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Document 32019R1590

Durchführungsverordnung (EU) 2019/1590 der Kommission vom 26. September 2019 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 zur Einführung endgültiger Schutzmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Stahlerzeugnisse

C/2019/6854

ABl. L 248 vom 27.9.2019, p. 28–64 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2019/1590/oj

27.9.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 248/28


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/1590 DER KOMMISSION

vom 26. September 2019

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 zur Einführung endgültiger Schutzmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Stahlerzeugnisse

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/478 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2015 über eine gemeinsame Einfuhrregelung (1), insbesondere auf die Artikel 16 und 20,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/755 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über eine gemeinsame Regelung der Einfuhren aus bestimmten Drittländern (2), insbesondere auf die Artikel 13 und 16,

In Erwägung nachstehender Gründe:

1.   HINTERGRUND

(1)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 (3) (im Folgenden „endgültige Verordnung“) führte die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission“) endgültige Schutzmaßnahmen für bestimmte Stahlerzeugnisse ein. Die mit dieser Verordnung eingeführten Maßnahmen umfassen ein Zollkontingent für 26 Warenkategorien von Stahlerzeugnissen, das so hoch angesetzt wurde, dass traditionelle Handelsströme bewahrt werden. Ein Zoll in Höhe von 25 % würde nur über diese für traditionelle Handelsströme pro Warenkategorie erfolgende quantitative Festlegung hinaus gelten.

(2)

In Erwägungsgrund 161 und Artikel 9 der endgültigen Verordnung ist festgehalten, dass die Kommission aufgrund des Unionsinteresses „die Höhe oder Zuteilung des Zollkontingents […] möglicherweise anpassen muss, wenn sich die Umstände im Anwendungszeitraum der Maßnahmen ändern“ und dass eine solche Überprüfung „spätestens am 1. Juli 2019“ beginnen sollte.

(3)

Angesichts dieser Überlegungen leitete die Kommission am 17. Mai 2019 (4) eine Überprüfung der endgültigen Verordnung ein und forderte die Parteien auf, zu den fünf Überprüfungsgründen, die von der Kommission in der Bekanntmachung der Einleitung der Überprüfung für die 26 betroffenen Warenkategorien genannt wurden, Stellung zu nehmen, Auskunft zu erteilen und sachdienliche Beweise vorzulegen. Gemäß Abschnitt 3 der Bekanntmachung betrafen diese Überprüfungsgründe Folgendes:

(a)

Höhe und Zuteilung des Zollkontingents für einige spezifische Warenkategorien;

(b)

Verdrängung von traditionellen Handelsströmen;

(c)

Mögliche nachteilige Auswirkungen auf die Erreichung der Integrationsziele, die in Bezug auf bevorzugte Handelspartner verfolgt werden;

(d)

Aktualisierung der Liste der Entwicklungsländer mit WTO-Mitgliedschaft, die auf der Grundlage aktualisierter Einfuhrstatistiken vom Anwendungsbereich der Maßnahmen ausgeschlossen sind; und

(e)

weitere Änderungen der Umstände, die eine Anpassung der Höhe oder Zuteilung der Zollkontingente erforderlich machen könnten.

(4)

Daraufhin gingen bei der Kommission Stellungnahmen von mehr als 150 Parteien ein. Interessierte Parteien erhielten zudem die Möglichkeit, Anmerkungen und Erwiderungen zu den Stellungnahmen der jeweils anderen Parteien vorzubringen. Daraufhin gingen bei der Kommission mehr als 50 Erwiderungen ein.

(5)

Nach eingehender Prüfung aller eingegangenen Stellungnahmen kam die Kommission zu folgenden Ergebnissen. Diese sind im Abschnitt 2 entsprechend den in Erwägungsgrund (3) angegebenen fünf Überprüfungsgründen in fünf verschiedene Unterabschnitte unterteilt.

2.   ERGEBNISSE DER UNTERSUCHUNG

2.A.   Höhe und Zuteilung des Zollkontingents für einige spezifische Warenkategorien

(6)

Wie bereits in Erwägungsgrund 161 der endgültigen Verordnung angekündigt, betraf die Überprüfung der bestehenden Maßnahmen durch die Kommission jede Warenkategorie, für die Maßnahmen gelten, einschließlich der Warenkategorien 3, 4, 6 und 16 (aber nicht darauf beschränkt). Zu diesen spezifischen Warenkategorien hatte die Kommission während der Untersuchung eine Vielzahl von Stellungnahmen erhalten, was letztlich die Einführung der endgültigen Schutzmaßnahmen zur Folge hatte. Diese Warenkategorien waren zudem Gegenstand zahlreicher Gespräche im Kontext bilateraler Konsultationen mit den Handelspartnern der Union gewesen.

(7)

Im Übrigen unterlagen alle 26 Warenkategorien einer täglichen Überwachung durch die Kommission.

(8)

In der Bekanntmachung der Einleitung der Überprüfung kündigte die Kommission an zu untersuchen, ob sich seit der Einführung der endgültigen Maßnahmen die Umstände geändert haben, d. h. ob beispielsweise Beweise für einen wesentlichen Anstieg oder Rückgang der Nachfrage in der Union oder für die Einführung handelspolitischer Schutzinstrumente für bestimmte Warenkategorien vorliegen. Unter solchen Umständen würde eine Anpassung der Höhe oder der Zuteilung des geltenden Zollkontingents erforderlich sein.

(9)

Was die Frage der Ermittlung einer wesentlichen Änderung der Nachfrage anbelangt, so erklärte die Kommission, sie würde untersuchen, wie sich die Nutzung des betreffenden Zollkontingents entwickelt hat, und so klären, ob Kontingente ausgeschöpft wurden oder ob deren Inanspruchnahme sich nicht mit den traditionellen Handelsströmen deckte.

(10)

Zu Beginn der Überprüfung ermittelte die Kommission diese potenziell abweichenden Handelsströme bei den Warenkategorien 4B, 5, 13, 15, 16, 17 und 25. Bei diesen Kategorien waren entweder bestimmte länderspezifische Jahreskontingente oder die entsprechenden Restkontingente, die laut Berechnung bis Ende Juni 2019 reichen sollten, nur zwei Monate nach Einführung der endgültigen Schutzmaßnahmen bereits voll oder beinahe ausgeschöpft.

(11)

Im Rahmen ihrer Überprüfung nahm die Kommission eine gründliche Analyse der Entwicklung der 26 Warenkategorien vor, und zwar nicht nur anhand ihrer täglichen Überwachung, sondern insbesondere auch in Bezug auf die Entwicklung dieser Kategorien im Zeitraum vom 2. Februar 2019 bis Ende Juni 2019. Mit dieser Analyse versuchte die Kommission zu ermitteln, ob eine mögliche abweichende Kontingentnutzung auf einen echten wesentlichen Anstieg der Nachfrage in der Union zurückzuführen ist oder das Ergebnis spekulationsmotivierter Aufstockungen von Lagerbeständen bzw. einer Handelsumlenkung ist, die in marktverzerrenden handelspolitischen Maßnahmen im Ausland begründet ist.

Stellungnahmen interessierter Parteien

(12)

Viele interessierte Parteien ersuchten in ihren Stellungnahmen entweder um eine Anhebung des Zollkontingents oder um ein anderes System für die Zuteilung oder Nutzung der Kontingente für die Kategorien der von ihnen importierten Waren. Nur einige wenige interessierte Parteien übermittelten aussagekräftige Beweise für die Feststellung, dass zwischen den durch das Zollkontingent bedingten verfügbaren Höchstmengen und der bestehenden (oder sich entwickelnden) Nachfrage in der EU ein potenzielles Ungleichgewicht besteht oder andere geänderte Umstände vorliegen. Der Schwerpunkt der meisten dieser Stellungnahmen lag auf folgenden Warenkategorien, die in diesem Abschnitt einzeln erörtert werden: Kategorie 1 (Bleche und Bänder, warmgewalzt), Kategorie 4B (Bleche mit metallischem Überzug für die Automobilindustrie), Kategorie 16 (Walzdraht) und Kategorie 25 (große geschweißte Rohre).

(13)

Zu den anderen Warenkategorien, die in der Überprüfungsklausel oder in der Bekanntmachung der Einleitung der Überprüfung genannt wurden (d. h. Warenkategorie 3 (Elektrobleche), 5 (Bleche mit organischem Überzug), 6 (Weißblecherzeugnisse), 13 (Betonstabstahl), 15 (nicht rostender Walzdraht) und 17 (Profile)), ging nur eine begrenzte Anzahl von Stellungnahmen ein. Keine der eingegangenen Stellungnahmen enthielt Beweise für Schwierigkeiten in Bezug auf ein Angebotsdefizit (d. h. auf durch das jeweilige Zollkontingent festgesetzte niedrige Höchstmengen), das auf eine steigende Nachfrage oder auf das Vorliegen anderer geänderter Umstände zurückzuführen wäre. In zahlreichen Stellungnahmen wurden jedoch Schwierigkeiten beim Thema Verdrängung in der Warenkategorie 13 angeführt, die ebenfalls in diesem Abschnitt, und zwar in Unterabschnitt 2.B, einzeln analysiert werden.

Analyse der Kommission

(14)

Bis zum 30. Juni 2019, dem Ende der ersten einjährigen Geltungszeitraums der Maßnahmen, blieb die tatsächliche Einfuhrmenge in 24 der 26 Warenkategorien unterhalb der betreffenden Höchstmenge, die jeweils durch ein oder mehrere länderspezifische Zollkontingente und/oder das globale Zollkontingent festgesetzt ist. Das heißt, dass in nur zwei Warenkategorien, nämlich Kategorie 13 (Betonstabstahl) und Kategorie 14 (Stäbe aus nicht rostendem Stahl), das im Rahmen der Maßnahmen zur Verfügung stehende Gesamtkontingent (länderspezifisches Kontingent und Restkontingent) gegen Ende Juni 2019 vollständig ausgeschöpft war.

(15)

Insgesamt wurden 1,3 Mio. Tonnen der im Rahmen des Zollkontingents für den Zeitraum vom 2. Februar bis zum 30. Juni 2019 verfügbaren Menge nicht genutzt. Darüber hinaus bestätigte die Kommission, dass im Geltungszeitraum der vorläufigen Maßnahmen (18. Juli 2018 bis 1. Februar 2019) etwa zwei Millionen Tonnen der im Rahmen des Zollkontingents verfügbaren Menge nicht genutzt wurden. Somit blieben die zollfreien Einfuhren im ersten Anwendungsjahr der Schutzmaßnahmen um 3,2 Mio. Tonnen unter der möglichen Menge.

(16)

Vor diesem Hintergrund gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass durch die gemäß den laufenden Schutzmaßnahmen festgelegte Höhe des Zollkontingents die Handelsströme nicht über Gebühr eingeschränkt wurden, sondern vielmehr sichergestellt wurde, dass traditionelle Handelsströme entsprechend den Erfordernissen auf dem Unionsmarkt beibehalten wurden. Beweise für ein vermeintliches Angebotsdefizit aufgrund gestiegener Nachfrage wurden von keiner interessierten Partei vorgelegt.

Spezifische Bewertung: Kategorie 1 – Flacherzeugnisse, warmgewalzt

(17)

Bei allen Warenkategorien, für die endgültige Schutzmaßnahmen gelten, handelte es sich mit Ausnahme von Kategorie 1 bei der von der Kommission eingeführten Zollkontingentregelung um eine Kombination aus länderspezifischen Kontingenten und Restkontingenten. Mit dieser Regelung verfolgte die Kommission das Ziel, die traditionellen Handelsströme nicht nur hinsichtlich der Mengen, sondern auch in Bezug auf den Ursprung der Waren zu bewahren.

(18)

Die Kommission gelangte jedoch zu der Ansicht, dass diese bevorzugte Zollkontingentregelung für die Warenkategorie 1 aufgrund folgender besonderer Umstände nicht geeignet ist. So wurden fünf der bisher bedeutendsten Ausfuhrländer (5), auf die zwischen 2015 und 2017 knapp 60 % der Einfuhren entfielen, im gleichen Zeitraum mit Antidumping- bzw. Ausgleichsmaßnahmen belegt (6). Dies hatte einen bedeutenden Einfluss auf die Menge ihrer Einfuhren.

(19)

Aus diesem Grunde kam die Kommission zu dem Schluss, diese Länder wären im Normalfall nicht mehr in der Lage, in dem ursprünglichen Umfang Ausfuhren in die Union zu tätigen, d. h. ausgehend von der durchschnittlichen Menge ihrer Einfuhren in die Union in den vorhergehenden drei Jahren (2015–2017). Daher beschloss die Kommission, dass im Interesse der Union eine einzige quartalsweise geltende Regelung globaler Zollkontingente einzuführen sei, um Versorgungsengpässe zu verhindern, die bei einer länderspezifischen Zuteilung unbeabsichtigt entstehen könnten.

(20)

Im Verlauf dieser Überprüfung wurde die Kommission von einigen interessierten Parteien, darunter der Wirtschaftszweig der Union und einige Ausfuhrländer, in Stellungnahmen ersucht, auch für die Warenkategorie 1 eine Regelung mit länderspezifischen Zollkontingenten einzuführen. Diese Parteien brachten vor, durch die aktuelle Entwicklung bei den Einfuhren entstünde ein Ungleichgewicht der Einfuhrströme zulasten bestimmter Lieferländer, das wiederum gewisse Marktstörungen erzeugen würde.

(21)

Daraufhin analysierte die Kommission die Einfuhrentwicklung in der Warenkategorie 1 für das gesamte Jahr 2018 und die erste Hälfte des Jahres 2019. Dabei stellte sie fest, dass Russland als Lieferland trotz auferlegter Antidumpingmaßnahmen (die zu einem erheblichen Rückgang seiner Einfuhrmengen im Jahr 2017 führten) seine Ausfuhren in der Zeit von Januar 2018 bis Juni 2019 zu einem wesentlichen Teil wieder auf sein ursprüngliches Handelsvolumen steigern konnte. In der Zeit von Februar bis Juni 2019 entfielen auf Russland 16 % der Inanspruchnahme des Zollkontingents. (7) Darüber hinaus führten andere mit Antidumpingmaßnahmen belegte Länder, nämlich Brasilien und die Ukraine, weiterhin Waren in die Union aus (8), wenn auch in geringerem Ausmaß als vor der Einführung der Antidumpingzölle.

(22)

In Anbetracht der zuvor beschriebenen Entwicklung der – in erster Linie aus Russland stammenden – Einfuhren, die bei Einführung der endgültigen Schutzmaßnahmen nicht vorhersehbar war, stellte die Kommission nun fest, dass die Menge der Einfuhren, die stark von handelspolitischen Schutzinstrumenten betroffen sind, wesentlich unter dem erwarteten Wert liegt. Angesichts der gleichbleibend hohen Nutzung des Zollkontingents durch andere Ausfuhrländer – insbesondere die Türkei, Indien und die Republik Serbien mit einem Anteil von 40 %, 15 % bzw. 12 % – in den beiden Quartalen, in denen die endgültigen Schutzmaßnahmen galten (Februar bis Juni 2019), hat sich darüber hinaus inzwischen gezeigt, dass das potenzielle Risiko einer Angebotsverknappung wesentlich geringer ist als bei Einführung der endgültigen Maßnahmen erwartet.

(23)

Daher ist die Kommission in Anbetracht der vorgenannten geänderten Umstände zu dem Schluss gelangt, im Interesse der Union sei die Zuteilung des Zollkontingents für die Warenkategorie 1 zu ändern und ein Mechanismus einzuführen, mit dem die Wahrung der Handelsströme im Hinblick auf den Ursprung bestmöglich in einem Umfang sichergestellt wird, der auch mit der Regelung für die anderen Warenkategorien erreicht wird.

(24)

Die Kommission hat festgestellt, dass die Schwierigkeit, eine solche Regelung einzuführen, in der Art der Warenkategorie 1 begründet ist. Wie bereits in Erwägungsgrund (19) erläutert, würde ein erhebliches Angebotsdefizit entstehen, wenn für die Festsetzung der länderspezifischen Zollkontingente die ursprünglichen Durchschnittswerte für die im Zeitraum 2015–2017 verzeichneten Einfuhren zugrunde gelegt würden. Wenn hingegen das Jahr 2018 als erstes vollständiges Kalenderjahr mit Anwendung der Antidumping- und Ausgleichsmaßnahmen zugrunde gelegt würde, könnte sich die Zuteilung als ungeeignet erweisen. Grund dafür ist, dass die Einfuhrmengen 2018 auch durch das Inkrafttreten der Schutzmaßnahmen (im Juli 2018) beeinflusst wurden, darüber hinaus aber durch weitere Einfuhrmengen, die auf die Handelsumlenkung aus Drittländern zurückzuführen sind, was bereits in der endgültigen Verordnung in Bezug auf Kategorie 1 festgestellt wurde.

(25)

Unter diesen Umständen und in Ermangelung geeigneter, repräsentativer Einfuhrdaten über einen ausreichend langen und zuverlässigen Zeitraum wäre es nach Auffassung der Kommission für die Bewahrung der traditionellen Handelsströme für Kategorie 1 sowohl hinsichtlich der Menge als auch in Bezug auf den Ursprung der Waren am sinnvollsten, eine Begrenzung des für die einzelnen Ausfuhrländer in einem Quartal gestatteten Anteils am globalen Kontingent festzulegen.

(26)

Zur Bestimmung dieser Obergrenze hat die Kommission die bisherigen Einfuhrdaten (2013-2017) (9) der Warenkategorie 1 analysiert und festgestellt, dass in diesem Zeitraum kein Ausfuhrland im Durchschnitt einen höheren Anteil erreichte als 25 % und dass der höchste in einem einzigen Jahr erreichte Anteil bei 28 % lag (Türkei, 2017). Demzufolge sollte es nach Einschätzung der Kommission keinem einzelnen Ausfuhrland gestattet sein, mehr als 30 % des globalen Zollkontingents, das während der restlichen Laufzeit der Maßnahmen pro Quartal verfügbar ist, in Anspruch zu nehmen.

(27)

Dieser Schwellenwert sollte Ausfuhrländern ausreichend Möglichkeit geben, die Marktanteile zu bedienen, die sich durch die mit Antidumping- oder Ausgleichsmaßnahmen belegten Lieferländer ergeben haben, und gleichzeitig die traditionellen Handelsströme bestmöglich bewahren sowie eine ausreichende Angebotsvielfalt für Verwender in der Union sicherstellen; auf diese Weise würde das potenzielle Risiko einer Angebotsverknappung gemindert (10).

(28)

Mit dieser Anpassung der Zuteilung des Zollkontingents würde nach Einschätzung der Kommission im Einklang mit den Interessen der Union ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den legitimen Rechten der verschiedenen Parteien hergestellt.

Spezifische Bewertung: Kategorie 4B – Bleche mit metallischem Überzug, vorwiegend in der Automobilindustrie verwendet

(29)

Im Rahmen der endgültigen Verordnung beschloss die Kommission, im Interesse der Union Kategorie 4 (Bleche mit metallischem Überzug) in zwei Unterkategorien zu teilen: 4A und 4B. Ziel dieser Teilung war es, die traditionelle Einfuhrmenge zugunsten der Automobilindustrie in der Union bestmöglich zu bewahren. So hatte die Kommission angesichts der großen Anzahl der in Kategorie 4 enthaltenen Warentypen ein erhebliches Risiko dahingehend festgestellt, dass die von der Automobilindustrie in der EU benötigten Stahltypen durch andere „standardmäßige“ Unterkategorien verdrängt werden könnten. Anders als die spezialisierteren Waren, die nicht unter den entsprechenden Antrag auf Antidumpingmaßnahmen fielen, sind derzeit die meisten Standardtypen dieser Kategorie bekanntermaßen Antidumpingmaßnahmen unterworfen.

(30)

Im Rahmen der Überprüfung erhielt die Kommission eine Vielzahl von Stellungnahmen interessierter Parteien, die von der Teilung in die beiden Unterkategorien betroffen sind, u. a. von der Vereinigung europäischer Automobilhersteller (ACEA) sowie von den Regierungen und ausführenden Herstellern Koreas und Chinas. In diesen Stellungnahmen wurde betont, dass mit der aktuellen Unterteilung die Erreichung gesetzter Ziele nicht vollständig möglich ist. Diese interessierten Parteien brachten ferner vor, dass die Waren nicht eindeutig genug definiert sind, was ihre Klassifizierung in Unterkategorien anbelangt, vor allem aber auch, dass die Einfuhr von Waren mit sogenannten Automobilgüten zum Nachteil der Automobilindustrie durch solche der Standardkategorien verdrängt worden sind.

