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Document 32019R0529

Verordnung (EU) 2019/529 des Rates vom 28. März 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/124 hinsichtlich bestimmter Fangmöglichkeiten

ST/7277/2019/INIT

ABl. L 88 vom 29.3.2019, p. 3–18 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/529/oj

29.3.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 88/3


VERORDNUNG (EU) 2019/529 DES RATES

vom 28. März 2019

zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/124 hinsichtlich bestimmter Fangmöglichkeiten

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EU) 2019/124 des Rates (1) sind die Fangmöglichkeiten für 2019 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Unionsschiffe in bestimmten Nicht-Unionsgewässern festgesetzt.

(2)

Auf ihrer Jahrestagung 2018 hat die Fischereikommission für den westlichen und mittleren Pazifik (WCPFC) Erhaltungsmaßnahmen für Schwertfisch und tropischen Thunfisch aufrechterhalten. Diese Maßnahmen sollten in Unionsrecht umgesetzt werden.

(3)

Auf ihrer Jahrestagung 2019 hat die Regionale Fischereiorganisation für den Südpazifik (SPRFMO) neue Fangbeschränkungen für Chilenische Bastardmakrele (Trachurus murphyi) angenommen und Versuchsfischerei für Zahnfische (Dissostichus spp.) gebilligt. Die anwendbaren Maßnahmen sollten in Unionsrecht umgesetzt werden.

(4)

In der Verordnung (EU) 2019/124 war die zulässige Gesamtfangmenge (TAC) für Sandaal in den Divisionen 2a und 3a des Internationalen Rates für Meeresforschung (ICES) und im ICES-Untergebiet 4 auf null festgesetzt. Bei Sandaal handelt es sich um eine kurzlebige Art, für die die relevanten wissenschaftlichen Gutachten in der zweiten Hälfte des Monats Februar vorliegen; die Fischereitätigkeit beginnt jedoch im April.

(5)

Die Fangbeschränkungen für Sandaal in den ICES-Divisionen 2a und 3a und im ICES-Untergebiet 4 sollten nun im Einklang mit dem neuesten, am 22. Februar 2019 veröffentlichten Gutachten des ICES geändert werden, und zwar hinsichtlich des Konzepts des höchstmöglichen Dauerertrags (MSY) und bei bestimmten Bewirtschaftungsgebieten hinsichtlich des Vorsorgekonzepts.

(6)

Grundlage für die Fischereiaufwandsbeschränkungen für Fischereifahrzeuge der Union im Übereinkommensbereich der Internationalen Kommission zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT) sind die Angaben in den Fangplänen, Kapazitätsmanagementplänen und Aufzuchtmanagementplänen für Roten Thun, die der Kommission von den Mitgliedstaaten übermittelt werden. Die Unterrichtung über diese Fischereiaufwandsbeschränkungen erfolgte durch den Unionsplan, der von der ICCAT auf der Zwischentagung des Panels 2, die am 4./5. März 2019 stattgefunden hat, gebilligt wurde. Die Fischereiaufwandsbeschränkungen sollten als Teil der Fangmöglichkeiten festgelegt werden.

(7)

Die Verordnung (EU) 2019/124 sollte daher entsprechend geändert werden.

(8)

Die in der Verordnung (EU) 2019/124 vorgesehenen Fangbeschränkungen gelten mit Wirkung vom 1. Januar 2019. Die Bestimmungen, die durch die vorliegende Verordnung über Fangbeschränkungen festgelegt wurden, sollten daher auch ab diesem Tag gelten. Der Grundsatz der Rechtssicherheit und der Grundsatz des Schutzes legitimer Erwartungen werden durch diese rückwirkende Geltung nicht berührt, da die betreffenden Fangmöglichkeiten noch nicht ausgeschöpft wurden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) 2019/124 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 27 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1 beschränken die Bruttoraumzahl der Schiffe unter ihrer Flagge, die 2019 pelagische Bestände befischen, für die Union insgesamt auf 36 102 BRZ.“

2.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 28a

Versuchsfischerei

(1)   Die Mitgliedstaaten dürfen 2019 nur dann im SPRFMO-Übereinkommensbereich an der Langleinen-Versuchsfischerei auf Zahnfische (Dissostichus spp.) teilnehmen, wenn die SPRFMO ihrem Antrag auf diese Fischerei, der einen Fischereieinsatzplan enthält und mit dem die Durchführung eines Datenerhebungsprogramms zugesagt wird, stattgegeben hat.

