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Document 32018R1146

Durchführungsverordnung (EU) 2018/1146 der Kommission vom 7. Juni 2018 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/892 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse und der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der Weinbauerzeugniskategorien, der önologischen Verfahren und der diesbezüglichen Einschränkungen

C/2018/3316

ABl. L 208 vom 17.8.2018, p. 9–37 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2018/1146/oj

17.8.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 208/9


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/1146 DER KOMMISSION

vom 7. Juni 2018

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/892 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse und der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der Weinbauerzeugniskategorien, der önologischen Verfahren und der diesbezüglichen Einschränkungen

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1) des Rates, insbesondere auf Artikel 38, Artikel 182 Absätze 1 und 4 sowie Artikel 223,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (2), insbesondere auf Artikel 62 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2017/892 der Kommission (3) enthält Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse. Mit der Verordnung (EU) 2017/2393 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) wurde die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 insbesondere hinsichtlich der Beihilfen im Sektor Obst und Gemüse geändert. Daher sollte den Änderungen der relevanten Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in der Durchführungsverordnung (EU) 2017/892 Rechnung getragen werden.

(2)

Die Durchführungsbestimmungen für die einzelstaatliche finanzielle Beihilfe im Sektor Obst und Gemüse sollten aktualisiert werden.

(3)

Die Einzelheiten für die Umsetzung der Anhebung der Obergrenze der finanziellen Unterstützung der Union von 50 % auf 60 % in den Mitgliedstaaten, in denen weniger als 20 % der Obst- und Gemüseerzeugung gemäß Artikel 34 Absatz 3 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 von Erzeugerorganisationen vermarktet werden, und insbesondere die Einzelheiten der Berechnung des Organisationsgrads der Erzeuger in einem Mitgliedstaat sollten festgelegt werden, um sicherzustellen, dass die Bearbeitung der Beihilfeanträge und die Überprüfung der Bedingungen für die Erhöhung der Obergrenze kohärent in der gesamten Union durchgeführt werden.

(4)

Ferner sollte klargestellt werden, dass die Förderung der Erzeugnisse als Krisenmaßnahme die Diversifizierung und Konsolidierung der Obst- und Gemüsemärkte umfasst.

(5)

Die Bestimmungen über die Jahresberichte über Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen, einschließlich länderübergreifender Organisationen, und Erzeugergruppierungen/-gemeinschaften sowie über Betriebsfonds, operationelle Programme und Anerkennungspläne sollten vereinfacht werden. Diese Berichte sollten es der Kommission ermöglichen, den Sektor angemessen zu überwachen.

(6)

Die Bedingungen für die Anwendung der in Artikel 182 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannten Einfuhrzölle, die für die Einfuhr von bestimmtem Obst und Gemüse gelten können, sollten präzisiert werden.

(7)

Führt eine Vereinigung von Erzeugerorganisationen oder eine länderübergreifende Vereinigung von Erzeugerorganisationen ein operationelles Programm durch, so sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass eine Doppelfinanzierung vermieden wird und dass angemessene Kontrollen für die Maßnahmen durchgeführt werden, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 sowohl auf der Ebene der Vereinigung der Erzeugerorganisationen als auch auf der Ebene der Mitglieder ihrer Erzeugerorganisationen durchgeführt werden.

(8)

Die Anhänge I und II der Durchführungsverordnung (EU) 2017/892 sollten aktualisiert werden, um Teil A des Jahresberichts der Mitgliedstaaten und die gemeinsamen Leistungsindikatoren zu vereinfachen und die gemeinsamen Basisindikatoren aufzuheben.

(9)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2017/892 sollte daher entsprechend geändert werden.

(10)

Anhang VIII Teil I Abschnitt A Nummer 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 enthält die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, der Kommission jede Erhöhung der Grenzwerte gemäß Nummer 2 des genannten Abschnitts zu melden. Die Verordnung (EG) Nr. 606/2009 der Kommission (5) sollte geändert werden, um die Einzelheiten der Übermittlung dieser Informationen durch die Mitgliedstaaten an die Kommission festzulegen.

(11)

Diese Verordnung sollte ab demselben Zeitpunkt gelten wie die Verordnung (EU) 2017/2393. Die Bestimmungen über die Berichterstattung sollten jedoch erst ab dem 1. Januar 2019 gelten, um den Mitgliedstaaten und den betroffenen Wirtschaftsteilnehmern ausreichend Zeit für die Umsetzung der in dieser Verordnung festgelegten Änderungen einzuräumen. Die durch die neuen Maßnahmen und Aktionen in den Übergangsbestimmungen vorgesehene Flexibilität für Erzeugerorganisationen sollte rückwirkend gelten, damit sie mit dem Geltungsbeginn der Verordnung (EU) 2017/2393 zusammenfällt und die Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 eingehalten werden.

(12)

Die Voraussetzungen für die Anwendung der neuen Maßnahmen und Aktionen, die für eine finanzielle Unterstützung der Union gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Betracht kommen, sollten ab dem Datum der Anwendung der durch die Verordnung (EU) 2017/2393 eingeführten Änderungen dieser Verordnung gelten, um die Stabilität der Märkte für Erzeugerorganisationen und ihre Mitglieder sicherzustellen, insbesondere in Anbetracht der Tatsache, dass diese Maßnahmen hauptsächlich die Krisenprävention und das Krisenmanagement betreffen, und es ihnen ermöglichen, in vollem Umfang Nutzen aus den neuen Maßnahmen zu ziehen. Um berechtigte Erwartungen zu schützen, können die Erzeugerorganisationen entscheiden, ihre operationellen Programme nach dem alten Rechtsrahmen weiterzuführen oder ihre operationellen Programme zu ändern, um von den neuen Maßnahmen und Aktionen, die für eine finanzielle Unterstützung durch die Union gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Betracht kommen, zu profitieren.

(13)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2017/892

Die Durchführungsverordnung (EU) 2017/892 wird wie folgt geändert:

1.

Der folgende neue Artikel 8a wird eingefügt:

„Artikel 8a

Anhebung der Obergrenze der finanziellen Unterstützung der Union von 50 % auf 60 %

(1)   Die in Artikel 34 Absatz 3 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannte Anhebung der Obergrenze der finanziellen Unterstützung der Union von 50 % auf 60 % für ein operationelles Programm oder einen Teil eines operationellen Programms einer anerkannten Erzeugerorganisation wird gewährt, wenn

a)

die Bedingungen gemäß Artikel 34 Absatz 3 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in jedem Jahr der Durchführung des operationellen Programms und nach dem in Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe g dieser Verordnung genannten Verfahren erfüllt sind:

b)

ein Antrag einer anerkannten Erzeugerorganisation zum Zeitpunkt der Übermittlung ihres operationellen Programms vorliegt.

(2)   Für die Zwecke der Anhebung der Obergrenze der finanziellen Unterstützung der Union von 50 % auf 60 % für ein operationelles Programm oder einen Teil davon wird die in Artikel 34 Absatz 3 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannte Vermarktungsquote der Obst- und Gemüseerzeugung durch die Erzeugerorganisationen für jedes Jahr der Laufzeit des operationellen Programms als Anteil des Wertes der von den Erzeugerorganisationen in einem bestimmten Mitgliedstaat vermarkteten Erzeugung am Wert der in dem betreffenden Mitgliedstaat insgesamt vermarkteten Obst- und Gemüseerzeugung berechnet, und zwar für den in Artikel 23 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 festgelegten Bezugszeitraum.