(31)

Interessierte Parteien reichten verschiedene Vorschläge zur Verbesserung der Wirksamkeit der Zollkontingente für diese Kategorie ein. Konkret ersuchten die ACEA und die chinesische Regierung die Kommission um eine Ausnahmeregelung für Endverwendungszwecke bei Einfuhren von Stahlsorten der Kategorie 4B, wenn die Waren für die Verwendung in der Automobilindustrie bestimmt sind. Andere interessierte Parteien wie die Regierungen Koreas, Taiwans und Chinas baten alternativ um eine Erhöhung des Zollkontingents sowie um die Einführung eines Systems, mit dem sichergestellt würde, dass die für die Automobilbranche eingeführten traditionellen Mengen wirksam von den Einfuhren anderer Stahltypen isoliert werden. Der Stahlsektor der Union war sich seinerseits einig, dass eine mögliche Umgehung der Antidumpingmaßnahmen für Waren der Kategorie 4A untersucht werden sollte und dass eine Lösung für die Automobilbranche gefunden werden muss, ohne jedoch Kategorie 4B aus dem Anwendungsbereich der Maßnahmen auszunehmen.

(32)

Die im Anschluss an die Überprüfung der endgültigen Maßnahmen durchgeführte Analyse der Kommission hat ergeben, dass tatsächlich eine Störung der traditionellen Handelsströme für Waren der Kategorie 4B vorliegt. Den Eurostat-Einfuhrstatistiken zufolge hatte China (dem eines der größten länderspezifischen Zollkontingente zugeteilt wurde) sein länderspezifisches Zollkontingent bereits innerhalb eines Quartals (2. Februar bis 31. März 2019) vollständig ausgeschöpft und griff anschließend im letzten Quartal desselben Zeitraums (1. April bis 30. Juni 2019) auf einen Großteil des globalen Zollkontingents (mehr als 75 %) zurück.

(33)

Darüber hinaus stellte die Kommission fest, dass China sein länderspezifisches Zollkontingent, das ihm für das gesamte zweite Maßnahmenjahr (1. Juli 2019 bis 30. Juni 2020) zur Verfügung steht, innerhalb eines einzigen Tages aufgebraucht hat. Daher ist fraglich, ob sich diese Einfuhren tatsächlich aus Waren mit den sogenannten Automobilgüten zusammensetzen. Die erwähnte Ausschöpfung des länderspezifischen Jahreskontingents an einem einzigen Tag hat jedenfalls außerdem gezeigt, dass diese Unterkategorie betreffende traditionelle Handelsströme verdrängt worden waren. Diese Entwicklung würde sich wahrscheinlich weiter zuspitzen, wenn die Zollkontingentregelung für die Kategorie 4B nicht so angepasst würde, dass das gesetzte Ziel erreicht werden kann, die traditionellen Einfuhrmengen aus einer Vielzahl von Lieferländern für die Automobilindustrie zu bewahren.

(34)

Die Kommission hielt an ihrer Ansicht fest, es gebe keinen Grund für den Ausschluss von Warenkategorien, die mit Maßnahmen belegt sind, weder durch einen ausdrücklichen Ausschluss der Warenkategorie 4B noch in Form einer Ausnahmeregelung für Endverwendungszwecke. (11) Somit lehnte die Kommission die beantragte Ausnahmeregelung für Endverwendungszwecke bei Einfuhren von Waren mit Automobilgüten ab.

(35)

Die Kommission erkannte jedoch an, dass es im Interesse der Union ist, die traditionellen Handelsströme bei von der Automobilbranche in der EU verwendeten Warentypen isoliert zu behandeln. Eine der Möglichkeiten, dieses Ziel zu erreichen, besteht darin, die Verwendung der Kategorie 4B ausschließlich auf Einfuhren zu beschränken, bei denen ein Endverwendungszweck in der Automobilbranche nachgewiesen werden kann.

(36)

Dementsprechend lag es nach Auffassung der Kommission im Interesse der Union, die Zollkontingentregelung für Kategorie 4 wie folgt anzupassen. Wenn bei den Stahlerzeugnissen, die unter diese Kategorie fallen und tatsächlich bei der Herstellung von Kraftfahrzeugteilen verwendet werden, die Vorteile der Zollkontingente gemäß Kategorie 4B geltend gemacht werden sollen, müssen sie der in Artikel 254 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 (12) genannten Endverwendung unterliegen. Sobald dann das für Kategorie 4B zugeteilte Zollkontingent ausgeschöpft ist, ist eine Zollgebühr in Höhe von 25 % fällig, die für Einfuhren außerhalb des Kontingents gilt.

(37)

Da derzeit aber einige KN-Codes, die der Kategorie 4B zugeteilt sind, nicht ausschließlich von der Automobilindustrie verwendet werden, war es dennoch notwendig, die Aufteilung der Codes auf Kategorie 4A und 4B anzupassen, damit die jeweilige Ausfuhr von Erzeugnissen, die nicht in den Automobilbereich fallen, erhalten bleibt. Dazu wurde der Anwendungsbereich von Kategorie 4A wie folgt erweitert und angepasst: Alle bis dahin ausschließlich der Kategorie 4B zugeteilten KN-Codes wären nun auch Teil von Kategorie 4A. Folglich würde der Anwendungsbereich von Kategorie 4A erweitert. Gleichzeitig würde der Anwendungsbereich von Kategorie 4B unverändert bleiben.

(38)

Dementsprechend sollten Einfuhren von Waren, die in Codes der Kategorie 4B eingereiht werden und nicht für die Verwendung in der Automobilindustrie bestimmt sind, künftig nur noch über die Kategorie 4A erfolgen. Hingegen sollten alle Einfuhren von Waren, die für die Automobilindustrie bestimmt sind, über die Warenkategorie 4B erfolgen und die in Erwägungsgrund 36 dargelegten Anforderungen bezüglich der Endverwendung erfüllen.

(39)

Aufgrund dieser Anpassung würde Indien ein einziges Zollkontingent für Kategorie 4A gewährt werden (das sich aus den Mengen der unter 4A und 4B zugeteilten länderspezifischen Zollkontingente errechnet), da dieses Land den der Kommission vorliegenden Informationen zufolge keine Ausfuhren von Waren tätigt, die für die Automobilbranche bestimmt sind.

(40)

Nach den im Rahmen der Konsultationen mit der Republik Korea erhaltenen Informationen hat die Kommission die Höhe ihres länderspezifischen Zollkontingents in den Kategorien 4A und 4B angepasst. Der Teil des Zollkontingents der Kategorie 4B, der den KN-Codes entspricht, die zuvor ausschließlich in dieser Kategorie aufgeführt waren und nicht für die Verwendung in der Automobilindustrie bestimmt waren, wird nun in das länderspezifische Zollkontingent der Republik Korea unter der Kategorie 4A überführt, so dass sie weiterhin in den Unionsmarkt ausgeführt werden können. Nach Einschätzung der Kommission war diese Anpassung im Interesse der Union erforderlich, um die Wirksamkeit der endgültigen Maßnahmen im Hinblick auf diese Kategorie zu verbessern und um sicherzustellen, dass die Einfuhren der Automobilindustrie der EU nicht unverhältnismäßig eingeschränkt werden.

Spezifische Bewertung: Kategorie 16 – Walzdraht

(41)

Bei der Kommission gingen mehrere Anträge in Zusammenhang mit dieser Warenkategorie ein. Erstens wurde die Kommission um eine Erhöhung der Zollkontingente ersucht, um einer potenziellen Angebotsverknappung auf dem Unionsmarkt vorzubeugen. Konkret hatten einige Parteien darum gebeten, die Zollkontingente um bis zu 20 % zu erhöhen oder die Einfuhrmengen der Jahre 2016 bis 2018 bei der Anpassung der Höhe der Zollkontingente zugrunde zu legen. Andere Parteien machten geltend, dass das Zollkontingent ganz an den Nachfrageanstieg in der Union angepasst werden sollte.

(42)

Zweitens brachten einige interessierte Parteien vor, die Unionshersteller hätten ihre Kapazitäten oder Produktionsmengen nicht so weit gesteigert (und wären auch nicht in der Lage, sie weiter zu steigern), wie es für die Deckung der aktuellen und künftigen Nachfrage nach Walzdraht in der Union nötig wäre. Ferner wandten sie ein, die Unionshersteller von Walzdraht belieferten in erster Linie ihre direkt nachgeschalteten Verwender und setzten so die für den freien Markt bestimmten verfügbaren Mengen an Walzdraht herab, wodurch die Position dieser unabhängigen Verwender, d. h. der nicht vertikal integrierten Akteure, geschwächt werde. Aufgrund dessen sähen sich unabhängige Verwender mit erheblichen Einschränkungen hinsichtlich des Zugangs zu ausreichenden Mengen an Walzdraht konfrontiert.

(43)

Drittens brachten einige interessierte Parteien vor, die Ausschöpfung einiger Zollkontingente könnte nicht der Aufstockung von Lagerbeständen für diese Warenkategorie zugeschrieben werden und Einfuhren würden vielmehr regelmäßig und in gleichbleibender Höhe erfolgen, bis das jeweilige Zollkontingent ausgeschöpft wäre.

(44)

Viertens wurde die Kommission von einigen interessierten Parteien ersucht, länderspezifische Zollkontingente für bestimmte Ursprungsländer zu gewähren, da diese den Unionsmarkt in Bezug auf spezifische Warenunterkategorien bedienen würden. Im gleichen Sinne wandten einige interessierte Parteien ein, es müssten entweder einige Unterkategorien ausgeschlossen werden oder die Kommission sollte diese Warenkategorie in Unterkategorien teilen, denen sie spezifische Zollkontingente zuteilen würde.

(45)

Fünftens forderten einige Parteien die Teilung dieser Kategorie, damit den so entstehenden Unterkategorien für die Automobilbranche ihre eigenen Zollkontingente zugeteilt werden könnten.

(46)

Schließlich wandte eine interessierte Partei ein, sie könne einen bestimmten Warentyp nicht herstellen, da durch die Schutzmaßnahmen die Menge einer bestimmten Art benötigten Walzdrahts beschränkt sei; einige andere Parteien baten zudem darum, ungenutzte länderspezifische Zollkontingente im letzten Quartal des jeweiligen Zeitraums (1. April bis 30. Juni) auf das Restkontingent zu übertragen.

(47)

Im Rahmen der Überprüfung nahm die Kommission eine sorgfältige Bewertung all dieser Stellungnahmen vor. Zunächst stellte die Kommission fest, dass auch wenn sie in der Bekanntmachung der Einleitung der Überprüfung anerkannt hat, dass bei dieser Kategorie eine besonders rasche Nutzung nicht nur bestimmter länderspezifischer Zollkontingente, sondern auch des globalen Zollkontingents im letzten Quartal der ersten Jahreszeitraums (d. h. vom 1. April bis zum 30. Juni 2019) zu verzeichnen war, die Gesamtversorgung mit dieser Ware allem Anschein nach nicht ungewöhnlich eingeschränkt war. Es gab keine Anzeichen für eine deutlich gestiegene Nachfrage, die auf geänderte Umstände hinweisen würden. Aus der Analyse der Nutzung des Zollkontingents ging vielmehr hervor, dass einige Länder ihr jeweiliges Zollkontingent zwar sehr rasch ausgeschöpft hatten, in den letzten beiden Wochen (13) des letzten Quartals des ersten Maßnahmenjahrs jedoch noch ein gewisser Anteil des Zollkontingents für mindestens drei Ursprungsländer (Moldau, die Schweiz und die Ukraine), auf die mehr als 6 % des gesamten für diesen Zeitraum zugeteilten Zollkontingents entfielen, verfügbar war. Selbst am Ende des ersten Jahres, in dem die Maßnahmen in Kraft waren, war das Zollkontingent für ein Ursprungsland (Ukraine) noch nicht ausgeschöpft.

(48)

Einigen Stellungnahmen aus der EU-Baubranche – einem der wichtigsten Abnehmer von Walzdraht – zufolge stieg die Nachfrage 2018 um 2,8 % und dürfte im Zeitraum von 2019 bis 2021 erwartungsgemäß mit 1,6 % weiter wachsen. Diese Wachstumsentwicklung wurde jedoch bereits bei der Bewertung berücksichtigt, die der Festlegung der aktuellen Höhe der Zollkontingente zugrunde gelegt wurde. So berechnete die Kommission bei der Einführung der endgültigen Maßnahmen zusätzliche 5 % zur traditionellen Einfuhrmenge, um auf diese Weise die bisherigen Daten zu aktualisieren und einen normalen Anstieg der Nachfrage in den Folgejahren einzukalkulieren. Doch selbst wenn die Liberalisierung der Schutzmaßnahmen nach dem ersten Anwendungsjahr nach unten korrigiert werden sollte (14), werden die verfügbaren Zollkontingente de facto weiter nach oben angepasst, um dem vermeintlichen Nachfrageanstieg über das prognostizierte Wachstum hinaus gerecht zu werden. Davon ausgehend ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass die aktuelle Höhe der Zollkontingente für die Warenkategorie 16 angemessen ist und keine Versorgungsengpässe auf dem Unionsmarkt zu befürchten sind.

(49)

Was den Einwand bezüglich der künstlichen Beschränkung des Angebots von Unionsherstellern anbelangt, so sind den der Kommission vorliegenden Informationen zufolge (darunter die geprüften Fragebogenantworten, die von den Unionsherstellern im Rahmen der den endgültigen Maßnahmen zugrundeliegenden Untersuchung abgegeben wurden) Produktion und Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union (auf dem freien Markt) in der Zeit von 2013 bis 2017 kontinuierlich gestiegen. Im gleichen Zeitraum haben auch die Verkäufe an verbundene Unternehmen (konzerninterne Verkäufe) zugenommen, wenngleich in deutlich geringerem Ausmaß. Aus den Daten geht hervor, dass die Menge an Verkäufen, die auf dem freien Markt (in der Union) getätigt wurden, im gleichen Zeitraum dreimal höher ausfiel als die der konzerninternen Verkäufe in der Union. Darüber hinaus liegen keine Beweise dafür vor, dass eine solch eindeutige und beständige Entwicklung, die in den letzten Jahren beobachtet werden konnte, in jüngster Zeit eine entschiedene Kehrtwende erfahren hätte. Somit widerlegten die in den Unterlagen verfügbaren Beweise diese Behauptung.

(50)

In Bezug auf eine potenzielle Aufstockung von Lagerbeständen widerlegten die in den Unterlagen verfügbaren Beweise die Behauptung, Einfuhren wären aus allen Ursprungsländern regelmäßig und in gleichbleibender Höhe erfolgt. Dies trifft zwar auf einige Ursprungsländer sowie auf das Restkontingent im dritten Quartal (Februar bis März 2019) zu, die verbleibenden wichtigsten Ursprungsländer (Türkei und Russland) schöpften das für fünf Monate verfügbare Zollkontingent jedoch innerhalb weniger Tage bzw. Wochen aus. Diese abweichende Entwicklung bestätigte sich auch in den ersten Tagen des zweiten Maßnahmenzeitraums (bis zum 19. Juli 2019 hatte die Türkei bereits 60 % ihres länderspezifischen Jahreskontingents verbraucht). Darüber hinaus hat die Kommission festgestellt, dass das Restkontingent im letzten Quartal des ersten Maßnahmenzeitraums (1. April bis 30. Juni 2019) ausschließlich von zwei Ländern (Türkei und Russland) bereits am zweiten Tag des betreffenden Quartals (d. h. am 2. April 2019) ausgeschöpft war, während dieses Restkontingent im Vorquartal (2. Februar bis 31. März 2019) von mehreren Ländern gleichmäßig über das gesamte Quartal hinweg genutzt wurde. Diese ungewöhnlich schnelle Ausschöpfung der Zollkontingente durch einige Ursprungsländer kann nicht als „regelmäßiges und gleichbleibend hohes Handelsvolumen“ angesehen werden.

(51)

Im Hinblick auf die Forderung nach einer Teilung der Kategorie 16 erinnerte die Kommission daran, dass sie mit der Verordnung (EU) 2019/159 eine Teilung zweier Kategorien vorgenommen und die Gründe für diese Entscheidung erläutert hatte. Nach sorgfältiger Analyse der in diesem Zusammenhang eingegangenen Stellungnahmen stellte die Kommission fest, dass keine Änderung von Umständen, die eine Teilung einer weiteren Kategorie rechtfertigen würde, nachgewiesen wurde. Die Kommission merkt an, dass in den Stellungnahmen der Vereinigung europäischer Automobilhersteller (ACEA) nicht einmal auf die Notwendigkeit einer potenziellen Anpassung in dieser Kategorie hingewiesen wurde. Ferner hält die Kommission fest, dass bestimmte Warentypen innerhalb einer Warenkategorie allein aufgrund der Tatsache, dass sie in der Automobilbranche verwendet werden, nicht automatisch für eine Sonderbehandlung im Rahmen der Maßnahmen in Betracht kommen. Vielmehr müsste nachgewiesen werden, dass es im Interesse der Union wäre, eine solche Anpassung vorzunehmen. Demzufolge reichten die vorgelegten Beweise nach Ansicht der Kommission für die Schlussfolgerung, die Anpassung liege tatsächlich im Interesse der Union, nicht aus.

(52)

Im Hinblick auf die Folgen der endgültigen Schutzmaßnahmen für die Fähigkeit zur Herstellung einer bestimmten Ware, für die eine bestimmte Art von Walzdraht erforderlich ist, merkte die Kommission an, dass anhand der vorgelegten Beweise ein beständiger steiler Abwärtstrend von Verkäufen dieser Waren für die Zeit zwischen 2013 und 2018, d. h. vor Einführung der Schutzmaßnahmen, zu erkennen ist. Somit wurde diese Behauptung nicht hinreichend durch Beweise untermauert.

(53)

Aus diesem Grunde ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass nicht genügend Beweise vorlagen, die eine Erhöhung des Zollkontingents für diese Warenkategorie rechtfertigen würden.

Spezifische Bewertung: Kategorie 25 – Große geschweißte Rohre

(54)

Einige Parteien brachten vor, dass die aktuelle Zuteilung des Zollkontingents für Kategorie 25 aufgrund einer Änderung der Umstände angepasst werden sollte. Konkret brachten einige Parteien vor, ein großes Gasleitungsprojekt (Nord Stream 2), für das im Jahr 2017 eine beträchtliche Menge an Rohren aus Russland eingeführt wurde, befinde sich derzeit in der letzten Auftragsphase und die Zuteilung des Zollkontingents für diese Ware würde der aktuellen Lage auf dem Markt nicht gerecht. Diese Behauptung würde durch die Entwicklung der aus Russland verzeichneten Einfuhren untermauert. Aufgrund dessen wäre es nicht länger angebracht, länderspezifische Zollkontingente für diese Kategorie zu vergeben, sondern ein einziges globales Zollkontingent festzulegen, um so einer Angebotsverknappung bei künftigen Projekten vorzubeugen.

(55)

Einerseits ist Russland das Land mit dem größten länderspezifischen Zollkontingent für diese Kategorie (auf das etwa 70 % des gesamten Zollkontingents entfallen). Die Analyse, die von der Kommission im Rahmen der Überprüfung zu den einschlägigen Einfuhrdaten durchgeführt wurde, ergab, dass Russlands Einfuhren nach einem massiven Anstieg im Jahr 2017 stetig zurückgegangen sind. Schon ein Jahr nach diesem drastischen Anstieg wurde für die Einfuhren aus Russland 2018 ein regelrechter Einbruch verzeichnet (wenngleich die Zahlen weiterhin auf einem relativ hohen Niveau sind). Dieser Abwärtstrend hat sich jedoch im Anwendungszeitraum der endgültigen Schutzmaßnahmen weiter verschärft. Aus der Analyse der Nutzung des Zollkontingents geht hervor, dass Russland in der Folge sein länderspezifisches Zollkontingent im ersten Maßnahmenjahr bei Weitem nicht ausgeschöpft hat (Nutzung von 30 % der verfügbaren Menge) (15). Diese weit hinter den Möglichkeiten zurückbleibende Inanspruchnahme des Zollkontingents ist auf die Erfordernisse im Rahmen des in Erwägungsgrund (54) genannten bautechnischen Ad-hoc-Projekts zurückzuführen.

(56)

Demgegenüber hatten andere Lieferländer für diese Warenkategorie ihr länderspezifisches Zollkontingent vollständig ausgeschöpft und griffen auf bis zu 79 % des globalen Zollkontingents zurück (wobei die Menge dieses globalen Zollkontingents vergleichsweise klein ausfällt).

(57)

Angesichts der geänderten Umstände im Zusammenhang mit dem in Erwägungsgrund (54) genannten bautechnischen Projekt und den jüngsten Entwicklungen hinsichtlich der Nutzung des Zollkontingents war es nach Auffassung der Kommission erforderlich, die bestehende Zollkontingentregelung durch ein einziges globales Zollkontingent zu ersetzen. Mit dieser Änderung an der Zollkontingentregelung wurde dem Unionsinteresse entsprochen, da sie eher geeignet war, das Risiko einer durch eine inadäquate Zuteilung der Zollkontingente entstehenden Angebotsverknappung zu begrenzen, und damit gleichzeitig eine ausreichende Angebotsvielfalt sowie gleiche Chancen für alle potenziellen Anbieter sichergestellt wurden, sich an neuen, in diese Warenkategorie fallenden Bauprojekten zu beteiligen.