(2)   Die Fischerei darf nur in den in Anhang IJ angegebenen Forschungsblöcken erfolgen. In Tiefen von weniger als 750 m und mehr als 2 000 m darf nicht gefischt werden.

(3)   Die TAC wird in Anhang IJ festgelegt. Die Fischerei ist auf eine Fangreise von höchstens 21 aufeinanderfolgenden Tagen und auf höchstens 5 000 Haken pro Hol bei höchstens 20 Hols pro Forschungsblock beschränkt. Die Fischerei wird entweder nach Erreichen der TAC oder nach Abschluss von 100 Hols eingestellt, je nachdem, was früher der Fall ist.“

3.

Die Anhänge IA, IB, IH, IJ, III, IV, VII und VIII der Verordnung (EU) 2019/124 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2019.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 28. März 2019.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. CIAMBA


(1)  Verordnung (EU) 2019/124 des Rates vom 30. Januar 2019 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2019 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern (ABl. L 29 vom 31.1.2019, S. 1).


ANHANG

1.   

Anhang IA wird wie folgt geändert:

a)

Die Tabelle mit den Fangmöglichkeiten für Sandaal und dazugehörige Beifänge in den Unionsgewässern der ICES-Divisionen 2a und 3a und im ICES-Untergebiet 4 erhält folgende Fassung:

Art:

Sandaal und dazugehörige Beifänge

Ammodytes spp.

Gebiet:

Unionsgewässer von 2a, 3a und 4 (1)

Dänemark

106 387  (2)

 

 

Vereinigtes Königreich

2 325  (2)

 

 

Deutschland

162 (2)

 

 

Schweden

3 906  (2)

 

 

Union

112 780

 

 

TAC

112 780

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Besondere Bedingung:

Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den nachstehend aufgeführten Sandaal-Bewirtschaftungsgebieten nach Anhang IIC nicht mehr als die unten aufgeführten Mengen gefangen werden:

Gebiet

:

Unionsgewässer in Sandaal-Bewirtschaftungsgebieten

 

1r

2r ()

3r

4 ()

5r

6

7r

 

(SAN/234_1R)

(SAN/234_2R)

(SAN/234_3R)

(SAN/234_4)

(SAN/234_5R)

(SAN/234_6)

(SAN/234_7R)

Dänemark

86 704

4 717

10 084

4 717

0

165

0

Vereinigtes Königreich

1 895

103

220

103

0

4

0

Deutschland

133

7

15

7

0

0

0

Schweden

3 184

173

370

173

0

6

0

Union

91 916

5 000

10 689

5 000

0

175

0

Insgesamt

91 916

5 000

10 689

5 000

0

175

0

()  In den Bewirtschaftungsgebieten 2r und 4 kann die TAC nur als Beobachtungs-TAC gefischt werden mit einem zugehörigen Stichprobenprotokoll für die Fischerei.“

b)

Die Tabelle mit den Fangmöglichkeiten für Blauen Wittling in den Unionsgewässern und internationalen Gewässern von 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8a, 8b, 8d, 8e, 12 und 14 erhält folgende Fassung:

Art:

Blauer Wittling

Micromesistius poutassou

Gebiet:

Unionsgewässer und internationale Gewässer von 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8a, 8b, 8d, 8e, 12 und 14

(WHB/1X14)

Dänemark

48 813  (4)

 

 

Deutschland

18 979  (4)

 

 

Spanien

41 383  (4)  (5)

 

 

Frankreich

33 970  (4)

 

 

Irland

37 800  (4)

 

 

Niederlande

59 522  (4)

 

 

Portugal

3 844  (4)  (5)

 

 

Schweden

12 075  (4)

 

 

Vereinigtes Königreich

63 341  (4)

 

 

Union

319 727  (4)  (6)

 

 

Norwegen

99 900

 

 

Färöer

10 000

 

 

TAC

Entfällt

 

Analytische TAC

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

c)

Die Tabelle mit den Fangmöglichkeiten für Leng in den Unionsgewässern von 4 erhält folgende Fassung:

Art:

Leng

Molva molva

Art:

Unionsgewässer von 4

(LIN/04-C.)

