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Document 32019D1598
Commission Implementing Decision (EU) 2019/1598 of 26 September 2019 amending Implementing Decision (EU) 2018/638 establishing emergency measures to prevent the introduction into and the spread within the Union of the harmful organism Spodoptera frugiperda (Smith) (notified under document C(2019) 6818)
Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1598 der Kommission vom 26. September 2019 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/638 über Dringlichkeitsmaßnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung des Schadorganismus Spodoptera frugiperda (Smith) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 6818)
Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1598 der Kommission vom 26. September 2019 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/638 über Dringlichkeitsmaßnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung des Schadorganismus Spodoptera frugiperda (Smith) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 6818)
C/2019/6818
ABl. L 248 vom 27.9.2019, p. 86–87
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 11/06/2023; Stillschweigend aufgehoben durch 32023R1134
27.9.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 248/86 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2019/1598 DER KOMMISSION
vom 26. September 2019
zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/638 über Dringlichkeitsmaßnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung des Schadorganismus Spodoptera frugiperda (Smith)
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 6818)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 3 Satz 3,
Gründe:
(1) |
Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2018/638 der Kommission (2) wurden Dringlichkeitsmaßnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung des Schadorganismus Spodoptera frugiperda (Smith) (im Folgenden der „spezifizierte Organismus“) festgelegt, der in Anhang I Teil A Kapitel I Buchstabe a Nummer 22 der Richtlinie 2000/29/EG als Schadorganismus aufgeführt ist, dessen Auftreten in der Union nicht festgestellt wurde. |
(2) |
Seit der Annahme des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/638 wurde der spezifizierte Organismus in Asien eingeschleppt, wo er sich weiter ausbreitet. Angesichts der schnellen Ausbreitung sollte der im Durchführungsbeschluss (EU) 2018/638 festgelegte geografische Geltungsbereich auf alle Drittländer ausgeweitet werden, da sich die Ausbreitung dieses Organismus weltweit nicht vorhersagen lässt. |
(3) |
Angesichts der Ausbreitungsgeschwindigkeit des spezifizierten Organismus sollte die Laufzeit der Dringlichkeitsmaßnahmen bis zum 30. Juni 2021 verlängert werden, damit vor diesem Zeitpunkt eine Überprüfung stattfinden kann. |
(4) |
Demzufolge sollte dieser Beschluss ab dem 1. Oktober 2019 gelten, um es den zuständigen amtlichen Stellen, den Unternehmern und den Drittländern zu ermöglichen, sich auf diese Anforderungen einzustellen. |
(5) |
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2018/638 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(6) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2018/638 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
|
2. |
Artikel 8 erhält folgende Fassung: „Dieser Beschluss gilt bis zum 30. Juni 2021.“ |
Artikel 2
Dieser Beschluss gilt ab dem 1. Oktober 2019.
Artikel 3
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 26. September 2019
Für die Kommission
Vytenis ANDRIUKAITIS
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1.
(2) Durchführungsbeschluss (EU) 2018/638 der Kommission vom 23. April 2018 über Dringlichkeitsmaßnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung des Schadorganismus Spodoptera frugiperda (Smith) (ABl. L 105 vom 25.4.2018, S. 31).