(58)

Die Kommission hat festgestellt, dass im Umkehrschluss, wenn also die Zuteilung der Zollkontingente nach den derzeit den endgültigen Maßnahmen unterliegenden Ländern beibehalten würde, die Beteiligung von Anbietern aus anderen Ursprungsländern an den Vergabeverfahren für andere aktuelle oder künftige Projekte übermäßig beeinträchtigt werden könnte. Das gleiche Problem könnte sich auch stellen, wenn die Kommission eine Obergrenze pro Lieferland festlegen würde, wie sie es für Kategorie 1 beschlossen hat. Folglich läge die Beibehaltung der ursprünglichen Situation nach Auffassung der Kommission nicht im Interesse der Union, sodass die Änderung an der Zuteilung der Zollkontingente für diese Kategorie gerechtfertigt ist.

(59)

Wie bei allen globalen Kontingenten im Rahmen der bestehenden Maßnahmen sollte auch das globale Zollkontingent für Kategorie 25 auf Quartalsbasis verwaltet werden.

Allgemeine Bewertung: Stellungnahmen betreffend Warenkategorien

(60)

Während in den vorstehenden Erwägungsgründen die Vorteile potenzieller Anpassungen der Zollkontingente für die Warenkategorien, zu denen die meisten Stellungnahmen interessierter Parteien eingingen, ausführlich erörtert wurden, werden in diesem Unterabschnitt die Stellungnahmen zu den verbleibenden Warenkategorien in knapperer Form behandelt, und zwar mit Argumenten, die für die entsprechenden Kategorien allgemein gelten.

(61)

Einige interessierte Parteien ersuchten um eine Anhebung derjenigen länderspezifischen Zollkontingente, die bereits vor dem Ende des jeweiligen Anwendungszeitraums ausgeschöpft waren. Nach Auffassung einiger dieser Parteien war die bloße Tatsache, dass ein länderspezifisches Zollkontingent ausgeschöpft wurde, ein hinreichender Beweis dafür, dass eine Erhöhung des Zollkontingents gerechtfertigt wäre. In die gleiche Richtung ging der Hinweis einiger dieser Parteien, die im Rahmen der endgültigen Maßnahmen festgesetzten Zollkontingente seien zu niedrig angesetzt, da die 2018 verzeichneten Einfuhrmengen bei einigen Warenkategorien vergleichsweise höher waren als die jeweiligen Zollkontingente.

(62)

Zunächst einmal wies die Kommission darauf hin, dass bei fast allen Warenkategorien (mit zwei Ausnahmen) jeweils Mengen aus dem länderspezifischen Zollkontingent für mindestens ein Ursprungsland und/oder aus dem Restkontingent verfügbar waren. Wie bereits in Erwägungsgrund (15) dargelegt, blieben im Geltungszeitraum der vorläufigen Maßnahmen (18. Juli 2018 bis 1. Februar 2019) und im ersten Anwendungszeitraum der endgültigen Maßnahmen (2. Februar 2019 bis 30. Juni 2019) insgesamt mehr als 3 Mio. Tonnen des Zollkontingents ungenutzt. Daher stimmte die Kommission nicht mit den Behauptungen überein, die Gesamthöhe der Zollkontingente sei zu niedrig angesetzt. Darüber hinaus stellt allein die Tatsache, dass bestimmte Zollkontingente innerhalb einer Warenkategorie noch vor dem Ende des jeweiligen Anwendungszeitraums ausgeschöpft waren, keine geänderten Umstände dar, die eine automatische Erhöhung der Zollkontingente rechtfertigen würden, solange nicht darüber hinaus der Beweis dafür erbracht wurde, dass die Ausschöpfung auf einen Anstieg der Nachfrage zurückzuführen war, der zum Zeitpunkt der Einführung der endgültigen Maßnahmen nicht vorhersehbar war. Die Kommission erinnerte daran, dass der Grund für die Einführung der Schutzmaßnahmen darin bestand, Abwehrmaßnahmen in Reaktion auf vermehrte Einfuhren bestimmter Waren zu schaffen. In vielen der im Rahmen der Überprüfung eingegangenen Stellungnahmen wurde hingegen lediglich um eine Erhöhung der Zollkontingente ersucht, ohne einen einzigen Beweis für geänderte Umstände vorzubringen (wie z. B. fehlende Gefahr einer Handelsumlenkung). Aus diesem Grunde wurden die auf dieser Basis vorgebrachten Ersuchen als unbegründet abgelehnt.

(63)

Einige interessierte Parteien ersuchten die Kommission um eine Änderung des Zeitraums, der der Berechnung der Zollkontingente zugrunde gelegt wird. In vielen Fällen ging es darum, den Zeitraum 2016–2018 zu verwenden, um so den jüngsten und in der Regel auch höchsten Einfuhrmengen Rechnung zu tragen.

(64)

In der Verordnung (EU) 2019/159 und in Verbindung mit Artikel 15 der Verordnung (EU) 2015/478 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2015 über eine gemeinsame Einfuhrregelung (16) (im Folgenden „Verordnung (EU) 2015/478“) sowie entsprechend den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und der Nichtdiskriminierung wies die Kommission darauf hin, dass die Zollkontingente anhand des Durchschnitts der Einfuhren in den drei letzten repräsentativen Jahren (2015–2017) berechnet wurden. Die Kommission erinnerte daran, dass das Ziel dieser Überprüfung, wie auch in der Bekanntmachung der Einleitung der Überprüfung dargelegt, darin bestand, sehr spezifische Anpassungen der geltenden Maßnahmen zu formulieren, sofern hinreichende Beweise dafür vorliegen, dass sich die Umstände seit Einführung der Maßnahmen geändert haben. Darüber hinaus hatten interessierte Parteien ohnehin nicht nachgewiesen, inwieweit der von der Kommission ausgewählte Zeitraum nicht mit den einschlägigen Bestimmungen oder den Grundsätzen des Unionsrechts vereinbar sei. Demgemäß kam die Kommission zu dem Schluss, dass der zur Festlegung des betreffenden Zollkontingents verwendete Zeitraum im Rahmen dieser Überprüfung nicht angepasst wird.

(65)

Einige interessierte Parteien wiesen darauf hin, dass bestimmte länderspezifische Zollkontingente nicht vollständig ausgeschöpft worden waren. In einigen Fällen war das Ausmaß der Inanspruchnahme sogar vernachlässigbar. Diese Parteien baten die Kommission um eine Umverteilung dieser Mengen auf andere Anbieter, die ihre Zollkontingente möglicherweise ausgeschöpft hatten.

(66)

Die Kommission räumte ein, dass bestimmte länderspezifische Zollkontingente nicht vollständig genutzt wurden und dass das Ausmaß der Inanspruchnahme in Einzelfällen außergewöhnlich gering war. Jedoch erinnerte die Kommission daran, dass die Zuteilung von Zollkontingenten für bestimmte Länder anhand der bisherigen Einfuhren erfolgte, um so die traditionellen Handelsströme zu bewahren. In diesem Zusammenhang hatte keine interessierte Partei hinreichende Beweise dafür vorgelegt, dass der außergewöhnlich geringe Nutzungsgrad einer dauerhaften Änderung von Umständen für die jeweiligen Warentypen zuzuschreiben war. Ebenso wenig hatten interessierte Parteien entsprechende Beweise für die Behauptung geliefert, ungenutzte Kontingente würden zu Schwierigkeiten in Zusammenhang mit einem Angebotsdefizit in den betreffenden Warenkategorien führen, sodass der bestehende Zuteilungsmechanismus für die betreffenden Zollkontingente nicht länger als angemessen gelten könnte und eine Überprüfung rechtfertigte. Demzufolge liegen nach Auffassung der Kommission keine hinreichenden Gründe für eine Vorgehensweise vor, nach der bisherigen Anbietern die eigenen Kontingente aberkannt werden sollten.

(67)

In Zusammenhang mit den Restkontingenten, die jeweils am Ende der ersten drei Quartale eines Zeitraums nicht in Anspruch genommen wurden, baten einige interessierte Parteien die Kommission darum, auch alle ungenutzten Zollkontingente am Ende eines Zeitraums auf den nächsten zu übertragen.

(68)

Diesem Antrag kann die Kommission nicht entsprechen. Es sei darauf hingewiesen, dass die Höhe der pro Zeitraum verfügbaren Zollkontingente auf Jahresbasis errechnet wird. Aus diesem Grunde würde die Übertragung ungenutzter Kontingente von einem Zeitraum auf einen anderen dazu führen, dass die in dem einzelnen Zeitraum verfügbaren Zollkontingente über die Höhe der bisherigen traditionellen Einfuhren hinaus aufgebläht würden, wodurch die Wirksamkeit der Maßnahmen infrage gestellt würde.

(69)

In ähnlicher Weise ersuchten einige interessierte Parteien die Kommission um die Gewährung länderspezifischer Zollkontingente auch für Länder, bei denen die Einfuhren in einer bestimmten Kategorie im für die Zuteilung eines Zollkontingents relevanten Zeitraum (2015–2017) unter 5 % blieben.

(70)

Die Kommission erinnerte daran, dass die Methode für die Zuteilung von Zollkontingenten für alle Warenkategorien und alle Ursprungsländer gleich ist. Als Kriterium für die Zuteilung eines länderspezifischen Zollkontingents gilt laut Festlegung in der Verordnung (EU) 2019/159, dass die Einfuhren eines Landes mindestens 5 % der in einer Warenkategorie verzeichneten durchschnittlichen Einfuhren in der Zeit von 2015 bis 2017 entsprechen müssen. In den hierzu eingegangenen Stellungnahmen wird kein objektiver Grund für eine Änderung dieser Vorgehensweise genannt. Darüber hinaus würde eine Gewährung länderspezifischer Zollkontingente in Ausnahmefällen für Länder, die unter der 5-%-Schwelle liegen, nach WTO-Regeln eine Diskriminierung gegenüber anderen interessierten Parteien darstellen. Deshalb konnte die Kommission diesen Anträgen nicht entsprechen.

(71)

Andere interessierte Parteien beriefen sich auf verschiedene Bestimmungen bilateraler Handelsabkommen zwischen der Europäischen Union und bestimmten Handelspartnern, um entweder eine Ausnahme von den Maßnahmen oder eine bevorzugte Behandlung für ihre Einfuhren zu erwirken.

(72)

Die Kommission wies darauf hin, dass in allen von den Parteien angeführten bilateralen Handelsabkommen die Möglichkeit vorgesehen ist, Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Folglich kann auf dieser Grundlage keine Ausnahmeregelung geltend gemacht werden. Ferner sprach sich die Kommission gegen eine bevorzugte Behandlung einiger Länder gegenüber anderen aus. Durch diese bilateralen Abkommen wird der Union weder die Möglichkeit gegeben noch die Verpflichtung auferlegt, Parteien eine solche Sonderbehandlung gegenüber anderen Parteien, die mit Maßnahmen belegt sind, zu gewähren. Im Übrigen konnte keine der interessierten Parteien auf eine konkrete Bestimmung in den einschlägigen Abkommen verweisen. Deshalb konnte die Kommission diesen Anträgen nicht entsprechen.

(73)

Wieder andere interessierte Parteien brachten vor, eine Erhöhung des Zollkontingents sei notwendig, da der Wirtschaftszweig der Union dem Unionsmarkt nicht genügend Mengen liefern könnte und somit eine Verknappung auf dem Markt entstehen könnte.

(74)

Die Kommission erinnerte daran, dass bei den meisten Warenkategorien die Kontingente noch nicht ausgeschöpft waren, und zwar weder am Ende des Geltungszeitraums der vorläufigen Maßnahmen (1. Februar 2019) noch am Ende des ersten Anwendungszeitraums der endgültigen Maßnahmen (30. Juni 2019). Aus diesem Grunde stehen diese Vorbringen nach Auffassung der Kommission im Widerspruch zur tatsächlichen Kontingentnutzung. Darüber hinaus lieferten diese Parteien keinerlei Beweise dafür, dass in irgendeiner der betreffenden Warenkategorien eine Angebotsverknappung vorliegt. Deshalb wies die Kommission diese Anträge zurück.

(75)

Einige interessierte Parteien brachten ihre Anträge auf Erhöhung der Zollkontingente in bestimmten Kategorien in Zusammenhang mit einem vermeintlichen Nachfrageanstieg in den Wirtschaftszweigen vor, in denen Waren dieser Kategorien verwendet werden.

(76)

Die Kommission wies jedoch darauf hin, dass sich der in diesen Anträgen vorgebrachte Nachfrageanstieg jeweils vor der Einführung der endgültigen Maßnahmen ereignet hatte. In diesem Zusammenhang erinnerte die Kommission daran, dass sie einen solchen potenziellen Anstieg bereits berücksichtigt hatte, als sie auf die traditionelle Einfuhrmenge 5 % aufschlug, und dass diese Höhe der Zollkontingente seit dem Inkrafttreten der endgültigen Schutzmaßnahmen galt. Was die Entwicklung der Nachfrage in den Folgeperioden anbelangt, so enthalten die der Kommission vorliegenden Informationen keinen Hinweis auf einen wesentlichen Anstieg der Nachfrage, sondern vielmehr auf einen Rückgang im realen Stahlverbrauch. (17)

(77)

Von einigen interessierten Parteien wurde die Kommission entweder um einen Ausschluss bestimmter Warenunterkategorien oder aber um eine Teilung aktueller Warenkategorien ersucht. Dieses Ersuchen stützten sie auf die Behauptung, es liege im Interesse der Union sicherzustellen, dass die Einfuhren von Waren aus bestimmten „Nischen“-Unterkategorien nicht von den Einfuhren von Waren anderer standardmäßiger Unterkategorien verdrängt werden.

(78)

In diesem Zusammenhang wies die Kommission darauf hin, dass der Aus- oder Einschluss von Warenkategorien oder -unterkategorien im Rahmen der Maßnahmen nicht Gegenstand der Überprüfung ist. Im Hinblick auf die Anträge auf Teilung einiger Warenkategorien verwies die Kommission auf ihre Erläuterungen in Erwägungsgrund (34).

(79)

Einige interessierte Parteien bestanden darauf, dass die Kommission für die Verwaltung der Zollkontingente ein Lizenzsystem einführt.

(80)

Diesbezüglich wies die Kommission darauf hin, dass es bei der Konzeption einer Zollkontingentregelung von entscheidender Bedeutung ist, die Machbarkeit der Umsetzung sicherzustellen. Angesichts der großen Bandbreite der Waren, für die die derzeitigen Maßnahmen gelten, würde mit der Einführung eines Lizenzsystems die Komplexität so unverhältnismäßig erhöht, dass die Nettovorteile im Vergleich zu den Schwächen zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch völlig unklar wären. Bis zum Beweis des Gegenteils hält die Kommission die derzeit geltende Zollkontingentregelung für geeignet. In diesem Zusammenhang betont die Kommission, dass im Rahmen dieser Überprüfung kein Nachweis darüber erbracht wurde, dass das derzeitige System für die Verwaltung der Zollkontingente möglicherweise ungeeignet sei.

(81)

Einige interessierte Parteien baten die Kommission darum, die gegenwärtige Verwaltung der länderspezifischen Kontingente so abzuändern, dass die Kontingente auf Quartalsbasis verwaltet würden. Diese Parteien brachten vor, dass damit das Risiko einer Aufstockung von Lagerbeständen reduziert und bei der Inanspruchnahme der Kontingente für ein ruhigeres Tempo gesorgt werde.

(82)

Dazu stellte die Kommission fest, dass die gegenwärtige Regelung, nach der länderspezifische Zollkontingente für bisherige Anbieter für ein ganzes Jahr gelten, im Interesse der Union ist, da so zu keinem Zeitpunkt in unnötiger oder künstlicher Weise die Anbieterwahl für Einführer und Verwender in der Union beschränkt wird. Demzufolge sah die Kommission keinen Grund für eine Änderung.

(83)

Ferner baten einige interessierte Parteien darum, dass Länder, die ihr länderspezifisches Zollkontingent ausgeschöpft haben, unmittelbar auf das Restkontingent zugreifen können. Diese Möglichkeit ist derzeit auf das vierte Quartal jeder Anwendungsperiode beschränkt.

(84)

Die Kommission erinnerte daran, dass der Grund für die Möglichkeit des Zugriffs auf die Restkontingente im letzten Quartal eines Zeitraums darin besteht, das Risiko des Verfalls ungenutzter Restkontingente zu verringern und einer potenziellen Angebotsverknappung auf dem Unionsmarkt vorzubeugen. Wie bereits erwähnt, hatte die Kommission die Inanspruchnahme der Restkontingente täglich überwacht. Abgesehen von den in Abschnitt 2.B erörterten Erkenntnissen zur Verdrängung stellte die Kommission demnach fest, dass die Kontingentnutzung bei den meisten Restkontingenten sehr hoch ausfiel (in vielen Fällen wurden sie vollständig ausgeschöpft). Ferner stellte die Kommission fest, dass in den wenigen Kategorien, in denen die Restkontingente kaum in Anspruch genommen wurden, die meisten länderspezifischen Zollkontingente auch nicht vollständig ausgeschöpft worden waren. Aus diesem Grunde gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass mit der Gewährung eines Zugriffs auf die Restkontingente im letzten Quartal einer Anwendungsperiode bisher wirksam sichergestellt werden konnte, dass traditionelle Handelsströme in Bezug auf den Ursprung der Waren weitgehend bewahrt werden konnten (18) und gleichzeitig das Risiko einer Angebotsverknappung verringert wurde.

2.B   Verdrängung traditioneller Handelsströme

(85)

Im Rahmen der endgültigen Schutzmaßnahmen kann ein Land, sobald es sein länderspezifisches Zollkontingent für eine bestimmte Warenkategorie ausgeschöpft hat, im letzten Quartal (d. h. vom 1. April 2019 bis zum 30. Juni 2019) auf das globale Zollkontingent zugreifen. Zwar ist das globale Zollkontingent grundsätzlich für Länder ohne länderspezifisches Zollkontingent bestimmt, der Mechanismus wurde jedoch so angelegt, dass am Ende eines jeden Maßnahmenjahrs möglichst keine Restkontingente ungenutzt bleiben.

(86)

In der Bekanntmachung der Einleitung der Überprüfung wurde darauf aufmerksam gemacht, dass bei bestimmten Warenkategorien mindestens eines der Länder mit länderspezifischem Zollkontingent das im letzten Quartal zur Verfügung stehende Restkontingent innerhalb kürzester Zeit ausgeschöpft hatte, wodurch traditionelle Einfuhren aus anderen Ursprungsländern verdrängt wurden. Daher verpflichtete sich die Kommission zu untersuchen, ob sich daraus –insbesondere im Hinblick auf die Notwendigkeit, traditionelle Handelsströme zu bewahren – negative Auswirkungen für das Unionsinteresse ergeben haben, und gegebenenfalls Abhilfemaßnahmen zu beschließen.

Stellungnahmen der Parteien

(87)

Auf der einen Seite beanstandeten viele interessierte Parteien, darunter Lieferländer, Ausführer, Verwender und der Wirtschaftszweig der Union, die potenziellen Ausschlusseffekte der derzeitigen Regelung für den Zugriff auf die Restkontingente im letzten Quartal. Diese Parteien ersuchten die Kommission darum, sofort tätig zu werden, um das vermeintliche Ungleichgewicht zu beheben, indem einem Land, dem ohnehin ein länderspezifisches Zollkontingent gewährt worden ist, nicht gestattet werden sollte, andere bisherige Anbieter zu verdrängen, selbst wenn diese anderen Anbieter eine verhältnismäßig geringe Einfuhrmenge beisteuern. Daher baten die Parteien darum, den Zugriff auf das im letzten Quartal des jeweiligen Maßnahmenjahrs zur Verfügung stehende globale Restkontingent zu beschränken. Auf der anderen Seite trugen einige wenige interessierte Parteien Gegenargumente dazu vor und sprachen sich gegen jede Änderung der aktuellen Regelung aus. Bei jeder Art von Änderung bestünde ihrer Ansicht nach die Gefahr, dass die Restkontingente nicht mehr vollständig ausgeschöpft werden könnten.

