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Document 32019D0234

    Beschluss (EU) 2019/234 des Rates vom 5. Februar 2019 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im mit dem Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den SADC-WPA-Staaten andererseits eingesetzten Gemeinsamen Rat im Hinblick auf die Annahme der Geschäftsordnungen des Gemeinsamen Rates und des Handels- und Entwicklungsausschusses zu vertreten ist

    ST/5570/2019/INIT

    ABl. L 37 vom 8.2.2019, p. 127–134 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2019/234/oj

    8.2.2019   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 37/127


    BESCHLUSS (EU) 2019/234 DES RATES

    vom 5. Februar 2019

    über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im mit dem Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den SADC-WPA-Staaten andererseits eingesetzten Gemeinsamen Rat im Hinblick auf die Annahme der Geschäftsordnungen des Gemeinsamen Rates und des Handels- und Entwicklungsausschusses zu vertreten ist

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Das Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den SADC-WPA-Staaten andererseits (1) (im Folgenden „Abkommen“) wurde von der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten am 10. Juni 2016 unterzeichnet. Es wurde seit dem 10. Oktober 2016 zwischen der Europäischen Union einerseits und Botsuana, Lesotho, Namibia, Eswatini und Südafrika andererseits und seit dem 4. Februar 2018 zwischen der Union und Mosambik vorläufig angewandt.

    (2)

    Nach Artikel 102 Absatz 1 des Abkommens ist der Gemeinsame Rat befugt, in allen unter dieses Abkommen fallenden Fragen Beschlüsse zu fassen. Gemäß Artikel 101 Absatz 3 Buchstaben h und i des Abkommens legt der Gemeinsame Rat seine eigene Geschäftsordnung und die Geschäftsordnung des Handels- und Entwicklungsausschusses fest.

    (3)

    Der Gemeinsame Rat fasst auf seiner ersten Sitzung Beschlüsse zu seiner Geschäftsordnung und zur Geschäftsordnung des Handels- und Entwicklungsausschusses.

    (4)

    Es ist angezeigt, den Standpunkt festzulegen, der im Namen der Union im Gemeinsamen Rat zu vertreten ist, da der vorgesehene Beschluss des Gemeinsamen Rates für die Union verbindlich sein wird.

    (5)

    Der im Namen der Union im Gemeinsamen Rat zu vertretende Standpunkt stützt sich auf den beigefügten Entwurf eines Beschlusses —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Der im Namen der Union in der ersten Sitzung des Gemeinsamen Rates zu vertretende Standpunkt zur Geschäftsordnung des Gemeinsamen Rates und zur Geschäftsordnung des Handels- und Entwicklungsausschusses stützt sich auf den diesem Beschluss beigefügten Entwurf eines Beschlusses des Gemeinsamen Rates.

    Artikel 2

    Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

    Geschehen zu Brüssel am 5. Februar 2019.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    G. CIAMBA


    (1)  ABl. L 250 vom 16.9.2016, S. 3.


    ENTWURF

    BESCHLUSS Nr. 1/2019 DES DURCH DAS WIRTSCHAFTSPARTNERSCHAFTSABKOMMEN ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN UNION UND IHREN MITGLIEDSTAATEN EINERSEITS UND DEN SADC-WPA-STAATEN ANDERERSEITS EINGERICHTETEN GEMEINSAMEN RATES

    vom …

    über die Annahme der Geschäftsordnungen des Gemeinsamen Rates und des Handels- und Entwicklungsausschusses

    DER GEMEINSAME RAT —

    gestützt auf das Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den SADC-WPA-Staaten andererseits (im Folgenden „Abkommen“), insbesondere auf die Artikel 100, 101 und 102 —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Geschäftsordnung des Gemeinsamen Rates wird gemäß Anhang I dieses Beschlusses festgelegt.

    Artikel 2

    Die Geschäftsordnung des Handels- und Entwicklungsausschusses wird gemäß Anhang II dieses Beschlusses festgelegt.

    Artikel 3

    Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

    Geschehen zu …

    Für den Gemeinsamen Rat

    Minister für Handel

    EU-Vertreter


    ANHANG I

    GESCHÄFTSORDNUNG DES GEMEINSAMEN RATES

    KAPITEL I

    ORGANISATION

    Artikel 1

    Zusammensetzung und Vorsitz

    (1)   Der im Einklang mit Artikel 100 des Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den SADC-WPA-Staaten) andererseits (im Folgenden „Abkommen“) eingesetzte Gemeinsame Rat kommt seinen Aufgaben gemäß den Artikeln 100 und 101 des Abkommens nach.

