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Document 32019R0244

Durchführungsverordnung (EU) 2019/244 der Kommission vom 11. Februar 2019 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in Argentinien

C/2019/880

ABl. L 40 vom 12.2.2019, p. 1–70 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 18/03/2023

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2019/244/oj

12.2.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 40/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/244 DER KOMMISSION

vom 11. Februar 2019

zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in Argentinien

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1), insbesondere auf Artikel 15,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

1.1.   Einleitung

(1)

Am 31. Januar 2018 leitete die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission“) auf der Grundlage des Artikels 10 der Verordnung (EU) 2016/1037 (im Folgenden „Grundverordnung“) eine Antisubventionsuntersuchung betreffend die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in Argentinien (im Folgenden „betroffenes Land“) in die Europäische Union ein. Sie veröffentlichte eine Bekanntmachung über die Untersuchungseinleitung (2) (im Folgenden „Einleitungsbekanntmachung“) im Amtsblatt der Europäischen Union.

(2)

Die Untersuchung wurde von der Kommission auf einen Antrag hin eingeleitet, der am 18. Dezember 2017 vom European Biodiesel Board (Europäischer Biodieselverband, im Folgenden „EBB“ oder „Antragsteller“) im Namen von Herstellern gestellt worden war. Auf den Antragsteller entfallen rund 70 % der gesamten Unionsproduktion von Biodiesel. Der Antrag enthielt Beweise für das Vorliegen einer Subventionierung und für die daraus resultierende Gefahr einer Schädigung, die für die Einleitung der Untersuchung ausreichend waren.

(3)

Vor Einleitung der Antisubventionsuntersuchung unterrichtete die Kommission die Regierung Argentiniens (im Folgenden „argentinische Regierung“) (3) über den Eingang eines ordnungsgemäß belegten Antrags und gab ihr nach Artikel 10 Absatz 7 der Grundverordnung Gelegenheit zu Konsultationen. Die argentinische Regierung nahm dieses Angebot an, und die Konsultationen fanden am 24. Januar 2018 statt. Die Stellungnahmen der argentinischen Regierung wurden in den Konsultationen wie auch bei den anschließenden Gesprächen mit der argentinischen Regierung gebührend berücksichtigt. Es konnte jedoch keine einvernehmliche Lösung erzielt werden.

(4)

Nach der Einleitungsbekanntmachung ging bei der Kommission eine Stellungnahme zur Einleitung von der Argentinischen Kammer für Biokraftstoffe (Cámara Argentina de Biocombustibles, im Folgenden „CARBIO“) ein. In ihrer Stellungnahme erklärte die CARBIO, dass die argentinische Biodieselbranche nicht subventioniert sei und dass von den Einfuhren argentinischen Biodiesels nicht die Gefahr ausgehe, dass der Wirtschaftszweig der Union bedeutend geschädigt werde.

(5)

Was die zum Zeitpunkt der Einleitung der Untersuchung vorliegenden Belege für eine Subventionierung betrifft, so machte die Kommission die allgemein einsehbare Fassung des Antrags zugänglich und legte ihre Analyse des zu diesem Zeitpunkt zur Verfügung stehenden Beweismaterials in ihrem Vermerk über die Hinlänglichkeit der Beweise vor, auf deren Grundlage die Untersuchung eingeleitet worden war.

(6)

In Bezug auf das Beweismaterial für eine drohende Schädigung brachte die CARBIO vor, dass der Antragsteller es versäumt habe, hinreichende Beweise zu den in Artikel 8 Absatz 8 der Grundverordnung genannten Kriterien vorzulegen, insbesondere, was die deutliche Zunahme der Einfuhren, die in Argentinien frei verfügbare Kapazität und die Auswirkungen der argentinischen Einfuhren auf die Preise anbelangt. Die Argumentation der CARBIO beruhte indes auf allzu pessimistischen Erwartungen hinsichtlich der Entwicklung der argentinischen Ausfuhren im Jahr 2018, die die CARBIO für alle Länder der Welt für das ganze Jahr 2018 auf 480 000 Tonnen veranschlagt hatte, ohne dabei diesen niedrigen Wert zu begründen, der 70 % unter dem für 2016 und 2017 (4) lag. Auf einem so niedrigen Niveau würde von argentinischen Einfuhren angeblich keine Gefahr einer Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union ausgehen. Die Kommission prüfte die dem Antrag beigefügten (auf den tatsächlichen Einfuhren bis August 2017 und den Schätzungen für 2018 auf Grundlage der Produktionszahlen im GAIN-Bericht (5) beruhenden) Belege, denen zufolge das veranschlagte Niveau der Einfuhren sehr viel höher war. In Bezug auf die Produktionskapazität bestätigte die CARBIO, dass diese in Argentinien den Inlandsverbrauch in der Tat deutlich übersteige, und zwar um mehr als 3 Mio. Tonnen.

(7)

Dementsprechend wurden diese Einwände zurückgewiesen.

1.2.   Zollamtliche Erfassung der Einfuhren

(8)

Am 21. Februar 2018 beantragte der Antragsteller gemäß Artikel 24 Absatz 5 der Grundverordnung die zollamtliche Erfassung von Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in Argentinien. Am 24. Mai 2018 veröffentlichte die Kommission die Durchführungsverordnung (EU) 2018/756 (im Folgenden „Erfassungsverordnung“) (6), nach der Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in Argentinien seit dem 25. Mai 2018 zollamtlich erfasst werden müssen.

(9)

Auf den Antrag auf zollamtliche Erfassung hin reichten die interessierten Parteien Stellungnahmen ein, auf die die Kommission in der Erfassungsverordnung einging. Der Kommission lagen hinreichende Beweise für die Notwendigkeit der zollamtlichen Erfassung der Einfuhren vor.

(10)

Nach Artikel 24 Absatz 5 der Grundverordnung werden die Einfuhren der betroffenen Ware zollamtlich erfasst, damit, falls die Untersuchungsergebnisse zur Einführung von Ausgleichszöllen führen, diese Zölle bei Erfüllung der nötigen Voraussetzungen nach Maßgabe der geltenden Rechtsvorschriften rückwirkend auf die zollamtlich erfassten Einfuhren erhoben werden können.

(11)

Nach der Veröffentlichung der Erfassungsverordnung gingen bei der Kommission diesbezügliche Stellungnahmen von der argentinischen Regierung und der CARBIO ein.

(12)

Die Stellungnahme der argentinischen Regierung betraf die Behauptung, die Kommission habe es versäumt, für das Vorliegen einer Subventionierung und einer Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union durch massive, in einem verhältnismäßig kurzen Zeitraum getätigte Einfuhren von argentinischem Biodiesel hinreichende Beweise vorzulegen.

(13)

Wie in den Erwägungsgründen 5 bis 7 dargelegt, vertrat die Kommission die Auffassung, dass sie zum Zeitpunkt der Einleitung über hinreichende Beweise für eine Subventionierung und eine drohende Schädigung verfügte. Zudem hat die Kommission in Erwägungsgrund 14 der Erfassungsverordnung Beweise für eine massive Zunahme der Biodieseleinfuhren aus Argentinien sowohl in absoluten Zahlen als auch hinsichtlich des Marktanteils im Zeitraum zwischen August 2017 und März 2018 vorgelegt, die das Vorliegen einer bedeutenden Schädigung zum Ende des Untersuchungszeitraums hin untermauern. Dementsprechend wurden diese Behauptungen zurückgewiesen.

1.3.   Untersuchungszeitraum und Bezugszeitraum

(14)

Die Subventions- und Schadensuntersuchung betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2017 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum“). Die Untersuchung der für die Schadensermittlung relevanten Entwicklungen betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums (im Folgenden „Bezugszeitraum“).

1.4.   Interessierte Parteien

(15)

In der Einleitungsbekanntmachung wurden die interessierten Parteien aufgefordert, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen, um an der Untersuchung mitzuarbeiten. Außerdem unterrichtete die Kommission gezielt den Antragsteller, andere ihr bekannte Unionshersteller, die ihr bekannten ausführenden Hersteller und die argentinische Regierung, die ihr bekannten Einführer, Lieferanten, Verwender und Händler sowie bekanntermaßen betroffene Verbände über die Einleitung der Untersuchung und bat sie um Mitarbeit.

(16)

Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, zur Einleitung der Untersuchung Stellung zu nehmen und eine Anhörung durch die Kommission und/oder den Anhörungsbeauftragten in Handelsverfahren zu beantragen.

1.5.   Stichprobenverfahren

(17)

In der Einleitungsbekanntmachung wies die Kommission darauf hin, dass sie möglicherweise nach Artikel 27 der Grundverordnung eine Stichprobe der interessierten Parteien bilden werde.

1.5.1.   Bildung einer Stichprobe der Unionshersteller

(18)

In der Einleitungsbekanntmachung gab die Kommission bekannt, dass sie eine vorläufige Stichprobe der Unionshersteller gebildet hatte. Die Kommission bildete die Stichprobe auf der Grundlage der größten repräsentativen Produktionsmenge, die in der zur Verfügung stehenden Zeit in angemessener Weise untersucht werden konnte.

(19)

Die vorläufige Stichprobe umfasste drei Unionshersteller und wies eine breite geografische Abdeckung auf. Auf die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entfielen 19 % der Gesamtproduktion des Wirtschaftszweigs der Union. Die Kommission forderte die interessierten Parteien auf, zur vorläufigen Stichprobe Stellung zu nehmen.

(20)

Bei der Kommission gingen begründete Stellungnahmen zur vorläufigen Stichprobe von der CARBIO, von Greenergy Fuels Limited und vom Antragsteller ein. In den Erwägungsgründen 310 bis 313 werden diese Stellungnahmen eingehender analysiert.

(21)

Daraufhin hat die Kommission einen der in die vorläufige Stichprobe einbezogenen Unionshersteller durch einen anderen ersetzt. Die endgültige Stichprobe umfasste drei Unionshersteller, die in drei verschiedenen Mitgliedstaaten ansässig waren. Auf die betreffenden Hersteller entfielen über 23 % der Unionsproduktion.

1.5.2.   Bildung einer Stichprobe der Einführer

(22)

Um über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden zu können, forderte die Kommission unabhängige Einführer zur Vorlage der in der Einleitungsbekanntmachung genannten Informationen auf.

(23)

Zwei unabhängige Einführer legten die angeforderten Informationen vor und stimmten ihrer Einbeziehung in die Stichprobe zu. Angesichts der geringen Zahl unabhängiger Einführer befand die Kommission, dass die Bildung einer Stichprobe nicht notwendig war.

1.5.3.   Bildung einer Stichprobe der ausführenden Hersteller in Argentinien

(24)

Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden konnte, wurden alle ausführenden Hersteller in Argentinien gebeten, die in der Einleitungsbekanntmachung genannten Angaben zu übermitteln. Außerdem ersuchte die Kommission die Behörden Argentiniens darum, etwaige andere ausführende Hersteller, die gegebenenfalls an einer Mitarbeit bei der Untersuchung interessiert sein könnten, zu benennen und/oder zu kontaktieren.

(25)

Neun Hersteller im betroffenen Land übermittelten die erbetenen Informationen und stimmten ihrer Einbeziehung in die Stichprobe zu. Die Kommission schloss ein Unternehmen aus der Stichprobe aus, da es im Untersuchungszeitraum keine Ausfuhren von Biodiesel in die Union getätigt hatte. Auf die übrigen acht Unternehmen bzw. Unternehmensgruppen entfielen 100 % der Ausfuhren in die Union im Untersuchungszeitraum. Nach Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe b der Grundverordnung bildete die Kommission eine Stichprobe mit den folgenden drei Gruppen ausführender Hersteller ausgehend von der größten repräsentativen Menge der Ausfuhren in die Union, die in der verfügbaren Zeit angemessen untersucht werden konnte:

Renova-Gruppe (Molinos Agro SA, Oleaginosa Moreno Hermanos SACIFIyA, Vicentin SAIC), Argentinien;

T6-Gruppe (Aceitera General Deheza SA, Bunge Argentina SA), Argentinien;

Louis Dreyfus Commodities Argentina SA, Argentinien (im Folgenden „LDC“).

(26)

Auf die in die Stichprobe einbezogenen Gruppen ausführender Hersteller entfielen 84 % der im Untersuchungszeitraum getätigten Gesamtausfuhren der betroffenen Ware in die Union.

(27)

Nach Artikel 27 Absatz 2 der Grundverordnung konsultierte die Kommission alle ihr bekannten betroffenen ausführenden Hersteller sowie die argentinische Regierung zur Stichprobenauswahl. Bei der Kommission gingen keine Stellungnahmen zur vorgeschlagenen Stichprobe ein.

1.5.4.   Individuelle Ermittlung

(28)

Von keinem der nicht in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller wurde eine individuelle Ermittlung nach Artikel 27 Absatz 3 der Grundverordnung beantragt.

1.6.   Fragebogenantworten und Kontrollbesuche

(29)

Die Kommission übersandte Fragebogen an die argentinische Regierung, die drei in die Stichprobe einbezogenen Gruppen ausführender Hersteller, die drei Unionshersteller in der Stichprobe und die zwei unabhängigen Einführer, die sich gemeldet hatten.

(30)

Antworten auf den Fragebogen gingen vonseiten der argentinischen Regierung, allen in die Stichprobe einbezogenen Gruppen ausführender Hersteller, sämtlichen Unionsherstellern in der Stichprobe, jedoch nur einem der beiden mitarbeitenden unabhängigen Einführer ein.

(31)

Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie für die Ermittlung der Subventionierung, einer dadurch drohenden Schädigung und des Unionsinteresses benötigte, und prüfte diese. Bei den argentinischen Ministerien für Agrarindustrie, auswärtige Angelegenheiten, Produktion und Steuern wurden Kontrollbesuche durchgeführt, denen auch Vertreter anderer relevanter Ministerien beiwohnten. Kontrollbesuche fanden ferner bei folgenden Banken statt: Banco de Córdoba, Banco de la Provincia de Buenos Aires, Banco de la Ciudad de Buenos Aires, Banco Central de la República Argentina und Banco de la Nación Argentina.

(32)

Kontrollbesuche nach Artikel 26 der Grundverordnung wurden beim EBB und bei den folgenden Unternehmen durchgeführt:

 

Unionshersteller:

Masol Iberia Biofuel, S.L.U., El Grao (Castellón) und Barcelona, Spanien,

Saipol, Grand-Couronne, Frankreich,

Verbio Vereinigte BioEnergie AG, Leipzig, Deutschland.

 

In die Stichprobe einbezogene ausführende Hersteller in Argentinien:

Renova-Gruppe:

Molinos Agro SA, Buenos Aires,

Oleaginosa Moreno Hermanos SACIFIyA, Buenos Aires,

Vicentin SAIC Buenos Aires;

T6-Gruppe:

Aceitera General Deheza SA, Buenos Aires,

Bunge Argentina SA, Buenos Aires;

LDC Argentina SA, Buenos Aires.

1.7.   Verzicht auf vorläufige Maßnahmen und weiteres Vorgehen

(33)

Da es die Kommission für notwendig erachtete, weitere Informationen zu den Entwicklungen nach dem Untersuchungszeitraum einzuholen, welche die vorläufigen Feststellungen der Kommission weiter bestätigen und mehr Aufschluss über das Interesse der Union geben könnten, beschloss die Kommission, im vorliegenden Fall keine vorläufigen Maßnahmen zu ergreifen.

(34)

Am 21. September 2018 setzte die Kommission mit einem Informationspapier, das eine Beschreibung ihrer vorläufigen Feststellungen enthielt, alle interessierten Parteien davon in Kenntnis, dass keine vorläufigen Ausgleichszölle auf die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in Argentinien in die Union eingeführt würden. Am 8. Oktober 2018 beantragten sechs Mitgliedstaaten (Frankreich, Spanien, Bulgarien, Polen, Portugal und Rumänien) bei der Kommission die Verhängung vorläufiger Ausgleichsmaßnahmen im vorliegenden Fall. Mit Schreiben vom 10. Oktober 2018 bestätigte die Kommission, dass die Untersuchung weiterlief und weitere Fakten (insbesondere Entwicklungen unmittelbar im Anschluss an den Untersuchungszeitraum) geprüft würden.

(35)

Mehrere interessierte Parteien äußerten sich schriftlich zum Informationspapier. Die Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten, erhielten Gelegenheit zur Anhörung, auch durch den Anhörungsbeauftragten.

(36)

Nach der Offenlegung des Informationspapiers trafen Stellungnahmen von der argentinischen Regierung, der CARBIO, sämtlichen in die Stichprobe einbezogenen Gruppen ausführender Hersteller sowie vonseiten des EBB ein.

(37)

Die Kommission holte alle weiteren Informationen ein, die sie für ihre endgültigen Feststellungen benötigte, und prüfte sie. Hierzu zählten insbesondere (allerdings nicht ausschließlich) die zusätzlichen Fragebogenantworten, die vonseiten des EBB und der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller zu den Entwicklungen nach dem Untersuchungszeitraum eingingen, Daten zu den Biodiesel-Einfuhren in die Union nach dem Untersuchungszeitraum sowie von interessierten Parteien nach der Offenlegung des Informationspapiers übermittelte Daten.

(38)

Am 3. Dezember 2018 unterrichtete die Kommission alle Parteien über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage sie die Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren der betroffenen Ware in die Union beabsichtigte. Allen Parteien wurde eine Frist gewährt, innerhalb derer sie zur Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen Stellung nehmen konnten.

(39)

Nach der endgültigen Unterrichtung begrüßten der EBB, der Ausschuss der berufsständischen landwirtschaftlichen Organisationen (Committee of Professional Agricultural Organisations — Copa), der Allgemeine Verband der landwirtschaftlichen Genossenschaften der Europäischen Union (General Confederation of Agricultural Cooperatives in the European Union — COGECA) und der Dachverband der europäischen Ölsaatenwirtschaft (European Oilseed Alliance) die Absicht der Kommission, einen endgültigen Ausgleichszoll auf die Einfuhren der betroffenen Ware in die Union einzuführen.

2.   BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

2.1.   Betroffene Ware

(40)

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnene Fettsäuremonoalkylester und/oder paraffinische Gasöle nichtfossilen Ursprungs, gemeinhin als „Biodiesel“ bezeichnet, in Reinform oder als Mischung, mit Ursprung in Argentinien (im Folgenden „betroffene Ware“).

(41)

Die Untersuchung hat ergeben, dass es sich bei dem in Argentinien hergestellten Biodiesel ausschließlich um aus Sojaöl gewonnenen Sojamethylester (im Folgenden „SME“) handelt; bei dem in der Union hergestellten Biodiesel handelt es sich hingegen hauptsächlich um Rapsmethylester (im Folgenden „RME“), wobei jedoch auch andere Ausgangsstoffe wie Abfallöle oder native Öle zum Einsatz kommen.

(42)

SME und RME gehören beide zur Kategorie der Fettsäuremethylester (FAME). Die Benennung „Ester“ verweist auf die Umesterung von Pflanzenölen, d. h. die Vermischung des Öls mit Alkohol, wobei Biodiesel und als Nebenprodukt Glycerin entstehen. Die Benennung „Methyl“ verweist auf Methanol, also den Alkohol, der bei dem Verfahren am häufigsten eingesetzt wird.

(43)

SME-Biodiesel könnte in Reinform verwendet werden; bevor er in der Union zum Einsatz kommt, wird er aber in der Regel verschnitten. Der Grund für den Verschnitt liegt darin, dass SME in Reinform in Bezug auf die Jodzahl und die Cetanzahl die Europäische Norm EN 14214 nicht erfüllt. Der Grund für den Verschnitt von SME mit RME liegt darin, dass SME eine höhere Filtrierbarkeitsgrenze (Cold Filter Plugging Point, CFPP) als RME aufweist und sich in Reinform daher nicht für die Wintermonate in kalten Regionen der Europäischen Union eignet.

(44)

Die Gemische aus Biodiesel und Mineralöldiesel werden letztendlich im Verkehrssektor als Kraftstoff für die Dieselmotoren von Straßenfahrzeugen (z. B. Pkws, Lkws und Bussen) sowie Lokomotiven verwendet. Biodiesel in Reinform oder im Verschnitt mit Mineralöldiesel kann auch als Heizöl für Kesselanlagen in Privathaushalten, Gewerbe und Industriebetrieben sowie als Brennstoff zur Stromgewinnung eingesetzt werden. Es gibt Versuche zur Einführung von Biodiesel im Luftverkehr, um die CO2-Emissionen der Luftfahrtindustrie zu vermindern.

(45)

Die betroffene Ware wird derzeit unter den KN-Codes ex 1516 20 98 (TARIC-Codes 1516209821, 1516209829 und 1516209830), ex 1518 00 91 (TARIC-Codes 1518009121, 1518009129 und 1518009130), ex 1518 00 95 (TARIC-Code 1518009510), ex 1518 00 99 (TARIC-Codes 1518009921, 1518009929 und 1518009930), ex 2710 19 43 (TARIC-Codes 2710194321, 2710194329 und 2710194330), ex 2710 19 46 (TARIC-Codes 2710194621, 2710194629 und 2710194630), ex 2710 19 47 (TARIC-Codes 2710194721, 2710194729 und 2710194730), 2710 20 11, 2710 20 15, 2710 20 17, ex 3824 99 92 (TARIC-Codes 3824999210, 3824999212 und 3824999220), 3826 00 10 und ex 3826 00 90 (TARIC-Codes 3826009011, 3826009019 und 3826009030) eingereiht.

2.2.   Gleichartige Ware

(46)

Die Untersuchung ergab, dass die folgenden Waren dieselben grundlegenden materiellen, chemischen und technischen Eigenschaften und dieselben grundlegenden Verwendungen aufweisen:

a)

die betroffene Ware;

b)

die in Argentinien hergestellte und auf dem dortigen Inlandsmarkt verkaufte Ware;

c)

die in der Union vom Wirtschaftszweig der Union hergestellte und auf dem Unionsmarkt verkaufte Ware.

(47)

Die Kommission entschied daher, dass es sich bei diesen Waren um gleichartige Waren im Sinne des Artikels 2 Buchstabe c der Grundverordnung handelt.

2.3.   Vorbringen zur Warendefinition

(48)

Bei der Kommission gingen keine Vorbringen zur Warendefinition ein.

3.   SUBVENTIONIERUNG

3.1.   Subventionen und Subventionsprogramme im Rahmen dieser Untersuchung

(49)

Auf der Grundlage der verfügbaren Informationen einschließlich der im Antrag, in der Einleitungsbekanntmachung und in den Antworten auf den Kommissionsfragebogen enthaltenen Informationen untersuchte die Kommission die mutmaßliche Subventionierung vonseiten der argentinischen Regierung im Wege der folgenden Subventionsprogramme:

(1)

Unterstützung der Biodieselbranche durch die Regierung, unter anderem durch die Bereitstellung von Sojabohnen zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt („less than adequate remuneration“, im Folgenden „LTAR“);

(2)

Durch die Regierung verfügte Beschaffung von Biodiesel zu einem höheren als dem angemessenen Entgelt (im Folgenden „Vereinbarung über die Lieferung von Biodiesel“);

(3)

Bereitstellung von Darlehen und Ausfuhrfinanzierungen zu Vorzugsbedingungen sowie Vergabe von Darlehen zu Sonderbedingungen durch die Nationalbank von Argentinien (Banco de la Nación Argentina, im Folgenden „BNA“);

(4)

Verzicht auf Einnahmen oder Nichterhebung von Abgaben durch die Regierung, beispielsweise die beschleunigte Abschreibung für Biodieselhersteller im Rahmen des Gesetzes über Biokraftstoffe aus dem Jahr 2006 und die Befreiung von der Steuer auf das mutmaßliche Minimaleinkommen oder die Stundung derselben für Biodieselhersteller im Rahmen des Gesetzes über Biokraftstoffe aus dem Jahr 2006 und

(5)

Befreiungen von der Provinzial- und Gemeindesteuer:

a)

Befreiungen von der Provinzialsteuer durch die Provinz Córdoba;

b)

Befreiungen von der Provinzialsteuer durch die Provinz Buenos Aires;

c)

System der Provinz Santiago del Estero zur Förderung und für industrielle Entwicklung (Province of Santiago del Estero System of Promotion and Industrial Development, im Folgenden „PSPID“) — Provinzgesetz Nr. 6.750

d)

Vereinbarung über die Gemeindesteuern zwischen Louis Dreyfus Argentina und der Gemeinde General Lagos;

e)

Prozentuale Steuersatzermäßigung im Rahmen des „Pacto Fiscal“ (Dekret 14/1994)

f)

Grundsteuerbefreiung nach dem in Santa Fe geltenden Industriegesetz: Befreiung von der Grundsteuer nach dem Provinzgesetz Nr. 8.478/1979 (Artikel 4) zur Industrieförderung;

g)

Befreiungen von der Provinzialsteuer durch die Provinz Santa Fe;

h)

Befreiung von der Zahlung der Stempelsteuer in Santa Fe nach Artikel 183.29;

i)

Befreiung von der Zahlung der Umsatzsteuer für Ausfuhrverkäufe in Santa Fe nach Artikel 127.

3.2.   Unterstützung der Biodieselbranche durch die Regierung, unter anderem durch die Bereitstellung von Sojabohnen zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt

3.2.1.   Anwendung der Bestimmungen des Artikels 28 Absatz 1 der Grundverordnung

(50)

Die Kommission teilte der argentinischen Regierung mit, dass sie bei der Prüfung des Vorliegens und des Umfangs der mutmaßlichen Unterstützung für die Biodieselbranche, unter anderem der Unterstützung durch die Bereitstellung von Sojabohnen zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt, möglicherweise nach Artikel 28 Absatz 1 der Grundverordnung auf die verfügbaren Informationen zurückgreifen müsse.

(51)

Bei der Einleitung forderte die Kommission die argentinische Regierung auf, die Kontaktdaten (Namen, Adressen und E-Mail-Adressen) aller Unternehmen anzugeben, die die Hauptvorleistung (Sojabohnen) für die Herstellung der betroffenen Ware liefern. Dieser Aufforderung ist die argentinische Regierung nicht nachgekommen.

(52)

Aufgrund dessen wurde die argentinische Regierung am 17. April 2018 um zusätzliche Informationen ersucht; dieses Auskunftsersuchen betraf Informationen über die größten Hersteller bzw. Lieferanten von Sojabohnen, die Vorleistungen an die argentinischen Hersteller von Biodiesel geliefert hatten.

(53)

Angesichts der beträchtlichen Zahl an Unternehmen, die die Hauptvorleistung für die betroffenen Ware bereitstellen, beschränkte sich das Ersuchen der Kommission — im Geiste der guten Zusammenarbeit und um zumindest einige relevante Daten für die Untersuchung zu erheben — lediglich auf Daten der zehn wichtigsten Sojabohnenerzeuger bzw. lieferanten.

(54)

Von den meisten dieser Erzeuger bzw. Lieferanten der Vorleistungen für die Herstellung der betroffenen Ware wurden der Kommission keine vollständigen Informationen übermittelt. So gingen bei der Kommission lediglich Informationen von Biodieselherstellern ein, die Sojaöl selbst herstellen (jedoch keine Sojabohnen erzeugen). Die zehn größten Sojabohnenerzeuger reagierten nicht auf das Auskunftsersuchen. Angesichts dessen war die Kommission der Ansicht, dass sie wesentliche Informationen, die für diesen Aspekt der Untersuchung relevant waren, nicht erhalten hatte.

(55)

Darüber hinaus forderte die Kommission die im vorstehenden Erwägungsgrund verlangten verfügbaren Informationen für diejenigen Betriebe an, die in den Jahren 2014, 2015, 2016 und im Untersuchungszeitraum Soja anboten und an denen die argentinische Regierung keine Beteiligung hält oder nicht der größte Anteilseigner ist. Diese Informationen waren erforderlich, um zu beurteilen, ob der Sojalieferant und der Biodieselhersteller voneinander unabhängig, miteinander verbunden oder Teil desselben Unternehmens waren. Die Kommission ersuchte darum, einen Nachweis zu erhalten, dass die argentinische Regierung den Versuch unternommen hat, mit diesen Anbietern Kontakt aufzunehmen, bzw. die Kommission über Möglichkeiten für die Einholung dieser Informationen (z. B. über einschlägige Verbände) zu unterrichten. Die argentinische Regierung legte weder die angeforderten Informationen vor noch lieferte sie Beweise dafür, dass sie zumindest versucht hatte, Kontakt zu diesen Anbietern aufzunehmen.

(56)

In ihrer Antwort vom 15. Februar 2018 teilte die argentinische Regierung mit, dass die von der Kommission angeforderten Daten über die Sojaanbauer von vier Stellen zur Verfügung gestellt werden könnten, darunter der Verband ACSOJA (Asociación de la Cadena de la Soja Argentina) und die CARBIO. Die Dienststellen der Kommission kamen während des Kontrollbesuchs in Argentinien zwar mit beiden Stellen zusammen, allerdings erhielten sie keine Daten über die Sojalieferanten. Die beiden anderen Stellen (7) wurden angesichts der begrenzten zur Verfügung stehenden Zeit nicht kontrolliert. Da der ACSOJA und die CARBIO am ehesten bei der Untersuchung würden Unterstützung leisten können, wurden diese beiden Stellen zur Inspektion ausgewählt.

(57)

Während des Treffens mit dem ACSOJA stellten die Vertreter der Kommission eine Reihe von Fragen zur Lage des argentinischen Sojamarktes, zu den Lieferbeziehungen mit den Biodieselherstellern und zu den Auswirkungen der Ausfuhrsteuer auf die Tätigkeit der Verbandsmitglieder. Der ACSOJA-Vertreter gab keine aussagekräftige Antworten auf diese Fragen und legte keine spezifischen Daten und Beweise vor, die für die Untersuchung von Nutzen gewesen wären. Es war offensichtlich, dass der ACSOJA lediglich andere repräsentative Stellen in der Sojawertschöpfungskette vertrat und nicht in der Lage war, detaillierte Anfragen zu beantworten oder den Kommissionsdienststellen die im Fragebogen angeforderten Informationen in Bezug auf die Sojabohnenerzeugung zu übermitteln.

(58)

Außerdem verpflichtete sich der ACSOJA während des Kontrollbesuchs, Pressemitteilungen über die Ausfuhrsteuer auf Sojabohnen und deren nachgelagerte Produktion zu übersenden. Die Kommission hat derartige Pressemitteilungen nie erhalten.

(59)

Da die CARBIO ein Zusammenschluss von Biodieselherstellern ist, war es ihr nicht möglich, der Kommission gegenüber die geforderten Angaben zu den Sojabohnenerzeugern zu übermitteln.

(60)

Hinsichtlich der mutmaßlichen Bereitstellung von Sojabohnen durch die Regierung zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt hat die argentinische Regierung folglich nicht die notwendigen Informationen und Beweise geliefert, die die Kommission in ihrem Fragebogen, im Schreiben vom 17. April 2018 und während des Kontrollbesuchs gefordert hatte.

(61)

Da keine ausreichende Bereitschaft zur Mitarbeit bestand, konnte die Kommission nicht alle Informationen sammeln, die sie für ihre Feststellungen in dieser Untersuchung als relevant erachtete. Insbesondere erhielt die Kommission keine Informationen oder Daten über den Markt für Sojabohnenerzeuger, die Auswirkungen der von der Regierung ergriffenen Maßnahmen (etwa der Ausfuhrsteuer auf Sojabohnen) auf deren Verhalten sowie über die Lieferung von Sojabohnen an die Hersteller von Biodiesel.

(62)

Diese Informationen bezogen sich unter anderem auf das Verhalten und die Entscheidungen der Sojabohnenerzeuger vor und nach der Einführung der Ausfuhrsteuern und den diversen Änderungen daran sowie ähnlich restriktiver Maßnahmen, ihre Produktionsstrategien und die Möglichkeit, auf alternative Kulturen umzusteigen, die Verfügbarkeit von und den Zugang zu Ackerland, die Eigenschaften und die Dynamik des Marktes in Bezug auf die Unterscheidung zwischen Großunternehmen und kleinen und mittleren Unternehmen (KMU), die Absatz- und Vertriebskanäle und -strategien für ihre heimischen Märkte und ihre Ausfuhrmärkte, die Preise und die Preispolitik in ihren heimischen Märkten und ihren Ausfuhrmärkten, die Auswirkungen des internationalen Preises auf ihre Preispolitik, die Wettbewerbssituation im Inland und auf den Ausfuhrmärkten, die Entwicklung ihrer Rentabilität im Laufe der Jahre, die Auswirkungen möglicher Überkapazitäten und Bevorratungsstrategien, die Ein- und Ausfuhren ihrer wichtigsten Abnehmer im Inland und auf den Ausfuhrmärkten, einschließlich der Rolle der Mahlindustrie und des von der Mahlindustrie erzielten Mehrwerts sowie der Wettbewerbssituation der Mahlindustrie in Argentinien und auf den internationalen Märkten.

(63)

Entgegen der Behauptung der argentinischen Regierung in ihrer Antwort auf den Fragebogen stellten die Kommissionsdienststellen bei ihrem Kontrollbesuch zudem fest, dass die argentinische Regierung Eigentümerin eines Lieferanten von Sojabohnen für die Biodieselbranche, nämlich des Unternehmens YPF (8), war. Da YPF jedoch nur einer von Hunderten von Lieferanten von Sojabohnen für die Biodieselbranche ist, reichten die von diesem Lieferanten vorgelegten Informationen für die Ermittlung des Verhaltens der übrigen Lieferanten von Sojabohnen für die Biodieselbranche nicht aus. Insbesondere baut YPF keine Sojabohnen an, sondern akzeptiert Sojabohnen als Bezahlung für seine Düngemittel und seinen Kraftstoff und verkauft die Sojabohnen dann auf dem argentinischen Inlandsmarkt. Das Unternehmen ist daher nicht repräsentativ für die Sojaanbauer, die die Biodieselbranche beliefern.

(64)

Da von der argentinischen Regierung keine gegenteiligen Informationen übermittelt worden waren, stützte sich die Kommission für ihre Feststellungen zu diesen Aspekten der Untersuchung nach Artikel 28 der Grundverordnung zum Teil auf die verfügbaren Informationen.

(65)

Nach der Offenlegung des Informationspapiers bestritt die argentinische Regierung erneut, dass sie hinsichtlich der angeforderten Informationen von Sojaanbauern nicht vollumfänglich mitgearbeitet habe, und verwies dazu auf ihr Schreiben vom 20. Juli 2018. Die CARBIO behauptete ebenfalls, die Kommission habe zu Unrecht behauptet, dass die argentinische Regierung nicht mitgearbeitet habe.

(66)

Die Kommission wiederholte noch einmal, dass die argentinische Regierung keine Kontaktdaten zu Sojaanbauern und nur lückenhafte Informationen über Hersteller von Sojaöl zur Verfügung gestellt hat. Der ACSOJA und die CARBIO stellten die Informationen, die die Kommission im Fragebogen angefordert hatte, weder im Fragebogen noch bei den mit diesen Organisationen geführten Gesprächen bereit. Darüber hinaus stellte sich bei diesen Gesprächen heraus, dass der ACSOJA-Vertreter nicht in der Lage war, auf technische Detailfragen zu antworten, und dass es sich bei der CARBIO um einen Verband von Biodiesel- und nicht von Sojabohnenerzeugern handelt.

(67)

Die Kommission gelangte in Hinblick auf die mutmaßliche Unterstützung der Biodieselbranche durch die argentinische Regierung insbesondere auf dem Wege verschiedener Maßnahmen wie der Bereitstellung von Sojabohnen zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt zu dem Schluss, dass die argentinische Regierung nicht die erforderlichen Informationen und Beweise geliefert hat, die die Kommission in ihrem Fragebogen, im Schreiben vom 17. April 2018 und während des Kontrollbesuchs angefordert hatte. Dadurch war die Kommission gezwungen, sich hinsichtlich dieses Aspekts der Untersuchung auf die verfügbaren Informationen zu stützen.

(68)

In Ermangelung von durch die argentinische Regierung bereitgestellten Daten zum Umsatz der Sojaanbauer in Argentinien stützte sich die Kommission auf die von den in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern gelieferten Daten zum Inlandspreis von Sojabohnen. In Bezug auf die Betrauung und Anweisung von Sojaanbauern durch die argentinische Regierung, Sojabohnen auf dem einheimischen Markt zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt zu verkaufen, und die Absicht der argentinischen Regierung, die Biodieselbranche über diese und weitere damit in Zusammenhang stehende Maßnahmen zu unterstützen, stützte sich die Kommission darüber hinaus auf öffentlich zugängliche Informationen.

(69)

Nach der endgültigen Unterrichtung bemängelten die argentinische Regierung und die CARBIO erneut, dass die Kommission nach Artikel 28 der Grundverordnung die verfügbaren Informationen herangezogen hatte. Sie wandten ein, dass die Verwendung der verfügbaren Informationen nur dann gerechtfertigt sei, wenn eine interessierte Partei „erforderliche Informationen“ nicht zur Verfügung stelle, die für eine bestimmte Feststellung unerlässlich seien. Der argentinischen Regierung und der CARBIO zufolge hat die Kommission nie nachgewiesen, dass die angeforderten Informationen unerlässlich waren, um in diesem Fall eine bestimmte Feststellung treffen zu können; zudem wurde von ihnen angeführt, dass die Kommission die Tatsache ignoriert habe, dass die angeforderten Informationen der argentinischen Regierung entweder nicht vorgelegen oder streng dem Steuergeheimnis unterlegen hätten.

(70)

Im Rahmen ihrer Kommunikation mit der argentinischen Regierung erläuterte die Kommission in umfassender Weise, warum sie ausführlichere Informationen über die Sojaanbauer und die Sojaölhersteller benötigte. Die Behauptung der argentinischen Regierung und der CARBIO, dass die argentinische Regierung nicht in der Lage gewesen sei, diese Angaben vorzulegen, wurde durch keinerlei Beweise belegt, die gezeigt hätten, dass dies der Fall war oder dass die Kommission über andere angemessene Mittel verfügte, um diese Informationen einzuholen. Die angeforderten Informationen waren so geartet, dass die Kommission davon ausgehen konnte, dass sie entweder im Besitz der argentinischen Regierung und/oder der CARBIO waren oder dass die argentinische Regierung diese Informationen aufgrund ihrer Regulierungsbefugnisse gegenüber den Sojaanbauern und den Sojaölherstellern zumindest hätte anfordern können. Darüber hinaus erwartete die Kommission eine bessere Zusammenarbeit seitens der Sojaanbauer und der Sojaölhersteller, wenn diese von der argentinischen Regierung direkt und/oder in enger Zusammenarbeit mit der Kommission kontaktiert wurden.

3.2.2.   Analyse

(71)

Der Antragsteller brachte vor, die Biodieselbranche habe durch verschiedene Maßnahmen Unterstützung von der argentinischen Regierung erhalten. Insbesondere habe die argentinische Regierung eine Politik der Erhebung hoher Ausfuhrsteuern und der Auferlegung anderer Vorschriften für Sojabohnen und Sojaöl, den wichtigsten Rohstoff für die Herstellung von Biodiesel in Argentinien, betrieben. Damit habe die argentinische Regierung dafür gesorgt, dass die Rohstoffpreise für die Herstellung von Biodiesel deutlich unter den Weltmarktpreisen geblieben seien.

(72)

Wie im Vermerk der Kommission über die Hinlänglichkeit der Beweise (9) dargelegt, vertrat die Kommission die Auffassung, dass es sich bei den Ausfuhrsteuern um eines der Instrumente zu handeln scheint, die von der argentinischen Regierung dazu ersonnen wurden, die Sojaanbauer und die Erzeuger von Sojaöl dazu anzuweisen, die argentinische Biodieselbranche zu unterstützen. Im Rahmen dieser Untersuchung hat die Kommission die verschiedenen Maßnahmen geprüft, die von der argentinischen Regierung ergriffen worden waren, um die argentinische Biodieselbranche künstlich zu unterstützen.

(73)

Damit das Vorliegen einer anfechtbaren Subvention festgestellt werden kann, müssen drei Elemente gegeben sein: a) eine finanzielle Beihilfe oder eine Einkommens- oder Preisstützung; b) ein Vorteil und c) die Spezifizität (Artikel 3 der Grundverordnung) (10).

(74)

Um bezüglich des ersten Elements zu einer Schlussfolgerung zu gelangen, untersuchte die Kommission, ob die von der argentinischen Regierung ergriffenen Maßnahmen zu einer finanziellen Beihilfe nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Grundverordnung geführt haben, indem den ausführenden argentinischen Herstellern von Biodiesel durch die Regierung Sojabohnen zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt bereitgestellt wurden, und/oder ob die von der argentinischen Regierung ergriffenen Maßnahmen unter die Kategorie der Einkommens- bzw. Preisstützung für die Biodieselbranche nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Grundverordnung fallen.

3.2.2.1.   Finanzielle Beihilfe

(75)

Zu Beginn stellte die Kommission fest, dass alle in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen Sojabohnen von verbundenen oder unabhängigen Unternehmen auf dem Inlandsmarkt bezogen, um sie zu Sojaöl und dann zu Biodiesel weiterzuverarbeiten. Die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller kauften kein Sojaöl zur Weiterverarbeitung zu Biodiesel, da sie die Sojabohnen als Zwischenschritt für die Herstellung von Biodiesel selbst zermahlten, um Sojaöl zu gewinnen. Daher konzentriert sich die Analyse in den folgenden Unterabschnitten darauf, ob die argentinische Regierung Sojabohnen (und nicht Sojaöl) zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt bereitstellte.

(76)

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv zweiter Gedankenstrich der Grundverordnung sieht vor, dass eine finanzielle Beihilfe dann gegeben ist, wenn eine Regierung „eine private Einrichtung mit der Wahrnehmung einer oder mehrerer der unter den Ziffern i, ii und iii genannten Aufgaben, die normalerweise der Regierung obliegen, betraut oder dazu anweist und sich diese Praktik in keiner Weise von den Praktiken unterscheidet, die normalerweise von den Regierungen ausgeübt werden“. Die Art von Aufgaben, die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii der Grundverordnung beschrieben ist, tritt auf, wenn „eine Regierung Waren oder Dienstleistungen, die nicht zur allgemeinen Infrastruktur gehören, zur Verfügung stellt oder Waren kauft...“. Diese Bestimmungen entsprechen Artikel 1.1 Buchstabe a Absatz 1 Ziffern iii und iv des Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen der Welthandelsorganisation (WTO) und sollten ausgehend vom einschlägigen WTO-Fallrecht ausgelegt und angewandt werden.