Analyse der Kommission

(88)

Die Kommission führte eine gründliche Bewertung des aktuell für die Verwaltung der globalen Restkontingente geltenden Mechanismus durch, einschließlich der Übertragung ungenutzter Kontingente von einem Quartal auf ein anderes und des Zugriffs auf das Restkontingent im vierten Quartal durch Länder, die ihr länderspezifisches Zollkontingent ausgeschöpft haben. Diese Bewertung ergab, dass der bestehende Mechanismus im Allgemeinen gut funktioniert hat und eine unproblematische Maximierung der Inanspruchnahme von Restkontingenten möglich wurde. In der überwiegenden Mehrzahl der Warenkategorien, die den endgültigen Maßnahmen unterliegen, konnten kleinere bisherige Anbieter, denen lediglich das Restkontingent zur Verfügung steht – trotz der Nutzung des globalen Zollkontingents durch Anbieter, die ihr eigenes länderspezifisches Zollkontingent bereits ausgeschöpft hatten, und selbst wenn sie bisweilen auf einen großen Anteil des globalen Zollkontingents im letzten Quartal zugreifen konnten – in dieser Zeit ihre Ausfuhren ungehindert fortsetzen. Unter diesen Umständen schien der uneingeschränkte Zugriff auf das globale Zollkontingent im letzten Quartal weiterhin ein wesentliches Merkmal der Zollkontingentregelung zu sein, das im Interesse der Union als solches beibehalten werden sollte.

(89)

Die Analyse der Kommission hat jedoch auch gezeigt, dass bei zwei Warenkategorien (nämlich Kategorie 13 und 16) (19) zwei Länder mit länderspezifischen Zollkontingenten (Türkei und Russland) beinahe die Gesamtheit des globalen Zollkontingents im letzten Quartal des ersten Maßnahmenzeitraums (1. April bis 30. Juni 2019) ausgeschöpft hatten, in einigen Fällen sogar innerhalb von wenigen Tagen.

(90)

Die Ausschöpfung traf in erster Linie auf die Warenkategorie 13 (Betonstabstahl) zu, für die das globale Zollkontingent bereits am 27. Mai 2019, d. h. über einen Monat vor Quartalsende, und trotz der Übertragung von 23 % der ungenutzten Zollkontingente aus dem dritten Quartal 2018 ausgeschöpft war. Konkret wurde die verfügbare Menge vollständig von zwei Ländern mit länderspezifischen Zollkontingenten (Türkei und Russland) in Anspruch genommen, wodurch andere, kleinere Anbieter, die zuvor regelmäßig auf das globale Zollkontingent zugegriffen hatten, wie etwa Belarus und Serbien, verdrängt wurden.

(91)

Bei der Warenkategorie 16 (Walzdraht aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl) war das globale Zollkontingent gleich zu Beginn des letzten Quartals des ersten Maßnahmenzeitraums (d. h. am 2. April 2019) aufgrund der massiven Nutzung durch die Türkei und der etwas weniger ausgeprägten Nutzung durch Russland ausgeschöpft (diese beiden Länder griffen auf jeweils 62 % und 33 % des im vierten Quartal insgesamt verfügbaren Restkontingents zurück). Daher konnten kleinere Lieferländer wie Bosnien und Herzegowina, Japan und Südkorea keine Ausfuhren mehr tätigen, ohne die Zollgebühr in Höhe von 25 % zu zahlen, die für Einfuhren in die EU außerhalb des Kontingents gilt (20).

(92)

Vor dem Hintergrund dieser Analyse stellte die Kommission fest, dass die Regelung, mit der die vollständige Ausschöpfung der Zollkontingente sichergestellt werden soll, bei diesen beiden Warenkategorien unerwünschte Folgen hat. Dies ist darauf zurückzuführen, dass es mit der geltenden Regelung in erster Linie großen Anbietern ermöglicht wird, ihre Ausfuhrmengen zulasten kleinerer Akteure, die ansonsten ihre Ausfuhren bis zur Ausschöpfung des Restkontingents fortsetzen würden, über ihre traditionellen Handelsströme hinaus zu erhöhen.

(93)

Nach Einschätzung der Kommission würde diese Entwicklung dem Unionsinteresse aus zwei Gründen zuwiderlaufen. Erstens widerspricht der Ausschluss kleinerer Ausfuhrländer dem Ziel, die traditionellen Handelsströme auch hinsichtlich des Ursprungs der Waren aufrechtzuerhalten. Zweitens wird der Verwenderindustrie der Union mit dieser Entwicklung das Angebot bestimmter spezialisierter Arten von Stahl vorenthalten, die in diese Kategorien fallen und nur von kleineren Lieferländern in geringen Mengen ausgeführt werden.

(94)

Aus diesem Grund hält es die Kommission für notwendig, eine mengenmäßige Obergrenze hinsichtlich des Ursprungs einzelner Waren festzulegen. Das bedeutet, dass die Nutzung des globalen Zollkontingents im letzten Quartal der beiden verbleibenden Anwendungszeiträume der endgültigen Maßnahmen für die Warenkategorien 13 und 16 (d. h. die Kategorien, bei denen eine negative Verdrängungswirkung festgestellt wurde) pro Lieferland auf 30 % beschränkt wird. Nach dieser Beschränkungsregelung könnten mindestens vier Lieferländer auf das Zollkontingent zugreifen.

(95)

Diesen Schwellenwert erachtet die Kommission aus folgenden Gründen für geeignet: Aus den Einfuhrdaten, die in den beiden Quartalen des Anwendungszeitraums der endgültigen Maßnahmen im Jahr 2019 bewertet wurden, geht hervor, dass nicht mehr als vier Ausfuhrländer (in jeder der beiden Kategorien) geringe Mengen (21) in die Union ausgeführt hatten. Die Kommission vertritt die Ansicht, dass mit einer solchen Obergrenze zum einen der Zugriff auf das Restkontingent für keines der Ursprungsländer künstlich beschränkt und zum anderen eine hinreichende Vielfalt der Bezugsquellen für Verwender in der Union sichergestellt würde.

(96)

Nach Auffassung der Kommission würde mit dieser Anpassung der Zollkontingentregelung ein ausgewogenes Verhältnis hergestellt zwischen dem Ziel der Maximierung der Zollkontingentnutzung einerseits und der Absicht andererseits, kleineren Lieferländern einen Mindestanteil des Zollkontingents zu sichern, damit sie unter Zugriff auf das globale Zollkontingent ihre Ausfuhren fortsetzen können, ohne von großen Anbietern verdrängt zu werden, die bereits Mengen entsprechend ihren traditionellen Handelsströmen im Rahmen ihrer länderspezifischen Zollkontingente ausgeführt haben. Mit dieser Regelung würde auch sichergestellt, dass traditionelle Handelsströme in den Kategorien 13 und 16 im Interesse der Union nicht nur hinsichtlich des Handelsvolumens, sondern auch in Bezug auf den Ursprung der Waren aufrechterhalten werden.

(97)

Einige interessierte Parteien widersprachen den Behauptungen, es käme zu Verdrängung, und brachten ihrerseits vor, das Ausfuhrverhalten bestimmter Länder bestätige lediglich, dass das zugewiesene Zollkontingent unter dem liege, was gemäß Markterfordernissen angemessen wäre.

(98)

In diesem Zusammenhang merkte die Kommission an, dass – wie in Abschnitt 2.A dargelegt – ihre Analyse der im Zuge der Anwendung der endgültigen Maßnahmen erfassten Daten darauf hinweist, dass die Gesamthöhe der Zollkontingente bisher angemessen ist, und dass die Kommission, wie in den Erwägungsgründen (89) bis (93) erläutert, lediglich in zwei Warenkategorien eine negative Verdrängungswirkung festgestellt hatte. In Bezug auf diese beiden Kategorien werden derzeit geeignete Abhilfemaßnahmen ergriffen, die den traditionellen Handelsströmen aller Lieferländer Rechnung tragen und ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den Verbrauchsinteressen der Union und diesen Handelsströmen schaffen sollen.

2.C   Mögliche nachteilige Auswirkungen auf die Erreichung der Integrationsziele, die in Bezug auf bevorzugte Handelspartner verfolgt werden

(99)

Die Kommission untersuchte auch, ob die Funktionsweise der bestehenden Schutzmaßnahmen gegenüber Stahlerzeugnissen zu einer so erheblichen Gefährdung der Stabilisierung oder wirtschaftlichen Entwicklung bestimmter bevorzugter Handelspartner geführt hatte, dass dies sich auf die in den Abkommen dieser Partner mit der Union angestrebte Integration nachteilig auswirkte. Dies bezog sich insbesondere auf die Situation einiger Länder, mit denen die Union ein Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen abgeschlossen hat.

Stellungnahmen der Parteien

(100)

Im Rahmen der Überprüfung äußerten die Westbalkanländer – Bosnien und Herzegowina, die Republik Nordmazedonien und die Republik Serbien – ähnliche Bedenken und erhoben ähnliche Einwände wie jene, die sie bereits vor der Genehmigung endgültiger Schutzmaßnahmen vorgebracht hatten.

(101)

Diese Länder führen an, dass die endgültigen Schutzmaßnahmen den Ausbau ihrer Stahlindustrie sowie ihre Fähigkeit, in die Union zu exportieren, hemmen würden, was zum Abbau von Arbeitsplätzen führen und ihre wirtschaftliche Entwicklung unterminieren könne, wodurch die in den Abkommen dieser Partner mit der Union angestrebte Integration und Stabilisierung gefährdet werde. Insbesondere bringen sie vor, dass ihre länderspezifischen Zollkontingente in einigen Kategorien zu klein seien und erhöht werden sollten. Außerdem führen sie an, dass durch die aktuelle Zuteilung von Zollkontingenten traditionelle Handelsströme nicht aufrechterhalten würden und die Zollkontingente daher neu verteilt werden sollten. Diese Länder beantragen eine Beschleunigung der Liberalisierung der Zollkontingente und argumentieren dabei mit gestiegenem Bedarf in der Union.

(102)

Insbesondere Serbien hat wiederholt, dass die von der Kommission zur Ermittlung der Höhe des Zollkontingents verwendeten durchschnittlichen Einfuhrmengen der letzten drei Jahre, d. h. der Jahre 2015 bis 2017, den historischen Handel des Landes mit der Union nicht entsprechend widerspiegeln würden. Serbien argumentierte, dass dies vor allem deshalb der Fall sei, weil das einzige Stahlwerk des Landes während dieses Zeitraums stillstand und seine neuen Besitzer erst vor Kurzem in der Lage waren, Produktion und Verkäufe wieder auf das normale Niveau anzuheben. Ferner brachte Serbien vor, dass ein Kontingent in dieser geringeren Höhe die Lebensfähigkeit des Werks gefährde und schwerwiegende negative Auswirkungen auf die Entwicklung der westlichen Balkanregion als Ganzes habe. Schließlich beantragen die Länder des Westbalkans aufgrund ihrer besonderen Beziehungen zur Union, vom Anwendungsbereich der Maßnahmen mit derselben Begründung ausgeschlossen zu werden, wie sie für die Mitglieder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) gilt.

(103)

Alternativ brachten sie verschiedene Vorbringen und Anträge zu spezifischen Warenkategorien ein, und zwar für 1, 2, 5, 6, 16, 20 und 21.

Analyse der Kommission

(104)

Hinsichtlich des Antrags auf Ausschluss vom Anwendungsbereich der Maßnahmen möchte die Kommission daran erinnern, dass nach Artikel 2 des WTO-Übereinkommens über Schutzmaßnahmen diese Schutzmaßnahmen auf die untersuchte Ware unabhängig von ihrer Herkunft anzuwenden sind. Ausnahmen sind nur im Hinblick auf die besondere Situation bestimmter Entwicklungsländer vorgesehen oder im Falle, dass Verpflichtungen aus bilateralen Abkommen bestehen. In diesem Fall wurde jedoch festgestellt, dass die zwischen der EU und den Ländern des Westbalkans abgeschlossenen Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen bestätigen, dass Einfuhren Schutzmaßnahmen im Einklang mit dem WTO-Übereinkommen über Schutzmaßnahmen unterliegen können.

(105)

Bezüglich des Antrags auf erhöhte Zollkontingente für einige Warenkategorien aufgrund eines angeblich gestiegenen Bedarfs ist die Kommission auf diese Einwände in ihrer detaillierten Analyse zur Inanspruchnahme der Zollkontingente in Abschnitt 2.A bereits eingegangen. Die Kommission kam zu dem Schluss, dass die Höhe der Kontingente angemessen und verhältnismäßig ist, um die traditionellen Handelsströme aufrechtzuerhalten, und es keine Belege für einen wesentlichen Anstieg der Nachfrage in der Union gibt, der eine Änderung der Höhe der Kontingente rechtfertigt. Darüber hinaus wurde durch den Umstand, dass in den meisten Warenkategorien am Ende des ersten Anwendungsjahres der Schutzmaßnahmen (30. Juni 2019) noch Mengen verfügbar waren, belegt, dass diese Maßnahmen die Fähigkeit von Drittländern, Stahl in die Union auszuführen, nicht generell beschränkten. Deshalb konnte die Kommission nicht den Schluss ziehen, dass die aktuellen Zollkontingente eine nachteilige Auswirkung auf die Erreichung der Integrationsziele haben.

(106)

Eines der Länder des westlichen Balkans brachte vor, dass die Maßnahmen – insbesondere in den Warenkategorien 1 und 6 – bestimmte Ausfuhrmengen, die es für die Lebensfähigkeit des inländischen Wirtschaftszweigs und die Stabilität der Wirtschaft als notwendig erachtete, garantieren sollten. Die Analyse der Nutzung der einzelnen Zollkontingente in diesen beiden Warenkategorien zeigte jedoch, dass die Fähigkeit dieses Landes, Waren in die EU auszuführen, durch die Maßnahmen nicht unangemessen eingeschränkt wurde. Vielmehr zeigten die von diesem Land im dritten und vierten Quartal des ersten Anwendungsjahres der Schutzmaßnahmen (vom 2. Februar bis 30. Juni 2019) durchschnittlich ausgeführten Mengen auf, dass es seine vorangegangenen Prognosen sogar übertroffen hatte.

(107)

Hinsichtlich der Warenkategorien 6, 20 und 21 brachten die Länder des westlichen Balkans, die ihre länderspezifischen Zollkontingente ausschöpften, vor, dass eine Erhöhung ihrer Zollkontingente erforderlich sei, um die negativen Auswirkungen der Schutzmaßnahmen auf ihre Volkswirtschaften aufzuwiegen.

(108)

Aufgrund dieser Vorbringen führte die Kommission eine eingehende Analyse der Trends, die der Ausschöpfung der betreffenden Zollkontingente und der Nutzung des Restkontingents im letzten Quartal des ersten Jahres der Maßnahmen (1. April – 30. Juni 2019) zugrunde lagen, durch. Diese Analyse zeigte, dass einige der Länder des westlichen Balkans zwar ihre länderspezifischen Zollkontingente vor dem Ende des ersten Maßnahmenzeitraums (d. h. vor dem 30. Juni 2019) ausgeschöpft hatten, sie aber weiterhin im Rahmen der entsprechenden Restkontingente bis zu deren Ausschöpfung – wobei dies erst wenige Wochen vor der Freigabe neuer Kontingente für den zweiten Maßnahmenzeitraum am 1. Juli 2019 der Fall war – in die Union ausführen konnten. Diese Tatsache in Verbindung mit dem zusätzlichen Spielraum für Ausfuhren aufgrund der Erhöhung der Kontingente durch die Liberalisierung der Maßnahmen ab 1. Juli 2019 ließ die Kommission zu dem Schluss gelangen, dass diese Vorbringen nicht hinreichend begründet sind und kein Bedarf für eine Erhöhung der entsprechenden Zollkontingente bestand.

(109)

Darüber hinaus stellte die Kommission fest, dass die in vorangegangenen Abschnitten (2.A und 2.B) vorgeschlagene Anpassung der Zollkontingentregelung – wie die Begrenzung der Nutzung des Gesamtkontingents für die Warenkategorien 1, 13 und 16 auf 30 % pro Land (22) –, die infolge dieser Überprüfung zur Anwendung kommen wird, jedenfalls auch dazu beitragen wird, den von den Ländern des westlichen Balkans gehegten Bedenken, insbesondere hinsichtlich des Schutzes traditioneller Ausfuhrströme bisheriger Lieferanten der Union, Rechnung zu tragen.

(110)

Schließlich beantragte ein Land unter Verweis auf seine Ausfuhrmenge im Jahr 2017, die etwas über dem Schwellenwert von 5 % lag, die Zuteilung eines länderspezifischen Zollkontingents in der Warenkategorie 16. Wie jedoch bereits von der Kommission in Erwägungsgrund 147 der Verordnung (EU) 2019/159 dargelegt, basiert die Zuteilung von länderspezifischen Zollkontingenten für alle Ausfuhrländer auf dem Durchschnitt der Einfuhren aus den letzten drei Jahren, d. h. der Jahre 2015 bis 2017, und nicht ausschließlich auf dem letzten Jahr dieses Zeitraums. Daher konnte dem Vorbringen nicht stattgegeben werden.

2.D   Aktualisierung der Liste der Entwicklungsländer mit WTO-Mitgliedschaft, die auf der Grundlage aktualisierter Einfuhrstatistiken vom Anwendungsbereich der Maßnahmen ausgeschlossen sind

(111)

Im Einklang mit Artikel 18 der Verordnung (EU) 2015/478 und den internationalen Verpflichtungen der Union, d. h. mit Artikel 9.1 des WTO-Übereinkommens über Schutzmaßnahmen, sollten Schutzmaßnahmen nicht auf Waren mit Ursprung in einem Entwicklungsland, das Mitglied der WTO ist, angewandt werden, solange dessen Anteil an den Einfuhren dieser Ware in die Union 3 % nicht übersteigt, vorausgesetzt dass auf die Entwicklungsland-Mitglieder der WTO mit einem Einfuhranteil von weniger als 3 % zusammen nicht mehr als 9 % der Gesamteinfuhren der betroffenen Ware in die Union entfallen. Darüber hinaus liegt es im Interesse der Union, die Liste der Entwicklungsländer, die vom Anwendungsbereich der Maßnahmen ausgeschlossen sind, anzupassen, um zu vermeiden, dass bestimmte Entwicklungsländer ungerechtfertigterweise vom ursprünglichen Ausschluss profitieren.

(112)

Nach der Einführung endgültiger Schutzmaßnahmen durch die Verordnung (EU) 2019/159 verpflichtete sich die Kommission zu einer regelmäßigen Überprüfung der Liste der Entwicklungsländer, die auf der Grundlage aktualisierter Einfuhrstatistiken möglicherweise vom Anwendungsbereich der Maßnahmen ausgeschlossen werden.

(113)

Zur Erstellung der Liste der Ausschlüsse von den endgültigen Maßnahmen verwendete die Kommission die zu diesem Zeitpunkt aktuellsten Daten, d. h. jene für die zweite Jahreshälfte 2017 und die erste Jahreshälfte 2018. Zum Zwecke der Aktualisierung dieser Liste als Teil der Überprüfung verwendete die Kommission eine Reihe aktuellerer und konsolidierter Statistiken, die sich auf das gesamte Jahr 2018 bezogen. Die Kommission zog das gesamte Jahr 2018 als Referenzzeitraum heran, da es sich dabei um den repräsentativsten Zeitraum mit konsolidierten Statistiken handelt. Außerdem werden bei Heranziehung des gesamten Jahres saisonale Effekte vermieden. Die Einfuhren aus Ländern, die nach Artikel 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 der Kommission ausgenommen sind, wurden für die einschlägigen Berechnungen nicht herangezogen.

Analyse der Kommission

(114)

Auf Grundlage der Daten des gesamten Jahres 2018 überstiegen die Einfuhren aus folgenden Ländern – die bisher vom Anwendungsbereich der Maßnahmen ausgenommen waren – in einigen Warenkategorien den Schwellenwert von 3 %. Daher sollten als Ergebnis der Überprüfung nun den Maßnahmen unterliegen:

(115)

Einfuhren aus Indonesien in den Warenkategorien 8 (Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, warmgewalzt) und 9 (Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, kaltgewalzt), die 10, 12 % bzw. 3,77 % der Einfuhren darstellen;

(116)

Betreffend die Warenkategorie 24 (Andere nahtlose Rohre) lag 2018 der Anteil aller Entwicklungsländer mit einem Einfuhranteil von weniger als 3 % zusammen über dem Schwellenwert von 9 % (10,74 %). Somit werden Einfuhren der Warenkategorie 24 aus allen Entwicklungsländern Schutzmaßnahmen unterliegen.

(117)

Die Kommission beurteilte in der Folge, ob die betroffenen Entwicklungsländer hinsichtlich der Warenkategorien 8, 9 und 24 für länderspezifische Zollkontingente infrage kommen (23). Zu diesem Zweck beurteilte die Kommission, ob im Zeitraum 2015–2017 die Einfuhren dieser Kategorien aus den betreffenden Ländern mindestens 5 % der in diesem Zeitraum in irgendeiner Kategorie getätigten Gesamteinfuhren betrugen. Es zeigte sich, dass keines dieser Länder für ein länderspezifisches Zollkontingent infrage kommt. Deshalb fallen alle diese Länder unter das Restkontingent in den entsprechenden Kategorien.