Belgien

26 (7)

 

 

Dänemark

404 (7)

 

 

Deutschland

250 (7)

 

 

Frankreich

225

 

 

Niederlande

9

 

 

Schweden

17 (7)

 

 

Vereinigtes Königreich

3 104  (7)

 

 

Union

4 035

 

 

TAC

4 035

 

Vorsorgliche TAC

d)

Die Anlage erhält folgende Fassung:

„Anlage

Die in Artikel 8 Absatz 4 genannten TACs sind folgende:

Für Belgien: Seezunge in 7a; Seezunge in 7f und 7g; Seezunge in 7e; Seezunge in 8a und 8b; Butte in 7, Schellfisch in 7b-k, 8, 9 und 10; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1.; Kaisergranat in 7; Kabeljau in 7a; Scholle in 7f und 7g; Scholle in 7h, 7j und 7k; Rochen in 6a, 6b, 7a-c und 7e-k.

Für Frankreich: Makrele in 3a und 4; Unionsgewässer von 2a, 3b, 3c und der Unterdivisionen 22-32; Hering in 4, 7d und Unionsgewässern von 2a; Bastardmakrele in Unionsgewässern von 4b, 4c und 7d; Wittling in 7b-k; Schellfisch in 7b-k, 8, 9 und 10; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1.; Seezunge in 7f und 7g; Wittling in 8; Rote Fleckbrasse in Unionsgewässern und internationalen Gewässern von 6, 7 und 8; Eberfisch in Unionsgewässern und internationalen Gewässern von 6, 7 und 8; Makrele in 6, 7, 8a, 8b, 8d und 8e; Unionsgewässer und internationale Gewässer von 5b; internationale Gewässer von 2a, 12 und 14; Rochen in Unionsgewässern von 6a, 6b, 7a-c und 7e-k, Rochen in Unionsgewässern von 7d, Rochen in Unionsgewässern von 8 und 9; Perlrochen in Unionsgewässern von 7d und 7e.

Für Irland: Seeteufel in 6; Unionsgewässer und internationale Gewässer von 5b; internationale Gewässer von 12 und 14; Seeteufel in 7; Kaisergranat in Funktionseinheit 16 des ICES-Untergebiets 7

Für das Vereinigte Königreich: Im Austausch für Kabeljau und Wittling westlich von Schottland: Kabeljau in 6b; Unionsgewässer und internationale Gewässer von 5b westlich von 12° 00′ W sowie von 12 und 14; Wittling in 6; Unionsgewässer und internationale Gewässer von 5b; internationale Gewässer von 12 und 14; im Austausch für Kabeljau in der Keltischen See, Scholle und Wittling in der Irischen See in 7h, 7j und 7k: Kabeljau in 7b, 7c, 7e-k, 8, 9 und 10; Unionsgewässer; Schellfisch in 7b-k, 8, 9 und 10; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1.; Seezunge in 7h, 7j und 7k; Seezunge in 7e; Scholle in 7h, 7j und 7k.

2.   

Anhang IB wird wie folgt geändert:

a)

Die Tabelle mit den Fangmöglichkeiten für Hering in den Unionsgewässern sowie in den färöischen, norwegischen und internationalen Gewässern von 1 und 2 erhält folgende Fassung:

Art:

Hering

Clupea harengus

Gebiet:

Unionsgewässer, färöische, norwegische und internationale Gewässer von 1 und 2

(HER/1/2-)

Belgien

13 (8)

 

 

Dänemark

13 129  (8)

 

 

Deutschland

2 299  (8)

 

 

Spanien

43 (8)

 

 

Frankreich

566 (8)

 

 

Irland

3 399  (8)

 

 

Niederlande

4 698  (8)

 

 

Polen

664 (8)

 

 

Portugal

43 (8)

 

 

Finnland

203 (8)

 

 

Schweden

4 865  (8)

 

 

Vereinigtes Königreich

8 393  (8)

 

 

Union

38 315  (8)

 

 

Färöer

4 500  (9)  (10)

 

 

Norwegen

34 484  (9)  (11)

 

 

TAC

588 562

 

Analytische TAC

Besondere Bedingung:

Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den nachstehenden Gebieten nur die aufgeführten Mengen gefangen werden:

 

Norwegische Gewässer nördlich von 62° N und Fischereizone um Jan Mayen (HER/*2AJMN)

 

34 484

 

2, 5b (nördlich von 62° N) (färöische Gewässer) (HER/*25B-F)

Belgien

2

Dänemark

1 541

Deutschland

270

Spanien

5

Frankreich

67

Irland

399

Niederlande

552

Polen

78

Portugal

5

Finnland

24

Schweden

571

Vereinigtes Königreich

986“

b)

Die Tabelle mit den Fangmöglichkeiten für Kabeljau in den grönländischen Gewässern des NAFO-Gebiets 1F und den grönländischen Gewässern von 5, 12 und 14 erhält folgende Fassung:

Art:

Kabeljau

Gadus morhua

Gebiet:

Grönländische Gewässer des NAFO-Gebiets 1F und grönländische Gewässer von 5, 12 und 14

(COD/N1GL14)

Deutschland

1 636  (12)

 

 

Vereinigtes Königreich

364 (12)

 

 

Union

2 000  (12)

 

 

TAC

Entfällt

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

c)

Die Tabelle mit den Fangmöglichkeiten für Rotbarsch (pelagisch) in den grönländischen Gewässern des NAFO-Gebiets 1F und den grönländischen Gewässern von 5, 12 und 14 erhält folgende Fassung:

Art:

Rotbarsch (pelagisch)

Sebastes spp.

Gebiet:

Grönländische Gewässer des NAFO-Gebiets 1F und grönländische Gewässer von 5, 12 und 14

(RED/N1G14P)

Deutschland

765 (13)  (14)  (15)

 

 

Frankreich

4 (13)  (14)  (15)

 

 

Vereinigtes Königreich

5 (13)  (14)  (15)

 

 

Union

774 (13)  (14)  (15)

 

 

Norwegen

561 (13)  (14)

 

 

Färöer

0 (13)  (14)  (16)

 

 

TAC

Entfällt

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

3.   

Anhang IH erhält folgende Fassung:

„ANHANG IH

WCPFC-ÜBEREINKOMMENSBEREICH

Art:

Schwertfisch

Xiphias gladius

Gebiet:

WCPFC-Übereinkommensbereich südlich von 20° S

(SWO/F7120S)

Union

3 170,36

 

 

TAC

Entfällt

 

Vorsorgliche TAC

4.   

Anhang IJ erhält folgende Fassung:

„ANHANG IJ

SPRFMO-ÜBEREINKOMMENSBEREICH

Art:

Chilenische Bastardmakrele

Trachurus murphyi

Gebiet:

SPRFMO-Übereinkommensbereich

(CJM/SPRFMO)

Deutschland

9 079,65

 

 

Niederlande

9 841,41

 

 

Litauen

6 317,86

 

 

Polen

10 863,08

 

 

Union

36 102

 

 

TAC

Entfällt

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


Art:

Zahnfische

Dissostichus spp.

Gebiet:

SPRFMO-Übereinkommensbereich

(TOP/SPRFMO)

TAC

45 (17)

 

Vorsorgliche TAC

5.   

Anhang III erhält folgende Fassung:

„ANHANG III

HÖCHSTANZAHL DER FANGGENEHMIGUNGEN FÜR FISCHEREIFAHRZEUGE DER UNION IN DRITTLANDGEWÄSSERN

Fanggebiet

Fischerei

Zahl der Fanggenehmigungen

Aufteilung der Fanggenehmigungen auf die Mitgliedstaaten

Höchstanzahl gleichzeitig eingesetzter Schiffe

Norwegische Gewässer und Fischereizone um Jan Mayen

Hering, nördlich von 62° 00′ N

77

DK

25

57

DE

5

FR

1

IE

8

NL

9

PL

1

SV

10

UK

18

Grundfischarten, nördlich von 62° 00′N

80

DE

16

50

IE

1

ES

20

FR

18

PT

9

UK

14

Nicht aufgeteilt

2

Makrele (18)

Entfällt

Entfällt

70

Industriearten, südlich von 62° 00′ N

480

DK

450

150

UK

30

Färöische Gewässer

Alle Schleppnetzfischereien mit Schiffen von höchstens 180 Fuß im Gebiet zwischen 12 und 21 Seemeilen von den färöischen Basislinien

26

BE

0

13

DE

4

FR

4

UK

18

Gezielte Fischerei auf Kabeljau und Schellfisch mit einer Mindestmaschengröße von 135 mm, begrenzt auf das Gebiet südlich von 62° 28′ N und östlich von 6° 30′ W

8 (19)

Entfällt

4

Schleppnetzfischerei außerhalb von 21 Seemeilen von den färöischen Basislinien. Vom 1. März bis 31. Mai und vom 1. Oktober bis 31. Dezember dürfen diese Schiffe im Gebiet zwischen 61° 20′ N und 62° 00′ N und zwischen 12 und 21 Seemeilen von den Basislinien fischen.