Die Mitgliedstaaten, die das alternative Verfahren gemäß Artikel 23 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 anwenden, berechnen jedoch die in Artikel 34 Absatz 3 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannte Vermarktungsquote der Obst- und Gemüseerzeugung durch die Erzeugerorganisationen für jedes Jahr der Laufzeit des operationellen Programms als Anteil des Wertes der von den Erzeugerorganisationen in einem bestimmten Mitgliedstaat vermarkteten Erzeugung am Wert der in dem betreffenden Mitgliedstaat insgesamt vermarkteten Obst- und Gemüseerzeugung für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember des Jahres, das dem Jahr vorausgeht, in dem die Beihilfe gemäß Artikel 8 der vorliegenden Verordnung genehmigt wurde.

(3)   Gemäß Artikel 8 dieser Verordnung teilen die Mitgliedstaaten der antragstellenden Erzeugerorganisation den genehmigten Beihilfebetrag, einschließlich des Betrags der Anhebung gemäß Artikel 34 Absatz 3 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, spätestens bis zum 15. Dezember des Jahres vor der Durchführung des operationellen Programms mit.

(4)   Die Mitgliedstaaten überprüfen jedes Jahr der Laufzeit des operationellen Programms, ob die Bedingungen für die Anhebung der Obergrenze der finanziellen Unterstützung der Union von 50 % auf 60 % gemäß Artikel 34 Absatz 3 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erfüllt sind.“

2.

Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a wird wie folgt geändert:

„a)

eine Beschreibung der Ausgangssituation, gegebenenfalls anhand der in Anhang II Tabelle 4.1 aufgeführten Indikatoren;“.

3.

In Artikel 9 erhalten die Absätze 6 und 7 folgende Fassung:

„(6)   Erzeugerorganisationen stellen einen Beihilfeantrag für Maßnahmen, die auf Ebene der Erzeugerorganisationen in dem Mitgliedstaat durchgeführt werden, in dem sie anerkannt sind. Handelt es sich bei den Erzeugerorganisationen um Mitglieder einer länderübergreifenden Vereinigung von Erzeugerorganisationen, übermitteln sie dem Mitgliedstaat, in dem die länderübergreifende Vereinigung von Erzeugerorganisationen ihren Sitz hat, eine Kopie des Antrags.

(7)   Die länderübergreifende Vereinigung von Erzeugerorganisationen beantragt eine Beihilfe für Maßnahmen, die auf Ebene der länderübergreifenden Vereinigung in dem Mitgliedstaat durchgeführt werden, in dem die Vereinigung ihren Sitz hat. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass kein Risiko einer Doppelfinanzierung besteht.“

4.

Artikel 14 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über die Bedingungen, die bei Absatzförderungs- und Kommunikationsmaßnahmen, einschließlich Maßnahmen und Tätigkeiten, die auf die Diversifizierung und Konsolidierung auf den Obst- und Gemüsemärkten ausgerichtet sind, zu erfüllen sind, unabhängig davon, ob diese Maßnahmen die Krisenprävention oder das Krisenmanagement betreffen. Diese Vorschriften müssen erforderlichenfalls eine rasche Anwendung der Maßnahmen ermöglichen.

Hauptziel dieser Maßnahmen ist die Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der von den Erzeugerorganisationen und ihren Vereinigungen vermarkteten Erzeugnisse im Falle einer schweren Marktstörung, des Verlusts des Verbrauchervertrauens oder anderer damit zusammenhängender Probleme.

Die spezifischen Ziele der von den Erzeugerorganisationen und ihren Vereinigungen durchgeführten Absatzförderungs- und Kommunikationsmaßnahmen lauten:

a)

verstärkte Sensibilisierung für die Qualität der in der Union erzeugten landwirtschaftlichen Erzeugnisse und die hohen Qualitätsstandards für ihre Erzeugung in der Union;

b)

Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit und des Verbrauchs landwirtschaftlicher Erzeugnisse und bestimmter Verarbeitungserzeugnisse, die in der Union hergestellt werden, sowie Sensibilisierung für ihre Qualität innerhalb und außerhalb der Union;

c)

verstärkte Sensibilisierung für die Qualitätsregelungen der Union sowohl innerhalb als auch außerhalb der Union;

d)

Erhöhung des Marktanteils landwirtschaftlicher Erzeugnisse und bestimmter in der Union hergestellter Verarbeitungserzeugnisse, wobei der Schwerpunkt auf den Märkten in Drittländern liegt, die das höchste Wachstumspotenzial aufweisen; und

e)

Beitrag zur Erholung der normalen Marktbedingungen auf dem Unionsmarkt im Fall einer schweren Marktstörung, des Verlusts des Verbrauchervertrauens oder anderer damit zusammenhängender Probleme.“.

5.

Kapitel III wird gestrichen.

6.

Artikel 21 erhält folgende Fassung:

„Artikel 21

Informationen und Jahresberichte der Erzeugergruppierungen/-gemeinschaften, Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen sowie Jahresberichte der Mitgliedstaaten

Auf Anfrage einer zuständigen Behörde des jeweiligen Mitgliedstaats stellen Erzeugergruppierungen gemäß Artikel 125e der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007, anerkannte Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen, länderübergreifende Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und Erzeugergemeinschaften alle einschlägigen Angaben bereit, die für die Erstellung des Jahresberichts gemäß Artikel 54 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 erforderlich sind. Der Aufbau des Jahresberichts ist in Anhang II der vorliegenden Verordnung festgelegt.

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen zur Erfassung der Angaben über die Zahl der Mitglieder, die Menge und den Wert der vermarkteten Erzeugung der Erzeugerorganisationen, die kein operationelles Programm vorgelegt haben. Die Erzeugerorganisationen und Erzeugergemeinschaften gemäß Artikel 27 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sind aufgefordert, die Zahl der Mitglieder, die Menge und den Wert der vermarkteten Erzeugung anzugeben.“

7.

In Artikel 33 erhalten die Absätze 3 und 4 folgende Fassung:

„(3)   Der Mitgliedstaat, in dem die länderübergreifende Vereinigung von Erzeugerorganisationen ihren Sitz hat,

a)

trägt die Gesamtverantwortung für die Durchführung der Kontrollen in Bezug auf die auf Ebene der länderübergreifenden Vereinigung durchgeführten Maßnahmen des operationellen Programms und den Betriebsfonds der länderübergreifenden Vereinigung sowie für die Verhängung von Verwaltungssanktionen, wenn diese Kontrollen zeigen, dass Verpflichtungen nicht eingehalten wurden, und

b)

gewährleistet die Koordinierung der Kontrollen und Zahlungen in Bezug auf die Maßnahmen des operationellen Programms der länderübergreifenden Vereinigung, die außerhalb des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats durchgeführt werden, in dem sich ihre Hauptverwaltung befindet.

(4)   Die Maßnahmen der operationellen Programme müssen den nationalen Vorschriften und der nationalen Strategie des Mitgliedstaats entsprechen, in dem der Beihilfeantrag gemäß Artikel 9 Absätze 6 und 7 gestellt wird.

Umwelt- und Pflanzenschutzmaßnahmen sowie Maßnahmen der Krisenprävention und des Krisenmanagements unterliegen jedoch den Vorschriften des Mitgliedstaats, in dem diese Maßnahmen und Aktionen tatsächlich durchgeführt werden.“

8.

Artikel 39 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Zusätzliche Einfuhrzölle gemäß Artikel 182 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 können während der in Anhang VII der vorliegenden Verordnung angegebenen Zeiträume auf die dort aufgeführten Erzeugnisse angewendet werden. Dieser zusätzliche Einfuhrzoll gilt, wenn die Menge eines in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführten Erzeugnisses für einen der in diesem Anhang genannten Anwendungszeiträume die Auslösemenge für dieses Erzeugnis überschreitet, es sei denn, es ist unwahrscheinlich, dass die Einfuhren den Unionsmarkt stören, oder die Auswirkungen der zusätzlichen Einfuhrzölle stehen in keinem Verhältnis zum angestrebten Ziel.“

9.

