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Document 32019D1598

    Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1598 der Kommission vom 26. September 2019 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/638 über Dringlichkeitsmaßnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung des Schadorganismus Spodoptera frugiperda (Smith) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 6818)

    C/2019/6818

    ABl. L 248 vom 27.9.2019, p. 86–87 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 11/06/2023; Stillschweigend aufgehoben durch 32023R1134

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2019/1598/oj

    27.9.2019   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 248/86


    DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2019/1598 DER KOMMISSION

    vom 26. September 2019

    zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/638 über Dringlichkeitsmaßnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung des Schadorganismus Spodoptera frugiperda (Smith)

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 6818)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 3 Satz 3,

    Gründe:

    (1)

    Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2018/638 der Kommission (2) wurden Dringlichkeitsmaßnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung des Schadorganismus Spodoptera frugiperda (Smith) (im Folgenden der „spezifizierte Organismus“) festgelegt, der in Anhang I Teil A Kapitel I Buchstabe a Nummer 22 der Richtlinie 2000/29/EG als Schadorganismus aufgeführt ist, dessen Auftreten in der Union nicht festgestellt wurde.

    (2)

    Seit der Annahme des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/638 wurde der spezifizierte Organismus in Asien eingeschleppt, wo er sich weiter ausbreitet. Angesichts der schnellen Ausbreitung sollte der im Durchführungsbeschluss (EU) 2018/638 festgelegte geografische Geltungsbereich auf alle Drittländer ausgeweitet werden, da sich die Ausbreitung dieses Organismus weltweit nicht vorhersagen lässt.

    (3)

    Angesichts der Ausbreitungsgeschwindigkeit des spezifizierten Organismus sollte die Laufzeit der Dringlichkeitsmaßnahmen bis zum 30. Juni 2021 verlängert werden, damit vor diesem Zeitpunkt eine Überprüfung stattfinden kann.

    (4)

    Demzufolge sollte dieser Beschluss ab dem 1. Oktober 2019 gelten, um es den zuständigen amtlichen Stellen, den Unternehmern und den Drittländern zu ermöglichen, sich auf diese Anforderungen einzustellen.

    (5)

    Der Durchführungsbeschluss (EU) 2018/638 sollte daher entsprechend geändert werden.

    (6)

    Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Der Durchführungsbeschluss (EU) 2018/638 wird wie folgt geändert:

    1.

    Artikel 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

    „b)

    ‚spezifizierte Pflanzen‘ Früchte von Capsicum L., Momordica L., Solanum aethiopicum L., Solanum macrocarpon L. und Solanum melongena L. sowie Pflanzen, ausgenommen bestäubungsfähiger Pollen, pflanzliche Gewebekulturen, Samen und Körner, von Zea mays L. mit Ursprung in Drittländern, ausgenommen die Schweiz;“

    2.

    Artikel 8 erhält folgende Fassung:

    „Dieser Beschluss gilt bis zum 30. Juni 2021.“

    Artikel 2

    Dieser Beschluss gilt ab dem 1. Oktober 2019.

    Artikel 3

    Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 26. September 2019

    Für die Kommission

    Vytenis ANDRIUKAITIS

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1.

    (2)  Durchführungsbeschluss (EU) 2018/638 der Kommission vom 23. April 2018 über Dringlichkeitsmaßnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung des Schadorganismus Spodoptera frugiperda (Smith) (ABl. L 105 vom 25.4.2018, S. 31).


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