70

BE

0

26

DE

10

FR

40

UK

20

Schleppnetzfischerei auf Blauleng mit einer Mindestmaschengröße von 100 mm im Gebiet südlich von 61° 30′ N und westlich von 9° 00′ W und im Gebiet zwischen 7° 00′ W und 9° 00′ W südlich von 60° 30′ N und im Gebiet südwestlich einer Linie zwischen 60° 30′ N, 7° 00′ W und 60° 00′ N, 6° 00′ W

70

DE (20)

8

20 (21)

FR (20)

12

Gezielte Schleppnetzfischerei auf Seelachs mit einer Mindestmaschengröße von 120 mm und der Möglichkeit, Rundstropps um den Steert zu verwenden.

70

Entfällt

22 (21)

Fischerei auf Blauen Wittling. Sollten die färöischen Behörden besondere Vorschriften für den Zugang zum sogenannten „Hauptfanggebiet für Blauen Wittling“ einführen, kann die Gesamtzahl der Fanggenehmigungen um vier Schiffe erhöht werden, damit Paare gebildet werden können.

34

DE

2

20

DK

5

FR

4

NL

6

UK

7

SE

1

ES

4

IE

4

PT

1

Leinenfischerei

10

UK

10

6

Makrele

20

DK

2

12

BE

1

DE

2

FR

2

IE

3

NL

2

SE

2

UK

6

Hering, nördlich von 62° 00′ N

20

DK

5

20

DE

2

IE

2

FR

1

NL

2

PL

1

SE

3

UK

4

1, 2b (22)

Befischung von Arktischer Seespinne mit Korbreusen

20

EE

1

Nicht zutreffend

ES

1

LV

11

LT

4

PL

3

6.   

Anhang IV erhält folgende Fassung:

„ANHANG IV

ICCAT-ÜBEREINKOMMENSBEREICH (23)

1.

Höchstanzahl Köderschiffe und Schleppleinenfischer der Union, die im Ostatlantik Roten Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm aktiv befischen dürfen

Spanien

60

Frankreich

37

Union

97

2.

Höchstanzahl Fischereifahrzeuge der handwerklichen Küstenfischerei der Union, die im Mittelmeer Roten Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm aktiv befischen dürfen

Spanien

364

Frankreich

130

Italien

30

Zypern

20 (24)

Malta

54 (24)

Union

598

3.

Höchstanzahl der Fischereifahrzeuge der Union, die im Adriatischen Meer Roten Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm zu Aufzuchtzwecken aktiv befischen dürfen

Kroatien

16

Italien

12

Union

28

4.

Höchstanzahl und Gesamttonnage (im Folgenden „BRZ“) der Fischereifahrzeuge eines jeden Mitgliedstaats, die im Ostatlantik und im Mittelmeer Roten Thun fischen, an Bord behalten, umladen, transportieren oder anlanden dürfen

Tabelle A

 

Anzahl der Fischereifahrzeuge (25)

 

Zypern (26)

Griechenland (27)

Kroatien

Italien

Frankreich

Spanien

Malta (28)

Portugal

Ringwadenfänger

1

1 (29)

16

19

22

6

1

0

Langleinenfänger

23 (30)

0

0

35

8

49

61

0

Köderschiffe

0

0

0

0

37

69

0

76 (31)

Handleinenfänger

0

0

12

0

33 (32)

1

0

0

Trawler

0

0

0

0

57

0

0

0

Kleine Fischereifahrzeuge

0

13

0

0

130

599

52

0

Sonstige Fahrzeuge der handwerklichen Fischerei (33)

0

42

0

0

0

0

0

0

Tabelle B

 

Gesamtkapazität in BRZ

 

Zypern

Kroatien

Griechenland

Italien

Frankreich

Spanien

Malta

Ringwadenfänge

Noch festzulegen

Noch festzulegen

Noch festzulegen

Noch festzulegen

Noch festzulegen

Noch festzulegen

Noch festzulegen

Langleinenfänger

Noch festzulegen

Noch festzulegen

Noch festzulegen

Noch festzulegen

Noch festzulegen

Noch festzulegen

Noch festzulegen

Köderschiffe

Noch festzulegen

Noch festzulegen

Noch festzulegen

Noch festzulegen

Noch festzulegen

Noch festzulegen

Noch festzulegen

Handleinenfänger

Noch festzulegen

Noch festzulegen

Noch festzulegen

Noch festzulegen

Noch festzulegen

Noch festzulegen

Noch festzulegen

Trawlers

Noch festzulegen

Noch festzulegen

Noch festzulegen

Noch festzulegen

Noch festzulegen

Noch festzulegen

Noch festzulegen

Sonstige Fahrzeuge der handwerk-lichen Fischerei

Noch festzulegen

Noch festzulegen

Noch festzulegen

Noch festzulegen

Noch festzulegen

Noch festzulegen

Noch festzulegen

5.