Die Anhänge I und II werden durch den Text im Anhang der vorliegenden Verordnung ersetzt.

Artikel 2

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 606/2009

In die Verordnung (EG) Nr. 606/2009 wird der folgende neue Artikel 12a eingefügt:

„Artikel 12a

Mitteilungen von Entscheidungen der Mitgliedstaaten zur Erhöhung des natürlichen Alkoholgehalts

(1)   Die Mitgliedstaaten, die von der Möglichkeit Gebrauch machen, eine Erhöhung des natürlichen Alkoholgehalts gemäß Anhang VIII Teil I Abschnitt A Nummer 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 zu gestatten, teilen dies der Kommission mit, bevor sie die Entscheidung erlassen. In der Mitteilung geben die Mitgliedstaaten die Prozentsätze an, um die die in Anhang VIII Teil I Abschnitt A Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 festgesetzten Obergrenzen angehoben wurden, die Regionen und Sorten, die Gegenstand der Entscheidung sind, und legen Daten und Nachweise vor, aus denen hervorgeht, dass die klimatischen Bedingungen in den betreffenden Regionen außergewöhnlich ungünstig waren.

(2)   Die Mitteilung erfolgt gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1183 (*1) und der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185 (*2).

(3)   Die Kommission teilt die Mitteilung den Behörden der anderen Mitgliedstaaten über das von der Kommission eingerichtete Informationssystem mit.

Artikel 3

Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2018.

Artikel 1 Nummern 5, 6 und 9 gelten jedoch ab dem 1. Januar 2019.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. Juni 2018

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549.

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2017/892 der Kommission vom 13. März 2017 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (ABl. L 138 vom 25.5.2017, S. 57).

(4)  Verordnung (EU) 2017/2393 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2017 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1305/2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER), (EU) Nr. 1306/2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik, (EU) Nr. 1307/2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik, (EU) Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und (EU) Nr. 652/2014 mit Bestimmungen für die Verwaltung der Ausgaben in den Bereichen Lebensmittelkette, Tiergesundheit und Tierschutz sowie Pflanzengesundheit und Pflanzenvermehrungsmaterial (ABl. L 350 vom 29.12.2017, S. 15).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 606/2009 der Kommission vom 10. Juli 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der Weinbauerzeugniskategorien, der önologischen Verfahren und der diesbezüglichen Einschränkungen (ABl. L 193 vom 24.7.2009, S. 1).


ANHANG

„ANHANG I

Struktur und Inhalt einer nationalen Strategie für nachhaltige operationelle Programme gemäß Artikel 2

1.   Laufzeit der nationalen Strategie

Vom Mitgliedstaat festzulegen.

2.   Prüfung der Lage in Bezug auf Stärken, Schwächen, Entwicklungspotenzial und die Strategie, mit der hierauf reagiert werden soll, sowie Begründung der Prioritätensetzung gemäß Artikel 36 Absatz 2 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013.

2.1.   Prüfung der Lage

Beschreibung der aktuellen Lage im Sektor Obst und Gemüse anhand von quantifizierten Daten und unter Hervorhebung der Stärken und Schwächen, der Disparitäten, Bedürfnisse und Mängel sowie des Entwicklungspotenzials auf der Grundlage der relevanten Indikatoren gemäß Anhang II Tabelle 4.1. Die Beschreibung betrifft zumindest:

die Leistungen des Obst- und Gemüsesektors: Stärken und Schwächen des Sektors, Wettbewerbsfähigkeit und Entwicklungspotenzial der Erzeugerorganisationen;

die Umweltauswirkungen (Auswirkungen, Belastungen und Vorteile) der Obst- und Gemüseerzeugung, einschließlich der wichtigsten Trends.

2.2.   Strategie, mit der auf die Stärken und Schwächen reagiert werden soll Beschreibung der wichtigsten Gebiete, in denen damit gerechnet wird, dass die Intervention den maximalen Mehrwert erbringt:

Relevanz der Ziele der operationellen Programme und angestrebten Ergebnisse sowie der Umfang, in dem diese realistisch gesehen erreicht werden können;

interne Kohärenz der Strategie, Vorhandensein sich gegenseitig unterstützender Interaktionen und mögliche Konflikte oder Widersprüche zwischen den operationellen Zielen verschiedener ausgewählter Maßnahmen;

Komplementarität und Übereinstimmung der ausgewählten Maßnahmen mit anderen nationalen oder regionalen Maßnahmen, und mit Tätigkeiten, die über die Fonds der Union kofinanziert werden, darunter vor allem Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und Absatzförderungsmaßnahmen;

erwartete Ergebnisse und Auswirkungen gegenüber der Ausgangssituation und ihr Beitrag zur Verwirklichung der Ziele der Union.

2.3.   Auswirkungen der vorherigen nationalen Strategie (falls zutreffend)

Beschreibung der Ergebnisse und der Wirkung operationeller Programme, die in der letzten Zeit durchgeführt wurden.

3.   Ziele der operationellen Programme und Leistungsindikatoren gemäß Artikel 36 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013

Beschreibung der als beihilfefähig ausgewählten Arten von Maßnahmen (nicht erschöpfende Liste), der gesetzten Ziele, der überprüfbaren Zielvorgaben und der Indikatoren, mit denen sich die Schritte zur Verwirklichung dieser Ziele, die Effizienz und die Wirksamkeit bewerten lassen.

3.1.   Vorgaben für alle oder bestimmte Arten von Maßnahmen

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass sämtliche Maßnahmen im Rahmen der nationalen Strategie und der nationalen Rahmenregelung überprüft und kontrolliert werden können. Wenn die Bewertung während der Durchführung der operationellen Programme zeigt, dass die Vorgaben für die Überprüfbarkeit und Kontrollierbarkeit nicht erfüllt werden, so werden die betreffenden Maßnahmen entsprechend angepasst oder gestrichen. Wird eine Beihilfe auf der Grundlage von Standardpauschalen oder standardisierten Einheitskosten gewährt, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die einschlägigen Berechnungen angemessen und korrekt sind und im Voraus auf der Grundlage einer fairen, ausgewogenen und überprüfbaren Berechnung erstellt wurden. Umweltmaßnahmen müssen die Anforderungen gemäß Artikel 33 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erfüllen.

Die Mitgliedstaaten sehen Schutzmaßnahmen, Bestimmungen und Kontrollen vor, die gewährleisten sollen, dass als beihilfefähig ausgewählte Maßnahmen nicht bereits über andere Instrumente der Gemeinsamen Agrarpolitik, insbesondere im Rahmen von Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und Absatzförderungsprogrammen oder nationalen oder regionalen Regelungen gefördert werden. Im Einklang mit Artikel 33 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sind wirksame Maßnahmen zum Schutz der Umwelt vor einer höheren Belastung durch Investitionen, die im Rahmen operationeller Programme gefördert werden, vorgesehen, und im Einklang mit Artikel 36 Absatz 1 der genannten Verordnung wurden Förderkriterien festgelegt, um zu gewährleisten, dass Investitionen in Einzelbetrieben, die aus operationellen Programmen unterstützt werden, den Zielen des Artikels 191 AEUV sowie des siebten Umweltaktionsprogramms der Union entsprechen.

3.2.   Erforderliche spezifische Informationen für Arten von Maßnahmen zur Erreichung der in Artikel 33 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 festgelegten oder genannten Ziele (nur für die ausgewählten Maßnahmen auszufüllen)

3.2.1.   Erwerb von Anlagegütern

Arten von beihilfefähigen Investitionen,

andere beihilfefähige Erwerbsformen, z. B. Miete, Leasing,

Beihilfefähigkeitskriterien.

3.2.2.   Sonstige Maßnahmen

Beschreibung der beihilfefähigen Arten von Maßnahmen,

Beihilfefähigkeitskriterien.