    (2)   Die in dieser Geschäftsordnung verwendete Bezeichnung „Vertragsparteien“ ist im Sinne des Artikels 104 des Abkommens zu verstehen, nämlich als die SADC-WPA-Staaten und die EU-Vertragspartei, (nämlich die Europäische Union oder ihre Mitgliedstaaten oder die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten.

    (3)   Gemäß Artikel 101 Absatz 1 des Abkommens setzt sich der Gemeinsame Rat aus den zuständigen Mitgliedern des Rates der Europäischen Union und zuständigen Mitgliedern der Europäischen Kommission oder ihren Vertretern einerseits und den jeweils zuständigen Ministern der SADC-WPA-Staaten oder ihren Vertretern andererseits zusammen.

    (4)   Der Vorsitz der Sitzungen des Gemeinsamen Rates wird auf Ministerebene abwechselnd jeweils für zwölf Monate von Vertretern der EU im Rahmen der jeweiligen Zuständigkeiten der Union und ihrer Mitgliedstaaten und einem Vertreter der SADC-WPA-Staaten geführt. Die erste Sitzung des Gemeinsamen Rates wird von den Vertragsparteien gemeinsam geleitet.

    (5)   Die erste Vorsitzperiode gemäß Absatz 4 beginnt am Tag nach der ersten Sitzung des Gemeinsamen Rates und endet am 31. Dezember desselben Jahres. In dieser ersten Periode wird der Vorsitz von [einem Vertreter der SADC-WPA-Staaten] [der EU-Vertragspartei] wahrgenommen.

    Artikel 2

    Sitzungen

    (1)   Gemäß Artikel 102 Absatz 4 des Abkommens tritt der Gemeinsame Rat in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch alle zwei Jahre, zusammen sowie zu außerordentlichen Tagungen im Einvernehmen der Vertragsparteien, wann immer die Umstände dies erfordern.

    (2)   Die Sitzungen des Gemeinsamen Rates finden abwechselnd in Brüssel und im Hoheitsgebiet eines der SADC-WPA-Staaten statt, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren.

    (3)   Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, werden die Sitzungen des Gemeinsamen Rates von der Vertragspartei, die den Vorsitz innehat, nach Konsultation der anderen Vertragspartei einberufen.

    (4)   Die Vertragsparteien können vereinbaren, die Sitzungen des Gemeinsamen Rates auf elektronischem Wege abzuhalten.

    Artikel 3

    Beobachter

    Der Gemeinsame Rat kann beschließen, ad hoc Beobachter zu seinen Sitzungen einzuladen, und bestimmen, bei welchen Tagesordnungspunkten diese Beobachter teilnehmen können.

    Artikel 4

    Sekretariat

    (1)   Das Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union und die Europäische Kommission einerseits und das SADC-WPA-Referat beim SADC-Sekretariat andererseits nehmen abwechselnd jeweils für zwölf Monate die Geschäfte des Sekretariats des Gemeinsamen Rates (im Folgenden „Sekretariat“) wahr. Diese Perioden fallen mit den Vorsitzperioden nach Artikel 1 Absätze 4 und 5 zusammen.

    (2)   Auf Seiten der EU-Vertragspartei werden die vorläufigen Tagesordnungen und die Protokollentwürfe von der Europäischen Kommission erstellt und alle amtlichen Dokumente, die für den Gemeinsamen Rat bestimmt sind oder von ihm stammen, vom Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union verteilt.

    KAPITEL II

    ARBEITSWEISE

    Artikel 5

    Unterlagen

    Stützt sich der Gemeinsame Rat bei seinen Beratungen auf schriftliche Unterlagen, so werden diese vom Sekretariat nummeriert und als Unterlagen des Gemeinsamen Rates verteilt.

    Artikel 6

    Einberufung und Tagesordnung der Sitzungen

    (1)   Spätestens 30 Tage im Voraus unterrichtet das Sekretariat die Vertragsparteien von der Einberufung einer Sitzung des Gemeinsamen Rates und ersucht um Beiträge für die Tagesordnung. Bei dringenden Fragen oder unvorhergesehenen Umständen kann die Sitzung kurzfristig einberufen werden.