(77)

Das WTO-Panel in der Streitsache US — Export Restraints entschied, dass die gewöhnlichen Bedeutungen der beiden Begriffe „betrauen“ und „anweisen“ in Artikel 1.1 Buchstabe a Absatz 1 Ziffer iv des WTO-Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen so zu verstehen seien, dass die Handlung der Regierung zwingend eine Befugnisübertragung (im Falle der Betrauung) beziehungsweise einen Befehl (im Falle der Anweisung) umfassen müsse (11). Das Argument von Ursache und Wirkung der USA wurde damit zurückgewiesen und eine explizite positive Handlung der Befugnisübertragung oder des Befehls als Voraussetzung verlangt (12).

(78)

In einem späteren Fall vertrat das Berufungsgremium jedoch die Ansicht, dass der Ersatz der Worte „betrauen“ und „anweisen“ durch „Befugnisübertragung“ und „Befehl“ als Norm zu streng sei (13). Nach Ansicht des Berufungsgremiums kommt es zur „Betrauung“, wenn eine Regierung einer privaten Einrichtung Verantwortung überträgt, während „Anweisung“ sich auf Situationen bezieht, in denen die Regierung Macht über eine private Einrichtung ausübt (14).

(79)

In beiden Fällen greife die Regierung auf eine private Einrichtung als Vertreter zur Herbeiführung der finanziellen Beihilfe zurück, und in den meisten Fällen würde man erwarten, dass eine Betrauung oder Anweisung einer privaten Einrichtung eine gewisse Form der Androhung oder eines Anreizes umfasse (15) (Anmerkung: der hier im englischen Originaltext verwendete Begriff „inducement“ wird in der deutschen Übersetzung dieser Verordnung substantivisch durch „Anreiz“ und verbal durch „veranlassen“ wiedergegeben). Gleichzeitig gestatte es Artikel 1.1 Buchstabe a Absatz 1 Ziffer iv des WTO-Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen den Mitgliedstaaten nicht, Ausgleichsmaßnahmen in Bezug auf Waren zu ergreifen, wenn die Regierung lediglich allgemeine Regulierungsbefugnisse ausübe (16) bzw. sofern durch das Eingreifen der Regierung möglicherweise ein bestimmtes Ergebnis einfach aufgrund bestimmter tatsächlicher Umstände und der freien Entscheidung der Akteure auf diesem Markt eintrete bzw. nicht eintrete (17). Betrauen und Anweisen implizierten dagegen eine aktivere Rolle der Regierung als einfach nur eine begünstigende (18).

(80)

Darüber hinaus war die WTO nicht der Ansicht, dass die Übertragung des Ermessens an eine private Einrichtung zwangsläufig im Widerspruch zur Betrauung oder Anweisung dieser privaten Einrichtung stehe. Es könne zwar Fälle geben, in denen die Breite des Ermessens, das der privaten Einrichtung überlassen werde, so groß sei, dass man nicht mehr zu dem Schluss gelangen könne, dass diese private Einrichtung betraut oder angewiesen worden sei (eine bestimmte Aufgabe zu erfüllen), aber dies sei eine Sach-/Evidenzfrage, die von Fall zu Fall zu klären sei (19).

(81)

In Übereinstimmung mit diesen WTO-Entscheidungen kommen nicht alle von der Regierung ergriffenen Maßnahmen, die Vorteile vorsehen, einer finanziellen Beihilfe gemäß Artikel 3 der Grundverordnung und Artikel 1.1 Buchstabe a des WTO-Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen gleich. Es muss der Nachweis für eine Regierungspolitik oder ein Regierungsprogramm erbracht werden, durch welche der untersuchte Wirtschaftszweig (in diesem besonderen Fall die Biodiesel-/Biokraftstoffbranche) gefördert wird, indem Macht über öffentliche oder private Einrichtungen (in diesem Fall die Sojaanbauer) ausgeübt wird oder indem diesen Verantwortung übertragen wird, damit sie der Biodieselbranche Sojabohnen zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt zur Verfügung stellen.

(82)

Zusammenfassend sehen die entsprechenden WTO-Entscheidungen Folgendes vor:

i)

Bei der Feststellung, ob eine „finanzielle Beihilfe“ im Sinne von Artikel 1.1 Buchstabe a Absatz 1 des WTO-Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen vorliegt, sollte die Art der Maßnahme der Regierung anstatt ihrer Auswirkungen oder Ergebnisse im Mittelpunkt stehen. (20) Anders ausgedrückt: Es ist eine allgemein anerkannte Tatsache, dass Regierungen als Regulierungsstellen in den Markt eingreifen, was Auswirkungen auf den Markt und die Marktteilnehmer hat. In diesem Sinne ist es beispielsweise legitim, wenn eine Regierung Ausfuhrsteuern erhebt, um bei einer auf den internationalen Märkten sehr wettbewerbsfähigen Ware Einnahmen zu erzielen. Im Unterschied dazu besteht keine legitime Möglichkeit zur Verhängung von Ausfuhrbeschränkungen, wenn sich herausstellt, dass der Einsatz eines solchen Instruments zusammen mit anderen Mechanismen, die dazu dienen, Rohstoffe im Inland zu halten und die Lieferanten zu zwingen, unter Marktpreisen zu verkaufen, Teil eines umfassenderen Systems ist, das von der Regierung entwickelt wurde, um einen bestimmten Wirtschaftszweig oder eine bestimmte Gruppe von Wirtschaftszweigen zu unterstützen und so seine/ihre Wettbewerbsfähigkeit zu steigern. Relevant für die Beurteilung des Elements „finanzielle Beihilfe“ ist somit die Art der Regierungsmaßnahme, einschließlich ihres Kontextes, Ziels und Zwecks;

ii)

„Betrauung“ oder „Anweisung“ erfordert eine explizite positive Handlung, die sich an eine bestimmte Partei in Bezug auf eine bestimmte Aufgabe oder Pflicht richtet, wobei sich dies erheblich von der Situation unterscheidet, in der eine Regierung in irgendeiner Weise in den Markt eingreift und durch dieses Eingreifen aufgrund der tatsächlichen Umstände und der freien Entscheidung der Akteure auf diesem Markt möglicherweise ein bestimmtes Ergebnis eintritt bzw. nicht eintritt. Letztendlich steht hinter den Konzepten „Betrauung“ und „Anweisung“ die zentrale Frage, ob das fragliche Verhalten, d. h. die finanzielle Beihilfe in Form der Bereitstellung von Waren zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt, der Regierung zugeschrieben werden kann oder ob es sich doch um die freie Entscheidung der privaten Marktteilnehmer unter Berücksichtigung marktwirtschaftlicher Erwägungen, etwa regulatorischer Beschränkungen, handelt (21);

iii)

Artikel 1.1 Buchstabe a Absatz 1 Ziffer iv des WTO-Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen stellt im Wesentlichen eine Bestimmung gegen die Umgehung dar; für die Feststellung einer Betrauung bzw. Anweisung ist es somit erforderlich, dass die Regierung einer privaten Einrichtung Verantwortung überträgt bzw. dass sie Macht über eine private Einrichtung ausübt, und zwar im Hinblick darauf, dass eine finanzielle Beihilfe herbeigeführt wird. In den meisten Fällen würde man erwarten, dass eine Betrauung oder Anweisung einer privaten Einrichtung eine gewisse Form der Androhung oder eines Anreizes umfasst, was wiederum als Beweis für die Betrauung bzw. die Anweisung dienen könnte (22). Den Regierungen dürften jedoch andere Mittel zur Verfügung stehen, um Macht über eine private Einrichtung auszuüben, von denen einige möglicherweise „subtiler“ sind als ein Befehl oder nicht den gleichen Grad an Zwang beinhalten (23);

iv)

es muss ein „nachweisbarer Zusammenhang“ zwischen der Maßnahme der Regierung und dem Verhalten der privaten Einrichtung bestehen (24). Es gibt keinen Grund, warum bei einem Fall der Betrauung oder Anweisung durch die Regierung keine Indizienbeweise (etwa implizite und informelle Befugnisübertragungen oder Befehle) herangezogen werden sollten, vorausgesetzt, diese Beweise sind beweiskräftig und überzeugend (25). Insofern sind Beweise für die Absicht der Regierung, die nachgelagerte Industrie zu unterstützen (z. B. durch öffentlich bekannt gegebene Maßnahmen oder Regierungsentscheidungen oder andere staatliche Maßnahmen), oder für das Vorhandensein anderer staatlicher Maßnahmen, mit denen ein bestimmtes Ergebnis auf dem Markt sichergestellt werden soll (z. B. das Vorhandensein einer Ausfuhrbeschränkung in Kombination mit einer staatlichen Maßnahme, mit der die Marktteilnehmer, die diesen Beschränkungen unterliegen, daran gehindert werden, ihre Erzeugnisse zu lagern), für die Feststellung einer „finanziellen Beihilfe“ im Sinne des Artikels 1.1 Buchstabe a Absatz 1 Ziffer iv des WTO-Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen (insbesondere als indirekte Möglichkeit für die Regierung, Waren zur Verfügung zu stellen, wie in Ziffer iii vorgesehen) unter Umständen von Relevanz. Unter bestimmten Umständen können„Leitlinien“ einer Regierung als Anweisung ausgelegt werden (26). Das Vorliegen besonderer Auswirkungen auf den Markt (z. B. Preisrückgänge) kann auch ein Faktor sein, der zusammen mit allen anderen verfügbaren Beweisen, einschließlich der Möglichkeit der Vorwegnahme dieser Auswirkungen in einem bestimmten Kontext, zu berücksichtigen ist. Schließlich kann eine private Einrichtung je nach den Umständen beschließen, eine Aufgabe, mit der sie betraut oder zu der sie angewiesen wurde, trotz der möglichen negativen Folgen nicht wahrzunehmen. Daraus allein ergibt sich allerdings nicht, dass die private Einrichtung nicht betraut oder angewiesen worden war (27).

(83)

Dieser Rechtsprechung folgend überprüfte die Kommission sehr sorgfältig die Art des Eingreifens der argentinischen Regierung (umfasst das Eingreifen der argentinischen Regierung die Betrauung oder die Anweisung von Sojaanbauern?), den Charakter der betrauten Einrichtungen (handelt es sich bei den Sojaanbauern um private Einrichtungen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv der Grundverordnung?) und die Vorgehensweise der betrauten oder angewiesenen Einrichtungen (stellten die betrauten oder angewiesenen Sojaanbauer der argentinischen Biodieselbranche Sojabohnen zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt zur Verfügung und handelten sie folglich als Vertreter der argentinischen Regierung?). Außerdem prüfte die Kommission, ob die wahrgenommene Aufgabe normalerweise der Regierung obliegt (ist die Bereitstellung von Sojabohnen an Sojaöl produzierende Unternehmen in Argentinien zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt eine normale Regierungstätigkeit?) und ob die betreffende Aufgabe sich in irgendeiner Weise von den Praktiken unterscheidet, die normalerweise von den Regierungen ausgeübt werden (besteht effektiv ein Unterschied zwischen der tatsächlichen Bereitstellung von Sojabohnen durch die Sojaanbauer und dem, was die Regierung selbst getan hätte?).

3.2.2.2.   Betrauung oder Anweisung der Sojaanbauer durch die argentinische Regierung

(84)

Mit Blick auf die in den Erwägungsgründen 77 bis 82 angesprochene Rechtsprechung der WTO prüfte die Kommission zunächst, ob die Unterstützung der argentinischen Biodieselbranche durch die argentinische Regierung tatsächlich ein Ziel der Regierungspolitik und nicht einfach nur eine „Nebenwirkung“ der Ausübung allgemeiner Regulierungsbefugnisse ist. Im Rahmen der Untersuchung wurde insbesondere geprüft, ob die festgestellten Preisverzerrungen zu den Zielen der Regierung zählten oder ob die niedrigeren Preise für Sojabohnen eher ein „unbeabsichtigtes“ Nebenprodukt der allgemeinen staatlichen Regulierung waren. Im Einklang mit den Schlussfolgerungen in Erwägungsgrund 64 beschloss die Kommission, zur Feststellung, ob eine Betrauung oder Anweisung der Sojaanbauer durch die argentinische Regierung vorlag, teilweise auf die verfügbaren Informationen zurückzugreifen.

(85)

Aus einer Reihe von Dokumenten geht hervor, dass die argentinische Regierung die Unterstützung und Entwicklung der Biodieselbranche ausdrücklich als politisches Ziel verfolgt hat, wobei sie insbesondere bestrebt war, den Inlandspreis für die Vorleistungen (Sojabohnen) zu senken und damit eine finanzielle Beihilfe für die Herstellung von Biodiesel zu leisten.

(86)

Diese Unterstützung wird durch mehrere Maßnahmen erreicht, die der argentinischen Regierung zugerechnet werden können (u. a. Ausfuhrsteuern auf Sojabohnen, Subventionen an Sojabohnenerzeuger, damit diese die Produktion fortsetzen und weiter an inländische Hersteller von Biodiesel verkaufen, Gegenmaßnahmen bei der Erzeugung anderer Ölsaaten- bzw. Getreidesorten, z. B. durch die Einführung von Ausfuhrquoten, sowie öffentliche Erklärungen, mit denen an die Sojabohnenerzeuger appelliert wird, ihre Produktion nicht einzustellen, sondern weiterhin im Inland zu verkaufen) (28). Auch wenn diese Maßnahmen seit ihrer Einführung im Jahr 1994 (29) mehrfach geändert worden sind, sind sie ständig angewandt worden, um — wie von der argentinischen Regierung selbst in den Rechtsvorschriften dargelegt (siehe Erwägungsgründe 89 bis 100) — den Inlandspreis für Sojabohnen vor dem Hintergrund der steigenden Weltmarktpreise und zum Vorteil der Entwicklung der Wertschöpfungskette in Argentinien, die u. a. die Biodieselbranche umfasst, zu senken.

(87)

Die Ausfuhrsteuern auf Sojabohnen stellen ein wichtiges Instrument der argentinischen Regierung zur Unterstützung der Biodieselbranche dar. Nach Angaben der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) verhängt die argentinische Regierung insbesondere durch ihr Ausfuhrsteuersystem höhere Sätze für Rohstoffe bzw. Erzeuger von Vorleistungen, während für Endprodukte niedrigere Sätze gelten würden. Der Preisvorteil für inländische nachgelagerte Wirtschaftszweige soll zu einer Verzerrung und Einschränkung des Wettbewerbs sowohl auf den inländischen als auch den ausländischen Märkten führen können (30). Ferner erklärte die Internationale Agentur für Erneuerbare Energien (IRENA) in einem auf Argentinien bezogenen Bericht, dass durch differenzierte Ausfuhrsteuern für Biokraftstoffe im Vergleich zu anderen Produkten, die auf demselben Ausgangsstoff basieren, die Ausfuhr von Biokraftstoffen, insbesondere Biodiesel, gefördert werde (31). Die Weltbank gab an, die argentinische Regierung erhebe hohe Ausfuhrsteuern, was eine Senkung der Kosten für Ausgangsstoffe im Inland und eine Förderung der Ausfuhr von Biodiesel bewirke (32).

(88)

Die argentinische Regierung wandte ein, dass in keiner der Veröffentlichungen der OECD, der IRENA und der Weltbank von dem ausdrücklichen Ziel einer Unterstützung der argentinischen Biodieselbranche durch die argentinische Regierung die Rede sei. Allerdings bestritt die argentinische Regierung nicht, dass die von der Kommission angeführten Zitate korrekt wiedergegeben waren. Im Gegensatz zur argentinischen Regierung vertrat die Kommission die Auffassung, dass die in besagten Veröffentlichungen vorgenommenen Analysen ihre Feststellung untermauern, dass die argentinische Regierung die argentinische Biodieselbranche ausdrücklich unterstützt.

(89)

In Argentinien gilt seit 1994 eine Ausfuhrsteuer für Sojabohnen, deren Steuersatz zunächst bei 3,5 % lag. Wie durch sämtliche in den Erwägungsgründen 91 bis 100 beschriebenen Änderungen der Rechtsvorschriften deutlich wird, zeigen die Maßnahmen zur Anpassung der Ausfuhrsteuer über den Ausgangssatz hinaus, dass das ausdrückliche Ziel der argentinischen Regierung darin besteht, die Inlandspreise vor dem Hintergrund der steigenden Weltmarktpreise zu senken. Während der Untersuchung behauptete die argentinische Regierung, die Ausfuhrsteuer auf Sojabohnen und Sojaöl sei aus Gründen der Erhöhung der Staatseinnahmen eingeführt worden. Auf die wiederholte Aufforderung der Kommission, Dokumente zur Verfügung zu stellen, die diese Behauptung untermauern, hat die argentinische Regierung nicht reagiert.

(90)

Darüber hinaus wird in keinem der seit 2002 geltenden Rechtsakte im Zusammenhang mit den Anpassungen der Ausfuhrsteuern auf Sojabohnen, Sojaöl oder Biodiesel die Erhöhung der Staatseinnahmen als Grund für die Höhe der Ausfuhrsteuer angegeben. Wie in den Erwägungsgründen 91 bis 100 dargelegt, heißt es in diesen Rechtsakten vielmehr, dass der Zweck der Ausfuhrsteuer darin bestehe, die Sojalieferanten dazu zu veranlassen, im Inland weiterhin unter den internationalen Preisen zu verkaufen. Somit nutzt die argentinische Regierung die Ausfuhrsteuern auf Sojabohnen nicht so sehr als Maßnahme zur Erhöhung der Steuereinnahmen, sondern vielmehr als ein Instrument zur Unterstützung der Entwicklung der heimischen Biodieselbranche.

(91)

Nach einer öffentlichen Notstandserklärung (33) wurde die Ausfuhrsteuer im Jahr 2002 mit der Entschließung 11/2002 (34) von 3,5 % auf 13,5 % erhöht. In der Entschließung heißt es, dass die Auswirkungen einer möglichen substanziellen Änderung der internationalen Preise für landwirtschaftliche Erzeugnisse ebenfalls zu berücksichtigen seien (Hervorhebung hinzugefügt); daraus geht hervor, dass diese Maßnahme ergriffen worden war, um den Inlandspreis für Sojabohnen im Vergleich zum Weltmarktpreis zu beeinflussen.

(92)

Der Steuersatz wurde im gleichen Jahr mit der Entschließung 35/2002 (35) weiter von 13,5 % auf 23,5 % erhöht; in der Entschließung heißt es, das Gesetz Nr. 22415 ermögliche die Einfuhr von Waren zum Verbrauch, um die Inlandspreise zu stabilisieren, bis sie ein angemessenes Niveau erreichen und eine Versorgung aufrechterhalten würden, die dem Bedarf des Inlandsmarktes entspreche. Nach dem Gesetzestext waren diese Maßnahmen vorübergehender Natur und sollten nur so lange gelten, wie die damaligen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen gegeben waren. Diese Ausfuhrsteuern sind jedoch nach wie vor in ähnlicher Höhe wie zum Zeitpunkt des öffentlichen Notstands in Kraft, während für andere Ölsaaten- bzw. Getreidesorten die Ausfuhrsteuer auf 0 % festgesetzt wurde. (36)

(93)

Im Jahr 2007 nahmen die ersten großen Biodieselhersteller in Argentinien ihre Tätigkeit auf. In diesem Jahr veröffentlichte die argentinische Regierung zwei Entschließungen, mit denen die Ausfuhrsteuer auf Sojabohnen von 23,5 % auf 27,5 % (37) und in der Folge auf 35 % (38) angehoben wurde. In beiden Entschließungen wird die zusätzliche Ausfuhrsteuer damit begründet, dass es zum einen einen Anstieg der nationalen und internationalen Nachfrage nach diesen Produkten gebe und zum anderen die unter diese Entschließungen fallenden Produkte (überwiegend Sojaerzeugnisse) für neue produktive Zwecke eingesetzt würden; dabei werden Biokraftstoffe ausdrücklich als Beispiel genannt.

(94)

Überdies wurde in der Entschließung 10/2007 (39) ausdrücklich betont, dass die internationalen Preise für Getreide und Ölsaaten erheblich gestiegen seien und die Einführung zusätzlicher Ausfuhrzölle auf eine Reihe der vorgenannten Waren als zweckmäßig erachtet werde (Hervorhebung hinzugefügt).

(95)

Ferner wurde in der Entschließung 369/2007 (40) ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Erhöhung der Ausfuhrsteuer erforderlich sei, um die Inlandspreise zu senken, die Verbesserungen bei der Einkommensverteilung zu konsolidieren und die Wertschöpfung zu stimulieren (Hervorhebung hinzugefügt).

(96)

Im Jahr 2008 hat die argentinische Regierung mit der Entschließung 125/2008 (41) eine Formel aufgestellt, nach der ein Festbetrag für die Ausfuhrsteuer berechnet werden kann, abhängig von der Höhe des offiziellen FOB-Preises, der von der Regierung (Ministerium für Agrarwirtschaft) täglich festgelegt wird.

(97)

In der Entschließung 125/2008 wurde festgehalten, dass die internationalen Preise für Getreide und Ölsaaten in den letzten Jahren deutlich gestiegen seien, mit einer hohen Volatilität ihrer jährlichen Variationsraten. Es hieß, die Fortsetzung eines solchen Szenarios könnte negative Auswirkungen auf die Wirtschaft insgesamt haben, z. B. höhere Inlandspreise, weniger Gerechtigkeit bei der Verteilung des Wohlstands und wachsende Unsicherheit in Bezug auf Investitionsentscheidungen in der Land- und Viehwirtschaft. Die vorgeschlagene Änderung des Systems der Ausfuhrzölle für eine wichtige Untergruppe von Getreide und Ölsaaten sei ein geeignetes Instrument zur Lösung der vorgenannten Probleme. (Hervorhebung hinzugefügt).

(98)

Im Jahr 2008 hat die argentinische Regierung mit der Entschließung 64/2008 (42) die Formel für die Berechnung der Ausfuhrsteuer erneut geändert und ihr politisches Ziel noch einmal ausdrücklich bekräftigt. So ist dort zu lesen, es sei Ziel des Systems der variablen Ausfuhrsteuern, die Auswirkungen des Anstiegs der internationalen Preise für Getreide und Ölsaaten sowie ihrer Nebenerzeugnisse auf die Inlandspreise abzufedern und so zur Verbesserung der Einkommensverteilung beizutragen . (Hervorhebung hinzugefügt).

(99)

Im Jahr 2012 veröffentlichte die argentinische Regierung eine gemeinsame Entschließung, in der sie erklärte, dass Argentinien — insbesondere mit der Inkraftsetzung des Gesetzes Nr. 26.093 — eine Reihe von staatlichen Maßnahmen zur Stärkung der nationalen Biodieselbranche ergriffen habe. In der gemeinsamen Entschließung wurde ferner festgestellt, dass die Ausfuhrsteuern auf Biodiesel und Biodieselgemische mit den Ausfuhrsteuern auf andere Nebenerzeugnisse im Ölsaatensektor im Einklang stünden, wobei die Differenz bei den Produktionskosten berücksichtigt und eine Differenz beibehalten werde, sodass der effektive Steuersatz für Biodiesel niedriger als der für die bei ihm verwendete Hauptvorleistung sei, wodurch ein Beitrag zur Förderung der Wertschöpfung in Argentinien und somit der Entwicklung der Biodieselbranche geleistet werde (43).

(100)

Auch wenn die Ausfuhrsteuer auf andere Ölsaaten- bzw. Getreidekulturen Ende 2015 von der neu gewählten argentinischen Regierung abgeschafft worden war, wurde die Ausfuhr von Sojabohnen weiterhin hoch besteuert. Im Dekret Nr. 133/2015 (44) über die Abschaffung der Ausfuhrsteuer auf Weizen und die Anpassung des Ausfuhrsteuersatzes für Sojabohnen auf 30 % wurde ein politisches Ziel formuliert, das besagte, dass bei Sojabohnen und ihren Nebenerzeugnissen der Rückgang der Wettbewerbsfähigkeit und der Rentabilität der gesamten damit verbundenen Wertschöpfungskette durch die Zunahme der Anbaufläche und die Rekordernte der vergangenen Saison nicht verhindert worden sei (Hervorhebung hinzugefügt). Die Wertschöpfungskette bezieht sich in diesem Fall unter anderem auf die Biodieselbranche.

(101)

Nach der Offenlegung des Informationspapiers wiederholten die argentinische Regierung und die CARBIO ihr Vorbringen, dass jede Auswirkung — sofern eine solche überhaupt existiere — der auf Sojabohnen angewandten Ausfuhrsteuern auf die Produktion von Biodiesel allenfalls eine Nebenwirkung einer Maßnahme zur Abgabenerhebung darstelle.

(102)

Die Kommission konnte diesem Vorbringen nicht zustimmen. Die in den Erwägungsgründen 91 bis 100 angeführten Dekrete können nicht als bloße politische Verlautbarungen angesehen werden. In diesen Rechtsvorschriften spiegelt sich immer wieder die Absicht der argentinischen Regierung wider, die Biodieselbranche zu unterstützen, während — im Gegensatz zu dem, was die argentinische Regierung glaubt — in den Dekreten keineswegs von Abgabenerhebung als dem Zweck der auf Sojabohnen erhobenen Ausfuhrsteuer die Rede ist. In keiner der von der argentinischen Regierung in ihrer Stellungnahme angeführten Rechtsvorschriften war von einer Funktion der Ausfuhrsteuer auf Sojabohnen als Einnahmequelle die Rede.

(103)

Durch die Erhebung von Ausfuhrsteuern auf Sojabohnen versetzt die argentinische Regierung die argentinischen Sojaanbauer in eine wirtschaftlich irrationale Lage, da die Sojaanbauer dazu veranlasst werden, ihre Waren im Inland zu einem niedrigeren Preis zu verkaufen als dem, den sie ohne solche Ausfuhrsteuern erzielen könnten. Ihnen wird daher die Möglichkeit genommen, eine rationale Wahl zu treffen, und sie werden dazu veranlasst, sich dem hinter der Ausfuhrsteuer stehenden politischen Ziel zu fügen.

(104)

Diese irrationale Situation wurde durch andere Ausfuhrbeschränkungen noch verstärkt, z. B. in der Zeit von 2006 bis 2015 durch Ausfuhrquoten für andere landwirtschaftliche Erzeugnisse als Sojabohnen, durch die die Erzeuger von der Ausfuhr anderer pflanzlicher Erzeugnisse abgehalten und stattdessen dazu angewiesen wurden, die Erzeugung von Sojabohnen (im Gegensatz zu anderen Ölsaaten- und Getreidesorten) fortzusetzen und den Inlandspreis noch weiter zu senken. Die Sojaanbauer produzierten und verkauften ihre Erzeugnisse auch deshalb weiterhin vor Ort, weil dieses Agrarerzeugnis für eine Lagerung nicht gut geeignet ist und es sich mittel- bis langfristig nicht lagern lässt.

(105)

Nach der Offenlegung des Informationspapiers behauptete die argentinische Regierung, dass es seit zehn Jahren keine Ausfuhrquoten für Mais und Weizen gebe. Die Kommission gelangte jedoch zu dem Schluss, dass diese Behauptung unrichtig ist. Mit der Entschließung 543/2008 (45) wird ausdrücklich die Festlegung der Höchstausfuhrmengen unter anderem von Weizen und Mais geregelt. Diese Maßnahme war bis Ende 2015 in Kraft (46).

(106)

Darüber hinaus hat die argentinische Regierung 2009 ein vorübergehendes Einfuhrverbot für Sojabohnen verhängt, das besagte, dass die Verwendung einheimischer Rohstoffe gegenüber eingeführten Rohstoffen zu bevorzugen sei, wodurch ein Mehrwert für das argentinische Erzeugnis auf dem internationalen Markt entstehe, und dass dieses Ziel durch die vorübergehende Einfuhr von lokal produzierten Vorleistungen verzerrt werde (47). Im Jahr 2012 richtete die argentinische Regierung das Register für zugelassene Sojabetriebe ein und hob damit das Einfuhrverbot auf (48). Die Einfuhr von Sojabohnen nach Argentinien blieb jedoch bis zu den weiteren Änderungen dieses Registers im Jahr 2016 (49) sehr umständlich. Das Einfuhrverbot in Verbindung mit der Ausfuhrsteuer auf Sojabohnen bestätigt das politische Ziel der argentinischen Regierung, die Entwicklung einer ausschließlich inländischen Biodieselbranche mit lokalen Inhalten in der Wertschöpfungskette zu fördern. Es schafft eine künstliche, staatlich gesteuerte Produktion von Sojabohnen in Argentinien für den Inlandsverbrauch, indem dafür gesorgt wird, dass die lokale Nachfrage nach Sojabohnen auf Grundlage eines lokalen Angebots befriedigt wird, das auf die Verfolgung der erklärten politischen Ziele ausgerichtet ist.

(107)

Darüber hinaus haben lang andauernde Ausfuhrbeschränkungen für andere Kulturpflanzen zu einem deutlichen Produktionsanstieg bei Sojabohnen, der sogenannten „sojización“ (50) der argentinischen Landwirtschaft, geführt. Selbst nach der Abschaffung der Ausfuhrquoten im Jahr 2015 (51) hat die Sojabohnenerzeugung im Vergleich zu den anderen Kulturen keinen bedeutenden Rückgang erfahren und ist recht stabil geblieben (siehe Schaubild 1):

Schaubild 1

Argentinische Produktion von Sojabohnen, Mais und Weizen je Erntejahr

Image

Soja

Mais

Weizen

Produktion in Mio. Tonnen

2000/01

2001/02

2002/03

2003/04

2004/05

2005/06

2006/07

2007/08

2008/09

2009/10

2010/11

2011/12

2012/13

2013/14

2014/15

2015/16

2016/17

2017/18

Quelle: http://datosestimaciones.magyp.gob.ar/.

(108)

Darüber hinaus veröffentlichte die argentinische Regierung 2017 eine Entschließung, in der im Rahmen des Belgrano-Plans (52) eine Stimulationsregelung für Sojaanbauer festgelegt wurde (53). Der Belgrano-Plan wurde 2016 als Infrastruktur- und Industrieentwicklungsplan in zehn der nördlichen Provinzen Argentiniens eingerichtet, die historisch gesehen im Vergleich weniger entwickelt sind als der Rest des Landes. Im Rahmen dieser Entschließung erhielten die Sojaanbauer in den zehn am wenigsten entwickelten Provinzen Argentiniens (54) vom 1. März bis 31. August 2017 finanzielle Anreize, wodurch sie ebenfalls dazu angewiesen wurden, sich weiter auf die Sojabohnenerzeugung auszurichten, und was zur Erhöhung des inländischen Angebots an Sojabohnen zugunsten der Entwicklung der Biodieselbranche beitrug.

(109)

Nach Ansicht der Kommission spielte die argentinische Regierung in Anbetracht der vorliegenden Erkenntnisse eine aktivere Rolle als einfach nur eine begünstigende, wie vom Berufungsgremium gefordert (55). Die von der argentinischen Regierung ergriffenen Maßnahmen schränken die Handlungsfreiheit der Sojaanbauer ein, indem sie in der Praxis deren geschäftliche Entscheidung darüber beschränken, zu welchem Preis und wo sie ihre Waren verkaufen.

(110)

Sie werden an der Maximierung ihres Ertrags gehindert, den sie ohne die Ausfuhrsteuer auf Sojabohnen sowie ohne anderweitige restriktive Maßnahmen erzielen könnten (z. B. indem sie durch die Ausfuhr ihrer Erzeugnisse von höheren Preisen profitieren könnten, oder durch die Erhöhung der Inlandspreise).

(111)

Dies wird auch durch die Dekrete 133/2015 und 640/2016 untermauert, in deren Rahmen die argentinische Regierung spezifische Maßnahmen ergriff, um die Sojaindustrie und die damit verbundene Wertschöpfungskette dabei zu unterstützen, den eingetretenen Rückgang der Wettbewerbsfähigkeit und der Rentabilität ihrer gesamten Wertschöpfungskette umzukehren. Folglich werden die Sojaanbauer von der argentinischen Regierung angehalten oder angewiesen, die Produktion zur Versorgung des Inlandsmarktes aufrechtzuerhalten, selbst wenn ein rational handelnder Anbieter angesichts der Negativanreize für Ausfuhren die eigene Produktion und die eigenen Preise anpassen würde.

(112)

Folglich veranlasst die argentinische Regierung durch diese Maßnahmen die Sojaanbauer dazu, die Sojabohnen in Argentinien zu halten, da sie nicht zu den besseren Preisen verkaufen können, die in Argentinien ohne diese Maßnahmen erzielt werden könnten.

(113)

In diesem Sinne werden die Erzeuger von Vorleistungen von der argentinischen Regierung damit „betraut“ oder dazu „angewiesen“, Waren inländischen Verwendern von Sojabohnen, d. h. Herstellern von Biodiesel, zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt zur Verfügung zu stellen. Den Sojaanbauern wird die Verantwortung übertragen, in Argentinien einen künstlichen und abgeschotteten Inlandsmarkt mit niedrigen Preisen zu schaffen.

(114)

Anders ausgedrückt: Bei Anwendung der beschriebenen Maßnahmen ist der argentinischen Regierung bekannt, wie die Sojaanbauer auf die Maßnahmen reagieren werden und welche Konsequenzen sich aus ihnen ergeben werden. Die Sojaanbauer können ihre inländische Produktion zwar möglicherweise leicht verringern, um auf die Ausfuhrsteuern und anderweitige restriktive Maßnahmen zu reagieren, doch lässt sich belegen, dass die Produktion weder eingestellt noch deutlich zurückgefahren wurde (vgl. Tabelle 1 und die näheren Erläuterungen in Erwägungsgrund 139). Die Kommission gelangte zu dem Schluss, dass es sich hierbei um die Folge der Betrauung und Anweisung der Sojaanbauer durch die argentinische Regierung handelt, mit der Erzeugung und der Ausfuhr fortzufahren.

(115)

Wie erläutert, wird im Sojaanbau die Anpassung der Produktion gemäßigt bleiben, was niedrigere Inlandspreise mit sich bringt. Die diesbezüglichen Wirkungen werden ex ante und nicht ex post bestimmt und sind deshalb nicht „unbeabsichtigt“. Es gibt einen klaren „nachweisbaren Zusammenhang“ zwischen der Politik und dem Verhalten der beteiligten privaten Einrichtungen, die als Vertreter der argentinischen Regierung auftreten, um deren Politik, der Biodieselbranche Sojabohnen zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt bereitzustellen, umzusetzen.

(116)

Die argentinische Regierung selbst hat den Erfolg ihrer Maßnahmen zur Erreichung des festgelegten politischen Ziels, die Biodieselbranche zu unterstützen, bestätigt. In der gemeinsamen, nachfolgend erwähnten Entschließung, die die argentinische Regierung 2012 veröffentlicht hat, heißt es, dass die ergriffenen öffentlichen Maßnahmen eine Reihe von Mechanismen zur Förderung der Biodieselbranche beinhalteten. Darin wird ferner festgestellt, dass dies die erfolgreiche Entwicklung dieses Produktionssektors erkläre, dessen Bruttomargen für seine Hauptvorleistung während der Verarbeitungsphase mehr als 25 % betragen (56). Diese Margen scheinen weitgehend auf die Unterschiede zwischen den Ausfuhrzöllen für Biodiesel und für Sojabohnen zurückzuführen zu sein.

(117)

Die Kommission kam zu dem Schluss, dass die argentinische Regierung die Sojaanbauer damit betraute oder dazu anwies, die Politik der Regierung auszuführen und einen abgeschotteten Inlandsmarkt zu schaffen und der inländischen Biodieselbranche Sojabohnen zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt bereitzustellen.

(118)

Nach der Offenlegung des Informationspapiers warf die argentinische Regierung der Kommission eine Ausweitung des begrifflichen Erfassungsbereichs der Betrauung bzw. Anweisung vor, indem sie einen Schwerpunkt auf die Begriffe „Anreiz“ (bzw. „veranlassen“) und „Leitlinien“ gelegt habe, während die Anforderungen der WTO implizierten, dass die Zuschreibung von Verantwortung eine explizite positive Handlung erfordere, die sich an eine bestimmte Partei richte und eine bestimmte Aufgabe oder Verpflichtung zum Gegenstand habe. Bloße Grundsatzerklärungen einer Regierung könnten keine Anordnung darstellen und die angebliche Anordnung oder Betrauung könne weder unbeabsichtigt sein noch ein bloßes Nebenprodukt staatlicher Regulierung darstellen.

(119)

Die Kommission widersprach. Wie in Erwägungsgrund 117 in Anbetracht der in Erwägungsgrund 93 angesprochenen Rechtsprechung der WTO festgestellt wird, fand die Kommission hinreichende Beweise dafür, dass die argentinische Regierung explizite positive Handlungen vorgenommen hat, die auf die Betrauung bzw. Anweisung der Sojaanbauer zielten, ihre Sojabohnen zu einen geringeren als dem angemessenen Entgelt an die Biodieselbranche zu verkaufen. Es besteht ein „nachweisbarer Zusammenhang“ zwischen den Handlungen der Regierung und dem Verhalten der Sojaanbauer, infolgedessen deren Maßnahmen der argentinischen Regierung zugerechnet werden können. Die argentinische Regierung hat ihre Behauptung nicht untermauert, wonach das von der Kommission ermittelte Beweismaterial lediglich als bloße Grundsatzerklärungen der argentinischen Regierung angesehen werden könne. Insbesondere hat die argentinische Regierung weder die Existenz besagter politischer Zielvorgaben bestritten, wie sie aus diesen Erklärungen hervorgehen, noch hat die argentinische Regierung Aussagen bestritten, die den Erfolg der restriktiven Maßnahmen bei der Verfolgung der strategischen Ziele einer Unterstützung der argentinischen Biodieselbranche feiern. Daher wurde diesem Vorbringen nicht gefolgt.

(120)

Des Weiteren wandte die argentinische Regierung ein, dass die Feststellung der Kommission, wonach die Existenz unterschiedlicher Mechanismen innerhalb eines von der argentinischen Regierung entwickelten umfassenderen Systems zur Unterstützung eines bestimmten Wirtschaftszweigs für die Ermittlung der Art der Maßnahme relevant sei, offenkundig falsch sei, da Ausfuhrsteuern in den Absätzen (i) bis (iii) von Artikel 3 der Grundverordnung (oder des WTO-Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen) nicht genannt würden und nicht unter Artikel 3 Absatz iv der Grundverordnung fielen.

(121)

Der bloße Umstand, dass Ausfuhrsteuern in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Grundverordnung nicht ausdrücklich erwähnt werden, heißt nicht, dass sie nicht ihrer Natur nach möglicherweise eine finanzielle Beihilfe darstellten und damit unter die Definition einer Subvention nach der Grundverordnung bzw. dem WTO-Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen fielen. Die Kommission legte umfangreiches Beweismaterial vor, dass die Ausfuhrsteuer auf Sojabohnen zusammen mit weiteren Maßnahmen als Instrument dazu diente, die Sojaanbauer dazu zu veranlassen, den besagten strategischen Zielen nachzukommen, und dies in einer Weise, die einer anfechtbaren Subvention nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Grundverordnung gleichkommt. Da die argentinische Regierung ihren Einwand, wonach die Ausfuhrsteuer auf Sojabohnen nicht als anfechtbare Subvention betrachtet werden könne, nicht zu untermauern vermochte, wurde er von der Kommission zurückgewiesen.

(122)

Nach der endgültigen Unterrichtung widersprach die argentinische Regierung der Feststellung der Kommission in Erwägungsgrund 121, dass die argentinische Regierung ihren Einwand, wonach die Ausfuhrsteuer auf Sojabohnen nicht als anfechtbare Subvention betrachtet werden könne, nicht untermauert habe.

(123)

Die argentinische Regierung behauptete zwar während der gesamten Untersuchung, die Erhebung von Ausfuhrsteuern habe die Generierung von Einnahmen zum Ziel, legte aber in Bezug auf die Rechtsakte zur Einführung oder Änderung der Ausfuhrsteuer auf Sojabohnen keine Beweise zur Stützung dieser Behauptung vor. Auf der Grundlage der verfügbaren Beweise vertrat die Kommission die Auffassung, dass die Ausfuhrsteuern Teil eines Instrumentariums sind, das die argentinische Regierung dazu eingesetzt hat, um die Entwicklung der Biodieselbranche zu unterstützen. Daher kam die Kommission zu einer anderen Schlussfolgerung, die in den Erwägungsgründen 89 bis 90 erläutert wurde, und wies den von Anfang an vorgetragenen Einwand der argentinischen Regierung zurück.

(124)

Die CARBIO behauptete, dass die Kommission den hohen Standard ignoriere, der zum Nachweis von Betrauung bzw. Anweisung erforderlich sei. Die Sojaanbauer könnten weiterhin frei entscheiden, ob sie Sojabohnen erzeugen, verkaufen und exportieren wollten. Kein Element der auf Sojabohnen erhobenen Ausfuhrsteuer betraue Sojaerzeuger damit, eine dieser Entscheidungen zu treffen, oder weise sie hierzu an.

(125)

Kommission widersprach der Einschätzung, dass der in Erwägungsgrund 82 dargelegte Standard, der bei der Beurteilung auf das Vorliegen von Betrauung bzw. Anweisung angelegt wird, in diesem Falle nicht erfüllt sei. Überdies ist die von der CARBIO vorgebrachte Behauptung, wonach Sojaanbauer den Preis für Sojabohnen frei bestimmen könnten, nicht zutreffend. Im Rahmen des Kontrollbesuchs erläuterte die argentinische Regierung, wie der FOB-Preis von für den Export bestimmten Sojabohnen staatlich festgelegt wird. Da sowohl der Ausfuhrpreis als auch der Inlandspreis von Sojabohnen sich weit unterhalb des Weltmarktpreises bewegen, sind Sojaanbauer in ihrer Freiheit zur Preisfestsetzung eingeschränkt. Schließlich noch lässt die CARBIO außer Acht, dass die Ausfuhrsteuer nicht das einzige Instrument darstellt, das zur Anweisung von Sojaanbauern von der argentinischen Regierung ersonnen wurde. Daher wurde dieses Vorbringen zurückgewiesen.

