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Document 32018R1678
Commission Regulation (EU) 2018/1678 of 5 November 2018 establishing a prohibition of fishing for haddock in areas 7b-k, 8, 9 and 10; Union waters of CECAF 34.1.1 by vessels flying the flag of Belgium
Verordnung (EU) 2018/1678 der Kommission vom 5. November 2018 über ein Fangverbot für Schellfisch in den Gebieten 7b-k, 8, 9 und 10 und in den Unionsgewässern von CECAF 34.1.1 für Schiffe unter der Flagge Belgiens
Verordnung (EU) 2018/1678 der Kommission vom 5. November 2018 über ein Fangverbot für Schellfisch in den Gebieten 7b-k, 8, 9 und 10 und in den Unionsgewässern von CECAF 34.1.1 für Schiffe unter der Flagge Belgiens
C/2018/7458
ABl. L 279 vom 9.11.2018, p. 5–6
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2018
9.11.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 279/5 |
VERORDNUNG (EU) 2018/1678 DER KOMMISSION
vom 5. November 2018
über ein Fangverbot für Schellfisch in den Gebieten 7b-k, 8, 9 und 10 und in den Unionsgewässern von CECAF 34.1.1 für Schiffe unter der Flagge Belgiens
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer Kontrollregelung der Union zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EU) 2018/120 des Rates (2) sind die Quoten für 2018 festgelegt worden. |
(2) |
Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2018 zugeteilte Quote erreicht. |
(3) |
Daher muss die Befischung dieses Bestands verboten werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Ausschöpfung der Quote
Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2018 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als ausgeschöpft.
Artikel 2
Verbote
Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Nach diesem Zeitpunkt verboten sind insbesondere das Aufbewahren an Bord, das Umsetzen, das Umladen und das Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen getätigt werden.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 5. November 2018
Für die Kommission,
im Namen des Präsidenten,
João AGUIAR MACHADO
Generaldirektor
Generaldirektion Maritime Angelegenheiten und Fischerei
(1) ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.
(2) Verordnung (EU) 2018/120 des Rates vom 23. Januar 2018 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2018 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/127 (ABl. L 27 vom 31.1.2018, S. 1).
ANHANG
Nr. |
20/TQ120 |
Mitgliedstaat |
Belgien |
Bestand |
HAD/7X7A34 |
Art |
Schellfisch (Melanogrammus aeglefinus) |
Gebiet |
7b-k, 8, 9 und 10; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1 |
Datum der Schließung |
14.9.2018 |