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Document 32019R0529
Council Regulation (EU) 2019/529 of 28 March 2019 amending Regulation (EU) 2019/124 as regards certain fishing opportunities
Verordnung (EU) 2019/529 des Rates vom 28. März 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/124 hinsichtlich bestimmter Fangmöglichkeiten
Verordnung (EU) 2019/529 des Rates vom 28. März 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/124 hinsichtlich bestimmter Fangmöglichkeiten
ST/7277/2019/INIT
ABl. L 88 vom 29.3.2019, p. 3–18
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
29.3.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 88/3 |
VERORDNUNG (EU) 2019/529 DES RATES
vom 28. März 2019
zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/124 hinsichtlich bestimmter Fangmöglichkeiten
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In der Verordnung (EU) 2019/124 des Rates (1) sind die Fangmöglichkeiten für 2019 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Unionsschiffe in bestimmten Nicht-Unionsgewässern festgesetzt. |
(2) |
Auf ihrer Jahrestagung 2018 hat die Fischereikommission für den westlichen und mittleren Pazifik (WCPFC) Erhaltungsmaßnahmen für Schwertfisch und tropischen Thunfisch aufrechterhalten. Diese Maßnahmen sollten in Unionsrecht umgesetzt werden. |
(3) |
Auf ihrer Jahrestagung 2019 hat die Regionale Fischereiorganisation für den Südpazifik (SPRFMO) neue Fangbeschränkungen für Chilenische Bastardmakrele (Trachurus murphyi) angenommen und Versuchsfischerei für Zahnfische (Dissostichus spp.) gebilligt. Die anwendbaren Maßnahmen sollten in Unionsrecht umgesetzt werden. |
(4) |
In der Verordnung (EU) 2019/124 war die zulässige Gesamtfangmenge (TAC) für Sandaal in den Divisionen 2a und 3a des Internationalen Rates für Meeresforschung (ICES) und im ICES-Untergebiet 4 auf null festgesetzt. Bei Sandaal handelt es sich um eine kurzlebige Art, für die die relevanten wissenschaftlichen Gutachten in der zweiten Hälfte des Monats Februar vorliegen; die Fischereitätigkeit beginnt jedoch im April. |
(5) |
Die Fangbeschränkungen für Sandaal in den ICES-Divisionen 2a und 3a und im ICES-Untergebiet 4 sollten nun im Einklang mit dem neuesten, am 22. Februar 2019 veröffentlichten Gutachten des ICES geändert werden, und zwar hinsichtlich des Konzepts des höchstmöglichen Dauerertrags (MSY) und bei bestimmten Bewirtschaftungsgebieten hinsichtlich des Vorsorgekonzepts. |
(6) |
Grundlage für die Fischereiaufwandsbeschränkungen für Fischereifahrzeuge der Union im Übereinkommensbereich der Internationalen Kommission zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT) sind die Angaben in den Fangplänen, Kapazitätsmanagementplänen und Aufzuchtmanagementplänen für Roten Thun, die der Kommission von den Mitgliedstaaten übermittelt werden. Die Unterrichtung über diese Fischereiaufwandsbeschränkungen erfolgte durch den Unionsplan, der von der ICCAT auf der Zwischentagung des Panels 2, die am 4./5. März 2019 stattgefunden hat, gebilligt wurde. Die Fischereiaufwandsbeschränkungen sollten als Teil der Fangmöglichkeiten festgelegt werden. |
(7) |
Die Verordnung (EU) 2019/124 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(8) |
Die in der Verordnung (EU) 2019/124 vorgesehenen Fangbeschränkungen gelten mit Wirkung vom 1. Januar 2019. Die Bestimmungen, die durch die vorliegende Verordnung über Fangbeschränkungen festgelegt wurden, sollten daher auch ab diesem Tag gelten. Der Grundsatz der Rechtssicherheit und der Grundsatz des Schutzes legitimer Erwartungen werden durch diese rückwirkende Geltung nicht berührt, da die betreffenden Fangmöglichkeiten noch nicht ausgeschöpft wurden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EU) 2019/124 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 27 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Die Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1 beschränken die Bruttoraumzahl der Schiffe unter ihrer Flagge, die 2019 pelagische Bestände befischen, für die Union insgesamt auf 36 102 BRZ.“ |
2. |
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 28a Versuchsfischerei (1) Die Mitgliedstaaten dürfen 2019 nur dann im SPRFMO-Übereinkommensbereich an der Langleinen-Versuchsfischerei auf Zahnfische (Dissostichus spp.) teilnehmen, wenn die SPRFMO ihrem Antrag auf diese Fischerei, der einen Fischereieinsatzplan enthält und mit dem die Durchführung eines Datenerhebungsprogramms zugesagt wird, stattgegeben hat. (2) Die Fischerei darf nur in den in Anhang IJ angegebenen Forschungsblöcken erfolgen. In Tiefen von weniger als 750 m und mehr als 2 000 m darf nicht gefischt werden. (3) Die TAC wird in Anhang IJ festgelegt. Die Fischerei ist auf eine Fangreise von höchstens 21 aufeinanderfolgenden Tagen und auf höchstens 5 000 Haken pro Hol bei höchstens 20 Hols pro Forschungsblock beschränkt. Die Fischerei wird entweder nach Erreichen der TAC oder nach Abschluss von 100 Hols eingestellt, je nachdem, was früher der Fall ist.“ |
3. |
Die Anhänge IA, IB, IH, IJ, III, IV, VII und VIII der Verordnung (EU) 2019/124 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert. |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2019.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 28. März 2019.