(126)

Die CARBIO stellte ferner die in Erwägungsgrund 112 getroffene Feststellung der Kommission infrage, der zufolge Sojaanbauer nicht zu den besseren Preisen verkaufen können, die in Argentinien ohne diese Maßnahmen erzielt werden könnten, wobei sie zum Beleg auf eine von der US-amerikanischen Internal Trade Commission durchgeführte Studie verwies, in der festgestellt wird, dass die Abschaffung der Ausfuhrbesteuerung von Sojabohnen einen Anstieg der inländischen Sojapreise um lediglich 1,2 % zur Folge hätte (57).

(127)

Die Kommission brachte dagegen zur Geltung, das einer im American Journal of Agricultural Economics veröffentlichen Studie (58) zufolge der Inlandspreis für Sojabohnen ohne eine solche Ausfuhrsteuer um bis zu 26,0 % und damit deutlich höher ausfiele. Ferner war in der von der CARBIO angeführten Studie zu lesen, dass die Abschaffung der Ausfuhrsteuer auf Sojabohnen einen Rückgang des Preises von Sojabohnen auf dem Weltmarkt um 18 % nach sich zöge. Dies bedeutet, dass mit der theoretischen Abschaffung einer Ausfuhrsteuer von 23,5 % die Differenz zwischen dem in Argentinien herrschenden Preis und dem Weltmarktpreis nahezu aufgehoben würde.

(128)

Die Kommission bekräftigte daher ihre Schlussfolgerung, dass Sojaanbauer dazu veranlasst werden, Soja weiterhin anzubauen und auf dem heimischen Markt zu verkaufen, ohne diesen die Möglichkeit zu geben, ihre Erzeugnisse auf dem ohne solche Maßnahmen in Argentinien anzutreffenden, höheren Preisniveau abzusetzen.

(129)

Nach der endgültigen Unterrichtung brachten die argentinische Regierung und die CARBIO erneut vor, dass

es keine Maßnahmen gebe, die die einheimischen Sojaanbauer dazu veranlassen würden, Sojabohnen vor Ort zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt zu verkaufen,

es den Sojaanbauern freistehe, den Preis ihrer Sojabohnen festzusetzen,

es durch Ausfuhrsteuern auf Sojabohnen nicht zu einer finanziellen Beihilfe komme, etwaige Auswirkungen, die die Ausfuhrsteuern auf Sojabohnen auf die Biodieselproduktion hätten, allenfalls eine Nebenwirkung einer Maßnahme zur Abgabenerhebung darstellten,

die Art der Ausfuhrsteuern auf Sojabohnen und der mit ihnen verfolgte Zweck der Abgabenerhebung nichts mit der angeblichen Betrauung oder Anweisung zu tun habe und

dadurch kein Vorteil gewährt werde.

(130)

Die argentinische Regierung und die CARBIO waren mit der rechtlichen Auslegung der Begriffe „Betrauung“ und „Anweisung“ durch die Kommission nicht einverstanden. Die argentinische Regierung wandte ein, dass die Bewertung der finanziellen Beihilfe durch die Kommission stark dem auf die Wirkung abstellenden Ansatz („effects based approach“) ähnele, der durch die WTO-Rechtsprechung ausdrücklich und kategorisch zurückgewiesen worden sei.

(131)

Die CARBIO führte ferner an, dass der aktuelle Weltmarktpreis für Sojabohnen nicht widerspiegele, wie der Inlandspreis für Sojabohnen in Argentinien ohne die Ausfuhrsteuer aussehe.

(132)

Da die argentinische Regierung und die CARBIO lediglich die zuvor vorgebrachten Argumente wiederholten, jedoch keines dieser Vorbringen untermauern konnte, wies die Kommission sie zurück.

3.2.2.3.   Betrauung oder Anweisung privater Einrichtungen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv der Grundverordnung

(133)

Die Kommission analysierte daraufhin, ob es sich bei den argentinischen Sojaanbauern um private Einrichtungen handelt, die von der argentinischen Regierung im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv der Grundverordnung betraut oder angewiesen werden.

(134)

Die in die Stichprobe einbezogenen argentinischen ausführenden Hersteller bezogen sämtliche Sojabohnen für die Herstellung von Biodiesel aus einheimischen Quellen. Der Einkauf erfolgte bei privaten Sojafarmen, abgesehen von geringfügigen Mengen, die beim staateigenen Unternehmen YPF beschafft wurden.

(135)

Daher ging die Kommission auf Grundlage der zur Verfügung stehenden Informationen davon aus, dass alle Sojaanbauer private Einrichtungen darstellen, die von der argentinischen Regierung im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv der Grundverordnung damit betraut wurden, Sojabohnen zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt bereitzustellen.

3.2.2.4.   Bereitstellung von Sojabohnen durch die Sojaanbauer zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt

(136)

Im nächsten Schritt prüfte die Kommission, ob die Sojaanbauer die argentinische Regierungspolitik der Bereitstellung von Sojabohnen zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt effektiv umsetzten. Dazu war eine detaillierte Analyse der Marktentwicklungen in Argentinien ausgehend von einem angemessenen Bezugswert erforderlich. Im Einklang mit den Schlussfolgerungen in Erwägungsgrund 64 beschloss die Kommission, teilweise auf die verfügbaren Informationen zurückzugreifen, um festzustellen, ob die Sojaanbauer Sojabohnen zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt bereitgestellt hatten.

(137)

Durch die in den Erwägungsgründen 84 bis 116 beschriebenen Maßnahmen veranlasste die argentinische Regierung die Sojaanbauer dazu, lokal zu geringeren Preisen zu verkaufen, als sie andernfalls hätten erzielen können (d. h., ohne diese Maßnahmen hätten die Sojaanbauer die Sojabohnen zum wesentlich höheren Weltmarktpreis ausgeführt oder einfach ihr Angebot den Marktzwängen entsprechend angepasst). Aufgrund der Politik der argentinischen Regierung zur Förderung der Entwicklung der nachgelagerten Biodieselbranche taten die Sojaanbauer dies jedoch nicht.

(138)

Wie in Tabelle 1 dargestellt, wird praktisch die gesamte im Inland verbrauchte Menge von Sojabohnen durch Zermahlen zu Sojaöl weiterverarbeitet. Was die Produktion, die Ausfuhr und die Einfuhr von Sojabohnen sowie das Zermahlen von Sojabohnen im Inland anbelangt, so belaufen sich die Daten in den einzelnen Jahren auf folgende Werte:

Tabelle 1

Argentinische Sojabohnen-, Sojaöl- und Biodiesel-Erzeugung

 

Sojabohnenerzeugung (in t)

Ausfuhren von Sojabohnen (in t)

Einfuhren von Sojabohnen (in t)

Zermahlen von Sojabohnen (in t)

Sojaölproduktion (in t)

Inlandsverbrauch von Sojaöl (in t)

Biodieselproduktion (in t)

2007

47 482 787

11 843 248

2 245 391

36 268 044

6 962 206

474 078

 

2008

46 238 890

11 733 588

2 891 771

31 709 219

6 024 101

1 078 022

711 864

2009

30 989 474

4 292 321

823 924

30 285 623

5 772 026

1 348 922

1 179 103

2010

52 676 218

13 616 012

189

36 824 921

7 000 075

2 118 336

1 820 385

2011

48 878 774

10 420 216

12 862

37 339 854

7 113 681

2 996 512

2 429 964

2012

40 100 197

6 158 407

1 428

33 333 313

6 353 359

2 841 121

2 456 578

2013

49 306 202

7 784 236

1 615

34 040 869

6 432 942

2 448 560

1 997 809

2014

53 397 720

7 360 901

2 227

37 936 186

7 096 392

3 184 146

2 584 290

2015

61 446 556

11 509 272

566

40 940 319

7 895 905

2 407 954

1 810 659

2016

58 799 258

8 910 323

853 849

44 482 510

8 670 493

3 137 953

2 659 275

2017

54 971 626

7 369 126

1 897 833

41 824 091

8 065 602

3 264 784

2 871 435

Quelle: Beiträge der argentinischen Regierung aus verschiedenen öffentlich zugänglichen argentinischen Datenbanken.

(139)

Wie aus Tabelle 1 hervorgeht, stieg die Produktion von Sojabohnen von 26,7 Mio. Tonnen im Jahr 2001 auf 40,5 Mio. Tonnen im Jahr 2006. (59) Die Erhöhung der Ausfuhrsteuer auf Sojabohnen hatte keine Verringerung der Sojabohnenerzeugung, sondern einen aus wirtschaftlicher Sicht irrationalen Anstieg zur Folge. Anbieter, die sich Ausfuhrbeschränkungen ausgesetzt sehen, würden sich, wenn sie durch die verschiedenen Maßnahmen der argentinischen Regierung nicht zu einem bestimmten Verhalten veranlasst würden, nämlich an die Marktbedingungen anpassen. Anstatt jedoch ihre Produktion zu drosseln, profitieren die Sojaanbauer im vorliegenden Fall auch von dem politischen Ziel der Förderung und Entwicklung einer wettbewerbsfähigen Biodieselbranche, wobei dieses Ziel wiederum erfordert, dass den Herstellern von Biodiesel Sojabohnen zu Preisen unterhalb des internationalen Niveaus zur Verfügung gestellt werden.

(140)

Die Entwicklung ist in Schaubild 2 (in t) dargestellt:

Schaubild 2

Sojabohnenverarbeitung in Argentinien

Image

Zermahlen von Sojabohnen

Einfuhren von Sojabohnen

Ausfuhren von Sojabohnen

Sojabohnenerzeugung

2017

2016

2015

2014

2013

2012

2011

2010

2009

2008

2007

Quelle: Daten der Tabelle in Erwägungsgrund 138.

(141)

Aus Tabelle 1 und Schaubild 2 geht hervor, dass praktisch die gesamte Menge an erzeugten Sojabohnen, die im Inland verbraucht wurde, zermahlen wurde und das so gewonnene Sojaöl (Inlandsverbrauch) überwiegend für die Herstellung von Biodiesel verwendet wurde.

(142)

Nach der endgültigen Unterrichtung brachte die CARBIO vor, die Kommission habe behauptet, dass alle im Inland verkauften Sojabohnen ausschließlich zur Herstellung von Biodiesel verwendet würden. Die Kommission stellte klar, dass dies nicht zutrifft. Wie in Erwägungsgrund 141 dargelegt, werden die Sojabohnen im Inland verkauft, um sie zu zermahlen und Sojaöl und Sojaschrot daraus zu gewinnen. Das daraus resultierende Sojaöl wird zur Herstellung von Biodiesel verwendet, da es in Argentinien keinen nennenswerten Inlandsmarkt für Sojaöl gibt. Ein Teil des Sojaöls und Sojaschrots wird auch exportiert.

(143)

Darüber hinaus werden Sojabohnen nur dann ausgeführt, wenn die Inlandsnachfrage sowohl in Bezug auf das Zermahlen der Sojabohnen als auch in Bezug auf die Herstellung von Biodiesel vollständig gedeckt ist. Tabelle 1 und Schaubild 2 zeigen auch die nicht vorhandenen oder sehr begrenzten Einfuhren von Sojabohnen im Laufe der Jahre der Anwendung der Ausfuhrbeschränkungen. Dies wird auch durch das Geschäftsmodell der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller bestätigt. Tatsächlich führte keiner von ihnen Sojabohnen für die Herstellung von Biodiesel ein. Vielmehr führten sie Sojabohnen ausschließlich zur Verwendung in ihren Mahlanlagen ein und führten dann das gesamte so gewonnene Sojaöl und den gesamten so gewonnenen Sojaschrot in andere Länder aus.

(144)

Somit wurde das Hauptziel der Maßnahmen der argentinischen Regierung erreicht: Mit inländisch produzierten Sojabohnen konnte die inländische Nachfrage nach einer Vorleistung für die inländische Herstellung von Biodiesel zum Nachteil der Sojabohnenerzeuger voll befriedigt werden, die ihre Gewinne lieber optimieren und entweder ihre gesamte Produktion ausführen oder zu höheren Preisen im Inland verkaufen würden, wenn es die Ausfuhrbeschränkungen nicht gäbe.

(145)

Nach der einschlägigen WTO-Rechtsprechung (siehe insbesondere Erwägungsgrund 78) sollte für den Nachweis einer Betrauung oder Anweisung in den meisten Fällen eine gewisse Form der Androhung oder eines Anreizes durch die Regierung gegenüber den Lieferanten von Vorleistungen vorliegen. Die Feststellung, dass eine Betrauung oder Anweisung vorliegt, wird nicht automatisch dadurch ausgeschlossen, dass ein Ermessensspielraum belassen wird. Diese Einzelfallanalyse ist evidenzbasiert. Bemerkenswert in diesem Fall ist, dass die Ausfuhren in einem sehr international geprägten Rohstoffmarkt, in dem Argentinien einer der weltweit führenden Sojabohnenerzeuger ist, eher begrenzt sind, zumal der Preis auf den internationalen Märkten deutlich über dem Inlandspreis in Argentinien liegt (siehe Schaubild 3 in Erwägungsgrund 158).

(146)

Die in den argentinischen Rechtsvorschriften enthaltenen Beweise (siehe Erwägungsgründe 91 bis 99) lassen darauf schließen, dass das politische Ziel der argentinischen Regierung in der Entwicklung und Förderung der nachgelagerten Wirtschaftszweige mit höherer Wertschöpfung, darunter der Biodieselbranche, besteht. Zudem erklärte es die argentinische Regierung eindeutig zum Ziel, die nachgelagerten Wirtschaftszweige vor dem Anstieg der internationalen Preise zu schützen.

(147)

Nach der Offenlegung des Informationspapiers führte die CARBIO an, dass die Kommission keine Beweise für die Behauptung vorgelegt habe, wonach Sojabohnenerzeuger lieber ihre Gewinne optimieren würden.

(148)

Da die Kommission, wie in den Erwägungsgründen 61 bis 64 dargelegt, keine Informationen unmittelbar von den Sojaanbauern erhielt, unterstellte sie, dass Sojaanbauer vernunftgeleitet in einer Marktwirtschaft agierende Wirtschaftsteilnehmer darstellen, die danach trachteten, ihre Gewinne wo immer möglich zu optimieren. Daher vertritt sie die Auffassung, dass es irrational wäre, die Sojabohnen-Erzeugung zu steigern, wenn die Preise wegen einer gestiegenen Ausfuhrsteuer zurückgehen. Der Umstand, dass Sojaanbauer trotz der verschiedenen restriktiven Maßnahmen der argentinischen Regierung weiterhin Sojabohnen anbieten, ist das Ergebnis der von der argentinischen Regierung beschlossenen Maßnahmen, die Sojaanbauer dazu zu veranlassen, als Akteure zu agieren, welche die angeführten strategischen Ziele einer Unterstützung der Biodieselbranche praktisch umsetzen. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

(149)

Die argentinische Regierung brachte vor, dass keine Beweise vorgelegt worden seien, denen zufolge die Verarbeitung von Sojabohnen in Argentinien infolge der Ausfuhrsteuer auf Sojabohnen in irgendeiner Weise manipuliert worden wäre.

(150)

Die Kommission widersprach. Zunächst erinnerte die Kommission daran, dass die argentinische Regierung sie bei ihren Bemühungen, von den Sojaanbauern die für eine bessere Einschätzung ihres Verhaltens erforderlichen Angaben zu erlangen, nicht unterstützt hat. Die Kommission gelangte daher zu dem Urteil, dass auf Grundlage der zur Verfügung stehenden Informationen durch die von der argentinischen Regierung getroffenen Maßnahmen (einschließlich der Ausfuhrsteuer) das Verhalten der Sojaanbauer im Sinne der Erzielung der von der argentinischen Regierung beabsichtigten Wirkungen manipuliert wurde. Wie sich Tabelle 1 entnehmen lässt, hat trotz einer Erhöhung der auf Sojabohnen zu entrichtenden Ausfuhrsteuer im Jahr 2007, d. h. im Jahr des Beginns der Produktion von Biodiesel in großem Maßstab, die Erzeugung von Sojabohnen erheblich zugenommen. Hinzu kommt, dass die Ausfuhr von Sojaöl im gleichen Zeitraum in erheblichem Umfang durch die Ausfuhr von Biodiesel ersetzt worden ist, worin sich zeigt, dass die Maßnahmen der argentinischen Regierung einen Anreiz zu einem Strukturwandel geschaffen haben, der eine Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der argentinischen Biodieselbranche zum Ziel hatte. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

(151)

Ebenso klar ist, dass die unzähligen kleinen Sojaanbauer (rund 64 000 an der Zahl), auch wenn sie von der argentinischen Regierung nicht formell an der Ausfuhr ihrer Erzeugnisse gehindert werden, durch diese Politik dazu veranlasst werden, ihre Produktion fast vollständig im Inland und zu niedrigeren Preisen zu verkaufen als sie andernfalls auf den internationalen Märkten erzielen könnten. Es liegen trotz der bekannten Schwierigkeiten der Kleinbauern, Kunden im Ausland zu gewinnen, in einer Fremdsprache zu kommunizieren und all die schwerfälligen Verwaltungsformalitäten für die Ausfuhr zu erledigen, auch keine Beweise dafür vor, dass die argentinische Regierung in irgendeiner Weise versuchen würde, direkt oder indirekt eine Steigerung der Ausfuhren und damit eine Gewinnmaximierung für die Sojaanbauer zu fördern und/oder aktiv zu unterstützen.

(152)

In Ermangelung gegenteiliger Beweise und angesichts der fehlenden Kooperationsbereitschaft seitens der argentinischen Regierung bezüglich der Vorlage entsprechender Beweise und Informationen kam die Kommission zu dem Schluss, dass diese Beweise zeigen, dass die Sojaanbauer dazu veranlasst wurden, ihre Produktion im Inland zugunsten der nachgelagerten Wirtschaftszweige (einschließlich der Hersteller von Biodiesel) zu verkaufen, anstatt ihre Erträge auf anderem Wege zu maximieren, etwa indem sie ihre Produktionsmenge anpassen oder sogar auf eine andere Erzeugnisart (z. B. andere Ölsaaten- oder Getreidesorten) umstellen.

(153)

Die Tatsache, dass Sojaanbauer zumindest formell noch in gewissem Maße nach eigenem Ermessen im Ausland verkaufen können und dass Ausfuhren in sehr begrenztem Umfang stattgefunden haben, entkräftet im Einklang mit der WTO-Rechtsprechung betreffend DRAM-Module nicht die wichtigste Schlussfolgerung zum Vorliegen einer Betrauung oder Anweisung der Sojaanbauer (60).

(154)

Ferner analysierte die Kommission die etwaigen Auswirkungen der auf die Maßnahmen der argentinischen Regierung zurückgehenden Bereitstellung von Sojabohnen auf den Inlandspreis von Sojabohnen in Argentinien.

(155)

Die Kommission verwendete dafür den durchschnittlichen Inlandspreis von Sojabohnen in Argentinien ausgehend von den monatlich vom argentinischen Ministerium für Agrarwirtschaft auf nationaler Ebene vorgelegten Daten der Getreidebörse in Buenos Aires für Rosario, Bahia Blanca und Quequen.

(156)

Die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern wiesen gewisse Einfuhren von Sojabohnen auf. Auch wenn die Unternehmen diese eingeführten Sojabohnen nicht für die Herstellung von Biodiesel nutzten — sondern stattdessen zur Herstellung von Sojaöl verwendeten, das anschließend ausgeführt wurde —, konnte der Preis dieser Einfuhren als repräsentativ angesehen werden, da die Sojabohnen eingeführt wurden, um sie zu zermahlen und das so gewonnene Sojaöl wieder auszuführen und ihr Preis dem Weltmarktpreis für Sojabohnen entsprach.

(157)

Der Inlandspreis wurde auf Monatsbasis mit dem durchschnittlichen FOB-Preis der von den ausführenden Herstellern in der Stichprobe eingeführten Sojabohnen verglichen.

(158)

Schaubild 3 zeigt die Preisschwankungen im Bezugszeitraum und die Preisdifferenz in Prozent zwischen dem argentinischen Inlandspreis und dem Weltmarktpreis.

Schaubild 3

Argentinischer Inlandspreis im Vergleich zum Weltmarktpreis

Image

Preisdifferenz (%)

Weltmarktpreis (ARS je Tonne)

Argentinischer Inlandpreis (ARS je Tonne)

2017M11

2017M09

2017M07

2017M05

2017M03

2017M01

2016M11

2016M09

2016M07

2016M05

2016M03

2016M01

2015M11

2015M09

2015M07

2015M05

2015M03

2015M01

Quelle: Bloomberg und Beitrag der argentinischen Regierung auf der Grundlage öffentlich zugänglicher Daten.

(159)

Schaubild 3 zeigt eine Preisdifferenz zwischen dem argentinischen Inlandspreis und dem Weltmarktpreis, die sich hauptsächlich durch die Ausfuhrsteuer auf Sojabohnen erklären lässt. Die Anweisungspolitik der argentinischen Regierung verhindert, dass die Sojaanbauer Gewinne auf der Grundlage der Weltmarktpreise erzielen. Den Sojaanbauern wird faktisch die Möglichkeit genommen, eine rationale Wahl zu treffen und auf den internationalen Märkten zu viel höheren Preisen zu verkaufen.

(160)

Stattdessen erzielen sie auf dem inländischen und dem internationalen Markt vergleichbare Gewinne, was jedoch nur dadurch möglich ist, dass die Inlandspreise um den Betrag der Ausfuhrsteuer verringert sind. Somit drückt die argentinische Regierung die Inlandspreise zum Vorteil der inländischen Verarbeitungsindustrie.

(161)

Die argentinische Regierung weist die Sojaanbauer an, indem sie ihnen die Möglichkeit vorenthält, eine rationale Wahl zu treffen. Wie aus dem Schaubild hervorgeht, ist der Unterschied zwischen den Inlandspreisen und den internationalen Preisen überdies nicht nur weiterhin beträchtlich, sondern hat auch die Biodieselbranche und alle anderen nachgelagerten Wirtschaftszweige (etwa die Mahlindustrie, die vorwiegend in die Herstellung von Biodiesel integriert ist) vor den höchsten Preissteigerungen auf dem internationalen Markt geschützt.

(162)

Folglich wurde das vorab festgelegte Ziel der Maßnahmen der argentinischen Regierung erreicht, nämlich die Inlandspreise vor dem Hintergrund steigender internationaler Preise zum Nutzen der heimischen auf hohen Mehrwert ausgerichteten Industrie, einschließlich der Biodieselbranche, zu senken.

(163)

In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Sojaanbauer in Argentinien damit betraut oder dazu angewiesen worden waren, der heimischen Biodieselbranche Sojabohnen zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt zur Verfügung zu stellen.

3.2.2.5.   Die Aufgabe, die normalerweise der Regierung obliegt, und die Praktik, die sich in keiner Weise von den Praktiken unterscheidet, die normalerweise von den Regierungen ausgeübt werden

(164)

Was das Kriterium „Obliegt dies normalerweise der Regierung?“ anbelangt, zu dem es vom Panel noch keine nähere Klarstellung gibt (61), ist die Kommission der Auffassung, dass die Bereitstellung von Rohstoffen aus dem eigenen Land für nationale Unternehmen eine Aufgabe ist, die normalerweise der Regierung obliegt. Nach dem allgemeinen Völkerrecht können Staaten über ihre natürlichen Ressourcen souverän verfügen. Bei der Gestaltung der Nutzung dieser natürlichen Ressourcen haben sie einen großen Spielraum, doch schlagen sich ihre Souveränitätsrechte normalerweise in einer staatlichen Regelungskompetenz nieder. In diesem Zusammenhang ist es unerheblich, ob eine Regierung diese Funktion gewöhnlich ausüben würde oder nicht (62). Die Kommission kam daher zu dem Schluss, dass die Bereitstellung von auf argentinischem Boden gewachsenen Sojabohnen für die argentinische Biodieselbranche eine Aufgabe ist, die normalerweise der Regierung obliegt.

(165)

Nach der Offenlegung des Informationspapiers protestierte die CARBIO gegen die Entscheidung der Kommission, dass ein Staat für die Entscheidungen verantwortlich gemacht werden solle, die von in Privatbesitz befindlichen Anbietern von in diesem Staat angebauten Sojabohnen getroffen worden seien. Die CARBIO brachte vor, dass für eine Erfüllung des Kriteriums „Obliegt dies normalerweise der Regierung?“ alle Entscheidungen mit Bezug auf Sojabohnen zu einem öffentlichen Zweck getroffen werden müssten. Allerdings könne, wie die CARBIO in ihrer Stellungnahme feststellt, ein Staat sich dafür entscheiden, in Hinblick auf seine natürlichen Ressourcen tätig zu werden. Dies bestätigt die Haltung der Kommission, dass sich eine solche Souveränität normalerweise in einer staatlichen Regelungskompetenz zur Gestaltung der Nutzung der natürlichen Ressourcen dieses Staates niederschlägt. Für die Erfüllung des Kriteriums „Obliegt dies normalerweise der Regierung?“ ist es von daher nicht erforderlich, dass alle Entscheidungen mit Bezug auf Sojabohnen zu einem öffentlichen Zweck getroffen werden. Andernfalls ließen sich solche Organisationen als „öffentliche Stellen“ ansehen und deren Handlungen dem Staat zuschreiben, was beim Szenario einer Betrauung oder Anweisung nicht der Fall ist. Im letzteren Falle besteht kein Erfordernis, dass sich alle Handlungen privater Einrichtungen dem Staat zuordnen lassen; dies muss lediglich in Bezug auf die spezifische untersuchte Handlung (d. h. die Bereitstellung von Vorleistungen zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt) der Fall sein. Dementsprechend verwarf die Kommission dieses Vorbringen und gelangte zu dem Schluss, dass die Bereitstellung von Rohstoffen wie Sojabohnen bei der Verfolgung von Zielen von öffentlichem Interesse (wie dem Ausbau der Biodieselbranche) eine Aufgabe darstellt, die normalerweise der Regierung obliegt.

(166)

Was das Kriterium „unterscheidet sich in keiner Weise“ betrifft, wies die Kommission darauf hin, dass die Formulierung auf den Bericht des Panels zur Überprüfung nach Artikel XVI:5 von 1960 zurückgeht, in dem ein ähnlicher Wortlaut im Hinblick auf von Herstellern geleistete Abgaben verwendet und der Schluss gezogen wurde, dass diese sich in keiner Weise von Regierungspraktiken der Besteuerung und Subventionierung unterschieden (63). Vor diesem Hintergrund erfordert dieses Kriterium die positive Feststellung, dass die Bereitstellung der Waren durch die damit betrauten privaten Einrichtungen in keiner Weise von der Annahme abweicht, dass die Regierung die Waren selbst bereitgestellt hätte. Die Kommission ist der Auffassung, dass dies hier zutrifft. Anstatt die Vorleistungen zur Erfüllung des politischen Ziels der argentinischen Regierung, die Entwicklung der Biodieselbranche einschließlich ihres Ausfuhrpotenzials zu fördern, direkt der Biodieselbranche zur Verfügung zu stellen, veranlasst die argentinische Regierung private Einrichtungen durch eine Reihe von Maßnahmen dazu, dies in ihrem Namen zu tun.

(167)

Nach der endgültigen Unterrichtung brachten die argentinische Regierung und die CARBIO vor, die Kommission habe keine Beweise dafür vorgelegt, dass die Entscheidungen privater Anbieter in Bezug auf die Produktion und den Verkauf von Sojabohnen, die auf privatem Grund und Boden in Argentinien angebaut würden, eine Aufgabe widerspiegelten, die normalerweise der argentinischen Regierung obliege.

(168)

Wie von der Kommission in Erwägungsgrund 164 dargelegt, ist die Kommission der Auffassung, dass die Bereitstellung von Rohstoffen aus dem eigenen Land gegenüber nationalen Unternehmen eine Aufgabe ist, die normalerweise der Regierung obliegt. Die argentinische Regierung und die CARBIO legten keine stichhaltigen Argumente oder Beweise vor, die diese Schlussfolgerung entkräftet hätten; daher wurde dieser Einwand zurückgewiesen. Die argentinische Regierung greift auf die Sojaanbauer zurück, um ein bestimmtes politisches Ziel zu erreichen, was sich nicht von einer Situation unterscheidet, in der die argentinische Regierung selbst unmittelbar der Erzeuger der Sojabohnen wäre.

3.2.2.6.   Schlussfolgerung

(169)

Durch eine Reihe von Maßnahmen, darunter Ausfuhrsteuern, mengenmäßige Beschränkungen, Subventionen für inländische Erzeuger und politische Erklärungen, veranlasste die argentinische Regierung die einheimischen Sojaanbauer dazu, Sojabohnen lokal zu verkaufen, und „betraute diese“ oder „wies sie an“, diesen Rohstoff in Argentinien zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt zur Verfügung zu stellen. Die strittigen Maßnahmen erzielten die gewünschte Wirkung der Verzerrung des einheimischen Sojamarktes und drückten den Preis — zum Vorteil der nachgelagerten Biodieselbranche — auf ein künstlich niedriges Niveau. Die Aufgabe, Sojabohnen zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt bereitzustellen, obliegt in Anbetracht des staatlichen Ziels der Unterstützung der Biodieselbranche normalerweise der Regierung, und die Praktik der Durchführung seitens der sojaerzeugenden Unternehmen unterscheidet sich in keiner Weise von den Praktiken, die bei der Verfolgung ähnlicher strategischer Ziele im Wege anderer Formen der Unterstützung (wie Zuschüssen oder Einnahmenverzicht) normalerweise von den Regierungen ausgeübt werden.

(170)

Die Kommission kam daher zu dem Schluss, dass die argentinische Regierung eine indirekte finanzielle Beihilfe im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern iv und iii der Grundverordnung in der Auslegung und Anwendung entsprechend der einschlägigen WTO-Norm nach Artikel 1.1 Buchstabe a Ziffern iv und iii des WTO-Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen geleistet hat.

3.2.2.7.   Preis- oder Einkommensstützung

(171)

Nach Ansicht der Kommission schließen sich die Kategorien „finanzielle Beihilfe“ und „Einkommens- oder Preisstützung“ nicht gegenseitig aus. So hat das Berufungsgremium bestätigt, dass das Spektrum der von der Regierung ergriffenen Maßnahmen, mit denen Subventionen (unter der Kategorie „finanzielle Beihilfe“) gewährt werden können, durch das Konzept der „Einkommens- oder Preisstützung“ in Artikel 1.1 Buchstabe a Absatz 2 noch weiter erweitert werde (64). Diese Auslegung steht auch im Einklang mit dem Ziel und Zweck des WTO-Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen, das darin besteht, die GATT-Disziplinen sowohl für die Anwendung von Subventionen als auch für die Anwendung von Ausgleichsmaßnahmen zu verstärken und zu verbessern (65).

(172)

Artikel XVI des GATT 1994 bezieht sich auf „eine Subvention, einschließlich jeder Form von Einkommens- oder Preisstützung, […] die mittelbar oder unmittelbar die Wirkung hat, die Ausfuhr einer Ware aus ihrem Gebiet zu steigern oder die Einfuhr einer Ware in ihr Gebiet zu vermindern“.

(173)

Der Ausdruck „jede Form“ weist auf den weiten Geltungsbereich dieser Kategorie hin, d. h. sie umfasst alle Formen der mittelbaren oder unmittelbaren Einkommens- oder Preisstützung. In diesem Sinne wird im Wörterbuch bei der Bedeutung des Begriffs „Form“ auf Folgendes verwiesen: die Art und Weise, in der etwas vorhanden ist, erscheint, sich darstellt — eine Spezies, Art oder Sorte oder auch die Vorgehensweise, Methode, der Weg (66). Somit beinhaltet „jede Form“ jede Art und Weise, in der die Regierung jemandem Einkommens- oder Preisstützung gewährt.

(174)

Der Begriff „Unterstützung“ beziehungsweise „Stützung“ bezeichnet die Handlung, zum Erfolg einer Sache beizutragen oder den Wert von etwas zu erhalten (67). Dieser Begriff wird häufig im Kontext der Landwirtschaft verwendet und bezieht sich dabei auf staatliche Stützungsprogramme (68). In diesem Fall bezieht sich die Bedeutung von „Stützung“ in Artikel 1.1 Buchstabe a Absatz 2 des WTO-Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen auf das Handeln der Regierung, das zum Erfolg oder zur Werterhaltung der Preise oder des bezogenen Einkommens von jemandem beiträgt.

(175)

Schließlich beinhaltet die Bezugnahme auf „im Sinne des Artikels XVI des GATT 1994“ jede Form der Einkommens- oder Preisstützung, die mittelbar oder unmittelbar die Ausfuhr „einer Ware“ aus dem Gebiet eines WTO-Mitgliedstaats steigert oder die Einfuhr dieser Ware in sein Gebiet vermindert. Diese Auswirkungen, ob potenziell oder tatsächlich, finden ausdrückliche Berücksichtigung in Artikel XVI:1 des GATT 1994, in dem es wie folgt heißt: „…einschließlich jeder Form von Einkommens- oder Preisstützung, […] die mittelbar oder unmittelbar die Wirkung hat, die Ausfuhr einer Ware aus ihrem Gebiet zu steigern oder die Einfuhr einer Ware in ihr Gebiet zu vermindern“.

(176)

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Grundverordnung von der Regierung ergriffene Maßnahmen jeder Form erfasst werden, mit denen mittelbar oder unmittelbar eine Einkommens- oder Preisstützung gewährt wird und die potenziell (69) oder tatsächlich die Wirkung haben, die Ausfuhr einer Ware aus dem Gebiet eines WTO-Mitgliedstaats zu steigern oder die Einfuhr dieser Ware in sein Gebiet zu vermindern. Diese Auslegung steht auch im Einklang mit dem Ziel und Zweck des WTO-Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen, nämlich die GATT-Disziplinen sowohl für die Anwendung von Subventionen als auch für die Anwendung von Ausgleichsmaßnahmen zu verstärken und zu verbessern (70).

(177)

Entsprechend dieser Auslegung untersuchte die Kommission nicht nur, ob die von der argentinischen Regierung ergriffenen Maßnahmen als „finanzielle Beihilfe“ in Form der Bereitstellung von Waren zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt einzustufen sind, sondern auch, ob sie möglicherweise überdies in die Kategorie „Einkommens- oder Preisstützung“ im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Grundverordnung fallen. Dabei prüfte die Kommission erstens, ob die argentinische Regierung die Schaffung und Entwicklung der Biodieselbranche zu unterstützen beabsichtigt, zweitens, welche Art von Maßnahmen die argentinische Regierung zur Unterstützung der Biodieselbranche ergriffen hat, und drittens, ob diese Maßnahmen unter der Kategorie „jede Form von Einkommens-/Preisstützung“ im Sinne des Artikels XVI des GATT 1994 einzustufen sind.

(178)

Nach der Offenlegung des Informationspapiers wandten die argentinische Regierung und die CARBIO ein, dass die Kommission sich auf eine unzulässig weite Auslegung der in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Grundverordnung verwendeten Formulierung „irgendeine Form der Einkommens- oder Preisstützung“ stütze, indem sie argumentiere, diese würde „alle Formen der mittelbaren oder unmittelbaren Einkommens- oder Preisstützung“ umfassen und „jede Art und Weise, in der die Regierung jemandem Einkommens- oder Preisstützung gewährt“.

(179)

Die Kommission wies diesen Einwand zurück. Sie traf ihre Feststellung im Einklang mit der WTO-Rechtsprechung und der Auslegung des Begriffs „Einkommens- oder Preisstützung“ durch die WTO. Wie in den Erwägungsgründen 186 bis 195 ausgeführt wird, betrachtete die Kommission nicht nur die Auswirkungen der von der argentinischen Regierung getroffenen Maßnahmen, sondern unterzog auch sowohl die mit diesen verfolgten strategischen Ziele als auch die Natur und Gestaltung dieser Maßnahmen einer eingehenden Analyse und gelangte dabei zu dem Schluss, dass der Preis von Biodiesel und Sojabohnen auf dem argentinischen Inlandsmarkt einen unmittelbaren Eingriff der Regierung in den Markt in der Absicht, den Preis einer Ware auf einem bestimmten Niveau festzulegen, beinhaltet (71). Infolge der von der argentinischen Regierung verfolgten strategischen Ziele werden die Inlandspreise für Biodiesel, vergleicht man sie mit dem Preis für exportierten Biodiesel, zum Zwecke der Unterstützung der heimischen Biodieselbranche auf einem künstlich hohen Niveau gehalten (vgl. Erwägungsgründe 189 und 195). Gleichzeitig wird der Preis für Sojabohnen über eine auf Sojabohnen erhobene Ausfuhrsteuer auf einem künstlich niedrigen Niveau gehalten, was ebenfalls die heimische Biodieselbranche unterstützt.

(180)

Nach der endgültigen Unterrichtung widersprach die argentinische Regierung der Auslegung der Kommission, dass sich die Kategorien „finanzielle Beihilfe“ und „Einkommens- oder Preisstützung“ nicht gegenseitig ausschließen würden und begründete dies mit der in Artikel 1.1 Buchstabe a Absatz 2 des WTO-Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen enthaltenen Konjunktion „oder“.

(181)

In Erwägungsgrund 171 hat die Kommission erläutert, weshalb sich diese Kategorien ihres Erachtens nicht gegenseitig ausschließen. Die einfache sprachliche Erläuterung des Wortes „oder“ im Text des WTO-Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen änderte nichts an der Argumentation der Kommission, sodass das Vorbringen zurückgewiesen wurde.

(182)

Die argentinische Regierung wiederholte ihr Vorbringen, dass die Feststellungen der Kommission unangemessenerweise auf einer unzulässig weiten Auslegung der Formulierung „irgendeine Form der Einkommens- oder Preisstützung“, wie sie in Artikel 1.1 Buchstabe a Absatz 2 des WTO-Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen verwendet werde, beruhten und dass die Kommission, damit die Ausfuhrsteuerregelung unter die Bestimmungen von Artikel 1.1 Buchstabe a Absatz 2 falle, einen auf die Wirkung abstellenden Ansatz („effect-based approach“) anwende, was nicht mit der WTO-Rechtsprechung vereinbar sei.

(183)

Da die argentinische Regierung keine neuen sachdienlichen Beweise vorlegte, um die Schlussfolgerungen der Kommission zu entkräften, wies die Kommission die Einwände zurück.

(184)

Nach der endgültigen Unterrichtung beanstandete die CARBIO auch die Feststellungen der Kommission in Bezug auf die Einkommens- und Preisstützung und führte in diesem Zusammenhang einen andere Stelle aus dem Panelbericht in der Streitsache China — GOES (72) zu ihren Gunsten an. Gemäß der CARBIO bezieht sich die Einkommens- und Preisstützung nicht auf Fälle, in denen eine Preisbewegung eine indirekte Auswirkung einer anderen Form des Eingreifens der Regierung darstellt (73).

(185)

Die Kommission vertrat die Auffassung, dass der Verweis der CARBIO auf die Rechtsprechung in der Sache China — GOES im vorliegenden Fall nicht relevant ist, da die Schlussfolgerungen zur Einkommens- und Preisstützung nicht auf indirekten Preiseffekten beruhen, sondern auf der argentinischen Regierung zuzuschreibenden Maßnahmen, die dazu konzipiert sind und mit denen das Ziel verfolgt wird, Preiseffekte zur Unterstützung der Biodieselindustrie zu erzielen. Dieses Vorbringen wird daher zurückgewiesen.

3.2.2.8.   Die von der argentinischen Regierung verfolgte Absicht, die heimische Biodieselbranche zu unterstützen

(186)

Die in den Erwägungsgründen 89 bis 100 genannten Rechtsakte zeigen, dass die argentinische Regierung eine ausdrückliche Politik zur Unterstützung der Schaffung und Entwicklung der heimischen Biodieselbranche verfolgt. Insbesondere hat die argentinische Regierung mit dem Gesetz 26.093 vom 12. Mai 2006 (74) eine Regelung für die Förderung der einheimischen Herstellung und Verwendung von Biokraftstoffen, einschließlich Biodiesel, festgelegt. Mit diesem Gesetz wurde eine Durchsetzungsbehörde geschaffen, der die Aufgabe obliegt, die nachhaltige Herstellung und Verwendung von Biokraftstoffen zu fördern und zu kontrollieren (75). Dieses Gesetz sieht überdies vor, dass das Ministerium für Landwirtschaft, Viehzucht, Fischerei und Ernährung Kulturen fördert, die für die Herstellung von Biokraftstoffen bestimmt sind, welche die Diversifizierung der Produktion im Agrarsektor begünstigen; dass das Ministerium für kleine und mittlere Unternehmen den Erwerb von Anlagevermögen durch kleine und mittlere Unternehmen fördert, das für die Herstellung von Biokraftstoffen bestimmt ist; und das Ministerium für Wissenschaft, Technologie und Produktinnovation schließlich die Forschung, Zusammenarbeit und den Technologietransfer zwischen kleinen und mittleren Unternehmen und relevanten Institutionen des nationalstaatlichen Systems für Wissenschaft, Technologie und Innovationen fördert (76).

(187)

Seit 2001, als das Dekret 1396 (77) in Kraft trat, hat die argentinische Regierung ausdrückliche Unterstützung geleistet. Mit diesem Dekret wurde der Wettbewerbsplan für Biodiesel aufgestellt, der zwecks Förderung der Entwicklung von Biodiesel eine Steuerbefreiung für Hersteller vorsieht und in dem es heißt, dass die Steuerkomponente von flüssigen Kraftstoffen und Erdgas ein grundlegendes Instrument zur Aussendung wirtschaftlicher Signale sei (Hervorhebung hinzugefügt). Unterstützt wurde dies vom Staatssekretär für Kraftstoffe, der im Jahr 2001 den Trägern der Projekte im Bereich der Herstellung von Biodiesel versicherte, dass Biodiesel steuerfrei bleibe, und die Rolle der argentinischen Regierung bekräftigte, indem er die Schaffung eines stabilen Rechtsrahmens versprach und ankündigte, dass Projekte für Biodiesel in den Genuss der Vorteile der Regelung und der Kredite zur Förderung der Industrie kämen. Zudem müssten landwirtschaftliche Erzeuger bei der Entwicklung von Biodiesel die Vorkämpfer sein (78).

(188)

Die Förderung von inländischem Biodiesel wurde 2004 durch die Entschließung 1156 konsolidiert, mit der das nationale Biokraftstoffprogramm (79) des Ministeriums für Wirtschaft und Produktion zur Förderung der technologischen Entwicklung der inländischen Biodieselbranche eingerichtet wurde (80). Die argentinische Regierung betrachtete die Förderung der heimischen Biodieselbranche ausdrücklich als Teil des argentinischen makroökonomischen Modells (81).