    (2)   Das Sekretariat stellt für jede Sitzung eine vorläufige Tagesordnung auf. Es übermittelt diese vorläufige Tagesordnung spätestens 14 Tage vor der Sitzung dem Vorsitz und den Mitgliedern des Gemeinsamen Rates.

    (3)   Die vorläufige Tagesordnung enthält die Punkte, für die dem Sekretariat ein Antrag einer Vertragspartei auf Aufnahme zugegangen ist.

    (4)   Die Tagesordnung wird vom Gemeinsamen Rat zu Beginn jeder Sitzung angenommen. Die Aufnahme von Punkten, die nicht auf der vorläufigen Tagesordnung stehen, erfordert die Zustimmung der Vertragsparteien.

    (5)   Der Vorsitz des Gemeinsamen Rates kann im Einvernehmen mit allen Vertragsparteien Sachverständige zu den Sitzungen einladen, damit sie Auskünfte zu bestimmten Themen erteilen.

    Artikel 7

    Protokoll

    (1)   Das Sekretariat fertigt nach jeder Sitzung binnen 21 Tagen einen Protokollentwurf an, sofern von den Vertragsparteien nicht einvernehmlich etwas anderes beschlossen wurde.

    (2)   In dem Protokoll wird in der Regel zu jedem Tagesordnungspunkt Folgendes vermerkt:

    a)

    die dem Gemeinsamen Rat vorgelegten Unterlagen,

    b)

    etwaige Protokollerklärungen von Mitgliedern des Gemeinsamen Rates und

    c)

    die Punkte, bei den die Vertragsparteien Einvernehmen erzielt haben, beispielsweise gefasste Beschlüsse, abgegebene Empfehlungen und angenommene operative Schlussfolgerungen.

    (3)   Der Protokollentwurf für jede Sitzung wird von den beiden Vertragsparteien innerhalb von 42 Tagen nach der Sitzung, sofern nichts anderes vereinbart wurde im schriftlichen Verfahren genehmigt. Nach der Genehmigung unterzeichnet das Sekretariat zwei Ausfertigungen des Protokolls und leitet jeder Vertragspartei eine Ausfertigung dieser Originaldokumente zu.

    Artikel 8

    Beschlüsse und Empfehlungen

    (1)   Gemäß Artikel 102 des Abkommens nimmt der Gemeinsame Rat in den im Abkommen vorgesehenen Fällen einvernehmlich Beschlüsse oder Empfehlungen an.

    (2)   In den Fällen, in denen der Gemeinsame Rat nach dem Abkommen befugt ist, Beschlüsse oder Empfehlungen anzunehmen, tragen diese im Protokoll die Überschrift „Beschluss“ beziehungsweise „Empfehlung“. Das Sekretariat versieht alle angenommenen Beschlüsse oder Empfehlungen mit einer laufenden Nummer, dem Datum ihrer Annahme sowie der Bezeichnung ihres Gegenstands. In allen Beschlüssen oder Empfehlungen wird das Datum ihres Inkrafttretens angegeben.

    (3)   Falls ein SADC-WPA-Staat nicht an einer Sitzung des Gemeinsamen Rates teilnehmen kann, teilt das Sekretariat diesem Mitglied die Beschlüsse oder Empfehlungen mit, die in der betreffenden Sitzung angenommen wurden. Der betreffende SADC-WPA-Staat übermittelt binnen 10 Kalendertagen ab dem Versand der Beschlüsse oder Empfehlungen eine schriftliche Antwort und gibt an, mit welchen Beschlüssen oder Empfehlungen er nicht einverstanden ist, und begründet dies. Erfolgt eine solche schriftliche Antwort innerhalb der gesetzten Frist nicht, so gelten die Beschlüsse oder die Empfehlungen als angenommen. Ist der SADC-WPA-Staat, der nicht teilgenommen hat, mit einem oder mehreren Beschlüssen oder einer oder mehrerer Empfehlungen nicht einverstanden, so kommt das Verfahren nach Absatz 4 zur Anwendung.

    (4)   Zwischen den Sitzungen kann der Gemeinsame Rat im schriftlichen Verfahren oder auf elektronischem Wege Beschlüsse oder Empfehlungen annehmen, sofern beide Vertragsparteien zustimmen. Das schriftliche Verfahren erfolgt in Form eines Notenwechsels zwischen den Vertretern der Vertragsparteien.

