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Document 32019D0961

    Durchführungsbeschluss (EU) 2019/961 der Kommission vom 7. Juni 2019 zur Genehmigung der von der Französischen Republik nach Artikel 129 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) ergriffenen vorläufigen Maßnahme zur Beschränkung der Verwendung und des Inverkehrbringens von bestimmtem, mit Kreosot und anderen, mit Kreosot verwandten Stoffen behandeltem Holz (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 4122) (Text von Bedeutung für den EWR.)

    C/2019/4122

    ABl. L 154 vom 12.6.2019, p. 44–47 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 08/09/2021

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2019/961/oj

    12.6.2019   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 154/44


    DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2019/961 DER KOMMISSION

    vom 7. Juni 2019

    zur Genehmigung der von der Französischen Republik nach Artikel 129 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) ergriffenen vorläufigen Maßnahme zur Beschränkung der Verwendung und des Inverkehrbringens von bestimmtem, mit Kreosot und anderen, mit Kreosot verwandten Stoffen behandeltem Holz

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 4122)

    (Nur der französische Text ist verbindlich)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (1), insbesondere Artikel 129 Absatz 2,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Mit dem Erlass vom 18. Dezember 2018 über die Beschränkung der Verwendung und des Inverkehrbringens von bestimmtem behandelten Holz (im Folgenden „Erlass“), der am 11. Januar 2019 im Amtsblatt der Französischen Republik veröffentlicht wurde, hat Frankreich eine vorläufige Maßnahme gemäß Artikel 129 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (im Folgenden „vorläufige Maßnahme“) erlassen, da es der Auffassung war, berechtigten Grund zu der Annahme zu haben, dass dringender Handlungsbedarf besteht, um die Umwelt vor den Risiken zu schützen, die sich für das aquatische und/oder terrestrische Umweltkompartiment aus Holz ergeben, das mit den Substanzen Kreosot (CAS-Nr. 8001-58-9 und EG-Nr. 232-287-5), Kreosotöl (CAS-Nr. 61789-28-4; EG-Nr. 263-047-8), Destillaten aus Steinkohlenteer, Naphthalinöl (CAS-Nr. 84650-04-4; EG-Nr. 283-484-8), Kreosotöl, Acenaphthen-Fraktion (CAS-Nr. 90640-84-9; EG-Nr. 292-605-3), höhersiedenden Destillaten aus Steinkohlenteer (CAS-Nr. 65996-91-0; EG-Nr. 266-026-1); Anthrazenöl (CAS-Nr. 90640-80-5; EG-Nr. 292-602-7), sauren Ölen aus rohem Steinkohlenteer (CAS-Nr. 65996-85-2; EG-Nr. 266-019-3); Holzkreosot (CAS-Nr. 8021-39-4; EG-Nr. 232-419-1), und alkalischen Extraktrückständen (Kohle) (CAS-Nr. 122384-78-5; EG-Nr. 310-191-5), separat oder in einer Mischung mit einem (oder mehreren) anderen Stoff(en) behandelt wurde (im Folgenden „behandeltes Holz“).

    (2)

    Die vorläufige Maßnahme besteht im Verbot des Inverkehrbringens und des Einbaus von behandeltem Holz mit Wirkung vom 23. April 2019. Im Rahmen der vorläufigen Maßnahme kann behandeltes Holz weder wiederverwendet noch von der Person, die es verwendet hat, einer anderen Verwendung zugeführt werden. Diese Verbote gelten unabhängig von dem Zeitpunkt, zu dem die Behandlung des Holzes stattfand.

    (3)

    Am 25. Februar 2019 unterrichtete Frankreich die Kommission, und am 5. März 2019 informierte es die Europäische Chemikalienagentur (im Folgenden die „Agentur“) und die anderen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 129 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 über die vorläufige Maßnahme.

    (4)

    Der Erlass erlaubt es, dass ausnahmsweise Holz, das mit Kreosot behandelt wurde (CAS-Nr. 8001-58-9; EG Nr. 232-287-5), in Verkehr gebracht und als Eisenbahnschwellen verwendet werden darf und dass solches, bereits als Eisenbahnschwellen verwendetes Holz von seinem Besitzer für einen unbestimmten Zeitraum für denselben Zweck wiederverwendet werden darf. Außerdem erlaubt der Erlass, dass mit diesem Stoff behandeltes Holz, das zur Verwendung als Masten für Strom- oder Telekommunikationsleitungen bestimmt ist, bis zum 23. Oktober 2019 in Verkehr gebracht und verbaut werden darf, wobei bestimmten Wirtschaftsteilnehmern die Möglichkeit eingeräumt wird, unter bestimmten Bedingungen eine Verlängerung dieser Frist zu beantragen.