(189)

Das Centro de Economía Internacional erklärte 2011 (82), dass die Entwicklung von heimischem Biodiesel nicht darauf abziele, den Einsatz fossiler Kraftstoffe zu verringern, sondern vielmehr die Wertschöpfung bei Soja zu maximieren. Die von diesem Forschungsinstitut genannten Gründe für die Entwicklung der Biodieselindustrie waren unter anderem die wachsende Möglichkeit, den Bedarf der externen Märkte zu decken, sowie die Unterschiede bei den Ausfuhrsteuern, mit denen eine Produktion mit größerer Wertschöpfung gegenüber der Produktion von Grunderzeugnissen wie Sojabohnen begünstigt werde (83).

(190)

Darüber hinaus wurde in einer Studie, die von einer staatlichen Stelle, dem nationalen Institut für Agrartechnologie (Instituto Nacional de Tecnología Agropecuaria, INTA) im Jahr 2011 durchgeführt wurde (84), der Schluss gezogen, dass es beim Biodieselmarkt üblich sei, dass er vom Staat aus verschiedenen Gründen und im Wege verschiedener Maßnahmen stimuliert werde. Mit anderen Worten: Es sei wahrscheinlich, dass der Markt künstlich stimuliert werde und dass er ohne die Anwesenheit des Staates an wirtschaftlicher Relevanz verliere, und die offensichtliche Schlussfolgerung bestehe darin, dass Biodiesel nicht die Sojabohnenerzeugung zu forcieren scheine, sondern dass es umgekehrt sei.

(191)

Diese Unterstützung wurde über den Untersuchungszeitraum hinaus fortgesetzt, da der Energieminister, der Gouverneur von Santa Fe und die CARBIO im Februar 2018 die Einrichtung einer gemeinsamen Arbeitsgruppe zur besseren Gestaltung und Verbesserung der nationalen Strategie für Biodiesel vereinbarten (85).

(192)

Im Jahr 2010 erließ die argentinische Regierung eine Beimischungsvorgabe für den Inlandsmarkt, wonach die argentinischen Kraftstoffunternehmen Biodiesel kaufen und vor dem Weiterverkauf mit Mineralöldiesel mischen müssen (86). Diese Beimischungsvorgabe wurde zusammen mit Vereinbarungen über die Lieferung von Biodiesel zwischen der argentinischen Regierung und den Herstellern von Biodiesel für den Zeitraum 2010 bis 2015 festgelegt. Diese Liefervereinbarungen wurden wegen der Bedeutung der Aufnahme von Biokraftstoffen in das Energiesystem des Landes geschlossen, und deshalb war es notwendig, klare Leitlinien festzulegen, um eine effiziente und wirksame Erreichung der von der nationalen Exekutive vorgeschlagenen Ziele zu gewährleisten (87), und ferner die Ziele des Nationalstaates zur Förderung der agrarindustriellen Tätigkeit zu berücksichtigen, die einen Mehrwert für die im Inland erzeugten Rohstoffe schafft (88).

(193)

Wie in den Erwägungsgründen 265 bis 267 dargelegt, hat die argentinische Regierung nach 2015 keine Vereinbarungen über die Lieferung von Biodiesel unterzeichnet, allerdings hat sie weiterhin Quoten zugeteilt und den Preis festgelegt, zu dem die Unternehmen, die Biodiesel mit Mineralöldiesel mischten, Biodiesel kaufen müssen. Die Quote basierte auf der erwarteten Menge, die der Inlandsmarkt zur Erfüllung der Beimischungsvorgabe benötigte. Die verbleibende argentinische Produktion konnte nur ausgeführt werden.

(194)

Im Untersuchungszeitraum wurde der Preis für Biodiesel auf dem Inlandsmarkt monatlich festgelegt, wobei zwischen großen, großen nichtintegrierten sowie kleinen und mittleren Unternehmen differenziert wurde. Der Inlandspreis für Biodiesel wurde anhand der folgenden Formel berechnet:

Kosten für Sojaöl (wie vom Landwirtschaftsministerium veröffentlicht) + Kosten für Methanol + Arbeitskosten + sonstige Kosten + Kapitalrendite (auf 3 % veranschlagt) (89).

(195)

Es wurde festgestellt, dass keine der in die Stichprobe einbezogenen Gruppen ausführender Hersteller im Untersuchungszeitraum eine Quote erhielt und den Inlandsmarkt belieferte. Die durchschnittlichen Festpreise auf dem Inlandsmarkt scheinen jedoch insbesondere für kleine, mittlere und große nichtintegrierte Hersteller von Biodiesel über dem durchschnittlichen Ausfuhrpreis zu liegen. Somit verfolgte die argentinische Regierung mit der künstlichen Festsetzung des Preises für einheimischen Biodiesel auf ein künstlich hohes Niveau eine Politik der Preisstützung für kleine und mittlere Hersteller von Biodiesel, die auf dem Inlandsmarkt verkaufen.

(196)

Nach der Offenlegung des Informationspapiers erhob die argentinische Regierung Einwände gegen die Feststellung, dass der Inlandspreis für Biodiesel auf einem künstlich hohen Niveau festgesetzt wird.

(197)

Die Kommission widersprach. Zur Beurteilung des Inlandspreisniveaus für Biodiesel nutzte die Kommission von der argentinischen Regierung bereitgestellte öffentlich zugängliche Daten. Aus diesen ging hervor, dass die Inlandspreise von der argentinischen Regierung festgelegt und somit nicht dem freien Spiel der Marktkräfte überlassen werden. Die argentinische Regierung bestritt nicht, dass die inländischen Biodieselpreise von ihr festlegt werden. Ferner ließ sich den öffentlich zugänglichen Daten entnehmen, dass die Preise auf dem einheimischen Markt, die von Unternehmen gezahlt wurden, die über einen Zugang zu diesem Markt verfügten (d. h. kleine und mittelgroße Unternehmen), nachweislich den Ausfuhrpreis überstiegen. Auch diese Preisdifferenz wurde von der argentinischen Regierung nicht bestritten. Daher gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass der inländische Preis für Biodiesel auf einem künstlich hohen Niveau festgesetzt wird. Die Einwände wurden daher zurückgewiesen.

(198)

Im Anschluss an die Offenlegung des Informationspapiers brachte die argentinische Regierung vor, dass die Kausalitätsbeziehung zwischen der angeblichen Einkommens- oder Preisstützung und einer im Anschluss festgestellten Wirkung in Form einer Steigerung der Ausfuhren oder einer Verringerung der Einfuhren nicht eindeutig nachgewiesen worden sei und dass die größten Hersteller beim Inlandsverkauf behindert würden.

(199)

Die Kommission wies diesen Einwand zurück. Durch die Regulierung des inländischen Biodieselmarktes und indem nur kleineren Biodieselunternehmen eine Quote zugewiesen wurde, hat die argentinische Regierung eine Branche geschaffen, in der die größten Hersteller daran gehindert werden, im Inland zu verkaufen, und somit vollständig exportorientiert sind, wodurch die Wettbewerbsfähigkeit der Biodieselbranche auf den Ausfuhrmärkten gefördert wird. Überdies enthält Tabelle 2 in Erwägungsgrund 209 Daten zur argentinischen Produktion von Biodiesel seit 2008 (dem Jahr, in dem Argentinien die Produktion in großem Maßstab aufnahm) sowie zur Ausfuhr von Biodiesel. Tabelle 2 lässt sich entnehmen, dass die der Biodieselbranche gegenüber geleistete Einkommensstützung sich positiv auf die Ausfuhren auswirkte, und zwar weil die Branche von Anfang an als exportorientierte Branche konzipiert war und dies bis heute so geblieben ist.

(200)

Wie in den Erwägungsgründen 186 bis 191 dargelegt wird, hatte die argentinische Regierung offenkundig die Absicht, die gesamte einheimische Biodieselbranche zu stützen, unabhängig davon, ob die Unternehmen im Einzelfall inlands- oder exportorientiert waren. Allerdings hatte keiner in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller im Untersuchungszeitraum größere Inlandsverkäufe vorzuweisen. Alle in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller erklärten, dass mit der Versorgung durch kleine und mittelgroße Unternehmen, denen von der argentinischen Regierung Quoten zugeteilt wurden, die Inlandsnachfrage gedeckt gewesen sei. Der Umstand, dass für Großunternehmen ein Sonderpreis festgelegt wurde, ändert nichts an der Tatsache, dass keines der Großunternehmen im Untersuchungszeitraum auf dem Inlandsmarkt als Verkäufer tätig war. Dadurch, dass sie die Biodieselbranche somit am Verkauf im Inland hinderte, stimulierte die argentinische Regierung die Exportleistung der argentinischen Biodieselbranche.

(201)

Die Kommission kam daher zu dem Schluss, dass die argentinische Regierung ganz offenkundig die Schaffung und Entwicklung der argentinischen Biodieselbranche zu unterstützen beabsichtigt.

3.2.2.9.   Unterstützungsmaßnahmen für die Biodieselbranche

(202)

Wie in den Erwägungsgründen 186 bis 201 dargelegt, versuchte die argentinische Regierung, die Biodieselbranche mithilfe einer Reihe von Maßnahmen zu unterstützen, darunter Ausfuhrsteuern auf Sojabohnen, Ausfuhrquoten für andere Ölsaaten- und Getreidesorten, ein Einfuhrverbot für Sojabohnen im Zeitraum vor dem Untersuchungszeitraum und die Gewährung von Subventionen an Sojaanbauer in den am wenigsten entwickelten Provinzen Argentiniens. Mit diesen Maßnahmen wurde in Argentinien zugunsten der heimischen Biodieselbranche ein künstlicher und abgeschotteter Markt für Sojabohnen mit niedrigen Preisen geschaffen. Darüber hinaus hat die argentinische Regierung mit dem Biokraftstoffgesetz aus dem Jahr 2006 (90) eine Förderungsregelung für die Herstellung von Biodiesel eingeführt. Wie auch in Erwägungsgrund 191 dargelegt, wurde diese Unterstützung sogar über den Untersuchungszeitraum hinaus fortgesetzt, als die argentinische Regierung zusammen mit anderen Behörden und Marktteilnehmern eine gemeinsame Arbeitsgruppe zur besseren Gestaltung und Verbesserung der nationalen Strategie für Biodiesel einrichtete. Daher kommt die Kommission auf Grundlage der verfügbaren Informationen zu dem Schluss, dass die argentinische Regierung in den vergangenen zehn Jahren eine Reihe von Maßnahmen zur Schaffung, Entwicklung und Unterstützung der Biodieselbranche ergriffen hat.

3.2.2.10.   Die von der argentinischen Regierung ergriffenen Maßnahmen sind als „jede Form von Einkommens- oder Preisstützung“ im Sinne von Artikel XVI des GATT 1994 einzustufen

(203)

Mittels der in den Erwägungsgründen 186 bis 201 beschriebenen Maßnahmen gewährt die argentinische Regierung der Biodieselbranche Einkommensstützung. Selbst wenn man argumentieren könnte, dass die von der argentinischen Regierung ergriffenen Maßnahmen für Sojabohnenerzeuger nicht auf eine Betrauung oder Anweisung hinauslaufen, — was nicht der Fall ist —, so ist die Kommission doch zumindest der Auffassung, dass sie regulatorische Bedingungen darstellen, die es den Herstellern von Biodiesel künstlich ermöglichen, Sojabohnen zu niedrigeren als den auf dem internationalen Markt anzutreffenden Preisen zu beziehen. In einer Entschließung (91) der argentinischen Regierung aus dem Jahr 2012 wurde anerkannt, dass die Biodieselbranche aufgrund der von der argentinischen Regierung ergriffenen Maßnahmen 2012 Gewinne in Höhe von bis zu 25 % erzielt hat.

(204)

Darüber hinaus hat die argentinische Regierung verbindliche Beimischungsvorschriften erlassen, sodass Kraftstoffunternehmen in Argentinien Biodiesel zu den von der argentinischen Regierung festgelegten künstlich hohen Preisen beziehen müssen. Wie in Abschnitt 3.3 erläutert, ficht die Kommission die Vereinbarungen über die Lieferung von Biodiesel nicht an, da den ausführenden Hersteller im Untersuchungszeitraum kein Vorteil aus dieser Maßnahme entstand. Die Tatsache, dass das System vorhanden ist, deutet jedoch darauf hin, dass die argentinische Regierung der Biodieselbranche auch eine Preisstützung gewährt.

(205)

Die Kommission stellt ferner fest, dass die argentinische Regierung mit dem Biokraftstoffgesetz aus dem Jahr 2006 (92) eine Förderungsregelung für die Herstellung von Biodiesel, einschließlich der Gewährung von Anreizen zur Unterstützung der Entwicklung dieser Branche, eingeführt hat.

(206)

All diese Maßnahmen zeigen, dass die argentinische Biodieselbranche unterstützt und künstlich stimuliert wird. Dies wird sogar von der argentinischen Regierung in einer Veröffentlichung des nationalen Instituts für Agrartechnologie anerkannt, in der es heißt, dass es wahrscheinlich sei, dass der Markt künstlich stimuliert werde und dass er ohne die Anwesenheit des Staates an wirtschaftlicher Relevanz verliere (93), sowie dass die differenzierte Ausfuhrsteuer ein klarer Anreiz zur Herstellung von Biodiesel sei und der Biodieselmarkt für Unternehmen, die vom Kauf von Öl auf dem Markt abhängig seien, bei Biodiesel als einzigem Verkaufsprodukt ohne staatliche Unterstützung nicht nachhaltig wäre. (94)

(207)

Daher gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die argentinische Regierung durch die vorgenannten Maßnahmen der Biodieselbranche mittelbar oder unmittelbar Einkommens- oder Preisstützung gewährt und damit zu ihrer Wettbewerbsfähigkeit beiträgt.

(208)

Darüber hinaus ist, wie in den Erwägungsgründen 199 und 200 dargelegt, die argentinische Biodieselbranche ein Sektor, der traditionell exportorientiert ist und in dem vorrangig Weltmarktpreise gelten.

(209)

Wie aus Tabelle 2 ersichtlich wird, handelt es sich bei der argentinischen Biodieselbranche um eine Branche, die von Anfang an auf den Export ausgerichtet war und in der vor allem in den ersten Jahren fast die gesamte Produktion von Biodiesel ausgeführt wurde, und zwar im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems, in dem sie zollfrei in die größten Ausfuhrmärkte gelangte. (95)

Tabelle 2

Argentinische Produktion und Ausfuhr von Biodiesel (in t)

Jahr

Produktion

Gesamtausfuhren

Ausfuhren in die Union

Ausfuhren (in % der Produktion)

2008

711 864

680 219

n. v.

96

2009

1 179 103

1 142 283

n. v.

97

2010

1 820 385

1 342 318

n. v.

74

2011

2 429 964

1 649 352

n. v.

68

2012

2 456 578

1 543 094

1 387 667

63

2013

1 997 809

1 149 259

478 750

58

2014

2 584 290

1 602 695

802 415

62

2015

1 810 659

788 226

6 250

44

2016

2 659 275

1 626 264

0

61

2017

2 871 435 (*)

1 650 119 (*)

638 091

57

Quelle: Argentinisches Ministerium für Energie (argentinische Regierung) und nationales Institut für Statistik und Volkszählungen der Republik Argentinien (INDEC) (argentinische Regierung) — * = Schätzung.

(210)

Durch die Unterstützung der heimischen Biodieselbranche wurde daher die Ausfuhr von Biodiesel begünstigt, wodurch die Hersteller von Biodiesel in der Lage waren, in unlauteren Wettbewerb mit ausländischen Herstellern von Biodiesel zu treten, die nicht von niedrigeren Vorleistungspreisen profitieren. Die niedrigeren Kosten führten zu höheren Einnahmen, die entweder in zusätzlichen Gewinn umgewandelt oder zur Preissenkung verwendet werden konnten (oder beides). Der Hauptschwerpunkt der argentinischen Biodieselbranche liegt nach wie vor auf den Ausfuhrmärkten, insbesondere auf dem Unionsmarkt.

(211)

Nach der endgültigen Unterrichtung widersprach die argentinische Regierung der Feststellung der Kommission, dass die von der argentinischen Regierung ergriffenen Maßnahmen als „jede Form von Einkommens- oder Preisstützung“ im Sinne von Artikel XVI des GATT 1994 und Artikel 1.1 Buchstabe a Absatz 2 des WTO-Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen einzustufen seien, die zu einer Steigerung der Ausfuhren von Biodiesel führe.

(212)

Da die argentinische Regierung keine weitere Begründung vorlegte, um diese Aussage zu untermauern, wies die Kommission dieses Vorbringen zurück.

3.2.2.11.   Schlussfolgerung

(213)

Demnach kam die Kommission zu dem Schluss, dass die argentinische Regierung der Biodieselbranche im Wege einer Reihe von Maßnahmen mittelbar oder unmittelbar eine zu einer Steigerung der Ausfuhren von Biodiesel führende Einkommens-/Preisstützung im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Grundverordnung gewährt hat.

3.2.2.12.   Vorteil

(214)

Nachdem die Kommission festgestellt hatte, dass die Maßnahmen eine finanzielle Beihilfe der argentinischen Regierung durch Betrauung oder Anweisung privater Einrichtungen und/oder Einkommens- oder Preisstützung darstellen, berechnete sie nach Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 5 der Grundverordnung die Höhe der Subventionen anhand des dem Empfänger erwachsenden Vorteils, der für den Untersuchungszeitraum festgestellt wurde.

(215)

Da die meisten Maßnahmen der argentinischen Regierung darauf abzielten, den Inlandspreis für Sojabohnen künstlich zu senken, was zu höheren Einnahmen für die argentinischen Hersteller von Biodiesel führte, prüfte die Kommission, ob durch die Unterstützung der argentinischen Regierung für die Biodieselbranche entsprechend der Differenz zwischen den von den inländischen Biodieselherstellern gezahlten Preisen und einem Bezugswert auf Basis der in Argentinien herrschenden Marktbedingungen für Sojabohnen ein Vorteil gewährt wurde.

(216)

Die Kommission ging davon aus, dass eine solche Differenz zu höheren Gewinnen für die argentinischen Biodieselhersteller führte und damit zumindest den Vorteilen der Einkommens-/Preisstützung durch die argentinische Regierung entsprach. Durch diese Vergleichsmethodik wurde zudem sichergestellt, dass es keine Doppelzählungen mit anderen Subventionen gab, die in dieser Untersuchung angefochten werden und durch die den argentinischen Biodieselherstellern ebenfalls eine Einkommens- oder Preisstützung gewährt wird.

(217)

Die Kommission berechnete zuerst den gewogenen Durchschnittseinkaufspreis von Sojabohnen der in die Stichprobe einbezogenen argentinischen Hersteller im Untersuchungszeitraum. Der gewogene Durchschnitt wurde monatlich berechnet, ausgehend von den Lieferungen der Sojaanbauer an die Biodieselanlage in Argentinien.

(218)

Der durchschnittliche Einkaufspreis basierte auf den Preisen (abzüglich Mehrwertsteuer) und Mengen, die aus den Rechnungsaufstellungen hervorgehen, die von den Unternehmen vorgelegt und während der Kontrollbesuche überprüft wurden und in denen alle Geschäftsvorgänge einzeln aufgeführt waren.

(219)

Dieser Durchschnittspreis musste dann mit einem angemessenen Bezugswert verglichen werden. Gemäß Artikel 6 Buchstabe d der Grundverordnung wird das angemessene Entgelt in Bezug auf die herrschenden Marktbedingungen für die betreffende Ware im Land der Zur-Verfügung-Stellung, d. h. in Argentinien, einschließlich Preis, Qualität, Verfügbarkeit, Marktgängigkeit, Beförderung und sonstiger Kaufbedingungen, bestimmt (96). Dies entspricht Artikel 14 Buchstabe d des WTO-Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen und ist ausgehend von dieser Bestimmung auszulegen und anzuwenden.

(220)

Sojabohnen sind ein Grunderzeugnis, und nach Argentinien eingeführte Sojabohnen sind mit Sojabohnen aus heimischer Erzeugung vergleichbar. Die ausführenden Hersteller in der Stichprobe führten alle Sojabohnen auf der Grundlage von Kosten, Versicherung, Fracht (CIF) und zum durchschnittlich selben Preisniveau unabhängig vom Ursprung ein. Die tatsächlichen Einfuhrpreise der Sojabohnen, die zu CIF-Bedingungen an die Mahlanlagen geliefert wurden, lagen auf dem gleichen Niveau wie der Weltmarktpreis, der als FOB Golf von Mexiko angegeben wird. Es wurde festgestellt, dass der Einkauf von Sojabohnen aus heimischer Erzeugung auf Grundlage verschiedener Incoterms getätigt wurde. Der überwiegende Teil der Käufe von Sojabohnen aus heimischer Erzeugung ging jedoch auch an inländische Mahlanlagen. Die eingeführten Sojabohnen machten eine erhebliche Menge der Käufe der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller aus, nämlich 4,6 %. Diese Käufe waren auf Hunderte von Geschäftsvorgänge verteilt. Obwohl die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller die Sojabohnen von unterschiedlichen Lieferanten aus mehreren Nachbarländern bezogen, wurde festgestellt, dass der Einfuhrpreis im Durchschnitt auf dem gleichen Niveau lag (siehe Erwägungsgrund 223).

(221)

Daher ist die Kommission zu der Schlussfolgerung gelangt, dass davon ausgegangen werden kann, dass die tatsächlichen Preise, die die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller für eingeführte Sojabohnen gezahlt haben, einschließlich der allgemein geltenden und im Endpreis enthaltenen Lieferkosten, unverzerrte Marktbedingungen in Argentinien widerspiegeln (97).

(222)

Die Tatsache, dass diese Einfuhren der in der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller nicht für die Herstellung von Biodiesel, sondern für die Herstellung von Sojaöl verwendet wurden, ändert nichts an dieser Schlussfolgerung, da im Untersuchungszeitraum die Nachfrage nach Sojabohnen zur Herstellung von Biodiesel in Argentinien vollständig durch das inländische Angebot an Sojabohnen gedeckt war. Gleichzeitig gibt es keine Qualitätsunterschiede zwischen den verschiedenen verfügbaren Sojabohnen, die dazu führen würden, dass die eingeführten Sojabohnen nicht für die Herstellung von Biodiesel verwendet werden können. Daher war die Kommission der Ansicht, dass diese Käufe einen angemessenen Bezugswert darstellen.

(223)

Vor diesem Hintergrund verwendete die Kommission den tatsächlichen Preis, zu dem die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller Sojabohnen, die alle aus benachbarten Ländern stammten, nach Argentinien einführten, als bestmöglichen Annäherungswert für einen unverzerrten argentinischen Inlandspreis für diese Waren. Tatsächlich entsprach das Preisniveau dem Niveau der Weltmarktpreise; im Untersuchungszeitraum lagen die Preise bei durchschnittlich 6 043 ARS je Tonne.

(224)

Anschließend verglich die Kommission monatlich den von den argentinischen Erzeugern gezahlten Preis für Sojabohnen aus inländischer Erzeugung mit dem gewogenen durchschnittlichen tatsächlichen Einfuhrpreis für Sojabohnen. Diese Einfuhren erfolgten alle im Rahmen einer Regelung über die vorübergehende Einfuhr und unterlagen daher keinen Einfuhrabgaben, und der von den in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern gezahlte tatsächliche Preis wird angesichts der herrschenden Marktbedingungen in Argentinien als angemessen angesehen.

(225)

Der Gesamtbetrag der Differenz stellt die „Einsparungen“ dar, die die argentinischen Hersteller von Biodiesel erzielt haben, die Sojabohnen auf dem verzerrten argentinischen Markt kauften, im Vergleich zum Preis, den sie ohne Verzerrungen bezahlt hätten. Dieser Gesamtbetrag stellt den letztendlichen Vorteil dar, den die argentinischen Hersteller im Untersuchungszeitraum durch die argentinische Regierung erhielten.

(226)

Die Kommission rechnete nach Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung diese Subventionsbeträge dem gesamten Umsatz, den die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller während des Untersuchungszeitraums mit der Produktion auf der Grundlage von Sojabohnen erzielten (Nenner), zu, da die Subvention einen Vorteil für die gesamte Produktion von sojabasierten Erzeugnissen darstellte und nicht nur für die betroffene Ware oder die Produktion, die für die Ausfuhr bestimmt war.

(227)

Für den Zeitraum nach dem Untersuchungszeitraum erließ die argentinische Regierung das Dekret 1343/2016 (98), in dem die Höhe der Ausfuhrsteuer für Sojabohnen und Sojaöl festgelegt ist. Der Steuersatz wird ab dem 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2019 jeden Monat um 0,5 % gesenkt. Infolgedessen wird die Ausfuhrsteuer für Sojabohnen bis Ende 2019 auf 18 % gesenkt.

(228)

Am 3. September 2018 erließ die argentinische Regierung das Dekret 793/2018 (99), mit dem die Höhe der Ausfuhrsteuer auf Sojabohnen von diesem Tag an auf 18 % festgelegt und eine zusätzliche Ausfuhrsteuer von 4 ARS pro ausgeführtem USD eingeführt wurde, wobei die Steuer auf der Grundlage des FOB-Werts der ausgeführten Sojabohnen, ausgedrückt in USD, berechnet wird. Dies zeigt, dass die argentinische Regierung jederzeit beschließen kann, die Höhe der Ausfuhrsteuer zu ändern.

(229)

Nach dem Beschluss der Kommission im September 2018, keine vorläufigen Maßnahmen zu ergreifen, eingetretene Ereignisse liefern eine weitere Bestätigung, dass die argentinische Regierung berechtigt ist, das Ausfuhrsteuersystem regelmäßig anzupassen. Insbesondere die per Dekret im September eingeführte Obergrenze von 12 % für die Gesamtausfuhrsteuer war im Gesetz zur Verabschiedung des Haushaltsplans für 2019 bereits auf 33 % heraufgesetzt worden, und eine solche Obergrenze kann bis Ende 2020 in Kraft bleiben (100).

(230)

Aufgrund des Artikels 15 Absatz 1 Satz 2 der Grundverordnung schließt die Kommission hieraus, dass nach dem Untersuchungszeitraum weiterhin ein Vorteil gewährt werden wird.

(231)

Nach der Offenlegung des Informationspapiers wandten die argentinische Regierung und die CARBIO ein, dass der für eingeführte Sojabohnen gewählte Bezugswert die Marktbedingungen in Argentinien nicht widerspiegele.

(232)

Das von der argentinischen Regierung vorgebrachte Argument, dass der Einfuhrpreis eine Alternative zum gewählten Bezugswert darstelle, belegt eine fehlerhafte Interpretation der Fakten. Die Kommission verwendete als Bezugswert nämlich den Einfuhrpreis für Sojabohnen, der von den in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern effektiv bezahlt wurde. Nach Auffassung der Kommission stellt dieser Preis einen geeigneten Bezugswert dar, und zwar speziell deshalb, weil dieser Preis die Marktbedingungen in Argentinien unbeeinträchtigt von den seitens der argentinischen Regierung getroffenen Maßnahmen abbildet (wie sich beim Vergleich dieser Einfuhrpreise mit internationalen Preisen bestätigte). Die Kommission erachtet den CIF-Einfuhrpreis für angemessen, weil dieser den Preis an der am Hafen gelegenen Mahlanlage widerspiegelt.

(233)

Die Kommission erkannte an, dass der Bezugswert jegliche komparativen Kostenvorteile des betreffenden Landes berücksichtigen sollte. Indes haben weder die argentinische Regierung noch die CARBIO ihre Behauptung näher begründet oder durch Beweismittel untermauert, dass der gewählte Inlands-Bezugswert die in Argentinien herrschenden Marktbedingungen nicht widerspiegele. Dementsprechend wurden diese Einwände zurückgewiesen.

(234)

Nach der endgültigen Unterrichtung widersprachen die argentinische Regierung und die CARBIO der Ansicht, dass der für eingeführte Sojabohnen gezahlte Preis einen angemessenen Bezugswert darstelle, da er nicht die Marktbedingungen in Argentinien widerspiegele.

(235)

Die Kommission hat in den Erwägungsgründen 220 und 232 bis 233 ausführlich erläutert' warum sie die eingeführten Sojabohnen sowohl als repräsentativ als auch auf der Grundlage der in Argentinien herrschenden Marktbedingungen erworben betrachtet. Da die argentinische Regierung und die CARBIO keine Belege als Untermauerung für ihre Einwände gegen diese Schlussfolgerung vorlegten, wies die Kommission die Einwände zurück.

(236)

Im Anschluss an die Offenlegung des Informationspapiers wandten die in die Stichprobe einbezogenen Hersteller ein, dass ein Referenzpreis, der auf dem Preis desselben Grunderzeugnisses in einer gänzlich anderen Region basiere, unzuverlässig sei. Die Kommission merkte dazu an, dass die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller Sojabohnen lediglich aus Nachbarstaaten einführten. Daher stellten diese Daten die bestmögliche verfügbare und zuverlässigste Annäherung an den ohne die Unterstützung durch die argentinische Regierung zu erwartenden unverzerrten Preis in Argentinien dar. Die Einwände wurden daher zurückgewiesen.

(237)

Nach der Offenlegung des Informationspapiers brachte die CARBIO ferner vor, dass infolge der Verringerung der Ausfuhrsteuer von 30 % auf 18 % kein Vorteil mehr gewährt werde.

(238)

Die Kommission merkte dazu an, dass die CARBIO einen falschen Begriff von der Höhe der Ausfuhrsteuer hat. Im Dekret 793/2018 wurde das Niveau der Ausfuhrsteuer zwar auf 18 % festgesetzt, dabei jedoch eine zusätzliche Ausfuhrsteuer von 12 % mit einer Obergrenze von 4 ARS pro exportierten USD eingeführt. Im Endeffekt bedeutet dies, dass die Ausfuhrsteuer auf rund 28 % gegenüber 30 % im Untersuchungszeitraum festgelegt wurde.

(239)

Die Kommission stellte fest, dass diese Änderung nach dem Zeitraum der Untersuchung zur Subventionierung erfolgte. Nach Artikel 11 Absatz 1 der Grundverordnung sind Informationen, die sich auf einen Zeitraum nach dem Untersuchungszeitraum beziehen, im Normalfall nicht zu berücksichtigen. Die CARBIO hat keine überzeugenden Gründe für eine Berücksichtigung dieser Angaben vorgelegt.

(240)

Ferner hat die CARBIO auch keine Belege für ihr Vorbringen vorgelegt, dass es nicht länger gerechtfertigt sei, zu behaupten, dass aufgrund der Existenz der Ausfuhrsteuer auf Sojabohnen eine Subventionierung oder ein Vorteil vorliege. Die Kommission gelangte zu dem Schluss, dass ein leichter Rückgang der Ausfuhrsteuer auf Sojabohnen um rund 2 % keinen Beleg dafür darstellt, dass die Subventionen den beteiligten Ausführern keine Vorteile mehr verschafften. Die Kommission vertrat die Auffassung, dass die Auswirkungen einer weiteren Senkung oder einer Abschaffung der Ausfuhrsteuer auf Sojabohnen im Kontext einer Überprüfung und nicht im Rahmen der jetzigen Untersuchung geprüft werden sollten.

(241)

Die CARBIO brachte ferner vor, dass jeder den argentinischen Herstellern durch die Erhöhung der Steuer auf Sojabohnen angeblich verschaffte Vorteil durch den Anstieg der direkten Ausfuhrsteuer auf Biodiesel ausgeglichen werde und daher nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Grundverordnung von der Höhe der berechneten Gesamtsubvention abgezogen werden sollte.

(242)

Die CARBIO blieb Belege dafür schuldig, dass die auf in die Union ausgeführten Biodiesel erhobene Ausfuhrsteuer eigens dazu gedacht wäre, die Subvention auszugleichen, wie in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Grundverordnung gefordert. Die CARBIO versäumte es ferner darzulegen, wie die gegenwärtige auf Biodiesel erhobene Ausfuhrsteuer einen Ausgleich für die durch die Maßnahmen der argentinischen Regierung (wie die Ausfuhrsteuer auf Sojabohnen) gewährte Unterstützung schüfe. Die Kommission wies dieses Vorbringen daher zurück.

(243)

Die CARBIO formulierte weitere Anmerkungen speziell zu den Änderungen am Ausfuhrsteuersystem nach dem Ende des Untersuchungszeitraums, darunter die Anhebung der Ausfuhrsteuer auf Biodiesel und die Änderungen der Ausfuhrsteuer für Sojabohnen. Die Kommission wies die Behauptung zurück, dass diese Änderungen etwas an den Schlussfolgerungen der Kommission ändern würden.

(244)

Erstens hatte die nach dem Ende des Untersuchungszeitraums erhobene Ausfuhrsteuer für Biodiesel keine offensichtlichen Auswirkungen auf die Höhe des den Biodieselherstellern durch die Bereitstellung von Sojabohnen zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt gewährten Vorteils.

(245)

Zweitens gibt es nach wie vor eine Ausfuhrsteuer für Sojabohnen, und es wurden keine Beweise dafür vorgelegt, dass der Preis für Sojabohnen in Argentinien nach dem Untersuchungszeitraum gestiegen ist, wodurch die Höhe des Vorteils theoretisch gesenkt würde.

(246)

Nach der endgültigen Unterrichtung wies die argentinische Regierung darauf hin, dass Artikel 81 des Haushaltsgesetzes keine Anhebung der mit dem Dekret 783/2018 im September eingeführten Obergrenze für die Gesamtausfuhrsteuer auf 33 % vorsehe, da in Artikel 83 der Ausfuhrsteuersatz auf 30 % des Steuerwerts oder des offiziellen FOB-Preises begrenzt werde.

(247)

Selbst wenn die Ausfuhrsteuer auf 30 % begrenzt wäre, gilt die aufgrund des Artikels 15 Absatz 1 Satz 2 der Grundverordnung gezogene Schlussfolgerung der Kommission, dass nach dem Untersuchungszeitraum weiterhin ein Vorteil gewährt werden wird, nach wie vor.

(248)

Nach der Offenlegung des Informationspapiers übermittelten die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller Stellungnahmen zur Berechnung des Vorteils, der ihnen durch das Angebot an Sojabohnen zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt erwächst. Diese Stellungnahmen waren unternehmensspezifisch und bezogen sich überwiegend auf Flüchtigkeitsfehler und weitere Berichtigungsanträge.

(249)

Wurde ein Flüchtigkeitsfehler festgestellt, so wurde er korrigiert, so etwa die Berücksichtigung von Nullmengentransaktionen zur Gewährleistung, dass der Preis pro erworbenes Kilogramm korrekt war. In Fällen allerdings, in denen das Unternehmen beantragte, dass zuvor geprüfte Daten nach deren Prüfung vor Ort geändert werden, wurden die entsprechenden Anträge zurückgewiesen, da sich die Kommission außerstande sah, die Richtigkeit der neuen, ungeprüften Daten zu bestätigen.

(250)

Nach der endgültigen Unterrichtung brachten die beiden ausführenden Hersteller, die eine Änderung geprüfter Daten beantragt hatten, dieselbe Forderung erneut vor, wobei auch der neue Antrag aus denselben Gründen wie zuvor abgelehnt wurde.

(251)

Bei einer Anhörung im Anschluss an die Offenlegung des Informationspapiers beantragte die CARBIO mit Bezug auf die Berechnungen des Vorteils durch die Kommission, dass diese die bei verbundenen Unternehmen getätigten Käufe von Sojabohnen bei der Berechnung des Kaufpreises in Argentinien unberücksichtigt lassen solle. Die Kommission merkte dazu an, dass die Käufe von Sojabohnen in Argentinien von den ausführenden Herstellern im Untersuchungszeitraum sowohl bei verbundenen als auch bei unabhängigen Anbietern getätigt wurden und die Preise dabei dieselben waren. Hierbei handelt es sich um einen eindeutigen Hinweis darauf, dass der Einkauf bei verbundenen Anbietern zu marktüblichen Bedingungen erfolgte. Die Kommission sah daher keine Veranlassung, diese Geschäfte bei der Berechnung des Vorteils für die Biodieselhersteller, die auf Grundlage monatlicher Durchschnittswerte pro Kilogramm erworbene Sojabohnen berechnet wurden, außer Acht zu lassen. Der Antrag wurde daher abgelehnt.

3.2.2.13.   Spezifität

(252)

Die Maßnahmen der argentinischen Regierung sollten bestimmten Branchen, u. a. der heimischen Biodieselbranche, zugutekommen. Auch wenn die Verzerrungen bei Sojabohnen in der Tat auch anderen nachgelagerten Erzeugnissen als Biodiesel zugutekommen, können nur bestimmte Branchen in Argentinien — nämlich die an der Soja-Wertschöpfungskette beteiligten — in den Genuss des Vorteils kommen. Selbst wenn die auf verschiedenem Wege von der argentinischen Regierung gewährte Unterstützung für Biodiesel auch Herstellern anderer Biokraftstoffe zuteilwird, sind diese Maßnahmen zudem auf eine Gruppe von Unternehmen oder Wirtschaftszweigen beschränkt. Daher sind sie spezifisch im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe a der Grundverordnung.

(253)

Im Anschluss an die Offenlegung des Informationspapiers wandte die CARBIO ein, dass die Maßnahmen sich nicht auf die Biodieselbranche beschränkten und von daher nicht spezifisch seien. Die CARBIO wiederholte diesen Einwand nach der endgültigen Unterrichtung, ohne jedoch neue Beweise vorzulegen. Die Kommission war der Ansicht, dass die Eigenschaften, die der bereitgestellten Ware, den Sojabohnen, zu eigen sind, deren mögliche Verwendung auf nur bestimmte Unternehmen beschränken (101). Die Kommission wies daher den von der CARBIO vorgebrachten Einwand zurück, dass die Subvention für die Biodieselbranche nicht spezifisch sei.

3.2.3.   Schlussfolgerung

(254)

Die Kommission stellte fest, dass die argentinische Regierung die Biodieselbranche durch eine Reihe von Maßnahmen unterstützt hat, unter anderem durch die Bereitstellung von Sojabohnen zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt. Die argentinische Regierung gewährte den Empfängern einen spezifischen Vorteil, was somit eine anfechtbare Subvention darstellt.

(255)

Im Anschluss an die Offenlegung des Informationspapiers beanstandete die CARBIO, dass die Kommission ihre Schlussfolgerung einer finanziellen Beihilfe und/oder einer Einkommens- und Preisstützung einzig und allein auf die Ausfuhrsteuer auf Sojabohnen gestützt habe.

(256)

Die Kommission widersprach. Seit der Einleitung dieser Untersuchung hat die Kommission festgestellt, dass die argentinische Regierung sich (über die Ausfuhrsteuer auf Sojabohnen hinaus) noch weiterer Instrumente bediente, die es im Rahmen der Untersuchung der Unterstützung der Biodieselbranche durch die argentinische Regierung zu prüfen galt (102). Wie bereits dargelegt, erachtete die Kommission die Ausfuhrsteuer für eines der Instrumente zur Bereitstellung von Sojabohnen zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt auf dem argentinischen Inlandsmarkt, das eine anfechtbare Subvention darstellt. Die übrigen von der argentinischen Regierung getroffenen Maßnahmen belegen, dass die argentinische Regierung die Sojaanbauer anwies, ihre Sojabohnen zu einem künstlich niedrigen Preis an die Biodieselbranche zu verkaufen, und somit eine klare Absicht vonseiten der argentinischen Regierung zur Stützung der einheimischen Biodieselbranche bestand.

(257)

Obwohl die Kommission im Untersuchungszeitraum feststellte, dass manche der übrigen im Antrag angeführten Subventionen nicht anfechtbarer Natur sind (so insbesondere die Vereinbarung über die Lieferung von Biodiesel oder auch gewisse Steuerbefreiungen), bildeten diese gleichwohl einen integralen Bestandteil des Maßnahmenpakets zur fortgesetzten Unterstützung der Biodieselbranche und bestätigen noch einmal das Vorliegen von Einkommens- oder Preisstützung zugunsten derselben. Anders ausgedrückt stellt der Umstand, dass bei manchen Subventionen festgestellt wurde, dass sie von den in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern im Untersuchungszeitraum nicht in Anspruch genommen wurden, die Existenz der Maßnahmen der argentinischen Regierung zur Stützung der einheimischen Biodieselbranche nicht infrage.

(258)

Zur Stützung ihrer Erkenntnisse prüfte die Kommission sämtliche Beweismittel, die im Rahmen dieser Untersuchung zur Verfügung standen. Wie das Berufungsgremium in der Sache „US — Countervailing Duty Investigation on DRAMS“ anerkannte, lässt sich der Nachweis von Betrauung oder Anweisung anhand einzelner Indizienbeweise nicht ohne Weiteres führen; die Aussagekraft einzelner Beweismittel trete möglicherweise erst in der Zusammenschau mit weiteren Beweismitteln zutage (103).

(259)

Daher beurteilte die Kommission nicht nur die auf Sojabohnen erhobene Ausfuhrsteuer, sondern vielmehr eine ganze Reihe von Maßnahmen der argentinischen Regierung zur Stützung der Biodieselbranche und führte dabei alle unmittelbaren Beweismittel ebenso wie Indizienbeweise zusammen, um zu dem Schluss zu gelangen, dass auf Grundlage der Beweismittel insgesamt eine Betrauung oder Anweisung privater Einrichtungen und/oder eine Einkommens- oder Preisstützung vorlagen.

3.2.4.   Berechnung der Höhe der Subvention

(260)

Die im Untersuchungszeitraum in Bezug auf die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller ermittelte Subventionsspanne im Rahmen dieser Maßnahmen beträgt:

Tabelle 3

Unterstützung der Biodieselbranche durch die argentinische Regierung

Unternehmen/Gruppe

Subventionsspanne

LDC Argentina SA

26,14 %

Renova-Gruppe

25,05 %

T6-Gruppe

33,15 %

3.3.   Durch die Regierung verfügte Beschaffung von inländischem Biodiesel zu einem höheren als dem angemessenen Entgelt und/oder Einkommens- oder Preisstützung (Vereinbarung über die Lieferung von Biodiesel)

3.3.1.   Einleitung

(261)

Der Antragsteller brachte vor, die argentinische Regierung habe gemäß Kapitel II des Biokraftstoffgesetzes (Gesetz 26.093) aus dem Jahr 2006 Vereinbarungen über die Lieferung von Biodiesel (im Folgenden „Vereinbarungen“) mit argentinischen Herstellern von Biodiesel abgeschlossen (104). Diese Vereinbarungen sollten angesichts der seit 2010 geltenden Beimischungsvorgabe die Versorgung des Inlandsmarktes mit Biodiesel sicherstellen. Gemäß diesem Beimischungsgebot müssen Kraftstoffunternehmen Biodiesel kaufen und vor dem Weiterverkauf mit Mineralöldiesel mischen.