(118)

Was Ausschlüsse aus dem Anwendungsbereich der Schutzmaßnahmen betrifft, brachte die Überprüfung folgendes Ergebnis:

(119)

Einfuhren aus Brasilien in den Warenkategorien 8 (Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, warmgewalzt) und 17 (Profile aus Eisen oder nicht legiertem Stahl) werden aus dem Anwendungsbereich der Maßnahmen ausgenommen, da 2018 die Einfuhren unter 3 % lagen (2,22 % bzw. 2,52 %).

(120)

Für Einfuhren aus der Ukraine in den Warenkategorien 1 (Bleche und Bänder aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, warmgewalzt) und 19 (Oberbaumaterial für Bahnen) werden die Maßnahmen nicht gelten, da 2018 die Einfuhren unter 3 % lagen (1,68 % bzw. 0,6 %).

(121)

Für Einfuhren aus Ägypten in Warenkategorie 12 (Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl) werden die Maßnahmen nicht gelten, da 2018 die Einfuhren unter 3 % lagen (2,41 %).

(122)

Für Einfuhren aus Indien in Warenkategorie 8 (Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, warmgewalzt) werden die Schutzmaßnahmen nicht gelten, da die Einfuhren 2018 unter 3 % lagen (2,87 %).

(123)

Für Einfuhren aus der Türkei in Warenkategorie 10 (Quartobleche aus nicht rostendem Stahl, warmgewalzt) werden die Schutzmaßnahmen nicht gelten, da die Einfuhren 2018 unter 3 % lagen (2,58 %).

(124)

Für Einfuhren aus China in Warenkategorie 22 (Nahtlose Rohre aus nicht rostendem Stahl) werden die Schutzmaßnahmen nicht gelten, da die Einfuhren 2018 unter 3 % lagen (2,61 %).

(125)

Die länderspezifischen Zollkontingente dieser Entwicklungsland-Mitglieder der WTO, die aufgrund der Überprüfung von den Maßnahmen ausgenommen werden, werden in das betreffende Restkontingent übertragen. Der genaue mengenmäßige Anteil an zu übertragenden Zollkontingenten wird am Ende des ersten Quartals (1. Juli – 30. September 2019) des betreffenden Zeitraums berechnet, um zu beurteilen, wieviel des länderspezifischen Zollkontingents eventuell bereits aufgebraucht ist. Sobald die Berechnung durchgeführt ist, werden die verfügbaren Zollkontingente innerhalb von 20 Werktagen auf das entsprechende Restkontingent übertragen.

(126)

Im Anschluss an diese Neuberechnung aktualisierte die Kommission die Liste der Ausschlüsse auf der Grundlage der aktualisierten Einfuhrdaten, wie in den Erwägungsgründen (114) bis (124) für jede der 26 Warenkategorien, die Maßnahmen unterliegen, dargelegt (die gesamte aktualisierte Liste findet sich in Anhang II).

(127)

Die Kommission erhielt verschiedene weitere Stellungnahmen hinsichtlich dieses Überprüfungsgegenstandes. Insbesondere wurde von Parteien vorgeschlagen, andere Zeiträume zur Berechnung der Einfuhrmengen heranzuziehen. Einige Parteien ersuchten auch um einen Ausschluss, obwohl sie einräumten, dass sie den entsprechenden Schwellenwert überschreiten könnten. Andere Parteien, die vorher von den Schutzmaßnahmen ausgenommen waren, beantragten die Zuerkennung eines Anpassungszeitraums, um sich auf die neue Situation mit Schutzmaßnahmen einzustellen. Eine interessierte Partei brachte vor, dass es der Kommission nicht erlaubt sei, ein Entwicklungsland, das vorher von den Maßnahmen ausgenommen war, mit solchen zu belegen, da sie damit den WTO-Verpflichtungen, die Maßnahmen über ihren gesamten Geltungszeitraum hinweg kontinuierlich zu lockern, zuwiderhandle. Schließlich ersuchten einige interessierte Parteien um ein länderspezifisches Zollkontingent für den Fall, dass für sie Schutzmaßnahmen eingeführt würden.

(128)

Die Kommission traf folgende Feststellungen. Erstens stellte die Kommission in der Verordnung (EU) 2019/159 sowie in der Bekanntmachung der Einleitung der Überprüfung klar, dass sie die Liste der Entwicklungsländer, die von den endgültigen Maßnahmen ausgenommen sind, auf der Grundlage neuerer Daten aktualisieren würde. Deshalb waren alle interessierten Parteien weit im Voraus darüber informiert, dass eine solche Anpassung stattfinden wird. Außerdem stützte sich die Kommission auf öffentlich zugängliche Einfuhrdaten. Alle interessierten Parteien konnten daher mit vertretbarem Aufwand anhand der jüngeren Entwicklung ihrer Einfuhren in einer bestimmten Warenkategorie absehen, ob sie von Maßnahmen betroffen werden könnten. Daher werden die Vorbringen bezüglich eines angeblich erforderlichen Anpassungszeitraums zurückgewiesen.

(129)

Zweitens sind im Einklang mit Artikel 18 der Verordnung (EU) 2015/478, der Artikel 9.1 des WTO-Übereinkommens über Schutzmaßnahmen widerspiegelt, Einfuhren eines Landes von den betreffenden Maßnahmen auszuschließen, „solange dessen Anteil an den Einfuhren der betreffenden Ware in die Union 3 % nicht übersteigt, vorausgesetzt, dass auf die Entwicklungsland-Mitglieder der WTO mit einem Einfuhranteil von weniger als 3 % zusammen nicht mehr als 9 % der Gesamteinfuhren der betreffenden Ware in die Union entfallen“.

(130)

Der Ausschluss von Entwicklungsländern gilt daher nicht bedingungslos für die gesamte Geltungsdauer der Maßnahmen. Deshalb beschloss die Kommission, die Liste der Ausnahmen auf Basis neuerer Daten zu überprüfen. Außerdem konnte die Kommission das Vorbringen nicht akzeptieren, dass ein Land, welches zum Zeitpunkt der Einführung endgültiger Maßnahmen von den Maßnahmen ausgenommen war, im Rahmen der Überprüfung nicht mit solchen belegt werden könne, da dies eine strengere Regelung sei. Die Kommission stellte vielmehr fest, dass die endgültigen Schutzmaßnahmen, auch als Ergebnis der Überprüfung, schrittweise liberalisiert wurden (siehe Abschnitt 2.E). Die betreffenden Maßnahmen sind daher nicht strenger als am Ende des ersten Jahres der Maßnahmen. Die Tatsache, dass ein Entwicklungsland, welches die rechtlichen Kriterien für einen Ausschluss nicht mehr erfüllt, mit den Maßnahmen belegt wird, stellt nur eine Erfüllung von EU- und WTO-Verpflichtungen nach Artikel 18 der Verordnung (EU) 2015/478 bzw. nach Artikel 9.1 des WTO-Übereinkommens über Schutzmaßnahmen dar. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

(131)

Die Kommission erinnerte auch daran, dass sie über keinen Ermessensspielraum hinsichtlich der Entscheidung verfügt, ob ein Land mit Maßnahmen zu belegen ist, solange die entsprechenden Schwellenwerte eingehalten werden. Jede andere Auslegung, wie von einigen interessierten Parteien vorgebracht, würde gegen Artikel 18 der Verordnung (EU) 2015/478 verstoßen.

(132)

Schließlich beurteilte die Kommission, ob irgendeines der nun in einer bestimmten Warenkategorie von Schutzmaßnahmen betroffenen Länder für ein länderspezifisches Zollkontingent infrage kommt. Wie in Erwägungsgrund 117 festgestellt, kam sie zu dem Schluss, dass keines dieser Länder die Bedingungen für ein länderspezifisches Zollkontingent erfüllte.

2.E   Weitere Änderungen der Umstände, die eine Anpassung der Höhe der Zuteilung der Zollkontingente erforderlich machen könnten

(133)

EUROFER und einige Mitgliedstaaten beantragten bei der Kommission eine Zurücknahme oder ein Zurückfahren der Liberalisierung der endgültigen Schutzmaßnahmen aufgrund einer behaupteten Stagnation des Unionsmarktes für Stahl. Gemäß EUROFER übersteigt das Ausmaß der Liberalisierung bei Weitem die Wachstumsaussichten für den Stahlsektor der Union und würde daher die Wirksamkeit der Maßnahmen ernsthaft gefährden. Die ESTA unterstützte dieses Vorbringen von EUROFER und schlug vor, die Kommission solle im Austausch für die Zurücknahme der Liberalisierung die über den Kontingenten liegenden Zölle von 25 auf 20 % reduzieren.

(134)

Die Kommission erinnerte daran, dass die Verordnung (EU) 2019/159 zum Zwecke einer schrittweisen Liberalisierung dieser Maßnahmen festlegt, dass die zollfreien Kontingentmengen am Ende des ersten und des zweiten Jahres der Maßnahmen um jeweils 5 % erhöht wird. Dies geschieht also am 1. Juli 2019 bzw. dem 1. Juli 2020. (24)

(135)

Die Kommission erinnerte ebenso daran, dass der Zweck der aktuellen Überprüfung genau darin liege, falls nötig geeignete Anpassungen an den Maßnahmen vorzunehmen, damit diese Schutzmaßnahmen orientiert am Unionsinteresse der Entwicklung des EU-Stahlmarktes entsprechen.

(136)

Artikel 5 Absatz 1 des WTO-Übereinkommens über Schutzmaßnahmen besagt: „Ein Mitglied wendet Schutzmaßnahmen nur in dem Maße an, wie dies zur Verhinderung oder Beseitigung eines ernsthaften Schadens oder zur Erleichterung der Anpassung erforderlich ist“. Dieses Prinzip wird durch Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/478 in EU-Recht umgesetzt. Artikel 7 Absatz 1 des WTO-Übereinkommens legt seinerseits fest, dass Schutzmaßnahmen nur so lange angewendet werden „wie dies zur Verhinderung oder Beseitigung eines ernsthaften Schadens oder zur Erleichterung der Anpassung erforderlich ist“. Artikel 19 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2015/478 setzt dieses Prinzip in EU-Recht um. Artikel 7 Absatz 4 des WTO-Übereinkommens über Schutzmaßnahmen verpflichtet Mitglieder, die Schutzmaßnahmen anwenden, zu einer schrittweisen Liberalisierung in regelmäßigen Abständen „um die Anpassung in den Fällen zu erleichtern, in denen die voraussichtliche Geltungsdauer einer […] Schutzmaßnahme mehr als ein Jahr beträgt“. Dieselbe Anforderung ist in Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/478 enthalten.

(137)

Obwohl die Liberalisierung einer Schutzmaßnahme nach dem ersten Jahr ihrer Anwendung eine rechtliche Verpflichtung nach Unionsrecht und den WTO-Regeln darstellt, werden in diesen Bestimmungen abgesehen von der Festlegung, dass sie im Anwendungszeitraum schrittweise und in regelmäßigen Abständen zu erfolgen hat, keine speziellen Anforderungen an die Art und die Geschwindigkeit der Liberalisierung gestellt.

(138)

Jedoch sollte die Liberalisierung von Schutzmaßnahmen sowohl hinsichtlich ihrer Art als auch ihrer Geschwindigkeit auch aus Gründen der Kohärenz keinesfalls die beabsichtigte Wirkung der Schutzmaßnahmen gefährden. Der Grund dafür ist, dass alle Maßnahmen den Inlandsmarkt vor Einfuhren solange schützen sollten, wie dies zur Vermeidung eines ernsthaften Schadens und zur Erleichterung der Anpassung erforderlich ist, wie durch Artikel 7 Absatz 1 des WTO-Übereinkommens über Schutzmaßnahmen erlaubt. Es wäre daher fehl am Platz, wenn die Liberalisierung der betreffenden Maßnahmen diesem Ziel zuwiderlaufen würden.

(139)

Um zu bewerten, ob eine Liberalisierung durch eine zweimalige Erhöhung des mengenmäßigen Schwellenwertes der Zollkontingente um jeweils 5 % mit den bestehenden Schutzmaßnahmen im Einklang steht, erachtete es die Kommission als notwendig, zwei Arten von Analysen zu vereinen. Einerseits führte die Kommission eine rückblickende Analyse durch, um auf der Grundlage aller im Zuge der Überprüfung gesammelten Informationen die Angemessenheit des aktuellen mengenmäßigen Schwellenwerts der Zollkontingente hinsichtlich der Verhinderung und Beseitigung eines ernsthaften Schadens für die Stahlindustrie in der EU zu bewerten. Andererseits suchte die Kommission in einer vorausschauenden Analyse zu überprüfen, ob die beabsichtigte Liberalisierung in zwei 5 %-Schritten mit den neuesten Prognosen für die Wirtschaft im Allgemeinen und den Wirtschaftszweig in der Union vereinbar wäre.

(140)

In dieser Hinsicht wird daran erinnert, dass in der Verordnung (EU) 2019/159 die durchschnittlichen Einfuhren im Zeitraum 2015–2017 als Grundlage für die Berechnung des mengenmäßigen Schwellenwertes der Zollkontingente für das erste Jahr der Maßnahmen herangezogen wurden. Dieser Durchschnittswert wurde um 5 % aufgestockt, um der gestiegenen Nachfrage auf dem EU-Markt Rechnung zu tragen. Daraus ergab sich de facto ein mengenmäßiges Niveau, das beinahe der Gesamtmenge der Einfuhren der von Maßnahmen betroffenen Waren im Kalenderjahr 2017 entsprach (30,1 Mio. Tonnen als mengenmäßiger Schwellenwert im Vergleich zu 30,09 Mio. Tonnen an Einfuhren im Jahr 2017). Auf Grundlage der für den Untersuchungszeitraum (d. h. für den Zeitraum 2013–2017) gesammelten Befunde stellte die Kommission fest, dass der Trend, der zu diesen Einfuhrmengen führte, die Stahlindustrie in der EU der Gefahr eines ernsthaften Schadens ausgesetzt hatte. (25)

(141)

Die Analyse in der Verordnung (EU) 2019/159 (die auf den zu diesem Zeitpunkt aktuellen Daten für den Zeitraum nach 2017, d. h. auf statistischen Daten bis September 2018, beruhte) bestätigte, dass ein weiterer Anstieg der Einfuhren die Aussichten für den Wirtschaftszweig der Union verschlechtert hatte. (26)

(142)

Allerdings lagen verlässliche Einfuhrstatistiken für die Gesamteinfuhren von Stahlerzeugnissen im Kalenderjahr 2018 erst nach dem ersten Quartal 2019 vor (d. h. rund drei Monate nachdem die Kommission die endgültigen Schutzmaßnahmen beschlossen hatte). Diese Statistiken zeigten, dass die Gesamteinfuhren von Stahlerzeugnissen, die von Maßnahmen betroffen waren, im Jahr 2018 ein Rekordniveau von 33,4 Mio. Tonnen erreichten und damit sowohl weit über den im Jahr 2017 erreichten Gesamteinfuhrmengen als auch weit über dem anhand des Untersuchungszeitraums bestimmten durchschnittlichen mengenmäßigen Schwellenwert lagen (27).

(143)

Würde die Kommission angesichts dieser Erkenntnisse die Liberalisierung in Form von zwei 5 %-Schritten gemäß Verordnung (EU) 2019/159 bestätigen, würde die Gesamtmenge der für das zweite und dritte Jahr der Maßnahmen (d. h. für 2019–2020 und 2020–2021) verfügbaren Kontingente 31,6 Mio. Tonnen bzw. 33,2 Mio. Tonnen betragen. Ein derartiges Liberalisierungsszenario würde bedeuten, dass die Kommission während des dritten Jahres der Anwendung von Schutzmaßnahmen (d. h. vom 1. Juli 2020 bis 30. Juni 2021) Einfuhren in beinahe derselben Menge ermöglicht, wie sie für das Jahr 2018 gemessen wurde (d. h. rund 33,4 Mio. Tonnen). Diese Menge würde 3,3 Mio. Tonnen über dem Niveau des Jahres 2017 liegen, das die Kommission bereits als Gefahr eines ernsthaften Schadens eingeschätzt hatte, und die Funktionsweise des Unionsmarktes in hohem Ausmaß verzerren.

(144)

Diese Einfuhrmengen automatisch zu akzeptieren, ohne in der Lage zu sein, die potenziellen Effekte dieser Einfuhren zu bewerten, würde bedeuten, den Sinn und Zweck der betreffenden Maßnahmen zu unterlaufen. Tatsächlich sind, wie in der endgültigen Verordnung hervorgehoben (28), die Einfuhren des Jahres 2018 in beträchtlichem Ausmaß auf Handelsumlenkungen zurückzuführen, die von den Maßnahmen der USA nach Abschnitt 232 verursacht wurden, sowie auf Einfuhren außerhalb der Maßnahmen, die bei der Vorbereitung der vorläufigen Maßnahmen im Juli 2018 nicht berücksichtigt werden konnten (darunter beträchtliche Mengen, die nach der in Artikel 4 der Verordnung (EU) 2018/1013 (29) enthaltenen Versandklausel auf den Unionsmarkt gelangten).

(145)

Mit anderen Worten: Eine Liberalisierung in zwei 5 %-Schritten wäre angesichts des vollständig vorliegenden Datensatzes für 2018 mit den endgültigen Schutzmaßnahmen, die wegen unvorhergesehener bedeutender Einfuhren der betroffenen Ware verhängt wurden, unvereinbar. Ohne Anpassung der Liberalisierung der endgültigen Maßnahmen würde die Kommission im dritten Jahr der Maßnahmen eine noch nie zuvor erreichte Menge an Stahleinfuhren in die Union zulassen, ohne über eine Möglichkeit zu verfügen, gegen die verzerrenden Einfuhrmengen vorzugehen, und damit der „Gefahr eines ernsthaften Schadens“ möglicherweise noch weiter Vorschub leisten.

(146)

Deshalb kam die Kommission zu dem Schluss, dass eine kumulative Liberalisierung in zwei 5 %-Schritten, wie sie von den interessierten Parteien beantragt wurde – ohne eine Möglichkeit der Überprüfung der aus dieser Liberalisierung resultierenden Effekte –, „für die Verhinderung oder die Beseitigung eines ernsthaften Schadens oder zur Erleichterung der Anpassung“ im Sinne des Artikels 7 Absatz 1 des WTO-Übereinkommens über Schutzmaßnahmen und des Artikels 19 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2015/478 als unverhältnismäßig zu erachten wäre.

(147)

Daher befand es die Kommission als nötig, die aktuell erwartete Liberalisierungsgeschwindigkeit zu verlangsamen. In diesem Sinne wird eine kumulative Liberalisierung in zwei 3 %-Schritten für das zweite und dritte Anwendungsjahr der Schutzmaßnahmen als angemessen erachtet. In der Praxis wird sich diese weniger starke Liberalisierung so auswirken, dass die Gesamthöhe der Kontingente während des dritten Jahres der Maßnahmen bei 31,6 Mio. Tonnen verharren und damit um 1,5 Millionen unter dem verzerrte Handelsströme darstellenden Rekordniveau von 2018 liegen wird. Es ist darüber hinaus festzuhalten, dass diese Anpassung den Liberalisierungseffekt in vollem Umfang wahren würde, da bei dieser Liberalisierungsgeschwindigkeit die Höhe der Kontingente im zweiten Anwendungsjahr der Maßnahmen bei 31 Mio. Tonnen (und damit um rund eine Million Tonnen über den im Jahr 2017 gemessenen Einfuhrmengen) liegt. Nach Ansicht der Kommission verteilt sich bei dieser Liberalisierungsgeschwindigkeit – zwei Kontingenterhöhungen von jeweils 0,9 am Ende des ersten und des zweiten Jahres der Maßnahmen (d. h. am 30. Juni 2019 und am 30. Juni 2020) – die Anpassung des Wirtschaftszweigs der Union gleichmäßiger. Danach dürften die Einfuhren um 1,5 Mio. Tonnen steigen, um erst nach der vollständigen Aufhebung der endgültigen Maßnahmen nach Ablauf des durch Unionsrecht und die WTO-Regeln vorgesehenen Dreijahreszeitraums eventuell das Niveau von 2018 zu erreichen.

(148)

Schließlich ist anzumerken, dass in der Vorausschau diese geringere Liberalisierungsgeschwindigkeit den zuletzt veröffentlichten Prognosen für die Wirtschaft im Allgemeinen und für den Wirtschaftszweig, welche eine Verringerung des Wachstums für die Union und die Weltwirtschaft vorhersehen, entspricht.

