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Document 32019D0722

    Beschluss (EU) 2019/722 der Kommission vom 30. April 2019 über die vorgeschlagene Bürgerinitiative „Unterbindung des Handelsverkehrs mit israelischen Siedlungen im besetzten palästinensischen Gebiet“ (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 3305)

    C/2019/3305

    ABl. L 122 vom 10.5.2019, p. 57–58 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2019/722/oj

    10.5.2019   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 122/57


    BESCHLUSS (EU) 2019/722 DER KOMMISSION

    vom 30. April 2019

    über die vorgeschlagene Bürgerinitiative „Unterbindung des Handelsverkehrs mit israelischen Siedlungen im besetzten palästinensischen Gebiet“

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 3305)

    (Nur der englische Text ist verbindlich)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 211/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 über die Bürgerinitiative (1), insbesondere auf Artikel 4,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Gegenstand der vorgeschlagenen Bürgerinitiative „Unterbindung des Handelsverkehrs mit israelischen Siedlungen im besetzten palästinensischen Gebiet“ (Stopping trade with Israeli settlements operating in the Occupied Palestinian Territory) ist: „Um sich einer Anerkennung oder Unterstützung israelischer Verstöße gegen Völkerrecht oder Menschenrechte zu enthalten, muss die EU den Handelsverkehr mit israelischen Siedlungen, die besetztes palästinensisches Gebiet kolonisieren, unterbinden.“

    (2)

    Die Ziele der vorgeschlagenen Bürgerinitiative sind: „Der Handel fällt unter die ausschließliche Zuständigkeit der Europäischen Kommission. Aufgrund dieser Zuständigkeit und in Anbetracht ihrer völkerrechtlichen Verpflichtungen, Israels rechtswidrige Handlungen im besetzten Palästina nicht anzuerkennen oder zu unterstützen, muss die Kommission Folgendes tun: 1. Sie muss förmlich anerkennen, dass der Handelsverkehr mit israelischen Siedlungen sowohl für die EU als Ganzes als auch für alle Mitgliedstaaten verboten ist. 2. Sie muss eine Verordnung durchsetzen, mit der sichergestellt wird, dass Waren und Dienstleistungen, die vollständig oder teilweise aus diesen Siedlungen stammen, nicht mehr auf den europäischen Markt gelangen.“

    (3)

    Der Vertrag über die Europäische Union (EUV) stärkt die Unionsbürgerschaft und führt zu einer weiteren Verbesserung der demokratischen Funktionsweise der Union, indem unter anderem festgelegt wird, dass jeder Bürger das Recht hat, über eine europäische Bürgerinitiative am demokratischen Leben der Union teilzunehmen.

    (4)

    Die für die Bürgerinitiative erforderlichen Verfahren und Bedingungen sollten klar, einfach, benutzerfreundlich und dem Wesen der Bürgerinitiative angemessen sein, um die Bürger zur Teilnahme zu ermutigen und die Union zugänglicher zu machen.

    (5)

    Ein Rechtsakt, in dem der Gegenstand der vorgeschlagenen Bürgerinitiative behandelt wird, könnte nur auf der Grundlage des Artikels 215 AEUV angenommen werden.

    (6)

    Voraussetzung für einen auf der Grundlage des Artikels 215 AEUV zu erlassenden Rechtsakt ist jedoch ein Beschluss gemäß Titel V Kapitel 2 des Vertrags über die Europäische Union, der die Aussetzung, Einschränkung oder vollständige Einstellung der Wirtschafts- und Finanzbeziehungen zu dem betreffenden Drittland vorsieht. Die Kommission ist nicht befugt, Vorschläge für einen solchen Beschluss zu unterbreiten. In Ermangelung eines entsprechenden Beschlusses gemäß Titel V Kapitel 2 des Vertrags über die Europäische Union ist die Kommission nicht befugt, einen Vorschlag für einen Rechtsakt vorzulegen, der auf der Grundlage des Artikels 215 AEUV erlassen werden soll.

    (7)

    Somit liegt die vorgeschlagene Bürgerinitiative „Unterbindung des Handelsverkehrs mit israelischen Siedlungen im besetzten palästinensischen Gebiet“ im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung offenkundig außerhalb des Rahmens, in dem die Kommission befugt ist, einen Vorschlag für einen Rechtsakt der Union vorzulegen, um die Verträge umzusetzen —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Registrierung der vorgeschlagenen Bürgerinitiative „Unterbindung des Handelsverkehrs mit israelischen Siedlungen im besetzten palästinensischen Gebiet“ (Stopping trade with Israeli settlements operating in the Occupied Palestinian Territory) wird abgelehnt.

    Artikel 2

    Dieser Beschluss ist an die Organisatoren (Mitglieder des Bürgerausschusses) der vorgeschlagenen Bürgerinitiative „Unterbindung des Handelsverkehrs mit israelischen Siedlungen im besetzten palästinensischen Gebiet“ gerichtet, die von [personenbezogene Daten auf Wunsch der Organisatoren gelöscht] als Kontaktpersonen vertreten wird.

    Brüssel, den 30. April 2019

    Für die Kommission

    Frans TIMMERMANS

    Vizepräsident


    (1)  ABl. L 65 vom 11.3.2011, S. 1.


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