(262)

Die argentinische Regierung legte individuelle und kollektive Quoten für Biodiesel zur Versorgung des Inlandsmarktes fest, und der Antragsteller führte an, dass zu den Parteien der Vereinbarungen auch in die Stichprobe einbezogene ausführende Hersteller wie LDC, Vicentin und Renova gehörten.

(263)

Die Vereinbarungen sehen vor, dass Hersteller mit Quoten verpflichtet sind, Biodiesel zu einem von der argentinischen Regierung festgelegten Preis an die Unternehmen zu liefern, die Biodiesel mit Mineralöldiesel mischen, wobei der Preis auf einem Niveau liegt, mit dem bewusst dafür gesorgt wird, dass die Produktionskosten der Erzeuger plus Gewinn gedeckt werden.

(264)

Aufgrund der Festlegung eines künstlich hohen Preises und der von den Erzeugern den Unternehmen, die Biodiesel und Mineralöldiesel mischen, bereitzustellenden Mengen erhebt der Antragsteller den Vorwurf, dass es sich hierbei um eine anfechtbare Subvention handelt.

3.3.2.   Ergebnisse der Untersuchung

(265)

Während ihrer Untersuchung stellte die Kommission fest, dass seit dem Kalenderjahr 2015 keine Vereinbarung über die Lieferung von Biodiesel mehr unterzeichnet worden war. Die letzte Vereinbarung aus dem Jahr 2015 wurde nicht verlängert und war somit nicht mehr in Kraft.

(266)

Gemäß dem Gesetz 26.093 aus dem Jahr 2006 hat das Ministerium für Energie und Bergbau als Durchsetzungsbehörde für die geltende Beimischungsvorgabe jedoch weiterhin Quoten zugeteilt und den Preis festgelegt, zu dem die Unternehmen, die Biodiesel und Mineralöldiesel mischen, Biodiesel beziehen müssen. Dies geschah faktisch ohne eine Vereinbarung über die Lieferung von Biodiesel.

(267)

Während des Untersuchungszeitraums hat das Ministerium für Energie und Bergbau auf der Grundlage der geschätzten Nachfrage Quoten an Unternehmen in Argentinien mit einer Kapazität von bis zu 50 000 t Biodiesel pro Jahr zugeteilt.

(268)

Keinem der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller wurde im Untersuchungszeitraum eine Quote zugewiesen.

3.3.3.   Schlussfolgerung

(269)

Da keinem der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller im Untersuchungszeitraum eine Quote zugewiesen wurde, verkaufte keines dieser Unternehmen im Rahmen des im Untersuchungszeitraum geltenden Quotensystems Biodiesel auf dem Inlandsmarkt. Ferner war für die ausführenden Hersteller im Untersuchungszeitraum keine Vereinbarung über die Lieferung von Biodiesel in Kraft. Daher erwuchs den in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern im Untersuchungszeitraum keinerlei Vorteil aus irgendeinem Quotensystem.

3.4.   Bereitstellung von Darlehen und Ausfuhrfinanzierungen zu Vorzugsbedingungen sowie Vergabe von Darlehen zu Sonderbedingungen

3.4.1.   Einleitung

(270)

Der Antragsteller führte an, dass die Nationalbank von Argentinien (Banco de la Nación Argentina, im Folgenden „BNA“) eine der größten Banken des Landes sei und sich vollständig in Staatsbesitz befinde. Er wies darauf hin, dass die BNA in ihrem Tagesgeschäft effektiv von der argentinischen Regierung verwaltet werde, da diese über die Befugnis verfüge, sämtliche Vorstandsmitglieder zu ernennen.

(271)

Der Antragsteller brachte vor, dass die BNA Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen Darlehen für Investitionen und Betriebsmittel gewähre, und zwar zu Vorzugsbedingungen.

3.4.2.   Ergebnisse der Untersuchung

(272)

Während des Kontrollbesuchs bei der argentinischen Regierung forderte die Kommission Einzelheiten über alle von der BNA und anderen staatlichen Banken gewährten Darlehen sowie die Darlehensbedingungen und den berechneten Zinssatz an.

(273)

Die Darlehen, die den in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen gewährt worden waren, wurden geprüft und mit den Darlehen privater Banken verglichen, um festzustellen, ob Darlehen zu Vorzugsbedingungen vergeben worden waren. Dazu wurden sowohl die Zinssätze als auch die Darlehenskonditionen untersucht.

(274)

Es wurden keine Beweise dafür gefunden, dass im Untersuchungszeitraum Darlehen zu Sonderbedingungen an die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller vergeben worden wären.

3.4.3.   Schlussfolgerung

(275)

Die Kommission kam zu dem Schluss, dass den in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern im Untersuchungszeitraum keine Darlehen zu Sonderbedingungen gewährt worden waren.

3.5.   Verzicht auf Einnahmen oder Nichterhebung von Abgaben durch die Regierung im Rahmen des Biokraftstoffgesetzes aus dem Jahr 2006

3.5.1.   Einleitung

(276)

Der Antragsteller führte an, dass Artikel 15 des Biokraftstoffgesetzes aus dem Jahr 2006 (105) den Herstellern von Biokraftstoffen die Möglichkeit gebe, die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Steuer auf das mutmaßliche Minimaleinkommen zu mindern. Zudem ermögliche Artikel 15 Absatz 1 des gleichen Gesetzes eine beschleunigte Abschreibung von Investitionsgütern.

3.5.2.   Ergebnisse der Untersuchung

(277)

Die Untersuchung ergab, dass keiner der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller im Untersuchungszeitraum von den Vorteilen aus den in Artikel 15 des Biokraftstoffgesetzes dargelegten Förderungsbestimmungen profitierte.

3.5.3.   Schlussfolgerung

(278)

Diese Maßnahme wurde im Untersuchungszeitraum von den in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern nicht in Anspruch genommen, weshalb aus Sicht der Kommission auch keine Notwendigkeit besteht, diese anzufechten.

3.6.   Befreiungen von der Provinzialsteuer durch die Provinz Córdoba

3.6.1.   Rechtsgrundlage

(279)

Der Antragsteller führte an, dass die Provinz Córdoba der Biodieselindustrie im Rahmen des 2007 verabschiedeten Provinzgesetzes 9397 (106) Befreiungen von der Provinzialsteuer gewährt habe. Das Gesetz sieht vor, dass von der Durchsetzungsbehörde genehmigte Projekte zur Herstellung, Entwicklung und nachhaltigen Nutzung von Biokraftstoffen für 15 Jahre steuerbefreit sind.

3.6.2.   Ergebnisse der Untersuchung

(280)

Die Untersuchung ergab, dass die Steuerbefreiungen von Herstellern von Biokraftstoffen in der Provinz Córdoba in Anspruch genommen werden konnten. Das Provinzgesetz 9397 sieht in den Abschnitten 5 und 6 Befreiungen von der Provinzialsteuer für Projekte zur Herstellung, Entwicklung und nachhaltigen Nutzung von Biokraftstoffen vor. Die Kommission fand keine Nachweise dafür, dass die durch das Provinzgesetz 9397 speziell der Biodieselbranche gewährten steuerlichen Vorteile Teil eines umfassenderen und in der Provinz Córdoba weitverbreiteten Systems von Steuervorteilen sind, und auch die interessierten Parteien behaupteten dies nicht.

3.6.3.   Schlussfolgerung

(281)

In der Provinz Córdoba ansässige Hersteller von Biodiesel können 15 Jahre lang Befreiungen von der Einkommensteuer, der Stempelsteuer, der Grundsteuer sowie der Abgabe für den Fonds zur Finanzierung des Bildungssystems und den Fonds zur Finanzierung von Infrastrukturarbeiten in Anspruch nehmen. Diese Steuer- bzw. Abgabenbefreiungen sollen gemäß Provinzgesetz 9397 inländischen Unternehmen zugutekommen, die Biodiesel produzieren. Ein in die Stichprobe einbezogener ausführender Hersteller war zwar in der Provinz Córdoba ansässig, produzierte aber in dieser Provinz keinen Biodiesel. Die übrigen in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller waren nicht in dieser Provinz ansässig. Die Kommission gelangte daher zu dem Schluss, dass diese Steuerbefreiung von den in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern im Untersuchungszeitraum nicht in Anspruch genommen wurde.

3.7.   Befreiungen von der Provinzialsteuer durch die Provinz Buenos Aires

3.7.1.   Rechtsgrundlage

(282)

Der Antragsteller führte an, dass die Provinz Buenos Aires das Provinzgesetz 13.719, das mit dem Biokraftstoffgesetz aus dem Jahr 2006 verbunden sei, erlassen habe, um Begünstigte von der Steuerzahlung zu befreien, wenn sie nach dem Gesetz aus dem Jahr 2006 als Biokraftstoffhersteller qualifiziert und registriert seien.

3.7.2.   Ergebnisse der Untersuchung

(283)

Die Untersuchung ergab, dass die Steuerbefreiungen von Herstellern von Biokraftstoffen in der Provinz Buenos Aires in Anspruch genommen werden konnten. Allerdings war keiner der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller von Biodiesel in dieser Provinz ansässig.

3.7.3.   Schlussfolgerung

(284)

Die Kommission stellte fest, dass keiner der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller im Untersuchungszeitraum in den Genuss der im Provinzgesetz 13.719 vorgesehenen Steuerbefreiungen gekommen war.

3.8.   System der Provinz Santiago del Estero zur Förderung und für industrielle Entwicklung (Province of Santiago del Estero System of Promotion and Industrial Development, im Folgenden „PSPID“) — Provinzgesetz Nr. 6.750

3.8.1.   Rechtsgrundlage

(285)

Der Antragsteller führte an, dass Wirtschaftszweigen in der Provinz Santiago del Estero verschiedene Steuervorteile und Steuerbefreiungen im Rahmen des 2005 verabschiedeten Provinzgesetzes 6.750 gewährt werden könnten.

3.8.2.   Ergebnisse der Untersuchung

(286)

Keiner der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller war in dieser Provinz ansässig.

3.8.3.   Schlussfolgerung

(287)

Die Kommission stellte fest, dass keiner der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller im Untersuchungszeitraum in den Genuss der im Provinzgesetz 6.750 vorgesehenen Maßnahmen gekommen war.

3.9.   Vereinbarung über die Gemeindesteuern zwischen Louis Dreyfus Commodities Argentina und der Gemeinde General Lagos

3.9.1.   Einleitung

(288)

Der Antragsteller führte an, dass zwischen dem ausführenden Hersteller Louis Dreyfus Commodities Argentina und der Gemeinde General Lagos eine Vereinbarung über die Gemeindesteuern bestehe. Die Vereinbarung wurde als Gemeindeverordnung 26/2016 (107) veröffentlicht. Sie sieht vor, dass Louis Dreyfus Argentina der Gemeinde General Lagos einen monatlichen Pauschalbetrag statt eines Prozentsatzes (0,5 %) seiner Bruttoeinnahmen zahlt.

3.9.2.   Ergebnisse der Untersuchung

(289)

Die Untersuchung ergab, dass die Vereinbarung im Untersuchungszeitraum noch in Kraft war (108). In Gesprächen mit Vertretern der Gemeinde General Lagos stellte die Kommission fest, dass die Vereinbarung bis 2020 gilt.

(290)

Im Rahmen der Überprüfung von LDC in Buenos Aires prüfte die Kommission die Zahlung der Gemeindesteuern durch das Unternehmen sowie die geschätzten Steuern, die ohne die Vereinbarung zu entrichten gewesen wären. Die Kommission stellte fest, dass der Betrag, den LDC für das Jahr 2017 an die Gemeinde gezahlt hat, höher lag als der Betrag, den das Unternehmen nach dem normalen Steuerrecht hätte entrichten müssen.

3.9.3.   Schlussfolgerung

(291)

Die Kommission gelangte daher zu dem Schluss, dass LDC im Untersuchungszeitraum kein Vorteil aus dieser Maßnahme erwuchs.

3.10.   Prozentuale Steuersatzermäßigung im Rahmen des „Pacto Fiscal“ (Dekret 14/1994)

3.10.1.   Einleitung

(292)

Der Antragsteller führte an, der Pacto Fiscal, wie mit Dekret 14/1994 veröffentlicht, sehe Steuerbefreiungen vor. Der Pacto Fiscal oder „Föderaler Pakt für Beschäftigung, Produktion und Wachstum zwischen dem Bund und den Provinzen“ war eine Vereinbarung zwischen den Provinzen und der Nationalregierung, mit der bestimmte Grundsätze für die Steuerpolitik auf Provinzebene festgelegt wurden.

3.10.2.   Ergebnisse der Untersuchung

(293)

Der Pacto Fiscal ist eine Rahmenvereinbarung, sodass zur Umsetzung seiner Grundsätze ein Provinzgesetz erforderlich ist. Die Kommission hat daher festgestellt, dass der besagte eigentliche Pacto Fiscal im Rahmen der bereits erörterten Provinzialsteuersysteme in die Praxis umgesetzt worden war.

3.10.3.   Schlussfolgerung

(294)

Die Kommission ist daher zu dem Schluss gekommen, dass sich aus dieser Maßnahme kein gesonderter Vorteil ergeben hat. Wie jedoch auch andere Maßnahmen zur Schaffung von Steuervorteilen für die heimische Biodieselbranche ist auch diese als Teil der von der argentinischen Regierung getroffenen Maßnahmen zur Stützung dieser Branche von Bedeutung.

3.11.   Grundsteuerbefreiung nach dem in Santa Fe geltenden Industriegesetz: Befreiung von der Grundsteuer nach dem Provinzgesetz Nr. 8.478/1979 (Artikel 4) zur Industrieförderung; Befreiungen von der Provinzialsteuer durch die Provinz Santa Fe; Befreiung von der Zahlung der Stempelsteuer in Santa Fe nach Artikel 183.29 und Befreiung von der Zahlung der Umsatzsteuer für Ausfuhrverkäufe in Santa Fe nach Artikel 127

3.11.1.   Einleitung

(295)

Der Antragsteller führte an, dass die Provinz Santa Fe der einheimischen Biodieselbranche verschiedene Steuerbefreiungen kraft des Provinzgesetzes 8.478, des Artikels 183.29, des Artikels 127 und des Provinzgesetzes 12.692 von Santa Fe (109) gewährt habe.

3.11.2.   Ergebnisse der Untersuchung

(296)

Die Untersuchung ergab, dass das Gesetz 8.478 sowie Artikel 183.29 und Artikel 127 durch das Provinzgesetz 12.692 ersetzt worden waren. Das Provinzgesetz 12.692 sieht Befreiungen von der Provinzialsteuer für einheimische Unternehmen vor, die an der Forschung, Entwicklung, Erzeugung, Produktion und Nutzung von Produkten im Zusammenhang mit erneuerbaren Energien, insbesondere der Herstellung von Biodiesel, beteiligt sind. Die Biokraftstoffproduktion findet in Artikel 5 Buchstabe d des Provinzgesetzes 12.692 ausdrücklich Erwähnung. Die Kommission fand keine Nachweise dafür, dass die steuerlichen Vorteile, die speziell einer Kategorie von Wirtschaftszweigen, darunter der Biodieselbranche, durch diese Maßnahmen gewährt wurden, Teil eines umfassenderen und in der Provinz Santa Fe weitverbreiteten Steuervorteilprogramms sind, und auch die interessierten Parteien behaupteten dies nicht.

3.11.3.   Schlussfolgerung

(297)

In der Provinz Santa Fe ansässige Hersteller von Biodiesel können 15 Jahre lang Befreiungen von der Einkommenssteuer, der Stempelsteuer, der Grundsteuer und den Kfz-Steuern in Anspruch nehmen. Diese Steuerbefreiung betrifft gemäß Provinzgesetz 12.692 inländische Unternehmen, die Biodiesel produzieren. Aufgrund des Verzichts auf Einnahmen durch die argentinische Regierung stellt sie somit eine Subvention dar, die de jure spezifisch für bestimmte Branchen, darunter die einheimische Biodieselbranche, gilt. Somit liegt ein Vorteil vor, der aus einer anfechtbaren Subvention erwächst.

3.11.4.   Berechnung der Höhe der Subvention

(298)

Die Höhe der anfechtbaren Subventionen wurde anhand des den Empfängern im Untersuchungszeitraum erwachsenden Vorteils ermittelt. Dieser Vorteil wurde als Differenz zwischen dem nach dem normalen Steuersatz zu entrichtenden Gesamtsteuerbetrag und dem im Untersuchungszeitraum von den in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern tatsächlich entrichteten Gesamtsteuerbetrag berechnet.

(299)

Im Anschluss an die Offenlegung des Informationspapiers und der begleitenden Berechnungen gegenüber den in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern sowie nach der endgültigen Unterrichtung beantragten zwei der Unternehmen, dass eine andere Grundlage für die Zurechnung gewählt werden sollte (insgesamt mit Sojaerzeugnissen erzielter Umsatz oder mit sämtlichen gewerblichen Tätigkeiten in der Provinz Santa Fe erzielter Umsatz als Nenner). Da die Unternehmen in den Genuss der Steuerbefreiung nur aufgrund ihrer Biodiesel-Produktion gelangten, betrachtete die Kommission diese Befreiung als für die Produktion von Biodiesel spezifisch und gelangte daher zu der Feststellung, dass diese Befreiung nur dem Umsatz mit Biodiesel und nicht dem Gesamtumsatz des Unternehmens zugerechnet werden sollte. Die Anträge wurden daher zurückgewiesen.

Tabelle 4

Einnahmenverzicht der Provinz im Rahmen der Provinzgesetze von Santa Fe

Unternehmen/Gruppe

Subventionsspanne

LDC Argentina SA

0,06 %

Renova-Gruppe

2,15 %

T6-Gruppe

0,28 %

3.12.   Schlussfolgerung zur Subventionierung

(300)

Die Kommission berechnete die Höhe der anfechtbaren Subventionen nach den Bestimmungen der Grundverordnung für die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller, indem sie die Subventionen und Subventionsregelungen jeweils einzeln prüfte und die ermittelten Zahlen addierte, um die Gesamthöhe der Subvention der jeweiligen ausführenden Hersteller im Untersuchungszeitraum zu ermitteln. Zur Berechnung der Gesamthöhe der Subventionierung berechnete die Kommission zunächst den Prozentsatz der Subventionierung, d. h. die Höhe der Subventionen als prozentualen Anteil am Gesamtumsatz des Unternehmens. Dieser Prozentsatz wurde dann herangezogen, um die Subvention zu berechnen, die den im Untersuchungszeitraum getätigten Ausfuhren der betroffenen Ware in die Union zuzurechnen ist. Anschließend wurden die Höhe der Subvention je im Untersuchungszeitraum in die Union ausgeführte Tonne der betroffenen Ware und die nachstehenden Spannen als Prozentsatz des CIF-Wertes (Cost, Insurance, Freight — Kosten, Versicherung und Fracht) derselben Ausfuhren je Tonne berechnet.

(301)

Nach Artikel 15 Absatz 3 der Grundverordnung wurde die Gesamthöhe der Subventionen für die mitarbeitenden Unternehmen, die nicht in die Stichprobe einbezogen wurden, anhand der gewogenen durchschnittlichen Gesamthöhe der anfechtbaren Subventionen berechnet, die für die in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden ausführenden Hersteller ermittelt wurde, wobei vernachlässigbare Beträge sowie Subventionen, die für Elemente ermittelt wurden, die den Bestimmungen des Artikels 28 Absatz 1 der Grundverordnung unterliegen, ausgenommen wurden.

(302)

Die Feststellungen in Bezug auf die Unterstützung der Biodieselbranche durch die argentinische Regierung ließ die Kommission allerdings nicht unberücksichtigt, auch wenn sie sich teilweise auf die verfügbaren Informationen stützen musste, um das Vorliegen einer Subventionierung festzustellen.

(303)

Die Kommission war nämlich der Ansicht, dass die in diesen Fällen zugrunde gelegten verfügbaren Informationen die Informationen, die für eine faire Ermittlung der Höhe der Subvention erforderlich waren, nicht wesentlich beeinflussten, da die Kommission die von den in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern vorgelegten Einfuhrdaten verwendet hat. Ausführer, die nicht zur Mitarbeit bei der Untersuchung aufgefordert wurden, werden durch die Anwendung dieses Ansatzes nicht benachteiligt (110).

(304)

In Anbetracht der umfassenden Mitarbeit der ausführenden Hersteller in Argentinien wurde die Höhe für „alle übrigen Unternehmen“ auf den höchsten Wert festgelegt, der für die in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen ermittelt wurde. Der für „alle übrigen Unternehmen“ genannte Wert gilt für diejenigen Unternehmen, die bei der Untersuchung nicht mitarbeiteten.

(305)

Nach der endgültigen Unterrichtung forderten alle ausführenden Hersteller, die Kommission solle bei der Berechnung der Höhe der Subventionen die Ausfuhrsteuer auf Biodiesel als Ausgleich für die Vorteile aus der Ausfuhrsteuer auf Sojabohnen berücksichtigen. Dies wurde von der Kommission abgelehnt, da es keine Belege dafür gab, dass die argentinische Regierung eine Ausfuhrsteuer auf Biodiesel eingeführt hatte, um den durch die zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt bereitgestellten Sojabohnen gewährten Vorteil „auszugleichen“.

(306)

Dieselben ausführenden Unternehmen beantragten auch eine Berichtigung für Antidumpingzölle. Die Kommission vertrat die Auffassung, dass es keine Rechtsgrundlage für die Gewährung dieser Berichtigung gibt, da keine Beweise dafür vorliegen, dass Antidumpingzölle die den ausführenden Herstellern gewährten Subventionen ausgleichen könnten. Wie dem auch sei, dieses Vorbringen wurde zurückgewiesen, da von den ausführenden Hersteller im UZ de facto keine Antidumpingzölle entrichtet wurden.

Tabelle 5

Höhe der anfechtbaren Subventionen

Unternehmen/Gruppe

Höhe der anfechtbaren Subventionen

LDC Argentina SA

26,2 %

Renova-Gruppe

27,2 %

T6-Gruppe

33,4 %

Andere mitarbeitende Unternehmen

28,2 %

Alle übrigen Unternehmen

33,4 %

4.   SCHÄDIGUNG

4.1.   Definition des Wirtschaftszweigs der Union und Unionsproduktion an Biodiesel

(307)

Die gleichartige Ware wurde im Untersuchungszeitraum von 54 Herstellern in der Union, die Mitglied des EBB waren, und weiteren 196 der Kommission bekannten Herstellern, die keine Mitglieder waren, produziert. Alle diese Hersteller bilden den „Wirtschaftszweig der Union“ im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Grundverordnung.

(308)

Wie in Erwägungsgrund 19 angegeben, wählte die Kommission vorläufig drei Unionshersteller für die Stichprobe aus, auf die zusammengenommen 19 % der gesamten Unionsproduktion der gleichartigen Ware entfielen.

(309)

Wie in Erwägungsgrund 20 erwähnt, ging bei der Kommission eine Reihe von Stellungnahmen zu der vorläufigen Stichprobe ein. Die vorläufige Stichprobe umfasste drei vorgeschlagene Unionshersteller: Bioagra-Oil SA (Polen), Masol Iberia Biofuel, S.L.U. (Spanien) und Saipol (Frankreich).

(310)

Die CARBIO wies darauf hin, dass alle drei vorgeschlagenen Unionshersteller nicht für die Einbeziehung in die Stichprobe geeignet seien. Die CARBIO erwähnte unter anderem, dass Saipol fast ausschließlich Raps aus Frankreich verwende, obgleich das Unternehmen aus Gründen der maximalen Effizienz verschiedene Arten von Ausgangsstoffen mischen sollte.

(311)

Die CARBIO wies ferner darauf hin, dass Masol vorwiegend Palmöl zu Verrechnungspreisen von seiner indonesischen Muttergesellschaft verwende.

(312)

In Bezug auf Bioagra-Oil verwies die CARBIO auf die begrenzte Auswahl an Rohstoffen, die diesem Unternehmen aufgrund der spezifischen Art und Weise der Umsetzung der Richtlinie über erneuerbare Energien durch Polen zur Verfügung stünden.

(313)

Die CARBIO schlug ferner die ADM Hamburg AG oder Verbio als repräsentative Unternehmen für die Stichprobe der Unionshersteller vor. Was das Unternehmen Verbio anbelangt, so verwies die CARBIO ferner darauf, dass es sich bei diesem Unternehmen um einen reinen Biodieselhersteller (ohne vertikal integriertes Mahlgeschäft) handele, der an der deutsch-polnischen Grenze angesiedelt sei und den breiteren osteuropäischen Markt bediene, einschließlich des Teils des polnischen Marktes, der nicht den vorgenannten Rechtsvorschriften unterliege.

(314)

Der Antragsteller legte dar, dass weder bei Saipol noch bei Masol nur ein bestimmter Ausgangsstoff exklusiv zum Einsatz komme. Die Untersuchungsergebnisse bestätigten, dass beide Unternehmen, Saipol ebenso wie Masol, in der Tat mehr als einen Ausgangsstoff in ihrer Produktion verwenden.

(315)

Auf der Grundlage der eingegangenen Stellungnahmen beschloss die Kommission, Saipol und Masol Iberia Biofuel in der Stichprobe zu belassen. Da der Kommission keine Gegenbeweise für die Behauptung in Erwägungsgrund 312, Bioagra-Oil stehe nur eine begrenzte Auswahl an Rohstoffen zur Verfügung, vorlagen, beschloss sie, das Unternehmen in der Stichprobe der Unionshersteller durch die Verbio Vereinigte BioEnergie AG (Deutschland) zu ersetzen.

(316)

Als Gesamtproduktion von Biodiesel in der Union im Untersuchungszeitraum hat die Kommission einen Wert von rund 13 Mio. Tonnen ermittelt.

Tabelle 6

Unionsproduktion an Biodiesel (in t)

 

2014

2015

2016

Untersuchungszeitraum

Gesamtproduktion der Union

11 353 223

11 789 896

11 958 862

13 071 053

Index

100

104

105

115

Quelle: EBB.

(317)

Die in Tabelle 6 angegebenen Zahlen zur Gesamtproduktion der Union an Biodiesel basieren auf den Daten des EBB. Der EBB sammelt Daten über die Produktion, die der Verband von seinen Mitgliedern erhält, welche rund 70 % der Biodiesel-Erzeugung der Union ausmachen. Informationen über die Produktion der Hersteller, die keine Mitglieder sind und auf die rund 30 % der Biodiesel-Erzeugung der Union entfallen, erhebt der EBB über die zuständigen nationalen Branchenverbände und andere öffentlich zugängliche Quellen. Die Methodik und die Korrektheit der vom EBB gesammelten Daten war Gegenstand eines nach Artikel 26 der Grundverordnung durchgeführten Kontrollbesuchs beim EBB. In Bezug auf diese Daten erhielt die Kommission keine Stellungnahmen vonseiten der interessierten Parteien.

(318)

Die Gesamtproduktion von Biodiesel in der Union nahm im Zeitraum von 2014 bis 2016 schrittweise um 5 % zu. Mit einer Zunahme der Produktion um weitere zehn Prozentpunkte war im Untersuchungszeitraum ein deutlicherer Anstieg zu verzeichnen. Die Steigerung der Unionsproduktion ist im Untersuchungszeitraum wegen der subventionierten Einfuhren aus Argentinien, die gegen Ende des Untersuchungszeitraums auf den Unionsmarkt zu drängen begannen, hinter dem Wachstum des Unionsverbrauchs zurückgeblieben.

4.2.   Unionsverbrauch an Biodiesel

(319)

Die Kommission hat den Unionsverbrauch an Biodiesel auf der Grundlage der vom EBB übermittelten Informationen und der Ein- und Ausfuhrstatistiken ermittelt.

(320)

Der Unionsverbrauch entwickelte sich wie folgt:

Tabelle 7

Unionsverbrauch an Biodiesel (in t)

 

2014

2015

2016

Untersuchungszeitraum

Unionsverbrauch insgesamt

11 907 151

11 791 953

11 435 468

14 202 127

Index

100

99

96

119

Quelle: EBB, EU-Einfuhrstatistiken.

(321)

Für die Ermittlung des Unionsverbrauchs hat die Kommission die Einfuhren von Biodiesel in die Union den Verkäufen des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt hinzugerechnet. Der Unionsverbrauch an Biodiesel ging bis 2016 geringfügig um 4 % zurück. Im Untersuchungszeitraum war eine Zunahme von 19 % gegenüber dem Jahr 2014 zu verzeichnen. Der Verbrauch von Biodiesel hängt von zwei wesentlichen Faktoren ab: dem Verbrauch von Dieselkraftstoff und dem Biodieselgehalt dieses Kraftstoffes.

(322)

Nach der endgültigen Unterrichtung sprach die CARBIO die Änderung der Methode zur Berechnung des Unionsverbrauchs von Biodiesel an und behauptete in diesem Zusammenhang, dass der Grund für diese Änderung die unzuverlässigen Produktionsdaten des Wirtschaftszweigs der Union seien.

(323)

Die Kommission änderte die Methode zur Berechnung des Verbrauchs, um die Komplexität dieser Berechnung zu begrenzen und um die Menge der Ausfuhren der Union nicht in diese Berechnung einbeziehen zu müssen. Die Höhe der Produktionsdaten des Wirtschaftszweigs der Union veränderte sich dadurch nicht. Wie in Erwägungsgrund 358 dargelegt, überprüfte die Kommission die vom EBB angewandte Methode für die Erhebung der Daten, einschließlich der Produktionsdaten, und befand sie für zuverlässig.

(324)

Im Vergleich zu fossilen Kraftstoffen erzeugt Biodiesel weniger Luftschadstoffe wie Feinstaub, Kohlenmonoxid, Schwefeldioxid, Kohlenwasserstoffe und Lufttoxine, unter Umständen allerdings mehr Stickoxid. Darüber hinaus werden zukünftige CO2-Emissionen ausgeglichen, da bei der Herstellung von Biodiesel Pflanzen als Ausgangsstoff eingesetzt werden, die beim Anbau CO2 aufnehmen (Soja, Ölpalmen, Raps usw.).

(325)

Die stetig im Anstieg begriffene Nachfrage und die Unionsproduktion sind das Ergebnis der Energiepolitik der Union. In der Richtlinie 2009/28/EG (111) über erneuerbare Energien heißt es wie folgt: „Jeder Mitgliedstaat gewährleistet, dass sein Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen bei allen Verkehrsträgern im Jahr 2020 mindestens 10 % seines Endenergieverbrauchs im Verkehrssektor entspricht.“

(326)

Demnach müssen die Mitgliedstaaten der Union als Ziel festlegen, dass 10 % des gesamten Kraftstoffabsatzes bis 2020 auf Biokraftstoffe entfallen. In den Mitgliedstaaten der Union besteht zwar keine Einheitlichkeit im Hinblick auf die Umsetzung, das derzeitige Niveau und die Methodik zur Berechnung des Biokraftstoffgehalts, aber aufgrund der immer strengeren Beimischungsvorgabe werden konventionellen fossilen Dieselkraftstoffen bereits jetzt etwa 5 % bis 7 % Biodiesel beigemischt.

(327)

Die Tatsache, dass mehr Biodiesel mit konventionellen fossilen Dieselkraftstoffen vermischt wird, ist ein wichtiges Element bei der Analyse der Marktentwicklungen für Biodiesel in der Union. Die Produktionskosten und Preise für Biodiesel sind in der Regel höher als für fossilen Diesel. Daher ist es nur der Richtlinie 2009/28/EG über erneuerbare Energien zu verdanken, dass Hersteller von Kraftstoffen (Raffinerien) Biodiesel kaufen, um diesen fossilen Kraftstoffen beizumischen.

(328)

Der Verbrauch von Biodiesel steht in direktem Zusammenhang mit der Verpflichtung der Mitgliedstaaten, fossilen Kraftstoffen bestimmte Mengen an Biodiesel beizumischen. Der Verbrauch von Biodiesel wird steigen, wenn mehr Mitgliedstaaten die bis zum Jahr 2020 umzusetzenden Ziele der Richtlinie 2009/28/EG über erneuerbare Energien erreichen. Auch andere Faktoren, wie die zunehmende Nutzung von Verkehrsmitteln mit Dieselmotoren, beeinflussen den Verbrauch von Biodiesel.

4.3.   Einfuhren aus dem betroffenen Land

4.3.1.   Menge und Marktanteil der Einfuhren aus dem betroffenen Land

(329)

Die Kommission ermittelte die Einfuhrmengen von Biodiesel in die Union anhand der Einfuhrstatistiken der Union aus der Datenbank Surveillance 2 (112). Den Marktanteil der Einfuhren ermittelte sie anhand des in Tabelle 7 wiedergegebenen Unionsverbrauchs an Biodiesel.

(330)

Die Einfuhren von Biodiesel aus dem betroffenen Land in die Union entwickelten sich wie folgt:

Tabelle 8

Einfuhrmenge (in t) und Marktanteil

 

2014

2015

2016

Untersuchungszeitraum

Menge der Einfuhren aus Argentinien (in t)

0

31 340

0

394 005

Marktanteil

0 %

0,3 %

0 %

2,8 %

Quelle: EU-Einfuhrstatistiken basierend auf Daten aus der Datenbank Surveillance 2, EBB.

(331)

Aufgrund der am 26. November 2013 mit der Verordnung (EU) Nr. 1194/2013 (113) eingeführten Antidumpingzölle auf Einfuhren unter anderem aus Argentinien gab es zwischen 2014 und August 2017 keine oder nur unbedeutende Einfuhren aus Argentinien in die Union. Die unbedeutenden Einfuhren aus Argentinien im Jahr 2015 bestanden aus vier separaten Einfuhrgeschäften, die in Spanien gemeldet wurden, weshalb die Kommission sie nicht für repräsentativ hält.

(332)

Im September 2017 wurden die vorstehend genannten Antidumpingzölle auf Einfuhren von Biodiesel aus Argentinien mit der Verordnung (EU) 2017/1578 (114) vom 18. September 2017 erheblich gesenkt, sodass die Einfuhren aus Argentinien rasch und deutlich zu steigen begannen und im Untersuchungszeitraum einen Marktanteil von 2,8 % erreichten.

(333)

Die monatlichen Einfuhren von Biodiesel aus Argentinien in die Union entwickelten sich während der zweiten Jahreshälfte 2017 wie folgt:

Tabelle 9

Einfuhrmenge (in t) je Monat

 

7/2017

8/2017

9/2017

10/2017

11/2017

12/2017

Menge der Einfuhren aus Argentinien (in t)

0

0

29 975

57 526

188 986

117 518

Quelle: EU-Einfuhrstatistiken basierend auf Daten aus der Datenbank Surveillance 2.

(334)

Zwischen Januar und August 2017 wurden keine Einfuhren aus Argentinien getätigt. Die statistischen Daten zu den Einfuhren je Monat in Tabelle 9 zeigen den raschen, signifikanten Anstieg der Biodieseleinfuhren nach der Senkung der Antidumpingzölle auf die Einfuhren von Biodiesel aus Argentinien.

(335)

Im Anschluss an den Untersuchungszeitraum, d. h. in den ersten acht Monaten des Jahres 2018, entwickelten sich die aus Argentinien in die Union getätigten Biodieseleinfuhren je Monat wie folgt:

Tabelle 10

Einfuhrmenge (in Tausend Tonnen) je Monat

2018

Jan

Feb

Mrz

Apr

Mai

Jun

Jul

Aug

Menge der Einfuhren aus Argentinien (in Tausend Tonnen)

173

161

131

30

119

161

141

177

Quelle: EU-Einfuhrstatistiken basierend auf Daten aus der Datenbank Surveillance 2.

(336)

Die Einfuhren von Biodiesel aus Argentinien setzten sich 2018 fort. Der ausgeführte Biodiesel trifft auf dem Unionsmarkt in Form großer Einzeltransporte — meist einem voll gefüllten Tanker — ein. Betrachtungen der monatlichen Einfuhrniveaus sind daher wenig aussagekräftig.

(337)

Die Einfuhrmengen sind in den ersten acht Monaten des Jahres 2018 nicht zurückgegangen. Im Gegenteil beläuft sich der Anteil der Einfuhren aus Argentinien in die Union unter der Annahme eines unveränderten Unionsverbrauchs in den ersten acht Monaten 2018 geschätzt auf 11,5 %. Hieraus lässt sich ersehen, dass sowohl der veranschlagte Marktanteil als auch die durchschnittlichen monatlichen Einfuhrmengen gestiegen sind.

(338)

In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die seit dem 25. Mai 2018 vorgenommene zollamtliche Erfassung keine Verringerung der Einfuhrmengen aus Argentinien mit sich gebracht hat. Im Gegenteil war der August 2018 der Monat mit dem zweithöchsten Niveau an Einfuhren aus Argentinien im gesamten Bezugszeitraum.

4.3.2.   Preise der Einfuhren aus dem betroffenen Land und Preisunterbietung

(339)

Wie in Erwägungsgrund 334 dargelegt, wurden Einfuhren aus Argentinien in die Union erst gegen Ende des Untersuchungszeitraums getätigt, und in den Jahren 2014 bis 2016 gab es keine oder nur unbedeutende Einfuhren. Tabelle 11 kann die Preisentwicklung im Bezugszeitraum, für das Jahr 2015 und im Untersuchungszeitraum entnommen werden:

Tabelle 11

Einfuhrpreis

 

2014

2015

2016

Untersuchungszeitraum

Januar bis August 2018

Preise für Einfuhren aus Argentinien (in EUR/t)

633

636

613

Quelle: EU-Einfuhrstatistiken basierend auf Daten aus der Datenbank Surveillance 2.

(340)

Im sich an den Untersuchungszeitraum anschließenden Zeitraum ging der gewogene Durchschnittspreis für aus Argentinien eingeführten Biodiesel bei den in Erwägungsgrund 335 dargelegten eingeführten Mengen auf 613 EUR pro Tonne zurück. Dementsprechend sank nach dem Untersuchungszeitraum der Durchschnittspreis gegenüber dem Einfuhrpreis im Untersuchungszeitraum um 3,6 %.

(341)

Die Kommission ermittelte die Preisunterbietung im Untersuchungszeitraum, indem sie folgende Faktoren miteinander verglich:

die gewogenen durchschnittlichen Verkaufspreise je Warentyp der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller, die unabhängigen Abnehmern auf dem Unionsmarkt berechnet wurden, und zwar auf der Stufe ab Werk, und

die entsprechenden gewogenen Durchschnittspreise je Warentyp der von den in die Stichprobe einbezogenen argentinischen Herstellern stammenden Einfuhren, die dem ersten unabhängigen Abnehmer auf dem Unionsmarkt in Rechnung gestellt wurden, und zwar auf CIF-Stufe nach gebührender Berichtigung für Einfuhrkosten.

(342)

Nach der Offenlegung des Informationspapiers wurde ein Flüchtigkeitsfehler bei der Währungsumrechnung der CIF-Werte in Euro in Bezug auf die T6-Gruppe berichtigt, wodurch dieser CIF-Wert niedriger ausfiel.

(343)

Im Anschluss an die Offenlegung des Informationspapiers gingen bei der Kommission Stellungnahmen vonseiten der argentinischen Regierung, der CARBIO und des unabhängigen Einführers Gunvor ein, welche die Berichtigungen des CIF-Preises für die Einfuhren zum Gegenstand hatten, welche von den in die Stichprobe einbezogenen argentinischen Herstellern stammten und an den ersten unabhängigen Abnehmer auf dem Unionsmarkt gerichtet waren.

(344)

Die argentinische Regierung, die CARBIO und der unabhängige Einführer Gunvor forderten, dass auf den Ausfuhrpreis von Biodiesel aus Argentinien die vertragsmäßigen Zölle (Regelzölle) in Höhe von 6,5 % aufgeschlagen werden sollten. Ferner brachten die CARBIO und der unabhängige Einführer Gunvor vor, dass der Ausfuhrpreis für Biodiesel aus Argentinien für den Zeitraum September 2017 bis Dezember 2017, also für die vier Monate des Untersuchungszeitraums, in denen die Einfuhren aus Argentinien begannen, außerdem um die Antidumpingzölle in Höhe von 6,5 % bis 8,1 % erhöht werden sollte.

(345)

Nach der endgültigen Unterrichtung wandte die argentinische Regierung ein, dass die von der Kommission vorgenommene Berechnung der Preisunterbietung die Antidumpingzölle einschließen sollte. Die CARBIO hatte sich im früheren Stadium des Verfahrens in gleicher Weise zur Einbeziehung der Antidumpingzölle geäußert und wiederholte diesen Punkt nach der endgültigen Unterrichtung. Die ausführenden Hersteller nahmen diesbezüglich ebenfalls Stellung und forderten, dass die Antidumpingzölle hinzugerechnet werden sollten.

(346)

Die Kommission folgte dem Vorbringen, dass die vertragsmäßigen Zölle auf den CIF-Preises aufgeschlagen werden sollten, und änderte ihre Berechnungen entsprechend.

(347)

Hingegen verwarf die Kommission den Antrag in Bezug auf eine Hinzurechnung der Antidumpingzölle zum CIF-Preis, da sie den diesbezüglichen Antrag für ungerechtfertigt erachtete. Im vorliegenden Falle vertrat sie die Auffassung, dass es angemessener ist, das Verhalten der ausführenden Hersteller ohne die Antidumpingzölle zu analysieren, da die Kommission im Kontext einer Analyse zur Ermittlung einer drohenden Schädigung nach Artikel 8 Absatz 8 Buchstabe d der Grundverordnung die künftigen Auswirkungen der Einfuhrpreise auf den Wirtschaftszweig der Union zu betrachten hat. Zudem wurden die Maßnahmen, mit denen die Antidumpingzölle eingeführt wurden, am 18. Oktober 2018 eingestellt (115). Dementsprechend wirken sich die Antidumpingzölle fortan nicht mehr auf die Einfuhrpreise aus, und die bereits erhobenen Antidumpingzölle werden rückwirkend erstattet bzw. erlassen werden müssen.