4.   Benennung der zuständigen Behörden und Stellen

Benennung der für die Verwaltung, Überwachung und Bewertung der nationalen Strategie zuständigen nationalen Behörde durch den jeweiligen Mitgliedstaat.

5.   Beschreibung der Überwachungs- und Bewertungssysteme

Die Leistungsindikatoren der nationalen Strategie umfassen die Indikatoren gemäß Artikel 4 und gemäß Anhang II Tabelle 4.1. Soweit dies für zweckmäßig gehalten wird, werden in der nationalen Strategie zusätzliche Indikatoren festgelegt, die nationale oder regionale Erfordernisse, Umstände und Zielsetzungen reflektieren, die für die nationalen operationellen Programme typisch sind.

5.1.   Bewertung der operationellen Programme und Meldepflicht für die Erzeugerorganisationen gemäß Artikel 36 Absatz 2 Buchstaben d und e der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013.

Beschreibung der Überwachungs- und Bewertungskriterien und -verfahren für operationelle Programme, einschließlich der Meldepflichten für die Erzeugerorganisationen.

5.2.   Überwachung und Bewertung der nationalen Strategie

Beschreibung der Überwachungs- und Bewertungskriterien und -verfahren für die nationale Strategie.

„ANHANG II

Jahresbericht — Teil A

GLIEDERUNG DES JAHRESBERICHTS — TEIL A

Diese Vordrucke bilden Teil A des Jahresberichts, den die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Kommission bis zum 15. November eines jeden Jahres in dem Jahr übermitteln, das auf das Kalenderjahr folgt, auf das sich der Bericht bezieht.

Sie basieren auf den Berichtspflichten gemäß Artikel 54 Buchstabe b und Anhang V der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 hinsichtlich der Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse.

1.   Verwaltungstechnische Angaben

Tabelle 1.1

Änderungen der nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung von Titel I Kapitel II Abschnitt 3 und Titel II Kapitel III Abschnitte 1, 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 (für den Sektor Obst und Gemüse).

Tabelle 1.2

Änderungen im Zusammenhang mit der nationalen Strategie für nachhaltige operationelle Programme für operationelle Programme

2.   Angaben zu Erzeugerorganisationen, länderübergreifende Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen, länderübergreifende Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und Erzeugergruppierungen/-gemeinschaften

Tabelle 2.1

Erzeugerorganisationen

Tabelle 2.2

Länderübergreifende Erzeugerorganisationen

Tabelle 2.3

Vereinigungen von Erzeugerorganisationen

Tabelle 2.4

Länderübergreifende Vereinigungen von Erzeugerorganisationen

Tabelle 2.5

Erzeugergruppierungen/-gemeinschaften

3.   Angaben zu den Ausgaben

Tabelle 3.1

Ausgaben für Erzeugerorganisationen, länderübergreifende Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und länderübergreifende Vereinigungen von Erzeugerorganisationen

Tabelle 3.2

Gesamtausgaben im Rahmen der operationellen Programme für Erzeugerorganisationen, länderübergreifende Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und länderübergreifende Vereinigungen von Erzeugerorganisationen

Tabelle 3.3

Gesamtausgaben für Erzeugergruppierungen/-gemeinschaften

Tabelle 3.4

Rücknahmen

4.   Überwachung der operationellen Programme/Anerkennungspläne

Tabelle 4.1

Indikatoren betreffend Erzeugerorganisationen, länderübergreifende Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und länderübergreifende Vereinigungen von Erzeugerorganisationen

Tabelle 4.2

Indikatoren für Erzeugergruppierungen/-gemeinschaften

Erläuterungen

Abkürzungen

Gemeinsame Marktorganisation

GMO

Erzeugergruppierung/-gemeinschaft

EG

Erzeugerorganisation

EO

Länderübergreifende Erzeugerorganisation

LEO

Vereinigung von Erzeugerorganisationen

VEO

Länderübergreifende Vereinigung von Erzeugerorganisationen

LVEO

Betriebsfonds

BF

Operationelles Programm

OP

Wert der vermarkteten Erzeugung

WVE

Mitgliedstaat

MS

Ländercodes

Ländername (Ausgangssprache)

Kurzbezeichnung (deutsch)

Code

Belgique/België

Belgien

BE

България (*1)

Bulgarien

BG

Česká republika

Tschechische Republik

CZ

Danmark

Dänemark

DK

Deutschland

Deutschland

DE

Eesti

Estland

EE

Éire/Ireland

Irland

IE

Ελλάδα (*1)

Griechenland

EL

España

Spanien

ES

France

Frankreich

FR

Italia

Italien

IT

Κύπρος (*1)

Zypern

CY

Latvija

Lettland

LV

Lietuva

Litauen

LT

Luxembourg

Luxemburg

LU

Magyarország

Ungarn

HU

Malta

Malta

MT

Nederland

Niederlande

NL

Österreich

Österreich

AT

Polska

Polen

PL

Portugal

Portugal

PT

Republika Hrvatska

Kroatien

HR

România

Rumänien

RO

Slovenija

Slowenien

SI

Slovensko

Slowakei

SK

Suomi/Finland

Finnland

FI

Sverige

Schweden

SE

United Kingdom

Vereinigtes Königreich

UK

Regionencodes

Vlaams Gewest

BE2

Région Wallonne

BE3

Jeder Mitgliedstaat, der eine regionale Gliederung für zweckmäßiger hält, kann die betreffende Region auf dem Deckblatt eines jeden Abschnitts und über jeder Tabelle angeben.

Identifikationsnummer (ID) von EO, LEO, VEO, LVEO und EG

Jede EO, LEO, VEO, LVEO und EG erhält eine INDIVIDUELLE Identifikationsnummer. Wenn einer EO, LEO, VEO, LVEO oder EG ihre Anerkennung entzogen wird, sollte niemals dieselbe Identifikationsnummer wiederverwendet werden.

Monetäre Werte

Alle Geldwerte sind in Euro anzugeben, außer für Mitgliedstaaten, die eine Landeswährung verwenden. Ein Feld zur Angabe der ‚LANDESWÄHRUNG‘ ist in der Kopfzeile der Tabellen enthalten.

Währung

 

In diesem Feld ist der Code der verwendeten Landeswährung anzugeben.

 

WÄHRUNGSCODE

Euro

EUR

Pfund Sterling

GBP

Kontaktstelle für kommunikation

Mitgliedstaat:

 

Jahr:

 

Region:

 

 

 


Organisation

Bezeichnung

 

Postanschrift

 

Kontaktperson 1:

Familienname

 

Vorname

 

Funktion

 

E-Mail

 

Telefon geschäftlich

 

Fax geschäftlich

 

Kontaktperson 2:

Familienname

 

Vorname

 

Funktion

 

E-Mail

 

Telefon geschäftlich

 

Fax geschäftlich

 

Jahresbericht — Teil A

Mitgliedstaat:

 

Jahr:

 

Region:

 

 

 

ABSCHNITT 1

VERWALTUNGSTECHNISCHE ANGABEN

Tabelle 1.1   Änderungen der zur Durchführung von Titel I Kapitel II Abschnitt 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 (für den Sektor Obst und Gemüse) erlassenen nationalen Rechtsvorschriften

Nationale Rechtsvorschriften

Titel

Veröffentlichung im Amtsblatt des Mitgliedstaats

Hyperlink

 

 

 


Tabelle 1.2   Für operationelle Programme geltende Änderungen der nationalen Strategie für nachhaltige operationelle Programme

Nationale Strategie

Änderungen der nationalen Strategie  (1)

Hyperlink

 

 

Jahresbericht — Teil A

Mitgliedstaat:

 

Jahr:

 

Region:

 

 

 