    (5)

    Die Kommission prüfte den Erlass und die von Frankreich vorgelegten einschlägigen wissenschaftlichen und technischen Informationen. Darüber hinaus gab die Kommission den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und Interessenträgern die Möglichkeit, ihre Ansichten zu dem Erlass im Rahmen einer am 19. März 2019 abgehaltenen Sitzung der für die Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) und die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung (CLP) zuständigen Behörden (im Folgenden „CARACAL“) zu äußern.

    (6)

    Angesichts der kurzen Frist, in der die Kommission einen Beschluss über eine vorläufige Maßnahme nach Artikel 129 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 treffen muss, muss sie diesem Beschluss überwiegend die von Frankreich vorgelegten Informationen zugrunde legen.

    (7)

    Nach Anhang XVII Eintrag 31 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 ist das Inverkehrbringen von Holz, das mit den in dem Erlass genannten neun Stoffen oder mit Gemischen, die diese Stoffe enthalten, behandelt wurde, aufgrund ihrer bekannten kanzerogenen Wirkungen bereits verboten. Darüber hinaus entstanden Bedenken hinsichtlich dieser Stoffe auch deshalb, weil, einige ihrer Bestandteile schwer abbaubar sind. Dennoch erlaubt Absatz 2 Buchstabe b des genannten Eintrags die Verwendung von in Industrieanlagen oder von Fachleuten nach Absatz 2 Buchstabe a des genannten Eintrags behandeltem Holz, das erstmals in Verkehr gebracht oder vor Ort wieder behandelt wird, nur für gewerbliche und industrielle Zwecke (z. B. Eisenbahn, Stromtransport, Telekommunikation, Zäune, für landwirtschaftliche Zwecke — etwa Baumstützen —, Häfen, Wasserwege). Gemäß Absatz 2 Buchstabe c des genannten Eintrags ist behandeltes Holz, das vor dem 31. Dezember 2002 behandelt wurde, zur Wiederverwendung auf dem Gebrauchtmarkt zugelassen.

    (8)

    Mit der Richtlinie 2011/71/EU der Kommission (2) wurde Kreosot (CAS-Nr. 8001-58-9; EG-Nr. 232-287-5) bis zum 30. April 2018 als Wirkstoff zur Verwendung in Bioziden der Produktart 8 genehmigt, und zwar auf der Grundlage einer Bewertung, ob davon ausgegangen werden kann, dass kreosothaltige Holzschutzmittel die Anforderungen gemäß Artikel 5 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) erfüllen. Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2017/2334 der Kommission (4) wurde das Ablaufdatum der Genehmigung von Kreosot zur Verwendung in Bioziden der Produktart 8 auf den 31. Oktober 2020 verschoben. Die anderen acht unter Eintrag 31 des Anhangs XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 genannten Stoffe wurden weder als Wirkstoffe zur Verwendung in Bioziden genehmigt, noch gelten für sie die Übergangsbestimmungen des Artikels 89 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (5), sodass Biozide, die diese Stoffe enthalten, in der Union nicht in Verkehr gebracht oder verwendet werden dürfen.

    (9)

    Aufgrund von Anträgen auf gegenseitige Anerkennung von drei von Schweden erteilten Genehmigungen für Biozide, die Kreosot gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 enthielten, genehmigte Frankreich die unter diese Anträge fallenden Produkte nur für die Behandlung von Eisenbahnschwellen, verweigerte jedoch die Zulassung für andere Zwecke der Holzbehandlung. (6) Im Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1297 (7) kam die Kommission zu dem Schluss' dass die Ausnahme Frankreichs von der gegenseitigen Anerkennung aus Gründen des Schutzes der Umwelt und der Gesundheit und des Lebens von Menschen gemäß Artikel 37 Absatz 1 Buchstaben a und c der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 in Verbindung mit Artikel 37 Absatz 1 Unterabsatz 2 der genannten Verordnung gerechtfertigt ist.

    (10)

    Trotz der Weigerung Frankreichs, die Verwendung von kreosothaltigen Bioziden für andere Zwecke der Holzbehandlung als der Behandlung von Eisenbahnschwellen zu genehmigen, schließt weder der Eintrag 31 des Anhangs XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, wenn die Bedingungen gemäß Absatz 2 Buchstabe b des genannten Eintrags erfüllt sind, noch die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 aus, dass solches, mit Kreosot behandeltes Holz erstmals in den Verkehr gebracht oder auf dem Hoheitsgebiet Frankreichs verbaut wird, oder dass Holz, das vor dem 31. Dezember 2002 mit Kreosot behandelt wurde, zur Wiederverwendung auf dem französischen Gebrauchtmarkt zugelassen wird.