(348)

Nach der Offenlegung des Informationspapiers äußerte die CARBIO in einer Stellungnahme, dass die Kommission behaupte, dass, da nur ein einziger unabhängiger Einführer bei der derzeitigen Untersuchung mitgearbeitet habe, die in der Antidumpinguntersuchung aus dem Jahr 2013 herangezogenen Einfuhrkosten auch in diesem Fall verwendet werden sollten. Die CARBIO brachte ferner vor, die Kommission habe nicht angegeben, aus welchen Gründen sie die vom fraglichen unabhängigen Einführer mitgeteilten Einfuhrkosten verworfen habe. Gunvor forderte ebenfalls, dass die von ihm mitgeteilten tatsächlichen Einfuhrkosten verwendet werden sollten. In ihrer Stellungnahme nach der endgültigen Unterrichtung wiederholte die CARBIO dieses Vorbringen.

(349)

Die Kommission bestätigte, dass es sich bei dem Referenzwert, der bei der in Erwägungsgrund 341 dargelegten Methode zur Hinzurechnung der Einfuhrkosten herangezogen wurde, um die Einfuhrkosten handelte, die auch bei der Untersuchung verwendet worden waren, welche die mit der Verordnung (EU) 1194/2013 eingeführten Antidumpingzölle zum Ergebnis hatte (116). Der Grund für die Verwendung dieser Kosten bestand darin, dass der einzige unabhängige Einführer, der sich an der derzeitigen Untersuchung beteiligt hatte, darum gebeten hatte, seine Daten vertraulich zu behandeln. Zudem enthielten die bei der vorangegangenen Untersuchung verwendeten Einfuhrkosten aufgeschlüsselte spezifische Kategorien von Einfuhrkosten und deren Bezifferung. Diese Angaben standen vonseiten des mitarbeitenden unabhängigen Einführers bei der derzeitigen Untersuchung nicht zur Verfügung. Keine interessierte Partei legte Belege vor, aus denen irgendwelche maßgeblichen Unterschiede zwischen den 2013 verwendeten Einfuhrkosten für die betroffene Ware und den Einfuhrkosten im Untersuchungszeitraum hervorgegangen wären. Überdies waren die Einfuhrkosten 2013 in EUR ausgedrückt. Da der Wechselkurs des argentinischen Peso (ARS) auf ein Achtel des Werts von 2012 gesunken ist und die Teuerungsrate in der Eurozone seit 2013 (mit insgesamt rund 5 % in den zurückliegenden sechs Jahren) überaus niedrig gewesen ist, hielt die Kommission es für angebracht, auf die bei der vorangegangenen Untersuchung zur Verfügung gestellten Einfuhrkosten zurückzugreifen.

(350)

Im Anschluss an die Offenlegung des Informationspapiers berichtigte die Kommission einen Flüchtigkeitsfehler bei der Berechnung des CIF-Werts der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller.

(351)

In der Folge nahm die Kommission Preisvergleiche nach Warentyp getrennt für Geschäftsvorgänge auf derselben Handelsstufe nach gegebenenfalls erforderlichen Berichtigungen und unter Abzug von Rabatten und Preisnachlässen vor.

(352)

Der Schwerpunkt beim Vergleich nach Warentyp lag auf dem Vergleich der Filtrierbarkeitsgrenze (Cold Filter Plugging Point, CFPP), unabhängig vom verwendeten Ausgangsstoff. Ein weiteres Merkmal, das von der Kommission berücksichtigt wurde, war, ob ein Produkt in den meisten Mitgliedstaaten „doppelt zählt“. Die „Doppelzählung“ ermöglicht es der Raffinerie, den Gehalt einer bestimmten Art von Biodiesel in einem produzierten Dieselkraftstoff zweimal anzurechnen (z. B. würde ein Gehalt von 3 % an „doppelt zählendem“ Biodiesel als gleichwertig mit einem Gehalt von 6 % angesehen werden). Für Deutschland, wo eine andere Methode zur Berechnung der Effizienz der CO2-Emissionsreduzierung gilt, hat die Kommission auch dieser Besonderheit des deutschen Marktes Rechnung getragen.

(353)

Die Kommission stellte fest, dass der Endverbraucher, der Biodiesel kauft, in den meisten Fällen den Ausgangsstoff, der bei der Herstellung verwendet wurde, nicht kennt und dass diese Information für ihn keine Relevanz hat, da er vielmehr Wert darauf legt, dass das Produkt über eine bestimmte maximale Filtrierbarkeitsgrenze verfügt. Diese Grenze ist abhängig von der Jahreszeit und den klimatischen Bedingungen. In den Sommermonaten und in wärmeren Regionen akzeptieren die Kunden höhere CFPP-Werte; in den Wintermonaten und in kälteren Regionen wird dagegen Biodiesel mit einem niedrigeren CFPP-Wert benötigt.

(354)

Die Kommission drückte das Ergebnis des Vergleichs als Prozentsatz des von den Unionsherstellern der Stichprobe im Untersuchungszeitraum erzielten Umsatzes aus. Danach betrug der gewogene Durchschnitt der Preisunterbietungsspanne für die Einfuhren der in die Stichprobe einbezogenen Ausführer aus dem betroffenen Land in die Union zwischen 9,5 % und 15,2 %.

4.4.   Wirtschaftslage des Wirtschaftszweigs der Union

4.4.1.   Allgemeine Anmerkungen

(355)

Nach Artikel 8 Absatz 5 der Grundverordnung umfasste die Untersuchung der Auswirkungen der subventionierten Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der Union eine Bewertung aller Wirtschaftsindikatoren, die für die Lage des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum relevant waren.

(356)

Wie in Erwägungsgrund 19 erläutert, wurde zur Feststellung der drohenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union und der negativen Auswirkungen auf das Niveau der Verkaufspreise, die Absatzmengen, den Marktanteil und die Gewinne des Wirtschaftszweigs der Union mit einer Stichprobe gearbeitet.

(357)

Bei der Ermittlung der Schädigung unterschied die Kommission zwischen makroökonomischen und mikroökonomischen Schadensindikatoren. Die makroökonomischen Indikatoren bewertete die Kommission anhand der Daten in den Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller und der Angaben des EBB.

(358)

Die Kommission überprüfte die Methodik der Erhebung der vom EBB übermittelten Daten und ob die Informationen durch geeignete Unterlagen und Forschungsverfahren untermauert waren.

(359)

Beide Datensätze wurden als repräsentativ für die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union angesehen.

(360)

Bei den makroökonomischen Indikatoren handelt es sich um: Produktion, Produktionskapazität, Kapazitätsauslastung, Verkaufsmenge, Marktanteil, Wachstum, Beschäftigung, Produktivität, Höhe der Subventionierung und Erholung von früherer Subventionierung bzw. früherem Dumping.

(361)

Bei den mikroökonomischen Indikatoren handelt es sich um: durchschnittliche Stückpreise, Stückkosten, Arbeitskosten, Lagerbestände, Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten.

(362)

Im Anschluss an die Offenlegung des Informationspapiers versandte die Kommission zwei zusätzliche Fragenkataloge, die sich auf den an den Untersuchungszeitraum anschließenden Zeitraum bezogen. Der erste wurde an die drei in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen und der zweite an den EBB gerichtet. Die Kommission wertete die von allen betreffenden Parteien erhaltenen Antworten aus. Die Kommission nutzte die erlangten Angaben für ihre Feststellungen zu dem sich an den Untersuchungszeitraum anschließenden Zeitraum.

4.4.2.   Makroökonomische Indikatoren

4.4.2.1.   Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

(363)

Die Gesamtproduktion der Union, die Produktionskapazität und die Kapazitätsauslastung entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 12

Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

 

2014

2015

2016

Untersuchungszeitraum

Produktionskapazität (in t)

15 074 688

16 009 878

16 561 814

16 594 853

Index

100

106

110

110

Kapazitätsauslastung

75 %

74 %

72 %

79 %

Index

100

98

96

105

Quelle: EBB.

(364)

Die Produktionskapazität wurde im Bezugszeitraum kontinuierlich erhöht (+ 10 %), um der wachsenden Nachfrage Rechnung zu tragen.

(365)

Ähnlich wie bei den Angaben über die Produktion holt der EBB bei seinen Mitgliedern, einschließlich der nationalen Verbände, Daten zur Kapazität ein, und Informationen über die Kapazität von Nichtmitgliedern werden über andere, öffentlich zugängliche Quellen beschafft.

(366)

Ein signifikanter Teil der Kapazität, der als ungenutzt gilt, ist in den Angaben über die Produktionskapazität nicht enthalten. Der EBB erklärte, dass eine Reihe von installierten Biodieselanlagen seit mehreren Jahren nicht mehr in Betrieb seien und als langfristig stillgelegt betrachtet werden sollten. Diese Anlagen könnten, auch wenn nominell installiert, die Produktion erst nach längerer Zeit wieder aufnehmen, nachdem in die technische Anpassung investiert wurde.

(367)

Die Kapazitätsauslastung des Wirtschaftszweigs der Union nahm im Bezugszeitraum um 5 % (bzw. 4 Prozentpunkte) zu und stieg von 75 % auf 79 %. Die höchste Kapazitätsauslastung verzeichnete der Wirtschaftszweig im Untersuchungszeitraum.

4.4.2.2.   Verkaufsmenge und Marktanteil

(368)

Verkaufsmenge und Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 13

Verkaufsmenge und Marktanteil

 

2014

2015

2016

Untersuchungszeitraum

Verkaufsmenge auf dem Unionsmarkt (in t)

11 363 729

11 305 117

10 920 665

13 004 462

Index

100

99

96

114

Marktanteil

95,4 %

95,9 %

95,5 %

91,6 %

Quelle: EBB, Ein- und Ausfuhrstatistiken.

(369)

Die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union sanken zwischen 2014 und 2016 um 4 % und stiegen dann im Untersuchungszeitraum um 18 Prozentpunkte und lagen somit um 14 % höher als im Jahr 2014.

(370)

Die Faktoren, die sich auf die Verkäufe auswirken, sind dieselben, die auch den Verbrauch beeinflussen (siehe Erwägungsgründe 324 bis 328). Das Absatzvolumen wurde in den Jahren 2014-2016 nicht wesentlich von den Einfuhren beeinflusst, was ein Grund für die stabile Absatzmenge und den stabilen Marktanteil war.

(371)

Das, was das Bild des Marktes veränderte, war die Senkung der Zölle für Einfuhren aus Argentinien im Jahr 2017. Trotz der Tatsache, dass die Einfuhren erst gegen Ende des Jahres begannen, hat der Wirtschaftszweig der Union im Vergleich zu 2014 beim Marktanteil 3,8 Prozentpunkte verloren. Wie in Erwägungsgrund 333 erläutert, fiel dieser erhebliche Rückgang des Marktanteils zeitlich mit den Einfuhren der betroffenen Ware in die Union in den letzten vier Monaten des Untersuchungszeitraums zusammen.

(372)

Nach der Offenlegung des Informationspapiers reichte die CARBIO eine Stellungnahme mit Bezug auf den für die Jahre 2015 und 2016 ermittelten Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union ein, und merkte an, dass der Wirtschaftszweig der Union trotz fehlender Einfuhren aus Argentinien in diesem Zeitraum Marktanteile eingebüßt habe.

(373)

Die Kommission überprüfte die betreffenden Daten und stieß im Informationspapier auf einen Fehler bei der Berechnung des Unionsverbrauchs, der fehlerhafte Werte für die Marktanteile des Wirtschaftszweigs der Union zur Folge hatte. Dieser Fehler wurde beseitigt, und die Tabellen 7 und 13 enthalten nun die korrekten Zahlen.

(374)

Als Ergebnis dieser Korrektur ist festzustellen, dass der Marktanteil der Union in den Jahren 2015 bis 2016 stabil blieb und lediglich im Untersuchungszeitraum infolge des gestiegenen Volumens an Einfuhren aus Argentinien zurückging.

4.4.2.3.   Wachstum

(375)

Während der Unionsverbrauch im Bezugszeitraum um 19 % zunahm, stiegen die Verkäufe und die Produktion des Wirtschaftszweigs der Union lediglich um 14 % bzw. 15 %. Der Wirtschaftszweig der Union konnte daher im Bezugszeitraum nicht in vollem Umfang von dem Marktwachstum profitieren, da im Untersuchungszeitraum ein erheblicher Teil dieses Wachstums von steigenden Mengen an subventionierten Einfuhren aus Argentinien absorbiert wurde.

4.4.2.4.   Beschäftigung und Produktivität

(376)

Beschäftigung und Produktivität entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 14

Beschäftigung und Produktivität

 

2014

2015

2016

Untersuchungszeitraum

Anzahl der Beschäftigten

2 406

2 763

2 762

2 733

Index

100

115

115

114

Produktivität (in Tonnen je Beschäftigten)

4 718

4 267

4 329

4 782

Index

100

90

92

101

Quelle: EBB.

(377)

Die Entwicklung der Beschäftigung in der Union verlief anders als die Entwicklung von Produktion, Absatz und Verbrauch. Der relativ hohe Beschäftigungszuwachs (15 % im Vergleich zum Vorjahr) wurde im Jahr 2015 verzeichnet. Seitdem blieb die Beschäftigung, auch im Untersuchungszeitraum, auf einem stabilen Niveau.

(378)

Der Anstieg im Jahr 2015 ist als Reaktion des Wirtschaftszweigs der Union auf die besseren Marktbedingungen für Biodiesel und die Erwartung einer weiteren Verbesserung zu sehen. Dagegen stellt der geringfügige Rückgang der Beschäftigung im Untersuchungszeitraum noch nicht die Reaktion auf die gestiegenen Einfuhren aus Argentinien dar. Der Wirtschaftszweig der Union hat die Kapazitäten im Untersuchungszeitraum noch nicht verringert, sodass die Beschäftigung stabil blieb.

4.4.2.5.   Höhe der anfechtbaren Subventionen und Erholung von früherer Subventionierung bzw. früherem Dumping

(379)

Die subventionierten Einfuhren aus dem betroffenen Land hatten in Anbetracht der großen Mengen und niedrigen Preise dieser Einfuhren beträchtliche Auswirkungen auf den Wirtschaftszweig der Union.

(380)

Am 26. November 2013 führte die Union endgültige Antidumpingzölle auf die Einfuhren von Biodiesel, unter anderem aus Argentinien, ein. Die Zölle beruhten auf der Schadensbeseitigungsschwelle in Höhe von 22 % bis 25,7 %.

(381)

Wie in Erwägungsgrund 332 dargelegt, wurden diese Antidumpingzölle im September 2017 erheblich gesenkt, sodass ab diesem Zeitpunkt ein deutlicher Anstieg der Einfuhren von Biodiesel aus Argentinien zu verzeichnen war. Wie in Erwägungsgrund 330 angemerkt, erreichte der geschätzte Marktanteil der Einfuhren von Biodiesel aus Argentinien in die Union im Untersuchungszeitraum 2,8 %. Der geschätzte Marktanteil der Einfuhren von Biodiesel aus Argentinien in die Union beträgt für das letzte Quartal 2017 mehr als 10 %. Die Einfuhren von Biodiesel aus Argentinien in die Union nahmen nach dem Untersuchungszeitraum weiter zu, und trotz der zollamtlichen Erfassung der Einfuhren belief sich der geschätzte Marktanteil der Einfuhren aus Argentinien in die Union für das erste Halbjahr 2018 weiterhin auf über 10 %.

(382)

Aus den statistischen Daten zu den Einfuhren im sich an den Untersuchungszeitraum anschließenden Zeitraum, die ausführlich in Erwägungsgrund 335 behandelt werden, geht hervor, dass sich die Einfuhren bis August 2018 auf ihrem Niveau hielten und trotz der zollamtlichen Erfassung ab dem 18. Mai 2018 sogar weiter anstiegen.

(383)

Der deutliche und rasche Anstieg der Biodieseleinfuhren aus Argentinien in die Union begann im September 2017, und die Einfuhren setzten sich trotz ihrer zollamtlichen Erfassung fort. Infolge der niedrigen Preise, die weit unterhalb derjenigen des Wirtschaftszweigs der Union lagen, erlitt der Wirtschaftszweig der Union Marktanteilsverluste und konnte nicht uneingeschränkt vom Marktwachstum profitieren.

4.4.3.   Mikroökonomische Indikatoren

4.4.3.1.   Preise und die Preise beeinflussende Faktoren

(384)

Die gewogenen durchschnittlichen Stückverkaufspreise, welche die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller unabhängigen Abnehmern in der Union in Rechnung stellten, entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 15

Verkaufspreise in der Union

 

2014

2015

2016

Untersuchungszeitraum

Durchschnittlicher Stückverkaufspreis auf dem Gesamtmarkt der Union (in EUR/t)

817

715

765

832

Index

100

87

94

102

Produktionsstückkosten (in EUR/t)

797

728

767

827

Index

100

91

96

104

Quelle: in die Stichprobe einbezogene Unionshersteller.

(385)

Der gewogene durchschnittliche Stückverkaufspreis, den die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller unabhängigen Abnehmern in Rechnung stellten, ging im Jahr 2015 deutlich um 13 % zurück. Daraufhin stiegen die Preise 2016 und im Untersuchungszeitraum wieder und erreichten ein Niveau, das 2 % über dem von 2014 lag.

(386)

Die Produktions-Stückkosten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller wiesen eine ähnliche Entwicklung auf wie die Preise und gingen 2015 um 9 % zurück. Die Stückkosten stiegen 2016 und im Untersuchungszeitraum wieder und erreichten ein Niveau, das 4 % über dem von 2014 lag. Dies spiegelte die Entwicklung des Preises des Hauptrohstoffs Raps, der zwischen 2014 und dem Untersuchungszeitraum um 8 % gestiegen war (117).

(387)

Der durchschnittliche Stückverkaufspreis und die Stückkosten gelten für die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller, lassen sich jedoch nicht direkt miteinander vergleichen. Der Grund dafür ist, dass die Preise nur Verkäufe an unabhängige Abnehmer in der Union betreffen, während sich die Kosten auf die gesamte Produktion beziehen.

(388)

Die Preisentwicklung bei Biodiesel steht im Zusammenhang mit der Entwicklung des Marktpreises des Ausgangsstoffes, bei dem es sich entweder um das landwirtschaftliche Erzeugnis oder um das daraus gewonnene Öl handelt. Die Kosten für den Ausgangsstoff sind der wichtigste Kostenfaktor und bestimmen weitgehend die Gesamtkosten der Produktion und damit den Marktverkaufspreis.

(389)

Nach der Offenlegung des Informationspapiers erhielt die Kommission eine Stellungnahme der argentinischen Regierung zum gewogenen durchschnittlichen Stückverkaufspreis, der unabhängigen Abnehmern von den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern in Rechnung gestellt wurde. Die argentinische Regierung brachte vor, dass dieser Preis 2015 deutlich um 13 % gesunken sei und vonseiten der Kommission keine Analyse zum Zwecke des Ausschlusses sonstiger Ursachen für eine mögliche Schädigung erfolgt sei, obwohl es unbestreitbar sei, dass die Einfuhren aus Argentinien im Jahr 2015 einen Marktanteil von gerade einmal 0,5 % besessen hätten.

(390)

Die Kommission merkte dazu an, dass, wie in Erwägungsgrund 388 erläutert wird, die Entwicklung des Preises für Biodiesel an die Preisentwicklung auf dem Rohstoffmarkt gekoppelt ist. Der internationale Preis für Rapsöl ist von 2014 bis 2015 um 14,5 % gesunken (118). Dies entspricht dem von der argentinischen Regierung angegebenen 13-prozentigen Rückgang des gewogenen durchschnittlichen Stückverkaufspreises der Unionshersteller der Stichprobe und bestätigt zugleich die Feststellung, dass die Kosten für die Ausgangsstoffe die Marktverkaufspreise bestimmen.

4.4.3.2.   Arbeitskosten

(391)

Die durchschnittlichen Arbeitskosten der Unionshersteller in der Stichprobe entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 16

Durchschnittliche Arbeitskosten je Beschäftigten

 

2014

2015

2016

Untersuchungszeitraum

Durchschnittliche Arbeitskosten je Beschäftigten (in EUR)

66 530

71 573

65 237

65 874

Index

100

108

98

99

Quelle: in die Stichprobe einbezogene Unionshersteller.

(392)

Die durchschnittlichen Arbeitskosten waren stabil, außer im Jahr 2015, in dem sie höher waren als in den anderen Jahren. In diesem Jahr begann der Wirtschaftszweig der Union, das Beschäftigungsniveau deutlich anzuheben. Wie zu beobachten ist, blieben die durchschnittlichen Arbeitskosten in der Zeit danach, also im Jahr 2016 und im Untersuchungszeitraum, als die Beschäftigung über das ganze Jahr hinweg zunahm, auf einem sehr ähnlichen, stabilen Niveau.

4.4.3.3.   Lagerbestände

(393)

Die Lagerbestände der Unionshersteller in der Stichprobe entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 17

Lagerbestände

 

2014

2015

2016

Untersuchungszeitraum

Schlussbestände (in t)

117 074

85 725

92 291

87 864

Index

100

73

79

75

Quelle: in die Stichprobe einbezogene Unionshersteller.

(394)

Die Lagerbestände der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller waren 2014 am höchsten. Sie gingen von 2014 bis 2015 um 27 % zurück und blieben dann mehr oder weniger auf demselben Niveau. Die Lagerbestände entwickelten sich nicht parallel zur gesteigerten Produktion und zum höheren Absatz im Untersuchungszeitraum. Da die untersuchte Ware als Massenware angeboten wird, kann eine einzige Lieferung ein beträchtliches Volumen von mehr als 10 000 Tonnen umfassen. Daher kann eine einzelne Lieferung, abhängig vom genauen Zeitpunkt der Transaktion, erheblichen Einfluss auf den Lagerbestand haben. Der Lagerbestand ist somit ein weniger aussagekräftiger Indikator für den Wirtschaftszweig der Union.

4.4.3.4.   Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten

(395)

Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 18

Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite

 

2014

2015

2016

Untersuchungszeitraum

Rentabilität der Verkäufe an unabhängige Abnehmer in der Union (in % des Umsatzes)

5,0 %

– 0,1 %

0,9 %

0,8 %

Index

100

– 3

18

16

Cashflow (in EUR)

95 181 923

23 004 159

26 458 832

35 102 719

Index

100

24

28

37

Investitionen (in EUR)

8 970 184

19 697 707

8 039 845

38 946 892

Index

100

220

90

434

Kapitalrendite

78 %

– 3 %

18 %

16 %

Index

100

– 4

23

21

Quelle: in die Stichprobe einbezogene Unionshersteller.

(396)

Die Kommission ermittelte die Rentabilität der drei in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller als Nettogewinn vor Steuern aus den Verkäufen der gleichartigen Ware an unabhängige Abnehmer in der Union in Prozent des mit diesen Verkäufen erzielten Umsatzes. Die Rentabilität basiert auf den Kosten der verkauften Produkte.

(397)

Die Rentabilität war im gesamten Bezugszeitraum niedrig. Nur 2014 wurde eine Rentabilität von 5 % erreicht, während im Jahr 2015 gar kein Gewinn und im Jahr 2016 sowie im Untersuchungszeitraum ein Gewinn erzielt wurde, der die 1 %-Marke nicht überschritt. Die höhere Rentabilität 2014 ging vor allem auf außerordentliche Erträge und Finanzerträge eines der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller zurück. Ohne diese Posten hätte sich die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union 2014 auf einem mit den übrigen Jahren des Bezugszeitraums vergleichbaren Niveau bewegt.

(398)

Die Rentabilität des Wirtschaftszweiges der Union ging im Anschluss an den Untersuchungszeitraum weiter zurück und verkehrte sich in den ersten sechs Monaten des Jahres 2018 in einen 1,7-prozentigen Verlust.

(399)

Trotz der niedrigen Gewinne erwirtschaftete der Wirtschaftszweig der Union im gesamten Bezugszeitraum einen positiven Cashflow aus seiner Geschäftstätigkeit. Der Wirtschaftszweig der Union konnte seine Aktivitäten selbst finanzieren. Aber auch beim Cashflow erzielte der Wirtschaftszweig der Union 2014 den höchsten Wert und überschritt in keinem der folgenden Jahre 37 % dieses Wertes.

(400)

Der Wirtschaftszweig der Union tätigte im gesamten Bezugszeitraum weiter Investitionen und erreichte im Untersuchungszeitraum sein höchstes Investitionsniveau. Somit haben sich die gegen Ende des Untersuchungszeitraums plötzlich auftretenden subventionierten Einfuhren aus Argentinien noch nicht negativ auf die Höhe der vom Wirtschaftszweig der Union getätigten Investitionen ausgewirkt.

(401)

Die Kapitalrendite wird als Gewinn in Prozent des Nettobuchwerts der Investitionen ausgedrückt. Die Kapitalrendite sank im Bezugszeitraum deutlich um 79 % und spiegelte damit weitgehend die Entwicklung der Rentabilität wider.

(402)

Durch die finanziellen Ergebnisse des Wirtschaftszweigs der Union in Bezug auf die Gewinne im Untersuchungszeitraum waren die Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten eingeschränkt.

(403)

Nach der Offenlegung des Informationspapiers wandte die argentinische Regierung ein, dass die im gesamten Zeitraum zwischen 2014 und dem Untersuchungszeitraum verzeichnete geringe Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union nicht auf die Einfuhren aus Argentinien zurückgeführt werden könne, die erst im September 2017 wieder aufgenommen worden seien. In diesem Zusammenhang merkte der unabhängige Einführer Gunvor nach der Offenlegung des Informationspapiers ferner an, dass der Wirtschaftszweig der Union keine bedeutende Schädigung erleide.

(404)

Nach der endgültigen Unterrichtung wiederholten die argentinische Regierung und die CARBIO ihre Stellungnahmen zur Leistung des Wirtschaftszweigs der Union und verwiesen auf eine Reihe von Leistungsindikatoren, die eine positive Entwicklung aufgewiesen hätten. Die argentinische Regierung bekräftigte außerdem ihre Schlussfolgerung, dass die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union angesichts der Tatsache, dass keine Einfuhren aus Argentinien getätigt worden seien, nicht von den Einfuhren aus Argentinien beeinträchtigt worden sei.

(405)

Wie die Kommission feststellte, belegen die Trends — darunter auch diejenigen zur Rentabilität —, dass der Wirtschaftszweig der Union sich offenbar nicht vollständig von den Auswirkungen des früheren Dumpings erholt hat. Dies bezieht sich auf den Zeitraum zwischen 2014 und dem Untersuchungszeitraum, den die argentinische Regierung in ihrer Stellungnahme angab. Zudem kann, wenn auch die Einfuhren aus Argentinien in der Tat erst im September 2017 wieder aufgenommen worden waren, der Umstand, dass diese im letzten Quartal des Jahres 2017 einen geschätzten Marktanteil von über 10 % erreichten, nicht losgelöst von der vom Wirtschaftszweig der Union erzielten Rentabilität von gerade einmal 0,8 % (und den letztlich sich daran anschließenden Verlusten) betrachtet werden. Die Einwände wurden daher zurückgewiesen.

4.5.   Wirtschaftsindikatoren im Anschluss an den Untersuchungszeitraum

(406)

Die Kommission erbat und erhielt Antworten auf zusätzliche Fragen, die den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern gestellt wurden. Die Daten zum Zeitraum, der sich an den Untersuchungszeitraum anschloss, wurden ebenso wie die mikroökonomischen Indikatoren zum Untersuchungszeitraum als gewogene Durchschnittswerte der drei in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller vorgelegt.

(407)

Für die Zeit nach dem Untersuchungszeitraum ließen sich zu einzelnen makroökonomischen Indikatoren wie Kapazität, Kapazitätsauslastung, Produktion und Verkäufe aufgrund der zeitlichen Beschränkung, denen die Untersuchung unterlag, lediglich die Angaben zu den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern analysieren. Die Zahlen zum Untersuchungszeitraum lassen sich daher mit den in Abschnitt 4.4.2 dargelegten Zahlen nicht unmittelbar vergleichen. Dessen ungeachtet gestatten sie eine Analyse der Entwicklung der Lage der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller nach dem Ende des Untersuchungszeitraums.

(408)

Die Produktion, die Verkäufe, die Stückkosten und die Stückverkaufspreise der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entwickelten sich folgendermaßen:

Tabelle 19

Wirtschaftszweig der Union im Anschluss an den Untersuchungszeitraum

 

Untersuchungszeitraum

Januar bis März 2018

April bis Juni 2018

Gesamtproduktion (in t)

2 614 770

602 303

585 734

Index (aufs Jahr gerechnet)

100

92

90

Verkaufsmenge auf dem Unionsmarkt (in t)

2 657 665

591 108

648 698

Index (aufs Jahr gerechnet)

100

89

98

Produktionsstückkosten (in EUR/t)

827

793

787

Index

100

96

95

Durchschnittlicher Stückverkaufspreis auf dem Gesamtmarkt der Union (in EUR/t)

832

765

773

Index

100

92

93

Quelle: in die Stichprobe einbezogene Unionshersteller.

(409)

Die im Anschluss an den Untersuchungszeitraum verzeichneten Entwicklungen sind für das erste und zweite Quartal 2018 zum Vergleich dem Untersuchungszeitraum gegenübergestellt, wobei die Werte auf den Untersuchungszeitraum indexiert worden sind.

(410)

Die Kapazität der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller blieb in der ersten Hälfte des Jahres 2018 stabil, während die Kapazitätsauslastung von 85 % auf 76 % sank.

(411)

Sowohl die Produktion als auch die Verkäufe gingen im ersten und zweiten Quartal nach dem Untersuchungszeitraum zurück.

(412)

Sowohl die Stückkosten als auch die Stückverkaufspreise sanken in beiden Quartalen, die sich an den Untersuchungszeitraum anschlossen. Die Produktionsstückkosten nahmen um 5 % ab, während bei den durchschnittlichen Verkaufspreisen ein Rückgang von 7 % verzeichnet wurde, was den in Erwägungsgrund 398 beschriebenen Rückgang der Rentabilität zur Folge hatte.

4.6.   Schlussfolgerung zur Schädigung

(413)

Abgesehen von einer unbedeutenden Zahl an Einfuhren im Jahr 2015 wurden vor September 2017 keine Einfuhren von Biodiesel aus Argentinien in die Union getätigt. Obwohl diese Einfuhren erst spät im Untersuchungszeitraum begannen, konnten sie im Untersuchungszeitraum einen Marktanteil von 2,8 % erreichen, der sich im letzten Quartal 2017 geschätzt auf mehr als 10 % erhöhte, was sich trotz der zollamtlichen Erfassung der Einfuhren für das erste Halbjahr 2018 zu bestätigen scheint.

(414)

Im Bezugszeitraum ergab sich aus den Schadensindikatoren ein gemischtes Bild. Produktion und Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union folgten weitgehend der Marktnachfrage, waren zwischen 2014 und 2016 stabil und nahmen im Untersuchungszeitraum zu, ohne in vollem Umfang vom Marktwachstum gegen Ende des Bezugszeitraums zu profitieren, das zu einem Teil von den betroffenen Einfuhren absorbiert wurde. Die Investitionen nahmen während des Bezugszeitraums in beträchtlichem Maße zu. Dies war eine positive Entwicklung, die darauf hindeutet, dass sich die Branche zu erholen begann. Der Beginn des Beschäftigungsanstiegs im Jahr 2015 kann auch als Hinweis dafür angesehen werden, dass sich die Lage des Wirtschaftszweigs der Union ohne subventionierte Einfuhren aus Argentinien allmählich verbesserte.

(415)

Im sich an den Untersuchungszeitraum anschließenden Zeitraum deutete die Mehrzahl der Wirtschaftsindikatoren auf eine deutliche weitere Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage des Wirtschaftszweigs der Union. Dies betrifft wie beschrieben die Kapazitätsauslastung, die Produktion, die Verkäufe und die Stückverkaufspreise.

(416)

Die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union blieb jedoch während des größten Teils des Bezugszeitraums niedrig, und die Produktivität je Beschäftigten ließ sich nicht weiter erhöhen. Dies deutet darauf hin, dass es dem Wirtschaftszweig der Union in dieser kurzen Zeit nicht gelungen ist, eine reguläre und rentable Geschäftstätigkeit zu erreichen. Die Lage hat sich in den ersten sechs Monaten 2018, in denen der Wirtschaftszweig der Union Verluste vermeldete, weiter verschlechtert.

(417)

Die Kommission kam zu dem Schluss, dass der Untersuchungszeitraum durch Einfuhren aus Argentinien bereits negativ beeinflusst gewesen war und der sich an den Untersuchungszeitraum anschließende Zeitraum auf eine weitere Verschlechterung der Lage des Wirtschaftszweigs der Union hindeutete. Trotz eines durch den steigenden Verbrauch im Untersuchungszeitraum bedingten Anstiegs der Verkäufe und der Produktion zeigte der Wirtschaftszweig der Union keine Anzeichen für eine Verbesserung seiner wirtschaftlichen Lage. So verzeichnete der Wirtschaftszweig der Union im Untersuchungszeitraum angesichts des Drucks, der durch die niedrigen Preise der betroffenen Einfuhren ausgeübt wurde, fast keine Gewinne. Die niedrigen Gewinne im Untersuchungszeitraum verkehrten sich in den ersten sechs Monaten des Jahres 2018 in Verluste. Die zuvor untersuchten Entwicklungen zeigen, dass sich der Wirtschaftszweig der Union offenbar nicht vollständig von den Auswirkungen des früheren Dumpings erholt hat. Auch wenn sich nicht mit Sicherheit feststellen lässt, ob im Untersuchungszeitraum eine bedeutende Schädigung vorgelegen hat, wird die Kommission prüfen, ob zumindest die Gefahr einer solchen Schädigung besteht.

5.   DROHENDE SCHÄDIGUNG

5.1.   Einleitung

(418)

Aufgrund des Artikels 8 Absatz 8 der Grundverordnung prüfte die Kommission, ob die subventionierten Einfuhren aus dem betroffenen Land darauf hinauslaufen, dass dem Wirtschaftszweig der Union durch sie eine bedeutende Schädigung droht.

(419)

Bei der Analyse einer drohenden bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union werden nach Artikel 8 Absatz 8 Unterabsatz 2 der Grundverordnung unter anderem folgende Faktoren geprüft:

die Art der betreffenden Subventionen und ihre voraussichtlichen Auswirkungen auf den Handel;

eine erhebliche Steigerungsrate bei den subventionierten Einfuhren auf dem Markt der Union als Indiz für einen voraussichtlichen erheblichen Einfuhranstieg;

genügend frei verfügbare Kapazitäten beim ausführenden Hersteller oder eine unmittelbar bevorstehende, erhebliche Ausweitung seiner Kapazitäten als Indiz für einen voraussichtlichen erheblichen Anstieg der subventionierten Ausfuhren in die Union, wobei zu berücksichtigen ist, in welchem Maße andere Ausfuhrmärkte zusätzliche Ausfuhren aufnehmen können;

die Frage, ob die Einfuhren zu Preisen getätigt werden, die einen erheblichen Preisrückgang verursachen oder Preiserhöhungen, die andernfalls eingetreten wären, verhindern und die Nachfrage nach weiteren Einfuhren voraussichtlich steigern würden und

die Höhe der Lagerbestände.

5.2.   Art der betreffenden Subventionen und ihre voraussichtlichen Auswirkungen auf den Handel

(420)

In Erwägungsgrund 304 kam die Kommission zu dem Schluss, dass anfechtbare Subventionen gemäß der Grundverordnung vorliegen. Die festgestellten Subventionen lassen erkennen, dass den Einfuhren der betroffenen Ware möglicherweise staatliche Unterstützung zuteilwird. Die erhebliche Unterbietung, die während des Untersuchungszeitraums und danach festgestellt wurde, dürfte sich noch negativer auf die bereits im Untersuchungszeitraum beobachtete heikle wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union auswirken. Darüber hinaus sorgen die von der argentinischen Regierung zur Unterstützung der einheimischen Biodieselbranche getroffenen Maßnahmen, wie in Erwägungsgrund 158 dargelegt wird, durch die niedrigeren Kosten für die Beschaffung von Sojabohnen für eine anhaltend hohe Wettbewerbsfähigkeit der Biodiesel-Ausfuhren (wohingegen die Unionshersteller von den höheren Preisschwankungen bei den Kosten für Raps deutlich stärker getroffen sind). In Anbetracht der Natur der von der argentinischen Regierung ergriffenen Stützungsmaßnahmen ist daher absehbar, dass die subventionierten Einfuhren der betroffenen Ware sich auch weiterhin negativ auf die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union auswirken könnten.

5.3.   Erhebliche Steigerungsrate bei den subventionierten Einfuhren auf dem Markt der Union als Indiz für einen voraussichtlichen erheblichen Einfuhranstieg

(421)

Wie in Tabelle 9 dargestellt, besteht ein klarer Zusammenhang zwischen dem plötzlichen und erheblichen Anstieg der aus Argentinien in die Union getätigten Einfuhren von Biodiesel seit September 2017 und der in ebendiesem Monat eingeführten Senkung der Antidumpingzölle. Dies ist ein Zeichen für die Fähigkeit der argentinischen ausführenden Hersteller, schnell auf die sich ändernden Marktbedingungen zu reagieren. Darüber hinaus bestätigen die Daten über die argentinischen Biodieseleinfuhren nach dem Untersuchungszeitraum, dass die argentinischen ausführenden Hersteller trotz der zollamtlichen Erfassung der Einfuhren weiterhin Mengen in ähnlicher Größenordnung in die Union ausführen, wie sie im Untersuchungszeitraum nach erfolgter Senkung bzw. Aufhebung der Antidumpingzölle ausgeführt worden waren.

(422)

Angesichts der Attraktivität des Unionsmarktes für die argentinischen Ausfuhren war die Kommission daher der Ansicht, dass der mengenmäßige Anstieg der Einfuhren von Biodiesel aus Argentinien nach der Senkung der Antidumpingzölle im September 2017 eine weitere Zunahme solcher Einfuhren hochwahrscheinlich erscheinen lässt. Die in Erwägungsgrund 463 dargelegte Analyse der Einfuhren im Zeitraum Januar bis August 2018 bestätigt einen tatsächlichen weiteren Anstieg der Biodiesel-Einfuhren aus Argentinien.

5.4.   Genügend frei verfügbare Kapazitäten und Absorptionskapazität von Drittländern

(423)

Gemäß der Agrarstatistik der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) (119) über den weltweiten Biodieselverbrauch entfielen 2017 nur rund 3,5 % des weltweiten Verbrauchs auf Argentinien. Wie in Erwägungsgrund 202 dargelegt, führte Argentinien im Untersuchungszeitraum 57 % seiner Produktion aus.

(424)

Der niedrige Verbrauch in Argentinien im Vergleich zum weltweiten Verbrauch und der Verbrauch in der Union (rund 40 %) und den USA (rund 25 %) zeigen deutlich, dass die argentinische Biodieselbranche exportorientiert und von diesen Märkten abhängig ist (vgl. a. Erwägungsgrund 209).

(425)

Die Reservekapazität der argentinischen Hersteller von Biodiesel im Untersuchungszeitraum wird auf mehr als 1,2 Mio. t geschätzt. Dieser Schätzung liegen Angaben der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller zugrunde, auf die 84 % aller Ausfuhren in die Union entfallen und deren Angaben auf den gesamten argentinischen Wirtschaftszweig hochgerechnet wurden.

(426)

Den der Kommission vom EBB mitgeteilten Angaben zufolge verharrte die Reservekapazität der argentinischen Hersteller von Biodiesel im Zeitraum, der sich an den Untersuchungszeitraum anschloss, in etwa auf dem gleichen Niveau.

(427)

Am 27. August 2017 führten die USA vorläufige Ausgleichszölle auf die Einfuhren von Biodiesel aus Argentinien zu Sätzen zwischen 50 % und 60 % und am 9. November 2017 endgültige Zölle zu Sätzen zwischen 71,45 % und 72,28 % ein. Im Oktober 2017 führten die USA vorläufige Antidumpingzölle zwischen 54,36 % und 70,05 % ein. Am 3. Januar 2018 bestätigten die USA diese Zölle in ihrer abschließenden Entscheidung (120) und änderten die Höhe leicht auf Sätze zwischen 60,44 % und 86,41 % ab.

(428)

Die Höhe der Zölle in den USA — vor Einführung dieser Zölle dem wichtigsten Ausfuhrmarkt für Argentinien — ist ein starkes Indiz für die sofortige Umlenkung dieser Biodieselausfuhren in die Union. Diese Umlenkung wird durch die fast gleichzeitige Senkung der Antidumpingzölle auf die Einfuhren von Biodiesel aus Argentinien in die Union verstärkt. Diese Entwicklung ist in Tabelle 20 dargestellt:

Tabelle 20

Ausfuhrmenge (in t) pro Monat

Menge der Ausfuhren aus Argentinien (in t)

7/2017

8/2017

9/2017

10/2017

11/2017

12/2017

In die USA

220 360

14 483

0

0

0

0

In die Union

0

60 000

30 000

200 000

185 000

163 091

Quelle: Argentinische Ausfuhrstatistik.

(429)

Die in Tabelle 20 angegebenen Ausfuhren aus Argentinien in die Union entsprechen nicht den in Tabelle 9 in Erwägungsgrund 333 aufgeführten Einfuhren aus Argentinien in die Union. Der Unterschied ist nicht nur auf die abweichende Datenquelle, sondern vor allem auf den abweichenden Zeitpunkt der Erfassung der Ausfuhren und Einfuhren in der jeweiligen Statistik zurückzuführen.

(430)

Wie in Erwägungsgrund 425 dargelegt, verfügt Argentinien über hinreichend frei verfügbare Kapazität, die infolge eines veränderten Vertriebsschemas (insbesondere durch den Ausschluss vom Markt der USA) sogar noch im Wachsen begriffen ist. Hieran lässt sich die Wahrscheinlichkeit einer beträchtlichen Zunahme der subventionierten Ausfuhren in die Union erkennen. Es gibt keine anderen bekannten Ausfuhrmärkte, die diese zusätzlichen Ausfuhren aufnehmen könnten, da auf die USA und die Union zusammengenommen etwa zwei Drittel des weltweiten Verbrauchs von Biodiesel entfallen.

(431)

Nach der Offenlegung des Informationspapiers bestätigten die peruanischen Behörden, was die Aufnahmekapazität der Ausfuhrmärkte für die ausführenden Hersteller aus Argentinien anbelangt, am 10. Juli 2018 die Verhängung von Antidumping- und Ausgleichszöllen in Höhe von zusammen 137,4 USD bis 399,8 USD pro Tonne.