ABSCHNITT 2

ANGABEN ZU EO, LEO, VEO, LVEO UND EG

Tabelle 2.1   Erzeugerorganisationen

Gesamtzahl der anerkannten EO

 

Gesamtzahl der EO, deren Anerkennung ausgesetzt wurde

 

Gesamtzahl der EO, denen die Anerkennung entzogen wurde

 

Gesamtzahl der EO, die sich mit einer (oder mehreren) EO/VEO/LEO/LVEO zusammengeschlossen haben

Gesamtzahl der betroffenen EO

 

Gesamtzahl neuer EO/VEO/LEO/LVEO

 

Neue Identifikationsnummer(n)

 

Zahl der Mitglieder von EO

Insgesamt

 

Juristische Personen

 

Natürliche Personen

 

Zahl der Obst- und/oder Gemüseerzeuger

 

Gesamtzahl der EO, die ein operationelles Programm durchführen

anerkannte EO

 

EO, deren Anerkennung ausgesetzt wurde

 

von einer Fusion betroffene EO

 

Teil der für den Frischmarkt bestimmten Erzeugung

Wert

 

Menge (in Tonnen)

 

Teil der für die Verarbeitung bestimmten Erzeugung

Wert

 

Menge (in Tonnen)

 

Gesamtfläche der Obst- und Gemüseerzeugung (ha) (*2)

 


Tabelle 2.2   Länderübergreifende Erzeugerorganisationen  (2)

Gesamtzahl der anerkannten LEO

 

 

Zahl von EO-Mitgliedern

 

 

Liste der Mitgliedstaaten, in denen die EO-Mitglieder ihren Sitz haben

 

Gesamtzahl der LEO, deren Anerkennung ausgesetzt wurde

 

 

Zahl von EO-Mitgliedern

 

 

Liste der Mitgliedstaaten, in denen die EO-Mitglieder ihren Sitz haben

 

Gesamtzahl der LEO, denen die Anerkennung entzogen wurde

 

 

Zahl von EO-Mitgliedern

 

 

Liste der Mitgliedstaaten, in denen die EO-Mitglieder ihren Sitz haben

 

Gesamtzahl der LEO, die sich mit einer (oder mehreren) EO/VEO/LEO/LVEO zusammengeschlossen haben

Gesamtzahl der betroffenen LEO

 

Gesamtzahl neuer LEO/LVEO

 

Neue Identifikationsnummer(n)

 

Zahl der Mitglieder von LEO

Insgesamt

 

Juristische Personen

 

Natürliche Personen

 

Zahl der Obst- und/oder Gemüseerzeuger

 

Gesamtzahl der LEO, die ein operationelles Programm durchführen

anerkannte LEO

mit ganzem OP

 

mit partiellem OP

 

LEO, deren Anerkennung ausgesetzt wurde

mit ganzem OP

 

mit partiellem OP

 

von einer Fusion betroffene LEO

mit ganzem OP

 

mit partiellem OP

 

Teil der für den Frischmarkt bestimmten Erzeugung

Wert

 

Menge (in Tonnen)

 

Teil der für die Verarbeitung bestimmten Erzeugung

Wert

 

Menge (in Tonnen)

 

Gesamtfläche der Obst- und Gemüseerzeugung (ha) (*3)

 


Tabelle 2.3   Vereinigungen von Erzeugerorganisationen  (3)

Gesamtzahl der anerkannten VEO

 

 

Zahl der EO-Mitglieder

 

Gesamtzahl der VEO, deren Anerkennung ausgesetzt wurde

 

 

Zahl der EO-Mitglieder

 

Gesamtzahl der LEO, denen die Anerkennung entzogen wurde

 

 

Zahl der EO-Mitglieder

 

Gesamtzahl der VEO, die sich mit einer oder mehreren EO/VEO/LEO/LVEO zusammengeschlossen haben

Gesamtzahl der betroffenen VEO

 

Gesamtzahl neuer VEO/LVEO

 

Neue Identifikationsnummer(n)

 

Zahl der Mitglieder der VEO

Insgesamt

 

Juristische Personen

 

Natürliche Personen

 

Zahl der Obst- und/oder Gemüseerzeuger

 

Gesamtzahl der VEO, die ein operationelles Programm durchführen

anerkannte VEO

mit ganzem OP

 

mit partiellem OP

 

VEO, deren Anerkennung ausgesetzt wurde

mit ganzem OP

 

mit partiellem OP

 

von einer Fusion betroffene VEO

mit ganzem OP

 

mit partiellem OP

 

Teil der für den Frischmarkt bestimmten Erzeugung

Wert

 

Menge (in Tonnen)

 

Teil der für die Verarbeitung bestimmten Erzeugung

Wert

 

Menge (in Tonnen)

 

Gesamtfläche der Obst- und Gemüseerzeugung (ha) (*4)

 


Tabelle 2.4   Länderübergreifende Vereinigungen von Erzeugerorganisationen  (4)

Gesamtzahl der anerkannten LVEO

 

 

Zahl der EO/LEO/VEO-Mitglieder

 

 

Liste der Mitgliedstaaten, in denen die EO/LEO/VEO-Mitglieder ihren Sitz haben

 

Gesamtzahl der LVEO, deren Anerkennung ausgesetzt wurde

 

 

Zahl der EO/LEO/VEO-Mitglieder

 

 

Liste der Mitgliedstaaten, in denen die EO/LEO/VEO-Mitglieder ihren Sitz haben

 

Gesamtzahl der LVEO, denen die Anerkennung entzogen wurde

 

 

Zahl der EO/LEO/VEO-Mitglieder

 

 

Liste der Mitgliedstaaten, in denen die EO/LEO/VEO-Mitglieder ihren Sitz haben

 

Gesamtzahl der LVEO, die sich mit einer oder mehreren EO/VEO/LEO/LVEO zusammengeschlossen haben

Gesamtzahl der betroffenen LVEO

 

Gesamtzahl neuer LVEO

 

Neue Identifikationsnummer(n)

 

Zahl der Mitglieder der LVEO

Insgesamt

 

Juristische Personen

 

Natürliche Personen

 

Zahl der Obst- und/oder Gemüseerzeuger

 

Gesamtzahl der LVEO, die ein operationelles Programm durchführen

anerkannte LVEO

mit ganzem OP

 

mit partiellem OP

 

LVEO, deren Anerkennung ausgesetzt wurde

mit ganzem OP

 

mit partiellem OP

 

von einer Fusion betroffene LVEO

mit ganzem OP

 

mit partiellem OP

 

Teil der für den Frischmarkt bestimmten Erzeugung

Wert

 

Menge (in Tonnen)

 

Teil der für die Verarbeitung bestimmten Erzeugung

Wert

 

Menge (in Tonnen)

 

Gesamtfläche der Obst- und Gemüseerzeugung (ha) (*5)

 


Tabelle 2.5   Erzeugergruppierungen/-gemeinschaften

Gesamtzahl der anerkannten EG

 

Gesamtzahl der EG, deren Anerkennung ausgesetzt wurde

 

Gesamtzahl der EG, denen die Anerkennung entzogen wurde

 

Gesamtzahl der EG, die zu EO geworden sind

 

Gesamtzahl der EG, die sich mit einer oder mehreren EG zusammengeschlossen haben

Gesamtzahl der betroffenen EG

 

Gesamtzahl neuer EG

 

Neue Identifikationsnummer(n)

 

Zahl der Mitglieder der EG

Insgesamt

 

Juristische Personen

 

Natürliche Personen

 

Zahl der Obst- und/oder Gemüseerzeuger

 

Teil der für den Frischmarkt bestimmten Erzeugung

Wert

 

Menge (in Tonnen)

 

Teil der für die Verarbeitung bestimmten Erzeugung

Wert

 

Menge (in Tonnen)

 

