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Document 32018R0995

    Durchführungsverordnung (EU) 2018/995 der Kommission vom 12. Juli 2018 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2080 hinsichtlich der Fristen für die Einreichung von Angeboten

    C/2018/4733

    ABl. L 178 vom 16.7.2018, p. 4–5 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2018/995/oj

    16.7.2018   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 178/4


    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/995 DER KOMMISSION

    vom 12. Juli 2018

    zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2080 hinsichtlich der Fristen für die Einreichung von Angeboten

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1),

    gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240 der Kommission vom 18. Mai 2016 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die öffentliche Intervention und die Beihilfe für die private Lagerhaltung (2), insbesondere auf Artikel 28,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2080 der Kommission (3) wurde der Verkauf von Magermilchpulver im Wege eines Ausschreibungsverfahrens eröffnet. Zunächst sind zwei Teilausschreibungen je Monat vorgesehen, außer für die Monate August und Dezember.

    (2)

    Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/472 der Kommission (4) wurde die Durchführungsverordnung (EU) 2016/2080 geändert, indem die Anzahl der Zeiträume, in denen Angebote eingereicht werden können, auf einen pro Monat reduziert und der für den Monat August vorgesehene Zeitraum gestrichen wurde.

    (3)

    Die Erfahrungen mit den 2018 durchgeführten Teilausschreibungen haben gezeigt, dass unter den derzeitigen Marktbedingungen ein wachsendes Interesse an der Einreichung von Angeboten besteht. Es ist daher angebracht, die ursprüngliche Anzahl der Zeiträume, in denen Angebote eingereicht werden können, wiederherzustellen und einen solchen Zeitraum im August vorzusehen.

    (4)

    Da der Zeitraum im Monat August am vierten Dienstag endet, ist es zweckmäßig, nur einen Zeitraum im September zu haben, um zwei Ausschreibungen in zwei aufeinander folgenden Wochen zu vermeiden.

    (5)

    Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/2080 sollte daher entsprechend geändert werden.

    (6)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Artikel 2 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2080 erhält folgende Fassung:

    „(2)   Die Frist für die Einreichung der Angebote für die zweite und jede folgende Teilausschreibung beginnt am ersten Arbeitstag nach Ablauf der Frist für die vorausgegangene Teilausschreibung. Sie endet jeweils am ersten und am dritten Dienstag des Monats um 11.00 Uhr (Brüsseler Zeit). Im August endet sie jedoch am vierten Dienstag um 11.00 Uhr Brüsseler Zeit, im September am dritten Dienstag um 11.00 Uhr (Brüsseler Zeit) und im Dezember am zweiten Dienstag um 11.00 Uhr (Brüsseler Zeit). Fällt der betreffende Dienstag auf einen Feiertag, endet die Einreichungsfrist am vorhergehenden Arbeitstag um 11.00 Uhr (Brüsseler Zeit).“

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am 18. Juli 2018 in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 12. Juli 2018

    Für die Kommission,

    im Namen des Präsidenten,

    Phil HOGAN

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

    (2)  ABl. L 206 vom 30.7.2016, S. 71.

    (3)  Durchführungsverordnung (EU) 2016/2080 der Kommission vom 25. November 2016 zur Eröffnung des Verkaufs von Magermilchpulver im Wege eines Ausschreibungsverfahrens (ABl. L 321 vom 29.11.2016, S. 45).

    (4)  Durchführungsverordnung (EU) 2017/472 der Kommission vom 15. März 2017 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2080 hinsichtlich der Fristen für die Einreichung von Angeboten (ABl. L 73 vom 18.3.2017, S. 5).


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