Höchstzahl der Tonnaren, die jeder Mitgliedstaat im Ostatlantik und im Mittelmeer für den Fang von Rotem Thun einsetzen darf

Mitgliedstaat

Anzahl Tonnaren (34)

Spanien

5

Italien

6

Portugal

3

6.

Maximale Mast- und Aufzuchtkapazität für Roten Thun für jeden Mitgliedstaat und Höchstmenge an wild gefangenem Roten Thun, der neu eingesetzt werden darf und den jeder Mitgliedstaat auf seine Thunfischfarmen im Ostatlantik und im Mittelmeer aufteilen kann

Tabelle A

Maximale Thunfischmast- und -aufzuchtkapazität

 

Anzahl Betriebe

Kapazität (in Tonnen)

Spanien

10

11 852

Italien

13

12 600

Griechenland

2

2 100

Zypern

3

3 000

Kroatien

7

7 880

Malta

6

12 300

Tabelle B  (35)  (36)

Höchstmenge an wild gefangenem Rotem Thun, der neu eingesetzt werden darf (in Tonnen)

Spanien

7 000

Italien

Noch festzulegen

Griechenland

Noch festzulegen

Zypern

Noch festzulegen

Kroatien

Noch festzulegen

Malta

8 766

Portugal

350

7.

Die Höchstanzahl der Fischereifahrzeuge unter der Flagge eines Mitgliedstaats, die Nördlichen Weißen Thun gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 520/2007 gezielt befischen dürfen, teilt sich wie folgt auf die Mitgliedstaaten auf:

Mitgliedstaat

Höchstanzahl Schiffe

Irland

50

Spanien

730

Frankreich

151

Vereinigtes Königreich

12

Portugal

310

8.

Höchstanzahl Fischereifahrzeuge der Union mit einer Länge von mindestens 20 Metern, die im ICCAT-Übereinkommensbereich Großaugenthun befischen dürfen

Mitgliedstaat

Höchstanzahl Ringwadenfischer

Höchstanzahl Langleinenfischer

Spanien

23

190

Frankreich

11

Portugal

79

Union

34

269

7.   

Anhang VII erhält folgende Fassung:

„ANHANG VII

WCPFC-ÜBEREINKOMMENSBEREICH

Höchstzahl der Unionsschiffe, die im WCPFC-Übereinkommensbereich südlich von 20° S Schwertfisch fangen dürfen

Spanien

14

Union

14

8.   

Anhang VIII erhält folgende Fassung:

„ANHANG VIII

MENGENMÄẞIGE BESCHRÄNKUNGEN DER FANGGENEHMIGUNGEN FÜR DRITTLANDSCHIFFE IN UNIONSGEWÄSSERN

Flaggenstaat

Fischerei

Zahl der Fanggenehmigungen

Höchstanzahl gleichzeitig eingesetzter Schiffe

Norwegen

Hering, nördlich von 62° 00′ N

Noch festzulegen

Noch festzulegen

Färöer

Makrele, 6a (nördlich von 56° 30′ N) 2a, 4a (nördlich von 59°N)

Bastardmakrele, 4, 6a (nördlich von 56° 30′ N), 7e, 7f, 7h

20

14

Hering, nördlich von 62° 00′ N

20

Noch festzulegen

Hering, 3a

4

4

Industriefischerei auf Stintdorsch, 4, 6a (nördlich von 56° 30′ N) (einschließlich unvermeidbarer Beifänge von Blauem Wittling)

14

14

Leng und Lumb

20

10

Blauer Wittling, 2, 4a, 5, 6a (nördlich von 56° 30′ N), 6b, 7 (westlich von 12° 00′ W)

20

20

Blauleng

16

16

Venezuela (37)

Schnapper (Gewässer von Französisch-Guayana)

45

45


(1)  Mit Ausnahme der Gewässer innerhalb von sechs Seemeilen von den Basislinien des Vereinigten Königreichs bei Shetland, Fair Isle und Foula.

(2)  Bis zu 2 % der Quote kann aus Beifängen von Wittling und Makrele bestehen (OT1/*2A3A4). Beifänge von Wittling und Makrele, die gemäß dieser Bestimmung auf die Quote angerechnet werden, und Beifänge von Arten, die gemäß Artikel 15 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 auf die Quote angerechnet werden, dürfen zusammen nicht mehr als 9 % der Quote ausmachen.