Gesamtfläche der Obst- und Gemüseerzeugung (ha) (*6)

 

Jahresbericht — Teil A

Mitgliedstaat:

 

Jahr:

 

Region:

 

 

 

ABSCHNITT 3

ANGABEN ZU DEN AUSGABEN

Tabelle 3.1   Ausgaben für EO, LEO, VEO und LVEO

 

Alle EO

Alle LEO

Alle VEO

Alle LVEO

Betriebsfonds

Insgesamt genehmigt

 

 

 

 

Höhe des finanziellen Beitrags der Organisation und/oder der Mitglieder der Organisation

 

 

 

 

Höhe der finanziellen Unterstützung durch die Union

 

 

 

 

Endgültiger Betriebsfonds

Ausgaben insgesamt

 

 

 

 

Höhe des finanziellen Beitrags der Mitglieder der Organisation

 

 

 

 

Höhe der finanziellen Unterstützung durch die Union

 

 

 

 

Nationale finanzielle Unterstützung

Betrag der tatsächlich gezahlten nationalen finanziellen Unterstützung

 

 

Geschätzter Betrag der tatsächlich gezahlten nationalen finanziellen Unterstützung, der von der EU zurückzuerstatten ist

 

Liste der begünstigten Regionen gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013

 

Wert der vermarkteten Erzeugung (berechnet gemäß Artikel 22 der Verordnung (EU) 2017/891)

 

 

 

 

(Daten in Euro oder Landeswährung)

Tabelle 3.2   Tatsächliche Ausgaben im Rahmen der operationellen Programme für EO, LEO, VEO und LVEO insgesamt

Aktionen/Maßnahmen

Artikel 2 Buchstaben f und g der Verordnung (EU) 2017/891

Ziele

Artikel 33 Absätze 1 und 3 und Artikel 152 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013

Tatsächliche Ausgaben insgesamt (in Euro oder Landeswährung)

Alle EO

Alle LEO

Alle VEO

Alle LVEO

Investitionen

Planung der Produktion

 

 

 

 

Verbesserung der Qualität der Erzeugnisse

 

 

 

 

Steigerung des Vermarktungswerts der Erzeugnisse

 

 

 

 

Umweltmaßnahmen

 

 

 

 

Krisenprävention und Krisenmanagement

 

 

 

 

Forschung

 

 

 

 

Forschung und Versuchslandbau

Planung der Produktion

 

 

 

 

Verbesserung der Qualität der Erzeugnisse

 

 

 

 

Steigerung des Vermarktungswerts der Erzeugnisse

 

 

 

 

Umweltmaßnahmen

 

 

 

 

Qualitätsregelungen (EU und Mitgliedstaaten) und Maßnahmen zur Qualitätsverbesserung

Verbesserung der Qualität der Erzeugnisse

 

 

 

 

Absatzförderung und Kommunikation

Steigerung des Vermarktungswerts der Erzeugnisse

 

 

 

 

Förderung des Absatzes der Erzeugnisse

 

 

 

 

Krisenprävention und Krisenmanagement

 

 

 

 

Aus- und Weiterbildung und Austausch über bewährte Verfahren

Planung der Produktion

 

 

 

 

Verbesserung der Qualität der Erzeugnisse

 

 

 

 

Steigerung des Vermarktungswerts der Erzeugnisse

 

 

 

 

Umweltmaßnahmen

 

 

 

 

Krisenprävention und Krisenmanagement

 

 

 

 

Beratungsdienste und technische Hilfe

Planung der Produktion

 

 

 

 

Verbesserung der Qualität der Erzeugnisse

 

 

 

 

Steigerung des Vermarktungswerts der Erzeugnisse

 

 

 

 

Umweltmaßnahmen

 

 

 

 

Ökologischer/biologischer Landbau

Umweltmaßnahmen

 

 

 

 

Integrierter Landbau

 

 

 

 

Bessere Nutzung oder Bewirtschaftung von Wasser, einschließlich Wassereinsparung und -ableitung

 

 

 

 

Maßnahmen zur Bodenerhaltung

 

 

 

 

Maßnahmen zur Schaffung und Erhaltung von Lebensräumen, die die biologische Vielfalt begünstigen, und zur Landschaftspflege, einschließlich Erhaltung historischer Merkmale

 

 

 

 

Maßnahmen zur Energieeinsparung (ohne Verkehr)

 

 

 

 

Maßnahmen zur Verringerung der Abfallproduktion und Verbesserung der Abfallbewirtschaftung

 

 

 

 

Verkehr

 

 

 

 

Vermarktung

 

 

 

 

Einrichtung von Fonds auf Gegenseitigkeit

Krisenprävention und Krisenmanagement

 

 

 

 

Neubefüllung von Fonds auf Gegenseitigkeit

 

 

 

 

Wiederbepflanzung von Obstplantagen

 

 

 

 

Marktrücknahmen

 

 

 

 

Freier Vertrieb

 

 

 

 

Sonstige

 

 

 

 

Grüne Weinlese

 

 

 

 

Nichternten

 

 

 

 

Ernteversicherung

 

 

 

 

Coaching

 

 

 

 

Verwaltungskosten

Planung der Produktion

 

 

 

 

Verbesserung der Qualität der Erzeugnisse

Steigerung des Vermarktungswerts der Erzeugnisse

Umweltmaßnahmen

Krisenprävention und Krisenmanagement

Forschung

Sonstige

Planung der Produktion

 

 

 

 

Verbesserung der Qualität der Erzeugnisse

 

 

 

 

Förderung des Handelswertes von Erzeugnissen

 

 

 

 

Umweltmaßnahmen

 

 

 

 

Anmerkung:

Die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sieht folgende Ziele vor:

Planung der Produktion     Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 152 Absatz 1 Buchstabe c Ziffern i, ii und xi

Verbesserung der Qualität der Erzeugnisse     Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 152 Absatz 1 Buchstabe c Ziffern i, iv und vi

Steigerung des Vermarktungswerts der Erzeugnisse     Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 152 Absatz 1 Buchstabe c Ziffern i, ii, iii, iv, ix und xi

Förderung des Absatzes der Erzeugnisse     Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 152 Absatz 1 Buchstabe c Ziffern vi und ix

Umweltmaßnahmen     Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe e und Artikel 152 Absatz 1 Buchstabe c Ziffern iii, iv, v, vii und viii

Krisenprävention und Krisenmanagement     Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe f, Artikel 33 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 152 Absatz 1 Buchstabe c Ziffern iv und xi

Forschung     Artikel 152 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iv


Tabelle 3.3   Tatsächliche Ausgaben für Erzeugergruppierungen/-gemeinschaften insgesamt

 

Tatsächliche Ausgaben für alle Erzeugergruppierungen/-gemeinschaften insgesamt

(EUR oder Landeswährung)

EG-Investitionen

Investitionen, die für die Anerkennung von EG erforderlich sind

 

Höhe der finanziellen Unterstützung durch die Union

 

Höhe der finanziellen Unterstützung durch die Mitgliedstaaten

 

Höhe des Beitrags der Erzeugergruppierung/-gemeinschaft oder ihrer Mitglieder

 


Tabelle 3.4   Rücknahmen

 

Gesamtes Jahresvolumen

(in Tonnen)

Gesamtausgaben

(in Euro oder Landeswährung)

Höhe der finanziellen Unterstützung durch die EU

Kostenlose Verteilung

(in Tonnen)

Kompostierung

(in Tonnen)

Verarbeitungsindustrie

(in Tonnen)

Sonstige Bestimmungszwecke

(in Tonnen)

Erzeugnisse des Anhangs IV der Verordnung (EU) 2017/891

Blumenkohl

 

 

 

 

 

 

 

Tomaten

 

 

 

 

 

 

 

Äpfel

 

 

 

 