    (5)   Die vom Gemeinsamen Rat angenommenen Beschlüsse und Empfehlungen werden von einem Vertreter der Europäischen Kommission im Namen der EU-Vertragspartei und von einem Vertreter der SADC-WPA-Staaten durch Unterzeichnung in zweifacher Ausfertigung authentifiziert.

    Artikel 9

    Zugang der Öffentlichkeit

    (1)   Sofern von den Vertragsparteien nichts anderes beschlossen wird, sind die Sitzungen des Gemeinsamen Rates nicht öffentlich.

    (2)   Die Vertragsparteien können beschließen, die Beschlüsse und Empfehlungen des Gemeinsamen Rates zu veröffentlichen.

    Artikel 10

    Arbeitssprachen

    Sofern die Vertragsparteien nichts anderes beschließen, erfolgen die gesamte die Arbeit des Gemeinsamen Rates betreffende schriftliche und mündliche Kommunikation zwischen ihnen sowie die Beratungen während der Sitzungen des Gemeinsamen Rates auf Englisch oder Portugiesisch.

    KAPITEL III

    SCHLUSSBESTIMMUNGEN

    Artikel 11

    Ausgaben

    (1)   Jede Vertragspartei trägt die Personal-, Reise- und Aufenthalts- sowie Post- und Telekommunikationskosten, die ihr aus ihrer Teilnahme an den Sitzungen des Gemeinsamen Rates entstehen.

    (2)   Die Kosten für die Organisation der Sitzungen, die Bereitstellung von Dolmetschleistungen und die Vervielfältigung der Unterlagen werden von der Vertragspartei getragen, welche die Sitzung ausrichtet.

    Artikel 12

    Handels- und Entwicklungsausschuss

    Gemäß Artikel 103 Absatz 5 des Abkommens untersteht der Handels- und Entwicklungsausschuss dem Gemeinsamen Rat und ist diesem rechenschaftspflichtig.

    Artikel 13

    Änderung der Geschäftsordnung

    Diese Geschäftsordnung kann schriftlich durch einen gemäß Artikel 8 angenommenen Beschluss des Gemeinsamen Rates im geändert werden.


    ANHANG II

    GESCHÄFTSORDNUNG DES HANDELS- UND ENTWICKLUNGSAUSSCHUSSES

    KAPITEL I

    ORGANISATION

    Artikel 1

    Zusammensetzung und Vorsitz

    (1)   Der gemäß Artikel 103 des Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den SADC-WPA-Staaten andererseits (im Folgenden „Abkommen“) eingesetzte Handels- und Entwicklungsausschuss kommt seinen Aufgaben gemäß Artikel 103 des Abkommens nach.

    (2)   Die in dieser Geschäftsordnung verwendete Bezeichnung „Vertragsparteien“ ist im Sinne des Artikels 104 des Abkommens zu verstehen, nämlich als die SADC-WPA-Staaten und die EU-Vertragspartei (nämlich die Europäische Union oder ihre Mitgliedstaaten oder die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten).

    (3)   Gemäß Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens setzt sich der Handels- und Entwicklungsausschuss aus Vertretern — in der Regel hohen Beamten — der Vertragsparteien zusammen.

    (4)   Der Vorsitz in den Sitzungen des Handels- und Entwicklungsausschusses wird abwechselnd von einem hohen Beamten der Europäischen Kommission und einem hohen Beamten der SADC-WPA-Staaten geführt. Die erste Sitzung des Handels- und Entwicklungsausschusses wird gemeinsam von den einschlägigen Vertretern der Vertragsparteien geleitet.

    (5)   Die erste Vorsitzperiode gemäß Absatz 4 beginnt am Tag der ersten Sitzung des Handels- und Entwicklungsausschusses und endet am 31. Dezember desselben Jahres.

    Artikel 2

    Sitzungen

    (1)   Der Handels- und Entwicklungsausschuss tritt in regelmäßigen Abständen, mindestens einmal jährlich, und auf Ersuchen einer Vertragspartei zusammen. Die Sitzungen finden abwechselnd in Brüssel und im Hoheitsgebiet eines der SADC-WPA-Staaten statt, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren.

