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Documento 32019D0690

    Durchführungsbeschluss (EU) 2019/690 der Kommission vom 30. April 2019 über eine Maßnahme Schwedens gemäß der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Verbot des Inverkehrbringens der Windkraftanlagen SWT-2.3-101 und SWT-3.0-113 und zur Rücknahme der bereits in Verkehr gebrachten Maschinen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 3118) (Text von Bedeutung für den EWR.)

    C/2019/3118

    ABl. L 116 vom 3.5.2019, p. 78/79 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Estatuto jurídico del documento Vigente

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2019/690/oj

    3.5.2019   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 116/78


    DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2019/690 DER KOMMISSION

    vom 30. April 2019

    über eine Maßnahme Schwedens gemäß der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Verbot des Inverkehrbringens der Windkraftanlagen SWT-2.3-101 und SWT-3.0-113 und zur Rücknahme der bereits in Verkehr gebrachten Maschinen

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 3118)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    Gestützt auf die Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Schweden hat eine Maßnahme zum Verbot des Inverkehrbringens und zur Rücknahme der Windkraftanlage SWT-2.3-101 ergriffen, die nicht die grundlegenden Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen gemäß Anhang I Abschnitte 1.3.8.1 und 1.4.2.1 der Richtlinie 2006/42/EG erfüllte. Nach Abschnitt 1.3.8.1 über bewegliche Teile der Kraftübertragung sind gemäß Abschnitt 1.4.2.1 zum Schutz von Personen gegen Gefährdungen durch bewegliche Teile der Kraftübertragung feststehende Schutzeinrichtungen zu verwenden. Gemäß Abschnitt 1.4.2.1 dürfen sich feststehende trennende Schutzeinrichtungen nur mit Werkzeugen lösen oder abnehmen lassen. In diesem Zusammenhang wies Schweden darauf hin, dass die feststehenden trennenden Schutzeinrichtungen zum Schutz gegen bewegliche Teile des Rotors der Anlage SWT-2.3.-101 ohne ein separates Werkzeug geöffnet werden können und die Anforderungen in Anhang I Abschnitte 1.3.8.1 und 1.4.2.1 der Richtlinie 2006/42/EG somit nicht erfüllt sind.

    (2)

    In Bezug auf die Windkraftanlage SWT-3.0-113 ergriff Schweden die Maßnahme, da es die Auffassung vertrat, dass die Maschine nicht die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen nach Anhang I Abschnitt 1.5.14 der Richtlinie 2006/42/EG erfüllt. In der grundlegenden Gesundheits- und Sicherheitsanforderung 1.5.14 über das Risiko, in einer Maschine eingeschlossen zu werden, ist festgelegt, dass die Maschine so konstruiert, gebaut oder ausgerüstet sein muss, dass eine Person nicht in ihr eingeschlossen wird oder, falls das nicht möglich ist, dass eine eingeschlossene Person Hilfe herbeirufen kann. In diesem Zusammenhang wies Schweden darauf hin, dass der Rauchmelder der Windkraftanlage SWT-3.0-113 kein Warnsignal hat, um eine Person zu warnen, die sich im Brandfall in der Turbine befinden könnte.

    (3)

    Nach Erhalt der Mitteilung Schwedens über die verhängte Schutzmaßnahme hat die Kommission die betroffenen Parteien konsultiert, um deren Auffassungen zu hören. Die Kommission sandte am 12. November 2018 ein Schreiben an den Hersteller. In seiner Antwort vom 30. November 2018 teilte der Hersteller der Kommission mit, dass er Maßnahmen ergriffen habe, um die Nichtkonformitäten der Windkraftanlagen SWT-2.3-101 und SWT-3.0-113 zu beheben, um die Einhaltung der Richtlinie 2006/42/EG zu gewährleisten, und dass diese Maßnahmen vor Ablauf der festgesetzten Frist am 31. Dezember 2017 abgeschlossen wurden.

    (4)

    Aus der Erklärung Schwedens bezüglich der Schutzmaßnahme und den der Kommission vorliegenden Unterlagen geht hervor, dass die Windkraftanlage SWT-2.3-101 die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen nach Anhang I Abschnitte 1.3.8.1 und 1.4.2.1 der Richtlinie 2006/42/EG nicht erfüllt. Darüber hinaus erfüllte die Windkraftanlage SWT-3.0-113 nicht die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen gemäß Anhang I Abschnitt 1.5.14 der Richtlinie 2006/42/EG. Durch diese Mängel kann die Gesundheit und die Sicherheit von Personen gefährdet werden.

    (5)

    Daher sollte die von Schweden ergriffene Schutzmaßnahme als gerechtfertigt angesehen werden —

    BESCHLIESST:

    Artikel 1

    Die von Schweden ergriffenen Maßnahmen zum Verbot des Inverkehrbringens und zur Rücknahme der bereits in Verkehr gebrachten, von Siemens Gamesa Renewable Energy AB hergestellten Windkraftanlagen SWT-2.3-101 und SWT-3.0-113 sind gerechtfertigt.

    Artikel 2

    Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 30. April 2019

    Für die Kommission

    Elżbieta BIEŃKOWSKA

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 24.


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