 

 

 

Weintrauben

 

 

 

 

 

 

 

Aprikosen

 

 

 

 

 

 

 

Nektarinen

 

 

 

 

 

 

 

Pfirsiche

 

 

 

 

 

 

 

Birnen

 

 

 

 

 

 

 

Auberginen

 

 

 

 

 

 

 

Melonen

 

 

 

 

 

 

 

Wassermelonen

 

 

 

 

 

 

 

Orangen

 

 

 

 

 

 

 

Mandarinen

 

 

 

 

 

 

 

Clementinen

 

 

 

 

 

 

 

Satsumas

 

 

 

 

 

 

 

Zitronen

 

 

 

 

 

 

 

Sonstige Erzeugnisse

 

 

 

 

 

 

 

 

Gesamt

 

 

 

 

 

 

 

 

Jahresbericht — Teil A

Mitgliedstaat:

 

Jahr:

 

Region:

 

 

 

ABSCHNITT 4

ÜBERWACHUNG DER OPERATIONELLEN PROGRAMME

Die Indikatoren für Maßnahmen, die von anerkannten Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen sowie länderübergreifenden Erzeugerorganisationen und Erzeugergruppierungen/-gemeinschaften im Rahmen eines operationellen Programms/Anerkennungsplans durchgeführt werden, tragen nicht unbedingt allen Faktoren Rechnung, die auftreten und die Ergebnisse und Wirkung eines operationellen Programms/Anerkennungsplans beeinflussen können. Vor diesem Hintergrund sollten die von den Indikatoren gelieferten Informationen angesichts der quantitativen und qualitativen Informationen über andere Schlüsselfaktoren ausgelegt werden, die den Erfolg oder das Scheitern des Programms/Anerkennungsplans bestimmen.

Verwenden die Mitgliedstaaten Proben für die Berechnung der Kennzahlen, teilen sie den Umfang der Stichprobe, ihre Repräsentativität und ihre sonstigen Bestandteile den Dienststellen der Kommission gleichzeitig mit dem Jahresbericht mit.

Tabelle 4.1   Indikatoren für EO, LEO, VEO und LVEO

Aktionen/Maßnahmen

Artikel 2 Buchstaben f und g der Verordnung (EU) 2017/891

Ziele

Artikel 33 Absätze 1 und 3 und Artikel 152 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013

Indikatoren

Alle EO

Alle LEO

Alle VEO

Alle LVEO

Investitionen (5)

Planung der Produktion

Zahl der Betriebe

 

 

 

 

Gesamtwert

 

 

 

 

Verbesserung der Qualität der Erzeugnisse

Zahl der Betriebe

 

 

 

 

Gesamtwert

 

 

 

 

Steigerung des Vermarktungswerts der Erzeugnisse

Zahl der Betriebe

 

 

 

 

Gesamtwert

 

 

 

 

Gesamtwert der vermarkteten Erzeugung/Gesamtmenge der vermarkteten Erzeugung (in Euro oder Landeswährung/kg)

 

 

 

 

Umweltmaßnahmen

Zahl der Betriebe

 

 

 

 

Gesamtwert

 

 

 

 

Krisenprävention und Krisenmanagement

Zahl der Betriebe

 

 

 

 

Gesamtwert

 

 

 

 

Forschung

Zahl der Betriebe

 

 

 

 

Gesamtwert

 

 

 

 

Forschung und Versuchslandbau

Planung der Produktion

Gesamtwert

 

 

 

 

Zahl der Betriebe

 

 

 

 

Verbesserung der Qualität der Erzeugnisse

Gesamtwert

 

 

 

 

Zahl der Betriebe

 

 

 

 

Steigerung des Vermarktungswerts der Erzeugnisse

Gesamtwert

 

 

 

 

Zahl der Betriebe

 

 

 

 

Umweltmaßnahmen

Zahl der Betriebe

 

 

 

 

Gesamtwert

 

 

 

 

Qualitätsregelungen (EU und Mitgliedstaaten) (6) und Maßnahmen zur Qualitätsverbesserung

Verbesserung der Qualität der Erzeugnisse

Fläche der g.U./g.g.A./g.t.S (7) (ha)

 

 

 

 

Zahl der Betriebe

 

 

 

 

Menge (in Tonnen)

 

 

 

 

Absatzförderung und Kommunikation (8)

Steigerung des Vermarktungswerts der Erzeugnisse

Zahl der Betriebe

 

 

 

 

Zahl der Kampagnen zur Absatzförderung

 

 

 

 

Förderung des Absatzes der Erzeugnisse

Zahl der Betriebe

 

 

 

 

Zahl der Kampagnen zur Absatzförderung

 

 

 

 

Krisenprävention und Krisenmanagement

Zahl der Betriebe

 

 

 

 

Zahl der Kampagnen zur Absatzförderung

 

 

 

 

Aus- und Weiterbildung und Austausch über bewährte Verfahren

Planung der Produktion

Zahl der Betriebe

 

 

 

 

Zahl der Maßnahmen

 

 

 

 

Verbesserung der Qualität der Erzeugnisse

Zahl der Betriebe

 

 

 

 

Zahl der Maßnahmen

 

 

 

 

Steigerung des Vermarktungswerts der Erzeugnisse

Zahl der Betriebe

 

 

 

 

Zahl der Maßnahmen

 

 

 

 

Umweltmaßnahmen

Zahl der Betriebe

 

 

 

 

Zahl der Maßnahmen

 

 

 

 

Krisenprävention und Krisenmanagement

Zahl der Betriebe

 

 

 

 

Zahl der Maßnahmen

 

 

 

 

Beratungsdienste und technische Hilfe

Planung der Produktion

Zahl der Betriebe

 

 

 

 

Zahl der Maßnahmen

 

 

 

 

Verbesserung der Qualität der Erzeugnisse

Zahl der Betriebe

 

 

 

 

Zahl der Maßnahmen

 

 

 

 

Steigerung des Vermarktungswerts der Erzeugnisse

Zahl der Betriebe

 

 

 

 

Zahl der Maßnahmen

 

 

 

 

Umweltmaßnahmen

Zahl der Betriebe

 

 

 

 

Zahl der Maßnahmen

 

 

 

 

Ökologischer/biologischer Landbau

Umweltmaßnahmen

Ökologisch bewirtschaftete Obst- und/oder Gemüseanbaufläche (ha)

 

 

 

 

Zahl der Betriebe

 

 

 

 

Integrierter Landbau

Integriert bewirtschaftete Obst- und/oder Gemüseanbaufläche (ha)

 

 

 

 

Zahl der Betriebe

 

 

 

 

Bessere Nutzung oder Bewirtschaftung von Wasser, einschließlich Wassereinsparung und -ableitung

Obst- und Gemüseanbaufläche mit geringerer Nutzung von Wasser (ha)

 

 

 

 

Zahl der Betriebe

 

 

 

 

Volumendifferenz (m3)

(n – 1/n)

 

 

 

 

Maßnahmen zur Bodenerhaltung

Durch Bodenerosion gefährdete Obst- und Gemüseanbaufläche, auf der Erosionsschutzmaßnahmen durchgeführt werden (ha) (9)

 

 

 

 

Zahl der Betriebe

 

 

 

 

Unterschiede beim Düngemitteleinsatz je ha (Tonnen/ha)

(n – 1/n)

 

 

 

 

Maßnahmen zur Schaffung und Erhaltung von Lebensräumen, die die biologische Vielfalt begünstigen, und zur Landschaftspflege, einschließlich Erhaltung historischer Merkmale

Fläche, auf der Maßnahmen zur Verbesserung des Schutzes von Lebensräumen und der biologischen Vielfalt durchgeführt werden (ha)

 

 

 

 

Zahl der Betriebe

 

 

 

 