Im Namen des Rates
Der Präsident
G. CIAMBA
(1) Verordnung (EU) 2019/124 des Rates vom 30. Januar 2019 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2019 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern (ABl. L 29 vom 31.1.2019, S. 1).
ANHANG
1.
Anhang IA wird wie folgt geändert:
a) |
Die Tabelle mit den Fangmöglichkeiten für Sandaal und dazugehörige Beifänge in den Unionsgewässern der ICES-Divisionen 2a und 3a und im ICES-Untergebiet 4 erhält folgende Fassung:
|
b) |
Die Tabelle mit den Fangmöglichkeiten für Blauen Wittling in den Unionsgewässern und internationalen Gewässern von 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8a, 8b, 8d, 8e, 12 und 14 erhält folgende Fassung:
|
c) |
Die Tabelle mit den Fangmöglichkeiten für Leng in den Unionsgewässern von 4 erhält folgende Fassung:
|
d) |
Die Anlage erhält folgende Fassung: „Anlage Die in Artikel 8 Absatz 4 genannten TACs sind folgende:
|
2.
Anhang IB wird wie folgt geändert:
a) |
Die Tabelle mit den Fangmöglichkeiten für Hering in den Unionsgewässern sowie in den färöischen, norwegischen und internationalen Gewässern von 1 und 2 erhält folgende Fassung:
|
b) |
Die Tabelle mit den Fangmöglichkeiten für Kabeljau in den grönländischen Gewässern des NAFO-Gebiets 1F und den grönländischen Gewässern von 5, 12 und 14 erhält folgende Fassung:
|
c) |
Die Tabelle mit den Fangmöglichkeiten für Rotbarsch (pelagisch) in den grönländischen Gewässern des NAFO-Gebiets 1F und den grönländischen Gewässern von 5, 12 und 14 erhält folgende Fassung:
|
3.
Anhang IH erhält folgende Fassung:„ANHANG IH
WCPFC-ÜBEREINKOMMENSBEREICH
Art: |
Schwertfisch Xiphias gladius |
Gebiet: |
WCPFC-Übereinkommensbereich südlich von 20° S (SWO/F7120S) |
|
Union |
3 170,36 |
|
|
|
TAC |
Entfällt |
|
Vorsorgliche TAC
|
4.
Anhang IJ erhält folgende Fassung:„ANHANG IJ
SPRFMO-ÜBEREINKOMMENSBEREICH
Art: |
Chilenische Bastardmakrele Trachurus murphyi |
Gebiet: |
SPRFMO-Übereinkommensbereich (CJM/SPRFMO) |
|
Deutschland |
9 079,65 |
|
|
|
Niederlande |
9 841,41 |
|
|
|
Litauen |
6 317,86 |
|
|
|
Polen |
10 863,08 |
|
|
|
Union |
36 102 |
|
|
|
TAC |
Entfällt |
|
Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. |
Art: |
Zahnfische Dissostichus spp. |
Gebiet: |
SPRFMO-Übereinkommensbereich (TOP/SPRFMO) |
|
TAC |
45 (17) |
|
Vorsorgliche TAC
|
5.