(149)

So stellte der IWF in seinem „World Economic Outlook“ von April 2019 fest: „Global growth is set to moderate from 3.6 percent in 2018 to 3.3 percent in 2019, and then to return to 3.6 percent in 2020. Growth in the euro area is set to moderate from 1.8 percent in 2018 to 1.3 percent in 2019 (0.6 percentage point lower than projected in October) and 1.5 percent in 2020. Although growth is expected to recover in the first half of 2019 as some of the temporary factors that held activity back dissipate, carryover from the weakness in the second half of 2018 is expected to hold the 2019 growth rate down“. (Das weltweite Wachstum wird sich von 3,6 Prozent im Jahr 2018 auf 3,3 Prozent im Jahr 2019 verlangsamen und 2020 wieder auf 3,6 Prozent steigen. Das Wachstum im Euroraum wird sich von 1,8 Prozent im Jahr 2018 auf 1,3 Prozent im Jahr 2019 (0,6 Prozentpunkte unter der Prognose von Oktober) verlangsamen und 2020 bei 1,5 Prozent liegen. Obwohl erwartet wird, dass sich das Wachstum in der ersten Jahreshälfte 2019 erholt, da sich einige der vorübergehenden Faktoren abschwächen, dürfte im Jahr 2019 das schwache Wachstum der zweiten Jahreshälfte 2018 noch nachwirken und die Wachstumsrate daher eher niedrig ausfallen.)

(150)

Die Kommission stellt in ihrer Frühjahrsprognose ihrerseits fest: „From 1.9 % in 2018, euro area GDP growth is forecast to moderate to 1.2 % this year and to pick up to 1.5 % in 2020, when the growth rate will be flattered by a higher number of working days. GDP in all Member States is expected to grow over the forecast horizon. However, given the weakness in late 2018, these projections are markedly lower than last autumn and slightly below the winter interim forecast“. (Es wird erwartet, dass sich das Wachstum des BIP im Euroraum von 1,9 % im Jahr 2018 auf 1,2 % in diesem Jahr verlangsamt und 2020 wieder auf 1,5 % steigt, da dann die Wachstumsrate von einer größeren Anzahl an Arbeitstagen profitiert. Das BIP dürfte im Prognosezeitraum in allen Mitgliedstaaten wachsen. Angesichts der Wachstumsschwäche gegen Jahresende 2018 fallen die prognostizierten Werte jedoch deutlich geringer aus als im vergangenen Herbst und liegen auch etwas unter jenen der Zwischenprognose vom Winter.)

(151)

Was die Aussichten für den Wirtschaftszweig betrifft, wird mit einem stärkeren Nachlassen der Produktionstätigkeit in den vergangenen Monaten gerechnet als zu Beginn des Jahres vorhergesagt. Dieses sich verschlechternde geschäftliche Umfeld im Wirtschaftszweig dämpft die Nachfrage nach Stahl. Im „EUROFER Steel Outlook 2019–2020“ vom 18. Juli 2019 wird darüber hinaus ein Rückgang des tatsächlichen Stahlverbrauchs in der EU um 0,4 % für 2019 prognostiziert, wobei es sich um den ersten Rückgang im Jahresvergleich seit 2013 handeln würde.

(152)

Aktuelle Branchenberichte bestätigen ebenfalls eine Verstärkung des Produktionsrückgangs. In dem am 5. Juli 2019 von IHS Markit veröffentlichten „Global Steel Users Purchasing Managers Index (PMI)“ wird diesbezüglich folgendes festgestellt: „Steels users in Europe are still in the midst of a deep slowdown, prompted by weak automotive output and deteriorating global trade conditions“. (Die Stahlverwender in Europa befinden sich noch immer inmitten eines starken Abschwungs, der auf eine schwächelnde Automobilproduktion und sich verschlechternde weltweite Handelsbedingungen zurückzuführen ist.) In ähnlicher Weise wird von IHS Markit in dem am 24. Juli 2019 veröffentlichten „Flash Eurozone PMI“ die wirtschaftliche Lage folgendermaßen beschrieben: „The manufacturing sector has become an increasing cause for concern. Geopolitical worries, Brexit, growing trade frictions and the deteriorating performance of the autos sector in particular has pushed manufacturing into the deeper downturn with the survey indicative of the goods-producing sector contracting at a quarterly rate of approximately 1 %.“ (Die verarbeitende Industrie gibt zunehmend Anlass zur Besorgnis. Geopolitische Unsicherheiten, der Brexit, vermehrte Handelskonflikte und insbesondere die nachlassende Leistung des Automobilsektors haben für die verarbeitende Industrie einen immer stärkeren Abschwung mit sich gebracht, wie die Erhebung im Waren produzierenden Gewerbe zeigt, dessen Produktion pro Quartal um rund 1 % schrumpft.)

(153)

Im Ergebnis gingen die Aufträge bei den Stahlverbrauchern aufgrund der geringeren Nachfrage nach langlebigen Gebrauchsgütern zurück. Die geringere Produktion in den stahlverbrauchenden Branchen und deren abnehmende Nachfrage drücken den Stahlbedarf nach unten.

(154)

Was die Nachfrage im Automobilsektor betrifft, sind die Aussichten nicht anders. Die von Oxford Economics und FERI für das 2. Quartal 2019 veröffentlichten jährlichen Indikatoren für das Produktionswachstum zeigten, dass die Leistung der Automobilindustrie auf das niedrigste Niveau seit der weltweiten Finanzkrise abgesunken ist, und dass ein negatives Produktionswachstum in der ersten Jahreshälfte 2019 sowohl weltweit als auch in Westeuropa wahrscheinlich ist; Gleiches gilt für die Fahrzeugzulassungen in Westeuropa. FERI betont außerdem: „consumers remain on the sidelines because of heightened sense of uncertainty about the future of transportation“. (Die Verbraucher halten sich aufgrund einer gesteigerten Ungewissheit bezüglich der Zukunft des Verkehrswesens zurück.) Die mangelnde Klarheit bezüglich des Übergangs von herkömmlichen Verbrennungsmotoren zu neuen Antriebsarten stellt eine außerordentliche Herausforderung dar und bremst die Erwartungen hinsichtlich einer Erholung des Automobilsektors. Mittlerweile ist der Produktionsrückgang in dieser Branche die Hauptursache für das allgemeine Nachlassen der Produktionstätigkeit im verarbeitenden Gewerbe. Neuere Umfragen zeigen „a sustained downturn in the global automobile & auto parts sector. Output fell for the eight month running, as did new orders. Purchases of inputs by makers of autos and auto parts contracted at the fastest rate in nearly seven years. Five other sectors registered lower output in May, all manufacturing-related except for real estate. The most notable in this group were industrial goods and metals & mining, where production declined for the fifth and eight successive months respectively“. (einen nachhaltigen Abschwung der weltweiten Automobil- und Automobilzulieferindustrie. Sowohl die Produktion als auch die Aufträge gingen den achten Monat in Folge zurück. Die Käufe von Vorleistungen durch Automobilhersteller und deren Zulieferer nahmen schneller ab als in den letzten (nahezu) sieben Jahren gemessen. Fünf andere Bereiche – außer der Immobilienbranche alle verknüpft mit der verarbeitenden Industrie – registrierten einen Geschäftsrückgang. Am stärksten betroffen waren Industriegüter sowie Metallindustrie und Bergbau, wo die Produktion den fünften bzw. achten Monat in Folge zurückging.)

(155)

Oxford Economics und FERI beschreiben ihrerseits ebenfalls, dass sich das Wachstum in den Branchen Maschinenbau und Metallwaren während der ersten Jahreshälfte 2019 entsprechend der nachlassenden Nachfrage aufgrund eines zurückgehenden Welthandels und geringerer Investitionsausgaben in Europa weiterhin stark verlangsamte. Abschließend ist festzustellen, dass die Bauindustrie – jedoch von Land zu Land in unterschiedlichem Ausmaß – mit ihrem fortgesetzten Wachstum andere stahlverbrauchende Sektoren in Europa übertrifft, wobei ihr Wachstum moderat ausfällt und sich in Europa verschiedene Einschränkungen wie ein Mangel an Fachkräften und eine graduelle Verschärfung der Kreditbedingungen infolge steigender Zinsen negativ auf ihre Leistungsfähigkeit auswirken.

(156)

Dementsprechend war es nach Auffassung der Kommission im Interesse der Union, die kumulative Liberalisierung für das zweite und dritte Jahr der Maßnahmen auf zweimal 3 % zu senken. Zu diesem Zweck werden die verbleibenden Kontingente am 1. Oktober 2019 (d. h. am Beginn des zweiten Quartals des zweiten Jahres der Maßnahmen) für das zweite Jahr der Maßnahmen nach unten angepasst, damit die Gesamtsteigerung für das Jahr 3 % beträgt. Zusätzlich sollten am 1. Juli 2020, also am Ende des zweiten Jahres der Maßnahmen, alle zollfreien Kontingente um weitere 3 % erhöht werden.

Sonstige Bemerkungen

(157)

Zusätzlich zu den Bemerkungen zum Ausmaß der Liberalisierung erhielt die Kommission auch Stellungnahmen zu anderen Angelegenheiten im Rahmen dieses Abschnitts. Auf diese wird folgendermaßen eingegangen:

(158)

Einige interessierte Parteien brachten vor, dass durch ihre jeweiligen Ausfuhren in die Union den Unionsherstellern kein Schaden entstehen könne oder zu entstehen drohe. Zusätzlich brachten sie vor, dass ein Land allein keine Gefahr bezüglich einer Handelsumlenkung darstellen könne.

(159)

In diesem Zusammenhang erinnert die Kommission daran, dass es sich bei den geltenden Maßnahmen entsprechend den Rechtsvorschriften der Union und den WTO-Regeln um Maßnahmen erga omnes handelt, die sich bis auf ganz wenige, hinreichend begründete Ausnahmen auf alle Einfuhren jeglichen Ursprungs beziehen. Die Analyse dahingehend, ob es einen absoluten Anstieg der Einfuhren, die Gefahr eines ernsthaften Schadens oder das Risiko der Handelsumlenkung gegeben hat, kann daher nicht individuell pro Ausfuhrland durchgeführt werden, sondern erfolgt auf Basis aller Einfuhren zusammengenommen. Dieses Vorbringen wird daher als unbegründet erachtet.

(160)

Einige interessierte Parteien wiesen bezüglich der Maßnahmen für Stahl auf die jüngsten Entwicklungen in anderen Rechtsordnungen hin, um zu zeigen, dass das Risiko der Handelsumlenkung reduziert wurde. Sie bezogen sich dabei auf die Ausnahmen von den Maßnahmen der USA nach Abschnitt 232 für Mexiko und Kanada, auf die Beendigung der türkischen Stahlschutzmaßnahmenuntersuchung, bei der keine Maßnahmen verhängt wurden, und auf die Einführung von Schutzmaßnahmen durch Kanada, die weniger weitreichend waren als ursprünglich erwartet.

(161)

Die Kommission war nicht der Ansicht, dass das Risiko einer Handelsumlenkung aufgrund der Maßnahmen der USA nach Abschnitt 232 sich durch die jüngsten Entwicklungen verringert hatte oder sogar eliminiert worden war. Einerseits zählten Kanada und Mexiko nicht zu den wichtigsten bisherigen Stahllieferanten der Union. Dies wurde durch den Umstand untermauert, dass keines der beiden Länder über länderspezifische Zollkontingente verfügte. Andererseits könnten diese Entwicklung im Kontext der US-Maßnahmen genau den gegenteiligen Effekt haben. Wenn zwei der größten Stahllieferanten der USA wieder zollfrei in den US-Markt ausführen können, würde dies die Chancen konkurrierender Ausfuhrländer, den US-Markt zu beliefern, in der Tat weiter verringern. Daher könnte das Risiko einer Handelsumlenkung in die Union unter Umständen sogar noch größer sein. Hinsichtlich der türkischen und kanadischen Stahlschutzmaßnahmenuntersuchungen stellt die Kommission fest, dass diese Entwicklung keinerlei wesentliche Auswirkung auf die Erkenntnisse bezüglich des Risikos einer Handelsumlenkung in die Union hatte. Was die Türkei betrifft, bleibt durch den Verzicht auf Maßnahmen seitens dieses Landes die Situation vielmehr unverändert.

(162)

Bestimmte interessierte Parteien brachten vor, dass die Kommission bestimmte Warenkategorien und/oder Unterkategorien in den Anwendungsbereich der Maßnahmen aufnehmen bzw. von diesem ausschließen sollte.

(163)

Die Kommission weist darauf hin, dass die Warendefinition der bestehenden Schutzmaßnahmen in Verordnung (EU) 2019/159 festgelegt ist und eine Änderung dieser Definition nicht Gegenstand dieser Überprüfung ist.

(164)

Einige Parteien beharrten auch darauf, dass die getroffenen Maßnahmen nicht den Standards des WTO-Übereinkommens über Schutzmaßnahmen entsprächen und daher zu beenden seien.

(165)

Die Kommission weist darauf hin, dass die Verordnungen zur Einführung vorläufiger und endgültiger Schutzmaßnahmen bezüglich ihrer Rechtsgründe hinreichend fundiert waren. Die Kommission verweist auf die in diesen Rechtsakten enthaltenen Erläuterungen.

(166)

Schließlich ersuchten einige interessierte Parteien die Kommission um Bereitstellung eines Mechanismus zum Umgang mit dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union („Brexit“).

(167)

Die Kommission weist darauf hin, dass zum Zeitpunkt der Annahme der Anpassungen im Rahmen dieser Überprüfung die Bedingungen des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union noch ungewiss sind. Deshalb können in diesem Stadium keine Anpassungen im Hinblick auf den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union vorgenommen werden. Sollte es neue Entwicklungen in Bezug auf den Brexit geben, wird die Kommission die Situation unverzüglich erneut untersuchen.

(168)

Schließlich hat die Kommission festgestellt, dass bei der aktuellen Überprüfung zur Änderung der laufenden Schutzmaßnahmen die Verpflichtungen eingehalten werden, die sich aus den mit bestimmten Drittländern geschlossenen bilateralen Abkommen ergeben —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) 2019/159 wird wie folgt geändert:

1)

Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a)

Die Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

„2   Für jede betroffene Warenkategorie mit Ausnahme der Kategorien 1 und 25 wird ein Teil jedes Zollkontingents den in Anhang IV genannten Ländern zugeteilt. Um in den Genuss des entsprechenden Zollkontingents zu kommen, müssen unter die Kategorie 4B fallende Stahlerzeugnisse in das Verfahren der Endverwendung nach Artikel 254 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 übergeführt werden, damit nachgewiesen ist, dass sie für die Herstellung von Automobilteilen verwendet werden.

3   Der verbleibende Teil jedes Zollkontingents sowie das Zollkontingent für Warenkategorie 1 werden nach dem Windhundprinzip auf der Grundlage eines Zollkontingents, das in gleichen Teilen für jedes Quartal des Anwendungszeitraums festgelegt wird, zugeteilt. Bei Kategorie 1 ist es keinem Land erlaubt, in einem der Quartale mehr als 30 % des zur Verfügung stehenden Zollkontingents zu nutzen.“

b)

Absatz 5 erhält folgende Fassung

„5   Ist das entsprechende Kontingent nach Absatz 2 für ein bestimmtes Land erschöpft, können Einfuhren aus dem Land im Rahmen des verbleibenden Kontingents für dieselbe Warenkategorie erfolgen. Diese Bestimmung gilt nur für das letzte Quartal eines jeden Jahres der Anwendung des endgültigen Zollkontingents. Bei den Warenkategorien 13 und 16 ist es keinem ausführenden Land erlaubt, allein mehr als 30 % des Restkontingents des letzten Quartals der einzelnen Maßnahmenjahre zu nutzen.“

2)

Die Anhänge werden wie folgt geändert:

a)

Anhang III.2 erhält die Fassung des Anhangs I der vorliegenden Verordnung.

b)

Anhang IV erhält die Fassung des Anhangs II der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

1.   Die ungenutzten Zollkontingentmengen für Entwicklungsländer, die von den in der Verordnung (EU) 2019/159 festgelegten Schutzmaßnahmen bei Inkrafttreten dieser Verordnung ausgenommen werden, sind den Restkontingenten in den entsprechenden Warenkategorien zuzuteilen.

2.   Die ungenutzten Mengen länderspezifischer Zollkontingente in Warenkategorie 25 sind bei Inkrafttreten dieser Verordnung dem Restkontingent zuzuteilen.

3.   Die Ziehung aus den betreffenden, in den Absätzen 1 und 2 genannten länderspezifischen Zollkontingenten endet am 4. November 2019.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2019 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 26. September 2019

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 83 vom 27.3.2015, S. 16.

(2)  ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 33.

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 der Kommission vom 31. Januar 2019 zur Einführung endgültiger Schutzmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Stahlerzeugnisse (ABl. L 31 vom 1.2.2019, S. 27).

(4)  Bekanntmachung der Einleitung der Überprüfung der Schutzmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Stahlerzeugnisse (C/2019/3623), ABl. C 169 vom 17.5.2019, S. 9 (im Folgenden „Bekanntmachung der Einleitung der Überprüfung“).

(5)  Brasilien, China, Iran, Russland und die Ukraine.

(6)  Durchführungsverordnung (EU) 2017/649 der Kommission vom 5. April 2017 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder legiertem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 92 vom 6.4.2017, S. 68); Durchführungsverordnung (EU) 2017/969 der Kommission vom 8. Juni 2017 zur Einführung endgültiger Ausgleichszölle auf die Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/649 der Kommission zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 146 vom 9.6.2017, S. 17); Durchführungsverordnung (EU) 2017/1795 der Kommission vom 5. Oktober 2017 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl mit Ursprung in Brasilien, Iran, Russland und der Ukraine und zur Einstellung der Untersuchung betreffend die Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl mit Ursprung in Serbien (ABl. L 258 vom 6.10.2017, S. 24).

(7)  2018 hatte Russland einen Anteil von 20 % an den Einfuhren.

(8)  Der gemeinsame Anteil der Ukraine und Brasiliens am Zollkontingent belief sich in der Zeit von Februar bis Juni 2019 auf über 5 %. Der Anteil dieser drei mit Antidumpingmaßnahmen belegten Länder (Ukraine, Brasilien und Russland) an den Zollkontingenten entsprach damit in der Zeit von Februar bis Juni 2019 über 21 %, während ihr Anteil an den Gesamteinfuhren im Jahr 2018 25 % ausmachte.

(9)  Die Kommission wies darauf hin, dass sie zur Berechnung der Zollkontingente für alle Warenkategorien außer Kategorie 1 zwar den Zeitraum von 2015 bis 2017 ausgewählt hatte, dass sie es in diesem Fall jedoch für angebracht hielt, auch die Vorjahre (2013–2014) zu untersuchen, um die Höhe der bisherigen Einfuhren in einem Zeitraum zu analysieren, der vor dem durch gedumpte Einfuhren verschiedenen Ursprungs ausgelösten massiven Anstieg der Einfuhren liegt. Ebenso war die Kommission der Auffassung, dass die für das Jahr 2018 erfassten Einfuhrmengen nicht berücksichtigt werden sollten, da: (i) sie von der Einleitung der Schutzmaßnahmen im März 2018 sowie von der Einführung vorläufiger Schutzmaßnahmen im Juli 2018 beeinträchtigt sind und (ii) darin maßgebliche Einfuhrmengen aus der in der endgültigen Verordnung festgestellten Handelsumlenkung enthalten sind.

(10)  Die Kommission erinnerte daran, dass das Risiko einer Angebotsverknappung im Rahmen der endgültigen Maßnahmen wegen der besonderen Umstände in dieser Kategorie als Hauptproblem ermittelt wurde.

(11)  Siehe Erwägungsgründe 23 bis 26 der Verordnung (EU) 2019/159.

(12)  ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1.

(13)  Berechnungsgrundlage: das bis zum 17. Juni 2019 genutzte Zollkontingent.

(14)  Siehe Abschnitt 2.E.

(15)  Russlands ungenutztes Zollkontingent entspricht etwa 94 % der gesamten ungenutzten Zollkontingente in dieser Kategorie.

(16)  ABl. L 83 vom 27.3.2015, S. 16.

(17)  Siehe Abschnitt 2.E.

(18)  Zu den beiden Ausnahmefällen, in denen eine Verdrängung ermittelt wurde, siehe Abschnitt 2.B.

(19)  Für die Warenkategorie 4 findet sich eine separate Bewertung der Ausschöpfung des Restkontingents im vierten Quartal in Abschnitt 2.A.

(20)  Diese Länder hatten das für die Zeit vom 2. Februar bis zum 31. März 2019 verfügbare globale Zollkontingent ausgeschöpft.

(21)  Die Kommission weist darauf hin, dass es in keiner der beiden Kategorien mehr als vier Ausfuhrländer gab, auf die jeweils mindestens 1 % der Einfuhren im Rahmen der Restkontingentregelung in einem der beiden betreffenden Quartale (Februar bis März und April bis Juni 2019) entfiel.

(22)  Wie in Abschnitt 2.B für die Kategorien 13 und 16 erläutert, kommt die Obergrenze von 30 % nur im vierten Quartal des entsprechenden Zeitraums (1. April – 30. Juni) zur Anwendung.

(23)  Diese Vorgehensweise war für die Kategorien 1 und 25 nicht anwendbar, da sie aus einem Restkontingent bestehen.

(24)  Siehe Erwägungsgrund 188 der Verordnung (EU) 2019/159.

(25)  Abschnitte 5.1 bis 5.5 der endgültigen Verordnung.

