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Document 32019R0923

Durchführungsverordnung (EU) 2019/923 der Kommission vom 3. Juni 2019 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

C/2019/4249

ABl. L 148 vom 6.6.2019, p. 7–9 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2019/923/oj

6.6.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 148/7


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/923 DER KOMMISSION

vom 3. Juni 2019

zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (1), insbesondere auf Artikel 57 Absatz 4 und Artikel 58 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (2) zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

(2)

In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

(3)

In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in die in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Codes einzureihen.

(4)

Es ist angemessen vorzusehen, dass die verbindlichen Zolltarifauskünfte, die für die von dieser Verordnung betroffenen Waren erteilt wurden und mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines bestimmten Zeitraums von dem Inhaber gemäß Artikel 34 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 weiterhin verwendet werden können. Dieser Zeitraum sollte auf drei Monate festgelegt werden.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter die in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Codes eingereiht.

Artikel 2

Verbindliche Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 34 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 für einen Zeitraum von drei Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung weiterhin verwendet werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 3. Juni 2019

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Stephen QUEST

Generaldirektor

Generaldirektion Steuern und Zollunion


(1)  ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1.

(2)  Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).


ANHANG

Warenbezeichnung

Einreihung

(KN-Code)

Begründung

(1)

(2)

(3)

1.

Eine Ware, bei der es sich um eine alkoholische Flüssigkeit mit einem Alkoholgehalt zwischen 4 und 6 % vol handelt.

Sie wird hergestellt, indem gegorener Apfelsaft mit destilliertem Ethylalkohol, kohlesäurehaltigem Wasser, Zucker, Zitronensäure, Aromen, einem Konservierungsstoff (E 202), Koffein und Farbstoffen (E 102, E 124) gemischt wird.

Der Alkoholgehalt des gegorenen Apfelsafts wird durch die Zugabe des Ethylalkohols erhöht. 62,05 l gegorener Apfelsaft mit 18 % vol (11,17 l Alkohol) werden mit 37,95 l destilliertem Ethylalkohol mit 28 % vol (10,73 l Alkohol) gemischt. Der gegorene Alkohol in der Ware macht 51 % und der destillierte Alkohol 49 % des Gesamtalkoholgehalts aus.

Die daraus resultierende Mischung wird durch den Zusatz von kohlensäurehaltigem Wasser auf eine Trinkstärke von 4 % bis 6 % vol herabgesetzt. Zucker, Zitronensäure, ein Konservierungsstoff (E 202), Koffein, Farbstoffe (E 102, E 124) und Aromen (z. B. Mango, Rum, Passionsfrucht oder Portwein) werden ebenfalls zugesetzt.

Die Ware soll zur Herstellung von Cocktails dienen. Geruch und Geschmack sind alkoholisch, säuerlich und süß.

Die Ware ist für den menschlichen Verzehr bestimmt und für den Einzelverkauf in Behältnissen mit einem Inhalt von zwei Litern oder weniger aufgemacht.

2208 90 69

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 2208 , 2208 90 und 2208 90 69 .

Bei der Ware handelt es sich um ein alkoholisches Getränk, das nicht mehr die Merkmale einer Ware der Position 2206 aufweist (siehe auch die HN-Erläuterungen zu Position 2206 , vierter Absatz), da die hinzugefügten Stoffe zu einem Verlust der Eigenschaften und Merkmale von gegorenem Apfelsaft geführt haben.

Die Tatsache, dass der destillierte Alkohol sowohl nach Volumen als auch nach Gehalt nicht mehr als 49 % des in dem Getränk enthaltenen Alkohols ausmacht, während die übrigen 51 % aus Gärung entstanden sind, stellt kein Einstufungskriterium dar, da es keine Mehrheitsregel auf der Grundlage von Prozentsätzen gibt, nach der die Merkmale einer Ware der Position 2206 bestimmt werden.

Eine Einreihung in die Position 2206 ist daher ausgeschlossen, da die Ware objektive Merkmale aufweist, die denen einer Spirituose ähneln und nicht mehr denen entsprechen, die sich durch die Gärung von bestimmten Früchten oder Pflanzen ergeben.

Die Ware ist daher als anderes alkoholhaltiges Getränk in Behältnissen mit einem Inhalt von zwei Litern oder weniger in den KN-Code 2208 90 69 einzureihen.

2.

Eine Ware, bei der es sich um eine alkoholische Flüssigkeit mit einem Alkoholgehalt von 15 % vol handelt.

Sie wird durch die Gärung eines Zuckerrübenextrakts gewonnen, der aus 93,4 GHT Saccharose (96,7 % bezogen auf die Trockenmasse), Eiweiß, Spurenelementen, Ballaststoffen und Wasser besteht.

Der Gärungsprozess wird durch den Zusatz von Wasser und Hefe eingeleitet und fortgesetzt, bis ein Alkoholgehalt von 15 % erreicht ist. Die Hefe wird dann durch Sedimentation und Mikrofiltration entfernt. Die Ware hat keinen spezifischen Geruch oder Geschmack, ausgenommen einem alkoholischen.

Die Ware soll als Grundlage für die Zubereitung alkoholischer Getränke dienen.

Sie wird lose gestellt.

2208 90 99

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 2208 , 2208 90 und 2208 90 99 .

Bei Zuckerrübenextrakt handelt es sich um neutralen Rohzucker, weswegen die Ware weder den Geschmack, den Geruch und/oder das Aussehen eines Getränks haben kann, das aus einer bestimmten Frucht oder einem bestimmten natürlichem Erzeugnis hergestellt wird. Daher entstehen nicht die Merkmale einer Ware der Position 2206 , sondern der von Ethylalkohol der Position 2208 .

Die Ware, die durch Verarbeitung von gegorenem Zuckerrübenextrakt gewonnen wird und als Grundlage für die Zubereitung von alkoholischen Getränken dienen soll und die bedingt durch die Klärung (einschließlich Mikrofiltration) farblich, geruchlich und geschmacklich neutral ist, fällt daher in die Position 2208 .

Die Ware ist folglich als anderer Ethylalkohol, unvergällt, in Behältnissen mit einem Inhalt von mehr als 2 l in den KN-Code 2208 90 99 einzureihen.


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