    (11)

    Gemäß den von Frankreich vorgelegten wissenschaftlich-technischen Angaben übersteigen die sowohl in den Schätzungen der schwedischen Behörden als auch in der Bewertung durch die ANSES für die Zwecke der Zulassungen von kreosothaltigen Bioziden (CAS-Nr. 8001-58-9; EG-Nr. 232-287-5) (8) ermittelten Expositionswerte für die im Freien erfolgende Verwendung von Holz, das mit Kreosot behandelt wurde und mit dem Boden in Kontakt kommt oder in Süß- oder Salzwasser verbaut wird, die entsprechenden Werte der abgeschätzten Nicht-Effekt-Konzentration (Predicted No-Effect Concentrations — PNEC), was bedeutet, dass das Risiko für solche Umweltkompartimente nicht angemessen beherrscht wird. Die französische Maßnahme wird ergriffen, um die Umwelt vor dem sich daraus ergebenden Risiko zu schützen. Expositionswerte im Zusammenhang mit Eisenbahnschwellen, die im Freien verwendet werden, aber weder mit dem Boden in Berührung kommen noch in Süß- oder Salzwasser verbaut werden, liegen jedoch nicht über den entsprechenden PNEC-Werten. Um die Auswirkungen, die solche Verwendungen von behandeltem Holz auf die Umwelt haben, so weit wie möglich zu begrenzen, sollte die von Frankreich ergriffene Maßnahme als dringend im Sinne von Artikel 129 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 gelten. Die Beschlüsse Frankreichs, die betreffenden Biozide für die Behandlung von Holz mit Ausnahme der Behandlung von Eisenbahnschwellen nicht zu genehmigen, wurden von der Kommission im Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1297 für gerechtfertigt erachtet und ihre Schutzwirkungen gelten ab dem 23. April 2019. Die Risiken, die sich aus der Verwendung solcherart behandelten Holzes ergeben, werden jedoch zum Teil nicht berücksichtigt, wenn das behandelte Holz weiterhin in Verkehr gebracht und auf französischem Hoheitsgebiet nach einer Behandlung außerhalb des französischen Hoheitsgebiets verbaut werden kann. Daher ist es dringend erforderlich, das Inverkehrbringen und den Verbau auf der Grundlage desselben Zeitrahmens, d. h. ab dem 23. April 2019, zu beschränken.

    (12)

    Folglich kann die vorläufige Maßnahme im Hinblick auf mit Kreosot (CAS-Nr. 8001-58-9; EG-Nr. 232-287-5) behandeltes Holz als gerechtfertigt im Sinne von Artikel 129 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 betrachtet werden.

    (13)

    Frankreich erklärte ferner, dass die Berechnung der abgeleiteten Expositionshöhe mit minimaler Beeinträchtigung (Derived Minimal Effect Level — DMEL) für Kreosot als Stoff ohne Schwellenkonzentration gemäß den Leitlinien der Agentur einem Risiko für die Arbeitnehmer von 10– 5 entspricht und dass im Einklang mit der Bewertung, die Schweden gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 vorgenommen hat, das Risiko für die Verbraucher vernachlässigbar ist.

    (14)

    Aufgrund der von Frankreich vorgelegten ergänzenden wissenschaftlichen und technischen Informationen sind die acht anderen, in Eintrag 31 des Anhangs XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 genannten Stoffe außer Kreosot aufgrund der Ähnlichkeit der chemischen, toxikologischen und ökotoxikologischen Profile ihrer Bestandteile mit Kreosot vergleichbar, sodass die Risiken für die Umwelt durch die Verwendung von Holz, das mit diesen Stoffen behandelt wurde, ähnlich sind. Folglich kann die vorläufige Maßnahme im Hinblick auf mit einem dieser Stoffe behandeltes Holz als gerechtfertigt im Sinne von Artikel 129 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 betrachtet werden.

    (15)

    Der Erlass enthält Verpflichtungen für die Behandlung von Abfällen aus behandeltem Holz. Da Abfall kein Stoff, Gemisch oder Artikel im Sinne von Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 ist, ist die Kommission der Auffassung, dass die Bestimmungen des Erlasses zur Auferlegung solcher Verpflichtungen, einschließlich der Einstufung solcher Abfälle als gefährlich, nicht in den Geltungsbereich dieses Beschlusses fallen.