(432)

Die Kommission fand Hinweise darauf, dass die Gefahr einer weiteren Umlenkung der Einfuhren aus Argentinien eine Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union verursachen könnte.

5.5.   Preisniveau der subventionierten Einfuhren

(433)

Die in den letzten vier Monaten des Untersuchungszeitraums getätigten Einfuhren von Biodiesel aus Argentinien in die Union erfolgten zu wesentlich niedrigeren Preisen als denen des Wirtschaftszweigs der Union. Wie in Erwägungsgrund 354 erläutert, hat die Kommission im Untersuchungszeitraum gewogene durchschnittliche Preisunterbietungsspannen zwischen 9,5 % und 15,2 % ermittelt. Dieser Unterschied wird durch den Vergleich der in der Einfuhrstatistik angegebenen Preise mit den Verkaufspreisen des Wirtschaftszweigs der Union bestätigt. Die Preise für aus Argentinien eingeführten Biodiesel gingen im sich an den Untersuchungszeitraum anschließenden Zeitraum sogar noch weiter zurück.

5.6.   Höhe der Lagerbestände

(434)

Die Entwicklung der Höhe der Lagerbestände der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller wird in Erwägungsgrund 394 ausführlich beschrieben. Wie bereits erläutert, ist die Höhe der Lagerbestände aufgrund der Tatsache, dass die betroffene Ware als Massenware angeboten wird, ein weniger aussagekräftiger Indikator für eine drohende Schädigung.

5.7.   Schlussfolgerung

(435)

In Hinblick auf die Analyse der in Erwägungsgrund 419 aufgeführten Faktoren für eine drohende Schädigung gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass sich die instabile wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union durch die in nächster Zeit zu erwartenden, weiterhin massiven subventionierten Einfuhren von Biodiesel aus Argentinien wahrscheinlich verschlimmern wird. Daher bestand zumindest die Gefahr einer klar voraussehbaren und unmittelbar bevorstehenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union am Ende des Untersuchungszeitraums, was die Feststellung einer drohenden Schädigung nach Artikel 8 Absatz 8 der Grundverordnung stützt.

(436)

Nach der endgültigen Unterrichtung widersprach die argentinische Regierung der Schlussfolgerung der Kommission und erklärte, der Anstieg der Einfuhren sei darauf zurückzuführen, dass den Einfuhren aus Argentinien im Zeitraum 2012 bis 2017 der Unionsmarkt rechtswidrigerweise vorenthalten worden sei. Die argentinische Regierung fügte ferner hinzu, die Kommission habe keine Beweise geprüft, um zu bestätigen, dass der Anstieg der Biodieseleinfuhren aus Argentinien in Zukunft anhalten werde.

(437)

Die Kommission hat in Erwägungsgrund 428 ausführliche Informationen über die Entwicklung der monatlichen Einfuhren von Biodiesel aus Argentinien im Untersuchungszeitraum bereitgestellt. In Erwägungsgrund 463 legte die Kommission Informationen über die Höhe der Einfuhren von Biodiesel aus Argentinien in der Zeit von Januar bis August 2018 vor. Aus diesen Informationen geht hervor, dass die Einfuhren, die im September 2017 begannen, trotz ihrer zollamtlichen Erfassung nach dem Untersuchungszeitraum fortgesetzt wurden.

(438)

Die Einfuhren, die nach den Feststellungen der Kommission subventioniert wurden, sowie die Tatsache, dass sie weiterhin in massiven Mengen in die Union eingeführt wurden, stellten die Gefahr einer voraussehbaren und unmittelbar bevorstehenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union am Ende des Untersuchungszeitraums dar. Aus diesen Gründen änderte die Kommission nichts an ihrer Feststellung einer drohenden Schädigung nach Artikel 8 Absatz 8 der Grundverordnung.

(439)

Nach der endgültigen Unterrichtung merkte die CARBIO hinsichtlich der Analyse der Wirtschaftsindikatoren für die Zeit nach dem Untersuchungszeitraum an, dass die RME-Preise saisonabhängig seien und in der Zeit von August bis Oktober 2018 ein Rekordhoch verzeichnet hätten und dass die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union im Zeitraum nach dem Untersuchungszeitraum im Vergleich zu 2016 zunähmen.

(440)

Die Kommission nahm die Bemerkungen zur Kenntnis. Sie stehen jedoch weder im Widerspruch zu der Schlussfolgerung der Kommission, insbesondere hinsichtlich der Schädigung im Untersuchungszeitraum (siehe Erwägungsgrund 417), noch ändern sie sie.

6.   SCHADENSURSACHE

(441)

Im Einklang mit Artikel 8 Absatz 5 der Grundverordnung prüfte die Kommission, ob die drohende bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union ihren Grund in den subventionierten Einfuhren aus dem betroffenen Land hatte. Im Einklang mit Artikel 8 Absatz 6 der Grundverordnung prüfte die Kommission ebenfalls, ob zur gleichen Zeit andere bekannte Faktoren den Wirtschaftszweig der Union zu schädigen gedroht haben könnten. Die Kommission stellte sicher, dass eine etwaige drohende Schädigung durch andere Faktoren als die subventionierten Einfuhren aus Argentinien nicht den subventionierten Einfuhren zugerechnet wurde. Bei diesen Faktoren handelt es sich um Einfuhren aus Drittländern und die Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union.

6.1.   Auswirkungen der subventionierten Einfuhren

(442)

Wie in Erwägungsgrund 334 dargelegt, wurden in der Zeit von 2014 bis 2016 sowie in den ersten Monaten des Untersuchungszeitraums gar keine oder nur unbedeutende Einfuhren aus Argentinien in die Union getätigt. Die Einfuhren nahmen in den letzten Monaten des Untersuchungszeitraums jedoch deutlich zu. Der geschätzte Marktanteil der Einfuhren aus Argentinien lag im letzten Quartal 2017 und auch im ersten Quartal 2018, d. h. nach dem Untersuchungszeitraum und trotz der zollamtlichen Erfassung der Einfuhren, bei mehr als 10 % (siehe Erwägungsgrund 381). Wie in Erwägungsgrund 354 erläutert, wurden die Preise des Wirtschaftszweigs der Union durch die Biodieseleinfuhren aus Argentinien im Untersuchungszeitraum um 9,5 % bis 15,2 % unterboten.

(443)

Angesichts des zeitlichen Zusammenfallens des erheblichen und plötzlichen Anstiegs der subventionierten Biodieseleinfuhren aus Argentinien zu Preisen unter denen des Wirtschaftszweigs der Union und des geschätzten Marktanteilverlusts des Wirtschaftszweigs der Union im letzten Quartal 2017 und im ersten Quartal 2018, zusammen mit dem Unvermögen des Wirtschaftszweigs, Gewinne zu erzielen, kam die Kommission zu dem Schluss, dass diese subventionierten Einfuhren negative Auswirkungen auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union hatten. Darüber hinaus haben der unbedeutende Inlandsverbrauch in Argentinien, die erheblichen Kapazitätsreserven der argentinischen Hersteller von Biodiesel und die Abschottung des zweitgrößten Ausfuhrmarktes (USA) zu einer Umlenkung der Überschussproduktion aus Argentinien in die Union geführt, auf die 40 % des weltweiten Verbrauchs entfällt. So ist die Union zu einem der attraktivsten Bestimmungsorte für subventionierte Einfuhren von Biodiesel aus Argentinien geworden — zulasten des Wirtschaftszweigs der Union.

(444)

Im Anschluss an die Offenlegung des Informationspapiers wandte die argentinische Regierung ein, dass mit den Einfuhren aus Argentinien kein deutlicher Anstieg der Einfuhren oder Marktanteile verbunden sei. Der unabhängige Einführer Gunvor merkte diesbezüglich an, dass die Einfuhren sich wieder ihren historischen Mittelwerten annäherten.

(445)

Diesbezüglich vertrat die Kommission der Auffassung, dass die Erzielung eines geschätzten Marktanteils von mehr als 10 % im letzten Quartal 2017 gegenüber einem in den ersten acht Monaten des Jahres 2017 verzeichneten Marktanteil von 0 % einen deutlichen Anstieg darstellt.

(446)

Ferner brachte im Anschluss an die Offenlegung des Informationspapiers die CARBIO vor, dass die Kommission im Kontext einer Analyse der Frage einer drohenden Schädigung die Wahrscheinlichkeit deutlich zunehmender Einfuhren angeben müsse und dass eine Zunahme bei den Einfuhren, die lediglich auf die Rückkehr zu angeblich normalen Handels- und Wettbewerbsbedingungen zurückzuführen sei und die sich aus der Aufhebung ungerechtfertigter Antidumpingzölle ergebe, keinen Hinweis auf eine Wahrscheinlichkeit liefere, dass die Einfuhren weiterhin deutlich zunehmen würden.

(447)

Wie in den Erwägungsgründen 335 bis 338 dargelegt, setzten sich die Einfuhren von Biodiesel aus Argentinien im Jahr 2018 fort und erreichten einen geschätztes Niveau von 11,5 %. Zudem wurde kein Rückgang der Einfuhrmengen aus Argentinien im Gefolge der zollamtlichen Erfassung ab dem 25. Mai 2018 festgestellt. Zusammen mit der in Erwägungsgrund 425 beschriebenen Reservekapazität der argentinischen Biodieselhersteller und der Attraktivität des Unionsmarktes lässt dies die Wahrscheinlichkeit erkennen, dass die Einfuhren auch künftig weiter deutlich zunehmen werden. Nach Auffassung der Kommission ist diese Zunahme der Einfuhren mit Ursprung in Argentinien Ausdruck unfairer Handelsbedingungen (im Unterschied zu normalen Handelsbedingungen ohne die zuvor geltenden Antidumpingmaßnahmen), und zwar infolge der festgestellten Subventionierung.

(448)

Daher vertrat die Kommission die Auffassung, dass die subventionierten Einfuhren von argentinischem Biodiesel dazu führen, dass eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union droht.

6.2.   Sonstige bekannte Faktoren

(449)

Die Kommission prüfte auch, ob andere bekannte Faktoren, einzeln oder gemeinsam, den ursächlichen Zusammenhang zwischen den subventionierten Einfuhren und der Feststellung einer drohenden Schädigung entkräften können.

(450)

Nach der Offenlegung des Informationspapiers behauptete die CARBIO, dass es dem Wirtschaftszweig der Union bereits während des Bezugszeitraums, also in der Zeit, in der es keine Einfuhren aus Argentinien gab, nicht gelungen sei, eine allmähliche Erholung herbeizuführen. Die CARBIO führte ferner an, dass es sich hierbei um einen Beleg dafür handele, dass die Leistung des Wirtschaftszweigs der Union noch von anderen Faktoren beeinflusst werde.

(451)

Die Kommission gelangte in Erwägungsgrund 416 zu dem Schluss, dass die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union in der Tat über den größten Teil des Bezugszeitraums auf einem niedrigen Niveau verharrte und es dem Wirtschaftszweig nicht gelungen ist, zu einem regulären, profitablen Geschäftsbetrieb zurückzufinden. Die Kommission stellte jedoch, wie in Erwägungsgrund 405 dargelegt, fest, dass der Wirtschaftszweig der Union sich offenbar von dem bei der vorangegangenen Untersuchung festgestellten Dumping noch nicht vollständig erholt hat. Überdies erklärt der Umstand, dass die Unionshersteller Raps als Ausgangsstoff verwenden (im Unterschied zu den ausführenden Herstellern aus Argentinien, die auf Sojabohnen zurückgreifen), nicht die Preisunterschiede zwischen Biodiesel aus der Union und solchem aus argentinischer Produktion. Wären die ausführenden Hersteller gezwungen, die Sojabohnen zu unverzerrten Preisen zu beschaffen, so würden sich ihre Ausfuhrpreise auf einem sehr ähnlichen Niveau bewegen wie die Unionspreise. Somit wurden, wie im Folgenden näher dargelegt wird, bei der Untersuchung keine Faktoren ermittelt, welche den ursächlichen Zusammenhang zwischen den subventionierten Einfuhren und der festgestellten drohenden Schädigung entkräften würden. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

6.3.   Einfuhren aus Drittländern

(452)

Die Menge der Einfuhren aus anderen Drittländern entwickelte sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 21

Einfuhren aus Drittländern

Land

 

2014

2015

2016

Untersuchungszeitraum

Volksrepublik China

Menge (in t)

5 395

1 160

38 497

217 313

Index

100

22

714

4 028

Marktanteil

0,0 %

0,0 %

0,3 %

1,6 %

Durchschnittspreis (in EUR/t)

941

826

763

812

Malaysia

Menge (in t)

340 240

349 571

273 427

378 395

Index

100

103

80

111

Marktanteil

2,9 %

2,9 %

2,3 %

2,7 %

Durchschnittspreis (in EUR/t)

883

880

975

1 007

Alle Länder außer Argentinien, der VR China und Malaysia

Menge (in t)

197 787

104 765

202 879

207 953

Index

100

53

103

105

Marktanteil

1,7 %

0,9 %

1,7 %

1,5 %

Durchschnittspreis (in EUR/t)

820

791

762

891

Quelle: EU-Einfuhrstatistiken basierend auf Daten aus der Datenbank Surveillance 2.

(453)

Abgesehen von den Einfuhren aus Argentinien haben die Einfuhren aus nur zwei anderen Ländern, nämlich der Volksrepublik China (im Folgenden „VR China“) und Malaysia, in jedem Jahr einen Marktanteil von 1 % überschritten.

(454)

Die einzigen bedeutenden Einfuhren aus der VR China erfolgten im Untersuchungszeitraum und erreichten einen Marktanteil von 1,6 %.

(455)

Die Einfuhren aus Malaysia bewegten sich im gesamten Bezugszeitraum mit einem Marktanteil zwischen 2,3 % und 2,9 % auf einem stabilen Niveau.

(456)

Die Einfuhren aus anderen Drittländern als Argentinien, der VR China oder Malaysia überschritten zu keinem Zeitpunkt einen gemeinsamen Marktanteil von 1,7 %. Daher hätte keines dieser Länder einen wesentlichen Einfluss auf den Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union haben können, insbesondere angesichts der stabilen Mengen dieser Einfuhren.

(457)

Der durchschnittliche Preis für aus der VR China eingeführten Biodiesel lag im Untersuchungszeitraum bei 812 EUR je Tonne. Dies war das einzige Mal, dass solche Einfuhren in nennenswerten Mengen stattfanden. Im Falle Malaysias lag der durchschnittliche Einfuhrpreis im Jahr 2014 bei 883 EUR je Tonne und stieg im Untersuchungszeitraum auf über 1 000 EUR je Tonne. Gleichzeitig stiegen die Mengen im Bezugszeitraum um lediglich 11 % und damit weniger als die Marktnachfrage an, was einen Verlust an Marktanteilen zur Folge hatte.

(458)

In diesem Zusammenhang lag der Preis für Einfuhren aus Argentinien im Untersuchungszeitraum bei durchschnittlich 636 EUR je Tonne und damit deutlich unter dem aller anderen Marktteilnehmer. Unterschiede in Bezug auf die Eigenschaften des in die Union eingeführten Biodiesels werden aus den statistischen Informationen nicht klar deutlich. Die Preisunterschiede ergeben sich aus den unterschiedlichen Filtrierbarkeitsgrenzen und aus der Frage, ob für den eingeführten Biodiesel die „Doppelzählungsregelung“ Anwendung finden kann oder nicht.

(459)

Nach der Offenlegung des Informationspapiers behauptete die argentinische Regierung, dass es aufgrund anderer Faktoren wie insbesondere Einfuhren aus anderen Ländern keinen ursächlichen Zusammenhang zwischen den Einfuhren aus Argentinien und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union gebe.

(460)

Nach der endgültigen Unterrichtung brachte die argentinische Regierung erneut vor, die Kommission habe es versäumt, die Auswirkungen aller anderen Faktoren als der Einfuhren von Biodiesel aus Argentinien zu untersuchen, die den Wirtschaftszweig der Union schädigen könnten.

(461)

Nach der endgültigen Unterrichtung wiederholte die CARBIO ihren Einwand, dass die drohende Schädigung nicht durch Einfuhren aus Argentinien verursacht worden sei.

(462)

Was die Einfuhren aus anderen Ländern anbelangt, so hat die Kommission im Vorstehenden detaillierte Informationen zur Verfügung gestellt. Bei den beiden anderen Ländern mit signifikanten Einfuhren im Untersuchungszeitraum handelt es sich um Malaysia und die VR China mit einem Anteil am Unionsmarkt von 2,7 % bzw. 1,6 %. Diese Marktanteile fallen gegenüber den mehr als 10 %, die für das letzte Quartal 2017 in Bezug auf Einfuhren aus Argentinien ermittelt worden waren, deutlich niedriger aus. Überdies betrug der Durchschnittspreis für Einfuhren aus Malaysia und der VR China 1 007 EUR bzw. 812 EUR pro Tonne. Diese Preise, verglichen mit den 636 EUR pro Tonne aus Argentinien eingeführten Biodiesels im Untersuchungszeitraum, veranschaulichen, dass die Einfuhren aus Malaysia und der VR China sowohl unter Mengen- als auch unter Wertgesichtspunkten den festgestellten ursächlichen Zusammenhang zwischen den subventionierten Einfuhren und der festgestellten drohenden Schädigung keineswegs entkräften.

(463)

Nach der Offenlegung des Informationspapiers äußerte sich die CARBIO in einer Stellungnahme zu den zunehmenden Einfuhren aus Indonesien. Die Einfuhren aus anderen Drittländern in den ersten acht Monaten des Jahres 2018 stellten sich gegenüber den in Erwägungsgrund 335 dargelegten Einfuhren aus Argentinien im gleichen Zeitraum wie folgt dar:

Tabelle 22

Einfuhren aus Drittländern (Januar bis August 2018)

 

Einfuhrmengen (in t)

Geschätzter Marktanteil

Durchschnittspreis (in EUR)

Argentinien

1 092 024

11,5 %

613

Volksrepublik China

173 693

1,9 %

686

Indonesien

467 769

5,0 %

667

Malaysia

303 421

3,2 %

732

Alle Länder außer Argentinien, der VR China und Malaysia

150 159

1,6 %

542

Quelle: EU-Einfuhrstatistiken basierend auf Daten aus der Datenbank Surveillance 2.

(464)

Wie in den Erwägungsgründen 336 bis 338 eingehender analysiert wird, setzten sich die Einfuhren aus Argentinien im Anschluss an den Untersuchungszeitraum trotz der zollamtlichen Erfassung der Einfuhren fort. Ihr geschätzter Marktanteil unter der Annahme eines unveränderten Nachfrageniveaus und zu Vergleichszwecken auf das ganze Jahr gerechnet beläuft sich auf 11,5 %. Die Einfuhren aus der VR China verharrten mit einem Marktanteil von 1,9 % gegenüber den im Untersuchungszeitraum ermittelten 1,6 % auf in etwa gleichem Niveau. Nennenswert ist, dass es erneut zu Einfuhren von Biodiesel aus Indonesien in die Union kam, die im Zeitraum Januar bis August 2018 einen geschätzten Marktanteil von 5 % erreichten. Gleichzeitig betrugen diese Einfuhren weniger als die Hälfte der entsprechenden Einfuhren aus Argentinien. Die Einfuhren aus Malaysia gingen geringfügig zurück und erreichten einen Marktanteil von 3,2 % gegenüber 2,7 % im Untersuchungszeitraum.

(465)

Was den Durchschnittspreis pro Tonne der Einfuhren aus Drittstaaten anbelangt, bleibt der Preis pro Tonne von aus Argentinien importiertem Biodiesel mit Abstand der niedrigste unter den vier Staaten mit signifikanten Einfuhren. Die Durchschnittspreise für Einfuhren aus der VR China und aus Malaysia sind in den ersten acht Monaten des Jahres 2018 ebenfalls zurückgegangen.

(466)

Vor diesem Hintergrund gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die Ausfuhren aus Drittstaaten, obwohl sie möglicherweise zum Ausbleiben einer vollständigen Erholung des Wirtschaftszweigs der Union beigetragen haben, den ursächlichen Zusammenhang zwischen den subventionierten Einfuhren und der festgestellten drohenden Schädigung nicht entkräfteten. Die Kommission folgerte hieraus, dass die Hauptursache für eine Schädigung in naher Zukunft mit nur geringer Wahrscheinlichkeit in Ausfuhren aus Drittstaaten zu suchen sein wird.

6.4.   Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union

(467)

Keiner der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller führte im Bezugszeitraum Biodiesel aus. Die statistischen Daten zur Ausfuhr in Tabelle 23 basieren daher auf einer öffentlich zugänglichen Quelle und stellen Informationen zum gesamten Wirtschaftszweig der Union dar:

Tabelle 23

Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union

 

2014

2015

2016

Untersuchungszeitraum

Ausfuhrmenge (in t)

98 552

111 884

190 633

217 146

Index

100

114

193

220

Quelle: Eurostat-Ausfuhrstatistik.

(468)

Die Menge der Ausfuhren von Biodiesel des Wirtschaftszweigs der Union war gering. Sie überschritt in keinem Jahr des Bezugszeitraums 3,5 % seines Gesamtabsatzes in der Union. Die Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union kann nicht die Ursache für die mangelnde Erholung des heimischen Wirtschaftszweigs und seine heikle Wirtschaftslage im Untersuchungszeitraum gewesen sein.

(469)

Die CARBIO merkte in ihrem Beitrag an, dass die geringen Einfuhren nicht die Ursache für die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union sein könnten und brachte dieses Argument nach der Offenlegung des Informationspapiers erneut vor. In diesem Zusammenhang stellt die Kommission fest, dass selbst weniger bedeutende Einfuhren der betroffenen Ware eine Verhinderung der Erhöhung der Preise auf dem Markt der Union zur Folge haben können. Die Einfuhren aus Argentinien überschreiten deutlich den in Artikel 10 Absatz 9 und Artikel 14 Absatz 4 der Grundverordnung genannten Schwellenwert für eine unerhebliche Schädigung und überschritten im letzten Quartal des Untersuchungszeitraums sogar 10 %.

(470)

Die CARBIO argumentierte ferner, dass die Einfuhren keine schädigenden Auswirkungen hätten, da diese von saisonbedingten Schwankungen, dem Dieselpreis und der Versorgung mit Ausgangsstoffen abhingen. Die Informationen, die der Kommission von den mitarbeitenden ausführenden Herstellern, den Unionsherstellern sowie aus öffentlichen Quellen übermittelt worden waren, umfassten auch Angaben zu saisonbedingten Schwankungen, zum Dieselpreis und zur Versorgung mit Ausgangsstoffen. Sie ermöglichten es der Kommission, auch diese Faktoren bei ihrer Analyse zu berücksichtigen.

(471)

Nach der endgültigen Unterrichtung wiederholte die CARBIO den Einwand, dass der Wirtschaftszweig der Union nicht mit einer drohenden bedeutenden Schädigung konfrontiert sei und dass die angebliche Gefahr einer bedeutenden Schädigung nicht durch Einfuhren aus Argentinien verursacht worden sei. Darüber hinaus verweist die CARBIO auf die Feststellungen in der Verordnung (EU) 2018/1570 der Kommission (121), auf die in Erwägungsgrund 347 verwiesen wird und in der die Kommission zu dem Schluss kam, dass es nicht möglich ist, einen ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren aus Argentinien und der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union herzustellen.

(472)

Hinsichtlich der Bezugnahme auf die Verordnung (EU) 2018/1570 wies die Kommission darauf hin, dass die in jener Verordnung getroffene Feststellung eine bedeutende Schädigung und nicht eine drohende Schädigung betraf, und dass der entsprechende, von der Kommission einer Neubewertung unterzogene Untersuchungszeitraum sich vom 1. Juli 2011 bis zum 30. Juni 2012 erstreckte, während der Untersuchungszeitraum dieser Verordnung den Zeitraum von Januar bis Dezember 2017 betraf. Angesichts der unterschiedlichen Zeiträume und der unterschiedlichen Rechtsnormen sind die Feststellungen aus der genannten Verordnung für die Feststellungen der Kommission in dieser Untersuchung nicht relevant.

6.5.   Verringerung der Produktion des Wirtschaftszweigs der Union

(473)

Im Rahmen der Analyse zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren nahm die Kommission auch von zwei Unternehmen Kenntnis, die im März 2018 eine Verringerung der Produktion von Biodiesel angekündigt hatten, nämlich Saipol, dem größten europäischen Biodieselhersteller, und ADM (122).

(474)

Nach der Offenlegung des Informationspapiers stellte der EBB weitere Informationen zu den negativen Auswirkungen der zunehmenden Einfuhren aus Argentinien auf sechs Unternehmen des Wirtschaftszweigs der Union bereit. Die Angaben zu fünf dieser Unternehmen bezogen sich auf negative Auswirkungen auf deren Rentabilität. Bei einem der sechs Unternehmen wird die Produktion infolge der Einfuhren aus Argentinien deutlich verringert werden. Eines der sechs Unternehmen gab zudem an, dass die Einfuhren aus Argentinien sich in erheblicher Weise negativ auf dessen Umsätze ausgewirkt hätten. Diese Unternehmen machen zusammengenommen mehr als 10 % der Unionsproduktion und kapazität aus.

6.6.   Schlussfolgerung

(475)

Die Kommission stellte einen ursächlichen Zusammenhang zwischen der drohenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union und den subventionierten Einfuhren von Biodiesel aus Argentinien fest. Der massive Anstieg insbesondere der subventionierten Einfuhren zu Niedrigpreisen unterhalb der Preise des Wirtschaftszweigs der Union und der Leistungsabfall des Wirtschaftszweigs der Union, vor allem ab dem letzten Quartal des Jahres 2017, fallen zeitlich zusammen. Der Wirtschaftszweig der Union konnte die Vorteile des gestiegenen Unionsverbrauchs nicht nutzen; stattdessen musste er seine Produktionssteigerung begrenzen, erlitt Verluste bei den Marktanteilen und war außerstande, Gewinne zu erzielen. Diese negativen Entwicklungen setzten sich in der Zeit nach dem Untersuchungszeitraum fort. Dem Wirtschaftszweig der Union blieb im Bemühen, einen weiteren Rückgang seines Marktanteils zu vermeiden, keine andere Wahl als sich an das von den subventionierten Einfuhren vorgegebene Preisniveau anzupassen. Dies hat zu einer Verlustsituation geführt, die sich weiter verschärfen dürfte.

(476)

Alle bekannten Faktoren, die Einfluss auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union haben, wurden von der Kommission von den schädigenden Auswirkungen der subventionierten Einfuhren unterschieden und abgegrenzt.

(477)

Der ursächliche Zusammenhang wurde durch die anderen ermittelten Faktoren wie Einfuhren aus anderen Drittländern, Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union und Verringerung der Kapazität des Wirtschaftszweigs der Union nicht entkräftet.

7.   INTERESSE DER UNION

(478)

Nach Artikel 31 der Grundverordnung prüfte die Kommission, ob sich eindeutig der Schluss ziehen lässt, dass die Einführung von Maßnahmen trotz der Feststellung der schädigenden Subventionierung im vorliegenden Fall dem Interesse der Union zuwiderlaufen würde. Bei der Ermittlung des Unionsinteresses werden die Interessen aller Beteiligten berücksichtigt, einschließlich der Interessen des Wirtschaftszweigs der Union, der Einführer und der Verbraucher.

7.1.   Interesse des Wirtschaftszweigs der Union

(479)

Biodiesel spielt eine wichtige Rolle bei den Bemühungen zur Verringerung der Treibhausgasemissionen und zur Verbesserung der Energieversorgung in der Union.

(480)

Der Wirtschaftszweig der Union verwendet hauptsächlich landwirtschaftliche Erzeugnisse aus der Union als Ausgangsstoffe. Der vorgelagerte Agrarölsektor ist stark von der Biodieselbranche abhängig. Die Einfuhr von Biodiesel aus Argentinien würde daher nicht nur die Biodieselindustrie, sondern auch den Agrarsektor in der Union beeinflussen.

(481)

Nach der Offenlegung des Informationspapiers legte der EBB weitere Belege für vom Wirtschaftszweig der Union erlittene Schädigungen wie negative Auswirkungen auf dessen Rentabilität sowie eine substanzielle Verringerung der Produktion vor (vgl. Erwägungsgründe 362 und 474).

(482)

Die Kommission stellte fest, dass die Lage des Wirtschaftszweigs der Union geschwächt ist, da er sich von dem zuvor erlittenen Dumping noch nicht vollständig erholt hat. Die Kommission gelangte daher zu dem Schluss, dass die Einführung von Ausgleichszöllen im Interesse des Wirtschaftszweigs der Union läge.

7.2.   Interesse der unabhängigen Einführer

(483)

Wie in Erwägungsgrund 30 ausgeführt, beantwortete nur ein unabhängiger Einführer, nämlich Gunvor International BV, den Fragebogen der Kommission. In seiner Antwort brachte der Einführer vor, dass er gegen die Einführung von Maßnahmen sei und dass die Lage des Wirtschaftszweigs der Union durch ein ineffizientes Produktionssystem und Management bedingt sei.

(484)

Die Kommission merkt an, dass Einführer von Biodiesel sehr oft Händler auf dem Unionsmarkt sind, die nicht nur Einfuhren tätigen, sondern auch mit Biodiesel handeln, der von Unionsherstellern bezogen wird. Die Unionshersteller, insbesondere die größeren, greifen jedoch in hohem Maße auf ihre eigenen Vertriebskanäle zurück. Die Kommission geht daher nicht davon aus, dass die Einführer in der Lage wären, die von den Maßnahmen betroffenen Einfuhren vollständig durch Biodiesel zu ersetzen, der von Unionsherstellern bezogen wird. Die möglichen negativen Auswirkungen auf die Einführer können jedoch zum Teil durch das gestiegene Volumen des Handels mit beim Wirtschaftszweig der Union bezogenem Biodiesel ausgeglichen werden.

7.3.   Interesse der Verwender/Verbraucher

(485)

Der Biodiesel, ob eingeführt oder vom Wirtschaftszweig der Union hergestellt, wird von den Herstellern von Dieselkraftstoff, d. h. Raffinerien, gekauft. Aufgrund gesetzlicher Bestimmungen müssen Raffinerien dem auf dem Markt verkauften fossilen Kraftstoff Biodiesel beimischen.

(486)

Insofern ist es der Endverbraucher, der von der Preiserhöhung infolge der Einführung von Maßnahmen betroffen wäre. Der Preis für fossile Kraftstoffe ist mit wenigen Ausnahmen niedriger als der Preis für Biodiesel, aber aufgrund seines Gehalts von in der Regel nicht mehr als 10 % werden die negativen Auswirkungen der Preiserhöhung für Biodiesel nur teilweise an die Verbraucher weitergegeben.

7.4.   Schlussfolgerung

(487)

Die Kommission stellte fest, dass die Einführung von Zöllen die nachteilige Auswirkung steigender Verbraucherpreise hätte. In Anbetracht des begrenzten Gehalts an Biodiesel (von zumeist weniger als 10 %) im vom Verbraucher erworbenen Endprodukt würde sich dieser negative Effekt auf den Preis von Dieselkraftstoff verglichen mit der unmittelbaren Änderung beim Preis von Biodiesel auf dem Unionsmarkt indes in einer niedrigen Größenordnung bewegen.

(488)

Im Anschluss an die Offenlegung des Informationspapiers brachte der EBB vor, dass die Kommission pflichtwidrig gehandelt habe, als sie feststellte, dass sie trotz des Fehlens zwingender Gründe dafür, dass die Einführung von Maßnahmen dem Unionsinteresse zuwiderliefe, nicht in der Lage sei, über das Unionsinteresse zu entscheiden.

(489)

Die Kommission erachtete es in ihrem Informationspapier für zwingend erforderlich, die Auswirkungen von Veränderungen zu untersuchen, die kurz vor der Herausgabe des Informationspapiers stattfanden und sich nach dem Ende des Untersuchungszeitraums ereigneten.

(490)

Der EBB merkte ferner an, dass die Kommission es versäumt habe, sich deutlich zu den Gründen zu äußern, auf denen die abschließende Feststellung beruhe, dass es nach wie vor nicht klar sei, ob die Einführung von Maßnahmen im Interesse der Union läge.

(491)

Wie in Erwägungsgrund 489 erläutert, erachtete es die Kommission für unumgänglich, weitere Informationen zum Unionsinteresse zu prüfen, worin auch der Grund für die Entscheidung zu suchen ist, auf die Einführung vorläufiger Maßnahmen zu verzichten.

(492)

Die Kommission prüfte alle zusätzlichen Informationen, die sie nach der Offenlegung des Informationspapiers erhielt, und die insbesondere (allerdings nicht ausschließlich) die vom EBB und den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern erhaltenen Antworten zu ergänzenden Fragebogen, Statistiken zu Biodiesel-Einfuhren in die Union nach dem Untersuchungszeitraum sowie weitere von den interessierten Parteien nach der Offenlegung des Informationspapiers zur Verfügung gestellte Daten umfassten. Aufgrund der Prüfung dieser zusätzlichen Informationen sowie weiterer Beweismittel für eine vom Wirtschaftszweig die Union erlittene Schädigung — wie negative Auswirkungen auf die Rentabilität und ein in den Erwägungsgründen 366, 363 und 473 erläuterter deutlicher Produktionsrückgang — gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass es keine zwingenden Gründe nach Artikel 31 der Grundverordnung für die Annahme gibt, dass eine Einführung von Maßnahmen nicht im Interesse der Union läge.

8.   ENDGÜLTIGE AUSGLEICHSMASSNAHMEN

(493)

Aufgrund der Schlussfolgerungen der Kommission zu Subventionierung, drohender Schädigung, Schadensursache und Unionsinteresse sollte ein endgültiger Ausgleichszoll eingeführt werden, um zu verhindern, dass sich die unmittelbare Gefahr einer bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union durch die subventionierten Einfuhren materialisiert.

8.1.   Schadensbeseitigungsschwelle

(494)

Zur Bestimmung der Höhe der Maßnahmen ermittelte die Kommission zunächst den Zollsatz, der zur Beseitigung der drohenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union erforderlich ist.

(495)

Bei der Ermittlung der Schadensbeseitigungsschwelle trug die Kommission dem Umstand Rechnung, dass diese Schwelle es dem Wirtschaftszweig der Union erlauben sollte, seine Produktionskosten zu decken und einen angemessenen Gewinn vor Steuern zu erzielen, der in einer solchen Branche unter normalen Wettbewerbsbedingungen, d. h. ohne subventionierte Einfuhren, beim Verkauf der gleichartigen Ware in der Union erwirtschaftet werden könnte.

(496)

Die Berechnung der Schadensbeseitigungsschwelle erfolgte anhand eines Vergleichs des gewogenen Durchschnittspreises der subventionierten Einfuhren, so wie er bei den Preisunterbietungsberechnungen in Erwägungsgrund 354 ermittelt wurde, mit dem nicht schädigenden Preis des Wirtschaftszweigs der Union für die gleichartige Ware. Der nicht schädigende Preis wurde durch Addition einer angemessenen Gewinnspanne zu den Produktionskosten festgesetzt. Die angestrebte Gewinnspanne wurde auf 11 % festgelegt, d. h. auf das Niveau, das die Kommission in ihrer früheren Untersuchung zugrunde gelegt hat, die zur Einführung von Maßnahmen am 26. November 2013 führte.

(497)

Nach der Offenlegung des Informationspapiers wandte die CARBIO ein, dass als Zielgewinn der Gewinn im Zeitraum zwischen 2015 und September 2017 und nicht der bei der vorangegangenen Untersuchung verwendete Zielgewinn in Höhe von 11 % festgelegt werden sollte. Nach der endgültigen Unterrichtung wiederholte die CARBIO ihren Einwand.

(498)

Die Kommission verwendete den Zielgewinn der vorangegangenen Untersuchung, weil sie unabhängig von der Feststellung, ob eine Schädigung vorliegt oder nicht, festgestellt hatte, dass der Wirtschaftszweig der Union sich von den Auswirkungen früheren Dumpings offenbar nicht vollständig erholt hat und daher die im Bezugszeitraum erzielten Gewinnniveaus nicht repräsentativ sind. Insofern erachtet die Kommission den in ihrer vorangegangenen Untersuchung herangezogenen Gewinn in einer Situation mit geringen Mengen an subventionierten Einfuhren weiterhin für angemessen und aktuell.

(499)

Die Schadensbeseitigungsschwelle für „andere mitarbeitende Unternehmen“ und für „alle übrigen Unternehmen“ wird genauso ermittelt wie die Subventionsspannen für diese Unternehmen in Erwägungsgrund 304.

8.2.   Rückwirkende Einführung von Ausgleichszöllen

(500)

Wie in Erwägungsgrund 10 dargelegt, unterwarf die Kommission die Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in Argentinien mit der Erfassungsverordnung einer zollamtlichen Erfassung; dies erfolgte mit Blick auf die mögliche rückwirkende Anwendung von Ausgleichsmaßnahmen nach Artikel 24 Absatz 5 der Grundverordnung.

(501)

Gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Grundverordnung können Zölle rückwirkend „auf die Waren erhoben werden, die innerhalb von 90 Tagen vor dem Zeitpunkt der Anwendung der vorläufigen Maßnahmen, […] in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wurden“. Die Kommission stellt dazu fest, dass in diesem Fall keine vorläufigen Maßnahmen eingeführt wurden.

(502)

Daher ist nach Ansicht der Kommission eine der rechtlichen Voraussetzungen nach Artikel 16 Absatz 4 der Grundverordnung nicht erfüllt, weshalb die Zölle auf die zollamtlich erfassten Einfuhren nicht rückwirkend erhoben werden sollten.

(503)

Nach der endgültigen Unterrichtung wandte der EBB ein, dass die Zölle auf die zollamtlich erfassten Einfuhren doch rückwirkend erhoben werden sollten, da die vier in Artikel 16 Absatz 4 der Grundverordnung genannten Voraussetzungen für eine rückwirkende Erhebung erfüllt seien. Insbesondere erklärte der EBB, dass im vorliegenden Fall der zweite Teil des Artikels 16 Absatz 4, in dem es heißt „nicht vor der Einleitung der Untersuchung“, Anwendung finden sollte, da dieser Teil getrennt von dem Text „innerhalb von 90 Tagen vor dem Zeitpunkt der Anwendung der vorläufigen Maßnahmen“ zu lesen sei.

(504)

Nach Artikel 16 Absatz 4 der Grundverordnung können Zölle nur rückwirkend „auf die Waren erhoben werden, die innerhalb von 90 Tagen vor dem Zeitpunkt der Anwendung der vorläufigen Maßnahmen, aber nicht vor der Einleitung der Untersuchung in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wurden“. Der zweite Teil des Artikels 16 Absatz 4, in dem es heißt „nicht vor der Einleitung der Untersuchung“, kann nicht getrennt vom übrigen Text dieses Artikels gelesen werden, da dies nach dem Artikel nicht zulässig ist.

(505)

Daher sind ohne vorläufige Zölle, die, wenn sie eingeführt worden wären, eine rückwirkende Anwendung der endgültigen Zölle darstellen würden, wie bereits in Erwägungsgrund 502 dargelegt nach Ansicht der Kommission die rechtlichen Voraussetzungen nach Artikel 16 Absatz 4 der Grundverordnung nicht erfüllt, sodass die Zölle nicht rückwirkend auf die zollamtlich erfassten Einfuhren erhoben werden sollten.

8.3.   Endgültige Maßnahmen

(506)

In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen und aufgrund des Artikels 15 Absatz 1 der Grundverordnung sollte ein endgültiger Ausgleichszoll auf einem Niveau festgesetzt werden, das zur Beseitigung der durch die subventionierten Einfuhren verursachten drohenden Schädigung ausreicht, ohne dabei die ermittelte Subventionshöhe zu übersteigen.

(507)

In Anbetracht der hohen Bereitschaft der ausführenden argentinischen Hersteller zur Mitarbeit wurde der Zoll für „alle übrigen Unternehmen“ auf dem Niveau des höchsten Zollsatzes festgelegt, der für die in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen eingeführt wurde. Der Zollsatz für „alle übrigen Unternehmen“ wird für diejenigen Unternehmen gelten, die bei der Untersuchung nicht mitgearbeitet haben.

(508)

Im Fall der anderen, nicht in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden ausführenden Hersteller aus Argentinien, die in Tabelle 24 aufgeführt sind, wird als endgültiger Zollsatz der gewogene Durchschnitt der Sätze festgelegt, die für die in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden ausführenden Hersteller ermittelt wurden.

(509)

Auf dieser Grundlage werden die endgültigen einzuführenden Zollsätze wie folgt festgelegt:

Tabelle 24

Endgültiger Ausgleichszoll

Unternehmen/Gruppe

Schadensbeseitigungsschwelle

Höhe der Subventionierung

Ausgleichszollsatz

LDC Argentina SA

31,7 %

26,2 %

26,2 %

Renova-Gruppe

25,0 %

27,2 %

25,0 %

T6-Gruppe

33,9 %

33,4 %

33,4 %

Andere mitarbeitende Unternehmen — COFCO Argentina SA und Cargill SACI

29,6 %

28,2 %

28,2 %

Alle übrigen Unternehmen

33,9 %

33,4 %

33,4 %

(510)

Die Festlegung der in dieser Verordnung genannten unternehmensspezifischen Ausgleichszollsätze erfolgte auf der Grundlage der bei dieser Untersuchung gewonnenen Erkenntnisse. Daher spiegeln die einzelnen Ausgleichszollsätze die Situation wider, die im Rahmen der Untersuchung in Bezug auf die betreffenden Unternehmen vorgefunden wurde. Im Gegensatz zum landesweiten Zoll für „alle übrigen Unternehmen“ gelten diese unternehmensspezifischen Zölle daher ausschließlich für die Einfuhren der Waren, die ihren Ursprung in dem betroffenen Land haben und von den betreffenden Unternehmen hergestellt werden. Eingeführte Waren, die von anderen, nicht im verfügenden Teil dieser Verordnung ausdrücklich genannten Unternehmen (einschließlich der mit den ausdrücklich genannten Unternehmen verbundenen Unternehmen) hergestellt werden, unterliegen nicht diesen unternehmensspezifischen Zollsätzen, sondern dem für „alle übrigen Unternehmen“ geltenden Zollsatz.