    (2)   Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, werden die Sitzungen des Handels- und Entwicklungsausschusses von der Vertragspartei, die den Vorsitz innehat, nach Konsultation der anderen Vertragspartei einberufen.

    (3)   Die Vertragsparteien können vereinbaren, die Sitzungen des Handels- und Entwicklungsausschusses auf elektronischem Wege abzuhalten.

    Artikel 3

    Beobachter

    Der Handels- und Entwicklungsausschuss kann beschließen, ad hoc Beobachter zu seinen Sitzungen einzuladen, und bestimmen, bei welchen Tagesordnungspunkten diese Beobachter teilnehmen können.

    Artikel 4

    Sekretariat

    (1)   Die Vertragspartei, die die Sitzung des Handels- und Entwicklungsausschusses ausrichtet, nimmt die Geschäfte des Sekretariats des Handels- und Entwicklungsausschusses (im Folgenden „Sekretariat“) wahr.

    (2)   Findet die Sitzung auf elektronischem Wege statt, so nimmt die Vertragspartei, die den Vorsitz innehat, die Sekretariatsgeschäfte wahr.

    KAPITEL II

    ARBEITSWEISE

    Artikel 5

    Unterlagen

    Stützt sich der Handels- und Entwicklungsausschuss bei seinen Beratungen auf schriftliche Unterlagen, so werden diese vom Sekretariat nummeriert und als Unterlagen des Handels- und Entwicklungsausschusses verteilt.

    Artikel 6

    Einberufung und Tagesordnung der Sitzungen

    (1)   Spätestens 30 Tage im Voraus unterrichtet das Sekretariat die Vertragsparteien von der Einberufung einer Sitzung und ersucht um Beiträge für die Tagesordnung. Bei dringenden Fragen oder unvorhergesehenen Umständen kann die Sitzung kurzfristig einberufen werden.

    (2)   Das Sekretariat erstellt für jede Sitzung eine vorläufige Tagesordnung. Es übermittelt diese vorläufige Tagesordnung spätestens 14 Tage vor der Sitzung dem Vorsitz und den Mitgliedern des Handels- und Entwicklungsausschusses.

    (3)   Die vorläufige Tagesordnung enthält die Punkte, für die dem Sekretariat ein Antrag einer Vertragspartei auf Aufnahme zugegangen ist.

    (4)   Die Tagesordnung wird vom Handels- und Entwicklungsausschuss zu Beginn jeder Sitzung angenommen. Die Aufnahme von Punkten, die nicht auf der vorläufigen Tagesordnung stehen, erfordert die Zustimmung der Vertragsparteien.

    (5)   Der Vorsitz des Handels- und Entwicklungsausschusses kann im Einvernehmen mit allen Vertragsparteien Sachverständige zu den Sitzungen einladen, damit sie Auskünfte zu bestimmten Themen erteilen.

    Artikel 7

    Protokoll

    Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, wird das Protokoll über jede Sitzung vom Sekretariat erstellt und am Ende jeder Sitzung angenommen.

    Artikel 8

    Beschlüsse und Empfehlungen

    (1)   Gemäß Artikel 103 Absatz 6 des Abkommens fasst der Handels- und Entwicklungsausschuss in den im Abkommen vorgesehenen Fällen oder in den Bereichen, für die ihm die Befugnis vom Gemeinsamen Rat übertragen worden ist, einvernehmlich Beschlüsse und spricht Empfehlungen aus.

    (2)   In den Fällen, in denen der Handels- und Entwicklungsausschuss nach dem Abkommen befugt ist, Beschlüsse oder Empfehlungen anzunehmen, oder ihm diese Befugnis vom Gemeinsamen Rat übertragen worden ist, tragen diese im Protokoll gemäß Artikel 7 die Überschrift „Beschluss“ beziehungsweise „Empfehlung“. Das Sekretariat versieht alle angenommenen Beschlüsse oder Empfehlungen mit einer laufenden Nummer, dem Datum ihrer Annahme sowie der Bezeichnung ihres Gegenstands. In allen Beschlüssen oder Empfehlungen wird das Datum ihres Inkrafttretens angegeben.

