amerika

    US-0

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    C

    X

    X

    X

    X

    X

    X

    X

    X

    X

    X

     

    UY

    Uruguay

    UY-0

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    D

    X

    X

    X

    X

    X

    X

    X

    X

    X

     

    ZA

    Südafrika

    ZA-0

    Gesamtes Hoheitsgebiet

     

    ZA-1

    Stadtgebiet von Kapstadt

    (Details siehe Kasten 4)

    F

    Entscheidung 2008/698/EG der Kommission


    (1)  Falls eine amtliche Regionalisierung gemäß Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2009/156/EG festgelegt ist.

    (2)  Unbeschadet besonderer Bescheinigungs- und Kontrollvorschriften gemäß dem Beschluss 2002/309/EG, Euratom des Rates und der Kommission (ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 1).

    (3)  Im Folgenden wird darunter das Gebiet des Staates Israel mit Ausnahme der seit Juni 1967 unter israelischer Verwaltung stehenden Gebiete (namentlich die Golanhöhen, der Gazastreifen, Ostjerusalem und das restliche Westjordanland) verstanden.

    (4)  Unbeschadet besonderer Bescheinigungsvorschriften gemäß Artikel 17 des Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3).

    (5)  Im Sinne des Artikels 135 des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Serbien andererseits (ABl. L 278 vom 18.10.2013, S. 16).“


    ANHANG II

    Anhang II wird wie folgt geändert und berichtigt:

    1.

    Teil 1 erhält folgende Fassung:

    „TEIL 1

    Zeitweilige Zulassung und Durchfuhr

    Abschnitt A

    Muster der Gesundheitsbescheinigung und der Erklärung für die zeitweilige Zulassung registrierter Pferde in die Union für einen Zeitraum von weniger als 90 Tagen

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    Abschnitt B

    Muster der Gesundheitsbescheinigung und der Erklärung für die Durchfuhr von lebenden Equiden durch die Union aus einem Drittland oder einem Teil des Hoheitsgebiets eines Drittlands in ein anderes Drittland oder einen anderen Teil des Hoheitsgebiets desselben Drittlands

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    (2)

    Teil 2 Abschnitt B Kapitel 1 erhält folgende Fassung:

    „Kapitel 1

    Muster der Gesundheitsbescheinigung und der Erklärung für die Wiedereinfuhr registrierter Turnierpferde in die Union nach vorübergehender Ausfuhr für einen Zeitraum von höchstens 90 Tagen zur Teilnahme an unter der Schirmherrschaft der Internationalen Reiterlichen Vereinigung veranstalteten Pferdesportveranstaltungen

    (Probeveranstaltung in Vorbereitung auf die Olympischen Spiele, Olympische Spiele, Paralympische Spiele, Weltreiterspiele/Weltmeisterschaft, Asienspiele, Amerikaspiele (einschließlich der Panamerikanischen Spiele, Südamerikaspiele sowie der Zentralamerika- und Karibikspiele), Endurance World Cup in den Vereinigten Arabischen Emiraten, LG Global Champions Tour)

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    (3)

    Teil 3 erhält folgende Fassung:

    „TEIL 3

    Einfuhr

    Abschnitt A

    Muster der Gesundheitsbescheinigungen und der Erklärung für die Einfuhr in die Union eines einzelnen registrierten Pferdes, eines registrierten Equiden oder eines Zucht- und Nutzequiden

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    Abschnitt B

    Muster der Gesundheitsbescheinigung und der Erklärung für die Einfuhr von Sendungen von Hausequiden zur Schlachtung in die Union

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