    (16)

    Da es sich bei der vorläufigen Maßnahme um eine Beschränkung des Inverkehrbringens oder der Verwendung von Stoffen handelt, auch wenn sie den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, insbesondere Eintrag 31 in Anhang XVII der genannten Verordnung, entsprechen, erfordert Artikel 129 Absatz 3 der genannten Verordnung, dass Frankreich ein EU-Beschränkungsverfahren einleitet, indem es der Agentur innerhalb von drei Monaten nach dem Datum dieses Beschlusses ein Dossier gemäß Anhang XV („Dossier nach Anhang XV“) vorlegt. Das Dossier nach Anhang XV sollte auch Begründungen für Vorschläge für Ausnahmeregelungen im Einklang mit der vorläufigen Maßnahme sowie eine Bewertung des Risikos für die menschliche Gesundheit enthalten.

    (17)

    Daher sollte die vorläufige Maßnahme genehmigt werden.

    (18)

    Angesichts der in Artikel 129 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 festgelegten Frist für die Einleitung eines EU-Beschränkungsverfahrens durch Vorlage eines Dossiers bei der Agentur und um ausreichend Zeit für eine Entscheidung gemäß Artikel 73 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zu lassen, sollte die Genehmigung für eine Dauer von 27 Monaten gelten.

    (19)

    Unbeschadet dieses Beschlusses kann die Kommission eine Entscheidung nach Artikel 73 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 treffen, wenn die Voraussetzungen des Artikels 68 der genannten Verordnung erfüllt sind.

    (20)

    Dieser Beschluss steht im Einklang mit der Stellungnahme des nach Artikel 133 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Rates eingesetzten Ausschusses —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1)   Vorbehaltlich des Absatzes 2 wird die der Kommission von Frankreich am 25. Februar 2019 gemeldete vorläufige Maßnahme zur Beschränkung der Verwendung und des Inverkehrbringens von bestimmtem behandelten Holz (im Folgenden „vorläufige Maßnahme“) für einen Zeitraum von 27 Monaten ab Inkrafttreten dieses Beschlusses genehmigt.

    (2)   Die Genehmigung endet mit dem früheren der beiden folgenden Zeitpunkte, falls einer von ihnen vor Ablauf der in Absatz 1 genannten Dauer eintritt:

    a)

    wenn das in Bezug auf die vorläufige Maßnahme eingeleitete EU-Beschränkungsverfahren zu einer Änderung von Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 führt, an dem Datum, an dem die Änderung in Kraft tritt;

    b)

    sechs Monate, nachdem das in Bezug auf die vorläufige Maßnahme eingeleitete EU-Beschränkungsverfahren abgeschlossen wurde, ohne dass die Kommission einen Entwurf für eine Beschränkung vorgeschlagen hat.

    Artikel 2

    Dieser Beschluss ist an die Französische Republik gerichtet.

    Brüssel, den 7. Juni 2019

    Für die Kommission

    Elżbieta BIEŃKOWSKA

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1.

    (2)  Richtlinie 2011/71/EU der Kommission vom 26. Juli 2011 zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Kreosot in Anhang I (ABl. L 195 vom 27.7.2011, S. 46).

    (3)  Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (ABl. L 123 vom 24.4.1998, S. 1).

    (4)  Durchführungsbeschluss (EU) 2017/2334 der Kommission vom 14. Dezember 2017 zur Verschiebung des Ablaufdatums der Genehmigung von Kreosot zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 8 (ABl. L 333 vom 15.12.2017, S. 64).

    (5)  Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1).

    (6)  Beschlüsse FR-2017-0034, FR-2017-0035 und FR-2017-0036 jeweils vom 23. April 2018 auf der Grundlage der Schlussfolgerungen aus der Bewertung durch die französische „Agence nationale de sécurité sanitaire de l'alimentation, de l'environnement et du travail“ (ANSES) vom 19. Mai 2017, ersetzt durch die Schlussfolgerungen aus der Bewertung durch die ANSES vom 30. Mai 2018.

    (7)  Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1297 der Kommission vom 25. September 2018 über die Abweichung von der gegenseitigen Anerkennung in Bezug auf die Zulassung für kreosothaltige Biozidprodukte durch Frankreich gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 243 vom 27.9.2018, S. 19).

    (8)  Bericht des Conseil général du l'environnement et du développement durable, „Evaluation des impacts d'une interdiction d'utilisation de la créosote en France“, Rapport no010963-01, Mai 2017 [http://cgedd.documentation.developpement-durable.gouv.fr/documents/cgedd/010963-01_rapport.pdf].


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