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Document 32019D1320
Council Decision (EU) 2019/1320 of 18 July 2019 on the signing, on behalf of the Union, and provisional application of the Agreement in the form of an exchange of letters between the European Union and Ukraine amending the trade preferences for poultry meat and poultry meat preparations provided for by the Association Agreement between the European Union and the European Atomic Energy Community and their Member States, of the one part, and Ukraine, of the other part
Beschluss (EU) 2019/1320 des Rates vom 18. Juli 2019 über die Unterzeichnung — im Namen der Union — und die vorläufige Anwendung des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Ukraine zur Änderung der im Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits vorgesehenen Handelspräferenzen für Geflügelfleisch und Geflügelfleischzubereitungen
Beschluss (EU) 2019/1320 des Rates vom 18. Juli 2019 über die Unterzeichnung — im Namen der Union — und die vorläufige Anwendung des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Ukraine zur Änderung der im Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits vorgesehenen Handelspräferenzen für Geflügelfleisch und Geflügelfleischzubereitungen
ST/10721/2019/INIT
ABl. L 206 vom 6.8.2019, p. 1–2
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2019/1320/oj
6.8.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 206/1 |
BESCHLUSS (EU) 2019/1320 DES RATES
vom 18. Juli 2019
über die Unterzeichnung — im Namen der Union — und die vorläufige Anwendung des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Ukraine zur Änderung der im Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits vorgesehenen Handelspräferenzen für Geflügelfleisch und Geflügelfleischzubereitungen
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits (1) (im Folgenden „Assoziierungsabkommen“) ist am 1. September 2017 in Kraft getreten. |
(2) |
Eine neue Art Geflügelteile besteht aus dem üblichen Bruststück mit Humerus (Flügelknochen), die nach einer in der Union vorgenommenen minimalen Umwandlung in der Union als Geflügelbrust vermarktet werden können. Bei einer unbegrenzten Einfuhr dieser Teile, von denen 2018 55 500 Tonnen aus der Ukraine eingeführt wurden, besteht die Gefahr, dass die Bedingungen, unter denen traditionelle Geflügelbrust im Rahmen des Assoziierungsabkommens in die Union eingeführt werden darf, untergraben werden, insbesondere die mengenmäßigen Beschränkungen in Form eines Zollkontingents. |
(3) |
Am 20. Dezember 2018 ermächtigte der Rat die Kommission zur Aufnahme von Verhandlungen mit der Ukraine, um eine Lösung durch Änderung der im Assoziierungsabkommen vorgesehenen Handelspräferenzen für Geflügelfleisch und Geflügelfleischzubereitungen zu finden. Diese Verhandlungen wurden am 19. März 2019 erfolgreich abgeschlossen. |
(4) |
Das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Ukraine zur Änderung der im Assoziierungsabkommen vorgesehenen Handelspräferenzen für Geflügelfleisch und Geflügelfleischzubereitungen (im Folgenden „Abkommen in Form eines Briefwechsels“) sollte vorbehaltlich seines Abschlusses im Namen der Union unterzeichnet werden. |
(5) |
Um das Risiko potenziell unbegrenzter zollfreier Einfuhren dieser Geflügelteilstücke rasch zu beseitigen, sollte das Abkommen in Form eines Briefwechsels vorläufig angewandt werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Unterzeichnung des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Ukraine zur Änderung der im Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits vorgesehenen Handelspräferenzen für Geflügelfleisch und Geflügelfleischzubereitungen im Namen der Union wird vorbehaltlich seines späteren Abschlusses genehmigt.
Artikel 2
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen in Form eines Briefwechsels im Namen der Union zu unterzeichnen.
Artikel 3
Bis zu seinem Inkrafttreten wird das Abkommen in Form eines Briefwechsels ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Tag folgt, an dem dem Verwahrer die folgenden in Artikel 484 des Assoziierungsabkommens genannten Dokumente zugehen, vorläufig angewendet:
— |
die Mitteilung der Union, dass die hierfür erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind, und |
— |
die Mitteilung der Ukraine über den Abschluss der Ratifizierung gemäß ihren Verfahren und geltenden Rechtsvorschriften, |
je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt.
Artikel 4
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 18. Juli 2019.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
T. TUPPURAINEN