Maßnahmen zur Energieeinsparung (ohne Verkehr)

Obst- und Gemüseanbaufläche mit geringerer Nutzung von Energie (ha)

 

 

 

 

Zahl der Betriebe

 

 

 

 

Unterschiede beim Energieverbrauch

(n – 1/n)

 

Feststoffe

(Tonnen/Gesamtmenge der vermarkteten Erzeugung)

 

 

 

 

Flüssigkeiten

(L/Volumen der vermarkteten Erzeugung)

 

 

 

 

Gas

(m3/Volumen der vermarkteten Erzeugung)

 

 

 

 

Strom

(kwh/Volumen der vermarkteten Erzeugung)

 

 

 

 

Maßnahmen zur Verringerung der Abfallproduktion und Verbesserung der Abfallbewirtschaftung

Zahl der Betriebe

 

 

 

 

Unterschiede beim Abfallvolumen (m3/Volumen der vermarkteten Erzeugung)

(n – 1/n)

 

 

 

 

Unterschiede beim Verpackungsvolumen (m3/Volumen der vermarkteten Erzeugung)

(n – 1/n)

 

 

 

 

Verkehr

Unterschiede beim Energieverbrauch

(n – 1/n)

 

 

 

 

Flüssigkeiten

(L/Volumen der vermarkteten Erzeugung)

 

 

 

 

Gas

(m3/Volumen der vermarkteten Erzeugung)

 

 

 

 

Strom

(kwh/Volumen der vermarkteten Erzeugung)

 

 

 

 

Vermarktung

Zahl der Betriebe

 

 

 

 

Zahl der Maßnahmen

 

 

 

 

Einrichtung von Fonds auf Gegenseitigkeit (10)

Krisenprävention und Krisenmanagement

Zahl der Betriebe

 

 

 

 

Neubefüllung von Fonds auf Gegenseitigkeit (11)

Zahl der Betriebe

 

 

 

 

Wiederbepflanzung von Obstplantagen

Flächen (ha)

 

 

 

 

Marktrücknahmen (11)

Zahl der durchgeführten Maßnahmen

 

 

 

 

Grüne Weinlese (12)

Zahl der durchgeführten Maßnahmen

 

 

 

 

Flächen (ha)

 

 

 

 

Nichternten (12)

Zahl der durchgeführten Maßnahmen

 

 

 

 

Flächen (ha)

 

 

 

 

Ernteversicherung

Zahl der Betriebe

 

 

 

 

Coaching

Zahl der durchgeführten Maßnahmen

 

 

 

 

Sonstige

Planung der Produktion

Zahl der Betriebe

 

 

 

 

Verbesserung der Qualität der Erzeugnisse

Zahl der Betriebe

 

 

 

 

Steigerung des Vermarktungswerts der Erzeugnisse

Zahl der Betriebe

 

 

 

 

Umweltmaßnahmen

Zahl der Betriebe

 

 

 

 


Tabelle 4.2   Indikatoren für Erzeugergruppierungen/-gemeinschaften

 

Indikator

Anzahl

Investitionen EG

Investitionen, die für die Anerkennung von EG erforderlich sind

Zahl der Mitglieder der EG

 

Zahl der als EO anerkannten EG

 


(*1)  lateinische Transliteration: България = Bulgaria; Ελλάδα = Elláda; Κύπρος = Kýpros.

(1)  Zusammenfassung der Änderungen, die im Berichtsjahr bei der nationalen Strategie vorgenommen wurden.

(*2)  ausgenommen Pilze

(2)  Diese Tabelle umfasst die Mitgliedstaaten, in denen sich der Hauptsitz der LEO befindet.

Die Gesamtfläche umfasst die Flächen, die von den Mitgliedern der LEO, namentlich den EO, sowie von Erzeugern, die zu den EO-Mitgliedern der LEO gehören, und von Erzeugern, die Mitglieder der LEO sind, bewirtschaftet werden.

(*3)  ausgenommen Pilze

(3)  Diese Tabelle umfasst die Mitgliedstaaten, in denen sich der Hauptsitz der VEO befindet.

Die Gesamtfläche umfasst die Flächen, die von den Mitgliedern der LEO, namentlich den EO, sowie den Erzeugern, die zu den EO-Mitgliedern der VEO gehören, bewirtschaftet werden.

(*4)  ausgenommen Pilze

(4)  Diese Tabelle umfasst die Mitgliedstaaten, in denen sich der Hauptsitz der LVEO befindet.

Die Gesamtfläche umfasst die Flächen, die von den Mitgliedern der LVEO, namentlich den EO, und den Erzeugern, die zu den EO-Mitgliedern der LVEO gehören, bewirtschaftet werden.

(*5)  ausgenommen Pilze

(*6)  ausgenommen Pilze

(5)  Einschließlich nicht produktiver Investitionen in Verbindung mit der Erfüllung von Verpflichtungen im Rahmen des operationellen Programms.

(6)  EU-Qualitätsregelungen sind als eine Reihe präziser Verpflichtungen in Bezug auf die Produktionsmethoden zu verstehen, a) deren Einhaltung von einer unabhängigen Kontrollstelle überprüft wird und b) die ein Endprodukt gewährleisten, dessen Qualität i) in Bezug auf Gesundheits-, Pflanzengesundheits- und Umweltnormen weit über die gängigen Handelsnormen hinausgeht, und ii) den gegenwärtigen und absehbaren Absatzmöglichkeiten gerecht wird. Es wird vorgeschlagen, dass die wichtigsten Arten von ‚Qualitätssicherungssystemen‘ Folgendes abdecken sollten: a) den zertifizierten ökologischen Landbau; b) geschützte geografische Angaben und geschützte Ursprungsbezeichnungen, c) den zertifizierten integrierten Landbau, d) private zertifizierte Qualitätssicherungssysteme.

(7)  Geschützte Ursprungsbezeichnungen/geschützte geografische Angaben/garantiert traditionelle Spezialitäten

(8)  Jeder Tag einer Absatzförderungs-/Kommunikationskampagne zählt als eine Aktion.

(9)  Als ‚bodenerosionsgefährdet‘ gelten Parzellen in Hanglage mit einer Neigung von über 10 %, und zwar unabhängig davon, ob Maßnahmen zum Erosionsschutz (z. B. Bodenbegrünung, Fruchtfolge usw.) getroffen wurden oder nicht. Liegen die betreffenden Informationen vor, kann der Mitgliedstaat stattdessen die folgende Definition verwenden: Als ‚bodenerosionsgefährdet‘ gelten Parzellen mit einem absehbaren über die Rate der natürlichen Bodenbildung hinausgehenden Bodenverlust, und zwar unabhängig davon, ob Maßnahmen zum Erosionsschutz (z. B. Bodenbegrünung, Fruchtfolge usw.) getroffen wurden oder nicht.

(10)  Maßnahmen im Zusammenhang mit der Errichtung/Neubefüllung von unterschiedlichen Risikofonds auf Gegenseitigkeit zählen als unterschiedliche Maßnahmen.

(11)  Marktrücknahmen ein und desselben Erzeugnisses zu unterschiedlichen Zeiten des Jahres und Marktrücknahmen unterschiedlicher Erzeugnisse zählen als unterschiedliche Maßnahmen. Jede Marktrücknahme für ein bestimmtes Erzeugnis zählt als eine Aktion.

(12)  Die Ernte vor der Reifung und das Nichternten unterschiedlicher Erzeugnisse zählen als unterschiedliche Maßnahmen. Die Ernte vor der Reifung und das Nichternten ein und desselben Erzeugnisses zählen als eine Aktion, unabhängig von der dafür benötigten Anzahl an Tagen, der Zahl der teilnehmenden Betriebe und der Anzahl der betroffenen Parzellen oder Hektar.


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