(3)  In den Bewirtschaftungsgebieten 2r und 4 kann die TAC nur als Beobachtungs-TAC gefischt werden mit einem zugehörigen Stichprobenprotokoll für die Fischerei.“

(4)  Besondere Bedingung: Im Rahmen einer Gesamtzugangsmenge von 22 500 Tonnen für die Union können die Mitgliedstaaten bis zu folgendem Prozentsatz ihrer Quoten in färöischen Gewässern (WHB/*05-F.) fischen: 7 %.

(5)  Übertragungen dieser Quote auf die Unionsgewässer der Gebiete 8c, 9 und 10 sind möglich; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1. Entsprechende Übertragungen müssen der Kommission jedoch zuvor gemeldet werden.

(6)  Besondere Bedingung: Aus den EU-Quoten in den Unionsgewässern und den internationalen Gewässern von 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8a, 8b, 8d, 8e, 12 und 14 (WHB/*NZJM1) und in 8c, 9 und 10 sowie den Unionsgewässern von CECAF 34.1.1 (WHB/* NZJM2) darf die folgende Menge in der AWZ Norwegens oder in der Fischereizone um Jan Mayen gefangen werden: 227 975.“

(7)  Besondere Bedingung: Davon dürfen bis zu 25 %, aber nicht mehr als 75 t in den Unionsgewässern von 3a (LIN/*03A-C) gefangen werden.“

(8)  Bei der Meldung von Fängen an die Kommission sind auch die in jedem der folgenden Gebiete gefangenen Mengen zu melden: NEAFC-Regelungsbereich und Unionsgewässer.

(9)  Dürfen in Unionsgewässern nördlich von 62° N gefangen werden.

(10)  Wird auf die Fangbeschränkungen für die Färöer angerechnet.

(11)  Wird auf die Fangbeschränkungen für Norwegen angerechnet.

(12)  Außer für Beifänge gelten für diese Quoten nachstehende Bedingungen:

1.

Sie dürfen nicht zwischen dem 1. April und dem 31. Mai 2019 gefangen werden.

2.

Fischereifahrzeuge der Union können in einem oder beiden der folgenden Bereiche fischen:

Meldecode

Geografische Begrenzung

COD/GRL1

Der Teil der grönländischen Fischereizone innerhalb des NAFO-Untergebiets 1F westlich von 44° 00′ W und südlich von 60° 45′ N, der Teil des NAFO-Untergebiets 1 südlich des Breitenkreises 60° 45′ N (Cape Desolation) und der Teil der grönländischen Fischereizone in der ICES-Division 14b, östlich von 44° 00′ W und südlich von 62° 30′ N.

COD/GRL2

Der Teil des grönländischen Fischereigebiets in der ICES-Division 14b nördlich von 62° 30′ N.“

(13)  Darf nur vom 10. Mai bis 31. Dezember befischt werden..

(14)  Darf nur in grönländischen Gewässern innerhalb des Rotbarsch-Schutzgebiets befischt werden, das durch die die folgenden Koordinaten verbindenden Linien begrenzt wird:

Punkt

Breitengrad

Längengrad

1

64° 45′N

28° 30′W

2

62° 50′N

25° 45′W

3

61° 55′N

26° 45′W

4

61° 00′N

26° 30′W

5

59° 00′N

30° 00′W

6

59° 00′N

34° 00′W

7

61° 30′N

34° 00′W

8

62° 50′N

36° 00′W

9

64° 45′N

28° 30′W

(15)  Besondere Bedingung: Diese Quote darf auch in den internationalen Gewässern des oben genannten Rotbarsch-Schutzgebiets (RED/*5-14P) gefischt werden.

(16)  Darf nur in grönländischen Gewässern von 5 und 14 (RED/*514GN) gefischt werden.“

(17)  Diese TAC gilt nur für Versuchsfischerei. Gefischt wird nur in folgenden Forschungsblöcken (A-E):

Forschungsblock A: Gebiet, das durch folgende Koordinaten begrenzt wird: 47° 15′ S und 48° 15′ S sowie 146° 30′ O und 147° 30′ O

Forschungsblock B: Gebiet, das durch folgende Koordinaten begrenzt wird: 47° 15′ S und 48° 15′ S sowie 147° 30′ O und 148° 30′ O

Forschungsblock C: Gebiet, das durch folgende Koordinaten begrenzt wird: 47° 15′ S und 48° 15′ S sowie 148° 30′ O und 150° 00′ O

Forschungsblock D: Gebiet, das durch folgende Koordinaten begrenzt wird: 48° 15′ S und 49° 15′ S sowie 149° 00′ O und 150° 00′ O

Forschungsblock E: Gebiet, das durch folgende Koordinaten begrenzt wird: 48° 15′ S und 49° 30′ S sowie 150° 00′ O und 151° 00′ O.

