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Document 32019D1320

    Beschluss (EU) 2019/1320 des Rates vom 18. Juli 2019 über die Unterzeichnung — im Namen der Union — und die vorläufige Anwendung des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Ukraine zur Änderung der im Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits vorgesehenen Handelspräferenzen für Geflügelfleisch und Geflügelfleischzubereitungen

    ST/10721/2019/INIT

    ABl. L 206 vom 6.8.2019, p. 1–2 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2019/1320/oj

    Related international agreement

    6.8.2019   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 206/1


    BESCHLUSS (EU) 2019/1320 DES RATES

    vom 18. Juli 2019

    über die Unterzeichnung — im Namen der Union — und die vorläufige Anwendung des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Ukraine zur Änderung der im Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits vorgesehenen Handelspräferenzen für Geflügelfleisch und Geflügelfleischzubereitungen

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits (1) (im Folgenden „Assoziierungsabkommen“) ist am 1. September 2017 in Kraft getreten.

    (2)

    Eine neue Art Geflügelteile besteht aus dem üblichen Bruststück mit Humerus (Flügelknochen), die nach einer in der Union vorgenommenen minimalen Umwandlung in der Union als Geflügelbrust vermarktet werden können. Bei einer unbegrenzten Einfuhr dieser Teile, von denen 2018 55 500 Tonnen aus der Ukraine eingeführt wurden, besteht die Gefahr, dass die Bedingungen, unter denen traditionelle Geflügelbrust im Rahmen des Assoziierungsabkommens in die Union eingeführt werden darf, untergraben werden, insbesondere die mengenmäßigen Beschränkungen in Form eines Zollkontingents.

    (3)

    Am 20. Dezember 2018 ermächtigte der Rat die Kommission zur Aufnahme von Verhandlungen mit der Ukraine, um eine Lösung durch Änderung der im Assoziierungsabkommen vorgesehenen Handelspräferenzen für Geflügelfleisch und Geflügelfleischzubereitungen zu finden. Diese Verhandlungen wurden am 19. März 2019 erfolgreich abgeschlossen.

    (4)

    Das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Ukraine zur Änderung der im Assoziierungsabkommen vorgesehenen Handelspräferenzen für Geflügelfleisch und Geflügelfleischzubereitungen (im Folgenden „Abkommen in Form eines Briefwechsels“) sollte vorbehaltlich seines Abschlusses im Namen der Union unterzeichnet werden.

    (5)

    Um das Risiko potenziell unbegrenzter zollfreier Einfuhren dieser Geflügelteilstücke rasch zu beseitigen, sollte das Abkommen in Form eines Briefwechsels vorläufig angewandt werden —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Unterzeichnung des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Ukraine zur Änderung der im Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits vorgesehenen Handelspräferenzen für Geflügelfleisch und Geflügelfleischzubereitungen im Namen der Union wird vorbehaltlich seines späteren Abschlusses genehmigt.

    Artikel 2

    Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen in Form eines Briefwechsels im Namen der Union zu unterzeichnen.

    Artikel 3

    Bis zu seinem Inkrafttreten wird das Abkommen in Form eines Briefwechsels ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Tag folgt, an dem dem Verwahrer die folgenden in Artikel 484 des Assoziierungsabkommens genannten Dokumente zugehen, vorläufig angewendet:

    die Mitteilung der Union, dass die hierfür erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind, und

    die Mitteilung der Ukraine über den Abschluss der Ratifizierung gemäß ihren Verfahren und geltenden Rechtsvorschriften,

    je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt.

    Artikel 4

    Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

    Geschehen zu Brüssel am 18. Juli 2019.

    Im Namen des Rates

    Die Präsidentin

    T. TUPPURAINEN


    (1)  ABl. L 161 vom 29.5.2014, S. 3.


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