Anhang III erhält folgende Fassung:„ANHANG III
HÖCHSTANZAHL DER FANGGENEHMIGUNGEN FÜR FISCHEREIFAHRZEUGE DER UNION IN DRITTLANDGEWÄSSERN
Fanggebiet |
Fischerei |
Zahl der Fanggenehmigungen |
Aufteilung der Fanggenehmigungen auf die Mitgliedstaaten |
Höchstanzahl gleichzeitig eingesetzter Schiffe |
|
Norwegische Gewässer und Fischereizone um Jan Mayen |
Hering, nördlich von 62° 00′ N |
77 |
DK |
25 |
57 |
DE |
5 |
||||
FR |
1 |
||||
IE |
8 |
||||
NL |
9 |
||||
PL |
1 |
||||
SV |
10 |
||||
UK |
18 |
||||
Grundfischarten, nördlich von 62° 00′N |
80 |
DE |
16 |
50 |
|
IE |
1 |
||||
ES |
20 |
||||
FR |
18 |
||||
PT |
9 |
||||
UK |
14 |
||||
Nicht aufgeteilt |
2 |
||||
Makrele (18) |
Entfällt |
Entfällt |
70 |
||
Industriearten, südlich von 62° 00′ N |
480 |
DK |
450 |
150 |
|
UK |
30 |
||||
Färöische Gewässer |
Alle Schleppnetzfischereien mit Schiffen von höchstens 180 Fuß im Gebiet zwischen 12 und 21 Seemeilen von den färöischen Basislinien |
26 |
BE |
0 |
13 |
DE |
4 |
||||
FR |
4 |
||||
UK |
18 |
||||
Gezielte Fischerei auf Kabeljau und Schellfisch mit einer Mindestmaschengröße von 135 mm, begrenzt auf das Gebiet südlich von 62° 28′ N und östlich von 6° 30′ W |
8 (19) |
Entfällt |
4 |
||
Schleppnetzfischerei außerhalb von 21 Seemeilen von den färöischen Basislinien. Vom 1. März bis 31. Mai und vom 1. Oktober bis 31. Dezember dürfen diese Schiffe im Gebiet zwischen 61° 20′ N und 62° 00′ N und zwischen 12 und 21 Seemeilen von den Basislinien fischen. |
70 |
BE |
0 |
26 |
|
DE |
10 |
||||
FR |
40 |
||||
UK |
20 |
||||
Schleppnetzfischerei auf Blauleng mit einer Mindestmaschengröße von 100 mm im Gebiet südlich von 61° 30′ N und westlich von 9° 00′ W und im Gebiet zwischen 7° 00′ W und 9° 00′ W südlich von 60° 30′ N und im Gebiet südwestlich einer Linie zwischen 60° 30′ N, 7° 00′ W und 60° 00′ N, 6° 00′ W |
70 |
DE (20) |
8 |
20 (21) |
|
FR (20) |
12 |
||||
Gezielte Schleppnetzfischerei auf Seelachs mit einer Mindestmaschengröße von 120 mm und der Möglichkeit, Rundstropps um den Steert zu verwenden. |
70 |
Entfällt |
22 (21) |
||
Fischerei auf Blauen Wittling. Sollten die färöischen Behörden besondere Vorschriften für den Zugang zum sogenannten „Hauptfanggebiet für Blauen Wittling“ einführen, kann die Gesamtzahl der Fanggenehmigungen um vier Schiffe erhöht werden, damit Paare gebildet werden können. |
34 |
DE |
2 |
20 |
|
DK |
5 |
||||
FR |
4 |
||||
NL |
6 |
||||
UK |
7 |
||||
SE |
1 |
||||
ES |
4 |
||||
IE |
4 |
||||
PT |
1 |
||||
Leinenfischerei |
10 |
UK |
10 |
6 |
|
Makrele |
20 |
DK |
2 |
12 |
|
BE |
1 |
||||
DE |
2 |
||||
FR |
2 |
||||
IE |
3 |
||||
NL |
2 |
||||
SE |
2 |
||||
UK |
6 |
||||
Hering, nördlich von 62° 00′ N |
20 |
DK |
5 |
20 |
|
DE |
2 |
||||
IE |
2 |
||||
FR |
1 |
||||
NL |
2 |
||||
PL |
1 |
||||
SE |
3 |
||||
UK |
4 |
||||
1, 2b (22) |
Befischung von Arktischer Seespinne mit Korbreusen |
20 |
EE |
1 |
Nicht zutreffend |
ES |
1 |
||||
LV |
11 |
||||
LT |
4 |
||||
PL |
3 |
6.