(511)

Unternehmen können die weitere Anwendung dieser unternehmensspezifischen Zollsätze auch nach einer späteren Änderung ihres Namens oder des Namens einer der ihr zugehörigen Gesellschaften beantragen. Ein solcher Antrag ist an die Kommission zu richten. Er muss alle relevanten Informationen enthalten, aus denen hervorgeht, dass die Änderung nicht das Recht des Unternehmens berührt, in den Genuss des für ihn geltenden unternehmensspezifischen Zollsatzes zu kommen. Wenn die Umfirmierung des Unternehmens dieses Recht nicht berührt, wird eine Bekanntmachung über diese Änderung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

(512)

Sollten Entwicklungen nach dem Untersuchungszeitraum eine dauerhafte Veränderung der Umstände zur Folge haben, können geeignete Maßnahmen nach Artikel 19 der Antisubventions-Grundverordnung getroffen werden.

(513)

Angesichts der Rechtsprechung des Gerichtshofs (123) ist es angemessen vorzusehen, welcher Säumniszinssatz im Falle einer Erstattung endgültiger Zölle zu zahlen ist, denn die geltenden einschlägigen Zollvorschriften enthalten keinen solchen Zinssatz; die Anwendung nationaler Vorschriften würde zudem zu unstatthaften Verzerrungen unter den Wirtschaftsakteuren führen, je nachdem, welcher Mitgliedstaat für die Zollabfertigung gewählt wird.

9.   UNTERRICHTUNG

(514)

Die interessierten Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage beabsichtigt wurde, die Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in Argentinien zu empfehlen.

(515)

Nach dieser Unterrichtung wurde den interessierten Parteien ferner eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Die von den interessierten Parteien übermittelten Stellungnahmen wurden sorgfältig geprüft, und dort, wo dies geboten war, wurden die Feststellungen entsprechend angepasst.

10.   ART DER MAẞNAHMEN

(516)

Nach der endgültigen Unterrichtung boten acht mitarbeitende ausführende Hersteller, einschließlich ihrer verbundenen Unternehmen in Uruguay und der Schweiz, zusammen mit der CARBIO Preisverpflichtungen nach Artikel 13 Absatz 1 der Grundverordnung an.

(517)

Die Kommission nahm diese Verpflichtungsangebote mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2019/245 (124) an, da sie der Auffassung war, dass dadurch die schädigenden Auswirkungen der subventionierten Einfuhren beseitigt und das Umgehungsrisiko in hinreichendem Maße begrenzt wird.

(518)

Wenn die Kommission nach Artikel 13 Absatz 9 der Grundverordnung die Annahme einer Verpflichtung wegen einer Verletzung widerruft, dabei auf die fraglichen Geschäftsvorgänge Bezug nimmt und die entsprechenden Verpflichtungsrechnungen für ungültig erklärt, so entsteht bei der Annahme der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr eine Zollschuld.

(519)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates (125) eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Es wird ein endgültiger Ausgleichszoll eingeführt auf die Einfuhren von durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnenen Fettsäuremonoalkylestern und/oder paraffinischen Gasölen nichtfossilen Ursprungs, in Reinform oder als Mischung, die derzeit unter den KN-Codes ex 1516 20 98 (TARIC-Codes 1516209821, 1516209829 und 1516209830), ex 1518 00 91 (TARIC-Codes 1518009121, 1518009129 und 1518009130), ex 1518 00 95 (TARIC-Code 1518009510), ex 1518 00 99 (TARIC-Codes 1518009921, 1518009929 und 1518009930), ex 2710 19 43 (TARIC-Codes 2710194321, 2710194329 und 2710194330), ex 2710 19 46 (TARIC-Codes 2710194621, 2710194629 und 2710194630), ex 2710 19 47 (TARIC-Codes 2710194721, 2710194729 und 2710194730), 2710 20 11, 2710 20 15, 2710 20 17, ex 3824 99 92 (TARIC-Codes 3824999210, 3824999212 und 3824999220), 3826 00 10 und ex 3826 00 90 (TARIC-Codes 3826009011, 3826009019 und 3826009030) eingereiht werden und ihren Ursprung in Argentinien haben.

(2)   Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende endgültige Ausgleichszollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:

Unternehmen

Endgültiger Ausgleichszoll

TARIC-Zusatzcode

Aceitera General Deheza S.A.

33,4 %

C493

Bunge Argentina S.A.

33,4 %

C494

LDC Argentina S.A.

26,2 %

C495

Molinos Agro S.A.

25,0 %

C496

Oleaginosa Moreno Hermanos S.A.C.I.F. y A

25,0 %

C497

Vicentin S.A.I.C.

25,0 %

C498

COFCO International Argentina S.A.

28,2 %

C490

Cargill S.A.C.I.

28,2 %

C491

Alle übrigen Unternehmen

33,4 %

C999

(3)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung. Im Falle einer Erstattung, die zu einem Anspruch auf die Zahlung von Verzugszinsen führt, wird für den zu zahlenden Säumniszins der von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegte, am ersten Kalendertag des Fälligkeitsmonats geltende, im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlichte Zinssatz zuzüglich 1 Prozentpunkt angewandt.

Artikel 2

(1)   Zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldete Einfuhren, die von Unternehmen hergestellt, versandt und in Rechnung gestellt wurden, deren Verpflichtungsangebote von der Kommission angenommen wurden und die namentlich im Durchführungsbeschluss (EU) 2019/245, gegebenenfalls geändert, genannt sind, sind von dem mit Artikel 1 eingeführten Ausgleichszoll befreit, sofern die Ware unter Beachtung der Bestimmungen dieses Durchführungsbeschlusses der Kommission eingeführt wird.

(2)   Die unter Absatz 1 genannten Einfuhren sind von dem Ausgleichszoll befreit, sofern

a)

für diese Einfuhren eine Verpflichtungsrechnung vorgelegt wird — eine Verpflichtungsrechnung ist eine Handelsrechnung, die mindestens die Angaben und die Erklärung enthält, die in Anhang 1 dieser Verordnung vorgegeben sind —, und

b)

für diese Einfuhren eine Ausfuhrverpflichtungsbescheinigung nach Anhang 2 dieser Verordnung vorgelegt wird und

c)

die bei den Zollbehörden angemeldeten und gestellten Waren der Beschreibung auf der Verpflichtungsrechnung genau entsprechen.

(3)   Bei der Annahme der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr entsteht eine Zollschuld,

a)

wenn bei den in Absatz 1 genannten Einfuhren festgestellt wird, dass eine oder mehrere der in den Absätzen 1 und 2 aufgeführten Bedingungen nicht erfüllt sind, oder

b)

wenn die Kommission die Annahme der Verpflichtung nach Artikel 13 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2016/1037 auf dem Verordnungs- oder Beschlussweg widerruft und dabei Bezug auf die fraglichen Geschäftsvorgänge nimmt und die entsprechenden Verpflichtungsrechnungen für ungültig erklärt.

Artikel 3

Die Unternehmen, deren Verpflichtungsangebote von der Kommission angenommen wurden und die namentlich im Durchführungsbeschluss (EU) 2019/245 — in der zuletzt geänderten Fassung — genannt sind, stellen vorbehaltlich bestimmter, darin festgelegter Bedingungen ferner eine Rechnung für Geschäftsvorgänge aus, die nicht von dem Ausgleichszoll befreit sind. Bei dieser Rechnung handelt es sich um eine Handelsrechnung, die mindestens die in Anhang 3 dieser Verordnung bezeichneten Angaben enthält.

Artikel 4

Die zollamtliche Erfassung der Einfuhren aufgrund der Durchführungsverordnung (EU) 2018/756 zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in Argentinien wird eingestellt. Auf die zollamtlich erfassten Einfuhren wird rückwirkend kein endgültiger Ausgleichszoll erhoben.

Artikel 5

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. Februar 2019

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 55.

(2)  ABl. C 34 vom 31.1.2018, S. 37.

(3)  Die Bezeichnung „argentinische Regierung“ wird in dieser Verordnung im weiteren Sinne verwendet und beinhaltet sämtliche Ministerien, Abteilungen, Stellen und Verwaltungen auf zentraler, regionaler und lokaler Ebene.

(4)  1 664 145 t für 2016 und 1 650 312 t für 2017.

(5)  Bericht des Global Agriculture Information Network (GAIN) des US-Landwirtschaftsministeriums.

(6)  Durchführungsverordnung (EU) 2018/756 der Kommission vom 23. Mai 2018 zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in Argentinien (ABl. L 128 vom 24.5.2018, S. 9).

(7)  Hierbei handelte es sich um den AAPRESID (Asociación Argentina de Productores en Siembra Directa) und die CIARA (Cámara de la Industria Aceitera de la República Argentina).

(8)  YPF (Yacimientos Petrolíferos Fiscales) ist ein vertikal integriertes argentinisches Energieunternehmen, das im Jahr 2012 verstaatlicht worden ist. https://www.ypf.com/LaCompania/Paginas/Todo-sobre-YPF.aspx

(9)  Siehe Vermerk über die Hinlänglichkeit der Beweise (Memorandum on sufficiency of evidence) vom 30. Januar 2018, S. 6.

(10)  Für eine ähnliche Analyse siehe die Durchführungsverordnung (EU) 2016/387 der Kommission vom 17. März 2016 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Rohren aus duktilem Gusseisen (auch bekannt als Gusseisen mit Kugelgrafit) mit Ursprung in Indien (ABl. L 73 vom 18.3.2016, S. 1).

(11)  Panelbericht vom 29. Juni 2001, DS 194, United States — Measures treating export restraints as subsidies, Rn. 8.29.

(12)  Panelbericht, DS 194, Rn. 8.44.

(13)  Bericht des Berufungsgremiums vom 21. Februar 2005, DS 296, United States — Countervailing duty investigation on Dynamic Random Access Memory (DRAMS) from Korea, Rn. 110–111.

(14)  Bericht des Berufungsgremiums, DS 296, Rn. 116.

(15)  Bericht des Berufungsgremiums, DS 296, Rn. 116.

(16)  Bericht des Berufungsgremiums, DS 296, Rn. 115.

(17)  Bericht des Berufungsgremiums, DS 296, Rn. 114, in diesem Punkt in Übereinstimmung mit dem Bericht des Panels in der Streitsache DS 194, Rn. 8.31.

(18)  Bericht des Berufungsgremiums, DS 296, Rn. 115.

(19)  Panelbericht, DS 296, Rn. 7.38. Diese Schlussfolgerung wurde nicht angefochten.

(20)  Panelbericht, US — Export Restraints (WT/DS194/R), vorgelegt am 29. Juni 2001, Rn. 8.33–8.34.

(21)  Panelbericht, US — Export Restraints, Rn. 8.29–8.31.

(22)  Bericht des Berufungsgremiums, US — DRAMS (WT/DS296/AB/R), vorgelegt am 27. Juni 2005, Rn. 116.

(23)  Bericht des Berufungsgremiums, US — DRAMS, Rn. 115.

(24)  Bericht des Berufungsgremiums, US — DRAMS, Rn. 112.

(25)  Siehe Panelbericht, Korea — Commercial Vessels (WT/DS273/R), vorgelegt am 7. Mai 2005, Rn. 7.373.

(26)  Bericht des Berufungsgremiums, US — DRAMS (WT/DS296/A/R), Rn. 114.

(27)  Bericht des Berufungsgremiums, US — DRAMS (WT/DS296/A/R), Rn. 124.

(28)  Erklärungen des ehemaligen Wirtschaftsministers Axel Kicillof, z. B. http://www.telam.com.ar/notas/201410/82669-kicillof-productores-venta-de-granos.php, http://www.lavoz.com.ar/politica/nueva-advertencia-de-kicillof-productores-que-retienen-granos, https://www.minutouno.com/notas/341839-kicillof-advirtio-los-sojeros-que-se-apuren-porque-el-precio-va-caer, aufgerufen am 3. September 2018.

(29)  Nomenclatura Comun Del Mercosur, Decreto Nacional 2275/1994, Artikel 7 und Anlage VI.

(30)  The Economic Impact of Export Restrictions on Raw Materials, veröffentlicht 2010, S. 18, verfügbar unter: http://www.oecd.org/publications/the-economic-impact-of-export-restrictions-on-raw-materials-9789264096448-en.htm, aufgerufen am 13. Juli 2018.

(31)  Renewable Energy Policy Brief Argentina, Juni 2015, verfügbar unter: http://www.iberglobal.com/files/2016/argentina_renewable_energy.pdf, aufgerufen am 13. Juli 2018, S. 4.

(32)  Liquid Biofuels: Background Brief for the World Bank Group Energy Sector Strategy, Background Paper for the World Bank Group Energy sector strategy, März 2010, verfügbar unter http://siteresources.worldbank.org/EXTESC/Resources/Biofuel_brief_Web_version.pdf, aufgerufen am 13. Juli 2018, S. 9.

(33)  Ley 25.561 Declárase la emergencia pública en materia social, económica, administrativa, financiera y cambiaria. Régimen cambiario. Modificaciones a la Ley de Convertibilidad. Reestructuración de las obligaciones afectadas por el régimen de la presente ley. Obligaciones vinculadas al sistema financiero.

(34)  Ministerio de Economía y Infraestructura, Comercio Exterior, Resolucion 11/2002 Fíjanse derechos a la exportación para consumo de diversas mercaderías comprendidas en la Nomenclatura Común del Mercosur. Alcances und Ministerio de Economía, Comercio Exterior.

(35)  Ministerio de Economía y Infraestructura, Comercio Exterior, Resolucion 35/2002 Fíjase un derecho a la exportación para consumo de determinadas mercaderías comprendidas en posiciones arancelarias de la Nomenclatura Común del Mercosur.

(36)  Ministerio de Agroindustria, Decreto 133/2015 Derecho de exportación. Alícuota.

(37)  Ministerio de Economía y Producción, Nomenclatura Común del Mercosur, Resolución 10/2007 Fijase un derecho de exportación adicional para mercaderías comprendidas en determinadas posiciones arancelarias.

(38)  Ministerio de Economía y Producción, Comercio Exterior, Resolución 369/2007 Nomenclatura Común del Mercosur (NCM). Sustituyese en el Anexo XIV del Decreto No 509/2007 y sus modificaciones, el derecho de exportación para determinados productos.

(39)  Ministerio de Economía y Producción, Nomenclatura comun del Mercosur, Resolución 10/2007, Fíjase un derecho de exportación adicional para mercaderías comprendidas en determinadas posiciones arancelarias, 11. Januar 2007.

(40)  Ministerio de Economía y Producción, Comercio exterior, Resolución 369/2007, Nomenclatura Común del Mercosur (NCM). Sustitúyese en el Anexo XIV del Decreto No 509/2007 y sus modificaciones, el derecho de exportación para determinados productos, 7. November 2007.

(41)  Ministerio de Economía y Producción, Nomenclatura Comun del Mercosur, Resolución 125/2008, 10. März 2008, Derechos de exportación. Fórmula de determinación aplicable a determinadas posiciones arancelarias correspondientes a cereales y oleaginosas (Ausfuhrzölle. Formel zur Berechnung der Ausfuhrzölle für bestimmte Zollpositionen für Getreidekörner und Ölsaaten).

(42)  Ministerio de Economía y Producción, Nomenclatura Comun del Mercosur, Resolución 64/2008 vom 30. Mai 2008, Cereales y Oleaginosas. Fíjanse para diversas variedades de trigo, maíz, soja y girasol, comprendidas en determinadas posiciones arancelarias de la Nomenclatura Común del Mercosur (N.C.M.), derechos de exportación para distintos precios FOB (Getreidekörner und Ölsaaten. Einführung von Ausfuhrzöllen auf verschiedene Sorten von Weizen, Mais, Sojabohnen und Sonnenblumen, die in bestimmten Zolltarifpositionen der gemeinsamen Nomenklatur des Mercosur (Nomenclatura Común del Mercosur, NCM) zu FOB-Preisen aufgeführt sind).

(43)  Ministerio de Economía y Finanzas Públicas, Ministerio de Industria y Ministerio de Planificación Federal, Inversión Pública y Servicios, Comercio Exterior, Resolución Conjunta (gemeinsame Entschließung) No. 438/2012, 269/2012, 1001/2012 créanse el Registro de Operadores de Soja Autorizados (ROSA) y la „Unidad Ejecutiva Interdisciplinaria de Monitoreo“. Derógase la Resolución No 109/09.

(44)  Ministerio de Agroindustria, Decreto 133/2015 Derecho de exportación. Alícuota.

(45)  Oficina Nacional de Control Comercial Agropecuario, Comercio Exterior, Resolución 543/2008, Establécense los requisitos a que deberán sujetarse los exportadores de granos y/o sus derivados, que soliciten su inscripción en el „Registro de Declaraciones Juradas de Ventas al Exterior“, denominado „R.O.E. Verde“, al que se refiere la Ley No 21.453.

(46)  Ministerio de Agroindustria, Ministerio de Hacienda y finanzas publicas y Ministerio de produccion, Resolución Conjunta 4/2015, 7/2015 y 7/2015, 28.12.2015.

(47)  Ministerio de Producción, Resolución 109/2009, Exclúyese del Régimen de Importación Temporaria para Perfeccionamiento Industrial a ciertas mercaderías que se clasifican en la posición arancelaria de la Nomenclatura Común del Mercosur.

(48)  Ministerio de Economía y Finanzas Públicas, Ministerio de Industria y Ministerio de Planificación Federal, Inversión Pública y Servicios, Comercio Exterior, Resolución Conjunta (gemeinsame Entschließung) No. 438/2012, 269/2012, 1001/2012 créanse el Registro de Operadores de Soja Autorizados (ROSA) y la „Unidad Ejecutiva Interdisciplinaria de Monitoreo“. Derógase la Resolución No 109/09.

(49)  Ministerio de Producción y Ministerio de Hacienda y Finanzas Públicas, Resolución Conjunta 5/2016 y 7/2016, modificación Resolución Conjunta No 438/2012, No 269/2012 y No 1001/2012.

(50)  https://www.lanacion.com.ar/1492219-sojizacion-de-nuestra-agricultura

(51)  Durch die gemeinsamen Entschließungen 4/2015 und 7/2015.

(52)  Jefatura de Gabinete de Ministros, Modifícase la distribución del Presupuesto General de la Administración Nacional — Recursos Humanos — Ejercicio 2016, Decreta 435/2016, 1. März 2016.

(53)  Ministerio de Agroindustria y Administración Federal de Ingresos Públicos, Estimulo Agricola Plan Belgrano, Resolución General Conjunta 3993-E/2017, 15. Februar 2017.

(54)  Die Provinzen Salta, Jujuy, Formosa, Santiago del Estero, Tucuman, Corrientes, Misiones, Catamarca, La Rioja und Chaco.

(55)  Bericht des Berufungsgremiums, DS 296, Rn. 115.

(56)  Gemeinsame Entschließungen 438/2012, 269/2012 und 1001/2012 des Ministeriums für Wirtschaft und öffentliche Finanzen, des Ministeriums für Industrie sowie des Ministeriums für föderale Planung, öffentliche Investitionen und Dienstleistungen.

(57)  W. Deese und J. Reeder, Export Taxes on Agricultural Products: Recent History and Economic Modeling of Soybean Export Taxes in Argentina, USITC Journal of International Commerce and Economics, 2007.

(58)  A. Bouet, C. Estrades und D. Laborde, Differential Export Taxes along the Oilseeds Value Chain: A Partial Equilibrium Analysis, American Journal of Agricultural Economics, 2014, Seite 924 https://academic.oup.com/ajae/article/96/3/924/2737494

(59)  http://datosestimaciones.magyp.gob.ar/reportes.php?reporte=Estimaciones

(60)  Panelbericht, DS 296, Rn. 7.38. Während der Panelbericht angefochten wurde, war dies in Bezug auf diese Schlussfolgerung im Besonderen nicht der Fall.

(61)  Panel, DS 194, Rn. 8.59.

(62)  Panel, DS 194, Rn. 8.59, wo Kanadas diesbezügliches Argument aus Rn. 8.56 zurückgewiesen wird.

(63)  Panel, Review Pursuant to Article XVI.5, L/1160, angenommen am 24. Mai 1960 (BISD 9S/188), Rn. 12.

(64)  WT/DS257/AB/R, Rn. 52.

(65)  Bericht des Berufungsgremiums, US — Carbon Steel (DS213), Rn. 73, Fußnote 65.

(66)  Quelle des englischen Originaltextes: Oxford English Dictionary online, Einträge I.5.b und I.10.

(67)  Quelle des englischen Originaltextes: Oxford English Dictionary online, Eintrag I.3.b.

(68)  Artikel 15.4 des WTO-Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen (… einer gestiegenen Belastung der staatlichen Stützungsprogramme); siehe auch Artikel 6 und Anhänge II und III des WTO-Übereinkommens über die Landwirtschaft („interne Stützung“).

(69)  „Potenzielle“ Auswirkungen sind solche Auswirkungen, die sich naturgemäß aus dem Gesamtaufbau, der Konzeption und der Struktur der Maßnahme ergeben, ohne dass „beobachtete“ oder tatsächliche Auswirkungen auf den Markt erforderlich sind.

(70)  Bericht des Berufungsgremiums, US — Carbon Steel (DS213), Rn. 73, Fußnote 65.

(71)  Panel Report, US — GOES (WT/DS414/R), para. 7.85.

(72)  Panelbericht, China — GOES, Rn. 7.85-7.87.

(73)  Ebd.

(74)  Régimen de Regulación y Promoción para la Producción y Uso Sustentables de Biocombustibles. Autoridad de aplicación. Funciones. Comisión Nacional Asesora. Habilitación de plantas productoras. Mezclado de Biocombustibles con Combustibles Fósiles. Sujetos beneficiarios del Régimen Promocional. Infracciones y sanciones.

(75)  Artikel 4 Buchstabe a des Gesetzes 26.093 vom 12. Mai 2006.

(76)  Artikel 15 Absätze 5, 6 und 7 des Gesetzes 26.093.

(77)  Decreto 1396/2001 vom 4. November 2001, Plan de Competitividad para el Combustible Biodiesel. Modificaciones al Impuesto sobre los Combustibles Líquidos y el Gas Natural. Normas Complementarias.

(78)  Erklärungen des ehemaligen Staatssekretärs für Kraftstoffe Cristian Folgar, siehe https://www.lanacion.com.ar/326725-el-gobierno-apoyo-los-proyectos-de-biodiesel, aufgerufen am 4. September 2018.

(79)  Entschließung 1156/2004 vom 10. November 2004, Secretaría de Agricultura, Ganadería, Pesca y Alimentos, BIOCOMBUSTIBLES, Créase el Programa Nacional de Biocombustibles. Principales objetivos. Misiones y funciones.

(80)  Siehe weitere Forschung: Georges Gérard Flexor, Karina Yoshie Martins Kato und Marina Yesica Recalde, El mercado del biodiésel y las políticas públicas: Comparación de los casos argentino y brasileño, CEPAL-Überprüfung, 2012 (verfügbar unter https://www.researchgate.net/publication/262960724_El_mercado_del_biodiesel_y_las_politicas_publicas_Comparacion_de_los_casos_Argentino_y_Brasileno_The_biodiesel_market_and_public_policy_Comparison_of_Argentine_and_Brazilian_cases, aufgerufen am 4. September 2018) und Dr. Cesar Petrusansky, El Desarrollo del Mercado de Biocombustibles en Argentina, Ejecutivos de Finanzas, 2008 (verfügbar unter http://www.iaef.org.ar/files/revista/212/desarrollo.pdf, aufgerufen am 4. September 2018).

(81)  Secretaría de Política Económica, Ministerio de Economía y Finanzas Públicas, Instrumentos para el Desarrollo Productivo en la Argentina, 2011 (verfügbar unter https://www.economia.gob.ar/peconomica/basehome/instrumentos_desarrollo_prod_argentina.pdf, aufgerufen am 4. September 2018).

(82)  Centro de Economía Internacional (CEI) — Argentinisches Außenministerium, Los biocombustibles ya froman parte de las agendas global y hemisférica, 2011 (verfügbar unter http://www.cei.gob.ar/userfiles/cei%20NOTA%2012.pdf, aufgerufen am 4. September 2018).

(83)  Dies wird wiederholt in Marcelo Regunaga und Agustin Tejeda Rodriguez, La politica de Comercio Agricola de Argentina y el Desarrollo Sustentable, Internationales Zentrum für Handel und nachhaltige Entwicklung (ICTSD), 2015, (verfügbar unter https://www.ictsd.org/sites/default/files/research/La%20Politica%20de%20Comercio%20Agricola%20de%20Argentina%20y%20el%20Desarrollo%20Sustentable.pdf, aufgerufen am 4. September 2018), Maria Marta Di Paola, La producción de biocombustibles en Argentina, Informe ambiental anual — FARN (Fundation ambiente y recursos naturales), 2013, (verfügbar unter http://www.farn.org.ar/wp-content/uploads/2014/07/informe2013-1.186-209.pdf, aufgerufen am 4. September 2018), Evelina Goldstein und Graciela Gutman, Biocombustibles y biotecnologia. Contexto internacional, situation en Argentina, CEUR (Städtisches und regionales Studienzentrum), 2010 (verfügbar unter http://www.ceur-conicet.gov.ar/archivos/publicaciones/biocombustibles2.pdf, aufgerufen am 4. September 2018), und Ricardo Rozemberg und Martina Chidiak, Biocombustibles en la Argentina, Integration y Comercio (Interamerikanische Entwicklungsbank), 2015 (verfügbar unter http://www19.iadb.org/intal/icom/data/Biocombustibles%20en%20la%20Argentina.pdf, aufgerufen am 4. September 2018).

(84)  Jorge A. Hilbert, Rodrigo Sbarra, Martin Lopez Amoros, Produccion de biodiesel a partir de aceite de soja — Context y Evolucion Reciente, Istituto Nacional de Tecnologia Agropecuaria — Ministerio de Agricultura, Ganaderia y Pesca, 2011, S. 124 (verfügbar unter https://inta.gob.ar/sites/default/files/script-tmp-inta_biodiesel_de_aceite_de_soja_en_argentina.pdf, aufgerufen am 4. September 2018).

(85)  Zeitungsartikel in Clarín vom 2. Februar 2018, Acuerdan crear una mesa de trabajo para potenciar la cadena del biodiésel (verfügbar unter https://www.clarin.com/rural/acuerdan-crear-mesa-trabajo-potenciar-cadena-biodiesel_0_BJ3nrSfIf.html, aufgerufen am 4. September 2018).

(86)  Secretaria de Energia, Ratifícase el Acuerdo de Abastecimiento de Biodiesel para su Mezcla con Combustibles Fósiles en el Territorio Nacional del 20 de enero de 2010. Pautas a cumplir para el abastecimiento de Biodiesel al mercado de combustibles fósiles, Resolucion 7/2010 vom 4.2.2010.

(87)  Secretaría de Energía, Ratifícase el Acuerdo de Abastecimiento de Biodiesel para su Mezcla con Combustibles Fósiles en el Territorio Nacional del 20 de enero de 2010. Pautas a cumplir para el abastecimiento de Biodiesel al mercado de combustibles fósiles, Resolucion 7/2010 vom 4.2.2010.

(88)  Secretaría de Energía, Ratifícase la Addenda al Acuerdo de Abastecimiento de Biodiesel para su mezcla con combustibles fósiles en el Territorio Nacional, suscripta el 5 de julio de 2010. Modifícase la Resolución No 7/2010, Resolución 554/2010 vom 6.7.2010, wiederholt in Secretaría de Energía, Resolución 450/2013 vom 6.8.2013 und Secretaría de Energía, Acuerdo de Abastecimiento de Biodiesel para su Mezcla con Combustibles Fósiles en el Territorio Nacional. Ratificación, Resolución 660/2015 vom 20.8.2015.

(89)  http://www.energia.gob.ar/contenidos/verpagina.php?idpagina=3818, aufgerufen am 4. September 2018.

(90)  Gesetz 26.093 aus dem Jahr 2006.

(91)  Gemeinsame Entschließungen 438/2012, 269/2012 und 1001/2012 des Ministeriums für Wirtschaft und öffentliche Finanzen, des Ministeriums für Industrie sowie des Ministeriums für föderale Planung, öffentliche Investitionen und Dienstleistungen.

(92)  Siehe Kapitel II des Gesetzes 26.093 aus dem Jahr 2006, verfügbar unter http://servicios.infoleg.gob.ar/infolegInternet/anexos/115000-119999/116299/norma.htm.

(93)  Jorge A. Hilbert, Rodrigo Sbarra, Martin Lopez Amoros, Produccion de biodiesel a partir de aceite de soja — Context y Evolucion Reciente, Istituto Nacional de Tecnologia Agropecuaria — Ministerio de Agricultura, Ganaderia y Pesca, August 2011, S. 124 (verfügbar unter https://inta.gob.ar/sites/default/files/script-tmp-inta_biodiesel_de_aceite_de_soja_en_argentina.pdf, aufgerufen am 4. September 2018).

(94)  Jorge A. Hilbert, Rodrigo Sbarra, Martin Lopez Amoros, Produccion de biodiesel a partir de aceite de soja — Context y Evolucion Reciente, Istituto Nacional de Tecnologia Agropecuaria — Ministerio de Agricultura, Ganaderia y Pesca, August 2011, S. 131 (verfügbar unter https://inta.gob.ar/sites/default/files/script-tmp-inta_biodiesel_de_aceite_de_soja_en_argentina.pdf, aufgerufen am 4. September 2018).

(95)  Centro de Economia Internacional (CEI) — Argentinisches Außenministerium, Los biocombustibles ya froman parte de las agendas global y hemisférica, Februar 2011 (verfügbar unter http://www.cei.gob.ar/userfiles/cei%20NOTA%2012.pdf, aufgerufen am 4. September 2018).

(96)  Siehe WT/DS436/AB/R, United States — Countervailing Measures on Certain Hot-Rolled Carbon Steel Flat Products from India, 8. Dezember 2014, Rn. 4.244.

(97)  Siehe dazu die Feststellungen des Berufungsgremiums in WT/DS436/AB/R, United States — Countervailing Measures on Certain Hot-Rolled Carbon Steel Flat Products from India, 8. Dezember 2014, Rn. 4.292–4.322.

(98)  Dekret 1343/2016 des Ministeriums für Agrarindustrie, Derecho de exportación. Alícuota — Modificación, 2. Januar 2017.

(99)  Dekret 793/2018, Poder Ejecutivo Nacional, Derechos de exportación — Modificación, 3. September 2018.

(100)  https://www.minhacienda.gob.ar/onp/presupuestos/2019, Proyecto de Ley, Articulo 83.

(101)  Panelbericht, United States — Final Countervailing Duty Determination with Respect to Certain Softwood Lumber from Canada, WT/DS257/R und Korr. 1, erlassen am 17. Februar 2004, in der durch den Bericht des Berufungsgremiums WT/DS257/AB/R geänderten Form, Rn. 7.116. Siehe auch Bericht des Berufungsgremiums WT/DS436/AB/R, United States — Countervailing Measures on Certain Hot-Rolled Carbon Steel Flat Products from India, 8. Dezember 2014, Rn. 4398.

(102)  Vgl. Vermerk über die Hinlänglichkeit der Beweise vom 30. Januar 2018, in dem es auf S. 6 sinngemäß heißt: Diese Elemente werden bei der Untersuchung geprüft. Allerdings ist die Kommission zum gegenwärtigen Stadium der Ansicht, dass genügend Beweise vorliegen, die auf das Vorliegen einer anfechtbaren Subvention hindeuten. Insbesondere scheint es sich bei den Ausfuhrsteuern um eines der Instrumente zu handeln, die von der argentinischen Regierung dazu ersonnen wurden, Erzeuger von Sojabohnen und Sojaöl dazu anzuweisen, ihre Vorleistungen den Herstellern von Biodiesel anzubieten. Die argentinische Regierung scheint zudem Anbietern von Vorleistungen gegenüber Anreize zu schaffen, ihr Produktionsvolumen zugunsten der Hersteller von Biodiesel künstlich auf einem hohen Niveau zu halten; und auf S. 14: Dort, wo der Antrag keine hinreichenden Beweise für eine besondere Subvention oder ein besonderes Subventionsprogramm liefert, behält sich die Kommission das Recht vor, diese im Einklang mit Artikel 10 Absatz 7 der Grundverordnung im Laufe dieses Verfahrens zu untersuchen.

(103)  Bericht des Berufungsgremiums, US — DRAMS, Rn. 154.

(104)  Gesetz 26.093 vom 12. Mai 2006. Régimen de Regulación y Promoción para la Producción y Uso Sustentables de Biocombustibles. Autoridad de aplicación. Funciones. Comisión Nacional Asesora. Habilitación de plantas productoras. Mezclado de Biocombustibles con Combustibles Fósiles. Sujetos beneficiarios del Régimen Promocional. Infracciones y sanciones.

(105)  BIOCOMBUSTIBLES Ley 26.093 Régimen de Regulación y Promoción para la Producción y Uso Sustentables de Biocombustibles. Autoridad de aplicación. Funciones. Comisión Nacional Asesora. Habilitación de plantas productoras. Mezclado de Biocombustibles con Combustibles Fósiles. Sujetos beneficiarios del Régimen Promocional. Infracciones y sanciones.

(106)  Ley no 9397 Adhesion de la provincial a ley nacional no 26.093, y declaracion de interes public de la promocion de la produccion, procesamiento y uso sustentable de biocombustibles.

(107)  Ordenanza 26/2016, General Lagos, 16. Juni 2016.

(108)  Ordenanza 26/2016, Artikel 2, General Lagos, 16. Juni 2016. Während des Kontrollbesuchs bei dem Unternehmen überprüften die Kommissionsdienststellen die Gültigkeit der Vereinbarung durch Bestätigung der fälligen Zahlungen.

(109)  Ley no 8478 Santa Fe und Registrada bajo el no 12.692 la Legislatura de la Provincia de Santa Fe.

(110)  Siehe entsprechend auch WT/DS294/AB/RW, US — Zeroing (Artikel 21.5 DSU), Bericht des Berufungsgremiums vom 14. Mai 2009, Rn. 453.

(111)  Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16).

(112)  Von der Generaldirektion Steuern und Zollunion verwaltete Datenbank für spezifische Waren, die der Beobachtung oder Überwachung unterliegen und im Laufe der letzten Jahre in das Zollgebiet der Union eingeführt wurden.

(113)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1194/2013 des Rates vom 19. November 2013 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in Argentinien und Indonesien (ABl. L 315 vom 26.11.2013, S. 2).

(114)  Durchführungsverordnung (EU) 2017/1578 der Kommission vom 18. September 2017 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1194/2013 des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in Argentinien und Indonesien (ABl. L 239 vom 19.9.2017, S. 9).

(115)  Durchführungsverordnung (EU) 2018/1570 der Kommission vom 18. Oktober 2018 zur Einstellung des Verfahrens betreffend die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in Argentinien und Indonesien und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1194/2013 (ABl. L 262 vom 19.10.2018, S. 40).

(116)  Die Einfuhrkosten waren in Euro ausgedrückt. In Anbetracht der überaus niedrigen Inflationsrate (der von Eurostat veröffentlichte harmonisierte Verbraucherpreisindex stieg zwischen 2012 und dem Untersuchungszeitraum um insgesamt 4 % an) war eine Aktualisierung der Einfuhrkosten nicht erforderlich.

(117)  Europäische Kommission, Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung, Marktbeobachtungsstelle: https://ec.europa.eu/agriculture/market-observatory/crops_de (in englischer Sprache), aufgerufen am 27. November 2018, Raps — EU Rouen (EUR/t).

(118)  Quelle: Weltbank, Internationale Preise für eingeführte Rohstoffe — Rapsöl.

(119)  Agricultural Outlook 2016–2025 der OECD und der Welternährungsorganisation (FAO) — © OECD 2016, https://www.oecd-ilibrary.org/agriculture-and-food/data/oecd-agriculture-statistics_agr-data-en, aufgerufen am 10. September 2018.

(120)  International Trade Administration: „Biodiesel From Argentina: Final Determination of Sales at Less Than Fair Value and Final Affirmative Determination of Critical Circumstances“ (Biodiesel aus Argentinien: abschließende Ermittlung von Verkäufen unter Wert und bestätigende Entscheidung endgültiger Art über kritische Umstände), Dokument-Nr. 2018-04137.

(121)  ABl. L 262 vom 19.10.2018, S. 40.

(122)  Informationen über die Verringerung der Biodieselproduktion von Saipol und ADM werden den interessierten Parteien im Dossier zur Verfügung gestellt.

(123)  Urteil in Wortmann, C-365/15, EU:C:2017:19, Rn. 35 bis 39.

(124)  Durchführungsbeschluss (EU) 2019/245 der Kommission vom 11. Februar 2019 zur Annahme von Verpflichtungsangeboten im Anschluss an die Einführung endgültiger Ausgleichszölle auf die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in Argentinien (siehe Seite 71 dieses Amtsblatts).

(125)  Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21).


ANHANG 1

Auf der Handelsrechnung für die von dem Unternehmen getätigten Verkäufe von der Verpflichtung unterliegenden Waren in die Europäische Union sind folgende Angaben zu machen:

(1)

Überschrift „HANDELSRECHNUNG FÜR WAREN, DIE EINER VERPFLICHTUNG UNTERLIEGEN“,

(2)

Name des Unternehmens, das die Handelsrechnung ausstellt, und Name des Unternehmens, das die Waren herstellt,

(3)

Nummer der Handelsrechnung,

(4)

Datum der Ausstellung der Handelsrechnung,

(5)

TARIC-Zusatzcode, unter dem die auf der Rechnung angegebenen Waren an der Grenze der Europäischen Union zollrechtlich abzufertigen sind,

(6)

exakte Beschreibung der Waren, einschließlich

technische Spezifikationen der unternehmensinternen Warenkennnummer (Company Product Code Number — CPC),

unternehmensinterne Warenkennnummer (Company Product Code Number — CPC),

KN-Code,

Menge (in Einheiten, ausgedrückt in Tonnen),

(7)

Beschreibung der Verkaufsbedingungen, einschließlich

des Preises je Einheit (Tonne),

der geltenden Zahlungsbedingungen,

der geltenden Lieferbedingungen,

der Preisnachlässe und Mengenrabatte insgesamt,

(8)

Name des als Einführer tätigen Unternehmens, dem das Unternehmen die Waren direkt in Rechnung stellt,

(9)

Name der zuständigen Person des Unternehmens, das die Handelsrechnung ausgestellt hat, und folgende unterzeichnete Erklärung:

„Der/die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung ausgewiesenen und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften Waren von (Name und Anschrift des Unternehmens) (TARIC-Zusatzcode) in Argentinien im Rahmen und gemäß den Bedingungen der von der Europäischen Kommission mit Durchführungsbeschluss (EU) 2019/245 angenommenen Verpflichtung hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“


ANHANG 2

Ausfuhrverpflichtungsbescheinigung

Auf der Ausfuhrverpflichtungsbescheinigung, die von der CARBIO für jede Handelsrechnung auszustellen ist, welche für die von dem Unternehmen getätigten Verkäufe von der Verpflichtung unterliegenden Waren in die Europäische Union vorgelegt wird, sind folgende Angaben zu machen:

(1)

Name, Anschrift und Telefonnummer der Argentinischen Kammer für Biokraftstoffe (Cámara Argentina de Biocombustibles, im Folgenden „CARBIO“)

(2)

Name des im Durchführungsbeschluss (EU) 2019/245 genannten Unternehmens, das die Handelsrechnung ausstellt, und Name des Unternehmens, das die Waren herstellt,

(3)

Nummer der Handelsrechnung,

(4)

Datum der Ausstellung der Handelsrechnung,

(5)

TARIC-Zusatzcode, unter dem die auf der Rechnung angegebenen Waren an der Grenze der Europäischen Union zollrechtlich abzufertigen sind,

(6)

exakte Beschreibung der Waren, einschließlich

der technischen Spezifikation der Waren, der unternehmensinternen Warenkennnummer (Company Product Code Number — CPC) (falls zutreffend),

des KN-Codes.

(7)

genaue Ausfuhrmenge (in Einheiten), ausgedrückt in Tonnen,

(8)

Nummer und Ablaufdatum (drei Monate nach Ausstellung) der Bescheinigung,

(9)

Name der zuständigen Person in der CARBIO, die die Bescheinigung ausgestellt hat, und folgende unterzeichnete Erklärung:

„Der/die Unterzeichnete gibt folgende Zusicherungen: Diese Bescheinigung wurde für die Direktausfuhr der auf der Handelsrechnung ausgewiesenen Waren in die Europäische Union ausgestellt und betrifft Verkäufe, für die die Verpflichtung gilt. Die Bescheinigung wurde im Rahmen und gemäß den Bedingungen der von [Unternehmen] angebotenen und von der Europäischen Kommission mit Durchführungsbeschluss (EU) 2019/245 angenommenen Verpflichtung ausgestellt. Der/die Unterzeichnete erklärt, dass die Angaben in dieser Bescheinigung richtig sind und dass die Menge, für die diese Bescheinigung gilt, die Höchstmenge der Verpflichtung nicht übersteigt.“,

(10)

Datum,

(11)

Unterschrift und Siegel der CARBIO.


ANHANG 3

Auf der Handelsrechnung für die von dem Unternehmen getätigten Verkäufe von den Ausgleichszöllen unterliegenden Waren in die Europäische Union sind folgende Angaben zu machen:

(1)

Überschrift „HANDELSRECHNUNG FÜR WAREN, DIE AUSGLEICHSZÖLLEN UNTERLIEGEN“

(2)

Name des Unternehmens, das die Handelsrechnung ausstellt, und Name des Unternehmens, das die Waren herstellt,

(3)

Nummer der Handelsrechnung,

(4)

Datum der Ausstellung der Handelsrechnung,

(5)

TARIC-Zusatzcode, unter dem die auf der Rechnung angegebenen Waren an der Grenze der Europäischen Union zollrechtlich abzufertigen sind,

(6)

exakte Beschreibung der Waren, einschließlich

der technischen Spezifikationen der unternehmensinternen Warenkennnummer (Company Product Code Number — CPC),

der unternehmensinternen Warenkennnummer (Company Product Code Number — CPC),

des KN-Codes,

der Menge (in Einheiten, ausgedrückt in Tonnen),

(7)

Beschreibung der Verkaufsbedingungen, einschließlich

des Preises je Einheit (Tonne),

der geltenden Zahlungsbedingungen,

der geltenden Lieferbedingungen,

der Preisnachlässe und Mengenrabatte insgesamt,

(8)

Name und Unterschrift der zuständigen Person des Unternehmens, das die Handelsrechnung ausgestellt hat.


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