(26)  Abschnitt 5.6 der endgültigen Verordnung.

(27)  Die wichtigsten Ausfuhrländer, die hauptverantwortlich für den drastischen Anstieg der Einfuhren im Jahr 2018 waren, sind: die Türkei, Russland und Taiwan, die mit Werten von 2,7, bzw. 0,9 bzw. 0,5 Mio. Tonnen über den entsprechenden Mengen des Jahres 2017 lagen.

(28)  Erwägungsgrund 179 der endgültigen Verordnung.

(29)  Durchführungsverordnung (EU) 2018/1013 der Kommission vom 17. Juli 2018 zur Einführung vorläufiger Schutzmaßnahmen betreffend die Einfuhren bestimmter Stahlerzeugnisse.


ANHANG I

„ANHANG III.2

III.2 – Liste der Kategorien aus Entwicklungsländern stammender Ursprungswaren, für die die endgültigen Maßnahmen gelten

Land/Warengruppe

1

2

3

4

5

6

7

8

9

10

12

13

14

15

16

17

18

19

20

21

22

24

25

26

27

28

Brasilien

x

x

 

 

 

x

x

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

x

 

 

 

 

China

 

 

x

x

 

x

 

x

 

x

x

 

 

x

 

 

x

x

 

x

 

x

x

x

x

x

Ägypten

x

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

x

 

 

 

 

Indien

x

x

x

x

x

x

x

 

x

x

 

 

x

x

 

 

 

 

x

 

x

x

 

x

 

 

Indonesien

 

 

 

 

 

 

x

x

x

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

x

 

 

 

 

Malaysia

 

 

 

 

 

 

 

 

x

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

x

 

 

 

 

Mexiko

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

x

 

 

 

 

Moldau

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

x

 

 

x

 

 

 

 

 

 

x

 

 

 

 

Nordmazedonien

 

 

 

 

x

 

x

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

x

x

 

x

 

 

 

 

Thailand

 

 

 

 

 

 

 

 

x

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

x

 

 

 

 

Türkei

x

x

 

x

x

 

 

 

x

 

x

x

 

 

x

x

 

x

x

x

 

x

x

x

x

x

Ukraine

 

x

 

 

 

 

x

 

 

 

 

x

x

 

x

x

 

 

x

x

x

x

 

 

x

x

Vereinigte Arabische Emirate

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

x

x

 

x

 

 

x

 

x

 

 

Vietnam

 

x

 

x

 

 

 

 

x

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

x

 

 

 

 

Alle anderen Entwicklungsländer

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

x

 

 

 

 

“.

ANHANG II

„ANHANG IV

IV.1 – Mengen der Zollkontingente

Warennummer

Warenkategorie

KN-Codes

Zuteilung pro Land (falls zutreffend)

Vom 2.2.2019 bis zum 30.6.2019

Vom 1.7.2019 bis zum 30.6.2020

Vom 1.7.2020 bis zum 30.6.2021

Zusätzlicher Zollsatz

Laufende Nummer

Menge der Zollkontingente (in Nettotonnen)

Menge der Zollkontingente (in Nettotonnen)

Menge der Zollkontingente (in Nettotonnen)

1

Bleche und Bänder aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, warmgewalzt

7208 10 00 , 7208 25 00 , 7208 26 00 , 7208 27 00 , 7208 36 00 , 7208 37 00 , 7208 38 00 , 7208 39 00 , 7208 40 00 , 7208 52 10 , 7208 52 99 , 7208 53 10 , 7208 53 90 , 7208 54 00 , 7211 13 00 , 7211 14 00 , 7211 19 00 , 7212 60 00 , 7225 19 10 , 7225 30 10 , 7225 30 30 , 7225 30 90 , 7225 40 15 , 7225 40 90 , 7226 19 10 , 7226 91 20 , 7226 91 91 , 7226 91 99

Sämtliche Drittländer

3 359 532,08

8 476 618,01

8 730 916,55

25 %

 (1)

2

Bleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, kaltgewalzt

7209 15 00 , 7209 16 90 , 7209 17 90 , 7209 18 91 , 7209 25 00 , 7209 26 90 , 7209 27 90 , 7209 28 90 , 7209 90 20 , 7209 90 80 , 7211 23 20 , 7211 23 30 , 7211 23 80 , 7211 29 00 , 7211 90 20 , 7211 90 80 , 7225 50 20 , 7225 50 80 , 7226 20 00 , 7226 92 00

Indien

234 714,39

592 220,64

609 987,26

25 %

09.8801

Republik Korea

144 402,99

364 351,04

375 281,57

25 %

09.8802

Ukraine

102 325,83

258 183,86

265 929,38

25 %

09.8803

Brasilien

65 398,61

165 010,80

169 961,12

25 %

09.8804

Serbien

56 480,21

142 508,28

146 783,53

25 %

09.8805

Andere Länder

430 048,96

1 085 079,91

1 117 632,31

25 %

 (2)

3A

Elektrobleche (andere als GOES)

7209 16 10 , 7209 17 10 , 7209 18 10 , 7209 26 10 , 7209 27 10 , 7209 28 10

Republik Korea

1 923,96

4 854,46

5 000,09

25 %

09.8806

China

822,98

2 076,52

2 138,81

25 %

09.8807

Russland

519,69

1 311,25

1 350,58

25 %

09.8808

Islamische Republik Iran

227,52

574,06

591,28

25 %

09.8809

Andere Länder

306,34

772,95

796,14

25 %

 (3)

3B

7225 19 90 , 7226 19 80

Russland

51 426,29

129 756,46

133 649,15

25 %

09.8811

Republik Korea

31 380,40

79 177,59

81 552,92

25 %

09.8812

China

24 187,01

61 027,57

62 858,39

25 %

09.8813

Taiwan

18 144,97

45 782,56

47 156,04

25 %

09.8814

Andere Länder

8 395,39

21 182,87

21 818,36

25 %

 (4)

4A

Bleche mit metallischem Überzug

KN-Codes: 7210 20 00 , 7210 30 00 , 7210 41 00 , 7210 49 00 , 7210 61 00 , 7210 69 00 , 7210 90 80 , 7212 20 00 , 7212 30 00 , 7212 50 20 , 7212 50 30 , 7212 50 40 , 7212 50 61 , 7212 50 69 , 7212 50 90 , 7225 91 00 , 7225 92 00 , 7225 99 00 , 7226 99 10 , 7226 99 30 , 7226 99 70

Republik Korea

69 571,10

252 796,63

260 380,53

25 %

09.8816

Indien

83 060,42

508 805,84

524 070,02

25 %

09.8817

Andere Länder

761 518,93

1 921 429,81

1 979 072,71

25 %

 (5)

4B

KN-Codes: 7210 20 00 , 7210 30 00 , 7210 90 80 , 7212 20 00 , 7212 50 20 , 7212 50 30 , 7212 50 40 , 7212 50 90 , 7225 91 00 , 7226 99 10

TARIC-Codes: 7210410080 , 7210490080 , 7210610080 , 7210690080 , 7212300080 , 7212506180 , 7212506980 , 7225920080 , 7225990025 , 7225990095 , 7226993090 , 7226997019 , 7226997096

Nur für die Automobilindustrie

China

204 951,07

517 123,19

532 636,89

25 %

09.8821

Republik Korea

249 533,26

552 352,93

568 923,52

25 %

09.8822

Indien

118 594,25

25 %

09.8823

Taiwan

49 248,78

124 262,26

127 990,13

25 %

09.8824

Andere Länder

125 598,05

316 903,26

326 410,36

25 %

 (6)

5

Bleche mit organischem Überzug

7210 70 80 , 7212 40 80

Indien

108 042,36

272 607,54

280 785,77

25 %

09.8826

Republik Korea

103 354,11

260 778,38

268 601,73

25 %

09.8827

Taiwan

31 975,79

80 679,86

83 100,26

25 %

09.8828

Türkei

21 834,45

55 091,68

56 744,43

25 %

09.8829

Nordmazedonien

16 331,15

41 206,02

42 442,20

25 %

09.8830

Andere Länder

43 114,71

108 785,06

112 048,61

25 %

 (7)

6

Weißblecherzeugnisse

7209 18 99 , 7210 11 00 , 7210 12 20 , 7210 12 80 , 7210 50 00 , 7210 70 10 , 7210 90 40 , 7212 10 10 , 7212 10 90 , 7212 40 20

China

158 139,17

399 009,55

410 979,83

25 %

09.8831

Serbien

30 545,88

77 071,98

79 384,14

25 %

09.8832

Republik Korea

23 885,70

60 267,31

62 075,33

25 %

09.8833

Taiwan

21 167,00

53 407,61

55 009,83

25 %

09.8834

Brasilien

19 730,03

49 781,91

51 275,37

25 %

09.8835

Andere Länder

33 167,30

83 686,22

86 196,80

25 %

 (8)

7

Quartobleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl

7208 51 20 , 7208 51 91 , 7208 51 98 , 7208 52 91 , 7208 90 20 , 7208 90 80 , 7210 90 30 , 7225 40 12 , 7225 40 40 , 7225 40 60

Ukraine

339 678,24

857 060,63

882 772,45

25 %

09.8836

Republik Korea

140 011,38

353 270,32

363 868,43

25 %

09.8837

Russland

115 485,12

291 386,78

300 128,38

25 %

09.8838

Indien

74 811,09

188 759,93

194 422,72

25 %

09.8839

Andere Länder

466 980,80

1 178 264,65

1 213 612,59

25 %

 (9)

8

Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, warmgewalzt

7219 11 00 , 7219 12 10 , 7219 12 90 , 7219 13 10 , 7219 13 90 , 7219 14 10 , 7219 14 90 , 7219 22 10 , 7219 22 90 , 7219 23 00 , 7219 24 00 , 7220 11 00 , 7220 12 00

China

87 328,82

220 344,09

226 954,41

25 %

09.8841

Republik Korea

18 082,33

45 624,52

46 993,26

25 %

09.8842

Taiwan

12 831,07

32 374,77

33 346,02

25 %

09.8843

Vereinigte Staaten von Amerika

11 810,30

29 799,22

30 693,19

25 %

09.8844

Andere Länder

10 196,61

25 727,62

26 499,45

25 %

 (10)

9

Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, kaltgewalzt

7219 31 00 , 7219 32 10 , 7219 32 90 , 7219 33 10 , 7219 33 90 , 7219 34 10 , 7219 34 90 , 7219 35 10 , 7219 35 90 , 7219 90 20 , 7219 90 80 , 7220 20 21 , 7220 20 29 , 7220 20 41 , 7220 20 49 , 7220 20 81 , 7220 20 89 , 7220 90 20 , 7220 90 80

Republik Korea

70 813,18

178 672,60

184 032,77

25 %

09.8846

Taiwan

65 579,14

165 466,29

170 430,28

25 %

09.8847

Indien

42 720,54

107 790,51

111 024,22

25 %

09.8848

Vereinigte Staaten von Amerika

35 609,52

89 848,32

92 543,77

25 %

09.8849

Türkei

29 310,69

73 955,39

76 174,05

25 %

09.8850

Malaysia

19 799,24

49 956,54

51 455,24

25 %

09.8851

Vietnam

16 832,28

42 470,43

43 744,55

25 %

09.8852

Andere Länder

50 746,86

128 042,17

131 883,44

25 %

 (11)

10

Quartobleche aus nicht rostendem Stahl, warmgewalzt

7219 21 10 , 7219 21 90

China

6 765,50

17 070,40

17 582,51

25 %

09.8856

Indien

2 860,33

7 217,07

7 433,58

25 %

09.8857

Taiwan

1 119,34

2 824,27

2 908,99

25 %

09.8858

Andere Länder

1 440,07

3 633,52

3 742,52

25 %

 (12)

12

Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl

7214 30 00 , 7214 91 10 , 7214 91 90 , 7214 99 31 , 7214 99 39 , 7214 99 50 , 7214 99 71 , 7214 99 79 , 7214 99 95 , 7215 90 00 , 7216 10 00 , 7216 21 00 , 7216 22 00 , 7216 40 10 , 7216 40 90 , 7216 50 10 , 7216 50 91 , 7216 50 99 , 7216 99 00 , 7228 10 20 , 7228 20 10 , 7228 20 91 , 7228 30 20 , 7228 30 41 , 7228 30 49 , 7228 30 61 , 7228 30 69 , 7228 30 70 , 7228 30 89 , 7228 60 20 , 7228 60 80 , 7228 70 10 , 7228 70 90 , 7228 80 00

China

166 217,87

419 393,33

431 975,13

25 %

09.8861

Türkei

114 807,87

289 677,97

298 368,31

25 %

09.8862

Russland

94 792,44

239 175,96

246 351,24

25 %

09.8863

Schweiz

73 380,52

185 150,38

190 704,90

25 %

09.8864

Belarus

57 907,73

146 110,15

150 493,45

25 %

09.8865

Andere Länder

76 245,19

192 378,37

198 149,72

25 %

 (13)

13

Betonstabstahl

7214 20 00 , 7214 99 10

Türkei

117 231,80

295 793,93

304 667,74

25 %

09.8866

Russland

94 084,20

237 388,96

244 510,63

25 %

09.8867

Ukraine

62 534,65

157 784,58

162 518,11

25 %

09.8868

Bosnien und Herzegowina

39 356,10

99 301,53

102 280,57

25 %

09.8869

Moldau

28 284,59

71 366,38

73 507,37

25 %

09.8870

Andere Länder

217 775,50

549 481,20

565 965,64

 

 (14)

14

Stäbe und Leichtprofile aus nicht rostendem Stahl

7222 11 11 , 7222 11 19 , 7222 11 81 , 7222 11 89 , 7222 19 10 , 7222 19 90 , 7222 20 11 , 7222 20 19 , 7222 20 21 , 7222 20 29 , 7222 20 31 , 7222 20 39 , 7222 20 81 , 7222 20 89 , 7222 30 51 , 7222 30 91 , 7222 30 97 , 7222 40 10 , 7222 40 50 , 7222 40 90

Indien

44 433,00

112 111,32

115 474,66

25 %

09.8871

Schweiz

6 502,75

16 407,44

16 899,66

25 %

09.8872

Ukraine

5 733,50

14 466,50

14 900,50

25 %

09.8873

Andere Länder

8 533,24

21 530,68

22 176,60

25 %

 (15)

15

Nicht rostender Walzdraht

7221 00 10 , 7221 00 90

Indien

10 135,23

25 572,75

26 339,94

25 %

09.8876

Taiwan

6 619,68

16 702,47

17 203,54

25 %

09.8877

Republik Korea

3 300,07

8 326,58

8 576,37

25 %

09.8878

China

2 216,86

5 593,48

5 761,29

25 %

09.8879

Japan

2 190,40

5 526,72

5 692,52

25 %

09.8880

Andere Länder

1 144,43

2 887,57

2 974,20

25 %

 (16)

16

Walzdraht aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl

7213 10 00 , 7213 20 00 , 7213 91 10 , 7213 91 20 , 7213 91 41 , 7213 91 49 , 7213 91 70 , 7213 91 90 , 7213 99 10 , 7213 99 90 , 7227 10 00 , 7227 20 00 , 7227 90 10 , 7227 90 50 , 7227 90 95

Ukraine

149 009,10

375 972,95

387 252,14

25 %

09.8881

Schweiz

141 995,22

358 275,86

369 024,13

25 %

09.8882

Russland

122 883,63

310 054,37

319 356,00

25 %

09.8883

Türkei

121 331,08

306 137,03

315 321,14

25 %

09.8884

Belarus

97 436,46

245 847,23

253 222,65

25 %

09.8885

Moldau

73 031,65

184 270,12

189 798,22

25 %

09.8886

Andere Länder

122 013,20

307 858,13

317 093,88

25 %

 (17)

17

Profile aus Eisen oder nicht legiertem Stahl

7216 31 10 , 7216 31 90 , 7216 32 11 , 7216 32 19 , 7216 32 91 , 7216 32 99 , 7216 33 10 , 7216 33 90

Ukraine

42 915,19

108 281,65

111 530,10

25 %

09.8891

Türkei

38 465,03

97 053,20

99 964,79

25 %

09.8892

Republik Korea

10 366,76

26 156,94

26 941,65

25 %

09.8893

Russland

9 424,08

23 778,40

24 491,75

25 %

09.8894

Brasilien

8 577,95

25 %

09.8895

Schweiz

6 648,01

16 773,96

17 277,18

25 %

09.8896

Andere Länder

14 759,92

58 885,04

60 651,59

25 %

 (18)

18

Spundwanderzeugnisse

7301 10 00

China

12 198,24

30 778,05

31 701,39

25 %

09.8901

Vereinigte Arabische Emirate

6 650,41

16 780,01

17 283,41

25 %

09.8902

Andere Länder

480,04

1 211,21

1 247,54

25 %

 (19)

19

Oberbaumaterial für Bahnen

7302 10 22 , 7302 10 28 , 7302 10 40 , 7302 10 50 , 7302 40 00

Die Kontingente gelten bis zum 30.9.2019.

Russland

2 147,19

5 417,70

5 580,23

25 %

09.8906

China

2 145,07

5 412,33

5 574,70

25 %

09.8907

Türkei

1 744,68

4 402,10

4 534,17

25 %

09.8908

Ukraine

657,60

1 659,24  (20)

-

25 %

09.8909

Andere Länder

1 010,85

2 550,54

4 336,07

25 %

 (21)

20

Gasleitungen

7306 30 41 , 7306 30 49 , 7306 30 72 , 7306 30 77

Türkei

88 914,68

224 345,46

231 075,82

25 %

09.8911

Indien

32 317,40

81 541,78

83 988,04

25 %

09.8912

Nordmazedonien

9 637,48

24 316,84

25 046,35

25 %

09.8913

Andere Länder

22 028,87

55 582,25

57 249,72

25 %

 (22)

21

Hohlprofile

7306 61 10 , 7306 61 92 , 7306 61 99

Türkei

154 436,15

389 666,25

401 356,24

25 %

09.8916

Russland

35 406,28

89 335,51

92 015,57

25 %

09.8917

Nordmazedonien

34 028,95

85 860,29

88 436,09

25 %

09.8918

Ukraine

25 240,74

63 686,29

65 596,88

25 %

09.8919

Schweiz

25 265,29

56 276,65

57 964,94

25 %

09.8920

Belarus

20 898,79

52 730,88

54 312,80

25 %

09.8921

Andere Länder

25 265,29

63 748,22

65 660,67

25 %

 (23)

22

Nahtlose Rohre aus nicht rostendem Stahl

7304 11 00 , 7304 22 00 , 7304 24 00 , 7304 41 00 , 7304 49 10 , 7304 49 93 , 7304 49 95 , 7304 49 99

Indien

8 315,90

20 982,29

21 611,76

25 %

09.8926

Ukraine

5 224,94

13 183,34

13 578,84

25 %

09.8927

Republik Korea

1 649,31

4 161,47

4 286,31

25 %

09.8928

Japan

1 590,45

4 012,94

4 133,33

25 %

09.8929

Vereinigte Staaten von Amerika

1 393,26

3 515,42

3 620,88

25 %

09.8930

China

1 299,98

3 280,05  (24)

25 %

09.8931

Andere Länder

2 838,17

7 161,15

10 754,44

25 %

 (25)

24

Andere nahtlose Rohre

7304 19 10 , 7304 19 30 , 7304 19 90 , 7304 23 00 , 7304 29 10 , 7304 29 30 , 7304 29 90 , 7304 31 20 , 7304 31 80 , 7304 39 10 , 7304 39 52 , 7304 39 58 , 7304 39 92 , 7304 39 93 , 7304 39 98 , 7304 51 81 , 7304 51 89 , 7304 59 10 , 7304 59 92 , 7304 59 93 , 7304 59 99 , 7304 90 00

China

49 483,75

124 855,14

128 600,79

25 %

09.8936

Ukraine

36 779,89

92 801,35

95 585,39

25 %

09.8937

Belarus

19 655,31

49 593,37

51 081,17

25 %

09.8938

Japan

13 766,04

34 733,85

35 775,87

25 %

09.8939

Vereinigte Staaten von Amerika

12 109,53

30 554,21

31 470,84

25 %

09.8940

Andere Länder

55 345,57

139 645,41

143 834,77

25 %

 (26)

25

Große geschweißte Rohre

7305 11 00 , 7305 12 00 , 7305 19 00 , 7305 20 00 , 7305 31 00 , 7305 39 00 , 7305 90 00

Russland

140 602,32

354 761,34

25 %

09.8941

Türkei

17 543,40

44 264,71

25 %

09.8942

China

14 213,63

35 863,19

25 %

09.8943

Andere Länder

34 011,86

85 817,17  (27)

536 327,60

25 %

 (28)

26

Andere geschweißte Rohre

7306 11 10 , 7306 11 90 , 7306 19 10 , 7306 19 90 , 7306 21 00 , 7306 29 00 , 7306 30 11 , 7306 30 19 , 7306 30 80 , 7306 40 20 , 7306 40 80 , 7306 50 20 , 7306 50 80 , 7306 69 10 , 7306 69 90 , 7306 90 00