Anhang IV erhält folgende Fassung:„ANHANG IV
ICCAT-ÜBEREINKOMMENSBEREICH (23)
1. |
Höchstanzahl Köderschiffe und Schleppleinenfischer der Union, die im Ostatlantik Roten Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm aktiv befischen dürfen
|
2. |
Höchstanzahl Fischereifahrzeuge der handwerklichen Küstenfischerei der Union, die im Mittelmeer Roten Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm aktiv befischen dürfen
|
3. |
Höchstanzahl der Fischereifahrzeuge der Union, die im Adriatischen Meer Roten Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm zu Aufzuchtzwecken aktiv befischen dürfen
|
4. |
Höchstanzahl und Gesamttonnage (im Folgenden „BRZ“) der Fischereifahrzeuge eines jeden Mitgliedstaats, die im Ostatlantik und im Mittelmeer Roten Thun fischen, an Bord behalten, umladen, transportieren oder anlanden dürfen
Tabelle A
Tabelle B
|
5. |
Höchstzahl der Tonnaren, die jeder Mitgliedstaat im Ostatlantik und im Mittelmeer für den Fang von Rotem Thun einsetzen darf
|
6. |
Maximale Mast- und Aufzuchtkapazität für Roten Thun für jeden Mitgliedstaat und Höchstmenge an wild gefangenem Roten Thun, der neu eingesetzt werden darf und den jeder Mitgliedstaat auf seine Thunfischfarmen im Ostatlantik und im Mittelmeer aufteilen kann
Tabelle A
|
7. |
Die Höchstanzahl der Fischereifahrzeuge unter der Flagge eines Mitgliedstaats, die Nördlichen Weißen Thun gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 520/2007 gezielt befischen dürfen, teilt sich wie folgt auf die Mitgliedstaaten auf:
|
8. |
Höchstanzahl Fischereifahrzeuge der Union mit einer Länge von mindestens 20 Metern, die im ICCAT-Übereinkommensbereich Großaugenthun befischen dürfen
|
7.
Anhang VII erhält folgende Fassung:„ANHANG VII
WCPFC-ÜBEREINKOMMENSBEREICH
Höchstzahl der Unionsschiffe, die im WCPFC-Übereinkommensbereich südlich von 20° S Schwertfisch fangen dürfen
Spanien |
14 |
Union |
14 |
8.
Anhang VIII erhält folgende Fassung:„ANHANG VIII
MENGENMÄẞIGE BESCHRÄNKUNGEN DER FANGGENEHMIGUNGEN FÜR DRITTLANDSCHIFFE IN UNIONSGEWÄSSERN
Flaggenstaat |
Fischerei |
Zahl der Fanggenehmigungen |
Höchstanzahl gleichzeitig eingesetzter Schiffe |
Norwegen |
Hering, nördlich von 62° 00′ N |
Noch festzulegen |
Noch festzulegen |
Färöer |
Makrele, 6a (nördlich von 56° 30′ N) 2a, 4a (nördlich von 59°N) Bastardmakrele, 4, 6a (nördlich von 56° 30′ N), 7e, 7f, 7h |
20 |
14 |
Hering, nördlich von 62° 00′ N |
20 |
Noch festzulegen |
|
Hering, 3a |
4 |
4 |
|
Industriefischerei auf Stintdorsch, 4, 6a (nördlich von 56° 30′ N) (einschließlich unvermeidbarer Beifänge von Blauem Wittling) |
14 |
14 |
|
Leng und Lumb |
20 |
10 |
|
Blauer Wittling, 2, 4a, 5, 6a (nördlich von 56° 30′ N), 6b, 7 (westlich von 12° 00′ W) |
20 |
20 |
|
Blauleng |
16 |
16 |
|
Venezuela (37) |
Schnapper (Gewässer von Französisch-Guayana) |
45 |
45 |
(1) Mit Ausnahme der Gewässer innerhalb von sechs Seemeilen von den Basislinien des Vereinigten Königreichs bei Shetland, Fair Isle und Foula.