    (3)   Falls ein SADC-WPA-Staat nicht an der Sitzung teilnehmen kann, teilt das Sekretariat diesem Mitglied die Beschlüsse oder Empfehlungen mit, die auf dieser Sitzung angenommen wurden. Der betreffende SADC-WPA-Staat übermittelt binnen 10 Kalendertagen ab dem Versand der Beschlüsse oder Empfehlungen eine schriftliche Antwort und gibt an, mit welchen Beschlüssen oder Empfehlungen er nicht einverstanden ist, und begründet dies. Erfolgt eine solche schriftliche Antwort nicht innerhalb der genannten Frist, so gelten die Beschlüsse oder die Empfehlungen als angenommen. Ist der SADC-WPA-Staat, der nicht teilgenommen hat, mit einem oder mehreren Beschlüssen oder einer oder mehreren Empfehlungen nicht einverstanden, so kommt das Verfahren nach Absatz 4 zur Anwendung.

    (4)   Zwischen den Sitzungen kann der Handels- und Entwicklungsausschuss im schriftlichen Verfahren oder auf elektronischem Wege Beschlüsse oder Empfehlungen annehmen, sofern beide Vertragsparteien zustimmen. Das schriftliche Verfahren erfolgt in Form eines Notenwechsels zwischen den Vertretern der Vertragsparteien.

    (5)   die vom Handels- und Entwicklungsausschuss angenommene Beschlüsse und Empfehlungen werden von einem Vertreter der EU und von einem Vertreter der SADC-WPA-Staaten durch Unterzeichnung in zweifacher Ausfertigung authentifiziert...

    Artikel 9

    Zugang der Öffentlichkeit

    (1)   Sofern von den Vertragsparteien nichts anderes beschlossen wird, sind die Sitzungen des Handels- und Entwicklungsausschusses nicht öffentlich.

    (2)   Die Vertragsparteien können beschließen, die Beschlüsse und Empfehlungen des Handels- und Entwicklungsausschusses zu veröffentlichen.

    KAPITEL III

    SCHLUSSBESTIMMUNGEN

    Artikel 10

    Ausgaben

    (1)   Jede Vertragspartei trägt die Personal-, Reise- und Aufenthalts- sowie Post- und Telekommunikationskosten, die ihr aus ihrer Teilnahme an den Sitzungen des Handels- und Entwicklungsausschusses entstehen.

    (2)   Die Kosten für die Organisation der Sitzungen, die Bereitstellung von Dolmetschleistungen und die Vervielfältigung der Unterlagen werden von der Vertragspartei getragen, welche die Sitzung ausrichtet.

    Artikel 11

    Sonderausschüsse und andere Gremien

    (1)   Der nach Artikel 50 des Abkommens eingesetzte Sonderausschuss für Zollfragen und Handelserleichterungen, die nach Artikel 68 des Abkommens errichtete Agrarpartnerschaft und der nach Artikel 13 des Protokolls Nr. 3 zum Abkommen eingesetzte Sonderausschuss für geografische Angaben und den Handel mit Wein und Spirituosen unterstehen dem Handels- und Entwicklungsausschuss.

    (2)   Gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe f des Abkommens bzw. Artikel 13 Absatz 5 des Protokolls Nr. 3 zum Abkommen geben sich der Sonderausschuss für Zollfragen und Handelserleichterungen und der Sonderausschuss für geografische Angaben und den Handel mit Wein und Spirituosen eine Geschäftsordnung.

    (3)   Gemäß Artikel 68 Absatz 3 des Abkommens werden die Regeln für das Funktionieren der Agrarpartnerschaft von den Vertragsparteien des Handels- und Entwicklungsausschusses einvernehmlich festgelegt.

    (4)   Gemäß Artikel 103 Absatz 3 des Abkommens kann der Handels- und Entwicklungsausschuss für besondere Fragen in seinem Zuständigkeitsbereich Fachgruppen einsetzen.

    (5)   Der Handels- und Entwicklungsausschuss legt die Geschäftsordnung für die in Absatz 4 genannten Fachgruppen fest. Der Handels- und Entwicklungsausschuss kann beschließen, Fachgruppen abzuschaffen, und ihr Mandat festlegen oder ändern.

    (6)   Die Fachgruppen erstatten dem Handels- und Entwicklungsausschuss nach jeder Sitzung Bericht.

    Artikel 12

    Änderung der Geschäftsordnung

    Diese Geschäftsordnung kann schriftlich durch einen gemäß Artikel 8 angenommenen Beschluss des Handels- und Entwicklungsausschusses geändert werden.


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