(18)  Unbeschadet zusätzlicher Fanglizenzen, die Schweden von Norwegen nach der üblichen Praxis gewährt werden.

(19)  In den Zahlen für alle Schleppnetzfischereien mit Schiffen von höchstens 180 Fuß im Gebiet zwischen 12 und 21 Seemeilen von den färöischen Basislinien enthalten.

(20)  Höchstanzahl gleichzeitig eingesetzter Schiffe.

(21)  In den Zahlen für die „Schleppnetzfischerei außerhalb von 21 Seemeilen von den färöischen Basislinien“ enthalten.

(22)  Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten, die der Union im Gebiet um Svalbard zur Verfügung stehen, berührt nicht die Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit dem Pariser Vertrag von 1920.

(23)  Die Zahlen in den Tabellen unter den Nummern 1, 2 und 3 können gesenkt werden, um die internationalen Verpflichtungen der Union zu erfüllen.

(24)  Diese Zahl kann erhöht werden, wenn ein Ringwadenfänger gemäß Nummer 4 Tabelle A Fußnote 4 oder Fußnote 6 dieses Anhangs durch 10 Langleinenfänger ersetzt wird.

(25)  Die Zahlen in der Tabelle A können weiter erhöht werden, sofern die internationalen Verpflichtungen der Union erfüllt werden.

(26)  Ein mittelgroßer Ringwadenfänger kann durch höchstens 10 Langleinenfänger oder durch einen kleinen Ringwadenfänger und höchstens drei Langleinenfänger ersetzt werden.

(27)  Ein mittelgroßer Ringwadenfänger kann durch höchstens 10 Langleinenfänger oder durch einen kleinen Ringwadenfänger und drei andere Fahrzeuge der handwerklichen Fischerei ersetzt werden.

(28)  Ein mittelgroßer Ringwadenfänger kann durch höchstens 10 Langleinenfänger ersetzt werden.

(29)  Dieses Fischereifahrzeug darf 2019 nicht eingesetzt werden.

(30)  Polyvalente Fahrzeuge, die verschiedene Fanggeräte einsetzen.

(31)  Köderschiffe der Gebiete in äußerster Randlage Azoren und Madeira.

(32)  Leinenfänger, die im Atlantik fischen.

(33)  Polyvalente Fahrzeuge, die verschiedene Fanggeräte einsetzen (Langleinen, Handleinen, Schleppangeln).

(34)  Diese Zahl kann weiter erhöht werden, sofern die internationalen Verpflichtungen der Union erfüllt werden.

(35)  Die Aufzuchtkapazität Portugals von 500 Tonnen fällt unter die ungenutzte Kapazität der Union gemäß Tabelle A.

(36)  Die Tabelle wird inhaltlich weiter überprüft, sofern die internationalen Verpflichtungen der Union erfüllt werden. Die überprüfte Tabelle wird keine niedrigeren Zahlen enthalten als die in der Verordnung 2018/120 angegebenen Zahlen.

(37)  Für die Erteilung dieser Fanggenehmigungen muss der Nachweis erbracht werden, dass ein gültiger Vertrag zwischen dem Schiffseigner, der die Fanggenehmigung beantragt, und einem im Departement Französisch-Guayana ansässigen Verarbeitungsunternehmen besteht, und dass dieser Vertrag die Verpflichtung beinhaltet, mindestens 75 % aller Fänge von Schnapper des betreffenden Fischereifahrzeugs in diesem Departement anzulanden, sodass sie in den Anlagen dieses Unternehmens verarbeitet werden können. Ein solcher Vertrag muss von den französischen Behörden gebilligt sein, die dafür Sorge tragen müssen, dass er sowohl mit der tatsächlichen Kapazität des betreffenden Verarbeitungsunternehmens als auch mit den Zielen für die Entwicklung der Wirtschaft von Französisch-Guayana in Einklang steht. Eine Kopie des ordnungsgemäß gebilligten Vertrags muss dem Antrag auf die Fanggenehmigung beigefügt werden. Wird eine solche Billigung verweigert, so müssen die französischen Behörden der betreffenden Partei und der Kommission dies zusammen mit einer Begründung mitteilen.


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