(2) Bis zu 2 % der Quote kann aus Beifängen von Wittling und Makrele bestehen (OT1/*2A3A4). Beifänge von Wittling und Makrele, die gemäß dieser Bestimmung auf die Quote angerechnet werden, und Beifänge von Arten, die gemäß Artikel 15 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 auf die Quote angerechnet werden, dürfen zusammen nicht mehr als 9 % der Quote ausmachen.
(3) In den Bewirtschaftungsgebieten 2r und 4 kann die TAC nur als Beobachtungs-TAC gefischt werden mit einem zugehörigen Stichprobenprotokoll für die Fischerei.“
(4) Besondere Bedingung: Im Rahmen einer Gesamtzugangsmenge von 22 500 Tonnen für die Union können die Mitgliedstaaten bis zu folgendem Prozentsatz ihrer Quoten in färöischen Gewässern (WHB/*05-F.) fischen: 7 %.
(5) Übertragungen dieser Quote auf die Unionsgewässer der Gebiete 8c, 9 und 10 sind möglich; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1. Entsprechende Übertragungen müssen der Kommission jedoch zuvor gemeldet werden.
(6) Besondere Bedingung: Aus den EU-Quoten in den Unionsgewässern und den internationalen Gewässern von 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8a, 8b, 8d, 8e, 12 und 14 (WHB/*NZJM1) und in 8c, 9 und 10 sowie den Unionsgewässern von CECAF 34.1.1 (WHB/* NZJM2) darf die folgende Menge in der AWZ Norwegens oder in der Fischereizone um Jan Mayen gefangen werden: 227 975.“
(7) Besondere Bedingung: Davon dürfen bis zu 25 %, aber nicht mehr als 75 t in den Unionsgewässern von 3a (LIN/*03A-C) gefangen werden.“
(8) Bei der Meldung von Fängen an die Kommission sind auch die in jedem der folgenden Gebiete gefangenen Mengen zu melden: NEAFC-Regelungsbereich und Unionsgewässer.
(9) Dürfen in Unionsgewässern nördlich von 62° N gefangen werden.
(10) Wird auf die Fangbeschränkungen für die Färöer angerechnet.
(11) Wird auf die Fangbeschränkungen für Norwegen angerechnet.
(12) Außer für Beifänge gelten für diese Quoten nachstehende Bedingungen:
1. |
Sie dürfen nicht zwischen dem 1. April und dem 31. Mai 2019 gefangen werden. |
2. |
Fischereifahrzeuge der Union können in einem oder beiden der folgenden Bereiche fischen:
|
(13) Darf nur vom 10. Mai bis 31. Dezember befischt werden..
(14) Darf nur in grönländischen Gewässern innerhalb des Rotbarsch-Schutzgebiets befischt werden, das durch die die folgenden Koordinaten verbindenden Linien begrenzt wird:
Punkt |
Breitengrad |
Längengrad |
1 |
64° 45′N |
28° 30′W |
2 |
62° 50′N |
25° 45′W |
3 |
61° 55′N |
26° 45′W |
4 |
61° 00′N |
26° 30′W |
5 |
59° 00′N |
30° 00′W |
6 |
59° 00′N |
34° 00′W |
7 |
61° 30′N |
34° 00′W |
8 |
62° 50′N |
36° 00′W |
9 |
64° 45′N |
28° 30′W |
(15) Besondere Bedingung: Diese Quote darf auch in den internationalen Gewässern des oben genannten Rotbarsch-Schutzgebiets (RED/*5-14P) gefischt werden.
(16) Darf nur in grönländischen Gewässern von 5 und 14 (RED/*514GN) gefischt werden.“
(17) Diese TAC gilt nur für Versuchsfischerei. Gefischt wird nur in folgenden Forschungsblöcken (A-E):
— |
Forschungsblock A: Gebiet, das durch folgende Koordinaten begrenzt wird: 47° 15′ S und 48° 15′ S sowie 146° 30′ O und 147° 30′ O |
— |
Forschungsblock B: Gebiet, das durch folgende Koordinaten begrenzt wird: 47° 15′ S und 48° 15′ S sowie 147° 30′ O und 148° 30′ O |
— |
Forschungsblock C: Gebiet, das durch folgende Koordinaten begrenzt wird: 47° 15′ S und 48° 15′ S sowie 148° 30′ O und 150° 00′ O |
— |
Forschungsblock D: Gebiet, das durch folgende Koordinaten begrenzt wird: 48° 15′ S und 49° 15′ S sowie 149° 00′ O und 150° 00′ O |
— |
Forschungsblock E: Gebiet, das durch folgende Koordinaten begrenzt wird: 48° 15′ S und 49° 30′ S sowie 150° 00′ O und 151° 00′ O. |
(18) Unbeschadet zusätzlicher Fanglizenzen, die Schweden von Norwegen nach der üblichen Praxis gewährt werden.