Schweiz

64 797,98

163 495,29

168 400,15

25 %

09.8946

Türkei

60 693,64

153 139,43

157 733,61

25 %

09.8947

Vereinigte Arabische Emirate

18 676,40

47 123,44

48 537,15

25 %

09.8948

China

18 010,22

45 442,58

46 805,85

25 %

09.8949

Taiwan

14 374,20

36 268,32

37 356,37

25 %

09.8950

Indien

11 358,87

28 660,18

29 519,99

25 %

09.8951

Andere Länder

36 898,57

93 100,78

95 893,81

25 %

 (29)

27

Stäbe aus nicht legiertem oder anderem legiertem Stahl, kaltfertiggestellt

7215 10 00 , 7215 50 11 , 7215 50 19 , 7215 50 80 , 7228 10 90 , 7228 20 99 , 7228 50 20 , 7228 50 40 , 7228 50 61 , 7228 50 69 , 7228 50 80

Russland

117 519,41

296 519,61

305 415,20

25 %

09.8956

Schweiz

27 173,22

68 562,23

70 619,10

25 %

09.8957

China

20 273,26

51 152,57

52 687,15

25 %

09.8958

Ukraine

15 969,02

40 292,29

41 501,06

25 %

09.8959

Andere Länder

17 540,47

44 257,32

45 585,04

25 %

 (30)

28

Draht aus nicht legiertem Stahl

7217 10 10 , 7217 10 31 , 7217 10 39 , 7217 10 50 , 7217 10 90 , 7217 20 10 , 7217 20 30 , 7217 20 50 , 7217 20 90 , 7217 30 41 , 7217 30 49 , 7217 30 50 , 7217 30 90 , 7217 90 20 , 7217 90 50 , 7217 90 90

Belarus

88 294,51

222 780,67

229 464,09

25 %

09.8961

China

66 719,82

168 344,42

173 394,75

25 %

09.8962

Russland

41 609,21

104 986,47

108 136,06

25 %

09.8963

Türkei

40 302,46

101 689,34

104 740,02

25 %

09.8964

Ukraine

26 755,09

67 507,23

69 532,45

25 %

09.8965

Andere Länder

39 770,29

100 346,58

103 356,98

25 %

 (31)

IV.2 – Mengen der globalen Zollkontingente pro Trimester

 

JAHR 1

JAHR 2

JAHR 3

Warennummer

 

Vom 2.2.2019 bis zum 31.3.2019

Vom 1.4.2019 bis zum 30.6.2019

Vom 1.7.2019 bis zum 30.9.2019

Vom 1.10.2019 bis zum 31.12.2019

Vom 1.1.2020 bis zum 31.3.2020

Vom 1.4.2020 bis zum 30.6.2020

Vom 1.7.2020 bis zum 30.9.2020

Vom 1.10.2020 bis zum 31.12.2020

Vom 1.1.2021 bis zum 31.3.2021

Vom 1.4.2021 bis zum 30.6.2021

1

Andere Länder

1 307 737,32

2 051 794,76

2 172 108,07

2 116 842,75

2 093 833,59

2 093 833,59

2 200 669,38

2 200 669,38

2 152 828,74

2 176 749,06

2

Andere Länder

167 401,61

262 647,35

278 048,49

270 974,05

268 028,68

268 028,68

281 704,58

281 704,58

275 580,57

278 642,58

3A

Andere Länder

119,25

187,09

198,07

193,03

190,93

190,93

200,67

200,67

196,31

198,49

3B

Andere Länder

3 268,01

5 127,39

5 428,05

5 289,94

5 232,44

5 232,44

5 499,42

5 499,42

5 379,87

5 439,65

4A

Andere Länder

296 430,19

465 088,74

492 360,66

479 833,44

474 617,86

474 617,86

498 834,77

498 834,77

487 990,53

493 412,65

4B

Andere Länder

48 890,51

76 707,53

81 205,51

79 139,39

78 279,18

78 279,18

82 273,30

82 273,30

80 484,75

81 379,02

5

Andere Länder

16 782,91

26 331,80

27 875,85

27 166,60

26 871,31

26 871,31

28 242,39

28 242,39

27 628,42

27 935,41

6

Andere Länder

12 910,76

20 256,54

21 444,34

20 898,73

20 671,57

20 671,57

21 726,32

21 726,32

21 254,01

21 490,16

7

Andere Länder

181 777,76

285 203,04

301 926,80

294 244,83

291 046,51

291 046,51

305 896,87

305 896,87

299 246,94

302 571,91

8

Andere Länder

3 969,15

6 227,46

6 592,63

6 424,89

6 355,05

6 355,05

6 679,31

6 679,31

6 534,11

6 606,71

9

Andere Länder

19 753,81

30 993,05

32 810,42

31 975,62

31 628,06

31 628,06

33 241,85

33 241,85

32 519,20

32 880,53

10

Andere Länder

560,56

879,51

931,08

907,39

897,53

897,53

943,32

943,32

922,81

933,07

12

Andere Länder

29 679,33

46 565,85

49 296,38

48 042,13

47 519,93

47 519,93

49 944,59

49 944,59

48 858,84

49 401,71

13

Andere Länder

84 771,67

133 003,83

140 802,92

137 220,44

135 728,92

135 728,92

142 654,35

142 654,35

139 553,17

141 103,76

14

Andere Länder

3 321,66

5 211,58

5 517,17

5 376,80

5 318,36

5 318,36

5 589,72

5 589,72

5 468,20

5 528,96

15

Andere Länder

445,48

698,95

739,93

721,11

713,27

713,27

749,66

749,66

733,36

741,51

16

Andere Länder

47 495,07

74 518,13

78 887,73

76 880,57

76 044,91

76 044,91

79 925,03

79 925,03

78 187,53

79 056,28

17

Andere Länder

5 745,47

9 014,45

9 543,04

16 567,39

16 387,31

16 387,31

15 287,52

15 287,52

14 955,19

15 121,36

18

Andere Länder

186,86

293,18

310,37

302,47

299,18

299,18

314,45

314,45

307,61

311,03

19

Andere Länder

393,49

617,37

653,57

636,94 (32)

630,02

630,02

1 092,93

1 092,93

1 069,17

1 081,05

20

Andere Länder

8 575,00

13 453,88

14 242,79

13 880,40

13 729,53

13 729,53

14 430,07

14 430,07

14 116,37

14 273,22

21

Andere Länder

9 834,81

15 430,48

16 335,29

15 919,67

15 746,63

15 746,63

16 550,09

16 550,09

16 190,30

16 370,19

22

Andere Länder

1 104,79

1 733,38

1 835,02

1 788,34  (33)

1 768,90

1 768,90

2 710,71

2 710,71

2 651,78

2 681,24

24

Andere Länder

21 543,91

33 801,65

35 783,72

34 873,27

34 494,21

34 494,21

36 254,24

36 254,24

35 466,11

35 860,18

25

Andere Länder

13 239,52

20 772,34

21 990,39

21 430,89  (34)

21 197,95

21 197,95

135 183,94

135 183,94

132 245,16

133 714,55

26

Andere Länder

14 363,20

22 535,37

23 856,80

23 249,80

22 997,09

22 997,09

24 170,49

24 170,49

23 645,05

23 907,77

27

Andere Länder

6 827,84

10 712,64

11 340,81

11 052,26

10 932,13

10 932,13

11 489,93

11 489,93

11 240,15

11 365,04

28

Andere Länder

15 481,05

24 289,24

25 713,51

25 059,28

24 786,90

24 786,90

26 051,62

26 051,62

25 485,28

25 768,45


(1)  Vom 2.2.2019 bis zum 31.3.2019 und vom 1.7.2019 bis zum 30.9.2019: 09.8601.

Vom 1.4.2019 bis zum 30.6.2019: 09.8602.

Vom 1.10.2019 bis zum 31.3.2020 und vom 1.7.2020 bis zum 31.3.2021: für die Türkei: 09.8531, für Russland: 09.8532, für Indien: 09.8533, für Serbien: 09.8534, für Korea: 09.8535, für Taiwan: 09.8536 und für die anderen Drittländer: 09.8601.

Vom 1.4.2020 bis zum 30.6.2020 und vom 1.4.2021 bis zum 30.6.2021: für die Türkei: 09.8561, für Russland: 09.8562, für Indien: 09.8563, für Serbien: 09.8564, für Korea: 09.8565, für Taiwan: 09.8566 und für die anderen Drittländer: 09.8602.

(2)  Vom 2.2.2019 bis zum 31.3.2019, vom 1.7.2019 bis zum 31.3.2020 und vom 1.7.2020 bis zum 31.3.2021: 09.8603.

Vom 1.4.2019 bis zum 30.6.2019, vom 1.4.2020 bis zum 30.6.2020 und vom 1.4.2021 bis zum 30.6.2021: 09.8604.

(3)  Vom 2.2.2019 bis zum 31.3.2019, vom 1.7.2019 bis zum 31.3.2020 und vom 1.7.2020 bis zum 31.3.2021: 09.8605.

Vom 1.4.2019 bis zum 30.6.2019, vom 1.4.2020 bis zum 30.6.2020 und vom 1.4.2021 bis zum 30.6.2021: 09.8606.

(4)  Vom 2.2.2019 bis zum 31.3.2019, vom 1.7.2019 bis zum 31.3.2020 und vom 1.7.2020 bis zum 31.3.2021: 09.8607.

Vom 1.4.2019 bis zum 30.6.2019, vom 1.4.2020 bis zum 30.6.2020 und vom 1.4.2021 bis zum 30.6.2021: 09.8608.

(5)  Vom 2.2.2019 bis zum 31.3.2019, vom 1.7.2019 bis zum 31.3.2020 und vom 1.7.2020 bis zum 31.3.2021: 09.8609.

Vom 1.4.2019 bis zum 30.6.2019, vom 1.4.2020 bis zum 30.6.2020 und vom 1.4.2021 bis zum 30.6.2021: 09.8610.

(6)  Vom 2.2.2019 bis zum 31.3.2019, vom 1.7.2019 bis zum 31.3.2020 und vom 1.7.2020 bis zum 31.3.2021: 09.8611.

Vom 1.4.2019 bis zum 30.6.2019, vom 1.4.2020 bis zum 30.6.2020 und vom 1.4.2021 bis zum 30.6.2021: 09.8612.

(7)  Vom 2.2.2019 bis zum 31.3.2019, vom 1.7.2019 bis zum 31.3.2020 und vom 1.7.2020 bis zum 31.3.2021: 09.8613.

Vom 1.4.2019 bis zum 30.6.2019, vom 1.4.2020 bis zum 30.6.2020 und vom 1.4.2021 bis zum 30.6.2021: 09.8614.

(8)  Vom 2.2.2019 bis zum 31.3.2019, vom 1.7.2019 bis zum 31.3.2020 und vom 1.7.2020 bis zum 31.3.2021: 09.8615.

Vom 1.4.2019 bis zum 30.6.2019, vom 1.4.2020 bis zum 30.6.2020 und vom 1.4.2021 bis zum 30.6.2021: 09.8616.

(9)  Vom 2.2.2019 bis zum 31.3.2019, vom 1.7.2019 bis zum 31.3.2020 und vom 1.7.2020 bis zum 31.3.2021: 09.8617.

Vom 1.4.2019 bis zum 30.6.2019, vom 1.4.2020 bis zum 30.6.2020 und vom 1.4.2021 bis zum 30.6.2021: 09.8618.

(10)  Vom 2.2.2019 bis zum 31.3.2019, vom 1.7.2019 bis zum 31.3.2020 und vom 1.7.2020 bis zum 31.3.2021: 09.8619.

Vom 1.4.2019 bis zum 30.6.2019, vom 1.4.2020 bis zum 30.6.2020 und vom 1.4.2021 bis zum 30.6.2021: 09.8620.

(11)  Vom 2.2.2019 bis zum 31.3.2019, vom 1.7.2019 bis zum 31.3.2020 und vom 1.7.2020 bis zum 31.3.2021: 09.8621.

Vom 1.4.2019 bis zum 30.6.2019, vom 1.4.2020 bis zum 30.6.2020 und vom 1.4.2021 bis zum 30.6.2021: 09.8622.

(12)  Vom 2.2.2019 bis zum 31.3.2019, vom 1.7.2019 bis zum 31.3.2020 und vom 1.7.2020 bis zum 31.3.2021: 09.8623.

Vom 1.4.2019 bis zum 30.6.2019, vom 1.4.2020 bis zum 30.6.2020 und vom 1.4.2021 bis zum 30.6.2021: 09.8624.

(13)  Vom 2.2.2019 bis zum 31.3.2019, vom 1.7.2019 bis zum 31.3.2020 und vom 1.7.2020 bis zum 31.3.2021: 09.8625.

Vom 1.4.2019 bis zum 30.6.2019, vom 1.4.2020 bis zum 30.6.2020 und vom 1.4.2021 bis zum 30.6.2021: 09.8626.

(14)  Vom 2.2.2019 bis zum 31.3.2019, vom 1.7.2019 bis zum 31.3.2020 und vom 1.7.2020 bis zum 31.3.2021: 09.8627.

Vom 1.4.2019 bis zum 30.6.2019: 09.8628.

Vom 1.4.2020 bis zum 30.6.2020 und vom 1.4.2021 bis zum 30.6.2021: für die Türkei*: 09.8541, für Russland*: 09.8542, für die Ukraine*: 09.8543, für Bosnien und Herzegowina*: 09.8544, für Moldau*: 09.8545, für Belarus: 09.8546 und für die anderen Drittländer: 09.8628.

*

Bei Erschöpfung des spezifischen Kontingents des Landes nach Artikel 1 Absatz 5.

(15)  Vom 2.2.2019 bis zum 31.3.2019, vom 1.7.2019 bis zum 31.3.2020 und vom 1.7.2020 bis zum 31.3.2021: 09.8629.

Vom 1.4.2019 bis zum 30.6.2019, vom 1.4.2020 bis zum 30.6.2020 und vom 1.4.2021 bis zum 30.6.2021: 09.8630.

(16)  Vom 2.2.2019 bis zum 31.3.2019, vom 1.7.2019 bis zum 31.3.2020 und vom 1.7.2020 bis zum 31.3.2021: 09.8631.

Vom 1.4.2019 bis zum 30.6.2019, vom 1.4.2020 bis zum 30.6.2020 und vom 1.4.2021 bis zum 30.6.2021: 09.8632.

(17)  Vom 2.2.2019 bis zum 31.3.2019, vom 1.7.2019 bis zum 31.3.2020 und vom 1.7.2020 bis zum 31.3.2021: 09.8633.

Vom 1.4.2019 bis zum 30.6.2019: 09.8634.

Vom 1.4.2020 bis zum 30.6.2020 und vom 1.4.2021 bis zum 30.6.2021: Für die Ukraine*: 09.8551, für die Schweiz*: 09.8552, für Russland*: 09.8553, für die Türkei*: 09.8554, für Belarus*: 09.8555, für Moldau*: 09.8556, für Bosnien und Herzegowina: 09.8557 und für die anderen Drittländer: 09.8634.

*

Bei Erschöpfung des spezifischen Kontingents des Landes nach Artikel 1 Absatz 5.

(18)  Vom 2.2.2019 bis zum 31.3.2019, vom 1.7.2019 bis zum 31.3.2020 und vom 1.7.2020 bis zum 31.3.2021: 09.8635.

Vom 1.4.2019 bis zum 30.6.2019, vom 1.4.2020 bis zum 30.6.2020 und vom 1.4.2021 bis zum 30.6.2021: 09.8636.

(19)  Vom 2.2.2019 bis zum 31.3.2019, vom 1.7.2019 bis zum 31.3.2020 und vom 1.7.2020 bis zum 31.3.2021: 09.8637.

Vom 1.4.2019 bis zum 30.6.2019, vom 1.4.2020 bis zum 30.6.2020 und vom 1.4.2021 bis zum 30.6.2021: 09.8638.

(20)  Mit Wirkung vom 1.10.2019 wird das für die Ukraine vorgesehene Kontingent auf das Kontingent für ‚Andere Länder‘ übertragen, wobei die ungenutzte Menge gemäß Artikel 2 dieser Verordnung übertragen wird.

(21)  Vom 2.2.2019 bis zum 31.3.2019, vom 1.7.2019 bis zum 31.3.2020 und vom 1.7.2020 bis zum 31.3.2021: 09.8639.

Vom 1.4.2019 bis zum 30.6.2019, vom 1.4.2020 bis zum 30.6.2020 und vom 1.4.2021 bis zum 30.6.2021: 09.8640.

(22)  Vom 2.2.2019 bis zum 31.3.2019, vom 1.7.2019 bis zum 31.3.2020 und vom 1.7.2020 bis zum 31.3.2021: 09.8641.

Vom 1.4.2019 bis zum 30.6.2019, vom 1.4.2020 bis zum 30.6.2020 und vom 1.4.2021 bis zum 30.6.2021: 09.8642.

(23)  Vom 2.2.2019 bis zum 31.3.2019, vom 1.7.2019 bis zum 31.3.2020 und vom 1.7.2020 bis zum 31.3.2021: 09.8643.

Vom 1.4.2019 bis zum 30.6.2019, vom 1.4.2020 bis zum 30.6.2020 und vom 1.4.2021 bis zum 30.6.2021: 09.8644.

(24)  Mit Wirkung vom 1.10.2019 wird das für China vorgesehene Kontingent auf das Kontingent für ‚Andere Länder‘ übertragen, wobei die ungenutzte Menge gemäß Artikel 2 dieser Verordnung übertragen wird.

(25)  Vom 2.2.2019 bis zum 31.3.2019, vom 1.7.2019 bis zum 31.3.2020 und vom 1.7.2020 bis zum 31.3.2021: 09.8645.

Vom 1.4.2019 bis zum 30.6.2019, vom 1.4.2020 bis zum 30.6.2020 und vom 1.4.2021 bis zum 30.6.2021: 09.8646.

(26)  Vom 2.2.2019 bis zum 31.3.2019, vom 1.7.2019 bis zum 31.3.2020 und vom 1.7.2020 bis zum 31.3.2021: 09.8647.

Vom 1.4.2019 bis zum 30.6.2019, vom 1.4.2020 bis zum 30.6.2020 und vom 1.4.2021 bis zum 30.6.2021: 09.8648.

(27)  Mit Wirkung vom 1.10.2019 werden die für Russland, die Türkei und China vorgesehenen Kontingente auf das Kontingent für ‚Andere Länder‘ übertragen, wobei die ungenutzten Mengen gemäß Artikel 2 dieser Verordnung übertragen werden.

(28)  Vom 2.2.2019 bis zum 31.3.2019, vom 1.7.2019 bis zum 31.3.2020 und vom 1.7.2020 bis zum 31.3.2021: 09.8649.

Vom 1.4.2019 bis zum 30.6.2019, vom 1.4.2020 bis zum 30.6.2020 und vom 1.4.2021 bis zum 30.6.2021: 09.8650.

(29)  Vom 2.2.2019 bis zum 31.3.2019, vom 1.7.2019 bis zum 31.3.2020 und vom 1.7.2020 bis zum 31.3.2021: 09.8651.

Vom 1.4.2019 bis zum 30.6.2019, vom 1.4.2020 bis zum 30.6.2020 und vom 1.4.2021 bis zum 30.6.2021: 09.8652.

(30)  Vom 2.2.2019 bis zum 31.3.2019, vom 1.7.2019 bis zum 31.3.2020 und vom 1.7.2020 bis zum 31.3.2021: 09.8653.

Vom 1.4.2019 bis zum 30.6.2019, vom 1.4.2020 bis zum 30.6.2020 und vom 1.4.2021 bis zum 30.6.2021: 09.8654.

(31)  Vom 2.2.2019 bis zum 31.3.2019, vom 1.7.2019 bis zum 31.3.2020 und vom 1.7.2020 bis zum 31.3.2021: 09.8655.

Vom 1.4.2019 bis zum 30.6.2019, vom 1.4.2020 bis zum 30.6.2020 und vom 1.4.2021 bis zum 30.6.2021: 09.8656.

(32)  Die hier genannte Menge wird nach der gemäß Artikel 2 dieser Verordnung erfolgten Übertragung der ungenutzten Mengen des länderspezifischen Kontingents mit der laufenden Nummer 09.8909 geändert.

(33)  Die hier genannte Menge wird nach der gemäß Artikel 2 dieser Verordnung erfolgten Übertragung der ungenutzten Mengen des länderspezifischen Kontingents mit der laufenden Nummer 09.8931 geändert.

(34)  Die hier genannte Menge wird nach der gemäß Artikel 2 dieser Verordnung erfolgten Übertragung der ungenutzten Mengen der länderspezifischen Kontingente mit den laufenden Nummern 09.8941, 09.8942 und 09.8943 geändert.


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