(19) In den Zahlen für alle Schleppnetzfischereien mit Schiffen von höchstens 180 Fuß im Gebiet zwischen 12 und 21 Seemeilen von den färöischen Basislinien enthalten.
(20) Höchstanzahl gleichzeitig eingesetzter Schiffe.
(21) In den Zahlen für die „Schleppnetzfischerei außerhalb von 21 Seemeilen von den färöischen Basislinien“ enthalten.
(22) Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten, die der Union im Gebiet um Svalbard zur Verfügung stehen, berührt nicht die Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit dem Pariser Vertrag von 1920.
(23) Die Zahlen in den Tabellen unter den Nummern 1, 2 und 3 können gesenkt werden, um die internationalen Verpflichtungen der Union zu erfüllen.
(24) Diese Zahl kann erhöht werden, wenn ein Ringwadenfänger gemäß Nummer 4 Tabelle A Fußnote 4 oder Fußnote 6 dieses Anhangs durch 10 Langleinenfänger ersetzt wird.
(25) Die Zahlen in der Tabelle A können weiter erhöht werden, sofern die internationalen Verpflichtungen der Union erfüllt werden.
(26) Ein mittelgroßer Ringwadenfänger kann durch höchstens 10 Langleinenfänger oder durch einen kleinen Ringwadenfänger und höchstens drei Langleinenfänger ersetzt werden.
(27) Ein mittelgroßer Ringwadenfänger kann durch höchstens 10 Langleinenfänger oder durch einen kleinen Ringwadenfänger und drei andere Fahrzeuge der handwerklichen Fischerei ersetzt werden.
(28) Ein mittelgroßer Ringwadenfänger kann durch höchstens 10 Langleinenfänger ersetzt werden.
(29) Dieses Fischereifahrzeug darf 2019 nicht eingesetzt werden.
(30) Polyvalente Fahrzeuge, die verschiedene Fanggeräte einsetzen.
(31) Köderschiffe der Gebiete in äußerster Randlage Azoren und Madeira.
(32) Leinenfänger, die im Atlantik fischen.
(33) Polyvalente Fahrzeuge, die verschiedene Fanggeräte einsetzen (Langleinen, Handleinen, Schleppangeln).
(34) Diese Zahl kann weiter erhöht werden, sofern die internationalen Verpflichtungen der Union erfüllt werden.
(35) Die Aufzuchtkapazität Portugals von 500 Tonnen fällt unter die ungenutzte Kapazität der Union gemäß Tabelle A.
(36) Die Tabelle wird inhaltlich weiter überprüft, sofern die internationalen Verpflichtungen der Union erfüllt werden. Die überprüfte Tabelle wird keine niedrigeren Zahlen enthalten als die in der Verordnung 2018/120 angegebenen Zahlen.
(37) Für die Erteilung dieser Fanggenehmigungen muss der Nachweis erbracht werden, dass ein gültiger Vertrag zwischen dem Schiffseigner, der die Fanggenehmigung beantragt, und einem im Departement Französisch-Guayana ansässigen Verarbeitungsunternehmen besteht, und dass dieser Vertrag die Verpflichtung beinhaltet, mindestens 75 % aller Fänge von Schnapper des betreffenden Fischereifahrzeugs in diesem Departement anzulanden, sodass sie in den Anlagen dieses Unternehmens verarbeitet werden können. Ein solcher Vertrag muss von den französischen Behörden gebilligt sein, die dafür Sorge tragen müssen, dass er sowohl mit der tatsächlichen Kapazität des betreffenden Verarbeitungsunternehmens als auch mit den Zielen für die Entwicklung der Wirtschaft von Französisch-Guayana in Einklang steht. Eine Kopie des ordnungsgemäß gebilligten Vertrags muss dem Antrag auf die Fanggenehmigung beigefügt werden. Wird eine solche Billigung verweigert, so müssen die französischen Behörden der betreffenden Partei und der Kommission dies zusammen mit einer Begründung mitteilen.